{"id":"bgbl1-2004-59-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":59,"date":"2004-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/59#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-59-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_59.pdf#page=24","order":3,"title":"Neufassung der Mutterschutzverordnung","law_date":"2004-11-11T00:00:00Z","page":2828,"pdf_page":24,"num_pages":3,"content":["2828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004\nBekanntmachung\nder Neufassung der Mutterschutzverordnung\nVom 11. November 2004\nAuf Grund des Artikels 7 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung mutter-\nschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 9. November 2004 (BGBl. I\nS. 2806) wird nachstehend der Wortlaut der Mutterschutzverordnung in der vom\n1. Dezember 2004 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 25. April 1997 (BGBl. I\nS. 986),\n2. den am 2. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes vom 30. No-\nvember 2000 (BGBl. I S. 1638),\n3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli\n2001 (BGBl. I S. 1510),\n4. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom\n17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1664),\n5. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 3. De-\nzember 2001 (BGBl. I S. 3306),\n6. den am 1. Dezember 2004 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genann-\nten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu den Nummern 4 und 6 wurden erlassen auf Grund\ndes § 80 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist.\nBerlin, den 11. November 2004\nDer Bundesminister des Innern\nSchily","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004                2829\nVerordnung\nüber den Mutterschutz für Beamtinnen\n(Mutterschutzverordnung – MuSchV)\n§1                                8. für Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren,\ninsbesondere der Gefahr auszugleiten oder zu fallen,\n(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft\nausgesetzt ist.\nnicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeug-\nnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei\nFortdauer der Dienstleistung gefährdet ist.                                                § 2a\nDie §§ 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter\n(2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung\nam Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) sind\ndarf die Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn,\nentsprechend anzuwenden.\ndass sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereiter-\nklärt; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.\n§3\n§2                                   (1) In den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist\neine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen;\n(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Beamtin         diese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlings-\nnicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit        geburten auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten und sons-\nArbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen        tigen vorzeitigen Entbindungen zusätzlich um den Zeit-\nEinwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder         raum, der nach § 1 Abs. 2 nicht in Anspruch genommen\nStrahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze,           werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter\nKälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm aus-          auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser\ngesetzt ist.                                                  Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach\n(2) Dies gilt besonders                                     der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach\närztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre\n1. für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr         Erklärung jederzeit widerrufen.\nals 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr\n(2) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der\nals 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von\nEntbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienst-\nHand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen\nfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit über-\ngrößere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von\nsteigenden Dienst herangezogen werden.\nHand gehoben, bewegt oder befördert werden, so\ndarf die körperliche Beanspruchung der werdenden              (3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu den in\nMutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1;     § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 8 genannten Arbeiten\nherangezogen werden.\n2. für Arbeiten, bei denen sie ständig stehen muss, so-\nweit diese Beschäftigung nach Ablauf des fünften\nMonats der Schwangerschaft täglich vier Stunden                                          §4\nüberschreitet;                                                Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 1, 2 und 3 so-\nwie des § 8 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zei-\n3. für Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich stre-\nten und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes wird\ncken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken\ndie Zahlung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nicht\noder sich gebückt halten muss;\nberührt. Das Gleiche gilt für das Dienstversäumnis wäh-\n4. für die Bedienung von Geräten und Maschinen aller          rend der Stillzeit (§ 7). Bemessungsgrundlage für die Zah-\nArt mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von           lung der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für\nsolchen mit Fußantrieb;                                    Wechselschicht- oder Schichtdienst (§§ 3, 4 und 22 der\nErschwerniszulagenverordnung) sowie für die Vergütung\n5. für Arbeiten, bei denen die Beamtin infolge ihrer\nnach der Vollstreckungsvergütungsverordnung ist der\nSchwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an\nDurchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letz-\neiner Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt ist\nten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die\noder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer\nSchwangerschaft eingetreten ist.\nBerufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die wer-\ndende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht\nbesteht;                                                                                § 4a\nSoweit die in § 1 Abs. 2 und in § 3 Abs. 1 genannten\n6. für die Tätigkeit auf Beförderungsmitteln nach Ablauf\nZeiten sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen,\ndes dritten Monats der Schwangerschaft;\nerhält die Beamtin einen Zuschuss von 13 Euro je Kalen-\n7. für Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo,         dertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeit-\nes sei denn, dass die Art der Arbeit und das Arbeits-      beschäftigt ist. Bei einer Beamtin, deren Dienstbezüge\ntempo nach Feststellung der obersten Dienstbehörde         oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den\neine Beeinträchtigung der Gesundheit der Beamtin           Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Auf-\noder des Kindes nicht befürchten lassen;                   wandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge","2830           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004\nnach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes)                                        §8\nvor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze         (1) Während ihrer Schwangerschaft und solange sie\nin der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten         stillt, darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit und nicht in der\noder überschreiten würden, ist der Zuschuss auf 210 Euro      Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr sowie nicht an\nbegrenzt.                                                     Sonn- und Feiertagen zur Dienstleistung herangezogen\nwerden.\n§5\n(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienst-\nWird eine Beamtin während ihrer Schwangerschaft            leistung, die über achteinhalb Stunden täglich oder über\noder solange sie stillt mit Arbeiten beschäftigt, bei denen   90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird.\nsie ständig stehen oder gehen muss, ist für sie eine Sitz-\ngelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen; wird            (3) Im Verkehrswesen dürfen Beamtinnen während ihrer\nsie mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen    Schwangerschaft und solange sie stillen abweichend von\nmuss, ist ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen           Absatz 1 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden,\nihres Dienstes zu geben.                                      wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene\nRuhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an\neine Nachtruhe gewährt wird.\n§6\n(4) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr be-\n(1) Sobald einer schwangeren Beamtin ihr Zustand\nstimmte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann in be-\nbekannt ist, soll sie ihn der oder dem Dienstvorgesetzten\ngründeten Fällen Ausnahmen von den vorstehenden Vor-\nmitteilen und dabei den mutmaßlichen Tag der Entbin-\nschriften zulassen.\ndung angeben. Auf Verlangen der oder des Dienstvorge-\nsetzten soll sie das Zeugnis einer Ärztin, eines Arztes\noder einer Hebamme vorlegen.                                                                 §9\n(2) Für die Berechnung des in § 1 Abs. 2 bezeichneten                               (weggefallen)\nZeitraums vor der Entbindung ist auf Verlangen der oder\ndes Dienstvorgesetzten das Zeugnis einer Ärztin, eines                                      § 10\nArztes oder einer Hebamme vorzulegen; das Zeugnis soll           (1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von\nden mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich        vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung\ndie Ärztin, der Arzt oder die Hebamme über den Zeit-          einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren\npunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich        Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem\ndiese Frist entsprechend.                                     Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Ent-\n(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1       bindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergan-\nund 2 trägt die Dienstbehörde.                                gene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn\nder oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft\n§7                             oder die Entbindung innerhalb zweier Wochen nach der\nZustellung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist\n(1) Die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber    ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin\nzweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich         nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung\neine Stunde, ist einer Beamtin auf ihr Verlangen freizu-      unverzüglich nachgeholt wird.\ngeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von\nmehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine            (2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienst-\nStillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der         behörde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des\nNähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden       Absatzes 1 die Entlassung aussprechen, wenn ein Sach-\nist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten ge-      verhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Beamter\nwährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend,       auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus\nsoweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens          dem Dienst zu entfernen wäre.\nzwei Stunden unterbrochen wird.                                  (3) Die §§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes\n(2) Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und  bleiben unberührt.\nnicht auf die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften\nfestgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.                                                § 11\n(3) Die oberste Dienstbehörde kann nähere Bestim-             In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei\nmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen;     Beamtinnen tätig sind, ist ein Abdruck dieser Verordnung\nsie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.        an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen."]}