{"id":"bgbl1-2004-59-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":59,"date":"2004-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/59#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-59-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_59.pdf#page=2","order":1,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2004-11-09T00:00:00Z","page":2806,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["2806           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004\nFünfte Verordnung\nzur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften\nVom 9. November 2004\nAuf Grund der §§ 80 und 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2            b) In Absatz 2 werden vor den Wörtern „ein Beamter“\nSatz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der                 die Wörter „eine Beamtin oder“ eingefügt.\nBekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in\nVerbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972                                       Artikel 2\n(BGBl. I S. 713), von denen § 80 zuletzt durch Artikel 3\nÄnderung der\ndes Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638)\nErholungsurlaubsverordnung\ngeändert worden ist, sowie auf Grund des § 28 Abs. 7\nSatz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 4 und des § 30         Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der\nAbs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 6 des         Bekanntmachung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1671)\nSoldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung            wird wie folgt geändert:\nvom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478) verordnet die\nBundesregierung:                                               1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Verordnung\nArtikel 1                                     über den Erholungsurlaub der Beamtinnen,\nBeamten, Richterinnen und Richter des Bundes\nÄnderung der                                     (Erholungsurlaubsverordnung – EUrlV)“.\nMutterschutzverordnung\nDie Mutterschutzverordnung in der Fassung der                2. In § 1 Satz 2 werden vor dem Wort „Beamten“ die\nBekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 986),               Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. De-\nzember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert:\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\n1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            a) In Satz 1 werden vor den Wörtern „dem Beamten“\ndie Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Frühgeburten“\ndie Wörter „und sonstigen vorzeitigen Entbindun-           b) In Satz 2 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wör-\ngen“ eingefügt.                                               ter „Beamtinnen und“ eingefügt.\nb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Fristen“ die Angabe\n„ , aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach      4. § 5 wird wie folgt geändert:\nder Entbindung,“ eingefügt.                                a) In Absatz 1 werden vor dem Wort „Beamte“ die\nWörter „Beamtinnen und“ eingefügt.\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Im ersten Halbsatz wird das Wort „Dem“\naa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „dem                          durch die Wörter „Beamtinnen und“ ersetzt.\nDienstvorgesetzten“ die Wörter „der oder“\nbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\neingefügt.\n„1. sie im Laufe des Urlaubsjahres in den\nbb) In Satz 2 werden vor den Wörtern „des Dienst-\nöffentlichen Dienst eingetreten sind,“.\nvorgesetzten“ die Wörter „der oder“ und vor\nden Wörtern „eines Arztes“ die Angabe „einer             cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nÄrztin,“ eingefügt.\n„Beamtinnen und Beamten steht der halbe\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   Jahresurlaub zu, wenn sie in der ersten Hälfte\naa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „des Dienst-                  des Urlaubsjahres, und der volle Jahresur-\nvorgesetzten“ die Wörter „der oder“ und vor                   laub, wenn sie in der zweiten Hälfte des\nden Wörtern „eines Arztes“ die Angabe „einer                  Urlaubsjahres mit oder nach Erreichen der\nÄrztin,“ eingefügt.                                           gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand\ntreten.“\nbb) In Satz 2 werden vor den Wörtern „der Arzt“\ndie Angabe „die Ärztin,“ eingefügt.                   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „der Beam-\n3. § 10 wird wie folgt geändert:                                          te“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.\na) In Absatz 1 werden jeweils vor den Wörtern „dem                bb) In Satz 3 werden vor den Wörtern „des\nDienstvorgesetzten“ die Wörter „der oder“ einge-                   Beamten“ die Wörter „der Beamtin oder“ ein-\nfügt.                                                              gefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004             2807\nd) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                9. § 12 wird wie folgt geändert:\n„Soweit Beamtinnen oder Beamte den ihnen                 a) Absatz 1 Satz 1 erster Teilsatz wird wie folgt\nzustehenden Zusatz- oder Erholungsurlaub vor                gefasst:\ndem Beginn eines Urlaubs ohne Besoldung oder\n„Wird Dienst nach einem Schichtplan verrichtet,\nvor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäf-\nder einen regelmäßigen Wechsel der täglichen\ntigungsverbote nicht erhalten haben, ist der Rest-\nArbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbro-\nurlaub nach dem Ende dieses Urlaubs ohne\nchenem Fortgang der Arbeit während der ganzen\nBesoldung oder dieser Schutzfristen dem Erho-\nWoche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung\nlungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzu-\nder Arbeit am Wochenende von höchstens 48\nzufügen; dieser Resturlaub kann in vollem Um-\nStunden Dauer, vorsieht, und sind dabei nach\nfang auch nach Maßgabe des § 7a angespart\ndem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf\nwerden.“\nWochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der\ne) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      Nachtschicht zu leisten, wird Zusatzurlaub nach\n„Den Professorinnen und Professoren, Hochschul-             der folgenden Übersicht gewährt:“.\ndozentinnen und Hochschuldozenten, Oberinge-             b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nnieurinnen und Oberingenieuren, Künstlerischen\nAssistentinnen und Assistenten an Hochschulen               „Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzun-\nund Lehrerinnen und Lehrern an Bundeswehr-                  gen des Absatzes 1 nicht erfüllen und nach einem\nfachschulen wird der Anspruch auf Erholungs-                Schichtplan Dienst zu erheblich unterschied-\nurlaub durch die vorlesungs- oder unterrichtsfreie          lichen Zeiten verrichten, erhalten\nZeit abgegolten.“                                           – einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn mindes-\ntens 110 Stunden,\n5. In § 6 werden vor den Wörtern „der Beamte“ die                  – zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindes-\nWörter „die Beamtin oder“ eingefügt und das Wort                   tens 220 Stunden,\n„ihm“ gestrichen.\n– drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindes-\n6. § 7a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                tens 330 Stunden und\n„(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag                 – vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindes-\nden Erholungsurlaub nach § 5 Abs. 1, der einen Zeit-               tens 450 Stunden\nraum von vier Wochen übersteigt, ansparen, solange              Nachtdienst geleistet wurde.“\nihnen für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die\nPersonensorge zusteht.“                                      c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Erfüllen Beamtinnen und Beamte weder\n7. § 8 wird wie folgt geändert:                                    die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch die\ndes Absatzes 2, erhalten sie\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n– einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn mindes-\naa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „des\ntens 150 Stunden,\nBeamten“ die Wörter „der Beamtin oder“ ein-\ngefügt.                                                – zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindes-\ntens 300 Stunden,\nbb) In Satz 2 werden vor den Wörtern „dem\nBeamten“ die Wörter „der Beamtin oder“ ein-            – drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindes-\ngefügt.                                                   tens 450 Stunden und\nb) In Absatz 2 werden vor den Wörtern „der Beamte“              – vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindes-\ndie Wörter „die Beamtin oder“ und vor den Wör-                 tens 600 Stunden\ntern „des Beamten“ die Wörter „der Beamtin\nNachtdienst geleistet wurde.“\noder“ eingefügt; das Wort „seinen“ wird durch\ndas Wort „den“ ersetzt.                                  d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „des\n8. § 9 wird wie folgt gefasst:                                          Beamten“ die Wörter „der Beamtin oder“ ein-\n„§ 9                                       gefügt.\nErkrankung                                bb) In Satz 4 werden vor den Wörtern „der Beam-\nte“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.\n(1) Werden Beamtinnen oder Beamte während\nihres Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zei-         e) In Absatz 7 werden vor dem Wort „Beamte“ die\ngen sie dies unverzüglich an, wird ihnen die Zeit der           Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.\nDienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub\nf) In Absatz 9 werden vor dem Wort „Beamten“ die\nangerechnet. Die Dienstunfähigkeit ist durch ein ärzt-\nWörter „Beamtinnen und“ eingefügt.\nliches, auf Verlangen durch ein amts- oder vertrau-\nensärztliches Zeugnis nachzuweisen.                          g) Absatz 10 wird wie folgt geändert:\n(2) Für die Inanspruchnahme von Urlaub wegen                 aa) In Satz 1 Nr. 1 bis 3 werden jeweils vor dem\nder Erkrankung über die bewilligte Zeit hinaus bedarf                Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“\nes einer neuen Bewilligung.“                                         eingefügt.","2808           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004\nbb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Beamte“ die         4. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nWörter „Beamtinnen und“ eingefügt, und die\nWörter „die Beamten“ werden durch das                „Für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen\nWort „sie“ ersetzt.                                  Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes,\ndem die Beamtin oder der Beamte angehört, und an\nTagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbän-\n10. In § 15 werden die Wörter „Richter im Bundesdienst“           den auf internationaler, Bundes- oder Landesebene\ndurch die Wörter „Richterinnen und Richter des Bun-           (beim Fehlen einer Landesebene auf Bezirksebene),\ndes“ ersetzt und vor dem Wort „Beamten“ die Wörter            wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines\n„Beamtinnen und“ eingefügt.                                   Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder\nals Delegierte oder Delegierter teilnimmt, soll Urlaub\n11. § 16 wird wie folgt gefasst:                                  unter Fortzahlung der Besoldung bis zu fünf Arbeits-\ntagen im Urlaubsjahr gewährt werden, wenn dienst-\n„§ 16\nliche Gründe nicht entgegenstehen.“\nAuslandsverwendung\n(1) Für im Ausland tätige Beamtinnen und Beam-          5. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nte, die nicht dem Auswärtigen Dienst angehören, gilt\ndie Heimaturlaubsverordnung entsprechend. Soweit              a) In Nummer 4 werden vor den Wörtern „zum\nBeamtinnen und Beamte in Ländern und Gebieten                     Jugendgruppenleiter“ die Wörter „zur Jugend-\nnach § 1 Abs. 1 und 2 der Heimaturlaubsverordnung                 gruppenleiterin oder“ und vor den Wörtern\ntätig sind, die nicht in den Anlagen 1 und 2 zu § 1               „ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter“ die Wörter\nAbs. 1 und 2 der Heimaturlaubsverordnung erfasst                  „ehrenamtliche Jugendgruppenleiterin oder“ ein-\nsind, setzt das Bundesministerium des Innern den                  gefügt.\nZusatzurlaub im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium des Auswärtigen fest.                             b) In Nummer 5 werden jeweils vor den Wörtern „der\nBeamte“ die Wörter „die Beamtin oder“ und vor\n(2) Im Ausland tätige schwerbehinderte Beamtin-                dem Wort „Delegierter“ werden die Wörter „Dele-\nnen und Beamte erhalten einen Zusatzurlaub von                    gierte oder“ eingefügt.\nfünf Arbeitstagen im Jahr; bei Verteilung der regel-\nmäßigen Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf            c) In Nummer 6 werden vor den Wörtern „der Beam-\nArbeitstage in der Kalenderwoche erhöht oder ver-                 te“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.\nmindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.“\nd) In Nummer 7 werden jeweils vor den Wörtern „der\nBeamte“ die Wörter „die Beamtin oder“ und vor\ndem Wort „Delegierter“ die Wörter „Delegierte\nArtikel 3                                   oder“ eingefügt.\nÄnderung der\ne) In Nummer 8 werden jeweils vor den Wörtern „der\nSonderurlaubsverordnung\nBeamte“ die Wörter „die Beamtin oder“ und vor\nDie Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der                      dem Wort „Teilnehmer“ die Wörter „Teilnehmerin\nBekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 978),                   oder“ eingefügt.\nzuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom\n14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), wird wie folgt ge-           f) In Nummer 9 werden vor den Wörtern „der Beam-\nändert:                                                               te“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    6. § 8 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n„Verordnung                             „§ 6 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“\nüber den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen,\nBundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes\n(Sonderurlaubsverordnung – SUrlV)“.              7. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n2. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 werden vor den Wörtern „des                           „(1) Werden Beamtinnen oder Beamte zur\nBeamten“ die Wörter „der Beamtin oder“ einge-                 Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in\nfügt.                                                         öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatli-\nche Einrichtungen entsandt, ist ihnen für die\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                               Dauer dieser Tätigkeit Urlaub unter Wegfall der\n„3. zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit               Besoldung zu gewähren; die Entscheidung trifft\noder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn                 die oberste Dienstbehörde.\ndie Beamtinnen und Beamten zur Übernah-                     (2) Nicht entsandten Beamtinnen und Beam-\nme gesetzlich verpflichtet sind, es sei denn,            ten kann zur Wahrnehmung einer hauptberufli-\ndass sie sich für diese Tätigkeit oder dieses            chen Tätigkeit in einer öffentlichen zwischen-\nEhrenamt beworben haben.“                                staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung\nUrlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer\n3. In § 3 werden vor dem Wort „Beamten“ die Wörter                   eines Jahres bewilligt werden, wenn dienstliche\n„Beamtinnen und“ eingefügt.                                       Gründe nicht entgegenstehen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004             2809\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:       11. Dem § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n„(4) Die oberste Dienstbehörde kann die ihr            „Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach Satz 2\nnach den Absätzen 1 und 3 zustehende Befugnis             zustehende Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete\nauf unmittelbar nachgeordnete Behörden über-              Behörden übertragen.“\ntragen.“\n12. In § 15 Abs. 2 werden vor den Wörtern „der Beamte“\n8. Dem § 10 wird folgender Satz angefügt:                       die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.\n„Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach Satz 1\nzustehende Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete        13. In § 17 Abs. 2 werden vor den Wörtern „der Beamte“\nBehörden übertragen.“                                        die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.\n9. In § 11 Abs. 2 werden vor dem Wort „Beamte“ die          14. In § 18 werden die Wörter „Richter im Bundesdienst“\nWörter „Beamtinnen und“ eingefügt.                           durch die Wörter „Richterinnen und Richter des Bun-\ndes“ ersetzt.\n10. § 12 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden vor den Wörtern „des Beam-\nArtikel 4\nten“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.\nÄnderung der\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nElternzeitverordnung\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nDie Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekannt-\n„Für eine Heilkur, eine Heilbehandlung in        machung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1669), geändert\neinem Sanatorium und für eine Maßnahme           durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001\nder medizinischen Rehabilitation für Mütter      (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert:\nund Väter nach § 41 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch, deren Notwendigkeit durch      1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis\nnachgewiesen ist und dem Anerkennungs-                                     „Verordnung\nbescheid der Beihilfefestsetzungsstelle und                über die Elternzeit für Bundesbeamtinnen,\nden darin genannten Festlegungen zum Kur-            Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes\nort entsprechend durchgeführt wird, wird                         (Elternzeitverordnung – EltZV)“.\nUrlaub unter Fortzahlung der Besoldung\ngewährt; Dauer und Häufigkeit des Urlaubs        2. § 1 wird wie folgt geändert:\nbestimmen sich nach den Beihilfevorschrif-\na) In Absatz 1 werden vor dem Wort „Beamte“ die\nten.“\nWörter „Beamtinnen und“ eingefügt.\nbb) In Satz 3 werden vor den Wörtern „des\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nBeamten“ die Wörter „der Beamtin oder“ ein-\ngefügt.                                                 „Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Voll-\nendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\neinem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in\naa) In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „des Ehe-              Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei\ngatten“ durch die Wörter „der Ehefrau oder              Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Per-\ndes Ehemanns“ ersetzt.                                  son, längstens bis zur Vollendung des achten\nbb) Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:                     Lebensjahres des Kindes.“\n„6. schwere Erkrankung einer oder eines im          c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nHaushalt der Beamtin oder des Beamten               aa) Satz 2 wird aufgehoben.\nlebenden Angehörigen 1 Arbeitstag im\nUrlaubsjahr,“.                                      bb) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „und“\ndurch ein Komma ersetzt, und nach dem Wort\ncc) In Satz 1 Nr. 7 werden nach dem Wort „Jah-                    „Adoptivpflegeeltern“ werden die Wörter „und\nren“ die Wörter „oder eines behinderten und                  Vollzeitpflegeeltern“ eingefügt.\nauf Hilfe angewiesenen Kindes“ eingefügt.\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndd) In Satz 1 Nr. 8 werden vor den Wörtern „des\nBeamten“ die Wörter „der Beamtin oder“ ein-             aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Beamten“ die\ngefügt.                                                      Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.\nd) In Satz 2 werden vor den Wörtern „des Beamten“               bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndie Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.                          „Im Übrigen darf während der Elternzeit mit\ne) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils vor dem                      Genehmigung der oder des Dienstvorgesetz-\nWort „Beamten“ die Wörter „Beamtinnen und“                        ten eine Teilzeitbeschäftigung in dem nach\neingefügt.                                                        Satz 1 genannten Umfang außerhalb des\nBeamtenverhältnisses ausgeübt werden.“\nf) In Satz 5 wird die Angabe „kann einem Beamten,\ndessen Dienstbezüge“ durch die Angabe „kann\nBeamtinnen und Beamten, deren Dienstbezüge“           3. § 2 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:","2810           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004\naa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Elternzeit“ die           der Anwendung der Beihilfevorschriften, sofern sie\nWörter „Inanspruchnahme der“ eingefügt und              nicht bereits auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung\ndas Wort „beantragt“ durch das Wort „erklärt“           unmittelbar Anspruch auf Beihilfe nach den Beihil-\nersetzt.                                                fevorschriften haben. Satz 1 gilt für den Anspruch\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           auf Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen\nund Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz-\n„In der Erklärung ist anzugeben, für welche             schutz entsprechend.“\nZeiträume innerhalb von zwei Jahren sie\ngenommen wird.“                                      b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ncc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:             „Beamtinnen und Beamten werden für die Dauer\nder Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und\n„Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss           Pflegeversicherung bis zu monatlich 31 Euro\nan die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mut-        erstattet, wenn ihre Dienstbezüge oder Anwärter-\nterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Mutter-              bezüge – ohne die mit Rücksicht auf den Familien-\nschutzverordnung auf den Zweijahreszeitraum             stand gewährten Zuschüsse und ohne Aufwands-\nnach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter               entschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge\ndie Elternzeit im Anschluss an einen auf die            nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungs-\nMutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub,            gesetzes – vor Beginn der Elternzeit die Versiche-\nwerden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3          rungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken-\nAbs. 1 der Mutterschutzverordnung und die               versicherung nicht überschritten haben oder über-\nZeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahres-           schritten hätten.“\nzeitraum nach Satz 2 angerechnet.“\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Können Beamtinnen und Beamte aus\neinem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine                  „Auf Antrag werden die Beiträge für die Kran-\nsich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des                  ken- und Pflegeversicherung der Beamtin\n§ 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes oder des § 3                  oder des Beamten, soweit sie auf einen auf\nAbs. 1 der Mutterschutzverordnung anschließende                   den Beihilfebemessungssatz abgestimmten\nInanspruchnahme der Elternzeit nicht rechtzeitig                  Prozenttarif entfallen, einschließlich etwaiger\nerklären, können sie dies innerhalb einer Woche                   darin enthaltener Altersrückstellungen, über\nnach Wegfall des Grundes nachholen.“                              die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden vor den Wörtern „der                     Höhe erstattet, wenn nachgewiesen wird,\nDienstvorgesetzte“ die Wörter „die oder“ einge-                   dass ab dem siebten Lebensmonat des Kin-\nfügt.                                                             des volles Erziehungsgeld zusteht; steht ein\nvermindertes Erziehungsgeld zu, wird die Dif-\nd) In Absatz 5 werden vor den Wörtern „der Beamte“                    ferenz zwischen den vollen Beiträgen und dem\ndie Wörter „die Beamtin oder“ und vor den Wör-                    Erstattungsbetrag nach Absatz 2 in der Höhe\ntern „dem Dienstvorgesetzten“ die Wörter „der                     erstattet, die dem Verhältnis des verminderten\noder“ eingefügt.                                                  zum vollen Erziehungsgeld entspricht.“\nbb) In Satz 2 werden vor den Wörtern „der Beam-\n4. § 3 wird wie folgt gefasst:\nte“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.\n„§ 3\ncc) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:\nDer Erholungsurlaub wird nicht nach § 5 Abs. 3 Nr. 1\nder Erholungsurlaubsverordnung gekürzt, wenn Beam-                    „Die Absätze 2 und 3 gelten für die auf die\ntinnen und Beamte während der Elternzeit bei ihrem                    Beamtin oder den Beamten entfallenden Bei-\nDienstherrn eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenver-                 träge für eine freiwillige gesetzliche Kranken-\nhältnis ausüben.“                                                     versicherung und Pflegeversicherung entspre-\nchend.“\n5. § 4 wird wie folgt geändert:\n7. § 6 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Während der Elternzeit darf die Entlassung                                   „§ 6\nvon Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf                 Auf die vor dem 1. Januar 2004 geborenen Kinder\nWiderruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen           oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der\nwerden.“                                                  Adoption aufgenommenen Kinder sind die Vorschrif-\nb) In Absatz 2 werden vor den Wörtern „eines Beam-            ten dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember\nten“ die Wörter „einer Beamtin oder“ und vor den          2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“\nWörtern „ein Beamter“ die Wörter „eine Beamtin\noder“ eingefügt.                                       8. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „Richter im Bundes-\n6. § 5 wird wie folgt geändert:                                     dienst“ durch die Wörter „Richterinnen und Richter\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              des Bundes“ ersetzt.\n„(1) Während der Elternzeit haben Beamtinnen           b) In Satz 2 werden vor dem Wort „Richter“ die Wör-\nund Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechen-             ter „Richterin oder“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004              2811\nArtikel 5                          4. § 4 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der                                                          „§ 4\nElternzeitverordnung für Soldaten                                    Nicht volle Erwerbstätigkeit\nDie Elternzeitverordnung für Soldaten in der Fassung              Während der Elternzeit darf die Soldatin oder der\nder Bekanntmachung vom 27. August 2001 (BGBl. I                  Soldat mit Zustimmung des Bundesministeriums der\nS. 2287) wird wie folgt geändert:                                Verteidigung oder der von ihm beauftragten Stelle\neine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Soldaten-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       verhältnisses ausüben, wenn die Teilzeitbeschäf-\ntigung den Umfang von 30 Stunden in der Woche\n„Verordnung                            nicht überschreitet.“\nüber die Elternzeit\nfür Soldatinnen und Soldaten                5. § 7a wird wie folgt gefasst:\n(Elternzeitverordnung für\nSoldatinnen und Soldaten – EltZSoldV)“.                                           „§ 7a\nÜbergangsvorschrift\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                     Für die vor dem 1. Januar 2004 geborenen Kinder\na) In Absatz 1 werden vor dem Wort „Soldaten“ die             oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der\nWörter „Soldatinnen und“ eingefügt.                        Adoption aufgenommenen Kinder sind die Vorschrif-\nten dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“\n„Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Voll-\nendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei\nArtikel 6\neinem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in\nAdoptionspflege genommenen Kind bis zu drei                                    Änderung der\nJahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Per-               Mutterschutzverordnung für Soldatinnen\nson, längstens bis zur Vollendung des achten              Die Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in der\nLebensjahres des Kindes.“                              Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1997\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                      (BGBl. I S. 2453), zuletzt geändert durch Artikel 5 des\nGesetzes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1850), wird wie\naa) Satz 2 wird aufgehoben.                            folgt geändert:\nbb) Im neuen Satz 2 werden das Wort „und“ durch\nein Komma ersetzt und nach dem Wort „Adop-        1. In § 1 werden vor den Wörtern „dem nächsten Diszi-\ntivpflegeeltern“ die Wörter „und Vollzeitpflege-      plinarvorgesetzten“ die Wörter „der oder“ und vor den\neltern“ eingefügt.                                    Wörtern „dem Truppenarzt“ die Wörter „der Truppen-\närztin oder“ eingefügt.\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\n2. In § 2 Abs. 1 Satz 3 werden vor den Wörtern „der\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:               nächste Disziplinarvorgesetzte“ die Wörter „die oder“\n„Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an           eingefügt.\ndie Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutter-\nschutzfrist nach § 5 Abs. 1 der Mutterschutzver-       3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nordnung für Soldatinnen auf den Zweijahreszeit-            a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Frühgeburten“\nraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter                 die Wörter „und sonstigen vorzeitigen Entbindun-\ndie Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mut-              gen“ eingefügt.\nterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden\ndie Zeit der Mutterschutzfrist nach § 5 Abs. 1 der         b) In Satz 2 wird nach dem Wort „Fristen“ die Angabe\nMutterschutzverordnung für Soldatinnen und die                 „ , aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach\nZeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeit-              der Entbindung,“ eingefügt.\nraum nach Satz 2 angerechnet.“\n4. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:\nb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\n„§ 6b\n„(2) Können Soldatinnen und Soldaten aus\n(1) Während der Schwangerschaft und innerhalb\neinem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine\nvon vier Monaten nach der Entbindung darf die Ent-\nsich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des\nlassung einer Soldatin auf Zeit gegen ihren Willen\n§ 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes oder des § 5\nnicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem für\nAbs. 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatin-\ndie Entlassung zuständigen Vorgesetzten die\nnen anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig be-\nSchwangerschaft oder die Entbindung bekannt war.\nantragen, können sie dies innerhalb einer Woche\nEine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsver-\nnach Wegfall des Grundes nachholen.\nfügung ist zurückzunehmen, wenn der oder dem für\n(3) Die Soldatin oder der Soldat hat eine Ände-         die Entlassung zuständigen Vorgesetzten die\nrung der Anspruchsberechtigung der oder dem                Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb\nnächsten Disziplinarvorgesetzten unverzüglich mit-         zweier Wochen nach der Zustellung gemeldet wird;\nzuteilen.“                                                 das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn","2812          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004\nes auf einem von der Soldatin nicht zu vertretenden             geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nGrund beruht und die Meldung unverzüglich nachge-               machen. Das Bundesministerium der Verteidigung kann\nholt wird.                                                      den Wortlaut der Elternzeitverordnung für Soldaten und\n(2) In besonderen Fällen kann mit vorheriger Zu-             der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in der vom\nstimmung des Bundesministeriums der Verteidigung                jeweiligen Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\nauch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absat-               Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nzes 1 eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 des Soldaten-\ngesetzes ausgesprochen werden.\nArtikel 8\n(3) § 55 Abs. 1 des Soldatengesetzes bleibt unbe-\nrührt.“                                                                                     Inkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die\nVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit\nArtikel 7                                  in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes be-\nNeufassung von Verordnungen                           stimmt ist.\nDas Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut                  (2) Artikel 4 und 5 dieser Verordnung treten mit Wir-\nder Erholungsurlaubsverordnung, der Sonderurlaubsver-              kung vom 1. Januar 2004 in Kraft.\nordnung, der Elternzeitverordnung und der Mutterschutz-               (3) Artikel 2 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2005\nverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an           in Kraft.\nBerlin, den 9. November 2004\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nPeter Struck"]}