{"id":"bgbl1-2004-58-5","kind":"bgbl1","year":2004,"number":58,"date":"2004-11-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/58#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-58-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_58.pdf#page=27","order":5,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und anderer\n    lebensmittelrechtlicher Verordnungen","law_date":"2004-11-10T00:00:00Z","page":2799,"pdf_page":27,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004                       2799\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\nund anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*)\nVom 10. November 2004\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c in Verbin-                      stellt worden sind und unverändert oder verändert\ndung mit Abs. 3, des § 19 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbin-                       im Enderzeugnis vorhanden sind, es sei denn, die\ndung mit Abs. 2, des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-                          Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf\nständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                              das Vorhandensein des jeweiligen Stoffes schlie-\nvom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 9 Abs. 3 und                       ßen.“\n§ 19 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 1 der\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),                     3. § 6 wird wie folgt geändert:\nverordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nErnährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem                       a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und hin-                          aa) Die Nummern 5 bis 7 werden durch folgende\nsichtlich des § 19 Abs. 2 des Lebensmittel- und Be-                                Nummern 5 bis 9 ersetzt:\ndarfsgegenständegesetzes auch im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und                                  „5. können Obst-, Gemüse- oder Pilzmischun-\nReaktorsicherheit:                                                                     gen, sofern sich die Obst-, Gemüse- oder\nPilzarten in ihrem Gewichtsanteil nicht\nwesentlich unterscheiden, im Verzeichnis\nArtikel 1                                                der Zutaten unter der Bezeichnung „Obst”,\n„Gemüse” oder „Pilze”, gefolgt von dem\nÄnderung der                                                 Hinweis „in veränderlichen Gewichtsantei-\nLebensmittel-Kennzeichnungsverordnung                                           len”, unmittelbar gefolgt von den vorhan-\nDie Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der                                    denen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten\nFassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999                                       angegeben werden; in diesem Fall ist die\n(BGBl. I S. 2464), zuletzt geändert durch § 8 der Verord-                              Mischung nach dem Gewichtsanteil der\nnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 92), wird wie folgt                               Gesamtheit der jeweils vorhandenen Obst-,\ngeändert:                                                                              Gemüse- oder Pilzsorten im Verzeichnis\nder Zutaten anzugeben;\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                                    „6. können bei Gewürzmischungen oder Ge-\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                                      würzzubereitungen die Gewürzarten in an-\nderer Reihenfolge angegeben werden,\n„Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des                                  sofern sich die Gewürzarten in ihrem Ge-\nSatzes 1 Nr. 1 und 4 die Zutaten der Anlage 3 stets                            wichtsanteil nicht wesentlich unterschei-\nanzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung                                den und im Verzeichnis der Zutaten ein\ndes Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der                              Hinweis wie „in veränderlichen Gewichts-\njeweiligen Zutat schließen.“                                                   anteilen” erfolgt;\nb) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.                                            „7. können Zutaten, deren Anteil weniger als\n2 Gewichtshundertteile des Enderzeug-\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                                        nisses beträgt, in beliebiger Reihenfolge\nnach den übrigen Zutaten angegeben\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nwerden;\naa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch\nein Komma ersetzt.                                                    „8. kann eine zusammengesetzte Zutat (§ 5\nAbs. 1 Satz 2) nach Maßgabe ihres Ge-\nbb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                                           wichtsanteils angegeben werden, sofern\n„6. Stoffe, die auf dieselbe Weise und zu dem-                            für sie eine Verkehrsbezeichnung durch\nselben Zweck wie Stoffe im Sinne des                                 Rechtsvorschrift festgelegt oder nach all-\n§ 11 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und                              gemeiner Verkehrsauffassung üblich ist\nBedarfsgegenständegesetzes verwendet                                 und ihr eine Aufzählung ihrer Zutaten in\nwerden und – auch in veränderter Form –                              absteigender Reihenfolge des Gewichts-\nim Enderzeugnis vorhanden sind.“                                     anteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei\nihrer Herstellung unmittelbar folgt; diese\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                               Aufzählung ist nicht erforderlich, wenn\n„(3) Abweichend von Absatz 2 gelten Stoffe im                               a) die zusammengesetzte Zutat ein Le-\nSinne des Absatzes 2 Nr. 2 bis 6 als Zutaten,                                      bensmittel ist, für das ein Verzeichnis\nsoweit diese aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 herge-                                 der Zutaten nicht vorgeschrieben ist,\noder\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung die Richtlinie 2003/89/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur                     b) der Anteil der zusammengesetzten Zu-\nÄnderung der Richtlinie 2000/13/EG hinsichtlich der Angabe der in\nLebensmitteln enthaltenen Zutaten (ABl. EU Nr. L 308 S. 15) in deut-                    tat weniger als 2 Gewichtshundertteile\nsches Recht.                                                                            des Enderzeugnisses beträgt und die","2800           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004\nZusammensetzung der zusammenge-           6. In Anlage 1 werden die Klassennamen „kandierte Früch-\nsetzten Zutat in einer Rechtsvorschrift       te“ und „Gemüse“ sowie die dazugehörigen Positio-\nfestgelegt ist oder die zusammenge-           nen gestrichen.\nsetzte Zutat aus Gewürz- oder Kräu-\ntermischungen oder aus Mischungen         7. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 eingefügt:\nderartiger Erzeugnisse besteht;\n„Anlage 3\nAbsatz 5 bleibt unberührt;                                        (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 und § 6)\n9.   können nach Art, Beschaffenheit und Cha-                   Zutaten, die allergische oder andere\nrakter vergleichbare und untereinander               Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können\naustauschbare Zutaten, deren Anteil weni-        1. a) Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gers-\nger als 2 Gewichtshundertteile des End-                te, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme da-\nerzeugnisses beträgt, mit dem Vermerk                  von) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse\n„Enthält … und/oder …“ angegeben wer-\nden, sofern mindestens eine von höchs-              b) Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse\ntens zwei Zutaten im Enderzeugnis vor-              c) Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse\nhanden ist.“\nd) Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:                           e) Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse\n„Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b sowie Nr. 9 gelten             f) Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse\nnicht für Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-\ng) Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (ein-\nVerkehrsverordnung, Enzyme und Mikroorga-\nschließlich Laktose)\nnismenkulturen, ausgenommen Natriumjodat\nund Kaliumjodat. Abweichend von Satz 1 Nr. 8             h) Schalenfrüchte (Mandel (Amygdalus communis\nBuchstabe a und b sowie Nr. 9 sind Zutaten                  L.), Haselnuss (Corylus avellana), Walnuss (Jug-\nder Anlage 3 stets anzugeben, es sei denn, die              lans regia), Kaschunuss (Anacardium occiden-\nVerkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt                 tale), Pecannuss (Carya illinoiesis (Wangenh.) K.\nauf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat                  Koch), Paranuss (Bertholletia excelsa), Pistazie\nschließen.“                                                 (Pistacia vera), Macadamianuss und Queens-\nlandnuss (Macadamia ternifolia)) sowie daraus\nb) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.                                  hergestellte Erzeugnisse\nc) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:              i) Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse\n„(5a) Im Fall von Zutaten der Anlage 3 ist der             j) Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse\nAngabe nach Absatz 3, 4 Nr. 1 oder 2 sowie Ab-                k) Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeug-\nsatz 5 Satz 1 eine Bezeichnung der Zutat dieser                  nisse\nAnlage hinzuzufügen, sofern die Angabe nicht auf\ndas Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen              l) Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentra-\nlässt. Dies gilt nicht, sofern die Verkehrsbezeich-              tion von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als\nnung des Lebensmittels auf das Vorhandensein                     SO2 angegeben\nder jeweiligen Zutat schließen lässt.“                     2. Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 3“.\nd) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:\n8. Die bisherige Anlage 3 wird neue Anlage 4.\n„Abweichend von Satz 1 sind Zutaten der Anlage 3\nstets anzugeben, es sei denn, die Verkehrs-\nbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vor-                                  Artikel 2\nhandensein der jeweiligen Zutat schließen. Im Fall\nÄnderungen anderer\ndes Satzes 1 Nr. 2 ist der Aufzählung der Zutaten\nlebensmittelrechtlicher Verordnungen\nder Anlage 3 das Wort „Enthält“ voranzustellen;\ndies gilt nicht, sofern die Zutaten der Anlage 3 in       (1) Die Fleisch-Verordnung in der Fassung der Be-\neinem Verzeichnis der Zutaten angegeben sind.“         kanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBl. I S. 89), zu-\nletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom\n14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), wird wie folgt ge-\n4. In § 7b Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 3“           ändert:\ndurch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.\n5. Dem § 10a wird folgender Absatz 9 angefügt:\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „den Absätzen 1, 2\n„(9) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Ver-            und 2a“ durch die Angabe „Absatz 2a“ ersetzt.\nordnung in der ab dem 13. November 2004 an gelten-\nden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum         2. § 6 Abs. 1 wird aufgehoben.\n24. November 2005 nach den bis zum 12. November            3. § 13 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\n2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und\nauch nach dem 24. November 2005 noch bis zum                   a) In Buchstabe a wird das Komma durch das Wort\nAufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht                  „oder“ ersetzt.\nwerden.“                                                       b) Buchstabe b wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004                           2801\n(2) Die Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976                           (4) Die Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 1186), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Ver-              S. 144), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung\nordnung vom 2. April 2003 (BGBl. I S. 478), wird wie folgt                vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1704), wird wie folgt geän-\ngeändert:                                                                 dert:\n1.   § 7 wird wie folgt geändert:                                         1. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 werden das Komma am Ende durch\nein Semikolon ersetzt und die Wörter „Zutaten der An-\na) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.\nlage 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\nb) In Absatz 5 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 4“                        sind stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrs-\ndurch die Angabe „Absätzen 3 und 4“ ersetzt.                         bezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vor-\nhandensein der jeweiligen Zutat schließen,“ angefügt.\n1a. § 10 wird wie folgt geändert:\n2. Nach § 17 wird folgende Vorschrift angefügt:\na) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Nummer 3 der\nPunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende                                                    „§ 18\nNummer 4 angefügt:                                                                     Übergangsvorschrift\n„4. Meister und Meisterinnen der städtischen oder                       Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung\nländlichen Hauswirtschaft.“                                     in der ab dem 13. November 2004 an geltenden Fas-\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 2                    sung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum\nund 3“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 2 bis 4“                       24. November 2005 nach den bis zum 12. November\nersetzt.                                                             2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und\nauch nach dem 24. November 2005 noch bis zum\n2.   In § 17 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe „§ 7                    Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht\nAbs. 1 bis 5 oder 7“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 3                        werden.“\nbis 5 oder 7“ ersetzt.\n(5) Die Käseverordnung in der Fassung der Bekannt-\n(3) Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970                     machung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt\n(BGBl. I S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-              geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli\nordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1704), wird wie                     2004 (BGBl. I S. 1704), wird wie folgt geändert:\nfolgt geändert:\n1. In § 14 Abs. 2 Nr. 3 werden das Komma am Ende\n1. In § 3 Abs. 2 Nr. 3 werden das Komma am Ende durch                         durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „Zutaten\nein Semikolon ersetzt und die Wörter „Zutaten der An-                     der Anlage 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-\nlage 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung                          nung sind stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrs-\nsind stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrs-                          bezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vor-\nbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vor-                          handensein der jeweiligen Zutat schließen,“ angefügt.\nhandensein der jeweiligen Zutat schließen,“ angefügt.\n2. Dem § 31a wird folgender Absatz 3 angefügt:\n2. § 7b wird wie folgt geändert:\n„(3) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Ver-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt\nordnung in der ab dem 13. November 2004 an gelten-\ngeändert:\nden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum\nNach der Angabe „23. Juli 2004“ werden die Wör-                       24. November 2005 nach den bis zum 12. November\nter „geltenden Vorschriften“ eingefügt.                               2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch\nnach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrau-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                      chen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“\n„(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser\nVerordnung in der ab dem 13. November 2004 an\ngeltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen\nnoch bis zum 24. November 2005 nach den bis                                                   Artikel 3\nzum 12. November 2004 geltenden Vorschriften                                              Inkrafttreten\ngekennzeichnet und auch nach dem 24. Novem-\nber 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände                       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nin den Verkehr gebracht werden.“                                  Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. November 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}