{"id":"bgbl1-2004-58-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":58,"date":"2004-11-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/58#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-58-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_58.pdf#page=19","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung tierseuchen- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften zur\n    Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern","law_date":"2004-11-09T00:00:00Z","page":2791,"pdf_page":19,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004                    2791\nVerordnung\nzur Änderung tierseuchen- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften\nzur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern*)\nVom 9. November 2004\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-                 – des § 3 Nr. 1 des Milch- und Margarinegesetzes vom\nrung und Landwirtschaft verordnet auf Grund                              25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), § 3 geändert durch Arti-\nkel 157 der Verordnung vom 25. November 2003\n– des § 78a Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fas-                   (BGBl. I S. 2304), im Einvernehmen mit dem Bundes-\nsung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I                    ministerium für Wirtschaft und Arbeit:\nS. 1260),\nArtikel 1\n– des § 5 Nr. 1 und 4 und des § 22d Nr. 1 Buchstabe c des\nFleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekannt-                                  Änderung der Verordnung\nmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585),                            über meldepflichtige Tierkrankheiten\ndie §§ 5 und 22d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes                 Die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in\nvom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934),                                  der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001\n(BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 362 der Verord-\n– des § 20 Nr. 2 Buchstabe c des Geflügelfleischhygiene-\nnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nfolgt geändert:\n17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), § 20 geändert durch Arti-\nkel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934),\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n– des § 9 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 und des                    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n§ 19a Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 2a, 2b und 4 in Verbindung                       „(1) Die Leiter der Veterinäruntersuchungsämter,\nmit § 38a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-                        der Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffent-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                             licher oder privater Untersuchungsstellen sind ver-\n9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 9                         pflichtet, das Auftreten der in Spalte 2 der Anlage\nAbs. 3 zuletzt durch Artikel 34 der Verordnung vom                         aufgeführten Krankheiten oder den Nachweis\n25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) und § 19a zuletzt                      deren Erreger unverzüglich der nach Landesrecht\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I                     zuständigen Behörde unter Angabe des Datums\nS. 934) geändert worden sind, im Einvernehmen mit                          der Feststellung und der betroffenen Tierarten zu\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,                           melden.“\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/99/EG des      b) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Krank-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur            heit“ die Wörter „oder deren Erreger“ eingefügt.\nÜberwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung\nder Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der\nRichtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 325 S. 31).          2. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt gefasst:","2792            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004\n„Anlage\n(zu § 1)\nMeldepflichtige Tierkrankheiten / Erregernachweise\nNum-\nKrankheit oder Erreger                                                                    Anzahl der Bestände                                                                                                          Bemerkungen\nmer\n1                        2                                                                                                          3                                                                                                     4\n3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 3.15 3.16\nForellen und                      andere Tierarten\nHasen, Kaninchen\nEinhufer   Rinder   Schweine   Schafe   Ziegen   Hunde   Katzen                      Puten   Gänse   Enten   Hühner   Tauben   forellenartige Fische   Karpfen   (vgl. Bemerkungen)\n1.   Ansteckende Gehirn-Rückenmark-\nentzündung der Einhufer\n(Bornasche Krankheit)                                 –        –                  –       –       –        –                      –   –       –       –        –                –                –\n2.   Ansteckende Metritis\ndes Pferdes (CEM)                                     –        –         –        –       –       –        –                      –   –       –       –        –                –                –\n3.   Bösartiges Katarrhalfieber\ndes Rindes (BKF)                            –                  –         –        –       –       –        –                      –   –       –       –        –                –                –\n4.   Campylobacteriose\n(thermophile Campylobacter)                 –                  –                                           –                                                                    –                –\n5.   Chlamydiose\n(Chlamydophila Spezies)1)                   –                  –                          –                –                                                                    –                –\n6.   Echinokokkose                                                                                                                     –   –       –       –        –                –                –\n7.   Ecthyma contagiosum\n(Parapoxinfektion)                          –         –        –                          –       –        –                      –   –       –       –        –                –                –\n8.   Equine Virus-Arteritis-Infektion                      –        –         –        –       –       –        –                      –   –       –       –        –                –                –\n9.   Euterpocken des Rindes\n(Parapoxinfektion)                          –                  –         –        –       –       –        –                      –   –       –       –        –                –                –\n10.    Frühlingsvirämie der Karpfen\n(SVC)                                       –         –        –         –        –       –       –        –                      –   –       –       –        –                –\n11.    Gumboro-Krankheit                           –         –        –         –        –       –       –        –                          –       –                –                –                –\n12.    Infektiöse Laryngotracheitis\ndes Geflügels (ILT)                         –         –        –         –        –       –       –        –                      –   –       –                –                –                –\n13.    Infektiöse Pankreasnekrose\nder Forellen und forellen-\nartigen Fische (IPN)                        –         –        –         –        –       –       –        –                      –   –       –       –        –                                 –\n14.    Leptospirose                                –         –                           –       –       –        –                      –   –       –       –        –                –                –\n15.    Listeriose\n(Listeria monocytogenes)\n16.    Maedi                                       –         –        –                          –       –        –                      –   –       –       –        –                –                –\n17.    Mareksche Krankheit\n(akute Form)                                –         –        –         –        –       –       –        –                      –   –       –                –                –                –\n18.    Paratuberkulose                             –                  –                          –       –        –                      –   –       –       –        –                –                –\n19.    Q-Fieber                                    –                  –                          –       –        –                      –   –       –       –        –                –                –              2)\n20.    Rhinitis atrophicans                        –         –                  –        –       –       –        –                      –   –       –       –        –                –                –\n21.    Säugerpocken\n(Orthopoxinfektion)                                                      –                –       –                               –   –       –       –        –                –                –\n22.    Salmonellose\n(Salmonella spp.) 3)                                  –\n23.    Stomatitis papulosa des Rindes\n(Parapoxinfektion)                          –                  –         –        –       –       –        –                      –   –       –       –        –                –                –\n24.    Toxoplasmose                                                                              –                                       –   –       –       –        –                –                –              4)\n25.    Transmissible Virale Gastro-\nenteritis des Schweines (TGE)               –         –                  –        –       –       –        –                      –   –       –       –        –                –                –\n26.    Tuberkulose 5)                                                                                                                                                                  –                –\n27.    Tularämie                                   –         –        –         –        –       –       –                               –   –       –       –        –                –                –\n28.    Verotoxin bildende Escherichia coli                                                                                               –   –       –       –        –\n29.    Visna                                       –         –        –                          –       –        –                      –   –       –       –        –                –                –\n30.    Vogelpocken (Avipoxinfektion)               –         –        –         –        –       –       –        –                                                                    –                –\n1) außer Psittakose\n2) insbesondere andere Wiederkäuerarten\n3) ausgenommen S. enteritidis und S. typhimurium beim Haushuhn, soweit die Mitteilungspflicht nach § 4 der Hühner-Salmonellen-Verordnung\nbesteht, sowie Salmonellose und ihre Erreger des Rindes, soweit die Anzeigepflicht nach § 1 Nr. 28 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseu-\nchen besteht\n4) insbesondere alle der Lebensmittelgewinnung dienenden Säugetierarten\n5) ausgenommen Mycobacterium bovis inklusive deren Subspezies-Infektionen, soweit die Anzeigepflicht nach § 1 Nr. 36 der Verordnung über anzei-\ngepflichtige Tierseuchen besteht“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004              2793\nArtikel 2                                                     Artikel 3\nÄnderung der Speisegelatine-Verordnung                          Änderung der Fischhygiene-Verordnung\nDie Speisegelatine-Verordnung vom 13. Dezember 2002           Die Fischhygiene-Verordnung in der Fassung der Be-\n(BGBl. I S. 4538) wird wie folgt geändert:                    kanntmachung vom 8. Juni 2000 (BGBl. I S. 819), zuletzt\ngeändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. April\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                               2003 (BGBl. I S. 478), wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n1. § 10 wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) Bei der Durchführung von Kontrollen nach          a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a ein-\nAbsatz 1 in Verbindung mit Kapitel 1 Nr. 3 Buchsta-            gefügt:\nbe a der Anlage sind Rückstellproben des zu unter-                „(1a) Wer Fischereierzeugnisse in Betrieben\nsuchenden Materials anzufertigen und zum Zweck                 herstellt und behandelt, hat im Rahmen betriebsei-\nder Durchführung von weitergehenden Untersu-                   gener Kontrollen nach Absatz 1 Nr. 1 Fischereier-\nchungen in geeigneter Weise so lange aufzube-                  zeugnisse auf Krankheitserreger, insbesondere\nwahren, bis das Ergebnis der mikrobiologischen                 Listeria monocytogenes und Salmonellen, zu un-\nUntersuchungen vorliegt. Im Falle des Nachweises               tersuchen. Bei der Durchführung von Kontrollen\nvon Salmonellen sind der zuständigen Behörde                   nach Satz 1 sind Rückstellproben der Fischereier-\ndas Untersuchungsergebnis mitzuteilen und Isola-               zeugnisse anzufertigen und zum Zweck der Durch-\nte der nachgewiesenen Salmonellen herzustellen.                führung von weitergehenden Untersuchungen in\nIn diesem Falle sind                                           geeigneter Weise so lange aufzubewahren, bis das\n1. die Rückstellproben abweichend von Satz 1                   Ergebnis der mikrobiologischen Untersuchungen\nund                                                       vorliegt. Im Falle des Nachweises von Krankheits-\nerregern nach Satz 1 sind der zuständigen Behör-\n2. die Salmonellen-Isolate                                     de das Untersuchungsergebnis mitzuteilen und\nwährend eines von der zuständigen Behörde fest-                Isolate der nachgewiesenen Krankheitserreger\nzusetzenden Zeitraumes von nicht mehr als drei                 herzustellen. In diesem Falle sind\nMonaten in geeigneter Weise aufzubewahren und                  1. die Rückstellproben abweichend von Satz 2\nihr auf Verlangen auszuhändigen. Die in den Sät-                   und\nzen 2 und 3 bestimmten Pflichten bestehen nicht,\nsoweit deren Beachtung den Verpflichteten selbst               2. die Isolate der Krankheitserreger nach Satz 3\noder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-\nwährend eines von der zuständigen Behörde fest-\nprozessordnung bezeichneten Angehörigen der\nzusetzenden Zeitraumes von nicht mehr als drei\nGefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines\nMonaten in geeigneter Weise aufzubewahren und\nVerfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-\nihr auf Verlangen auszuhändigen. Die in den Sät-\nrigkeiten aussetzen würde.“\nzen 3 und 4 bestimmten Pflichten bestehen nicht,\nsoweit deren Beachtung den Verpflichteten selbst\n2. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                              oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-\na) In Nummer 1 werden die Angabe „§ 6 Nr. 2“ durch                prozessordnung bezeichneten Angehörigen der\ndie Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 2“ und das Wort „oder“              Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines\nam Ende durch ein Komma ersetzt.                               Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-\nrigkeiten aussetzen würde.“\nb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a\neingefügt:                                                 b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„1a. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 3 Rückstell-              „1. die Maßnahmen und die Untersuchungser-\nproben oder Salmonellen-Isolate nicht, nicht                 gebnisse nach den Absätzen 1 und 1a,“.\nrichtig oder nicht für die vorgeschriebene\nDauer aufbewahrt oder nicht oder nicht recht-\n2. Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nzeitig aushändigt oder“.\n„(1a) Bei der Durchführung der Kontrollen nach\n3. Die Anlage wird wie folgt geändert:                           Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 2 Kapitel 5\nsind Rückstellproben der zu untersuchenden Muscheln\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    anzufertigen und zum Zweck der Durchführung von\n„Anlage                                                    weitergehenden Untersuchungen in geeigneter Weise\n(zu § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2, § 6          so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der mikro-\nAbs. 1 und 2)“.                                            biologischen Untersuchungen vorliegt. Im Falle des\nNachweises von Salmonellen sind der zuständigen\nb) In Kapitel 1 Nr. 3 der Anlage wird folgender Satz          Behörde das Untersuchungsergebnis mitzuteilen und\nangefügt:                                                  Isolate der nachgewiesenen Salmonellen herzustel-\n„Die Nachweise über die Ergebnisse der betriebs-           len. In diesem Falle sind\neigenen Kontrollen sind zeitlich geordnet zwei             1. die Rückstellproben abweichend von Satz 1 und\nJahre lang aufzubewahren und der zuständigen\nBehörde auf Verlangen vorzulegen.“                         2. die Salmonellen-Isolate","2794           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004\nwährend eines von der zuständigen Behörde festzu-         2.    § 22 Abs. 6 wird wie folgt geändert:\nsetzenden Zeitraumes von nicht mehr als drei Mona-\na) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende durch\nten in geeigneter Weise aufzubewahren und ihr auf\nein Komma ersetzt.\nVerlangen auszuhändigen. Die in den Sätzen 2 und 3\nbestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren               b) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2a\nBeachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in              eingefügt:\n§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtli-                „2a. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder 3\ncher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem                           Rückstellproben oder Salmonellen-Isolate\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen                               nicht, nicht richtig oder nicht für die vorge-\nwürde.“                                                                  schriebene Dauer aufbewahrt oder nicht\noder nicht rechtzeitig aushändigt oder“.\nArtikel 4\nArtikel 5\nÄnderung der Eier- und Eiprodukte-Verordnung\nÄnderung der Milchverordnung\nDie Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezem-\nDie Milchverordnung in der Fassung der Bekanntma-\nber 1993 (BGBl. I S. 2288), zuletzt geändert durch Arti-\nchung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1178), zuletzt geän-\nkel 2 der Verordnung vom 26. Oktober 2004 (BGBl. I\ndert durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. April 2003\nS. 2691), wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 478), wird wie folgt geändert:\n1.   § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 7 werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt:\na) In Nummer 2 Buchstabe f wird der Punkt durch                 „(5) Erzeugerbetriebe nach Absatz 3 haben im\nein Komma ersetzt.                                        Rahmen betriebseigener Kontrollen bei Untersuchun-\nb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                          gen nach Anlage 9 Nr. 3 Rückstellproben der zu unter-\nsuchenden Milch anzufertigen und zum Zweck der\n„3. bei der Durchführung von Laboruntersuchun-            Durchführung von weitergehenden Untersuchungen\ngen nach Nummer 2 Buchstabe f Rückstell-             in geeigneter Weise so lange aufzubewahren, bis das\nproben des zu untersuchenden Materials               Ergebnis der Untersuchungen vorliegt. Im Falle des\nanzufertigen und zum Zweck der Durchfüh-             Nachweises von Krankheitserregern nach den Num-\nrung von weitergehenden Untersuchungen in            mern 6 und 7 der Tabelle in Anlage 9 Nr. 3 sind der\ngeeigneter Weise so lange aufzubewahren,             zuständigen Behörde das Untersuchungsergebnis\nbis das Ergebnis der Untersuchungen vor-             mitzuteilen und Isolate der nachgewiesenen Krank-\nliegt. Im Falle des Nachweises von Salmonel-         heitserreger herzustellen. In diesem Falle sind\nlen sind der zuständigen Behörde das Unter-\nsuchungsergebnis mitzuteilen und Isolate der         1. die Rückstellproben abweichend von Satz 1 und\nnachgewiesenen Salmonellen herzustellen.             2. die Isolate dieser Krankheitserreger\nIn diesem Falle sind\nwährend eines von der zuständigen Behörde festzu-\na) die Rückstellproben      abweichend     von       setzenden Zeitraumes von nicht mehr als drei Mona-\nSatz 1 und                                       ten in geeigneter Weise aufzubewahren und ihr auf\nb) die Salmonellen-Isolate                           Verlangen auszuhändigen. Die in den Sätzen 2 und 3\nbestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren\nwährend eines von der zuständigen Behörde            Beachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in\nfestzusetzenden Zeitraumes von nicht mehr            § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung\nals drei Monaten in geeigneter Weise aufzu-          bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-\nbewahren und ihr auf Verlangen auszuhändi-           licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\ngen. Die in den Sätzen 2 und 3 bestimmten            Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nPflichten bestehen nicht, soweit deren\nBeachtung den Verpflichteten selbst oder                (6) Kühe, die Krankheitserreger oder deren Toxine\neinen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-     nach Nummer 7 der Tabelle in Anlage 9 Nr. 3 ausschei-\nprozessordnung bezeichneten Angehörigen              den, sind von der Gewinnung von Vorzugsmilch aus-\nder Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder        zuschließen. Im Falle des Nachweises von Krank-\neines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-           heitserregern oder deren Toxinen nach Nummer 7 der\nnungswidrigkeiten aussetzen würde.“                  Tabelle in Anlage 9 Nr. 3 sind zur Erfassung der Kühe,\ndie diese Krankheitserreger oder Toxine mit der Milch\nausscheiden, nach Anweisung der zuständigen\n1a. § 21 wird wie folgt geändert:                                 Behörde Untersuchungen im Tierbestand des Erzeu-\na) In Absatz 1 wird in Nummer 3 die Angabe „§ 3              gerbetriebes nach Absatz 3 durchzuführen. Kühe, die\nAbs. 6 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 5 Nr. 1“         die in Satz 1 genannten Krankheitserreger oder Toxine\nersetzt.                                                  mit der Milch ausscheiden, sind erst dann in den\nBestand der Vorzugsmilchkühe einzustellen oder wie-\nb) In Absatz 2 wird in Nummer 1 die Angabe „§ 3              der einzustellen, wenn eine erneute Untersuchung\nAbs. 6 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 5 Nr. 2“         nach Satz 2 mit negativem Ergebnis durchgeführt\nersetzt.                                                  worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004              2795\n(7) Über die Ergebnisse der Untersuchungen nach         3. § 27 wird wie folgt geändert:\nden Absätzen 5 und 6 sind Nachweise zu führen. Die\na) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nNachweise nach Satz 1 sind zeitlich geordnet zwei\nJahre lang aufzubewahren und der zuständigen                     aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nBehörde auf Verlangen vorzulegen.“                                    „3. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 7\nSatz 1 oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 einen Nach-\n2. Nach § 16 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:                       weis nicht, nicht richtig oder nicht voll-\nständig führt,“.\n„(2a) Im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen in\nBe- und Verarbeitungsbetrieben sind bei der Durch-               bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nführung von Laboruntersuchungen nach Anlage 4                         „4. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2, § 7 Abs. 7\nNr. 1.3, 2.2 oder 3.2 oder Anlage 6 Nr. 3.1.1                              Satz 2 oder § 16 Abs. 2 Satz 1 oder 3\noder 3.3.1.1 Rückstellproben der zu untersuchenden                         einen Nachweis nicht, nicht richtig oder\nMilch und Erzeugnisse auf Milchbasis anzufertigen                          nicht für die vorgeschriebene Dauer auf-\nund zum Zweck der Durchführung von weitergehen-                            bewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig\nden Untersuchungen in geeigneter Weise so lange                            vorlegt,“.\naufzubewahren, bis das Ergebnis der Untersuchun-\ngen vorliegt. Im Falle des Nachweises von Salmonel-              cc) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer\nlen, Listeria monocytogenes oder sonstigen Krank-                     4a eingefügt:\nheitserregern nach Anlage 4 Nr. 1.3, 2.2 oder 3.2 oder                „4a. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 oder 3 oder\nAnlage 6 Nr. 3.1.1 oder 3.3.1.1 sind der zuständigen                       § 16 Abs. 2a Satz 1 oder 3 Rückstellpro-\nBehörde das Untersuchungsergebnis mitzuteilen und                          ben oder Isolate nicht, nicht richtig oder\nIsolate der nachgewiesenen Krankheitserreger herzu-                        nicht für die vorgeschriebene Dauer auf-\nstellen. In diesem Falle sind                                              bewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig\n1. die Rückstellproben abweichend von Satz 1 und                           aushändigt,“.\n2. die Isolate dieser Krankheitserreger                       b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nwährend eines von der zuständigen Behörde festzu-                aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende\nsetzenden Zeitraumes von nicht mehr als drei Mona-                    durch ein Komma ersetzt.\nten in geeigneter Weise aufzubewahren und ihr auf                bb) Nach Nummer 3 werden folgende neue Num-\nVerlangen auszuhändigen. Die in den Sätzen 2 und 3                    mern 3a und 3b eingefügt:\nbestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren\n„3a. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 2 eine Untersu-\nBeachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in\nchung nicht, nicht richtig oder nicht\n§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung\nrechtzeitig durchführt,\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtli-\ncher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem                        3b. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 3 Kühe in den\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen                                 Bestand der Vorzugsmilchkühe einstellt\nwürde.“                                                                    oder wieder einstellt oder“.\n4. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1.3 wird die Tabelle wie folgt gefasst:\n„1. Staphylococcus aureus (pro ml)                      n=5\nm = 500\nM = 2 000\nc=2\n2. Salmonellen in 25 ml                                n=5\nm=0\nM=0\nc=0\n3. sonstige Krankheitserreger (insbesondere            dürfen nicht in Mengen vorhanden sein,\nListeria monocytogenes und verotoxinbildende       die die Gesundheit der Verbraucher gefährden\nEscherichia coli) und deren Toxine                 können“.\nb) In Nummer 2.2 wird die Tabelle wie folgt gefasst:\n„1. Keimzahl bei + 30° C (pro ml)                                                     ≤ 500 000\n2. Gehalt an somatischen Zellen (pro ml)                                              ≤ 400 000\n3. Staphylococcus aureus                                                              wie bei Kuhmilch\n4. Salmonellen in 25 ml                                                               wie bei Kuhmilch\n5. sonstige Krankheitserreger (insbesondere Listeria monocytogenes und                wie bei Kuhmilch“.\nverotoxinbildende Escherichia coli) und deren Toxine","2796            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004\nc) In Nummer 3.2 wird die Tabelle wie folgt gefasst:\n„1. Keimzahl bei + 30 °C (pro ml)                                                       ≤ 500 0001)\n2. Staphylococcus aureus                                                              wie bei Kuhmilch\n3. Salmonellen in 25 ml                                                               wie bei Kuhmilch\n4. sonstige Krankheitserreger (insbesondere Listeria monocytogenes und                wie bei Kuhmilch“.\nverotoxinbildende Escherichia coli) und deren Toxine\n5. Anlage 6 Nr. 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 3.1.1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:\n„1. Krankheitserreger (insbesondere Salmonellen,         n=5\nListeria monocytogenes und verotoxinbildende        m=0\nEscherichia coli) in 25 ml                          M=0\nc=0\n2. coliforme Bakterien (pro ml)                        n=5\nm=0\nM=5\nc=1\n3. Keimgehalt bei + 30° C (pro ml)                     ≤ 30 000\n4. nach Inkubationszeit von 5 Tagen bei + 6 °C:        n=5\nKeimgehalt bei + 21 °C (pro ml)                     m = 5 x 104\nM = 5 x 105\nc = 1“.\nb) In Nummer 3.3.1.1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:\n„Art der Keime                       Erzeugnisse                           Anforderungen (ml oder g)1)\n1. Listeria monocytogenes            – Käse außer Hartkäse                 keine in 25 g\nn = 5, c = 0\n– Sonstige Erzeugnisse2)              keine in 1 g\n2. Salmonella spp.                   – Sämtliche, außer Milchpulver        keine in 25 g\nn = 5, c = 0\n– Milchpulver                         keine in 25 g\nn = 10, c = 0\n3. Ferner dürfen Krankheitserreger (insbesondere verotoxinbildende Escherichia coli) und deren Toxine\nnicht in Mengen vorhanden sein, die die Gesundheit der Verbraucher beeinträchtigen können.“\n6. In Anlage 9 Nr. 3 Ziffer 7 der Tabelle werden nach den            1. Rückstellproben des Probenmaterials anzuferti-\nWörtern „pathogene Mikroorganismen“ die Wörter                      gen und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der\n„(insbesondere Listeria monocytogenes und vero-                     Untersuchungen aufzubewahren und\ntoxinbildende Escherichia coli)“ eingefügt.\n2. im Falle des Nachweises von Krankheitserre-\ngern das Untersuchungsergebnis der zuständi-\nArtikel 6                                    gen Behörde mitzuteilen, Isolate herzustellen\nÄnderung der Fleischhygiene-Verordnung                          und die Rückstellproben des Probenmaterials\nund die Isolate während eines von der zuständi-\nDie Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Be-                 gen Behörde festzusetzenden Zeitraumes,\nkanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366),                       jedoch nicht länger als zwölf Monate, aufzube-\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom                       wahren.“\n4. November 2004 (BGBl. I S. 2688), wird wie folgt geän-\ndert:                                                             b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:\n1. § 11c wird wie folgt geändert:                                    „Rückstellproben des Probenmaterials und der\nIsolate von Krankheitserregern nach Absatz 3\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                    Satz 2 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen\n„Wer im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen                vorzulegen und auszuhändigen. Die in Satz 1 und\nnach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 Nr. 3, 4 und 5         Absatz 3 Satz 2 bestimmten Pflichten bestehen\nUntersuchungen auf das Vorliegen von Krankheits-             nicht, soweit deren Beachtung den Verpflichteten\nerregern durchführt, hat zum Zweck der Durchfüh-             selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der\nrung von weitergehenden Untersuchungen in ge-                Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen\neigneter Weise                                               der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004                2797\nVerfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-                  1. Rückstellproben des Probenmaterials anzufer-\nrigkeiten aussetzen würde.“                                       tigen und bis zum Vorliegen des Ergebnisses\nder Untersuchungen aufzubewahren und\n2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:                             2. im Falle des Nachweises von Krankheitserre-\na) Kapitel I wird wie folgt geändert:                                 gern das Untersuchungsergebnis der zuständi-\ngen Behörde mitzuteilen, Isolate herzustellen\naa) In Nummer 2.1 werden nach den Wörtern                         und die Rückstellproben des Probenmaterials\n„Krankheit befallen ist“ die Wörter „ , dabei                und die Isolate während eines von der zuständi-\nsind insbesondere die Krankheiten Campylo-                   gen Behörde festzusetzenden Zeitraumes,\nbacteriose, Listeriose, Salmonellose zu be-                  jedoch nicht länger als zwölf Monate, aufzube-\nrücksichtigen;“ eingefügt.                                   wahren.“\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                      b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:\n„3. Laboruntersuchungen auf Krankheitserre-              „Rückstellproben des Probenmaterials und der\nger, die auf Mensch oder Tier übertragbar            Isolate von Krankheitserregern nach Absatz 3\nsind, insbesondere Campylobacter, Liste-             Satz 2 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen\nrien, Salmonellen und verotoxinbildende              vorzulegen und auszuhändigen. Die in Satz 2 und\nEscherichia coli, sind bei Tieren, die unter         Absatz 3 Satz 2 bestimmten Pflichten bestehen\ngleichen Haltungs- und Fütterungsbedin-              nicht, soweit deren Beachtung den Verpflichteten\ngungen in einem Bestand gehalten wer-                selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der\nden, mit einer für die Beurteilung des               Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen\nBestandes ausreichenden Zahl repräsen-               der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines\ntativer Stichproben durchzuführen. Die im            Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-\nRahmen einer repräsentativen Stichprobe              rigkeiten aussetzen würde.“\ngezogenen Einzelproben können zu\nUntersuchungszwecken zu größeren Pro-         2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nben (Poolproben) zusammengefasst wer-\na) In Kapitel II Nr. 3.1 werden nach den Wörtern\nden. Rückstandsuntersuchungen können\n„übertragbaren Krankheit“ die Wörter „ , insbeson-\nbei Tieren, die unter gleichen Haltungs-\ndere Campylobacteriose, Listeriose und Salmo-\nund Fütterungsbedingungen in einem\nnellose,“ eingefügt.\nBestand gehalten werden, auf eine für die\nBeurteilung des Bestandes ausreichende           b) Kapitel IV Nr. 7 wird wie folgt gefasst:\nZahl repräsentativer Stichproben be-                 „7. Laboruntersuchungen von Geflügelfleisch auf\nschränkt werden.“                                         Krankheitserreger sind bei Geflügelfleisch von\nb) Kapitel III Nr. 3 wird wie folgt geändert:                          Schlachtgeflügel, das unter gleichen Hal-\ntungs- und Fütterungsbedingungen in einem\nIn Nummer 3.1.4 werden die Wörter „von Salmo-                      Bestand gehalten wurde, mit einer für die\nnellen“ durch die Wörter „von Campylobacter, Lis-                  Beurteilung des Bestandes ausreichenden\nterien, Salmonellen und verotoxinbildende Esche-                   Zahl repräsentativer Stichproben durchzufüh-\nrichia coli“ ersetzt.                                              ren. Die im Rahmen einer repräsentativen\nStichprobe gezogenen Einzelproben können\nzu Untersuchungszwecken zu größeren Pro-\nArtikel 7                                      ben (Poolproben) zusammengefasst werden.\nÄnderung der Geflügelfleischhygiene-Verordnung                          Krankheitserreger nach Satz 1 sind solche, die\nauf Mensch oder Tier übertragbar sind und\nDie Geflügelfleischhygiene-Verordnung in der Fassung\nKrankheiten und/oder Infektionen hervorrufen\nder Bekanntmachung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I\nkönnen (insbesondere Campylobacter, Liste-\nS. 4098, 2003 I S. 456), zuletzt geändert durch Artikel 2\nrien und Salmonellen). Bei Federwild, das aus\nder Verordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1697), wird\ndemselben Jagdrevier stammt, kann die\nwie folgt geändert:\nUntersuchung auf das Vorkommen von Krank-\nheitserregern auf eine für die Beurteilung aus-\n1. § 14 wird wie folgt geändert:                                          reichende Zahl repräsentativer Stichproben\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                          beschränkt werden.“\n„Wer im Rahmen der Untersuchung nach Absatz 1\nSatz 1, Absatz 2 Satz 2 Nr. 3, 4 und 5 und nach                                  Artikel 8\nAbsatz 6 Satz 4 und 5 Untersuchungen auf das\nVorliegen von Krankheitserregern durchführt, hat                               Inkrafttreten\nzum Zweck der Durchführung von weitergehenden            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nUntersuchungen in geeigneter Weise                     Kraft.","2798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. November 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}