{"id":"bgbl1-2004-58-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":58,"date":"2004-11-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/58#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-58-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_58.pdf#page=13","order":3,"title":"Verordnung über die Verwendung von Speiseabfällen zur Verfütterung an Schweine, zur\n    Änderung der Viehverkehrsverordnung und zur Aufhebung der Verordnung über Abweichungen von der\n    Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung bei der Einfuhr bestimmer Waren, unter anderem im\n    Reiseverkehr","law_date":"2004-11-05T00:00:00Z","page":2785,"pdf_page":13,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004              2785\nVerordnung\nüber die Verwendung von Speiseabfällen\nzur Verfütterung an Schweine, zur Änderung der\nViehverkehrsverordnung und zur Aufhebung der Verordnung\nüber Abweichungen von der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung\nbei der Einfuhr bestimmter Waren, unter anderem im Reiseverkehr\nVom 5. November 2004\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-       3. Speiseabfälle bereits vor dem 1. November 2002 ver-\nrung und Landwirtschaft verordnet                                füttert hat.\n– auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d, Nr. 5   Die zuständige Behörde hat die Zulassung nach Maßga-\nBuchstabe b bis d und Nr. 6 des Tierische Neben-           be des Abschnitts D Nr. 2 Buchstabe c des Anhangs der\nprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004          Entscheidung 2003/328/EG der Kommission vom 12. Mai\n(BGBl. I S. 82) im Einvernehmen mit dem Bundesminis-       2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Ver-\nterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,      ordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parla-\nments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von\n– auf Grund des § 7 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in\nKüchen- und Speiseabfällen der Kategorie 3 in für\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004\nSchweine bestimmten Futtermitteln sowie hinsichtlich\n(BGBl. I S. 1260) in Verbindung mit § 4 des BVL-Geset-\ndes Verbots der Verwertung innerhalb derselben Tierart\nzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) sowie des\nbei der Fütterung von Schweinen mit Spültrank (ABl. EU\n§ 17h Nr. 2 und des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit\nNr. L 117 S. 46) zu befristen.\n§ 17 Abs. 1 Nr. 20, jeweils auch in Verbindung mit\n§ 79b, des Tierseuchengesetzes,                              (3) Speiseabfälle dürfen nur in verarbeiteter Form ver-\nfüttert werden. Das Verfüttern von Speiseabfällen an\n– auf Grund des § 3 Abs. 1 des Verfütterungsverbots-         Wildschweine ist verboten.\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n29. März 2001 (BGBl. I S. 463):\n§3\nAnforderungen an\nArtikel 1                                       die Abgabe von Speiseabfällen und\nZulassung von Betrieben, die Speiseabfälle\nSpeiseabfallverordnung                            abholen, sammeln, befördern oder verarbeiten\n(1) Speiseabfälle dürfen zum Zwecke der Verfütterung\n§1                               nur an Betriebe abgegeben werden, die nach § 2 Abs. 2\nAnwendungsbereich                         zugelassen sind.\nSpeiseabfälle im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchsta-       (2) Speiseabfälle dürfen zum Zwecke der Verfütterung\nbe l der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europä-           ferner nur abgegeben werden, soweit sie\nischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002          1. von Betrieben abgeholt, gesammelt und befördert\nmit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen           worden sind, die nach Absatz 3 Satz 1 zugelassen\nVerzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG               sind,\nNr. L 273 S. 1) dürfen abweichend von § 1 Satz 1 des\nVerfütterungsverbotsgesetzes, § 2 der Verfütterungs-         2. von Betrieben verarbeitet worden sind, die nach\nverbots-Verordnung und Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe a             Absatz 4 Satz 1 zugelassen sind, und\nund b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nach den Vor-        3. frei von anderen Bestandteilen als Speiseabfällen\nschriften dieser Verordnung an Schweine verfüttert oder          sind.\nzu diesem Zweck abgegeben werden.\n(3) Ein Betrieb, der Speiseabfälle abholt, sammelt oder\nbefördert, wird von der zuständigen Behörde zugelassen,\n§2                               soweit\nAnforderungen an die                      1. sichergestellt ist, dass der Betrieb unverarbeitete\nVerfütterung und Zulassung von                       Speiseabfälle nicht aus einem Gebiet abholt, das den\nBetrieben, die Speiseabfälle verfüttern                 in Abschnitt A Nr. 2 Buchstabe b des Anhangs der\n(1) Speiseabfälle dürfen nur von Betrieben verfüttert         Entscheidung 2003/328/EG aufgeführten Beschrän-\nwerden, die nach Absatz 2 Satz 1 zugelassen sind.                kungen unterliegt,\n2. sichergestellt ist, dass der Betrieb die Anforderungen\n(2) Ein Betrieb, der Speiseabfälle verfüttert, wird von\ndes Abschnitts B des Anhangs der Entscheidung\nder zuständigen Behörde zugelassen, soweit der Betrieb\n2003/328/EG erfüllt, und\n1. Schweine ausschließlich mästet,\n3. der Betrieb Speiseabfälle bereits vor dem 1. Novem-\n2. die Schweine unmittelbar zur Schlachtung abgibt und           ber 2002 abgeholt, gesammelt oder gelagert hat.","2786            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004\nDie zuständige Behörde hat die Zulassung nach Maßgabe          4. Menge und Beschreibung der Art der Speiseabfälle,\n1. des Abschnitts D Nr. 2 Buchstabe c des Anhangs der          5. Datum der Abholung der Speiseabfälle und\nEntscheidung 2003/328/EG zu befristen und\n6. Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Be-\n2. des Abschnitts D Nr. 1 und 7 mit den zur ordnungs-             triebs, an den die Speiseabfälle abgegeben werden\ngemäßen Speiseabfallbeseitigung erforderlichen Auf-           sollen, sowie das voraussichtliche Datum der Abgabe.\nlagen zu verbinden.\nFür das Dokument nach Satz 1 ist das Muster der Anla-\nDie Zulassung ist ferner mit dem Vorbehalt der nachträg-       ge 2 zu verwenden. Die in Satz 1 genannte Person hat\nlichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Aufla-\ngen zu verbinden.                                              1. das Dokument dem Betrieb, an den die Speiseabfälle\nabgegeben werden, bei Abgabe der Speiseabfälle\n(4) Ein Betrieb, der Speiseabfälle verarbeitet, wird von       unverzüglich auszuhändigen,\nder zuständigen Behörde zugelassen, soweit der Betrieb\n2. eine dauerhaft lesbare Kopie oder, im Falle der Aus-\n1. zur Vermeidung der Übertragung von Krankheiten und             stellung des Dokuments in elektronischer Form, einen\nKrankheitserregern in ausreichender Entfernung zu             dauerhaft lesbaren Ausdruck des Dokuments dem\nTierhaltungen liegt,                                          Betrieb, aus dem die Speiseabfälle abgeholt worden\n2. die Anforderungen des Abschnitts C Nr. 1, 3, 4, 9, 11          sind, unverzüglich auszuhändigen und\nund 15 des Anhangs der Entscheidung 2003/328/EG\n3. eine dauerhaft lesbare Kopie oder, im Falle der Aus-\nerfüllt und sichergestellt ist, dass der Betrieb die\nstellung des Dokuments in elektronischer Form, einen\nAnforderungen des Abschnitts C Nr. 2, 5 bis 8, 10, 12\ndauerhaft lesbaren Ausdruck des Dokuments für die\nbis 14 und 16 des Anhangs der Entscheidung\nDauer von zwei Jahren nach Abgabe der Speiseabfäl-\n2003/328/EG erfüllt, und\nle aufzubewahren.\n3. Speiseabfälle bereits vor dem 1. November 2002 ver-\nDer Inhaber des Betriebs nach Satz 3 Nr. 1 und 2 hat das\narbeitet hat.\nihm ausgehändigte Dokument für die Dauer von zwei\nDie zuständige Behörde hat die Zulassung nach Maßga-           Jahren nach der Aushändigung aufzubewahren.\nbe des Abschnitts D Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 3, 7 und 8\ndes Anhangs der Entscheidung 2003/328/EG mit den zur             (2) Der Inhaber eines Betriebs, in dem Speiseabfälle\nordnungsgemäßen Speiseabfallverarbeitung erforderli-           verarbeitet werden, hat unverzüglich nach der Verarbei-\nchen Auflagen zu verbinden. Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 und          tung das Datum der Verarbeitung und die verwendeten\nSatz 3 gilt entsprechend.                                      Verfahren einschließlich der Dauer der Hitzebehandlung\nund der Behandlungstemperatur aufzuzeichnen und\n(5) Mit der Zulassung erteilt die zuständige Behörde        diese Aufzeichnungen für die Dauer von mindestens zwei\ndem Betrieb eine Zulassungsnummer, die sich wie folgt          Jahren nach der Verarbeitung aufzubewahren.\nzusammensetzt: „DE“ für Deutschland, den ersten fünf\nZiffern des vom Statistischen Bundesamt herausgegebe-\n§5\nnen Gemeindeschlüsselverzeichnisses für den Kreis oder\ndie kreisfreie Stadt, in dem oder in der der Betrieb gele-               Verbot des innergemeinschaftlichen\ngen ist, sowie vier Ziffern als Betriebsnummer und zwei               Verbringens, der Einfuhr und der Ausfuhr\nZiffern für die Betriebsart. Die Ziffern für die Betriebsart\nergeben sich aus der Anlage 1.                                   Speiseabfälle dürfen innergemeinschaftlich weder ver-\nbracht noch eingeführt oder ausgeführt werden. Die Vor-\n(6) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesministeri-       schriften des Verfütterungsverbotsgesetzes oder einer\num für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-              auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nschaft die Zulassung eines Betriebs unter Angabe der           nung bleiben unberührt.\nerteilten Zulassungsnummer sowie die Rücknahme oder\nden Widerruf der Zulassung mit. Das Bundesministerium\n§6\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\ngibt die zugelassenen Betriebe unter Angabe der erteilten                           Überwachung\nZulassungsnummer im Bundesanzeiger oder elektroni-\n(1) Im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der\nschen Bundesanzeiger*) bekannt.\nVorschriften dieser Verordnung prüft die zuständige\nBehörde mindestens zweimal jährlich die nach § 2 Abs. 2\n§4                           Satz 1 oder § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 zugelas-\nBegleitdokument, Aufzeichnungen                   senen Betriebe. Die zuständige Behörde muss\n(1) Jede Person, die Speiseabfälle befördert, hat ein       1. die Betriebe, die Speiseabfälle verarbeiten, im Hin-\nvon ihr unterschriebenes und dauerhaft lesbares Doku-             blick auf die Einhaltung der in Abschnitt D Nr. 9 des\nment mitzuführen, in das folgende Angaben eingetragen             Anhangs der Entscheidung 2003/328/EG aufgeführ-\nsind:                                                             ten Anforderungen prüfen und\n1. Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Be-                2. in diesen Betrieben mindestens einmal jährlich die\ntriebs, für den sie tätig ist,                                vorhandene Erhitzungsanlage sowie Mess- und Auf-\n2. amtliches Kennzeichen des Transportfahrzeugs,                  zeichnungsgeräte durch einen technischen Sachver-\nständigen prüfen oder prüfen lassen.\n3. Name und Anschrift des Betriebs, aus dem die Spei-\nseabfälle abgeholt worden sind,                              (2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundes-\nministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-\n*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de            wirtschaft spätestens zum 1. März eines jeden Jahres","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004                2787\neinen Bericht über die Ergebnisse der Überwachung            2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 ein Dokument,\nnach Absatz 1 für das vergangene Jahr zur Weitergabe an          eine Kopie oder einen Ausdruck nicht oder nicht\ndie Europäische Kommission.                                      rechtzeitig aushändigt,\n3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 oder Satz 4 eine\nKopie, einen Ausdruck oder ein Dokument nicht oder\n§7\nnicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder\nOrdnungswidrigkeiten                        4. entgegen § 4 Abs. 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1\noder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer\nBuchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-\naufbewahrt.\nsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Zulassung nach\n§ 2 Abs. 2 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage\nzuwiderhandelt.                                                                            §8\nÜbergangsvorschriften\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-         (1) Betriebe, die vor dem 1. November 2002 bereits\nlässig entgegen § 2 Abs. 1 Speiseabfälle verfüttert.         Speiseabfälle verfüttert haben, gelten als nach § 2 Abs. 2\nSatz 1 vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 8 des      erlischt,\nTierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt,        1. wenn nicht bis zum 31. Dezember 2004 die Zulassung\nwer vorsätzlich oder fahrlässig                                  nach § 2 Abs. 2 Satz 1 beantragt wird oder\n1. entgegen § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 5 Satz 1    2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der\nSpeiseabfälle verfüttert, abgibt, verbringt, einführt         Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.\noder ausführt oder                                           (2) Betriebe, die vor dem 1. November 2002 bereits\n2. einer mit einer Zulassung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 oder     Speiseabfälle abgeholt, gesammelt, befördert oder ver-\nAbs. 4 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage           arbeitet haben, gelten als nach § 3 Abs. 3 Satz 1 oder\nzuwiderhandelt.                                           Abs. 4 Satz 1 vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulas-\nsung erlischt\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 5 des      1. wenn nicht bis zum 31. Dezember 2004 die Zulassung\nTierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt,            nach § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 beantragt\nwer vorsätzlich oder fahrlässig                                  wird oder\n1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ein Dokument nicht mit-        2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der\nführt,                                                        Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.\nAnlage 1\n(zu § 3 Abs. 5 Satz 2)\nZiffernschlüssel für die Betriebsart\n24 Betriebe, die Speiseabfälle abholen, sammeln, befördern\n25 Betriebe, die Speiseabfälle verarbeiten\n26 Betriebe, die verarbeitete Speiseabfälle befördern\n27 Betriebe, die verarbeitete Speiseabfälle an Schweine verfüttern","2788             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004\nAnlage 2\n(zu § 4 Abs. 1 Satz 2)\nSpeiseabfall-Begleitdokument\nDokumentennummer:\n1.   Angaben zum Transport\n1.1 Name und Anschrift des Transportbetriebs:\n………………………………………………………………\n………………………………………………………………\n………………………………………………………………\n1.2 Zulassungsnummer:\n1.3 Amtliches Kennzeichen des Transportfahrzeugs: …………………………………………………………\n2.   Angaben zur Abholung der Speiseabfälle\n2.1 Name und Anschrift des Betriebs, aus dem die Speiseabfälle abgeholt wurden:\n………………………………………………………………\n………………………………………………………………\n………………………………………………………………\n2.2 Zulassungsnummer:\n(Angabe nur in Fällen, in denen verarbeitete Speiseabfälle abgeholt wurden)\n3.   Angaben zur Abgabe von Speiseabfällen\n3.1 Name und Anschrift des Betriebs, in dem die Speiseabfälle verarbeitet oder verfüttert werden:\n………………………………………………………………\n………………………………………………………………\n………………………………………………………………\n3.2 Zulassungsnummer:\n3.3 Art des Betriebs*)\nverarbeitender Betrieb         n\nverfütternder Betrieb          n\n4.   Angaben zu den Speiseabfällen\n4.1 Menge:\n4.2 Beschreibung: Küchen- und Speiseabfälle*) aus\nn Restaurant\nn Catering-Einrichtung\nn Großküche\nn Haushaltsküche\n4.3 Datum der Abholung:\n4.4 Datum der Lieferung:\n…………………………                    ……………………………………………………\nDatum                          Unterschrift der befördernden Person\n*) Zutreffendes bitte ankreuzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 2789\nArtikel 2\nÄnderung der Viehverkehrsverordnung\nDie Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n24. März 2003 (BGBl. I S. 381), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom\n3. November 2004 (BGBl. I S. 2715), wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die den Abschnitt 10a betreffende Angabe wie\nfolgt gefasst:\n„Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen“.\n2. Abschnitt 10a wird wie folgt gefasst:\n„Abschnitt 10a\nVerwertung von Küchen- und Speiseabfällen\n§ 24a\nAnforderung an die Verwertung\nKüchen- und Speiseabfälle im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe l der\nVerordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen\nVerzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), die für\n1. die Vergärung in Biogasanlagen oder\n2. zur Kompostierung\nauf landwirtschaftlichen Betrieben mit Klauentierhaltung bestimmt sind, müs-\nsen vor dem Verbringen in den Betrieb einer Behandlung nach Anhang VI\nKapitel II Buchstabe C Nr. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterzogen\nwerden.“\n3. § 25 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe „,§ 17 Abs. 2 oder § 24a\nAbs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „oder § 17 Abs. 2“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:\n„entgegen § 24a Küchen- und Speiseabfälle verwertet,“.\nbb) Die Nummern 14a und 14b werden aufgehoben.\nArtikel 3\nAufhebung\nder Verordnung über Abweichungen\nvon der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung\nbei der Einfuhr bestimmter Waren, unter anderem im Reiseverkehr\nDie Verordnung über Abweichungen von der Binnenmarkt-Tierseuchen-\nschutzverordnung bei der Einfuhr bestimmter Waren, unter anderem im Reise-\nverkehr vom 20. Dezember 2002 (BAnz. S. 26 633), geändert durch die Verord-\nnung vom 18. Juni 2003 (BGBl. I S. 888), wird aufgehoben.","2790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 5. November 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}