{"id":"bgbl1-2004-58-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":58,"date":"2004-11-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/58#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-58-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_58.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten\n    landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung\n    DirektZahl-VerpflV)","law_date":"2004-11-04T00:00:00Z","page":2778,"pdf_page":6,"num_pages":7,"content":["2778          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004\nVerordnung\nüber die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen\nin einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand\n(Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung – DirektZahlVerpflV)\nVom 4. November 2004\nAuf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4, auch in Ver-  die mit Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen im\nbindung mit Abs. 4 des Direktzahlungen-Verpflichtun-          Sinne des Artikels 2 Buchstabe c und d der Verordnung\ngengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767)         (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit\nverordnet die Bundesregierung:                                Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienrege-\nlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des\n§1                                Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im\nRahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit\nGeltungsbereich                           bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirt-\nDiese Verordnung regelt die Anforderungen an die           schaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 1) bewachsen\nErhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten         sind.\nlandwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, die von\neinem Betriebsinhaber für die Dauer des Bezugs von               (2) Weist ein Betrieb mehr als drei Kulturen auf, kann\nDirektzahlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Direktzah-        auch durch Zusammenfassung mehrerer Kulturen der\nlungen-Verpflichtungengesetzes einzuhalten sind.              Mindestflächenanteil von 15 vom Hundert erreicht wer-\nden.\n§2                                   (3) Die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 sind fer-\nErosionsvermeidung                          ner erfüllt, wenn der Betriebsinhaber, der in einem Jahr\nnur eine oder zwei Kulturen anbaut, nachweist, dass er\n(1) Zur Erosionsvermeidung darf der Betriebsinhaber        mindestens in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils\nnach der Ernte der Vorfrucht und vor dem 15. Februar des      eine andere Kultur auf seinen Ackerflächen anbaut oder\nFolgejahres 40 vom Hundert der Ackerfläche nicht pflü-        im Falle eines nachgewiesenen Flächenwechsels mit\ngen; es sei denn, die gepflügten Flächen werden vor dem       anderen Betrieben sicherstellt, dass auf diesen Flächen\n1. Dezember eingesät.                                         in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils andere Kul-\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann           turen angebaut werden.\nbestimmen, dass in Gebieten mit geringer Erosionsge-\n(4) Hält ein Betriebsinhaber die Anforderungen nach\nfährdung die Anforderungen nach Absatz 1 nicht einzu-\nden Absätzen 1 bis 3 nicht ein, so hat er auf betrieblicher\nhalten sind.\nEbene\n(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\nAusnahmen genehmigen, wenn die Verpflichtungen nach           1. jährlich eine Humusbilanz für seine Ackerflächen nach\nAbsatz 1 aus witterungsbedingten Gründen nicht einge-             den Anforderungen der Anlage bis zum 31. Dezember\nhalten werden können.                                             des jeweiligen Jahres zu erstellen oder\n(4) Terrassen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Direktzah-       2. den Bodenhumusgehalt seiner Ackerflächen durch\nlungen-Verpflichtungengesetzes, die dem Beseitigungs-             wissenschaftlich anerkannte Methoden zu bestim-\nverbot unterliegen, sind von Menschen angelegte, lineare          men; dabei muss mindestens alle sechs Jahre eine\nStrukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt              erneute Bestimmung des Bodenhumusgehaltes erfol-\nsind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern.              gen.\n(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann           Die Ergebnisse der Humusbilanz oder der Bodenhumus-\ndie Beseitigung einer Terrasse genehmigen, soweit keine       gehaltsbestimmung sind mindestens sieben Jahre ab\nGründe des Erosionsschutzes entgegenstehen.                   dem Zeitpunkt der jeweiligen Erstellung der Unterlagen\naufzubewahren.\n§3\n(5) Liegen die Werte der Humusbilanzierung im Durch-\nErhalt der organischen Substanz\nschnitt von drei Jahren oder der Bodenhumusbestim-\nim Boden und Schutz der Bodenstruktur\nmung unterhalb der in der Anlage jeweils genannten\n(1) Zum Erhalt der organischen Substanz im Boden           Grenzwerte, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, an\nund zum Schutz der Bodenstruktur hat der Betriebsinha-        einer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde\nber sicherzustellen, dass auf betrieblicher Ebene das         anerkannten Beratungsstelle durchgeführten Beratungs-\nanbaujährliche Anbauverhältnis auf Ackerflächen aus           maßnahme teilzunehmen, die ihm Möglichkeiten aufzei-\nmindestens drei Kulturen besteht, dabei gelten stillgeleg-    gen muss, seine Humusbilanz oder den Bodenhumus-\nte und nicht bewirtschaftete Ackerflächen als eine Kultur.    gehalt zu verbessern. Der Betriebsinhaber hat spätestens\nJede Kultur muss einen Anteil von mindestens 15 vom           im zweiten darauf folgenden Jahr durch die Erstellung\nHundert der Ackerfläche ausmachen. Die Anforderungen          einer Humusbilanz die Einhaltung des in der Anlage ge-\nnach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht für Ackerflächen,        nannten Grenzwertes nachzuweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004                        2779\n(6) Das Abbrennen von Stoppelfeldern ist verboten.                  2. besonderen regionalen Gegebenheiten aus natur-\nschutzfachlichen oder pflanzenbaulichen Gründen\n(7) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\nabweichend von Absatz 6 das Abbrennen von Stoppel-                     Rechnung tragen zu können.\nfeldern genehmigen, sofern phytosanitäre Gründe dies\nerfordern und schädliche Auswirkungen auf den Natur-                                                   §5\nhaushalt nicht zu besorgen sind.                                                          Landschaftselemente\n(1) Landschaftselemente, die im Sinne des § 2 Abs. 2\n§4\ndes Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes nicht be-\nInstandhaltung                                    seitigt werden dürfen, sind\nvon Flächen, die aus der landwirt-                         1. Hecken oder Knicks: lineare Strukturelemente, die\nschaftlichen Erzeugung genommen wurden                              überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine\n(1) Eine Ackerfläche, die befristet oder unbefristet aus                Mindestlänge von 20 Metern aufweisen,\nder landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden                     2. Baumreihen: Anpflanzungen von nicht landwirtschaft-\nist, ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch                      lich genutzten Bäumen in linearer Anordnung, die aus\neine gezielte Ansaat zu begrünen. Der Aufwuchs ist zu                      mindestens fünf Bäumen bestehen und eine Länge\nzerkleinern und auf der Fläche ganzflächig zu verteilen                    von mindestens 50 Metern aufweisen,\noder zu mähen und das Mähgut abzufahren.\n3. Feldgehölze: überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen\n(2) Auf einer Dauergrünlandfläche, die aus der land-                    bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftli-\nwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, ist                        chen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindes-\nder Aufwuchs mindestens einmal jährlich zu zerkleinern                     tens 100 Quadratmetern bis höchstens 2 000 Qua-\nund ganzflächig zu verteilen oder mindestens alle zwei                     dratmetern; Flächen, für die eine Beihilfe zur Auffors-\nJahre zu mähen und das Mähgut abzufahren.                                  tung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden\n(3) In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 15. Juli eines                 ist, gelten nicht als Feldgehölze,\nJahres sind Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und Ab-                     4. Feuchtgebiete: Biotope, die nach landesrechtlichen\nsatz 2 verboten.                                                           Vorschriften im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des\n(4) Von Absatz 1 oder Absatz 2 abweichende Vor-                         Bundesnaturschutzgesetzes geschützt und über die\nschriften des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des                     Biotopkartierung erfasst sind, mit einer Größe von\nNaturschutzes oder des Wasserhaushaltes bleiben unbe-                      höchstens 2 000 Quadratmetern,\nrührt.                                                                 5. Einzelbäume: freistehende Bäume, die nach landes-\nrechtlichen Vorschriften als Naturdenkmale im Sinne\n(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\ndes § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt\nAbweichungen von\nsind.\n1. den Absätzen 1 und 2 genehmigen, wenn natur-\nschutzfachliche oder umweltschutzfachliche Gründe                     (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\ndies erfordern,                                                    die Beseitigung eines Landschaftselementes nach\n2. Absatz 3 genehmigen, wenn schädliche Auswirkun-                     Absatz 1 genehmigen, wenn naturschutzfachliche Grün-\ngen auf den Naturhaushalt nicht zu besorgen sind.                  de nicht entgegenstehen.\n(6) Die Landesregierungen sind befugt, durch Rechts-                   (3) Das Beseitigungsverbot für die Landschaftsele-\nverordnung von den Absätzen 1 bis 3 abweichende                        mente nach Absatz 1 beinhaltet keine Pflegeverpflich-\nAnforderungen festzulegen, soweit dies erforderlich ist,               tung.\num\n§6\n1. regionalen Gegebenheiten in Gebieten mit hohem\nGrundwasserstand oder mit hohem Anteil stark                                                Inkrafttreten\ngeneigter Flächen oder                                                Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 4. November 2004\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z, E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast","2780           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004\nAnlage\n(zu § 3 Abs. 4 und 5)\nHumusbilanz und Bodenhumusuntersuchung\n1. Grenzwert für die Humusbilanz\nDer Humusbilanzsaldo soll im Bereich zwischen – 75 kg C/ha/a und + 125 kg C/ha/a liegen und darf den Wert\nvon – 75 kg C/ha/a nicht unterschreiten.\nBerechnungsverfahren:\nBilanzierung des Humusbedarfs der angebauten Fruchtarten und der Humusreproduktion durch Verbleib von Ernte-\nresten und Zufuhr von organischen Düngern auf Betriebsebene innerhalb eines Jahres anhand der Tabellen 1 bis 3.\n2. Grenzwerte für den Erhalt der organischen Substanz im Boden bei der Bodenhumusuntersuchung\nTon <13 %: Humusgehalt > 1 Prozent\nTon >13 %: Humusgehalt > 1,5 Prozent\nDie nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten die Grenzwerte regional\nanpassen.\nUmrechnung von organischem Kohlenstoff in Humus durch Multiplikation mit dem Faktor 1,72.\nTabelle 1\nKennzahlen zur fruchtartspezifischen Veränderung des Humusvorrates (Humusbedarf) des Bodens\nin Humusäquivalenten (kg Humuskohlenstoff) pro ha und Jahr\nHauptfruchtarten\nZucker- und Futterrübe, einschließlich Samenträger                                     – 760\nKartoffeln und 1. Gruppe Gemüse/Gewürz- und Heilpflanzen*)                             – 760\nSilomais, Körnermais und 2. Gruppe Gemüse/Gewürz/\nHeilpflanzen*)                                                                         – 560\nGetreide einschließlich Öl- und Faserpflanzen, Sonnenblumen\nsowie 3. Gruppe Gemüse/Gewürz- und Heilpflanzen*)                                      – 280\nKörnerleguminosen                                                                        160\nBedarfsfaktoren für Zucker- und Futterrüben, Getreide einschließlich Körnermais und Ölfrüchten ohne Koppel-\nprodukte; bei den restlichen Fruchtarten ist die Humusersatzleistung der Koppelprodukte im Humusbedarf\nberücksichtigt.\nMehrjähriges Feldfutter\nAckergras, Leguminosen, Leguminosen-Gras-Gemenge,\nVermehrung und 4. Gruppe Gemüse/Gewürz/Heilpflanzen*)\n– je Hauptnutzungsjahr                                                                   600\n– im Ansaatjahr\nals Frühjahrsblanksaat                                                                400\nbei Gründeckfrucht                                                                    300\nals Untersaat                                                                         200\nals Sommerblanksaat                                                                   100","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004                                      2781\nZwischenfrüchte\nWinterzwischenfrüchte                                                                                                120\nStoppelfrüchte                                                                                                        80\nUntersaaten                                                                                                          200\nBrache\nSelbstbegrünung\n– ab Herbst                                                                                                          180\n– ab Frühjahr des Brachejahres                                                                                        80\nGezielte Begrünung\n– ab Sommer der Brachlegung inkl. dem folgenden Brachejahr**)                                                        700\n– ab Frühjahr des Brachejahres                                                                                       400\n**) gilt auch für nachfolgende Jahre.\nDie nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten und Bewirtschaftungs-\nsysteme die Kennzahlen regional anpassen.\n*) Gruppierung von Gemüse-, Duft-, Gewürz- und Heilpflanzen nach ihrer Humusbedürftigkeit:\nGruppe 1 Blumenkohl, Brokkoli, Chinakohl, Fingerhut, Gurke, Knollensellerie, Kürbis, Porree, Rhabarber, Rotkohl, Stabtomate, Stangensellerie,\nWeißkohl, Wirsingkohl, Zucchini, Zuckermelone;\nGruppe 2 Aubergine, Chicoree (Wurzel), Goldlack, Kamille, Knoblauch, Kohlrübe, Malve, Möhre, Meerrettich, Paprika, Pastinake, Ringelblume,\nSchöllkraut, Schwarzwurzel, Sonnenhut, Zuckermais;\nGruppe 3 Ackerschachtelhalm, Alant, Arzneifenchel, Baldrian, Bergarnika, Bergbohnenkraut, Bibernelle, Blattpetersilie, Bohnenkraut, Borretsch,\nBrennnessel, Buschbohne, Drachenkopf, Dill, Dost, Eibisch, Eichblattsalat, Eisbergsalat, Endivie, Engelswurz, Estragon, Faserpflanzen,\nFeldsalat, Fenchel (großfrüchtig), Goldrute, Grünerbse, Grünkohl, Hopfen, Johanniskraut, Kohlrabi, Kopfsalat, Kornblume, Kümmel, Lollo,\nLiebstöckel, Majoran, Mangold, Mutterkraut, Nachtkerze, Ölfrüchte, Pfefferminze, Radicchio, Radies, Rettich, Romana, Rote Rübe, Salbei,\nSchafgarbe, Schnittlauch, Spinat, Spitzwegerich, Stangenbohne, Tabak, Thymian, Wurzelpetersilie, Zitronenmelisse, Zwiebel;\nGruppe 4 Bockshornklee, Schabziegerklee, Steinklee.","2782             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004\nTabelle 2\nKennzahlen zur Humus-Reproduktion organischer Materialien in Humusäquivalenten\n(Kilogramm (kg) Humuskohlenstoff (Humus-C) je Tonne (t) Substrat*)\nkg Humus-C pro t         Trockenmasse\nMaterial\nSubstrat                 (%)\nPflanzenmaterial                Stroh                                                                     100                     86\nGründüngung, Rübenblatt, Marktabfälle                                        8                    10\nGrünschnitt                                                                 16                    20\nStallmist                       frisch                                                                      28                    20\n40                    30\nverrottet (auch Feststoff aus Gülleseparierung)                             40                    25\n56                    35\nkompostiert                                                                62                    35\n96                    55\nGülle                           Schwein                                                                      4                     4\n8                     8\nRind                                                                         6                     4\n9                     7\n12                    10\nGeflügel (Kot)                                                             12                    15\n22                    25\n30                    35\n38                    45\nBioabfall                       nicht verrottet                                                             30                    20\n62                    40\nFrischkompost                                                               40                    30\n66                    50\nFertigkompost                                                              46                    40\n58                    50\n70                    60\nKlärschlamm                     ausgefault, unbehandelt                                                      8                    10\n12                    15\n28                    25\n40                    35\n52                    45\nkalkstabilisiert                                                            16                    20\n20                    25\n36                    35\n46                    45\n56                    55\nGärrückstände                   flüssig                                                                      6                     4\n9                     7\n12                    10\nfest                                                                        36                    25\n50                    35\nKompost                                                                    40                    30\n70                    60\nSonstiges                       Rindenkompost                                                               60                    30\n100                     50\nSee- und Teichschlamm                                                      10                    10\n40                    40\n*) Die Humusreproduktion 1 t ROS („Reproduktionswirksame organische Substanz“) entspricht 200 kg Kohlenstoff; die 1 t HE („Humuseinheit“)\nentspricht 580 kg Kohlenstoff.\nDie nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten und Bewirtschaftungssysteme die Kennzahlen regional\nanpassen.\nBei nicht aufgeführten organischen Materialien sind die Kennzahlen der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu verwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004         2783\nTabelle 3\nRichtwerte für das Verhältnis von Haupternteprodukt zu Nebenernteprodukt\n(Korn : Stroh-Verhältnis, bzw. Wurzel : Laub-Verhältnis)\nBraugerste                                                                            0,70\nGehaltsrübe                                                                           0,40\nHafer                                                                                 1,10\nKörnermais                                                                            1,00\nMassenrübe                                                                            0,40\nÖllein                                                                                1,60\nSommerfuttergerste                                                                    0,80\nSommerraps                                                                            1,70\nSonnenblume                                                                           4,10\nWintergerste                                                                          0,80\nWinterraps, Winterrübsen                                                              1,30\nWinterroggen                                                                          0,90\nWintertriticale                                                                       0,90\nWinterweizen                                                                          0,80\nZuckerrübe                                                                            0,70\nBeispiel: 10 t Weizenkorn liefern gleichzeitig 8 t Stroh\nDie nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten und Bewirtschaftungs-\nsysteme die Kennzahlen regional anpassen.\nDiese Werte sind als Richtwerte zu verstehen. In begründeten Fällen (z. B. besondere Sortenwahl, nicht aufgeführte\nKultur) können andere Werte verwendet werden.","2784            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004\nRechenbeispiel\nHumusbedarf:\nHumuswirkung                Gesamtbetriebsfläche (kg Humus-C)\nFruchtfolge                ha\n(kg Humus-C pro ha)             (ha multipliziert mit Humuswirkung)\nKartoffel                              10                – 760                                – 7 600\nWinterweizen                           30                – 280                                – 8 400\nBrache\n(Selbstbegrünung ab Herbst)             4                + 180                                  + 720\nSumme Humusbedarf                      44                                                   – 15 280\nHumusreproduktion:\nHumus-                                                                             kg Humus-C         Gesamtbetriebs-\nHauptfrucht-                     Umrechnungs-\nlieferung durch     Hauptfrucht-                       Ertrag                              pro ha            fläche in kg\nNebenprodukt-                         faktor\nNebenprodukte,           ertrag                  Rübenblatt/Stroh                      (Multiplikation         Humus-C\nverhältnis                        (Tabelle 2\ndie auf dem Feld        t pro ha                      (t pro ha)                        Spalte 4 mit       (Spalte 6 multip.\n(Tabelle 3)                        Spalte 2)\nbleiben                                                                             Spalte 5)        mit Anbaufläche)\nKartoffel                  40            –                –               –                    –                   0\nWinterweizen               8,5         0,8               6,8             100                  680            + 13 600\n(Strohverkauf\nvon 10 ha, des-\nhalb verbleiben\nnur 20 ha für\nReproduktion)\nSumme\nHumusrepro-                                                                                                    + 13 600\nduktion\nBilanz                                                                                                      kg Humus-C\nSumme Humusbedarf                                                                                               – 15 280\nSumme Humusreproduktion                                                                                         + 13 600\nGesamtbilanz                                                                                                    – 1 680\nHumusbilanz in kg Humus-C pro Hektar und Jahr                                                                   –      38\n(Gesamtbilanz durch Anzahl ha der Betriebsfläche)"]}