{"id":"bgbl1-2004-58-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":58,"date":"2004-11-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/58#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-58-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_58.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes","law_date":"2004-11-09T00:00:00Z","page":2774,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["2774            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes\nVom 9. November 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n„Verlängerungen sind zulässig.“\nArtikel 1\ncc) Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz\nÄnderung des Postpersonalrechtsgesetzes                               angefügt:\nDas Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September\n„Satz 4 gilt auch für Beurlaubungen nach § 13\n1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert durch Arti-\nAbs. 1 der Sonderurlaubsverordnung, sofern\nkel 219 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I\nderen Zeit ruhegehaltfähig ist.“\nS. 2304), wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht Vierter Abschnitt § 15 und             b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\n§ 16 wird jeweils das Wort „Unterstützungskassen“                fügt:\ndurch das Wort „Postbeamtenversorgungskasse“                        „(3a) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen\nersetzt.                                                         mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Be-\n2. Dem § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:                         gründung eines anderen Dienstverhältnisses oder\nzur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnis-\n„(6) Die bei den Aktiengesellschaften beschäftig-             ses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht\nten Beamten können ohne Einhaltung des Dienst-                   möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Son-\nweges Eingaben an das Bundesministerium der                      derurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge\nFinanzen richten.“                                               gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstli-\n3. § 3 wird wie folgt gefasst:                                       chen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer\nDauer von drei Jahren bewilligt werden. Eine Ver-\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nlängerung ist bis zu zwei Jahren möglich.“\n„In dienstrechtlicher Hinsicht ist höchstens ein\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\ndreistufiger Aufbau der Aktiengesellschaft zuläs-\nsig.“                                                           „(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustim-\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:              mung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem\nUnternehmen zugewiesen werden, wenn die\n„(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird              Aktiengesellschaft, bei der er beschäftigt ist, hie-\nermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag                 ran ein dringendes betriebliches oder personal-\ndes Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht              wirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach                  Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätig-\nMaßgabe des § 80b des Bundesbeamtengeset-                    keit auch ohne Zustimmung des Beamten ist\nzes für die bei den Aktiengesellschaften beschäf-            zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz\ntigten Beamten besondere Vorschriften zur Ge-                oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören,\nwährung einer Jubiläumszuwendung als Entgelt,                bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die\nSachbezug oder in Form anderer Vergünstigun-                 Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betrieb-\ngen zu erlassen, die den von den Aktiengesell-               liches oder personalwirtschaftliches Interesse hat\nschaften für die Arbeitnehmer in Betriebsverein-             und die Zuweisung nach allgemeinen beamten-\nbarungen mit dem Gesamtbetriebsrat oder dem                  rechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Gleiches\nKonzernbetriebsrat oder in Tarifverträgen getrof-            gilt für die Zuweisung einer Tätigkeit bei Unter-\nfenen Regelungen entsprechen.“                               nehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich\nc) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absät-              Unternehmen nach Satz 2 gehören. Für die Zu-\nze 6 bis 9.                                                  weisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der\nZustimmung des Beamten. Wird die nach den\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                      Sätzen 2 und 3 erforderliche Mehrheit der Anteile\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             aufgegeben, gilt für den Beamten, dem eine\nTätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe,\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndass die fehlende Zustimmung ausdrücklich er-\n„Sie sind auf höchstens zehn Jahre zu be-               klärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung\nschränken.“                                             ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004             2775\nRechtsstellung des Beamten bleibt unberührt.           8. § 15 wird wie folgt geändert:\nDie Zuweisung steht einer Beförderung im Rah-\nmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung                a) In der Überschrift wird das Wort „Unterstützungs-\nnicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Ertei-               kassen“ durch das Wort „Postbeamtenversor-\nlung von Anordnungen befugt, soweit die Tätig-               gungskasse“ ersetzt.\nkeit im Unternehmen es erfordert. Erhält ein              b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBeamter im Rahmen seiner Zuweisung anderwei-\ntige Bezüge, so gilt § 10 Abs. 5 entsprechend.               aa) In Satz 1 werden die Wörter „Unterstützungs-\nSoweit das Unternehmen Verpflichtungen, die                       kassen erbringen“ durch die Wörter „Post-\nihm gegenüber dem Beamten nach den in § 24                        beamtenversorgungskasse erbringt“ ersetzt.\nAbs. 3 genannten Vorschriften obliegen, deshalb              bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Unterstüt-\nnicht erfüllen kann, weil es nicht Dienstherr des                 zungskassen“ durch die Wörter „der Post-\nzugewiesenen Beamten ist, treffen diese Ver-                      beamtenversorgungskasse“ ersetzt.\npflichtungen je nach Zuständigkeit die Aktien-\ngesellschaft oder den Bund.“                              c) Absatz 2 wird aufgehoben.\n5. § 10 wird wie folgt geändert:                                d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt\na) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:                geändert:\n„(1) Der Anspruch auf Sonderzahlung nach                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „Unterstützungs-\ndem Bundessonderzahlungsgesetz entfällt für                       kassen sind ab ihrer Gründung“ durch die\ndie bei den Aktiengesellschaften beschäftigten                    Wörter „Postbeamtenversorgungskasse ist“\nBeamten.                                                          ersetzt.\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird               bb) In Satz 2 wird das Wort „Unterstützungs-\nermächtigt, nach Anhörung im Einvernehmen mit                     kassen“ durch das Wort „Postbeamtenver-\ndem Bundesministerium des Innern durch                            sorgungskasse“ ersetzt.\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nBundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und in-           9. § 16 wird wie folgt geändert:\nwieweit Sonderzahlungen und Leistungsentgelte             a) In der Überschrift wird das Wort „Unterstützungs-\nan die dort beschäftigten Beamten gewährt wer-               kassen“ durch das Wort „Postbeamtenversor-\nden.                                                         gungskasse“ ersetzt.\n(3) Leistungszulagen und Leistungsprämien              b) Absatz 1 wird aufgehoben.\nnach der Leistungsprämien- und -zulagenverord-\nnung sowie Leistungsstufen nach der Leistungs-            c) Die Absätze 2 bis 7 werden die Absätze 1 bis 6.\nstufenverordnung dürfen nicht vergeben wer-\nd) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nden.“\nb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absät-             aa) In Satz 1 werden die Wörter „In den darauf\nze 4 und 5.                                                       folgenden Jahren“ durch die Angabe „Ab\ndem Jahre 2000“ und die Wörter „ihre jeweili-\nc) Nach dem neuen Absatz 5 werden die folgenden                      ge Unterstützungskasse“ durch die Wörter\nAbsätze 6 und 7 angefügt:                                         „die Postbeamtenversorgungskasse“ ersetzt.\n„(6) Im Rahmen des § 58 Abs. 1 Satz 2 des                 bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nBundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung\nnach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 123a des                     „Zu den Bruttobezügen nach Satz 1 gehört\nBeamtenrechtsrahmengesetzes gleich.                               die jährliche Sonderzahlung entsprechend\ndem Bundessonderzahlungsgesetz auch\n(7) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter\ndann, wenn die Beamten keinen Anspruch\nFortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der\ndarauf haben.“\nBegründung eines anderen Dienstverhältnisses\noder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhält-               cc) Nach dem bisherigen Satz 2 werden folgende\nnisses nach § 4 Abs. 3a gewährt, sind Einkünfte                   Sätze eingefügt:\naus diesem anderen Dienstverhältnis oder Be-\nschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die                   „Die Schlussabrechnung erfolgt bis zum\nDienstbezüge anzurechnen.“                                        31. Mai des nächsten Jahres. Der Ausgleich\nder Zahlungsverpflichtungen erfolgt bis zum\n6. Dem § 11 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:                      30. Juni. Bei Überzahlung durch die Aktien-\n„Belohnungen nach Satz 1 können auch in Form von                     gesellschaften erfolgt eine marktübliche Ver-\nSachbezügen gewährt werden. Sie werden nicht auf                     zinsung durch die Postbeamtenversorgungs-\ndie Besoldung angerechnet.“                                          kasse vom Eingangstag der Abrechnung bei\nder Postbeamtenversorgungskasse bis zum\n7. § 14 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                                 Tag des Zahlungsausgleichs. Bei Unterzah-\na) In Satz 2 werden die Wörter „je einer Unterstüt-                  lung erfolgt eine marktübliche Verzinsung\nzungskasse“ durch die Angabe „der Postbeam-                       durch die Aktiengesellschaften vom ersten\ntenversorgungskasse, die die Rechtsform eines                     Bankarbeitstag des nächsten Jahres bis zum\neingetragenen Vereins hat“ ersetzt.                               Tag des Zahlungsausgleichs.“\nb) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.                         dd) Der bisherige Satz 3 wird gestrichen.","2776            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004\ne) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter „ihren                   Gruppe, die sie gewählt hat. Dies gilt auch für Ersatz-\nUnterstützungskassen“ durch die Wörter „der                 mitglieder.“\nPostbeamtenversorgungskasse“ ersetzt.\n11. § 28 wird wie folgt geändert:\nf) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt\naa) In Satz 1 werden das Wort „Unterstützungs-                  geändert:\nkassen“ durch das Wort „Postbeamtenver-\nsorgungskasse“, das Wort „sind“ durch das                 In Satz 1 wird nach den Wörtern „des Bundesper-\nWort „ist“ und die Wörter „ihren Trägerunter-             sonalvertretungsgesetzes“ die Angabe „sowie\nnehmen“ durch die Wörter „den Aktiengesell-               nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3“ eingefügt.\nschaften“ ersetzt.                                    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Unterstützungs-                   „(2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen der\nkassen unterliegen“ durch die Wörter „Post-               Aktiengesellschaft nach Absatz 1 Satz 1, die\nbeamtenversorgungskasse unterliegt“ er-                   Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1\nsetzt.                                                    bis 3 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zuge-\ng) Der neue Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                 wiesen sind, ist der bei der Aktiengesellschaft\ngebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vor-\n„Die Postbeamtenversorgungskasse stellt für                     schriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleich-\njedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan und                   zeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der\neinen Finanzplan sowie einen Jahresabschluss                    Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hie-\nund einen Lagebericht nach handelsrechtlichen                   rüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur\nGrundsätzen auf.“                                               Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für\nh) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:                       die Beteiligung der Schwerbehindertenvertre-\ntung.“\naa) In Satz 1 wird das Wort „Unterstützungs-\nkassen“ durch das Wort „Postbeamtenver-          12. § 29 wird wie folgt geändert:\nsorgungskasse“ ersetzt.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Unterstüt-\n„Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4\nzungskassen weisen“ durch die Wörter\nAbs. 4 Satz 1 bis 3.“\n„Postbeamtenversorgungskasse weist“ er-\nsetzt.                                                b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „des\ncc) In Nummer 2 wird das Wort „Unterstützungs-                  Bundespersonalvertretungsgesetzes“ die Anga-\nkassen“ durch das Wort „Postbeamtenver-                   be „sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3“ eingefügt.\nsorgungskasse“ ersetzt.                               c) In Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 wird jeweils die\ndd) Nach Nummer 2 wird folgender Satz ange-                     Angabe „§ 1 Abs. 8“ durch die Angabe „§ 1\nfügt:                                                     Abs. 7“ ersetzt.\n„Im Rahmen der Nachweispflicht steht dem         13. In § 30 Satz 1 wird nach den Wörtern „des Bundes-\nBundesministerium der Finanzen ein unein-             personalvertretungsgesetzes“ die Angabe „sowie\ngeschränktes Informationsrecht durch die              des § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3“ eingefügt.\nAktiengesellschaften und ein Weisungsrecht       14. § 31 wird wie folgt geändert:\nihnen gegenüber zu.“\na) In Satz 2 wird nach den Wörtern „des Bundes-\nee) Im neuen Absatz 6 werden die Angabe                         personalvertretungsgesetzes“ die Angabe „sowie\n„Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe                        nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3“ eingefügt.\n„Absatz 1 Satz 8“, die Angabe „Absatz 4“\ndurch Angabe „Absatz 3“ und das Wort                  b) In Satz 3 wird das Wort „Schwerbehinderter“\n„Unterstützungskassen“ durch das Wort                     durch die Wörter „schwerbehinderter Menschen“\n„Postbeamtenversorgungskasse“ ersetzt.                    ersetzt.\n9a. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:                 15. In § 37 Abs. 2 wird das Wort „Schwerbehinderten-\ngesetz“ durch das Wort „Schwerbehindertenvertre-\n„(3) Der Beamte, dem nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3\ntung“ ersetzt.\neine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen\nist, gilt für die Anwendung von Vorschriften über die\nVertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die                                  Artikel 2\nAnwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und                                Änderung der Verordnung\ndes Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmer                               über die Gewährung von\nund für die Anwendung von Vorschriften über die                        Mehrarbeitsvergütung für Beamte\nSchwerbehindertenvertretung als Beschäftigter des\nUnternehmens. § 36 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.“           In § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Gewährung\nvon Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung\n10. In § 26 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a\nder Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I\neingefügt:\nS. 3494), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom\n„4a. Jede Gruppe kann auch Angehörige der ande-            10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden\nren Gruppe wählen. In diesem Fall gelten die        ist, werden nach der Angabe „Gesellschaft geleistet wird,\nGewählten insoweit als Angehörige derjenigen        und“ die Wörter „im Dienst“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004                2777\nArtikel 3                                                        Artikel 5\nRückkehr                                                  Anwendungsregelung\nzum einheitlichen Verordnungsrang\n§ 10 Abs. 1 findet für die bei der Deutschen Post Ak-\nDer auf Artikel 2 beruhende Teil der dort geänderten         tiengesellschaft und die bei der Deutschen Postbank\nRechtsverordnung kann auf Grund der einschlägigen Er-           Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten erst Anwen-\nmächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.              dung, wenn eine für die Beamten nach § 10 Abs. 2 erlas-\nsene Rechtsverordnung in Kraft getreten ist.\nArtikel 4\nNeufassung des Postpersonalrechtsgesetzes                                           Artikel 6\nDas Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-\nInkrafttreten\nlaut des Postpersonalrechtsgesetzes in der mit Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundes-                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ngesetzblatt bekannt machen.                                     Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. November 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}