{"id":"bgbl1-2004-57-9","kind":"bgbl1","year":2004,"number":57,"date":"2004-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/57#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-57-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_57.pdf#page=28","order":9,"title":"Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"2004-11-02T00:00:00Z","page":2712,"pdf_page":28,"num_pages":3,"content":["2712              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004\nSiebenundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung*)\nVom 2. November 2004\nEs verordnen                                                             beauftragen, der Zulassungsbehörde die Versiche-\nrungsbestätigung elektronisch in einem mit ihr ab-\n– das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\ngestimmten Datenformat zu übermitteln, soweit die\nnungswesen auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\nZulassungsbehörde hierfür einen Zugang eingerich-\nstabe a, c, e und t des Straßenverkehrsgesetzes in der\ntet hat. Nimmt der Versicherer die Übermittlung vor,\nFassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003\ndarf er dem Versicherungsnehmer keine schriftliche\n(BGBl. I S. 310, 919),\nVersicherungsbestätigung mehr ausstellen.“\n– das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\n2. In § 47 Abs. 3 werden nach Nummer 11 das Wort\nnungswesen und das Bundesministerium für Umwelt,\n„oder“ und folgende Nummern 12 und 13 eingefügt:\nNaturschutz und Reaktorsicherheit auf Grund des § 6\nAbs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a und 7 und Abs. 2a                       „12. der Richtlinie 2002/80/EG der Kommission\ndes Straßenverkehrsgesetzes und auf Grund des § 38                              vom 3. Oktober 2002 zur Anpassung der Richt-\nAbs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 51 und des § 39 des                           linie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen\nBundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der                              gegen die Verunreinigung der Luft durch Emis-\nBekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I                                  sionen von Kraftfahrzeugen an den techni-\nS. 3830), hinsichtlich des § 38 Abs. 2 Satz 1 nach An-                          schen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 291 S. 20) oder\nhörung der beteiligten Kreise:                                           13.    der Richtlinie 2003/76/EG der Kommission\nvom 11. August 2003 zur Änderung der Richt-\nArtikel 1                                           linie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen\ngegen die Verunreinigung der Luft durch Emis-\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-                             sionen von Kraftfahrzeugen (ABl. EU Nr. L 206\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988                                     S. 29)“.\n(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der\n3. § 57c Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nVerordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374),\nwird wie folgt geändert:                                                    „Alle Kraftomnibusse sowie Lastkraftwagen, Zugma-\nschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässi-\n1.    § 23 Abs. 6a wird aufgehoben.\ngen Gesamtmasse von jeweils mehr als 3,5 t müssen\n1a. Dem § 29a Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:                        mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet\nsein.“\n„Der Versicherungsnehmer kann bei Wechsel des\nVersicherers zum Jahreswechsel den Versicherer                     4. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n*) Artikel 1 Nr. 2 dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/85/EG des        a) Der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 1 (Abgas-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur               emissionen von Personenkraftwagen und leich-\nÄnderung der Richtlinie 92/6/EWG des Rates über Einbau und Benut-            ten Nutzfahrzeugen) wird folgender neuer Absatz\nzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeug-\nklassen in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 327 S. 8).                        angefügt:\nArtikel 1 Nr. 7 dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/27/EG der            „§ 47 Abs. 1 ist hinsichtlich der Richtlinie 2002/\nKommission vom 3. April 2003 zur Anpassung der Richtlinie 96/96/EG\ndes Rates an den technischen Fortschritt in Bezug auf die Prüfung der        80/EG für Fahrzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis\nAbgasemissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. EU Nr. L 90 S. 41).                wie folgt anzuwenden:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004               2713\n1. Ab 1. Januar 2006 für                                         linie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember\na) Fahrzeuge der Klasse M, ausgenommen                       1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften\nFahrzeuge mit einer Höchstmasse von                      der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen\nmehr als 2 500 kg sowie                                  die Emission gasförmiger und luftverunreini-\ngender Partikel aus Selbstzündungsmotoren\nb) Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe I im Sinne                 zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission\nder Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4                gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder\nder Richtlinie 70/220/EWG.                               Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmo-\n2. Ab 1. Januar 2007 für                                         toren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. EG\nNr. L 36 S. 33), zuletzt geändert durch die\na) Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppen II und III\nRichtlinie 2001/27/EG der Kommission vom\nim Sinne der Tabelle in Anhang I Ab-\n10. April 2001 (ABl. EG Nr. L 107 S. 10), geneh-\nschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG\nmigt wurden und die zwischen dem 1. Oktober\nsowie\n2001 und dem 1. Januar 2005 in den Verkehr\nb) Fahrzeuge der Klasse M mit einer Höchst-                  gekommen sind, ab dem 1. Januar 2006.\nmasse von mehr als 2 500 kg.“\nKraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamt-\nb) Der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 8a (Abgas-              masse von mehr als 10 t sowie Lastkraftwagen,\nemissionen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahr-            Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer\nzeugen) wird folgender Satz angefügt:                        zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als\n„Für erstmals in den Verkehr kommende Fahr-                  12 t, die vor dem 1. Januar 1988 erstmals in den\nzeuge mit einer Einzelbetriebserlaubnis sind die in          Verkehr gekommen sind, brauchen nicht mit\nArtikel 2 Abs. 3 und 4, Artikel 3 Abs. 2 sowie Arti-         einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet\nkel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2002/51/EG genannten             sein.“\nTermine und Bestimmungen anzuwenden.“                 5.  § 73 wird wie folgt geändert:\nc) In der Übergangsvorschrift zu § 47a Abs. 1 und            a) In Satz 1 werden die Angabe „Postfach 1145,\nAnlage XIa Nr. 3.1.2.2 (Untersuchungsverfahren               1000 Berlin 30“ durch die Angabe „Burg-\nfür Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, mit               grafenstraße 6, 10787 Berlin“ und die Angabe\nKatalysator und geregelter Gemischaufbereitung               „1000 Berlin 12“ durch die Angabe „10625 Berlin“\nund mit On-Board-Diagnosesystem) wird Satz 2                 ersetzt.\nwie folgt gefasst:                                        b) In Satz 2 wird die Bezeichnung „Deutschen\n„Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2003 erst-            Patentamt“ durch die Bezeichnung „Deutschen\nmals in den Verkehr gebracht worden sind, kön-               Patent- und Markenamt in München“ ersetzt.\nnen abweichend von Nummer 3.1.2.2 der Anla-           6.  In Anlage VIII Nr. 2.2 Satz 2 wird die Angabe „nach\nge XIa mit einem Ersatzverfahren entsprechend             2.1.4.3, 2.1.4.4, 2.1.6.2 und 2.1.6.3“ durch die Anga-\nNummer 3.1.2.1 Ziffer 2, dritter Spiegelstrich            be „nach 2.1.4.3, 2.1.4.4 und 2.1.6.3“ ersetzt.\nBuchstabe b der Anlage XIa geprüft werden,\nwenn der Fahrzeughersteller dafür die Genehmi-        7.  Anlage XIa wird wie folgt geändert:\ngung beim Bundesministerium für Verkehr, Bau-             a) In den Nummern 2.1.2.1 und 2.2.1.1 werden\nund Wohnungswesen bis zum 1. Januar 2005 be-                 jeweils nach dem Wort „Personenkraftwagen“ die\nantragt und erhalten hat.“                                   Wörter „oder Wohnmobilen“ eingefügt.\nd) Die Übergangsvorschriften zu § 57c Abs. 2 (Aus-           b) In Nummer 3.1.2.1 wird Satz 4 wie folgt gefasst:\nrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindig-\n„Für Kraftfahrzeuge, die keine EG-Typgenehmi-\nkeitsbegrenzern) und § 57c Abs. 2 (Ausrüstung\ngung nach den in Nummer 3.1.2.2 Satz 2 genann-\nvon Zugmaschinen mit Geschwindigkeitsbegren-\nten Vorschriften haben oder die vor dem 1. Juli\nzern) werden durch folgende Übergangsvorschrift\n2002 erstmals in den Verkehr gebracht worden\nersetzt:\nsind, gilt für den CO-Gehalt bei Leerlauf 0,5 % Vol\n„§ 57c Abs. 2 (Ausrüstung von Kraftfahrzeugen                und bei erhöhtem Leerlauf 0,3 % Vol als höchst-\nmit Geschwindigkeitsbegrenzern) ist auf Kraftom-             zulässiger Wert; ansonsten gilt für den CO-Gehalt\nnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von                 bei Leerlauf 0,3 % Vol und bei erhöhtem Leerlauf\nbis zu 10 t sowie auf Lastkraftwagen, Zugmaschi-             0,2 % Vol als höchstzulässiger Wert, einschließ-\nnen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen              lich aller Toleranzen.“\nGesamtmasse von bis zu 12 t spätestens anzu-\nc) In Nummer 3.1.2.2 wird im letzten Satz die Anga-\nwenden\nbe „0,3 Vol %“ durch die Angabe „0,2 % Vol“ er-\n1. für Fahrzeuge, die vom 1. Januar 2005 an in               setzt.\nden Verkehr kommen, ab dem 1. Januar 2005,            d) In Nummer 3.2 wird Ziffer 2 Satz 10 wie folgt ge-\n2. für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Ge-               fasst:\nsamtmasse von bis zu 10 t, die zwischen dem              „Ist vom Hersteller des Kraftfahrzeugs kein Trü-\n1. Oktober 2001 und dem 1. Januar 2005 in                bungswert vorgegeben, gilt bei Kraftfahrzeugen,\nden Verkehr gekommen sind, ab dem 1. Janu-               die vor dem 1. Oktober 2006 erstmals in den\nar 2006,                                                 Verkehr gebracht worden sind, ein Trübungswert\n3. für Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sat-                 von 2,5 m-1 und ansonsten ein Trübungswert von\ntelzugmaschinen mit einer zulässigen Ge-                 1,5 m-1 als höchstzulässiger Wert, einschließlich\nsamtmasse von bis zu 12 t, die nach der Richt-           aller Toleranzen.“","2714        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004\n8. Der Anhang wird wie folgt geändert:                                       „b) Richtlinie 2002/51/EG des Europäischen Par-\na) Am Ende der Bestimmungen zu § 47 Abs. 1 wer-                               laments und des Rates vom 19. Juli 2002\nden der Punkt durch ein Komma ersetzt und fol-                             (ABl. EG Nr. L 252 S. 20),\ngende neue Buchstaben x und y angefügt:                                c)  Richtlinie 2003/77/EG der Kommission vom\n„x) Richtlinie 2002/80/EG der Kommission vom                               11. August 2003 (ABl. EU Nr. L 211 S. 24).“\n3. Oktober 2002 (ABl. EG Nr. L 291 S. 20),\ny)  Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom                                            Artikel 2\n11. August 2003 (ABl. EU Nr. L 206 S. 29).“               Artikel 1 Nr. 1 tritt am ersten Tag des sechsten auf die\nb) Am Ende der Bestimmungen zu § 47 Abs. 8a                  Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Im Übri-\nwerden der Punkt durch ein Komma ersetzt und              gen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung\nfolgende neue Buchstaben b und c angefügt:                in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 2. November 2004\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d Wo h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n"]}