{"id":"bgbl1-2004-57-8","kind":"bgbl1","year":2004,"number":57,"date":"2004-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/57#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-57-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_57.pdf#page=27","order":8,"title":"Verordnung über das Verfahren zur Berechnung des Netto-Mehraufkommens der nach dem\n    Alkopopsteuergesetz erhobenen Alkopopsteuer (Alkopopsteuerverordnung AlkopopStV)","law_date":"2004-11-01T00:00:00Z","page":2711,"pdf_page":27,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004            2711\nVerordnung\nüber das Verfahren zur Berechnung des Netto-Mehraufkommens\nder nach dem Alkopopsteuergesetz erhobenen Alkopopsteuer\n(Alkopopsteuerverordnung – AlkopopStV)\nVom 1. November 2004\nAuf Grund des § 4 Satz 3 des Alkopopsteuergesetzes        telt. Dabei ist der im abgelaufenen Haushaltsjahr gelten-\nvom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857) verordnet die Bundes-   de Branntweinsteuersatz nach § 131 Abs. 1 des Geset-\nregierung:                                                  zes über das Branntweinmonopol zugrunde zu legen.\n§2\n§1\nVerrechnung der Differenz zwischen\nBerechnung des                                    Soll- und Ist-Netto-Mehraufkommen\nNetto-Mehraufkommens der Alkopopsteuer                                  sowie zwischen Soll- und\n(1) Das Netto-Mehraufkommen der Alkopopsteuer ist             Ist-Ausgaben für Suchtpräventionsmaßnahmen\njeweils nach Ablauf eines Haushaltsjahres zu ermitteln.        (1) Bei der Aufstellung des Haushaltsplans wird der\nEs ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Aufkom-       Sollansatz für das Netto-Mehraufkommen der Alkopop-\nmen der Alkopopsteuer und den Mindereinnahmen bei           steuer entsprechend dem Berechnungsverfahren nach\nder Branntweinsteuer, die sich durch die Einführung der     § 1 auf der Grundlage der voraussichtlichen Verbrauchs-\nAlkopopsteuer ergeben (§ 4 Satz 2 des Alkopopsteuer-        menge von Alkopops und unter Berücksichtigung von\ngesetzes).                                                  Absatz 2 veranschlagt.\n(2) Das Aufkommen der Alkopopsteuer ist die kassen-          (2) Die Differenz zwischen dem Sollansatz eines Haus-\nmäßige Einnahme im abgelaufenen Haushaltsjahr ohne          haltsjahres und dem für dieses Haushaltsjahr nach § 1\ndie steuerlichen Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 der        ermittelten Ist-Netto-Mehraufkommen sowie die Diffe-\nAbgabenordnung.                                             renz zwischen dem Sollansatz eines Haushaltsjahres und\nden tatsächlichen Ausgaben der Bundeszentrale für\n(3) Für die Berechnung der Mindereinnahmen bei der        gesundheitliche Aufklärung für Maßnahmen der Sucht-\nBranntweinsteuer, die sich durch die Einführung der Alko-   prävention (§ 4 Satz 1 des Alkopopsteuergesetzes) wer-\npopsteuer ergeben, ist von einer jährlichen Verbrauchs-     den jeweils mit dem Sollansatz für das übernächste\nmenge von Alkopops vor Einführung der Alkopopsteuer         Haushaltsjahr verrechnet.\nvon 45 000 Hektoliter reinen Alkohols auszugehen (bis-\nherige Verbrauchsmenge). Die Branntweinsteuerminder-                                     §3\neinnahmen werden aus der Differenz zwischen der\nBranntweinsteuer für die bisherige Verbrauchsmenge                                  Inkrafttreten\nund der Branntweinsteuer für die im abgelaufenen Haus-         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nhaltsjahr versteuerte Alkoholmenge von Alkopops ermit-      Kraft.\nBerlin, den 1. November 2004\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}