{"id":"bgbl1-2004-57-7","kind":"bgbl1","year":2004,"number":57,"date":"2004-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/57#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-57-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_57.pdf#page=25","order":7,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr","law_date":"2004-10-29T00:00:00Z","page":2709,"pdf_page":25,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004        2709\nErste Verordnung\nzur Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr\nVom 29. Oktober 2004\nAuf Grund des § 22 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), der zuletzt durch\nArtikel 233 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit dem\n2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und Artikel 29 des Gesetzes vom\n15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:\nArtikel 1\nÄnderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr\nDie Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3982), zuletzt geändert durch\nArtikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe „5.1“ durch die Angabe „4.1“ ersetzt.\n2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 1 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\nLfd.                                                                                       Gebühr\nGebührenpflichtige Amtshandlung\nNr.                                                                                       in Euro\n1        Erlaubnis-/Lizenzpflichtiger Güterkraftverkehr\n1.1      Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder der\nErteilung/Erneuerung der Gemeinschaftslizenz                                      120 – 320\n1.2      Ausstellung einer Ausfertigung/beglaubigten Abschrift                              40 – 80\n1.3      Berichtigung/Ersatzausstellung der Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz oder einer\nAusfertigung/beglaubigten Abschrift                                                30 – 60\n1.4      Überprüfung der Berufszugangsvoraussetzungen nach § 13 der Berufs-\nzugangsverordnung für den Güterkraftverkehr innerhalb fünf Jahre                   50 – 180\n1.5      Erteilung einer Bescheinigung über den nächstgelegenen geeigneten Bahnhof          50 – 70\n1.6      Erteilung einer Fahrerbescheinigung mit Ausfertigung der beglaubigten\nAbschrift                                                                          60 – 120\n1.7      Berichtigung/Ersatzausstellung der Fahrerbescheinigung oder der beglaubig-\nten Abschrift                                                                      30 – 60\n1.8      Überprüfung der Voraussetzungen der Fahrerbescheinigung nach § 24 der\nVerordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den\nKabotageverkehr                                                                    20 – 40\n2        Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr im Rahmen des CEMT-\nKontingents\n2.1      Erteilung einer CEMT-Jahresgenehmigung einschließlich Fahrtenberichtheft          110 – 220\n2.2      Berichtigung/Ersatzausstellung einer CEMT-Jahresgenehmigung einschließlich\nFahrtenberichtheft                                                                 30 – 60\n2.3      Erteilung einer CEMT-Monatsgenehmigung (Kurzzeitgenehmigung)                       20 – 40\n3        Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit CEMT-Umzugsgenehmi-\ngungen\n3.1      Erteilung einer CEMT-Umzugsgenehmigung                                             40 – 80\n3.2      Berichtigung/Ersatzausstellung einer CEMT-Umzugsgenehmigung                        20 – 30","2710         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004\nLfd.                                                                                             Gebühr\nGebührenpflichtige Amtshandlung\nNr.                                                                                             in Euro\n4       Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Fahrt- oder Zeitgenehmi-\ngungen auf der Grundlage bilateraler Abkommen\n4.1     Ausstellung einer Einzelfahrtgenehmigung                                                  10 – 30\n4.2     Ausstellung einer Mehrfahrtengenehmigung                                                  30 – 100\n4.3     Ausstellung einer befristeten Genehmigung (Zeitgenehmigung je Lastzug und\nLand):\n4.3.1   gültig bis zu einem Monat                                                                 20 – 40\n4.3.2   gültig bis zu drei Monaten                                                                30 – 50\n4.3.3   gültig bis zu sechs Monaten                                                               40 – 60\n4.3.4   gültig bis zu zwölf Monaten                                                               80 – 120\n4.4     Berichtigung/Ersatzausstellung einer befristeten Genehmigung                              10 – 20\n5       Bestätigung von COP-Dokumenten                                                            10 – 30\n6       Für unter den Nummern 1 bis 5 nicht aufgeführte Amtshandlungen können\nGebühren erhoben werden in Höhe von                                                      bis zu 320\n7       Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach den\nNummern 1 bis 6 aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der\nBehörde sowie Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung bis zu 75 % der Gebühr\nnach den Nummern 1 bis 6 nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch für die Vornahme der\nvor deren Beendigung                                                              Amtshandlung\n8       Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 6, bis zur Höhe der für die\nsoweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat                                     Amtshandlung vor-\ngesehenen Gebühr\n9       Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit der\nWiderspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer bis zur Höhe der für die\nVerfahrens- oder Formschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Amtshandlung vor-\nunbeachtlich ist                                                                  gesehenen Gebühr\n10      Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, bis zu 75 % der Gebühr\njedoch vor deren Beendigung                                                       nach Nummer 9\n11      Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kosten- bis zu 30 % des streitigen\nentscheidung richtet                                                              Betrages“.\nArtikel 2\nNeubekanntmachung\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut der Kostenverordnung für den\nGüterkraftverkehr in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nmachen.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 29. Oktober 2004\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d Wo h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}