{"id":"bgbl1-2004-57-6","kind":"bgbl1","year":2004,"number":57,"date":"2004-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/57#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-57-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_57.pdf#page=19","order":6,"title":"Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen\n    (Eisenbahn-Laufbahnverordnung ELV)","law_date":"2004-10-28T00:00:00Z","page":2703,"pdf_page":19,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004           2703\nVerordnung\nüber die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen\n(Eisenbahn-Laufbahnverordnung – ELV)\nVom 28. Oktober 2004\nAuf Grund des § 7 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 des Bundes-      unter § 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes fal-\neisenbahnneugliederungsgesetzes vom 27. Dezember              lende Gesellschaft) zugewiesen sind, gelten die Vor-\n1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), von denen Ab-         schriften der Bundeslaufbahnverordnung in ihrer jeweils\nsatz 4 Nr. 1 durch Artikel 19 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes       geltenden Fassung, soweit sich aus dieser Verordnung\nvom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) und Absatz 5 durch        nichts anderes ergibt.\nArtikel 263 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\n(BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das                                    §2\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswe-\nsen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des                                  Zuständigkeiten\nInnern und dem Bundesministerium der Finanzen:                   Soweit die Bundeslaufbahnverordnung dem Bundes-\nministerium des Innern Zuständigkeiten zuweist, werden\nInhaltsübersicht                         sie im Geltungsbereich dieser Verordnung vom Bundes-\n§ 1 Geltungsbereich                                           ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\n§ 2 Zuständigkeiten                                           wahrgenommen.\n§ 3 Leistungsgrundsatz, Förderung der Leistungsfähigkeit\n§3\n§ 4 Laufbahnen, Ämter\n§ 5 Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes                        Leistungsgrundsatz,\nund Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungs-               Förderung der Leistungsfähigkeit\ndienstes\n(1) Der Leistungsgrundsatz der Bundeslaufbahnver-\n§ 6 Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundes-         ordnung gilt mit der Maßgabe, dass Eignung, Befähigung\nbahninspektoren\nund fachliche Leistung an den Anforderungen der Gesell-\n§ 7 Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen         schaft gemessen werden.\nund technischen Bundesbahninspektoren\n(2) Personalführungs- und Personalentwicklungsmaß-\n§ 8 Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundes-\nbahnsekretäre                                           nahmen zur Förderung der Leistungsfähigkeit und die\nAusgestaltung von Personalentwicklungskonzepten ob-\n§ 9 Laufbahn der technischen Bundesbahnsekretärinnen und\ntechnischen Bundesbahnsekretäre\nliegen der Gesellschaft.\n§ 10 Laufbahn der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer\n§4\n§ 11 Laufbahn der Werkmeisterinnen und Werkmeister\n§ 12 Laufbahn der Betriebsaufseherinnen und Betriebsauf-                         Laufbahnen, Ämter\nseher                                                      (1) Die Laufbahnen beim Bundeseisenbahnvermögen\n§ 13 Stellenausschreibung                                     für die Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich\n§ 14 Laufbahnwechsel                                          dieser Verordnung sind nach den Inhalten der bei der\nGesellschaft auszuübenden Funktionen gestaltet. Die\n§ 15 Probezeit\nbesonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen\n§ 16 Übertragung von höher bewerteten Dienstposten, Erpro-    enthalten die §§ 5 bis 12. Die Laufbahnen derselben\nbung\nLaufbahngruppe gelten als gleichwertig.\n§ 17 Beförderung\n(2) Den Beamtinnen und Beamten stehen nach Eig-\n§ 18 Aufstieg\nnung, Befähigung und fachlicher Leistung alle Ämter im\n§ 19 Praxisaufstieg                                           Geltungsbereich und nach Maßgabe dieser Verordnung\n§ 20 Andere Bewerberinnen und Bewerber                        offen.\n§ 21 Dienstliche Beurteilung                                     (3) Die Ämter einer Laufbahn sind regelmäßig zu\n§ 22 Fortbildung                                              durchlaufen.\n§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§5\n§1                                                     Laufbahn\nGeltungsbereich                                        des höheren allgemeinen\nVerwaltungsdienstes und Laufbahn des\nFür die Beamtinnen und Beamten des Bundeseisen-\nhöheren bautechnischen Verwaltungsdienstes\nbahnvermögens, die nach § 12 Abs. 1 bis 3 des Deutsche\nBahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993                     (1) Die Laufbahnen gehören zur Laufbahngruppe des\n(BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch    höheren Dienstes und umfassen alle Ämter dieser Lauf-\nArtikel 264 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I      bahnen bis einschließlich Besoldungsgruppe B 3 der\nS. 2785) geändert worden ist, beurlaubt oder einer Ge-        Bundesbesoldungsordnung B. Ausgenommen ist die Be-\nsellschaft (Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder eine        soldungsgruppe B 1 der Bundesbesoldungsordnung B.","2704          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004\n(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in den Lauf-              a) Besoldungsgruppe A 10     Bundesbahn-\nbahnen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:                                                 oberinspektorin/\nBundesbahn-\n1. im Eingangsamt                   Bundesbahnrätin/\noberinspektor,\n(Besoldungsgruppe A 13)          Bundesbahnrat,\nb) Besoldungsgruppe A 11     Bundesbahn-\n2. in den Beförderungsämtern\namtfrau/Bundes-\nder\nbahnamtmann,\na) Besoldungsgruppe A 14         Bundesbahnoberrätin/\nc) Besoldungsgruppe A 12     Bundesbahnamtsrätin/\nBundesbahnoberrat,\nBundesbahnamtsrat,\nb) Besoldungsgruppe A 15         Bundesbahndirektorin/         d) Besoldungsgruppe A 13     Bundesbahn-\nBundesbahndirektor,                                        oberamtsrätin/\nc) Besoldungsgruppe A 16         Leitende Bundes-                                           Bundesbahn-\nbahndirektorin/                                            oberamtsrat.\nLeitender Bundes-            (3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn\nbahndirektor,              nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen\nd) Besoldungsgruppen A 16 Abteilungspräsidentin/            wahr:\nund B 2                      Abteilungspräsident,       1. Führungs- und Leitungsaufgaben und\ne) Besoldungsgruppen A 16 Ministerialrätin/                 2. Sonder- und Stabsfunktionen im nachgeordneten\nund B 3                      Ministerialrat,               Bereich sowie Sachbearbeitung.\nf) Besoldungsgruppe B 3          Vizepräsidentin/           Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können\nVizepräsident.             auch andere Funktionen übertragen werden, soweit\n(3) Die Ämter Abteilungspräsidentin (A 16), Abteilungs-      diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst\npräsident (A 16), Ministerialrätin, Ministerialrat, Vizepräsi- dem gehobenen Dienst zugeordnet werden können.\ndentin und Vizepräsident werden nicht mehr verliehen.            (4) Die Übernahme in die Laufbahn der Bundesbahn-\n(4) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahnen             inspektorinnen und Bundesbahninspektoren erfolgt aus-\nüben in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen             schließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14,\naus:                                                           durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Lauf-\nbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahn-\n1. Leiten und Führen von Organisationseinheiten und            sekretäre nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme\n2. Sonder-, Stabs- und Spezialistenfunktionen.                 nach § 20.\nNach entsprechender Verwendungsfortbildung können\nauch andere Funktionen übertragen werden, soweit                                         §7\ndiese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst                                      Laufbahn\ndem höheren Dienst zugeordnet werden können.                        der technischen Bundesbahninspektorinnen\n(5) Die Übernahme in eine Laufbahn des höheren                     und technischen Bundesbahninspektoren\nDienstes erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14,          (1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des ge-\ndurch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Lauf-            hobenen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Lauf-\nbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahn-              bahn.\ninspektoren in die Laufbahn des höheren allgemeinen\nVerwaltungsdienstes oder von Beamtinnen und Beamten              (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-\nder Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorin-            bahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:\nnen und technischen Bundesbahninspektoren in die               1. im Eingangsamt               Technische Bundes-\nLaufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungs-                  (Besoldungsgruppe A 9)       bahninspektorin/\ndienstes nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme                                            Technischer Bundes-\nnach § 20.                                                                                     bahninspektor,\n§6                                2. in den Beförderungsämtern\nder\nLaufbahn der Bundesbahn-\ninspektorinnen und Bundesbahninspektoren                     a) Besoldungsgruppe A 10     Technische Bundes-\nbahnoberinspektorin/\n(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des ge-\nTechnischer Bundes-\nhobenen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Lauf-\nbahnoberinspektor,\nbahn.\nb) Besoldungsgruppe A 11     Technische Bundes-\n(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-\nbahnamtfrau/\nbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:\nTechnischer Bundes-\n1. im Eingangsamt                   Bundesbahn-                                                bahnamtmann,\n(Besoldungsgruppe A 9)           inspektorin/Bundes-\nc) Besoldungsgruppe A 12     Technische Bundes-\nbahninspektor,\nbahnamtsrätin/\n2. in den Beförderungsämtern                                                                   Technischer Bundes-\nder                                                                                         bahnamtsrat,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004            2705\nd) Besoldungsgruppe A 13      Technische Bundes-         Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können\nbahnoberamtsrätin/         auch andere Funktionen übertragen werden, soweit\nTechnischer Bundes-        diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst\nbahnoberamtsrat.           dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.\n(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn               (4) Die Übernahme in die Laufbahn der Bundesbahn-\nnehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen         sekretärinnen und Bundesbahnsekretäre erfolgt aus-\nwahr:                                                        schließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14,\n1. Führungs- und Leitungsaufgaben,                           durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Lauf-\nbahn der Betriebsaufseherinnen und Betriebsaufseher\n2. Baubezirksleitung, Bauleitung, Einkauf, Konstruktion,\nnach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.\nIngenieurtätigkeit und\n3. Sonder- und Stabsfunktionen im nachgeordneten\nBereich sowie Sachbearbeitung.                                                      §9\nNach entsprechender Verwendungsfortbildung können                                   Laufbahn\nauch andere Funktionen übertragen werden, soweit                    der technischen Bundesbahnsekretärinnen\ndiese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst                      und technischen Bundesbahnsekretäre\ndem gehobenen Dienst zugeordnet werden können.\n(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mitt-\n(4) Die Übernahme in die Laufbahn der technischen         leren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.\nBundesbahninspektorinnen und technischen Bundes-\nbahninspektoren erfolgt ausschließlich durch einen Lauf-        (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-\nbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen         bahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:\nund Beamten der Laufbahnen der technischen Bundes-\n1. im Eingangsamt                 Technische Bundes-\nbahnsekretärinnen und technischen Bundesbahnsekre-\n(Besoldungsgruppe A 6)        bahnsekretärin/\ntäre, der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer und\nTechnischer Bundes-\nder Werkmeisterinnen und Werkmeister nach den §§ 18\nbahnsekretär,\nund 19 oder durch Übernahme nach § 20.\n2. in den Beförderungsämtern\n§8                                   der\nLaufbahn der                              a) Besoldungsgruppe A 7       Technische Bundes-\nBundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre                                                bahnobersekretärin/\n(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mitt-                                        Technischer Bundes-\nleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.                                         bahnobersekretär,\n(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-            b) Besoldungsgruppe A 8       Technische Bundes-\nbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:                                                   bahnhauptsekretärin/\n1. im Eingangsamt                 Bundesbahnsekretärin/                                        Technischer Bundes-\n(Besoldungsgruppe A 6)        Bundesbahnsekretär,                                          bahnhauptsekretär,\n2. in den Beförderungsämtern                                     c) Besoldungsgruppe A 9       Technische Bundes-\nder                                                                                        bahnbetriebs-\ninspektorin/\na) Besoldungsgruppe A 7       Bundesbahn-\nTechnischer Bundes-\nobersekretärin/\nbahnbetriebsinspektor.\nBundesbahn-\nobersekretär,                 (3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn\nb) Besoldungsgruppe A 8       Bundesbahn-                nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen\nhauptsekretärin/           wahr:\nBundesbahn-                1. Detailkonstruktion, Qualitätsprüfung, Labor- und Ver-\nhauptsekretär,                 messungstätigkeiten, Erstellung und Archivierung von\nc) Besoldungsgruppe A 9       Bundesbahn-                    Plänen,\nbetriebsinspektorin/\nBundesbahn-                2. Beschaffung und Bewirtschaftung insbesondere von\nbetriebsinspektor.             Geräten, Werkzeugen und Material und\n(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn            3. Sachbearbeitung im technischen Verwaltungsbe-\nnehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen             reich.\nwahr:\nNach entsprechender Verwendungsfortbildung können\n1. Aufsicht in Bahnhöfen und an Bahnsteigen, Lade-           auch andere Funktionen übertragen werden, soweit\naufsicht, Zugvorbereitung und Zugabfertigung, Fahr-      diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst\ndienst- und Rangierdienstleitung, Lokrangierdienst,      dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.\n2. Serviceleistungen eines Verkehrsunternehmens in              (4) Die Übernahme in die Laufbahn der technischen\nBahnhöfen, Reisezentren und in Zügen und                 Bundesbahnsekretärinnen und technischen Bundes-\n3. Sachbearbeitung, insbesondere Einkauf, Verkauf,           bahnsekretäre erfolgt durch einen Laufbahnwechsel\nDisposition, Verwaltung.                                 nach § 14.","2706           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004\n§ 10                              2. Bauaufsicht, Schweißaufsicht, Bedienung von Gleis-\nLaufbahn der                               bau- und Hochleistungsmaschinen, Schaltdienstlei-\nLokomotivführerinnen und Lokomotivführer                   tung, Bordtechnikerin und Bordtechniker,\n(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mitt-      3. Führung von Gruppen und Teams und\nleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.       4. Sachbearbeitung im technischen Verwaltungsbereich.\n(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-\nNach entsprechender Verwendungsfortbildung können\nbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:\nauch andere Funktionen übertragen werden, soweit\n1. im Eingangsamt                Oberlokomotivführerin/      diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst\n(Besoldungsgruppe A 7)       Oberlokomotivführer,        dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.\n2. in den Beförderungsämtern                                    (4) Die Übernahme in die Laufbahn der Werkmeisterin-\nder                                                      nen und Werkmeister erfolgt durch einen Laufbahnwech-\na) Besoldungsgruppe A 8      Hauptlokomotiv-             sel nach § 14.\nführerin/Haupt-\nlokomotivführer,                                        § 12\nb) Besoldungsgruppe A 9      Lokomotiv-\nLaufbahn der\nbetriebsinspektorin/\nBetriebsaufseherinnen und Betriebsaufseher\nLokomotiv-\nbetriebsinspektor.             (1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des ein-\n(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn            fachen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.\nnehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen            (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-\nwahr:                                                        bahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:\n1. Führen von Triebfahrzeugen im Zugfahr- und Rangier-       1. im Eingangsamt                  Betriebs-\ndienst, Lokrangierdienst,                                    (Besoldungsgruppe A 3)         oberaufseherin/\n2. Steuerung des Einsatzes der Triebfahrzeuge und des                                           Betriebsoberaufseher,\nLokpersonals und\n2. in den Beförderungsämtern\n3. Abnahme-, Versuchs- und Ausbildungsdienst.                    der\nNach entsprechender Verwendungsfortbildung können                a) Besoldungsgruppe A 4        Betriebs-\nauch andere Funktionen übertragen werden, soweit                                                hauptaufseherin/\ndiese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst                                                Betriebshauptaufseher,\ndem mittleren Dienst zugeordnet werden können.\nb) Besoldungsgruppen A 5       Bundesbahnbetriebs-\n(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Lokomotiv-                 und A 6                     assistentin/Bundes-\nführerinnen und Lokomotivführer erfolgt durch einen                                             bahnbetriebsassistent.\nLaufbahnwechsel nach § 14.\n(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn\n§ 11                              nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen\nwahr:\nLaufbahn der\nWerkmeisterinnen und Werkmeister                   1. Blockwärter-, Weichenwärter-, Schrankenwärter- und\nRangierdienst und\n(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mitt-\nleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.       2. Servicedienste im Bahnhof wie z. B. Auskunftsertei-\n(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-            lung.\nbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:                 Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können\n1. im Eingangsamt                Oberwerkmeisterin/          auch andere Funktionen übertragen werden, soweit\n(Besoldungsgruppe A 7)       Oberwerkmeister,            diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst\ndem einfachen Dienst zugeordnet werden können.\n2. in den Beförderungsämtern\nder\n§ 13\na) Besoldungsgruppe A 8      Hauptwerkmeisterin/\nHauptwerkmeister,                             Stellenausschreibung\nb) Besoldungsgruppe A 9      Technische Bundes-             (1) Arbeitsplätze, die bei der Gesellschaft besetzt wer-\nbahnbetriebs-               den sollen, sind grundsätzlich auch für die in § 1 genann-\ninspektorin/                ten Beamtinnen und Beamten auszuschreiben.\nTechnischer Bundes-\nbahnbetriebsinspektor.         (2) Zur Ausübung der ihr durch Rechtsvorschrift über-\ntragenen Entscheidungen und Maßnahmen regelt die\n(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn            Gesellschaft Art und Umfang der Ausschreibung sowie\nnehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen         das Stellenbesetzungsverfahren unter Wahrung der be-\nwahr:                                                        amtenrechtlichen Grundsätze im Einvernehmen mit der\n1. Instandhaltung, Umbau und Neubau von technischen          obersten Dienstbehörde. § 93 des Betriebsverfassungs-\noder bautechnischen Anlagen und Fahrzeugen,              gesetzes bleibt unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004              2707\n§ 14                                                         § 17\nLaufbahnwechsel                                                 Beförderung\n(1) Beim Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn nach          (1) Beurlaubung und Zuweisung stehen einer Beförde-\n§ 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Befähigung auf Grund der bis-     rung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwick-\nherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unter-        lung nicht entgegen.\nweisung erworben. Die Dauer der Unterweisung ist nach\n(2) § 12 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der\ndem Grad der Verwandtschaft der Laufbahnen festzu-\nMaßgabe, dass Zeiten einer Beurlaubung und Zuweisung\nlegen. Für die Unterweisung und die Feststellung, ob die\nzu einer Gesellschaft als Dienstzeiten gelten.\nUnterweisung abgeschlossen ist, kann die oberste\nDienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft\nRegelungen treffen. Die Entscheidung über die Anerken-                                   § 18\nnung der Befähigung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie                              Aufstieg\nkann die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf nach-\ngeordnete Behörden übertragen.                                  (1) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach\n§ 19 dient der Leistungsmotivation und der optimalen\n(2) Ist ein Laufbahnwechsel nach Absatz 1 nicht sinn-      Nutzung beruflicher Erfahrungen; er ist ohne Erfüllung der\nvoll, kann ein eingeschränkter horizontaler Wechsel des      Eingangsvoraussetzungen möglich.\nFunktionsbereichs innerhalb der Laufbahn vorgenom-\nmen werden. Zu diesem Zweck können den Beamtinnen               (2) Beamtinnen und Beamte können vom Bundes-\nund Beamten auch einzelne Funktionsbereiche anderer          eisenbahnvermögen oder von der Gesellschaft für die\nLaufbahnen übertragen werden. Absatz 1 ist entspre-          Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich\nchend anzuwenden.                                            bewerben.\n(3) Die Anerkennung der Befähigung für die übrigen            (3) In einem gesellschaftsübergreifenden Auswahlver-\nVerwaltungen richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 der Bun-     fahren wird, gemessen an den Anforderungen der künf-\ndeslaufbahnverordnung.                                       tigen Aufgaben, die Eignung der Beamtinnen und Beam-\nten durch eine zentrale Auswahlkommission überprüft.\nSie bewertet die Ergebnisse und legt eine Rangfolge der\n§ 15                             erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber fest. Die\nProbezeit                           Gestaltung des Auswahlverfahrens regelt die Gesell-\nschaft im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde\nDienstzeiten der in § 1 genannten Beamtinnen und           oder der von ihr bestimmten Stelle. Die Durchführung des\nBeamten bei der Gesellschaft gelten als Probezeit, wenn      Auswahlverfahrens obliegt der Gesellschaft. Die Gesell-\neine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit       schaften können auf der Grundlage der dienstlichen\nausgeübt wird. Die Feststellung über die Bewährung in        Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Voraus-\nder Probezeit trifft die oberste Dienstbehörde oder die      wahl für die Teilnahme am gesellschaftsübergreifenden\nvon ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der Gesell-     Auswahlverfahren treffen.\nschaft.\n(4) Die von der obersten Dienstbehörde im Einverneh-\nmen mit der Gesellschaft zu bestimmende unabhängige\n§ 16\nund an Weisungen nicht gebundene Auswahlkommission\nÜbertragung von                         besteht aus mindestens vier Mitgliedern, davon sollen\nhöher bewerteten Dienstposten, Erprobung               mindestens drei Mitglieder bei einer Gesellschaft be-\nschäftigt sein. Sie soll zu gleichen Teilen mit Frauen und\n(1) Die oberste Dienstbehörde legt fest, welcher\nMännern besetzt sein.\nArbeitsplatz bei der Gesellschaft als höher bewerteter\nDienstposten im Sinne von § 11 der Bundeslaufbahn-              (5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die\nverordnung gilt.                                             oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle\nim Einvernehmen mit der Gesellschaft unter Berücksich-\n(2) Die Auslese für die Übertragung höher bewerteter\ntigung der Vorschläge der Auswahlkommission. Die Ent-\nDienstposten trifft die Gesellschaft nach Maßgabe des\nscheidung über die Zulassung kann auch erfolgreiche\nLeistungsgrundsatzes.\nBewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahl-\n(3) Dienstzeiten der in § 1 genannten Beamtinnen und       verfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt,\nBeamten bei der Gesellschaft gelten als Erprobungszeit,      berücksichtigen, wenn dessen Bewertungen nach Ab-\nwenn die ausgeübte Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit      satz 3 Satz 2 für die Rangfolge vergleichbar gestaltet\nmindestens den Anforderungen des höher bewerteten            sind.\nDienstpostens entsprochen hat.\n(6) Die Teilnahme am Auswahlverfahren kann einmal\n(4) Die Feststellung über das erfolgreiche Ableisten       wiederholt werden. Wer am Auswahlverfahren zweimal\nder Erprobungszeit trifft die Gesellschaft.                  erfolglos teilgenommen hat, kann nicht mehr zum Auf-\nstieg zugelassen werden. Als erfolglos ist die Teilnahme\n(5) Für Beamtinnen und Beamte, die im Rahmen ihrer\nanzusehen, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis\nbisherigen Verwendung oder einer Verwendung auf\nabgeschlossen wurde.\neinem Arbeitsplatz der Gesellschaft eine überdurch-\nschnittliche Qualifikation nachgewiesen haben, kann die         (7) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Lauf-\noberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesell-        bahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der\nschaft Ausnahmen vom Erfordernis und von der Dauer           besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn\nder Erprobungszeit auf höher bewerteten Dienstposten         verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens\nzulassen.                                                    nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ers-","2708           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004\nten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe              schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nverliehen werden.                                                  Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Die Regelung orien-\ntiert sich an der Verfahrensordnung des Bundespersonal-\n§ 19                                   ausschusses zu § 21 des Bundesbeamtengesetzes. § 4\nPraxisaufstieg                              Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unbe-\nrührt.\n(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer\nzu Beginn der Einführung                                                                        § 21\n1. das 40. Lebensjahr vollendet und                                                  Dienstliche Beurteilung\n2. das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.                       (1) Die Gesellschaft beurteilt die Beamtinnen und Be-\n(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere              amten.\nLaufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Lauf-                  (2) Die Grundsätze der dienstlichen Beurteilung wer-\nbahn wahrnehmen. Die Einführungszeit dauert                        den zwischen der Gesellschaft und dem zuständigen\n1. im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate,                  Betriebsrat im Einvernehmen mit der obersten Dienst-\nbehörde abgestimmt.\n2. im gehobenen Dienst zwei Jahre und\n3. im höheren Dienst zwei Jahre und sechs Monate.                                               § 22\nDie Gesellschaft gestaltet die Einführung im Einverneh-                                     Fortbildung\nmen mit der obersten Dienstbehörde. Die Einführung soll               (1) Die dienstliche Fortbildung wird durch die Gesell-\nfür den mittleren Dienst Lehrgänge von mindestens                  schaft geregelt.\nsechs, für den gehobenen Dienst von mindestens acht\nund für den höheren Dienst von mindestens zehn                        (2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an\nWochen Dauer umfassen. Die Lehrgänge zum Aufstieg                  Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen, die der Erhal-\nwerden von geeigneten Einrichtungen durchgeführt.                  tung und Verbesserung der Befähigung für Tätigkeiten\nbei der Gesellschaft dienen. Im Übrigen sind die Beam-\n(3) Soweit die Beamtin oder der Beamte nach Vollen-              tinnen und Beamten verpflichtet sich auch durch eigene\ndung des 35. Lebensjahres                                          Fortbildung über die Anforderungen bei der Gesellschaft\n1. Tätigkeiten ausübt, die nach Art und Schwierigkeit              im Rahmen ihrer Laufbahnaufgaben und -funktionen zu\nmindestens den Anforderungen der höheren Lauf-                 unterrichten, soweit dies der Anpassung der Kenntnisse\nbahn entsprechen, und                                          und Fertigkeiten an erhöhte und veränderte Anforderun-\n2. dabei überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat,            gen dient.\nkann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate                    (3) Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung\ngekürzt werden.                                                    entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an Maßnah-\nmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die zum\n(4) Den erfolgreichen Abschluss der Einführung stellt            Ziel haben, die Befähigung für höher bewertete Tätigkei-\nein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit             ten zu fördern. Die Beamtinnen und Beamten können\nder Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Aus-                 hierfür von der Gesellschaft vorgeschlagen werden oder\nschuss nach einer Vorstellung der Beamtin oder des                 sich bewerben. Bei der Auswahl der Beamtinnen und\nBeamten fest. Die oberste Dienstbehörde regelt das                 Beamten sollen die Erfordernisse der Personalsteuerung\nFeststellungsverfahren nach Anhörung der Gesellschaft.             besonders berücksichtigt werden.\nDas Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt wer-\nden.                                                                  (4) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung\nihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich\n§ 20                                   wesentlich gesteigert haben, sind von der Gesellschaft\nzu fördern. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegen-\nAndere Bewerberinnen und Bewerber                         heit zu geben, ihre Fähigkeiten und Fachkenntnisse in\nBeamtinnen und Beamte können in die nächsthöhere                 höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und\nLaufbahn auch übernommen werden, wenn sie auf                      hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.\nGrund eines von der obersten Dienstbehörde im Einver-\nnehmen mit der Gesellschaft anerkannten Bildungsnach-                                           § 23\nweises oder auf Grund ihrer Lebens- und Berufserfah-                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nrung befähigt sind, die Aufgaben dieser Laufbahn wahr-\nzunehmen. Die dazu erforderlichen ergänzenden Fest-                   (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nstellungen trifft ein von der obersten Dienstbehörde im            in Kraft.\nEinvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender                     (2) Gleichzeitig tritt die Eisenbahn-Laufbahnverord-\nunabhängiger Ausschuss. Das Verfahren zur Feststellung             nung vom 2. Februar 1994 (BGBl. I S. 193), zuletzt ge-\nder Befähigung und die Prüfungsanforderungen regelt                ändert durch Artikel 422 der Verordnung vom 29. Oktober\ndie oberste Dienstbehörde nach Anhörung der Gesell-                2001 (BGBl. I S. 2785), außer Kraft.\nBerlin, den 28. Oktober 2004\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nIn Vertretung\nNagel"]}