{"id":"bgbl1-2004-57-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":57,"date":"2004-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/57#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-57-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_57.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes und der Fleischhygiene-Verordnung","law_date":"2004-11-04T00:00:00Z","page":2688,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["2688           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004\nGesetz\nzur Änderung des Fleischhygienegesetzes\nund der Fleischhygiene-Verordnung\nVom 4. November 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des Fleischhygienegesetzes\nDas Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), zuletzt\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), wird wie folgt geändert:\n1. In § 5 Nr. 3 werden das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „dabei kann vorgesehen wer-\nden, dass durch landesrechtliche Vorschriften bestimmte zusätzliche Anforderungen hinsichtlich des Inhaltes der\nUrkunde festgelegt werden können,“ angefügt.\n2. § 22a wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\n„Die zuständige Behörde kann einem Jagdausübungsberechtigten für seinen Jagdbezirk bei Wildschweinen,\ndie von der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 erfasst werden,\n1. die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 und\n2. die Kennzeichnung\nübertragen. Die Übertragung darf nur erfolgen, wenn\n1. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das der Jagdausübungsberechtigte die erforderliche Zuverläs-\nsigkeit für diese Tätigkeit nicht besitzt und\n2. er von der zuständigen Behörde für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult worden ist.“\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\nArtikel 2\nÄnderung der Fleischhygiene-Verordnung\nDie Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), zuletzt\ngeändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1697), wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 hat der von der zuständigen Behörde beauftragte Jagdausübungsberechtigte\ndie Untersuchung auf Trichinen im Falle der Entnahme von Proben nach § 22a Abs. 1 Satz 2 des Fleischhygiene-\ngesetzes unter Verwendung des Wildursprungsscheins nach Anlage 2 Kapitel VI Nr. 5 bei der für den Erlegungsort\nzuständigen Behörde anzumelden.“\n2. In Anlage 1 Kapitel V Nr. 6.4 Satz 2 werden nach den Wörtern „nach durchgeführter Trichinenuntersuchung“ die\nWörter „ , ausgenommen im Falle der Entnahme von Proben nach § 22a Abs. 1 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes,“\neingefügt.\n3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Der Klammerzusatz unter „Anlage 2“ wird wie folgt gefasst:\n„(zu § 4 Abs. 2 Satz 4 und den §§ 10a bis 10c und 11c)“.\nb) In Kapitel VI wird nach Nummer 4.3 folgende Nummer 5 angefügt:\n„5. Im Falle der Entnahme von Proben nach § 22a Abs. 1 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes hat der Jagdaus-\nübungsberechtigte an jedem Tierkörper der Wildschweine eine ihm von der zuständigen Behörde ausgege-\nbene, nicht wieder verwendbare, länderspezifisch gekennzeichnete, nummerierte Wildmarke anzubringen.\nDie Nummer der Wildmarke ist von dem Jagdausübungsberechtigten auf dem ihm von der zuständigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004                  2689\nBehörde ausgegebenen Wildursprungsschein einzutragen. Der Wildursprungsschein besteht aus einem für\ndie zuständige Behörde bestimmten Original und zwei Durchschriften. Der Jagdausübungsberechtigte darf\nTierkörper von Wildschweinen nach Satz 1 erst nach Abschluss der amtlichen Untersuchung nach § 1\nAbs. 3 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes und nur unter Beifügung einer ihm von der zuständigen Behörde,\nauch elektronisch, übermittelten Durchschrift des Wildursprungsscheins abgeben. Der Jagdausübungs-\nberechtigte hat die zweite Durchschrift des Wildursprungsscheins zwei Jahre lang aufzubewahren. Der\nWildursprungsschein hat unbeschadet landesrechtlicher Vorschriften über bestimmte zusätzliche Angaben\nfolgendem Muster in Inhalt und Form zu entsprechen:\nWildursprungsschein\nLand …\n¨     ¨     ¨        ¨    ¨     ¨      ¨\nNummer der Wildmarke\nJagdbezirk, Erlegungsort                …………………………………………                          Jagdausübungsberechtigter:\nName, Adresse, (Tel.), Fax\nErleger                                 …………………………………………\n(soweit nicht der Jagdausübungsberechtigte)\nJagdausübungsberechtigter                   …………………………………………\nErlegungsdatum: ……………………… Zeitpunkt: ………………………… Uhr\nFeststellungen des Jagdausübungsberechtigten:\nWild (Geschlecht*)/Gewicht/Altersklasse): m ¨      /w¨   / …… kg/ ca. …… Jahre\nTodesursache*)      Erlegung ¨    Unfallwild ¨    sonstiges Fallwild ¨\n¨       Vor dem Erlegen wurden von mir keine Verhaltensstörungen des Tieres beobachtet.*)\n¨     Es wurden bei der Untersuchung des Tieres von mir keine auffälligen Merkmale beobachtet, die\ndarauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte.*)\nBesonderheiten:\nNachsuche ¨          Ansitz/Pirsch ¨     Treib-/Drückjagd ¨        Sonstiges:\n……………………………………………………………………………………………………………………………\nDatum                                          Unterschrift des Jagdausübungsberechtigten\nAmtliche Untersuchung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes:\nAntragsteller                                                   Untersucher\nName, Adresse, (Tel.), Fax                                      Name, Adresse, (Tel.), Fax\n……………………………………………………………………………………………………………………………\nErgebnis\nUnterschrift Untersucher\namtlicher Stempel“.\n*) Zutreffendes bitte ankreuzen.","2690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004\nArtikel 3\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nDie auf Artikel 2 beruhenden Teile der Fleischhygiene-Verordnung können auf\nGrund der einschlägigen Ermächtigungen des Fleischhygienegesetzes durch\nRechtsverordnung geändert werden.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. November 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}