{"id":"bgbl1-2004-57-18","kind":"bgbl1","year":2004,"number":57,"date":"2004-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/57#page=85","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-57-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_57.pdf#page=85","order":18,"title":"Berichtigung des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in\n    den Aufsichtsrat","law_date":"2004-11-03T00:00:00Z","page":2769,"pdf_page":85,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004                  2769\n2. das mit der Leistung angestrebte Ziel auf dem Arbeits-        1. bei einer wesentlichen und voraussichtlich nachhal-\nmarkt, die Beschäftigung und die individuelle Be-                  tigen Änderung der Verhältnisse, die im Zeitpunkt der\nschäftigungsfähigkeit erreicht wurde; dies wird ver-               Vereinbarung vorgelegen haben, mit einer Frist von\nmutet, wenn die erbrachten Eingliederungsleistungen                höchstens einem Jahr und\nin einem Leistungsvergleich unter Berücksichtigung\n2. aus wichtigem Grund ohne Frist\nregionaler Besonderheiten wenigstens durchschnitt-\nliche Ergebnisse erzielt haben.                               gekündigt werden kann.\n§8                                                              §9\nKündigung                                                       Inkrafttreten\nEine Vereinbarung über das Erbringen von Eingliede-               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nrungsleistungen muss vorsehen, dass die Vereinbarung             Kraft.\nBerlin, den 4. November 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t\nBerichtigung\ndes Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung\nder Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat\nVom 3. November 2004\nDas Zweite Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in\nden Aufsichtsrat vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) ist wie folgt zu berichtigen:\nArtikel 5 Nr. 3 Buchstabe a muss wie folgt lauten:\n,a) In § 96 Abs. 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgeset-\nzes 1952“ durch die Wörter „das Drittelbeteiligungsgesetz“ ersetzt.’\nBonn, den 3. November 2004\nBundesministerium\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIm Auftrag\nGeorg Kleinsorge"]}