{"id":"bgbl1-2004-57-17","kind":"bgbl1","year":2004,"number":57,"date":"2004-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/57#page=84","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-57-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_57.pdf#page=84","order":17,"title":"Verordnung über die Mindestanforderungen an die Vereinbarungen über Leistungen der\n    Eingliederung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Mindestanforderungs-Verordnung)","law_date":"2004-11-04T00:00:00Z","page":2768,"pdf_page":84,"num_pages":1,"content":["2768           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004\nVerordnung\nüber die Mindestanforderungen an die Vereinbarungen über\nLeistungen der Eingliederung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch\n(Mindestanforderungs-Verordnung)\nVom 4. November 2004\nAuf Grund des § 18 Abs. 4 in Verbindung mit § 18          5. die Verpflichtung, im Rahmen des Leistungsangebo-\nAbs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grund-              tes Leistungsberechtigte aufzunehmen.\nsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes\nvom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), von                                       §4\ndenen § 18 Abs. 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nVergütungsvereinbarung\n30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) geändert worden ist, ver-\nordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:         Die Vergütungsvereinbarung muss den Grundsätzen\nder Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die\n§1                               Gemeinde, der Kreis oder der Bezirk haben jeweils nach\nlängstens sechs Monaten die Kosten für die erbrachten\nGrundsatz                            Leistungen abzurechnen.\nDie Agenturen für Arbeit sollen mit Gemeinden, Kreisen\nund Bezirken ohne Vergabeverfahren auf deren Ver-                                        §5\nlangen zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeit-                        Prüfungsvereinbarung\nsuchende Vereinbarungen über das Erbringen von Leis-\ntungen zur Eingliederung in Arbeit mit Ausnahme der             Die Prüfungsvereinbarung muss mindestens das\nLeistungen nach § 16 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozial-       Recht der Agentur für Arbeit beinhalten, die Wirtschaft-\ngesetzbuch schließen, wenn die Vereinbarungen den            lichkeit und die Qualität der Leistung zu prüfen und mit\nMindestanforderungen des § 2 entsprechen.                    Leistungen zu vergleichen, die von Dritten zur Erreichung\ndes mit der Leistung verfolgten Ziels angeboten oder\ndurchgeführt werden; sie muss insbesondere das Recht\n§2                               auf\nMindestanforderungen                        1. das Betreten von Grundstücken und Geschäftsräu-\nEine Vereinbarung über das Erbringen von Eingliede-           men während der üblichen Öffnungszeit,\nrungsleistungen muss mindestens                              2. Einsicht in maßnahmebetreffende Unterlagen und\n1. eine Beschreibung von Inhalt, Umfang und Qualität             Aufzeichnungen und\nder Leistungen (Leistungsvereinbarung),                  3. Befragung der Maßnahmeteilnehmer\n2. eine verbindliche Regelung über die Vergütung, die        zur Prüfung der Leistungen umfassen.\nsich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leis-\ntungsbereiche zusammensetzt (Vergütungsvereinba-                                     §6\nrung),\nMitteilungspflicht\n3. überprüfbare Anforderungen an die Überprüfung von\nEine Vereinbarung über das Erbringen von Eingliede-\nWirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prü-\nrungsleistungen muss mindestens die Verpflichtung der\nfungsvereinbarung)\nGemeinde, des Kreises oder des Bezirkes enthalten, der\nsowie Regelungen über Mitteilungspflicht, Befristung         Agentur für Arbeit alle Tatsachen mitzuteilen, von denen\nund Kündigung beinhalten.                                    sie oder er Kenntnis erhält und die für die in § 31 des\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Rechts-\n§3                               folgen erheblich sind.\nLeistungsvereinbarung\nDie Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen                                       §7\nLeistungsmerkmale festlegen. Dies sind mindestens                                    Befristung\n1. die Beschreibung der zu erbringenden Leistung,               Die Befristung darf fünf Jahre nicht übersteigen. Eine\nneue Vereinbarung darf nur abgeschlossen werden,\n2. Ziel und Qualität der Leistung,\nwenn\n3. die Qualifikation des Personals,\n1. die Prüfung nach § 5 ergeben hat, dass die Anforde-\n4. die erforderliche räumliche, sächliche und personelle         rungen an Wirtschaftlichkeit und Qualität erfüllt wor-\nAusstattung und                                              den sind und"]}