{"id":"bgbl1-2004-57-14","kind":"bgbl1","year":2004,"number":57,"date":"2004-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/57#page=70","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-57-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_57.pdf#page=70","order":14,"title":"Neufassung der Fischseuchen-Verordnung","law_date":"2004-11-03T00:00:00Z","page":2754,"pdf_page":70,"num_pages":10,"content":["2754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004\nBekanntmachung\nder Neufassung der Fischseuchen-Verordnung\nVom 3. November 2004\nAuf Grund des Artikels 9 der Zweiten Verordnung zur Änderung der BHV1-Ver-\nordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 3. November\n2004 (BGBl. I S. 2715) wird nachstehend der Wortlaut der Fischseuchen-Verord-\nnung in der ab dem 10. November 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 937),\n2. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 367 der Verordnung\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\n3. den am 1. Februar 2003 in Kraft getretenen Artikel 46 des Gesetzes vom\n21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),\n4. den am 10. November 2004 in Kraft tretenden Artikel 6 der eingangs genann-\nten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705),\nzu 4. des § 17b Abs. 1 bis 3, § 17h, § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17\nAbs. 3 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 23 und 29,\njeweils auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260).\nBonn, den 3. November 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004                   2755\nVerordnung\nzum Schutz gegen Süßwasserfisch-Seuchen, Muschelkrankheiten\nund zur Schaffung seuchenfreier Fischhaltungsbetriebe und Gebiete\n(Fischseuchen-Verordnung)*)\nAbschnitt 1                                      Krankheit bei Muscheln, wenn diese durch bakte-\nriologische, virologische oder parasitologische\nAllgemeine Vorschriften                                  Untersuchung festgestellt ist,\n§1                                    c) Verdacht des Ausbruchs\nBegriffsbestimmungen                                    aa) der ISA, wenn die Voraussetzungen nach Teil I\nNr. I.2.1 des Anhangs der Entscheidung\n1. Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:                                          2003/466/EG erfüllt sind,\na) Ausbruch der Infektiösen Anämie der Lachse (ISA),                      bb) der IHN oder VHS, wenn das Ergebnis der kli-\nder Infektiösen hämatopoetischen Nekrose der                              nischen und pathologisch-anatomischen\nSalmoniden (IHN) oder der Viralen hämorrhagi-                             Untersuchung\nschen Septikämie der Salmoniden (VHS), wenn\ndiese                                                                den Ausbruch einer dieser Seuchen befürchten\nlässt,\naa) im Falle der ISA durch klinische, pathologisch-\nanatomische oder virologische Untersuchung                 d) Verdacht des Ausbruchs einer der in Anhang A\nnach Teil I Nr. I.3 des Anhangs der Entschei-                  Liste II der Richtlinie 91/67/EWG oder einer der in\ndung 2003/466/EG der Kommission vom                            Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten\n13. Juni 2003 mit Kriterien für die Zonenab-                   Krankheit bei Muscheln, wenn das Ergebnis der\ngrenzung und die amtliche Überwachung bei                      klinischen und pathologisch-anatomischen Unter-\nVerdacht auf oder Feststellung der Infektiösen                 suchung den Ausbruch einer dieser Krankheiten\nAnämie der Lachse (ABl. EU Nr. L 156 S. 61),                   befürchten lässt;\nbb) im Falle der IHN oder VHS durch virologische              2. Fischhaltungsbetrieb:\nUntersuchung gemäß dem Anhang Teil II der                  Anlage oder Einrichtung zur Zucht von Süßwasserfi-\nEntscheidung 92/532/EWG der Kommission                     schen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Tierseuchen-\nvom 19. November 1992 über die Probenah-                   gesetzes oder Einrichtungen zur Haltung oder Hälte-\nmepläne und Diagnoseverfahren zur Erken-                   rung von Süßwasserfischen zum Zwecke der Ver-\nnung und zum Nachweis bestimmter Fisch-                    marktung, ausgenommen Anlagen oder Einrichtun-\nseuchen (ABl. EG Nr. L 337 S. 18) in der jeweils           gen zur Haltung oder Hälterung von Fischen in gerin-\ngeltenden Fassung                                          gem Umfang zur Abgabe an den Verbraucher, oder\nfestgestellt ist,                                                bewirtschaftete Muschelbank;\nb) Ausbruch einer der in Anhang A Liste II der Richtli-            3. Anormale Mortalität bei Muscheln:\nnie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991                      Mortalität bei Muscheln, die mindestens 15 vom Hun-\nbetreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften               dert des Bestandes betrifft und die innerhalb eines\nfür die Vermarktung von Tieren und anderen                       kurzen Zeitraums zwischen zwei Beobachtungszeit-\nErzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1)              punkten auftritt und binnen 15 Tagen bestätigt wird; in\nin der jeweils geltenden Fassung oder einer der in               der Brüterei gilt eine Mortalität als anormal, wenn es\nAnhang D der Richtlinie 95/70/EG des Rates vom                   innerhalb eines Zeitraums mit mehreren aufeinander\n22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindest-                    folgenden Laichperioden verschiedener Brutbestän-\nmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung                        de zu keiner Larvenentwicklung kommt, und in Jung-\nbestimmter Muschelkrankheiten (ABl. EG Nr. L 332                 fischgebieten, wenn es bei vielen Pfählen zu einem\nS. 33) in der jeweils geltenden Fassung genannten                plötzlichen Anstieg der Mortalität kommt.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EG-Rechtsakte:\n1. Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend                                  §2\ndie tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von\nTieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 45\nErfassung von Fischhaltungsbetrieben;\nS. 1), geändert durch die Richtlinie 93/54/EWG des Rates vom                       Führung von Registern\n24. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 175 S. 34),\n2. Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung\n(1) Wer einen Fischhaltungsbetrieb unterhält, hat dies\nvon Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung             bei Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde\nbestimmter Fischseuchen (ABl. EG Nr. L 175 S. 23),               unter Mitteilung folgender Angaben anzuzeigen:\n3. Entscheidung 92/532/EWG der Kommission vom 19. November\n1992 über die Probenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Erken-   a) Bezeichnung,\nnung und zum Nachweis bestimmter Fischseuchen (ABl. EG Nr.\nL 337 S. 18),                                                    b) Name und Anschrift des Betreibers,\n4. Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festle-  c) Lage und Größe,\ngung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung\nbestimmter Muschelkrankheiten (ABl. EG Nr. L 332 S. 33).         d) gehaltene Fischarten,","2756           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004\ne) Betriebsart,                                              des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung ge-\nf) Wasserversorgung.                                         macht worden ist. Das Kontrollbuch ist der zuständigen\nBehörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Ohne\nDie zuständige Behörde kann durch Allgemeinverfügung         Genehmigung der zuständigen Behörde darf es aus dem\nfür ihr Gebiet oder Teile ihres Gebietes die Anzeigepflicht  Betrieb nicht entfernt werden.\nnach Satz 1 auch auf die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen\nFischhaltungsbetriebe ausdehnen.\n§3\n(2) Die zuständige Behörde erfasst die in ihrem Gebiet\nTransport\nvorhandenen Fischhaltungsbetriebe nach Absatz 1 und\nlegt hierüber ein Verzeichnis an.                               (1) Süßwasserfische dürfen nur in Fahrzeugen oder\nBehältnissen transportiert werden, die\n(3) Wer einen Fischhaltungsbetrieb mit Fischen, die für\nISA, IHN oder VHS empfänglich sind, unterhält, hat ein       1. wasserdicht und während des Transports so ver-\nRegister zu führen, in das mindestens folgende Angaben           schlossen sind, dass Wasser nicht mehr als unver-\neinzutragen sind:                                                meidlich auslaufen kann,\na) alle Zugänge an Süßwasserfischen unter Angabe der         2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.\nDaten der Anlieferung, der Fischart, der Stückzahl       Das beim Transport benutzte Wasser soll frei von Erre-\noder des Gewichts, der Fischgröße, der Herkunft und      gern der in Anhang A Liste I und II der Richtlinie\ndes Zulieferers,                                         91/67/EWG und Anhang D der Richtlinie 95/70/EG\nb) alle Abgänge an Süßwasserfischen unter Angabe der         genannten Krankheiten sein.\nVersanddaten, der Fischart, der Stückzahl oder des\n(2) Während des Transports darf Wasser aus den Fahr-\nGewichts, der Fischgröße und des Empfängers,\nzeugen oder Behältnissen nur an solchen Plätzen\nc) die festgestellte Mortalität.                             gewechselt werden, die von der zuständigen Behörde auf\n§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine          Antrag des Transporteurs genehmigt wurden. Die zustän-\nAnwendung. Das Register ist mindestens vier Jahre auf-       digen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für\nzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen         Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ein\nvorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Betriebe mit        Verzeichnis dieser Plätze und die etwaigen Änderungen.\nMuscheln der in Anhang A Liste II der Richtlinie                (3) Fahrzeuge oder Behältnisse, in denen Süßwasser-\n91/67/EWG und der in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG        fische transportiert worden sind, sowie Geräte, die zum\ngenannten anfälligen Arten mit der Maßgabe entspre-          Fang, Verladen, Entladen oder Umladen verwendet wer-\nchend, dass Satz 1 Buchstabe b nur Abgänge an                den, mit Ausnahme großer Fanggeräte der Fluss- und\nMuscheln betrifft, die zur erneuten Aussetzung in Wasser     Seenfischerei, sind vom Besitzer oder seinem Beauftrag-\nvorgesehen sind.                                             ten vor erneuter Benutzung zu reinigen und zu desinfizie-\n(4) Die zuständige Behörde kann für weitere Fischhal-     ren. Anfallende Flüssigkeiten dürfen nicht unmittelbar in\ntungsbetriebe, einschließlich der nach Absatz 1 Satz 2       Gewässer eingeleitet werden.\nanzeigepflichtigen Fischhaltungsbetriebe, die Führung\neines Registers entsprechend Absatz 3 anordnen.                                          §4\nUnschädlichmachen von Abfällen\n§ 2a\nAbfälle von Süßwasserfischen, einschließlich aussor-\nKontrollbuch                          tierte Eier und verendete Fische, aus Fischhaltungsbe-\nWer gewerbsmäßig mit Süßwasserfischen handelt             trieben sind so zu behandeln oder zu beseitigen, dass\noder Süßwasserfische vermittelt, hat über                    Seuchenerreger durch sie nicht verschleppt werden kön-\nnen.\n1. die in seinem Besitz befindlichen und von ihm gehan-\ndelten oder abgegebenen oder\n§5\n2. vermittelten\nUntersuchung\nSüßwasserfische ein Kontrollbuch nach Satz 2 zu führen.\nDem Kontrollbuch müssen folgende Angaben zu entneh-             (1) Der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes hat sei-\nmen sein:                                                    nen Fischbestand mindestens einmal jährlich nach nähe-\nrer Anweisung der zuständigen Behörde tierärztlich kli-\n1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und                  nisch und virologisch untersuchen zu lassen; für die Pro-\nAnschrift des bisherigen Besitzers,                      benahme sowie die virologische Untersuchung gelten die\n2. Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des Erwer-        Anforderungen der Anlage dieser Verordnung.\nbers,                                                       (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\n3. Beschreibung der Sendung nach Gattung, Art und            Absatz 1 genehmigen, sofern Belange der Seuchenbe-\nMenge (Anzahl und Gesamtgewicht).                        kämpfung nicht entgegenstehen.\nNach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Tierge-           (3) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Grün-\nsundheitszeugnisse sind im Kontrollbuch zu vermerken         den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für Süß-\nund diesem beizufügen. Als Kontrollbuch nach Satz 2          wasserfische eines bestimmten Gebietes oder Fischhal-\ndürfen auch Loseblattdurchschreibesysteme oder ande-         tungsbetriebes, einschließlich der nach § 1 Nr. 2 ausge-\nre zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnun-       nommenen Fischhaltungsbetriebe, eine amtstierärztliche\ngen verwendet werden. Das Kontrollbuch ist vier Jahre        Untersuchung einschließlich der Entnahme von Proben-\nlang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss        material anordnen. Die zuständige Behörde kann die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004             2757\nUntersuchung von Reinigungsanlagen und Hälterungs-              (2) Die zuständige Behörde kann in zugelassenen\nbecken, deren Abwässer ins Meer gelangen, anordnen.          Gebieten oder zugelassenen Fischhaltungsbetrieben\n(4) Abweichend von Absatz 1 hat der Betreiber eines        weitergehende Desinfektionsmaßnahmen anordnen,\nFischhaltungsbetriebes dafür zu sorgen, dass in seinem       wenn dies aus Gründen der Fischseuchenbekämpfung\nMuschelbestand Untersuchungen auf das Vorliegen einer        erforderlich ist.\nanormalen Mortalität sowie auf das Vorkommen der in\nAnhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG und der in\nAnhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten Krankhei-                                Abschnitt 2\nten bei Muscheln nach den Bestimmungen, die vom Rat                       Schutzmaßregeln bei Ausbruch\noder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft\noder Verdacht des Ausbruchs der ISA\nauf Grund des Artikels 15 der Richtlinie 91/67/EWG oder\ndes Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 95/70/EG erlassen\nund, soweit sie nicht unmittelbar geltend sind, vom Bun-                                 §7\ndesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und                Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung\nLandwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht\n(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des\nworden sind, durchgeführt werden.\nAusbruchs der ISA in einem Fischhaltungsbetrieb gilt vor\nder amtlichen Feststellung Folgendes:\n§ 5a\n1. Die zuständige Behörde erfasst alle Fischarten und\nMitteilungspflicht                           -klassen sowie die jeweilige Zahl seuchenkranker und\n(1) Ergeben die Untersuchungen nach § 5 Abs. 4 den            verdächtiger Fische. Diese Erfassung ist vom Betrei-\nVerdacht des Auftretens einer in Anhang A Liste II der           ber täglich auf dem neuesten Stand zu halten.\nRichtlinie 91/67/EWG und einer in Anhang D der Richtli-\n2. Süßwasserfische dürfen nur mit Genehmigung der\nnie 95/70/EG genannten Krankheit bei Muscheln oder\nzuständigen Behörde in den oder aus dem Fischhal-\neine anormale Mortalität bei Muscheln, so hat der Betrei-\ntungsbetrieb verbracht werden.\nber eines Fischhaltungsbetriebes diesen Verdacht unver-\nzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen oder mittei-     3. Verendete Süßwasserfische dürfen nur zur unschädli-\nlen zu lassen.                                                   chen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken\naus dem Fischhaltungsbetrieb verbracht werden.\n(2) Dieselbe Pflicht hat auch der Leiter des Laboratori-\nums, das im Rahmen dieser Untersuchungen mit der Prü-        4. Von Süßwasserfischen stammende Teile, Rohstoffe,\nfung auf die in Absatz 1 genannten Erkrankungen befasst          Erzeugnisse, ferner Futtermittel sowie sonstige\nworden ist.                                                      Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein\nkönnen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen\n§ 5b                                  Behörde verbracht werden.\nImpfverbot                            5. Personen dürfen den Fischhaltungsbetrieb nur mit\nGenehmigung der zuständigen Behörde betreten und\n(1) Impfungen gegen die ISA, IHN und VHS                      müssen vor jedem Verlassen der Anlage ihr Schuh-\n1. in einem Fischhaltungsbetrieb in einem zugelassenen           werk reinigen und desinfizieren.\nGebiet,\n6. Transportmittel, mit denen Süßwasserfische transpor-\n2. in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem           tiert werden, müssen vor dem Verlassen des Fischhal-\nnicht zugelassenen Gebiet,                                   tungsbetriebes gereinigt und desinfiziert werden.\n3. in einem Fischhaltungsbetrieb, für den noch keine            (2) Alle Fischhaltungsbetriebe eines Wassereinzugs-\nEntscheidung über die Zulassung getroffen worden         gebietes unterliegen der amtlichen Beobachtung. Aus\nist, sowie                                               den der amtlichen Beobachtung unterliegenden Anlagen\n4. in einem Gebiet, für das noch keine Entscheidung          dürfen Süßwasserfische nur mit Genehmigung der\nüber die Zulassung getroffen worden ist,                 zuständigen Behörde verbracht werden. Die zuständige\nBehörde kann die Maßnahmen nach Satz 1 auf einen Teil\nsind verboten.                                               des Wassereinzugsgebietes um den betroffenen Fisch-\n(2) Die zuständige Behörde kann in Bezug auf ISA          haltungsbetrieb beschränken, sofern Belange der Seu-\nAusnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen,            chenbekämpfung nicht entgegenstehen.\nsofern sichergestellt ist, dass die Kriterien gemäß An-         (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1\nhang E der Richtlinie 2000/27/EG des Rates vom 2. Mai        Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.\n2000 zur Änderung der Richtlinie 93/53/EWG zur Festle-\ngung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur\nBekämpfung bestimmter Fischseuchen (ABl. EG Nr.                                          §8\nL 114 S. 28) eingehalten werden.                                  Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung\n(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs\n§6                               der ISA amtlich festgestellt, so unterliegt der Fischhal-\nDesinfektion                           tungsbetrieb nach Maßgabe folgender Vorschriften der\nSperre:\n(1) In Fischhaltungsbetrieben sind die Einrichtungen\nzur Haltung von Fischen sowie die bei der Haltung von        1. Der Betreiber des Fischhaltungsbetriebes hat veren-\nFischen benutzten Geräte regelmäßig zu reinigen und zu           dete Süßwasserfische unverzüglich unschädlich zu\ndesinfizieren.                                                   beseitigen oder beseitigen zu lassen.","2758            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004\n2. Für die lebenden Süßwasserfische ordnet die zustän-        3. Fahrzeuge, Behältnisse und Gerätschaften, die zum\ndige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche            Verbringen von Fischen in den Betrieb oder aus dem\nBeseitigung an. Die zuständige Behörde kann für               Betrieb verwendet werden, unmittelbar nach dem\nansteckungsverdächtige Süßwasserfische von einer              Entladen gereinigt und desinfiziert werden müssen,\nAnordnung nach Satz 1 absehen, sofern sichergestellt\n4. Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die Träger\nist, dass die Süßwasserfische unverzüglich unter amt-\ndes Seuchenerregers sein können, nur nach Reini-\nlicher Aufsicht geschlachtet und die Innereien\ngung und Desinfektion aus dem Fischhaltungsbetrieb\nunschädlich beseitigt werden.\nverbracht werden dürfen.\n3. Nach der Entfernung der Süßwasserfische sind Teiche\nsowie Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers            (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1\nsein können, nach näherer Anweisung des beamteten         Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.\nTierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.\n(2) Alle der amtlichen Beobachtung nach § 7 Abs. 2                                      § 9a\nunterliegenden Fischhaltungsbetriebe sind nach näherer                              Schutzmaßregeln\nAnweisung der zuständigen Behörde auf ISA zu untersu-                         bei Ansteckungsverdacht in\nchen. Die zuständige Behörde kann den Wiederbesatz                    einem nicht zugelassenen Fischhaltungs-\neines der Sperre nach Absatz 1 unterliegenden Fischhal-              betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet\ntungsbetriebes von dem Ergebnis der Untersuchung\nnach Satz 1 abhängig machen.                                     (1) Ist in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbe-\ntrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet der Verdacht\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1        des Ausbruchs oder der Ausbruch der IHN oder VHS\nNr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.                    amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epi-\nzootiologische Nachforschungen an und ordnet für\nFischhaltungsbetriebe,\nAbschnitt 3\n1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder\nSchutzmaßregeln\nbei Ausbruch oder Verdacht des                   2. in welche die Seuche weiterverschleppt\nAusbruchs der IHN oder der VHS                   worden sein kann, die behördliche Beobachtung an. § 7\nAbs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die zuständige\n§9                               Behörde kann virologische Untersuchungen anordnen.\nSchutzmaßregeln                            (2) Absatz 1 gilt auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenom-\nin einem nicht zugelassenen Fischhaltungs-             menen Fischhaltungsbetriebe.\nbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet\n(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des                                       § 10\nAusbruchs der IHN oder VHS in einem nicht zugelasse-\nSchutzmaßregeln\nnen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen\nin zugelassenen Gebieten\nGebiet gilt Folgendes:\noder in einem zugelassenen Fischhaltungs-\n1. Der Betreiber des Fischhaltungsbetriebes hat seu-                 betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet\nchenkranke oder seuchenverdächtige Süßwasserfi-\nsche nach näherer Weisung der zuständigen Behörde            Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der IHN oder\nunverzüglich zu töten oder töten zu lassen und            VHS in einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelas-\nunschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.      senen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen\nGebiet gilt Folgendes:\n2. Sonstige Süßwasserfische dürfen nur mit Genehmi-\ngung der zuständigen Behörde und nur in einen ande-       1. Die zuständige Behörde setzt die Zulassung des\nren von derselben Seuche betroffenen Fischhaltungs-           Gebietes nach § 13 oder des Fischhaltungsbetriebes\nbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet oder zu            nach § 14 aus und ordnet Untersuchungen nach\ndiagnostischen Zwecken verbracht oder zur unmittel-           Anhang B Abschnitt I Buchstabe D Nr. 2 oder\nbaren Schlachtung abgegeben werden. Bei der                   Abschnitt II Buchstabe D bzw. Anhang C Abschnitt I\nSchlachtung anfallende Innereien sind unschädlich zu          Buchstabe C oder Abschnitt II Buchstabe C der Richt-\nbeseitigen.                                                   linie 91/67/EWG an.\n3. Der Betreiber des Fischhaltungsbetriebes hat veren-        2. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse dürfen Süßwasser-\ndete Süßwasserfische unverzüglich unschädlich zu              fische, die nicht seuchenkrank oder seuchenverdäch-\nbeseitigen oder beseitigen zu lassen.                         tig sind, nur mit Genehmigung der zuständigen\nBehörde und nur in einen anderen von derselben Seu-\n(2) Die zuständige Behörde kann, sofern es aus Grün-            che betroffenen Fischhaltungsbetrieb verbracht oder\nden der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen,             zur unmittelbaren Schlachtung abgegeben werden.\ndass                                                              Bei der Schlachtung anfallende Innereien sind\n1. Personen den Fischhaltungsbetrieb nur mit Genehmi-             unschädlich zu beseitigen.\ngung der zuständigen Behörde betreten dürfen,\n3. Verendete oder getötete Süßwasserfische dürfen nur\n2. Personen vor jedem Verlassen des Fischhaltungsbe-              mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur\ntriebes ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren müs-         zu diagnostischen Zwecken oder unschädlichen\nsen,                                                          Beseitigung verbracht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004              2759\n§ 11                                 (2) Im Falle des Verdachts einer der in Anhang A Liste II\nder Richtlinie 91/67/EWG genannten Krankheiten in\nSchutzmaßregeln\neinem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem\nnach amtlicher Feststellung\nnicht zugelassenen Gebiet oder einer in Anhang D der\nin zugelassenen Gebieten oder\nRichtlinie 95/70/EG genannten Krankheit oder bei Vorlie-\nin einem zugelassenen Fischhaltungs-\ngen einer anormalen Mortalität bei Muscheln ordnet die\nbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet\nzuständige Behörde eine amtliche Untersuchung der\nIst der Ausbruch der IHN oder VHS in einem zugelasse-     Muscheln in dem Fischhaltungsbetrieb nach den Bestim-\nnen Gebiet oder in einem zugelassenen Fischhaltungs-         mungen, die vom Rat oder der Kommission der Europäi-\nbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet amtlich fest-     schen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 6 der Richtli-\ngestellt, so unterliegt das Gebiet oder der zugelassene      nie 95/70/EG in der jeweils geltenden Fassung erlassen\nFischhaltungsbetrieb nach Maßgabe folgender Vorschrif-       und, soweit sie nicht unmittelbar geltend sind, vom Bun-\nten der Sperre:                                              desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und\n1. Die zuständige Behörde widerruft die Zulassung des        Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht\nGebietes oder des Fischhaltungsbetriebes.                worden sind, an.\n2. § 9 gilt entsprechend.                                       (3) Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersu-\nchungen nach Absatz 1 oder 2 dürfen Muscheln nur mit\n§ 12                              Genehmigung der zuständigen Behörde zur Umsetzung\noder zur Wiedereinsetzung in einen anderen Fischhal-\nSchutzmaßregeln                         tungsbetrieb oder in ein Gewässer verbracht werden.\nbei Ansteckungsverdacht                      Satz 1 gilt für das Verbringen von Muscheln aus Reini-\nin zugelassenen Gebieten oder                   gungsanlagen und Hälterungsbecken, deren Abwässer\nin einem zugelassenen Fischhaltungs-                ins Meer geleitet werden, entsprechend.\nbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet\n(1) Die zuständige Behörde setzt bei Ansteckungsver-\n§ 12b\ndacht in einem zugelassenen Gebiet oder in einem zuge-\nlassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelasse-           Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung\nnen Gebiet die Zulassung des Gebietes nach § 13 oder\ndes Fischhaltungsbetriebes nach § 14 aus und ordnet             (1) Ist eine Krankheit nach Anhang A Liste II der Richt-\nUntersuchungen nach Anhang B Abschnitt I Buchstabe D         linie 91/67/EWG in einem zugelassenen Gebiet oder\nNr. 2 oder Abschnitt II Buchstabe D bzw. Anhang C            zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zuge-\nAbschnitt I Buchstabe C oder Abschnitt II Buchstabe C        lassenen Gebiet amtlich festgestellt, gilt § 11 entspre-\nder Richtlinie 91/67/EWG an.                                 chend.\n(2) Ist in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb           (2) Ist\noder einem Fischhaltungsbetrieb in einem zugelassenen\nGebiet der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch          1. eine Krankheit nach Anhang A Liste II der Richtlinie\nder IHN oder VHS amtlich festgestellt, so stellt die             91/67/EWG in einem nicht zugelassenen Betrieb in\nzuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen             einem nicht zugelassenen Gebiet,\nan und ordnet für Fischhaltungsbetriebe,                     2. eine Krankheit nach Anhang D der Richtlinie 95/70/EG\n1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder                       oder\n2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt            3. ein Krankheitserreger als Ursache der anormalen\nworden sein kann, die behördliche Beobachtung an; § 7            Mortalitätsrate\nAbs. 2 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann        festgestellt, gilt § 9 entsprechend.\nvirologische Untersuchungen anordnen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Reinigungsan-\nlagen oder Hälterungsbecken, deren Abwässer ins Meer\nAbschnitt 3a                          geleitet werden.\nSchutzmaßregeln\nbei Auftreten einer anormalen Mortalität bei                                        § 12c\nMuscheln und von bestimmten Muschelkrankheiten                     Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht\n§ 12a                                Ist eine Krankheit nach Anhang A Liste II der Richtlinie\n91/67/EWG oder Anhang D der Richtlinie 95/70/EG oder\nSchutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung\nein Krankheitserreger als Ursache der anormalen Morta-\n(1) Die zuständige Behörde setzt im Falle des Ver-        lität bei Muscheln festgestellt, so stellt die zuständige\ndachts einer der in Anhang A Liste II der Richtlinie         Behörde epizootiologische Nachforschungen an und\n91/67/EWG genannten Erkrankung in einem zugelasse-           ordnet für Betriebe,\nnen Gebiet oder in einem zugelassenen Fischhaltungs-\nbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet die Zulas-        1. aus denen die Krankheit eingeschleppt oder\nsung des Gebietes nach § 13 oder des Fischhaltungsbe-        2. in welche die Krankheit bereits weiterverschleppt\ntriebes nach § 14 aus und ordnet Untersuchungen nach\nAnhang B Abschnitt III Buchstabe D Nr. 2 oder Anhang C       worden sein kann, Untersuchungen gemäß § 12a Abs. 1\nAbschnitt III Buchstabe C der Richtlinie 91/67/EWG an.       oder 2 an. § 12a Abs. 3 gilt entsprechend.","2760           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004\nAbschnitt 4                           ein zugelassenes Gebiet oder in einen zugelassenen\nFischhaltungsbetrieb nur verbracht werden, wenn sie aus\nZulassung von Gebieten\noder Fischhaltungsbetrieben                    1. einem nach § 13 zugelassenen Gebiet stammen und\ndie Sendung von einer Bescheinigung nach dem Mus-\n§ 13                                  ter des Anhangs E Kapitel 1 oder 3 der Richtlinie\n91/67/EWG begleitet ist oder\nZulassung von Gebieten\n2. einem nach § 14 zugelassenen Fischhaltungsbetrieb\nDie zuständige Behörde lässt ein Gebiet nur zu, wenn          stammen und die Sendung von einer Bescheinigung\n1. die Anforderungen nach Anhang B Abschnitt I Buch-             nach dem Muster des Anhangs E Kapitel 2 oder 4 der\nstabe B, Anhang B Abschnitt II Buchstabe B oder              Richtlinie 91/67/EWG begleitet ist.\nAnhang B Abschnitt III Buchstabe B der Richtlinie        Der Zulassung eines Gebietes nach § 13 und eines Fisch-\n91/67/EWG erfüllt sind,                                  haltungsbetriebes nach § 14 stehen entsprechende\n2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des An-         Zulassungen gleich, die in einem anderen Mitgliedstaat\nhangs B Abschnitt I Buchstaben C und D, Anhangs B        oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-\nAbschnitt II Buchstaben C und D oder Anhangs B           schen Wirtschaftsraum nach den geltenden Vorschriften\nAbschnitt III Buchstaben C und D der Richtlinie          der Europäischen Gemeinschaft erteilt werden.\n91/67/EWG eingehalten werden und\n(1a) Lebende Süßwasserfische der für die Krankheiten\n3. die Kommission der Europäischen Gemeinschaft              nach Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG nicht\nnach Artikel 5 der Richtlinie 91/67/EWG zugestimmt       empfänglichen Arten dürfen in ein zugelassenes Gebiet\nhat.                                                     oder in einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur ver-\nbracht werden, wenn sie\n§ 14                              1. aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen, in dem\nZulassung von Fischhaltungsbetrieben                    keine der für Krankheiten nach Anhang A Liste II der\nDie zuständige Behörde lässt einen Fischhaltungsbe-           Richtlinie 91/67/EWG empfänglichen Arten gehalten\ntrieb nur zu, wenn                                               werden und der nicht mit Wasserläufen oder Küsten-\ngewässern in Verbindung steht, und die Sendung von\n1. die Anforderungen nach Anhang C Abschnitt I Buch-             einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs I\nstabe A, Anhang C Abschnitt II Buchstabe A oder              der Entscheidung 93/22/EWG der Kommission vom\nAnhang C Abschnitt III Buchstabe A der Richtlinie            11. Dezember 1992 zur Festlegung der in Artikel 14\n91/67/EWG erfüllt sind,                                      der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vorgesehenen\n2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des An-             Muster der Transportbescheinigungen (ABl. EG\nhangs C Abschnitt I Buchstaben B und D, Anhangs C            Nr. L 16 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung beglei-\nAbschnitt II Buchstaben B und C oder Anhangs C               tet ist,\nAbschnitt III Buchstaben B und C der Richtlinie          2. aus einem nach Absatz 1 zugelassenen oder aus\n91/67/EWG eingehalten werden und                             einem in einem nach Absatz 1 zugelassenen Gebiet\n3. die Kommission der Europäischen Gemeinschaft                  liegenden Fischhaltungsbetrieb stammen und die\nnach Artikel 6 der Richtlinie 91/67/EWG zugestimmt           Sendung von einer Bescheinigung nach dem Muster\nhat.                                                         des Anhangs I der Entscheidung 93/22/EWG begleitet\nist oder\n§ 15                              3. nicht aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen und\nWiederzulassung                              die Sendung von einer Bescheinigung nach dem Mus-\nter des Anhangs II der Entscheidung 93/22/EWG\nFür die Wiederzulassung eines Gebietes oder eines\nbegleitet ist.\nFischhaltungsbetriebes nach Widerruf der Zulassung\ngelten die §§ 13 und 14 entsprechend.                           (1b) Die Bescheinigungen nach den Absätzen 1 und 1a\nsind vom Empfänger der Sendung mindestens vier Jahre\n§ 16                              aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlan-\ngen vorzulegen.\nBekanntmachung\n(2) Zum menschlichen Verzehr getötete Süßwasserfi-\nDie zuständige oberste Landesbehörde teilt dem Bun-\nsche der für die IHN oder VHS empfänglichen Arten, die\ndesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und\nnicht aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zuge-\nLandwirtschaft die Zulassung, die Aussetzung einer\nlassenen Betrieb stammen, dürfen in ein zugelassenes\nZulassung sowie den Widerruf oder die Rücknahme einer\nGebiet oder einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb\nZulassung von Gebieten und Fischhaltungsbetrieben mit.\nnur in ausgenommenem Zustand verbracht werden.\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\nrung und Landwirtschaft macht dies im Bundesanzeiger            (2a) Die für die Krankheiten nach Anhang A Spalte 1\nbekannt.                                                     Liste II der Richtlinie 91/67/EWG empfänglichen Weich-\ntiere, die nicht aus einem zugelassenen Betrieb stam-\n§ 17                              men, dürfen nur zur Umsetzung oder Wiedereinsetzung\nin ein zugelassenes Gebiet oder einen zugelassenen\nVerbringen von Fischen und Weichtieren               Fischhaltungsbetrieb verbracht werden, wenn sie zuvor\n(1) Lebende Süßwasserfische der für Krankheiten           in ein von der zuständigen Behörde zugelassenes Zwi-\nnach Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG in der       schenbecken oder eine von der zuständigen Behörde\njeweils geltenden Fassung empfänglichen Arten dürfen in      zugelassene Reinigungsanlage für einen von der zustän-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004                   2761\ndigen Behörde bestimmten Zeitraum eingesetzt worden             (3) Angeordnete Schutzmaßregeln gemäß den §§ 12a\nsind. Ein Zwischenbecken oder eine Reinigungsanlage          bis 12c sind aufzuheben, wenn die Krankheit erloschen\ndarf nur zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass    ist, der Verdacht des Ausbruchs der Krankheit beseitigt\ndie Bestimmungen, die der Rat oder die Kommission der        ist oder sich als unbegründet erwiesen hat. Die Krankheit\nEuropäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 9           gilt als erloschen, wenn\nNr. 2 der Richtlinie 91/67/EWG erlassen haben und die,\n1. alle Muscheln des Betriebes verendet oder getötet\nsoweit sie nicht unmittelbar geltend sind, vom Bundesmi-\noder entfernt worden sind oder bei der Untersuchung\nnisterium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-\ngemäß § 12a Krankheitserreger nicht nachgewiesen\nwirtschaft bekannt gemacht worden sind, eingehalten\nwerden konnten und\nwerden.\n2. die Desinfektion des Betriebes oder von Teilen davon\n(3) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung der\nnach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes\nAbsätze 1 und 1a anordnen, dass amtstierärztliche oder\ndurchgeführt worden ist.\ntierärztliche Untersuchungen durchgeführt werden. Für\ndie Untersuchungen von Süßwasserfischen auf IHN und\nVHS gilt der Anhang Teil II der Entscheidung\n92/532/EWG.                                                                           Abschnitt 5\n(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann nach                           Ordnungswidrigkeiten\nden Anforderungen des Artikels 10 der Richtlinie\n91/67/EWG hinsichtlich der in Anhang A Liste II der Richt-                                 § 19\nlinie 91/67/EWG genannten Krankheiten Programme zur             (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1\nErlangung einer Zulassung eines Fischhaltungsbetriebes       Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-\noder eines Gebietes erstellen. Sie übermittelt diese Pro-    sätzlich oder fahrlässig\ngramme unter Nennung der betroffenen Betriebe und\nGebiete dem Bundesministerium für Verbraucherschutz,         1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2, § 7\nErnährung und Landwirtschaft zur Vorlage bei der Kom-            Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 9 Abs. 1\nmission der Europäischen Gemeinschaft. Das Bundesmi-             Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Nr. 2 oder\nnisterium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-             § 12b Abs. 2, § 11 Nr. 2 auch in Verbindung mit § 12b\nwirtschaft macht Entscheidungen der Kommission der               Abs. 1, § 10 Nr. 2 Satz 1 oder § 12a Abs. 3 Satz 1, auch\nEuropäischen Gemeinschaft im Bundesanzeiger bekannt.             in Verbindung mit § 12c Satz 2, verbundenen vollzieh-\nbaren Auflage oder\n(5) Die zuständige oberste Landesbehörde kann nach\nden Anforderungen des Artikels 12 der Richtlinie             2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 4, § 5\n91/67/EWG Programme zur Bekämpfung der Infektiösen               Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1\nPankreasnekrose der Salmoniden, der Frühjahrsvirämie             Nr. 1 oder Abs. 2, § 9a Abs. 1 Satz 3, § 12a Abs. 1\nder Karpfen, der bakteriellen Nierenerkrankung, der              oder 2 oder § 12c Satz 1\nFurunkulose, der Rotmaulseuche, der Gyrodactylose            zuwiderhandelt.\nsowie der Krebspest erstellen. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt\nentsprechend.                                                   (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n(6) Sofern die Voraussetzungen des Artikels 13 der        lässig\nRichtlinie 91/67/EWG erfüllt sind, übermittelt die zustän-\ndige oberste Landesbehörde dem Bundesministerium für         1.    entgegen § 2 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,\nVerbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft die                nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nentsprechenden Unterlagen zur Vorlage bei der EG-Kom-        2.    entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Register nicht, nicht\nmission. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.                        richtig oder nicht vollständig führt,\n2a. entgegen § 2a Satz 1, 3, 5, 6 oder 7 ein Kontrollbuch\n§ 18                                    nicht führt, ein Tiergesundheitszeugnis nicht ver-\nAufhebung der Schutzmaßregeln                          merkt oder nicht beifügt oder ein Kontrollbuch nicht\noder nicht vollständig oder nicht mindestens vier\n(1) Angeordnete Schutzmaßregeln gemäß den §§ 7\nJahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig\nbis 11 sind aufzuheben, wenn die IHN, die VHS oder die\nvorlegt,\nISA erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der\nSeuche beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen      2b. ohne Genehmigung nach § 2a Satz 8 ein Kontroll-\nhat.                                                               buch entfernt,\n(2) Die IHN, die VHS oder die ISA gelten als erloschen,   3.    einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 oder des § 8\nwenn                                                               Abs. 1 Nr. 3 über die Reinigung oder Desinfektion\nzuwiderhandelt,\n1. alle Süßwasserfische des Fischhaltungsbetriebes\noder von Teilen des Fischhaltungsbetriebes verendet      4.    entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Untersuchung nicht\noder getötet oder entfernt worden sind und                     vornehmen lässt,\n2. die Desinfektion des Fischhaltungsbetriebes oder von      4a. entgegen § 5 Abs. 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort\nTeilen des Fischhaltungsbetriebes nach näherer                 genannte Untersuchung durchgeführt wird,\nAnweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt          4b. entgegen § 5a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,\nworden ist.                                                    eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht recht–\nSatz 1 gilt entsprechend für die nach § 1 Nr. 2 ausgenom-          zeitig macht und nicht, nicht richtig oder nicht recht-\nmenen Fischhaltungsbetriebe.                                       zeitig machen lässt,","2762          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004\n4c. entgegen § 5b Abs. 1 impft,                               7. entgegen § 17 Abs. 1b eine Bescheinigung nicht\n5.  entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4, § 9 Abs. 1 Nr. 2        oder nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt oder\nSatz 1, auch in Verbindung mit § 11 Nr. 2 oder § 12b      8. entgegen § 17 Abs. 2a Satz 1 Weichtiere verbringt.\nAbs. 2, § 11 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 12b\nAbs. 1, § 10 Nr. 2 Satz 1, § 12a Abs. 3 Satz 1, auch in\nVerbindung mit § 12c Satz 2, oder § 17 Abs. 1 Satz 1,\nAbs. 1a oder 2 Süßwasserfische oder von ihnen                                   Abschnitt 6\nstammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Futtermit-\nSchlussvorschriften\ntel oder sonstige Gegenstände verbringt oder Süß-\nwasserfische abgibt,\n6.  entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 5 einen Fischhaltungsbetrieb                                § 20\nohne Genehmigung der zuständigen Behörde betritt,                              (weggefallen)\n6a. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 1 Nr. 3 veren-\ndete Süßwasserfische nicht, nicht richtig oder nicht                                § 21\nrechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig oder nicht\nrechtzeitig beseitigen lässt,                                        (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2763\nAnlage\n(zu § 5)\nProbenahme und virologische Untersuchung in Fischhaltungsbetrieben\n1.    Probenahme\n1.1 Proben sind je nach Fischart, -alter und -herkunft gesondert zu entnehmen,\nbei oberflächenwasserabhängigen Anlagen auch aus den verschiedenen\nWasserzuflüssen.\n1.2 Zum Erregernachweis sind in erster Linie klinisch krank erscheinende\nFische zu entnehmen; auch getötete oder verendete Fische können, aller-\ndings nur kurzfristig nach Eintritt des Todes, zur Untersuchung verwendet\nwerden.\n1.3 Bei Laichfischen kann sich die Probenahme auf Ovarflüssigkeit beschrän-\nken, wenn die zuständige Behörde nichts anderes anordnet.\n1.4 Die Probenahme hat zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem die Wasser-\ntemperatur weniger als 14 °C beträgt.\n2.    Probenvolumen\n2.1 Die zu untersuchende Probe sollte bei Brütlingen aus mindestens 20, bei\nFischen über 5 cm Länge aus mindestens 10 Fischen bestehen.\n3.    Einsendung\n3.1 Die Fische sind lebend in geeigneten Transportbehältnissen auf dem\nschnellsten Weg zur Untersuchungsstelle zu transportieren.\n3.2 Tote Fische sowie Ovarflüssigkeit sind der Untersuchungsstelle gekühlt\nzuzuleiten.\n3.3 Die Proben sollen nicht eingefroren werden.\n3.4 Der Einsendetermin soll mit der Untersuchungsstelle abgesprochen sein.\n4.    Untersuchungsverfahren\nDie Untersuchungen sind als Virus- oder Antigennachweis durchzuführen.\n4.1 Für den Virusnachweis mit Erregeranzüchtung können bei Fischen über\n5 cm Länge die Organe von bis zu 10 Fischen (insbesondere Milz, Vorder-\nniere sowie Herz oder Gehirn) zusammen bearbeitet werden.\n4.2 Brütlinge können zu je 20 Exemplaren zusammen bearbeitet werden.\n4.3 Bei Ovarflüssigkeit können die Proben von 10 Fischen zusammen bearbei-\ntet werden."]}