{"id":"bgbl1-2004-57-13","kind":"bgbl1","year":2004,"number":57,"date":"2004-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/57#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-57-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_57.pdf#page=62","order":13,"title":"Neufassung der Geflügelpest-Verordnung","law_date":"2004-11-03T00:00:00Z","page":2746,"pdf_page":62,"num_pages":8,"content":["2746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004\nBekanntmachung\nder Neufassung der Geflügelpest-Verordnung\nVom 3. November 2004\nAuf Grund des Artikels 9 der Zweiten Verordnung zur Änderung der BHV1-Ver-\nordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 3. November\n2004 (BGBl. I S. 2715) wird nachstehend der Wortlaut der Geflügelpest-Verord-\nnung in der ab dem 10. November 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 930),\n2. den am 10. November 2004 in Kraft tretenden Artikel 3 der eingangs genann-\nten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a bis d und f, § 73a Nr. 5 Buchstabe b,\n§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 4, 4b, 11 und 14, § 79\nAbs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 20 Abs. 2 des Tierseuchen-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I\nS. 1260).\nBonn, den 3. November 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004               2747\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit\n(Geflügelpest-Verordnung)\nI. Begriffsbestimmung                      1. im Falle des Zugangs von Geflügel Name und\nAnschrift des Transportunternehmens und des bishe-\n§1                                  rigen Besitzers, Datum des Zugangs sowie Art des\nGeflügels,\n(1) Geflügel im Sinne dieser Verordnung sind Enten,\nGänse, Fasane, Hühner, Perlhühner, Rebhühner, Tauben,        2. im Falle des Abgangs von Geflügel Name und\nTruthühner und Wachteln, die zur Zucht oder zur Erzeu-           Anschrift des Transportunternehmens und des Erwer-\ngung von Fleisch oder Konsumeiern oder zur Aufsto-               bers, Datum des Abgangs sowie Art des Geflügels,\nckung des Wildbestandes gehalten werden.                     3. für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel gehal-\n(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:                     ten werden, je Werktag die Anzahl der verendeten\nTiere,\n1. Ausbruch der Geflügelpest, wenn diese\n4. für den Fall, dass mehr als 1 000 Stück Geflügel gehal-\na) durch virologische Untersuchung nach den\nten werden, je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl der\nBestimmungen des Anhangs III der Richtlinie\ngelegten Eier jedes Bestandes.\n92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit\nGemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der                (2) Jede Person, die gewerbsmäßig im Rahmen der\nGeflügelpest (ABl. EG Nr. L 167 S. 1) in der jeweils  Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, hat den\ngeltenden Fassung oder                                Namen und die Anschrift des jeweiligen Betriebes, in\nb) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische        dem sie tätig geworden ist, die Art der Tätigkeit, den Zeit-\nund pathologisch-anatomische Untersuchungen           punkt der Tätigkeit und die Art des Geflügels, auf die sich\ndie Tätigkeit bezogen hat, aufzuzeichnen. Die Aufzeich-\nnachgewiesen wird;                                        nungen müssen fest miteinander verbunden, chronolo-\n2. Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest, wenn das         gisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen ver-\nErgebnis der                                              sehen sein. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich nach\nder Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in\na) virologischen oder                                     dauerhafter Weise vorzunehmen.\nb) klinischen und pathologisch-anatomischen                  (3) Das Register nach Absatz 1 Satz 1 und die Auf-\nUntersuchung den         Ausbruch   der    Geflügelpest   zeichnungen nach Absatz 2 Satz 1 sind von demjenigen,\nbefürchten lässt;                                         der zur Führung des Registers oder zur Vornahme der\nAufzeichnungen verpflichtet ist, drei Jahre lang aufzube-\n3. Ausbruch der Newcastle-Krankheit, wenn diese\nwahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember\na) durch virologische Untersuchung nach den               desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung vorge-\nBestimmungen des Anhangs III der Richtlinie           nommen worden ist.\n92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über\nGemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der\n§§ 3 und 4\nNewcastle-Krankheit (ABl. EG Nr. L 260 S. 1) in der\njeweils geltenden Fassung oder                                               (weggefallen)\nb) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische\nund pathologisch-anatomische Untersuchungen                                       §5\nnachgewiesen wird;                                           (1) Impfungen gegen die Geflügelpest sind verboten.\n4. Verdacht des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit,              (2) Gegen die Newcastle-Krankheit darf nur mit Impf-\nwenn das Ergebnis der                                     stoffen geimpft werden, die der Entscheidung 93/152/\na) virologischen oder                                     EWG der Kommission vom 8. Februar 1993 über die Kri-\nterien für Impfstoffe für Routineimpfungen gegen die\nb) klinischen und pathologisch-anatomischen               Newcastle-Krankheit (ABl. EG Nr. L 59 S. 35) entspre-\nUntersuchung den Ausbruch der Newcastle-Krank-            chen.\nheit befürchten lässt.                                       (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den\nAbsätzen 1 und 2 für wissenschaftliche Zwecke geneh-\nmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht\nII. Allgemeine Vorschriften                   entgegenstehen.\n(4) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die\n§2\nGeflügelpest oder die Newcastle-Krankheit anordnen,\n(1) Wer Geflügel hält, hat ein Register nach Satz 2 zu     wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erfor-\nführen. In das Register sind unverzüglich einzutragen:       derlich ist.","2748              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004\n§6                                 Ein- oder Ausstallung trägt. Die Schutzkleidung ist unver-\nGeflügel, Teile von Geflügel sowie von Geflügel stam-        züglich nach Gebrauch vom Besitzer zu reinigen und zu\nmende Erzeugnisse und Rohstoffe dürfen nicht an Geflü-          desinfizieren; Einwegkleidung hat er unverzüglich nach\ngel verfüttert werden. Dies gilt nicht, wenn das Geflügel       Gebrauch unschädlich zu beseitigen.\noder Teile davon sowie die Erzeugnisse und Rohstoffe\neinem Behandlungsverfahren unterworfen worden sind,                                          § 8b\ndurch das Tierseuchenerreger abgetötet werden.                     Werden in einem Geflügelbestand mehr als 1 000 Stück\nGeflügel gehalten, so hat der Besitzer sicherzustellen,\ndass\nIII. Schutzmaßregeln bei Geflügel\n1. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonsti-\n1. Allgemeine Schutzmaßregeln                              gen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt\noder unbefugtes Befahren gesichert sind,\n§7\n2. die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels\n(1) Der Besitzer eines Hühner- oder eines Truthühner-            von betriebsfremden Personen nur mit betriebseige-\nbestandes hat die Tiere seines Bestandes durch einen                ner Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten\nTierarzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu las-               werden und dass diese Personen die Schutz- oder\nsen. § 34 Abs. 1 Satz 2 der Tierimpfstoff-Verordnung gilt           Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder\nentsprechend. Die Impfung ist in solchen Abständen zu               sonstigen Aufenthaltsortes des Geflügels unverzüg-\nwiederholen, dass im gesamten Bestand eine ausrei-                  lich ablegen,\nchende Immunität der Tiere gegen die Newcastle-Krank-\n3. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gerei-\nheit vorhanden ist. Über die durchgeführten Impfungen\nnigt und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich\nhat der Besitzer Nachweise zu führen.\nunschädlich beseitigt wird,\n(2) Die zuständige Behörde kann für wissenschaftliche\nVersuche sowie für Hühnerbestände, die ausschließlich           4. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel\nHühner oder Eier für diagnostische Zwecke oder die Prü-             die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verlade-\nfung von Impfstoffen abgeben, Ausnahmen von der Impf-               platz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach\npflicht genehmigen, wenn Belange der Seuchenbekämp-                 jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe ein-\nfung nicht entgegenstehen.                                          schließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und\nGegenstände gereinigt und desinfiziert werden,\n(3) (weggefallen)\n5. betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 16\n(4) Hühner oder Truthühner dürfen in einen Geflügel-             Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach\nbestand nur verbracht oder eingestellt oder auf Geflügel-           Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befes-\nmärkte, Geflügelschauen oder -ausstellungen oder Ver-               tigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,\nanstaltungen ähnlicher Art nur verbracht werden, wenn\nsie von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet sind,      6. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften,\naus der hervorgeht, dass der Herkunftsbestand der Tiere,            die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehre-\nim Falle von Eintagsküken der Elterntierbestand, regel-             ren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im\nmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoff-                  abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und\nherstellers gegen Newcastle-Krankheit geimpft worden                desinfiziert werden,\nist.                                                            7. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung\ndurchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen\n§8                                     gemacht werden,\n(1) Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügel-       8. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtun-\nbestand Verluste von                                                gen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei\n1. mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von               Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt\nbis zu 100 Tieren oder                                         und desinfiziert werden,\n2. mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei           9. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der\neiner Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren                    Hände vorgehalten wird.\nauf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der\nLegeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der                        2. Besondere Schutzmaßregeln\nBesitzer unverzüglich durch den Tierarzt die Ursache\nfeststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Influenza-                      A. Vor amtlicher Feststellung\nA-Virus der Subtypen H5 und H7 zu untersuchen.                         der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit\noder des Verdachts einer dieser Seuchen\n(2) Die zuständige Behörde kann die Untersuchung\nvon Geflügelbeständen anordnen, wenn dies aus Grün-\nden der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.                                                   §9\n(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des\n§ 8a                                Ausbruchs der Geflügelpest oder der Newcastle-Krank-\nheit in einem Gehöft oder sonstigen Standort gilt vor der\nDer Besitzer hat sicherzustellen, dass jede Person, die\namtlichen Feststellung Folgendes:\ngewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von Geflügel\ntätig ist, vor Beginn der Tätigkeit gereinigte Schutzklei-      1.    Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in einem\ndung oder Einwegkleidung anlegt und diese während der                 geschlossenen Stall abzusondern;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004              2749\n1a. der Besitzer hat fortlaufend Aufzeichnungen über            5. Geschlachtetes ansteckungsverdächtiges Geflügel\nden Bestand des Geflügels unter Angabe der Zahl               darf nur verwertet werden, wenn es unter behördli-\naller verendeten oder verdächtigen Tiere zu machen;           cher Aufsicht gekocht oder gedämpft worden ist; die\n2.   die Ställe oder sonstigen Standorte, in denen sich            Schlachtabfälle, einschließlich der Federn, sowie die\nGeflügel befindet, dürfen nur von dem Besitzer der            Abwässer sind so zu behandeln, dass eine Weiter-\nTiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,         verbreitung der Seuche durch sie nicht zu befürchten\nWartung und Pflege der Tiere betrauten Personen,              ist.\nvon Tierärzten und von Personen im amtlichen Auf-          6. Anderes geschlachtetes, sonst getötetes sowie ver-\ntrag betreten werden. Nach Verlassen der Ställe oder          endetes Geflügel hat der Besitzer nach näherer\nsonstigen Standorte haben sich diese Personen                 Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu\nsofort zu reinigen und zu desinfizieren;                      beseitigen, soweit es nicht zu Untersuchungen\n3.   Geflügel darf weder in das Gehöft verbracht noch              benötigt wird.\naus dem Gehöft entfernt werden;                            7. Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige\n4.   verendetes oder getötetes Geflügel hat der Besitzer           Gegenstände, die in den Ställen oder an sonstigen\nso aufzubewahren, dass es vor äußeren Einflüssen              Standorten des Bestandes benutzt worden sind,\ngeschützt ist und Menschen oder Tiere nicht mit ihm           sind nach näherer Anweisung des beamteten Tier-\nin Berührung kommen können;                                   arztes zu reinigen und zu desinfizieren.\n5.   Tiere sowie Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe von Tie-      8. Der Besitzer muss an den Ein- und Ausgängen der\nren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegenstän-            Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenaufla-\nde, die mit Geflügel in Berührung gekommen sind,              gen anbringen und sie nach näherer Anweisung des\ndürfen aus dem Gehöft nicht entfernt werden.                  beamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desin-\nfektionsmittel tränken und stets feucht halten.\n(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von\nAbsatz 1 Nr. 5 die Abgabe von Eiern an einen Verarbei-          9. Ställe oder sonstige Standorte, in denen sich Geflü-\ntungsbetrieb genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass             gel befindet, dürfen nur von dem Besitzer der Tiere,\ndie Bestimmungen des Anhangs I der Richtlinie 92/40/               seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War-\nEWG in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wer-              tung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von\nden.                                                               Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag\nbetreten werden. Nach Verlassen des Stalles haben\nB. Nach amtlicher Feststellung                      sich diese Personen nach näherer Anweisung des\nder Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit                beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizie-\noder des Verdachts einer dieser Seuchen                   ren.\n10. Alle Personen, die das Gehöft verlassen, haben vor-\n§ 10                                   her ihr Schuhwerk zu desinfizieren.\nDie zuständige Behörde gibt den Ausbruch der Geflü-\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\ngelpest oder der Newcastle-Krankheit öffentlich bekannt.\nAbsatz 1 Nr. 2 genehmigen, wenn Belange der Seuchen-\nbekämpfung nicht entgegenstehen.\n§ 11\n(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen\n(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs\nnach Absatz 1 für benachbarte Geflügelhaltungsbetriebe\nder Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit amtlich\nanordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämp-\nfestgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der sonstige\nfung erforderlich ist.\nStandort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sper-\nre:\n§ 12\n1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes und\nder Geflügelställe oder des sonstigen Standortes            In Beständen, in denen der Ausbruch oder der Ver-\nSchilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift     dacht des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit festge-\n„Geflügelpest – Unbefugter Zutritt verboten“ bezie-      stellt ist, sind Impfungen nur mit Genehmigung der\nhungsweise „Newcastle-Krankheit des Geflügels –          zuständigen Behörde gemäß § 5 Abs. 2 zulässig. § 7 gilt\nUnbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubrin-      in diesem Falle nicht.\ngen.\n2. Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in einem                                         § 13\ngeschlossenen Stall abzusondern.                            (1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der\n3. Geflügel darf nur mit Genehmigung der zuständigen         Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem\nBehörde in das Gehöft verbracht oder aus dem             sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die\nGehöft entfernt werden; die Entfernung ist nur zur       zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Besei-\nsofortigen Tötung zulässig.                              tigung des Geflügels sowie die unschädliche Beseitigung\nder Eier an.\n4. Teile von Geflügel, von Geflügel stammende Erzeug-\nnisse und Rohstoffe sowie Futter dürfen nur mit             (1a) Ist der Verdacht der Geflügelpest oder der\nGenehmigung der zuständigen Behörde aus dem              Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen\nGehöft entfernt werden; Dung, flüssige Stallabgänge      Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige\nund Einstreu dürfen nur zur unschädlichen Beseiti-       Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung des\ngung nach Anweisung des beamteten Tierarztes ent-        Geflügels sowie die unschädliche Beseitigung der Eier\nfernt werden.                                            anordnen.","2750           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004\n(2) Die zuständige Behörde kann in Bezug auf die          5. darf auf öffentlichen und privaten Wegen, ausgenom-\nNewcastle-Krankheit für Tauben oder in Gefangenschaft            men betrieblichen Wegen, Geflügel nicht befördert\ngehaltenes Wildgeflügel von einer Anordnung nach                 werden,\nAbsatz 1 absehen, sofern sichergestellt wird, dass           6. dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige\n1. die Tauben aus dem Taubenschlag oder das Wildge-              Stallabgänge nicht aus dem Sperrbezirk verbracht\nflügel aus dem Betrieb für die Dauer von 60 Tagen            werden.\nnach Abklingen der klinischen Symptome nicht ver-        Satz 1 Nr. 5 gilt nicht für das Transportieren von Geflügel\nbracht werden und                                        im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen\n2. Dung, Einstreu, Behälter, Gerätschaften und sonstige      des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen.\nGegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein         (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nkönnen, unschädlich beseitigt oder desinfiziert wer-     Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 genehmigen für das Verbringen\nden.\n1. von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung in einer\n(3) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten           von ihr bestimmten Schlachtstätte oder zu diagnos-\nkann die zuständige Behörde für nicht betroffene Be-             tischen Zwecken; im Falle der Schlachtung jedoch\ntriebseinheiten eines von der Seuche befallenen Betrie-          nur, wenn sichergestellt ist, dass das erschlachtete\nbes von einer Anordnung nach Absatz 1 absehen, sofern            Fleisch gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/494/\nnach dem Gutachten des beamteten Tierarztes die                  EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseu-\nbetreffenden Betriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur,         chenrechtlichen Bedingungen für den innergemein-\nihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Hal-           schaftlichen Handel mit frischem Geflügelfleisch und\ntung einschließlich der Fütterung so vollständig geson-          für seine Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 268\ndert sind, dass eine Ausbreitung des Seuchenerregers             S. 35) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeich-\nvon einer Betriebseinheit auf die andere nicht anzuneh-          net wird,\nmen ist.\n2. von Eintagsküken oder Zuchtgeflügel in einen ande-\nren Betrieb im Sperrbezirk – im Falle der Newcastle-\n§ 14\nKrankheit auch in einen anderen Betrieb im Beobach-\nGeflügel aus Beständen, in denen der Ausbruch der             tungsgebiet –, in dem kein anderes Geflügel gehalten\nGeflügelpest oder der Newcastle-Krankheit festgestellt           wird, wenn dieser andere Betrieb entsprechend § 17\nist, darf nur in Räumlichkeiten oder an Plätzen getötet          behördlich beobachtet wird,\nwerden, die leicht und sicher gereinigt und desinfiziert\n3. von Bruteiern in eine von ihr bestimmte Brüterei, wenn\nwerden können. In unmittelbarem Anschluss an die\ndie Bruteier und Verpackungen vor dem Verbringen\nTötung hat der Besitzer die Räumlichkeiten, in denen das\ndesinfiziert werden.\nGeflügel getötet oder vor der Tötung untergebracht wor-\nden ist, sowie die in ihnen vorhandenen und bei der             (4) Wer in einem Sperrbezirk Geflügel hält, hat dies\nTötung benutzten Gegenstände gründlich zu reinigen           unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der\nund zu desinfizieren.                                        Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der\nzuständigen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk\n§ 15                              hat der Besitzer seinen Geflügelbestand nach näherer\nAnweisung der zuständigen Behörde tierärztlich auf\n(1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der            Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit untersuchen zu\nNewcastle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem           lassen.\nsonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die\nzuständige Behörde das Gebiet um den befallenen                 (5) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest in\nBetrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius von         einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich\nmindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei     festgestellt, so kann die zuständige Behörde Maßnah-\nberücksichtigt sie die Strukturen des Handels und der        men nach den Absätzen 1 bis 3 anordnen. In diesem Falle\nörtlichen Geflügelhaltung, das Vorhandensein von             gilt Absatz 4 entsprechend.\nSchlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwa-\nchungsmöglichkeiten.                                                                      § 16\n(2) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des           (1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der\nSperrbezirks                                                 Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen\nStandort amtlich festgestellt, so legt die zuständige\n1. hat die zuständige Behörde an den Hauptzufahrtswe-\nBehörde um den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet\ngen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen\nfest. Hierbei berücksichtigt sie die Strukturen des Han-\nund haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Sperrbezirk“\ndels und der örtlichen Geflügelhaltung, das Vorhanden-\noder „Newcastle-Krankheit – Sperrbezirk“ gut sicht-\nsein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie\nbar anzubringen,\nÜberwachungsmöglichkeiten. Der Radius von Sperrbe-\n2. hat jeder Besitzer Geflügel innerhalb des Sperrbezirks    zirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt min-\nin geschlossenen Ställen abzusondern,                    destens zehn Kilometer. Die Festlegung des Beobach-\n3. dürfen Geflügel und Bruteier aus einem Bestand nicht      tungsgebiets kann entfallen, wenn der Radius des Sperr-\nverbracht werden,                                        bezirks mindestens zehn Kilometer beträgt.\n4. dürfen Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und             (2) Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des\nVeranstaltungen ähnlicher Art nicht durchgeführt und     Beobachtungsgebiets\ndarf Geflügel ohne vorherige Bestellung nicht gehan-     1. hat die zuständige Behörde an den Hauptzufahrtswe-\ndelt werden,                                                 gen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004                2751\ndeutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest –      2. für das Verbringen von Geflügel zu diagnostischen\nBeobachtungsgebiet“ oder „Newcastle-Krankheit –               Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädli-\nBeobachtungsgebiet“ gut sichtbar anzubringen,                 chen Beseitigung,\n2. dürfen Bruteier nicht aus dem Beobachtungsgebiet          3. für das Verbringen von Bruteiern in eine von ihr\nverbracht werden,                                             bestimmte Brüterei, wenn sichergestellt ist, dass die\nBruteier und die Verpackungen vor dem Verbringen\n3. dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige\ndesinfiziert werden.\nStallabgänge nicht aus dem Beobachtungsgebiet ver-\nbracht werden.                                              (3) Die zuständige Behörde kann die Tötung des\nansteckungsverdächtigen Geflügels anordnen, wenn\nWährend der ersten 15 Tage nach Festlegung des Beob-\ndies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich\nachtungsgebiets darf Geflügel nicht aus dem Beobach-\nist.\ntungsgebiet verbracht werden.\n(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von                                        § 17a\nAbsatz 2 Satz 2 Ausnahmen für das Verbringen von\nGeflügel zur unverzüglichen Schlachtung in eine außer-          Wird bei Hausgeflügel in einem Betrieb oder sonstigen\nhalb des Beobachtungsgebiets gelegene Schlachtstätte         Standort durch virologische Untersuchung Influenza-A-\ngenehmigen, wenn sichergestellt ist, dass das erschlach-     Virus mit einem intravenösen Pathogenitätsindex in\ntete Fleisch gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/494/   sechs Wochen alten Hühnern von weniger als 1,2 festge-\nEWG in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet          stellt, so kann die zuständige Behörde, wenn dies aus\nwird. Die zuständige Behörde kann abweichend von             Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,\nAbsatz 2 Satz 1 Nr. 2 Ausnahmen für das Verbringen von       anordnen, dass\nBruteiern in eine von ihr benannte Brüterei genehmigen,      1.    der Besitzer Geflügel in einem geschlossenen Stall\nwenn sichergestellt ist, dass die Eier und die Verpackun-          abzusondern hat,\ngen vor dem Verbringen desinfiziert werden.\n1a. Geflügel, das entgegen Nummer 1 nicht in einem\n(4) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 4 Satz 1          geschlossenen Stall abgesondert werden kann, zu\ngilt entsprechend.                                                 töten und unschädlich zu beseitigen ist,\n2.    die Ställe oder sonstigen Standorte, in denen sich\n§ 16a                                   Geflügel befindet, nur vom Besitzer der Tiere, seinem\nIn Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zuständige            Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und\nBehörde die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflü-               Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten\ngelschauen, Geflügelausstellungen und Veranstaltungen              und von Personen im amtlichen Auftrag betreten\nähnlicher Art sowie den Handel mit Geflügel ohne vorhe-            werden dürfen und sich die genannten Personen\nrige Bestellung verbieten oder von zusätzlichen Auflagen           nach Verlassen der Ställe oder sonstiger Standorte\nabhängig machen.                                                   sofort zu reinigen und zu desinfizieren haben,\n3.    Geflügel weder in den Betrieb oder den sonstigen\nC. Bei Ansteckungsverdacht                          Standort verbracht noch aus dem Betrieb oder dem\nsonstigen Standort entfernt werden darf,\n§ 17\n4.    das Geflügel getötet wird,\n(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen\n5.    der Besitzer verendetes und getötetes Geflügel so\nStandort der Ausbruch der Geflügelpest oder der\naufzubewahren hat, dass es vor äußeren Einflüssen\nNewcastle-Krankheit amtlich festgestellt, so stellt die\ngeschützt ist und Menschen und Tiere nicht mit ihm\nzuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen\nin Berührung kommen können, und – einschließlich\nan und unterstellt die Betriebe oder sonstigen Standorte,\nder Eier – unschädlich beseitigen lässt.\n1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder\nDarüber hinaus kann die zuständige Behörde im Falle\n2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt            eines Ansteckungsverdachts nach Satz 1\nworden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die          1. einen Sperrbezirk entsprechend § 15 Abs. 1 oder ein\nzuständige Behörde kann virologische und serologische             Beobachtungsgebiet entsprechend § 16 Abs. 1 festle-\nUntersuchungen des Geflügels dieser Betriebe oder                 gen,\nsonstigen Standorte anordnen.                                2. die in\n(2) Geflügel und Bruteier dürfen aus Betrieben oder            a) § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1,\nsonstigen Standorten, die der behördlichen Beobach-\ntung unterliegen, für die Dauer von mindestens sieben             b) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 4 Satz 1\nTagen – im Falle von Newcastle-Krankheit bei Tauben für              sowie in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und\ndie Dauer von 21 Tagen – nicht verbracht werden. Die                 Abs. 4,\nzuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen                      c) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 2\n1. für das Verbringen von Geflügel zur sofortigen                 vorgesehenen Maßnahmen entsprechend anordnen\nSchlachtung in eine von ihr bestimmte Schlachtstätte,         und\nwenn eine Untersuchung des Bestandes durch den\nbeamteten Tierarzt ergeben hat, dass das Vorhanden-      3. Ausnahmen entsprechend § 15 Abs. 3 oder § 16 Abs. 3\nsein seuchenverdächtigen Geflügels in dem Betrieb             genehmigen,\noder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen            wenn dies in den Fällen der Nummern 1 und 2 aus Grün-\nwerden kann,                                             den der Seuchenbekämpfung erforderlich oder im Falle","2752                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004\nder Nummer 3 mit der Seuchenbekämpfung vereinbar ist.             2. die Reinigung und Desinfektion nach näherer Anwei-\n§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gelten          sung des beamteten Tierarztes durchgeführt und von\nim Falle einer Festlegung nach Satz 2 Nr. 1 entsprechend.             ihm abgenommen worden ist und\n3. im Falle der Nummer 1 seit Abnahme der Desinfektion\nD. Desinfektion                           mindestens 30 Tage vergangen sind.\n(3) Der Verdacht auf Geflügelpest oder Newcastle-\n§ 18                            Krankheit gilt als beseitigt, wenn das seuchenverdächti-\n(1) Nach Entfernung des seuchenkranken oder des                ge Geflügel verendet ist oder getötet und unschädlich\nverdächtigen Geflügels sind die Räume und Käfige, in              beseitigt worden ist und bei dem übrigen Geflügel des\ndenen kranke oder verdächtige Tiere gehalten worden               Betriebes oder sonstigen Standortes durch virologische\nsind, sowie Gegenstände jeder Art, die Träger des Anste-          Untersuchungen nach Anhang III der Richtlinie 92/40/\nckungsstoffes sein können, einschließlich der Fahrzeuge,          EWG in der jeweils geltenden Fassung oder nach An-\ndie mit diesen Tieren in Berührung gekommen sind,                 hang III der Richtlinie 92/66/EWG in der jeweils geltenden\nunverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten                 Fassung der Verdacht auf Geflügelpest oder Newcastle-\nTierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.                      Krankheit nicht bestätigt werden konnte.\n(2) (weggefallen)\n(3) Futter und Einstreu, die Träger des Ansteckungs-                      IV. Schutzmaßregeln bei Papageien\nstoffes sein können, sind zu verbrennen oder zusammen                        und Sittichen sowie bei Wildgeflügel\nmit dem Dung zu packen; Futter kann auch einem\nBehandlungsverfahren, durch das die Abtötung des                                               § 21\nAnsteckungsstoffes gewährleistet ist, unterworfen wer-\nden. Der Dung ist an einem für Geflügel unzugänglichen               Wird der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs\nPlatz zu packen, nach näherer Anweisung des beamteten             der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit bei\nTierarztes zu desinfizieren und mindestens drei Wochen            Papageien und Sittichen sowie bei Wildgeflügel, das sich\nzu lagern; flüssige Abgänge aus Geflügelställen oder              nicht in freier Wildbahn befindet, amtlich festgestellt, so\nsonstigen Standorten des Geflügels sind nach näherer              gelten für diese Tiere die §§ 11 bis 20 entsprechend.\nAnweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.              Anderes verendetes oder erlegtes Wildgeflügel ist durch\nden Jagdausübungsberechtigten unschädlich zu beseiti-\ngen. Auf Anordnung der zuständigen Behörde hat der\n3. Schutzmaßregeln auf Geflügel-                           Jagdausübungsberechtigte erlegtes oder verendetes\na u s s t e l l u n g e n u n d a u f d e m Tr a n s p o r t Wildgeflügel aus Sperrbezirken, Verdachtssperrbezirken\noder Beobachtungsgebieten zur Untersuchung einzu-\n§ 19                            senden.\nWird bei Hausgeflügel, das sich auf Geflügelausstel-\nlungen und Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf dem\nTransport befindet, Geflügelpest oder Newcastle-Krank-                             V. Ordnungswidrigkeiten\nheit oder der Verdacht einer dieser Seuchen festgestellt\noder liegt ein Ansteckungsverdacht vor, kann die zustän-                                       § 22\ndige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den\n§§ 11 bis 18 enthaltenen Maßregeln anordnen.                         (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig\n4. Aufhebung der Schutzmaßregeln\n1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3, § 7\n§ 20                                Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3\noder 4 erster Halbsatz oder Abs. 2, § 12 Satz 1, § 15\n(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-                Abs. 3, auch in Verbindung mit § 17a Satz 2 Nr. 3, § 16\nmaßregeln auf, wenn die Geflügelpest oder die New-                    Abs. 3, auch in Verbindung mit § 17a Satz 2 Nr. 3, oder\ncastle-Krankheit erloschen ist oder der Verdacht auf Ge-              § 17 Abs. 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage\nflügelpest oder Newcastle-Krankheit beseitigt ist oder                oder\nsich als unbegründet erwiesen hat.\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 4, § 8\n(2) Die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit gilt             Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1 oder 1a, § 17 Abs. 1\nals erloschen, wenn                                                   Satz 2 oder Abs. 3 oder § 17a Satz 1 oder 2 Nr. 2\nBuchstabe b\n1. a) das Geflügel des Bestandes verendet ist oder\ngetötet und unschädlich beseitigt worden ist oder         zuwiderhandelt.\nb) in Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten                (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\ndas Geflügel der betroffenen Betriebseinheit ver-         Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nendet oder getötet und unschädlich beseitigt wor-         lässig\nden ist und bei dem Geflügel der nicht betroffenen\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein Register nicht, nicht\nBetriebseinheiten innerhalb von 21 Tagen nach der\nrichtig oder nicht vollständig führt,\nTötung und unschädlichen Beseitigung des Geflü-\ngels der betroffenen Betriebseinheiten keine weite-         2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht,\nren Erkrankungen festgestellt worden sind,                     nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004                2753\n3. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Register oder eine         15. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder § 15\nAufzeichnung nicht oder nicht vollständig aufbe-              Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Geflügel nicht absondert,\nwahrt,\n16. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1a eine Aufzeichnung nicht,\n4. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1 eine Imp-         nicht richtig oder nicht vollständig macht,\nfung durchführt,\n17. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 1\n5. entgegen § 6 Satz 1 Geflügel oder Teile von Geflügel          Nr. 9 Satz 1 einen Stall oder sonstigen Standort\noder von Geflügel stammende Erzeugnisse oder                  betritt,\nRohstoffe an Geflügel verfüttert,\n18. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 11\n6. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Hühner oder Truthühner             Abs. 1 Nr. 7, 8, 9 Satz 2 oder Nr. 10, § 14 Satz 2 oder\nnicht impfen lässt,                                           § 18 Abs. 1 oder 3 Satz 2 über die Reinigung oder\n7. entgegen § 7 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 16           Desinfektion oder des § 11 Abs. 1 Nr. 6 oder § 21\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 oder § 17              Satz 2 über die unschädliche Beseitigung zuwider-\nAbs. 2 Satz 1 Geflügel, Bruteier, von Geflügel stam-          handelt,\nmenden Dung oder flüssige Stallabgänge verbringt          19. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3\noder einstellt,                                               Geflügel in ein Gehöft verbringt oder aus einem\n8. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Ursache nicht oder             Gehöft entfernt,\nnicht rechtzeitig feststellen lässt,\n20. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 Geflügel aufbewahrt,\n9. entgegen § 8a Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort\n21. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder § 11 Abs. 1 Nr. 4 Tiere,\ngenannte Person Schutzkleidung oder Einwegklei-\nTeile von Tieren oder andere dort genannte Gegen-\ndung anlegt und trägt,\nstände entfernt,\n10. entgegen § 8a Satz 2 Schutzkleidung nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig reinigt 22. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 Schilder nicht anbringt,\noder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht   23. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 geschlachtetes Geflügel\nrechtzeitig desinfiziert oder Einwegkleidung nicht,           verwertet,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nbeseitigt,                                                24. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbin-\ndung mit § 16 Abs. 4, eine dort genannte Veranstal-\n11. entgegen § 8b Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Ein- und         tung durchführt oder mit Geflügel handelt,\nAusgänge oder sonstige Standorte gesichert sind,\n25. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbin-\n12. entgegen § 8b Nr. 2 nicht sicherstellt, dass Ställe           dung mit § 16 Abs. 4, Geflügel befördert oder\noder sonstige Standorte nur mit dort genannter Klei-\ndung betreten werden oder dass dort genannte Per-         26. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit\nsonen diese Kleidung nach Verlassen des Stalles               § 16 Abs. 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht\noder sonstigen Aufenthaltsortes ablegen,                      vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.\n13. entgegen § 8b Nr. 3 nicht sicherstellt, dass Schutz-\nkleidung gereinigt oder Einwegkleidung beseitigt\nwird,                                                                      Vl. Schlussvorschriften\n14. einer Vorschrift des § 8b Nr. 4 oder 5 über die Sicher-\n§ 23\nstellung der Reinigung oder Desinfektion zuwider-\nhandelt,                                                                         (Inkrafttreten)"]}