{"id":"bgbl1-2004-57-12","kind":"bgbl1","year":2004,"number":57,"date":"2004-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/57#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-57-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_57.pdf#page=54","order":12,"title":"Neufassung der Bienenseuchen-Verordnung","law_date":"2004-11-03T00:00:00Z","page":2738,"pdf_page":54,"num_pages":8,"content":["2738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004\nBekanntmachung\nder Neufassung der Bienenseuchen-Verordnung\nVom 3. November 2004\nAuf Grund des Artikels 9 der Zweiten Verordnung zur Änderung der BHV1-Ver-\nordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 3. November\n2004 (BGBl. I S. 2715) wird nachstehend der Wortlaut der Bienenseuchen-\nVerordnung in der ab dem 10. November 2004 geltenden Fassung bekannt\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1995 (BGBl. I S. 1552),\n2. den am 30. März 1996 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung vom\n21. März 1996 (BGBl. I S. 528),\n3. den am 26. April 2000 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom\n18. April 2000 (BGBl. I S. 531),\n4. den am 10. November 2004 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genann-\nten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 20 Abs. 1 und 2 des\nTierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. De-\nzember 1995 (BGBl. I S. 2038),\nzu 3. des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I\nS. 2038),\nzu 4. des § 17b Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 Buchstabe b, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Ver-\nbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 1, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den\n§§ 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 bis 3, den §§ 23, 24\nAbs. 1 und 2, den §§ 26, 27 Abs. 1 und 2 und des § 29 des Tierseuchenge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I\nS. 1260).\nBonn, den 3. November 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004              2739\nBienenseuchen-Verordnung\nI. Begriffsbestimmungen                         (5) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen\nnach Absatz 2 sowie für Trester die Maßnahmen nach\n§1                               Absatz 3 für Betriebe, in denen Mittelwände für Bienen-\nwaben hergestellt werden oder Seuchenwachs be- oder\n(1) Bienenvolk im Sinne der Verordnung sind die in\nverarbeitet wird, anordnen, soweit dies zur Verhütung der\neiner Bienenwohnung lebenden Bienen mit ihrer Brut und\nVerschleppung der Amerikanischen Faulbrut notwendig\nihren Waben.\nist. Sie kann ferner anordnen, dass Plätze der in Absatz 1\n(2) Bienenstand im Sinne der Verordnung sind die          genannten Betriebe, an denen Honig gelagert oder auf-\nRäume oder Einrichtungen, in denen Bienenvölker gehal-       bewahrt wird, bienendicht zu halten sind und Wachs, das\nten werden oder gehalten worden sind.                        zur Herstellung von Mittelwänden für Bienenwaben ver-\nwendet wird, mit einem Verfahren behandelt wird, durch\ndas Erreger übertragbarer Bienenkrankheiten abgetötet\nII. Allgemeine Vorschriften                   werden, soweit dies zur Verhütung der Verschleppung\nder Amerikanischen Faulbrut notwendig ist.\n§ 1a\nWer Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn                                §3\nder Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der          Ist zu befürchten, dass sich die Amerikanische Faul-\nAnzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzei-        brut, die Acariose (Milbenseuche), die Varroatose, der\ngen.                                                         Kleine Beutenkäfer oder die Tropilaelaps-Milbe ausge-\nbreitet hat oder ausbreitet, kann die zuständige Behörde\n§2                               eine amtliche Untersuchung aller Bienenvölker und Bie-\n(1) Betriebe, in denen                                    nenstände des verdächtigen Gebietes anordnen.\n1. gewerbsmäßig Honig gelagert oder behandelt wird,\n§4\n2. Mittelwände für Bienenwaben hergestellt werden oder\nDer Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen\n3. Seuchenwachs be- oder verarbeitet wird,                   oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung von\nunterliegen der Beaufsichtigung durch die zuständige         Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.\nBehörde.\n§5\n(2) In Betrieben, in denen Honig gewerbsmäßig be-\nhandelt wird, müssen zur Aufbewahrung, Be- und Verar-           (1) Der Besitzer oder die mit der Beaufsichtigung, War-\nbeitung, zum Abfüllen und für die Beförderung von Honig      tung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen\nbenutzte Gegenstände nach Gebrauch                           haben für Bienenvölker, die an einen anderen Ort ver-\nbracht werden, unverzüglich nach dem Eintreffen der für\n1. mit kochendem Wasser gründlich gereinigt,\nden neuen Standort zuständigen Behörde oder einer von\n2. für mindestens 20 Minuten einer Temperatur von min-       ihr beauftragten Stelle eine Bescheinigung des für den\ndestens 230 °C ausgesetzt oder                           Herkunftsort zuständigen beamteten Tierarztes vorzule-\n3. so aufbewahrt werden, dass sie Bienen nicht zugäng-       gen. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die\nlich sind.                                               Bienen als frei von Amerikanischer Faulbrut befunden\nworden sind und der Herkunftsort der Bienen nicht in\nDie Betriebsräume sind bienendicht zu halten.                einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt. Die Bescheinigung darf\n(3) Honig aus Betrieben, in denen Honig gewerbsmä-        nicht vor dem 1. September des vorhergehenden Kalen-\nßig behandelt wird, darf nur so beseitigt werden, dass er    derjahres ausgestellt und nicht älter als neun Monate\nBienen nicht zugänglich ist.                                 sein.\n(4) Betriebe, die gewerbsmäßig Honig zur Herstellung         (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird von der für\nvon Futterteig verwenden, müssen den Honig mit einem         den neuen Standort zuständigen Behörde oder der von\nVerfahren behandeln, durch das Erreger übertragbarer         ihr beauftragten Stelle einbehalten. Für Bienenvölker, die\nBienenkrankheiten abgetötet werden.                          nur vorübergehend an einen anderen Ort verbracht wer-","2740           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004\nden, trägt sie in der Bescheinigung den Ort, den Beginn      Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Perso-\nund das Ende der Wanderung sowie am Ort der Wande-           nen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auf-\nrung oder auf dem Bienenstand festgestellte Bienenseu-       trag betreten werden.\nchen ein. Die Bescheinigung wird dem Besitzer oder den\nmit der Beaufsichtigung, Wartung oder Pflege der Bie-\n3. Schutzmaßregeln\nnenvölker betrauten Personen wieder ausgehändigt,\nnach amtlicher Feststellung\nwenn die Bienenvölker aus dem Bezirk der zuständigen\nder Amerikanischen Faulbrut\nBehörde verbracht werden.\n§8\n(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den\nAbsätzen 1 und 2 zulassen, wenn Belange der Seuchen-            (1) Ist der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amt-\nbekämpfung nicht entgegenstehen.                             lich festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maßga-\nbe folgender Vorschriften der Sperre:\n§ 5a                              1. Der Bienenstand darf nur von dem Besitzer, seinem\nDer Besitzer von Bienenvölkern, die nur vorüberge-             Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und\nhend an einen anderen Ort verbracht werden, hat an dem           Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von\nBienenstand ein Schild mit seinem Namen und seiner               Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag\nAnschrift sowie der Zahl der Bienenvölker in deutlicher          betreten werden.\nund haltbarer Schrift gut sichtbar anzubringen. Er hat       2. Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Wabenteile,\ndafür zu sorgen, dass die Bienenvölker in seiner Gegen-          Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienen-\nwart oder im Beisein eines von ihm Beauftragten von dem          wohnungen und benutzte Gerätschaften, die sich in\nbeamteten Tierarzt untersucht werden können, soweit              dem Bienenstand oder außerhalb des Bienenstandes\neine solche Untersuchung aus Gründen der Seuchenbe-              auf dem Grundstück befinden, dürfen von ihrem\nkämpfung erforderlich ist.                                       Standort nicht entfernt werden; tote Bienen dürfen nur\nzur unschädlichen Beseitigung nach Anweisung des\n§ 5b                                  beamteten Tierarztes entfernt werden.\nDie zuständige Behörde kann anordnen, dass in einem        3. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bienen-\nSperrbezirk, in einem nach § 3 verdächtigen Gebiet oder          stand verbracht werden.\neinem nach § 14 Abs. 2 bestimmten Gebiet die Besitzer        4. Waben, Wabenteile verseuchter oder verdächtiger\nvon Bienenvölkern diese unter Angabe des Standortes              Bienenvölker sowie Futtervorräte aus Bienenwohnun-\nder Bienenstände anzuzeigen haben.                               gen verseuchter oder verdächtiger Bienenvölker dür-\nfen nicht, lebende Bienen nur nach Durchführung\neines Kunstschwarmverfahrens in unverseuchte Bie-\nIII. Schutzmaßregeln                           nenwohnungen des Bienenstandes verbracht wer-\ngegen die Amerikanische Faulbrut                      den.\n5. In dem Bienenstand gewonnener Honig darf an Bie-\n1. Verschluss von Bienenwohnungen                       nen nicht verfüttert werden.\n§6                               6. Aus Bienenwohnungen entfernte Waben, Wabenteile\nund Wabenabfälle sowie Behältnisse, die Honig ent-\nVon Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen\nhalten, und Gerätschaften, denen Honig anhaftet,\nsind stets bienendicht verschlossen zu halten.\nmüssen so aufbewahrt werden, dass sie Bienen nicht\nzugänglich sind.\n2. Schutzmaßregeln vor amtlicher\nFeststellung der Amerikanischen                  7. Tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige Bie-\nFaulbrut oder des Seuchenverdachts                     nenbrut des seuchenkranken Bienenvolkes, ferner\nAbfälle aus Bienenwohnungen sind nach näherer An-\n§7                                   weisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu\nbeseitigen.\n(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des\nAusbruchs der Amerikanischen Faulbrut dürfen vor der         8. Die Bienenstände und Bienenwohnungen, außer sol-\namtlichen Feststellung an dem Bienenstand keine Verän-           chen aus Stroh, sowie Gerätschaften sind nach nähe-\nderungen vorgenommen werden. Insbesondere dürfen                 rer Anweisung des beamteten Tierarztes und unter\namtlicher Überwachung zu reinigen und zu entseu-\n1. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben,\nchen; Bienenwohnungen aus Stroh sind zu verbren-\nWabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Honig sowie\nnen.\nFuttervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerät-\nschaften nicht aus dem Bienenstand entfernt und          9. Waben, Wabenteile und Wabenabfälle aus verseuch-\nten Bienenwohnungen, Vorratswaben, Wachs und,\n2. Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand\nsoweit aus Gründen der Seuchenbekämpfung erfor-\nverbracht\nderlich, auch Futtervorräte sind nach näherer Anwei-\nwerden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Honig, der            sung des beamteten Tierarztes zu entseuchen oder\nnicht zur Verfütterung von Bienen bestimmt ist.                  unschädlich zu beseitigen.\n(2) Darüber hinaus darf der Bienenstand nur von dem          (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwen-\nBesitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,     dung auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004             2741\n1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn             4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperr-\nsie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die             bezirk verbracht werden.\nerforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wach-\nIm Falle des Satzes 1 Nr. 1 findet § 9 Abs. 2 Satz 2 ent-\nses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchen-\nsprechend Anwendung.\nwachs“ abgegeben werden, und\n2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt           (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 findet keine\nist.                                                      Anwendung auf\n1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn\n§9                                    sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die\nerforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wach-\n(1) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung der seu-\nses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchen-\nchenkranken Bienenvölker an. Sie kann hiervon absehen\nwachs“ abgegeben werden, und\nund die Behandlung durch ein Kunstschwarmverfahren\nzulassen, wenn nach dem Gutachten des beamteten                2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt\nTierarztes dadurch die Tilgung der Seuche zu erwarten              ist.\nist.\n(3) Die zuständige Behörde kann für Bienenvölker, Bie-\n(1a) Die zuständige Behörde kann nach dem Gutach-           nen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futter-\nten des beamteten Tierarztes die Behandlung von ver-           vorräte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine\ndächtigen Bienenvölkern mittels Kunstschwarmverfah-            Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.\nren anordnen.\n(2) Frühestens zwei, spätestens neun Monate nach                       4. Aufhebung der Schutzmaßregeln\nder Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrank-\nten Bienenvölker sind alle Völker des Bienenstandes                                        § 12\nzweimal durch den beamteten Tierarzt nachzuuntersu-               (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,\nchen; der Abstand zwischen den beiden Untersuchun-             wenn die Amerikanische Faulbrut erloschen ist.\ngen muss mindestens acht Wochen betragen. Die zweite\nUntersuchung ist entbehrlich, wenn sich bei der Untersu-          (2) Die Amerikanische Faulbrut im Bienenstand gilt als\nchung von Futterproben, die im Rahmen der ersten               erloschen, wenn\nUntersuchung zusätzlich gezogen worden sind, keine             1. alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes\nAnhaltspunkte für die Amerikanische Faulbrut ergeben.              verendet oder getötet und unschädlich beseitigt wor-\nden sind oder\n§ 10\n2. die an der Seuche erkrankten Bienenvölker des ver-\n(1) Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Bienen-             seuchten Bienenstandes\nstand amtlich festgestellt, erklärt die zuständige Behörde\ndas Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilo-             a) verendet oder getötet und unschädlich beseitigt\nmeter um den Bienenstand zum Sperrbezirk.                               oder\n(2) Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Wander-             b) behandelt worden sind und\nbienenstand amtlich festgestellt, kann die zuständige              c) die Untersuchung nach § 9 Abs. 2 einen negativen\nBehörde auch das Gebiet um die früheren Standorte des                   Befund ergeben hat\nerkrankten Bienenvolkes zum Sperrbezirk erklären, wenn\nanzunehmen ist, dass die Seuche bereits an den früheren            und\nStandorten in dem Bienenstand geherrscht hat. Die\n3. die Entseuchung unter amtlicher Überwachung\nzuständigen Behörden können genehmigen, dass der\ndurchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenom-\nbetroffene Bienenstand an seinen Heimatstandort ver-\nmen worden ist.\nbracht wird; in diesem Falle ist dort ebenfalls ein Gebiet\ngemäß Absatz 1 zum Sperrbezirk zu erklären.                       (3) Die Amerikanische Faulbrut im Sperrbezirk gilt als\nerloschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2\n§ 11                              erfüllt sind und die Untersuchungen nach § 11 Abs. 1\nNr. 1 einen negativen Befund ergeben haben.\n(1) Für den Sperrbezirk gilt Folgendes:\n1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk\nsind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amts-                           IV. Schutzmaßregeln\ntierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist                        gegen die Milbenseuche\nfrühestens zwei, spätestens neun Monate nach der\nTötung oder Behandlung der an der Seuche erkrank-\n§ 13\nten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu\nwiederholen.                                                                      (weggefallen)\n2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort\nnicht entfernt werden.                                                                § 14\n3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben,                 (1) Ist ein Bienenstand von der Milbenseuche befallen,\nWabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervor-        so hat der Besitzer alle Bienenvölker des Bienenstandes\nräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften          zu behandeln, soweit nicht eine Behandlung nach Ab-\ndürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.       satz 2 angeordnet worden ist.","2742           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004\n(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es zum                (2) Darüber hinaus dürfen der Bienenstand und das\nSchutz gegen die Milbenseuche erforderlich ist, anord-       Futtervorratslager nur von dem Besitzer, seinem Vertre-\nnen, dass in einem von ihr bestimmten Gebiet innerhalb       ter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der\neiner von ihr bestimmten Frist alle Bienenvölker gegen       Bienenvölker betrauten Personen, von Tierärzten und\ndie Milbenseuche zu behandeln sind; sie kann dabei die       von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden.\nArt der Behandlung bestimmen.\n3. Schutzmaßregeln nach\namtlicher Feststellung des\nV. Schutzmaßregeln\nBefalls mit dem Kleinen Beutenkäfer\ngegen die Varroatose\n§ 18\n§ 15\n(1) Ist der Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer amtlich\n(1) Ist ein Bienenstand mit Varroamilben befallen, so      festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maßgabe\nhat der Besitzer alle Bienenvölker des Bienenstandes         folgender Vorschriften der Sperre:\njährlich gegen Varroatose zu behandeln, soweit nicht eine\nBehandlung nach Absatz 2 angeordnet worden ist.              1. Der Bienenstand darf nur von dem Besitzer, seinem\nVertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und\n(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es zum\nPflege der Bienenvölker betrauten Personen, von\nSchutz gegen die Varroatose erforderlich ist, anordnen,\nTierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag\ndass in einem von ihr bestimmten Gebiet innerhalb einer\nbetreten werden.\nvon ihr bestimmten Frist alle Bienenvölker gegen Varroa-\nmilben zu behandeln sind; sie kann dabei die Art der         2. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben,\nBehandlung bestimmen.                                            Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervor-\nräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften,\ndie sich in dem Bienenstand oder außerhalb des Bie-\nVI. Schutzmaßregeln                             nenstandes auf dem Grundstück befinden, dürfen von\ngegen den Befall mit                           ihrem Standort nicht entfernt werden.\ndem Kleinen Beutenkäfer\n3. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bienen-\nstand verbracht werden.\n1. Allgemeine Schutzmaßregeln\n§ 16                              4. Waben, Wabenteile befallener oder befallsverdächti-\nger Bienenvölker sowie Futtervorräte aus Bienenwoh-\nDer Besitzer von Bienenvölkern hat Honig, Waben,               nungen befallener oder befallsverdächtiger Bienen-\nWabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Futtervorräte so             völker dürfen in nicht befallene Bienenwohnungen des\naufzubewahren sowie unbewohnte Bienenwohnungen                   Bienenstandes nicht verbracht werden.\nso zu sichern, dass sie für den Kleinen Beutenkäfer nicht\nzugänglich sind.                                             5. In dem Bienenstand gewonnener Honig darf an Bie-\nnen nicht verfüttert werden.\n§ 16a                             Abweichend von Satz 1 Nr. 2 dürfen lebende oder tote\n(weggefallen)                          Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs oder\nFuttervorräte zum Zwecke der Untersuchung in einer von\n2. Schutzmaßregeln                         der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungs-\nvor amtlicher Feststellung                    einrichtung oder zur unschädlichen Beseitigung nach\ndes Befalls mit dem Kleinen Beuten-                Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.\nkäfer oder des Verdachts des Befalls                  (2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung auf\n§ 17                              Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.\n(1) Im Falle des Befalls oder des Verdachts des Befalls       (3) Die zuständige Behörde untersucht unverzüglich\nmit dem Kleinen Beutenkäfer dürfen vor der amtlichen         alle Bienenvölker im Umkreis von mindestens drei Kilo-\nFeststellung an dem Bienenstand und im Futtervorratsla-      metern um den betroffenen Bienenstand auf den Befall\nger keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbe-           mit dem Kleinen Beutenkäfer.\nsondere dürfen\n1. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben,                                         § 19\nWabenteile, Wabenabfälle, unbehandeltes Wachs,\nBienenwohnungen und benutzte Gerätschaften nicht            (1) Die zuständige Behörde führt unverzüglich epide-\naus dem Bienenstand und Futtervorräte nicht aus          miologische Untersuchungen durch, um\ndem Futtervorratslager entfernt und\n1. die Ursache der Einschleppung zu ermitteln und\n2. Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand\nverbracht werden.                                        2. eine Verschleppung durch das Verbringen von Bienen,\nBienenbrut, Waben, Wabenteilen, Wachs oder Futter-\nDie Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten nicht, soweit lebende oder        vorräten aus dem befallenen Bienenstand festzustel-\ntote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, unbe-              len.\nhandeltes Wachs, Futtervorräte oder Käferproben zum\nZwecke der Untersuchung in einer von der zuständigen            (2) Führen die Untersuchungen nach Absatz 1 Nr. 1 zu\nBehörde bestimmten Untersuchungseinrichtung entfernt         dem Ergebnis, dass der festgestellte Befall zurückzufüh-\nwerden.                                                      ren ist auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004             2743\n1. das Verbringen von Bienen, Bienenbrut, Waben,             6. in den Fällen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b eine\nWabenteilen, Wachs oder Futtervorräten aus einem              Untersuchung der behandelten Bienenvölker, der ent-\nanderen Mitgliedstaat oder die Einfuhr aus einem              seuchten Bienenstände und Bienenwohnungen sowie\nDrittland und ist das Verbringen oder die Einfuhr inner-      des Futtervorratslagers drei Wochen nach Abschluss\nhalb des letzten Jahres vor der Feststellung des              der Behandlung durch die zuständige Behörde einen\nBefalls mit dem Kleinen Beutenkäfer erfolgt, ordnet           negativen Befund ergeben hat.\ndie zuständige Behörde\na) die Tötung aller Bienenvölker des Besitzers des\nbefallenen Bienenstandes nach Verschließen der                   VII. Schutzmaßregeln gegen den\nBienenwohnungen,                                                   Befall mit Tropilaelaps-Milben\nb) die unschädliche Beseitigung der Bienenwohnun-\ngen, der Mittelwände, der Waben, der Wabenteile,                         1. Schutzmaßregeln\nder Wabenabfälle, des Wachses und der Futtervor-                      vor amtlicher Feststellung\nräte sowie ähnlicher Gegenstände, die mit dem                      des Befalls mit der Tropilaelaps-\nKleinen Beutenkäfer in Berührung gekommen sein                  Milbe oder des Verdachts des Befalls\nkönnen, und\n§ 22\nc) die Reinigung der Gerätschaften\n(1) Im Falle des Befalls oder des Verdachts des Befalls\nan;                                                       mit der Tropilaelaps-Milbe dürfen vor der amtlichen Fest-\n2. eine andere Ursache als das Verbringen oder die Ein-      stellung an dem Bienenstand keine Veränderungen vor-\nfuhr nach Nummer 1 oder lässt sich die Ursache für        genommen werden. Insbesondere dürfen\nden Befall nicht ermitteln, ordnet die zuständige         1. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Bienenbrut,\nBehörde unter Berücksichtigung der Befallssituation           Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Bienenwohnun-\na) die Schutzmaßregeln nach Nummer 1 oder                     gen und benutzte Gerätschaften nicht aus dem Bie-\nnenstand entfernt und\nb) die Behandlung des betroffenen Bienenstandes\ngegen den Kleinen Beutenkäfer sowie die Reini-        2. Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand\ngung und Entseuchung des Bienenstandes, der               verbracht\nBienenwohnungen, der Mittelwände, der Waben,\nwerden. Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten nicht, soweit\nder Wabenteile, der Wabenabfälle, des Wachses,\nlebende oder tote Bienen oder Bienenbrut zum Zwecke\ndes Futtervorratslagers und der Gerätschaften\nder Untersuchung in einer von der zuständigen Behörde\nan.                                                       bestimmten Untersuchungseinrichtung entfernt werden.\n(2) Darüber hinaus darf der Bienenstand nur von dem\n§ 20                              Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,\nDie zuständige Behörde macht den Befall mit dem Klei-      Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Perso-\nnen Beutenkäfer öffentlich bekannt.                          nen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auf-\ntrag betreten werden.\n4. Aufhebung der Schutzmaßregeln\n§ 21                                                 2. Schutzmaßregeln\nnach amtlicher Feststellung des\n(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,                       Befalls mit der Tropilaelaps-Milbe\nwenn die Bienenstände und Futtervorratslager frei vom\nBefall mit dem Kleinen Beutenkäfer sind.                                                 § 23\n(2) Bienenstände und Futtervorratslager gelten als            (1) Ist der Befall mit der Tropilaelaps-Milbe amtlich\nbefallsfrei, wenn                                            festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maßgabe\nfolgender Vorschriften der Sperre:\n1. alle Bienenvölker des Bienenstandes verendet, getö-\ntet oder nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b behandelt     1. Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Wabenteile,\nworden sind,                                                  Wabenabfälle und Bienenwohnungen sowie benutzte\n2. tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige Bie-         Gerätschaften, die sich in dem Bienenstand oder\nnenbrut des befallenen Bienenvolkes, ferner Abfälle           außerhalb des Bienenstandes auf dem Grundstück\naus Bienenwohnungen unschädlich beseitigt worden              befinden, dürfen von ihrem Standort nicht entfernt\nsind,                                                         werden.\n3. Bienenstände und Bienenwohnungen, das Futtervor-          2. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bienen-\nratslager sowie Gerätschaften unter amtlicher Über-           stand verbracht werden.\nwachung gereinigt und entseucht worden sind,              3. Tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige Bie-\n4. Waben, Wabenteile und Wabenabfälle aus befallenen             nenbrut des befallenen Bienenvolkes, ferner Abfälle\nBienenwohnungen eingeschmolzen, entseucht oder                aus Bienenwohnungen sind nach näherer Anweisung\nunschädlich beseitigt worden sind,                            der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen.\n5. der Boden vor der Flugfront umgegraben und gegen          4. Bienenstände, Bienenwohnungen und Gerätschaften\ndie Puppen des Kleinen Beutenkäfers nach Anwei-               sind zu entseuchen oder zu reinigen und anschließend\nsung der zuständigen Behörde behandelt worden ist             für die Dauer von mindestens drei Wochen so zu\nund                                                           sichern, dass sie Bienen nicht zugänglich sind.","2744           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004\n5. Waben, Wabenteile und Wabenabfälle ohne Bienen-           3. in Fällen, in denen Bienenvölker nicht verendet sind,\nbrut aus befallenen Bienenwohnungen sind nach                tote Bienen und die Bienenbrut des befallenen Bie-\nnäherer Anweisung der zuständigen Behörde un-                nenvolkes unschädlich beseitigt worden sind und, so-\nschädlich zu beseitigen oder mindestens drei Wochen          weit die zuständige Behörde nach § 23 Abs. 3 eine\nlang so zu sichern, dass sie Bienen nicht zugänglich         Behandlung angeordnet hat, alle Bienenvölker des\nsind.                                                        befallenen Bienenstandes nach Anweisung der zu-\nständigen Behörde behandelt worden sind und eine\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Waben, Wabenteile und\nUntersuchung der behandelten Bienenvölker drei\nWabenabfälle ohne Bienenbrut, sofern sichergestellt ist,\nWochen nach Abschluss der Behandlung einen nega-\ndass die Waben, Wabenteile und Wabenabfälle nur an\ntiven Befund ergeben hat.\nWachs verarbeitende Betriebe abgegeben werden und\nnur, soweit sie zuvor mindestens drei Wochen lang für           (3) Der Sperrbezirk gilt als befallsfrei, wenn die Voraus-\nBienen unzugänglich aufbewahrt worden sind.                  setzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und,\n(3) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichti-       1. soweit die zuständige Behörde nach § 24 Abs. 3 Nr. 1\ngung der Befallssituation die Behandlung von Bienenvöl-          eine Behandlung angeordnet hat, alle Bienenvölker\nkern des befallenen Bienenstandes anordnen.                      behandelt und drei Wochen nach Abschluss der\nBehandlung mit einem negativen Befund untersucht\nworden sind oder,\n§ 24\n2. soweit die zuständige Behörde nach § 24 Abs. 3 Nr. 2\n(1) Ist der Befall mit der Tropilaelaps-Milbe in einem        eine Untersuchung angeordnet hat, alle Bienenvölker\nBienenstand amtlich festgestellt, erklärt die zuständige         im Sperrbezirk in einer von der zuständigen Behörde\nBehörde das Gebiet in einem Umkreis von mindestens               bestimmten Untersuchungseinrichtung mit einem\neinem Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk.              negativen Befund auf den Befall mit der Tropilaelaps-\n(2) Für den Sperrbezirk gilt, dass Bienenvölker und           Milbe untersucht worden sind.\nBienen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde\n1. aus dem Sperrbezirk entfernt oder\nVIII. Ordnungswidrigkeiten\n2. in den Sperrbezirk verbracht\nwerden dürfen.                                                                            § 26\n(3) Die zuständige Behörde kann ferner unter Berück-         (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1\nsichtigung der Befallssituation anordnen, dass               Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig\n1. im Sperrbezirk oder in Teilen des Sperrbezirks alle\nBienenvölker zu behandeln sind;                          1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3, § 10\nAbs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 3 verbundenen vollzieh-\n2. Bienenbrut oder Gemüll von Bienenvölkern des                  baren Auflage oder\nSperrbezirks zur Untersuchung an eine von ihr\nbestimmte Untersuchungseinrichtung einzusenden            2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1,\nsind.                                                        § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 3 oder § 24 Abs. 3\nzuwiderhandelt.\n3. Aufhebung der Schutzmaßregeln                     (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\n§ 25                             Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,\n1. entgegen § 1a eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht\nwenn die Bienenstände frei von Befall mit der Tropilae-\nvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nlaps-Milbe sind.\n2. einer Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4\n(2) Bienenstände gelten als befallsfrei, wenn\noder § 8 Abs. 1 Nr. 7, 8 oder 9 über Reinigung, Ent-\n1. alle Bienenvölker des befallenen Bienenstandes ver-             seuchung, Aufbewahrung, unschädliche Beseitigung\nendet und unschädlich beseitigt und die betroffenen            zuwiderhandelt,\nBienenwohnungen mindestens drei Wochen so gesi-\n3. entgegen § 4 nicht die erforderliche Hilfe leistet,\nchert worden sind, dass sie Bienen nicht zugänglich\nsind,                                                      4. der Vorschrift des § 5 Abs. 1 über die Vorlage einer\nBescheinigung, des § 5a Satz 1 über das Anbringen\n2. die befallenen Bienenvölker des Bienenstandes ver-\neines Schildes oder des § 5a Satz 2 über die Unter-\nendet und unschädlich beseitigt, die betroffenen Bie-\nsuchung zuwiderhandelt,\nnenwohnungen mindestens drei Wochen so gesichert\nworden sind, dass sie Bienen nicht zugänglich sind,        5. entgegen § 6 eine Bienenwohnung nicht bienendicht\nund, soweit die zuständige Behörde eine Behandlung             verschlossen hält,\nnach § 23 Abs. 3 angeordnet hat, alle sonstigen Bie-\n6. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 eine dort bezeichnete\nnenvölker des Bienenstandes nach Anweisung der\nVeränderung an einem Bienenstand vornimmt,\nzuständigen Behörde behandelt worden sind und eine\nUntersuchung der behandelten Bienenvölker drei             7. entgegen § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 2,\nWochen nach Abschluss der Behandlung einen nega-               § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder § 22 Abs. 2 einen Bienenstand\ntiven Befund ergeben hat oder                                  oder ein Futtervorratslager betritt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004             2745\n8. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3, § 17       12. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 7 oder § 23 Abs. 1 Nr. 3 Bie-\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 22 Abs. 1          nen, Bienenbrut oder einen dort bezeichneten Ge-\nSatz 2 Nr. 1 oder § 23 Abs. 1 Nr. 1 ein Bienenvolk,          genstand nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nBienen oder einen dort bezeichneten Gegenstand               nicht rechtzeitig beseitigt,\nentfernt,                                                13. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder ohne Genehmigung\n9. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder 4, § 11 Abs. 1 Nr. 4,         nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 einen Bienenstand, ein Bie-\n§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 3 oder 4, § 22     nenvolk oder Bienen entfernt oder\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2 ein Bienen-   14. entgegen § 16 einen dort bezeichneten Gegenstand\nvolk, Bienen oder einen dort bezeichneten Gegen-             nicht oder nicht richtig aufbewahrt oder eine Bienen-\nstand verbringt,                                             wohnung nicht oder nicht richtig sichert.\n10. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 5 oder § 18 Abs. 1 Nr. 5 Honig\nverfüttert,                                                             IX. Schlussvorschriften\n11. einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 6 über die Aufbe-\nwahrung eines dort bezeichneten Gegenstandes                                         § 27\nzuwiderhandelt,                                                                 (Inkrafttreten)"]}