{"id":"bgbl1-2004-57-11","kind":"bgbl1","year":2004,"number":57,"date":"2004-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/57#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-57-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_57.pdf#page=43","order":11,"title":"Neufassung der BHV1-Verordnung","law_date":"2004-11-03T00:00:00Z","page":2727,"pdf_page":43,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004                2727\nBekanntmachung\nder Neufassung der BHV1-Verordnung\nVom 3. November 2004\nAuf Grund des Artikels 9 der Zweiten Verordnung zur Änderung der BHV1-Ver-\nordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 3. November\n2004 (BGBl. I S. 2715) wird nachstehend der Wortlaut der BHV1-Verordnung in\nder ab dem 10. November 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2003 (BGBl. I S. 159),\n2. den am 10. November 2004 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genann-\nten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe f, des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 4\nund 5 Buchstabe b, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1\nNr. 1, 3 und 17, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 bis 29\ndes Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260).\nBonn, den 3. November 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast","2728            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004\nVerordnung\nzum Schutz der Rinder vor einer\nInfektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1\n(BHV1-Verordnung)\nAbschnitt 1                                  aa) alle über 15 Monate alten Rinder des Bestan-\ndes geimpft worden sind (Grundimmunisie-\nBegriffsbestimmungen                                      rung und eine weitere Impfung im Abstand von\ndrei bis sechs Monaten) oder die Reagenten\n§1                                        geimpft worden sind (Grundimmunisierung\n(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:                           und eine weitere Impfung im Abstand von drei\nbis sechs Monaten) und die zur Mast vorgese-\n1. Ausbruch der Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1)-\nhenen männlichen Rinder regelmäßig entspre-\nInfektion, wenn diese\nchend den Empfehlungen des Impfstoffher-\na) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Anti-               stellers mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1\ngennachweis) oder                                               geimpft worden sind und\nb) durch klinische und serologische Untersuchung                bb) die geimpften Rinder regelmäßig nach den\n(Antikörpernachweis)                                            Angaben des Impfstoffherstellers nachgeimpft\nfestgestellt worden ist;                                            worden sind und\n2. Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion, wenn                  cc) die über neun Monate alten weiblichen Rinder\ndas Ergebnis der klinischen oder serologischen                      sowie die zur Zucht vorgesehenen männlichen\nUntersuchung den Ausbruch einer BHV1-Infektion                      Rinder,\nbefürchten lässt.\naaa) sofern sie nicht gegen eine BHV1-Infek-\nIm Falle der serologischen Untersuchung bei Rindern, die                       tion geimpft worden sind, blut- oder\nmit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden                           milchserologisch     nach     Anlage    1\nsind, gilt Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 nur, wenn                        Abschnitt I Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b\nAntikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 nach-                            Doppelbuchstabe aa auf Antikörper\ngewiesen worden sind. Verdacht auf BHV1-Infektion liegt                        gegen das Virus der BHV1-Infektion und\nim Falle einer serologischen Untersuchung von Rindern\nnach Satz 1 Nr. 2 dann nicht vor, wenn bei dieser Untersu-              bbb) sofern sie mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1\nchung Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1                            Nr. 1 geimpft worden sind, ausgenommen\nnachgewiesen worden sind und die Rinder nachweislich                           Reagenten, blutserologisch auf Antikörper\nrechtmäßig mit Impfstoffen geimpft worden sind, bei                            gegen das gE-Glykoprotein des Virus\nderen Herstellung Virusstämme verwendet wurden, die                            der BHV1-Infektion\nkeine Deletion aufweisen, und wenn der Ausbruch einer                   regelmäßig im Abstand von längstens zwölf\nInfektion im Bestand auf Grund weitergehender Untersu-                  Monaten mit negativem Ergebnis untersucht\nchungen nicht zu befürchten ist.                                        worden sind und\n(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:                             dd) das Rind, sofern es älter als neun Monate ist,\n1. BHV1-freier Rinderbestand:                                           frühestens 14 Tage vor einem eventuellen Ver-\nBestand mit Zucht- oder Nutzrindern eines Betriebes,                bringen,\nder                                                                 aaa) sofern es nicht gegen eine BHV1-Infekti-\na) die Voraussetzungen der Anlage 1 erfüllt oder                           on geimpft worden ist, blutserologisch\nmit negativem Ergebnis auf Antikörper\nb) in einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mit-                       gegen das Virus der BHV1-Infektion,\ngliedstaates liegt, der nach einer Entscheidung der\nEuropäischen Gemeinschaft, die auf Grund des                    bbb) sofern es mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1\nArtikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates                        Nr. 1 geimpft worden ist, blutserologisch\nvom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchen-                            mit negativem Ergebnis auf Antikörper\nrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen                        gegen das gE-Glykoprotein des Virus\nHandelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl.                         der BHV1-Infektion\nEG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fas-\nuntersucht worden ist, oder\nsung erlassen und vom Bundesministerium für\nVerbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft          c) aus einem Rinderbestand stammt, in dem\n(Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt\ngemacht worden ist, als BHV1-frei gilt;                     aa) alle über 15 Monate alten Rinder des Bestan-\ndes geimpft worden sind (Grundimmunisie-\n2. BHV1-freies Rind:                                                    rung und eine weitere Impfung im Abstand von\nein Zucht- oder Nutzrind, das                                       drei bis sechs Monaten), die geimpften Rinder\nregelmäßig nach den Angaben des Impfstoff-\na) aus einem BHV1-freien Rinderbestand stammt                       herstellers nachgeimpft worden sind und die\noder                                                            Rinder keine auf eine BHV1-Infektion hinwei-\nb) aus einem Rinderbestand stammt, in dem                           senden klinischen Erscheinungen zeigen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004             2729\nbb) das Rind für die Dauer von mindestens                (2a) Reagenten sind, sofern sie nicht unverzüglich aus\n30 Tagen in einem von den übrigen Ställen        dem Bestand entfernt werden, vorbehaltlich des Absat-\ngetrennt liegenden Isolierstall abgesondert      zes 4, unverzüglich vom Besitzer impfen zu lassen (Grund-\ngehalten worden ist und alle in der Absonde-     immunisierung und eine weitere Impfung im Abstand von\nrung befindlichen Rinder zum gleichen Zeit-      drei bis sechs Monaten). Sie sind regelmäßig nach den\npunkt bei einer zweimaligen Untersuchung im      Angaben des Impfstoffherstellers nachzuimpfen.\nAbstand von mindestens 21 Tagen blutserolo-\ngisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper         (3) Die zuständige Behörde kann die Impfung der Rin-\ngegen das gE-Glykoprotein des BHV1 unter-        der eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes\nsucht worden sind, oder                          gegen die BHV1-Infektion anordnen, wenn dies aus\nGründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Sie\nd) aus einem Rinderbestand stammt, in dem das             kann dabei das Verbringen der geimpften Rinder aus dem\nRind für die Dauer von mindestens 30 Tagen in         Bestand oder dem bestimmten Gebiet von einer Geneh-\neinem von den übrigen Ställen getrennt liegenden      migung abhängig machen.\nIsolierstall abgesondert gehalten worden ist und\nalle in der Absonderung befindlichen Rinder zum          (4) Die zuständige Behörde kann die Impfung der Rin-\ngleichen Zeitpunkt bei einer zweimaligen Untersu-     der eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes\nchung im Abstand von mindestens 21 Tagen blut-        gegen die BHV1-Infektion verbieten, wenn Gründe der\nserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper     Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Sie kann\ngegen das Virus der BHV1-Infektion untersucht         dabei das Verbringen der nicht geimpften Rinder aus\nworden sind;                                          dem Bestand oder dem bestimmten Gebiet von einer\nGenehmigung abhängig machen.\n3. Reagent:\nein Rind, bei dem durch                                      (5) Der Besitzer hat auf Verlangen der zuständigen\nBehörde Auskunft über die Anzahl und den Zeitpunkt der\na) virologische Untersuchungsverfahren der Wildtyp        durchgeführten Impfungen gegen eine BHV1-Infektion,\ndes Bovinen Herpesvirus Typ 1 oder                    über die Ohrmarkennummern der geimpften Rinder\nb) serologische Untersuchungsverfahren,                   sowie über den verwendeten BHV1-Impfstoff zu erteilen.\naa) sofern es nicht gegen eine BHV1-Infektion\ngeimpft worden ist, Antikörper gegen das                                     § 2a\nVirus der BHV1-Infektion,\nUntersuchungen\nbb) sofern es mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1\ngeimpft worden ist, Antikörper gegen das gE-        (1) Der Besitzer hat, soweit sein Bestand nicht bereits\nGlykoprotein des Virus der BHV1-Infektion        ein BHV1-freier Rinderbestand im Sinne des § 1 Abs. 2\nnachgewiesen worden sind. Die zuständige Behörde          Nr. 1 ist, alle über neun Monate alten Zucht- und Nutzrin-\nkann anordnen, dass Reagenten dauerhaft zu kenn-          der oder, sofern der Bestand zu mindestens 30 vom Hun-\nzeichnen sind.                                            dert aus Kühen besteht, alle über neun Monate alten\nweiblichen Rinder sowie die zur Zucht vorgesehenen\nmännlichen Rinder im Abstand von längstens zwölf\nAbschnitt 2                            Monaten nach näherer Anweisung der zuständigen\nBehörde in einer von ihr bestimmten Untersuchungsein-\nSchutzmaßregeln                            richtung,\ngegen die BHV1-Infektion\n1. sofern die Rinder des Bestandes nicht gegen eine\nBHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder\nUnterabschnitt 1\nmilchserologisch auf Antikörper gegen das Virus der\nAllgemeine Schutzmaßregeln                         BHV1-Infektion,\n2. sofern die Rinder des Bestandes mit Impfstoffen nach\n§2\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, blutserologisch\nImpfungen                                auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus\n(1) Rinder dürfen gegen eine BHV1-Infektion nur mit            der BHV1-Infektion\nImpfstoffen geimpft werden, bei deren Herstellung            untersuchen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Reagenten.\n1. Virusstämme verwendet worden sind, die eine Dele-         Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen\ntion des Glykoprotein-E-Gens aufweisen (negativer         von Satz 1 zulassen, wenn unter Berücksichtigung des\ngE-Marker) und die nicht zur Bildung von gE-Antikör-      seuchenhygienischen Risikos des Bestandes und der\npern im geimpften Rind führen, oder                       Seuchensituation ihres Zuständigkeitsgebietes Belange\nder Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und die\n2. Virusstämme verwendet worden sind, die keine Dele-\nRinder des Bestandes regelmäßig entsprechend den\ntion aufweisen, und zwar in Beständen, in denen die\nEmpfehlungen des Impfstoffherstellers geimpft werden.\nRinder ausschließlich gemästet und zur Schlachtung\nBei Rindern in Beständen, in denen alle Rinder aus-\nabgegeben werden.\nschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von              abgegeben werden, kann auf die regelmäßige Nachimp-\nAbsatz 1 zulassen für Rinder, die aus dem Inland ver-        fung verzichtet werden, sofern die Rinder mindestens\nbracht werden sollen, sofern das Bestimmungsland eine        grundimmunisiert und erneut im Abstand von drei bis\nImpfung mit einem anderen Impfstoff verlangt.                sechs Monaten geimpft worden sind.","2730            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004\n(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Grün-       jeweils geltenden Fassung als frei von einer BHV1-Infekti-\nden der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, die Unter-        on und hat das Bundesministerium diese Entscheidung\nsuchung aller Rinder eines Bestandes oder ihres Zustän-       im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in die Rin-\ndigkeitsgebietes einschließlich der Entnahme von Blut-        derbestände des betroffenen Gebietes nur Rinder ver-\nproben anordnen.                                              bracht werden, die den Bestimmungen dieser Entschei-\n(3) Der Besitzer hat auf Verlangen der zuständigen         dung genügen. In diesem Fall muss die Bescheinigung\nBehörde Auskunft über die Anzahl, die Art sowie den           nach Absatz 1 durch eine durch die Entscheidung vorge-\nZeitpunkt der nach Absatz 1 durchgeführten Untersu-           schriebene Zusatzerklärung ergänzt sein.\nchungen sowie das Ergebnis dieser Untersuchungen zu              (3a) Die zuständige Behörde kann abweichend von\nerteilen.                                                     Absatz 1 anordnen, dass ausschließlich Rinder in einen\nBestand eingestellt werden dürfen, die die Anforderun-\n§ 2b                             gen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllen und nicht gegen BHV1\ngeimpft worden sind, sofern es aus Gründen der Seu-\nMitteilungspflicht                      chenbekämpfung erforderlich ist.\nDie zuständigen obersten Landesbehörden übermit-              (4) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 ist vom\nteln dem Bundesministerium jährlich bis zum 1. März des       Besitzer der Tiere, in dessen Bestand sie eingestellt wer-\nfolgenden Jahres nach den Vorgaben der Entscheidung           den, mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.\n2004/450/EG der Kommission vom 29. April 2004 über\ndie inhaltliche Standardisierung der Anträge auf Finanz-         (5) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen\nhilfe der Gemeinschaft für Programme zur Tilgung, Über-       innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Ausnahmen von\nwachung und Bekämpfung von Tierseuchen (ABl. EU               Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die amtstierärztliche\nNr. L 155 S. 92, Nr. L 193 S. 71) in der jeweils geltenden    Bescheinigung zulassen, sofern Belange der Seuchen-\nFassung den Stand der BHV1-Sanierung.                         bekämpfung nicht entgegenstehen.\n§3                                                              §4\nVerbringen von Rindern                                             Weitergehende\nBefugnisse der zuständigen Behörde\n(1) Zucht- und Nutzrinder dürfen aus einem Bestand\nnur verbracht oder in einen Bestand nur eingestellt wer-         (1) Die zuständige Behörde kann das Treiben von Rin-\nden, wenn sie die Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2          dern, die nicht die Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2\nerfüllen und von einer amtstierärztlichen Bescheinigung       erfüllen, verbieten, soweit es aus Gründen der Seuchen-\nnach dem Muster der Anlage 2 oder 3 begleitet sind.           bekämpfung erforderlich ist.\nSatz 1 gilt nicht für Rinder, die                                (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass\n1. aus einem Bestand verbracht und unmittelbar in einen       Dung und flüssige Stallabgänge aus Rinderställen oder\nBestand eingestellt werden, der nicht BHV1-frei ist       von sonstigen Standorten der Rinder nur mit ihrer Geneh-\nund der sich nicht in einem Sanierungsverfahren           migung ausgebracht werden dürfen, soweit es aus Grün-\nbefindet, sofern alle Rinder des aufnehmenden             den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.\nBestandes regelmäßig entsprechend den Empfehlun-             (3) Die zuständige Behörde kann, sofern die Impfung\ngen des Impfstoffherstellers geimpft worden sind,         nach § 2 Abs. 4 Satz 1 verboten ist,\n2. aus einem Bestand zur tierärztlichen Behandlung ver-       1. die unverzügliche Tötung von Reagenten, die nicht\nbracht werden,                                                nach § 2 Abs. 2a Satz 1 geimpft wurden und\n3. unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,              2. die Tötung von Reagenten, die nach § 2 Abs. 2a Satz\n1 oder 2 geimpft wurden, bis zu dem Zeitpunkt, zu\n4. unmittelbar ausgeführt oder nach einem anderen Mit-\ndem eine Nachimpfung nach § 2 Abs. 2a Satz 2 vorzu-\ngliedstaat verbracht werden oder\nnehmen wäre,\n5. aus einem Bestand verbracht und unmittelbar in einen\nanordnen, sofern sie nicht unverzüglich aus dem Bestand\nBestand eingestellt werden, in dem alle Rinder aus-\nentfernt werden.\nschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlach-\ntung abgegeben werden.\nUnterabschnitt 2\n(2) Ist ein Sanierungsprogramm zur Tilgung von BHV1-\nInfektionen für das gesamte Inland oder einen Teil des                      Besondere Schutzmaßregeln\nInlands durch eine Entscheidung der Europäischen\nGemeinschaft nach Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG                                      Titel 1\nin der jeweils geltenden Fassung anerkannt und hat das\nVo r a m t l i c h e r F e s t s t e l l u n g\nBundesministerium diese Entscheidung im Bundesan-\nder BHV1-Infektion oder\nzeiger bekannt gemacht, dürfen in die Rinderbestände\nd e s Ve r d a c h t s d e r B H V 1 - I n f e k t i o n\ndes betroffenen Gebietes nur Rinder verbracht werden,\ndie den Bestimmungen dieser Entscheidung genügen. In\ndiesem Fall muss die Bescheinigung nach Absatz 1                                              §5\ndurch eine durch die Entscheidung vorgeschriebene                                  Schutzmaßregeln\nZusatzerklärung ergänzt sein.                                    (1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des\n(3) Gilt das gesamte Inland oder ein Teil des Inlands      Ausbruchs der BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an\ndurch eine Entscheidung der Europäischen Gemein-              einem sonstigen Standort gelten vor der amtlichen Fest-\nschaft nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der       stellung folgende Schutzmaßregeln:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004                   2731\n1. Der Besitzer hat alle Rinder in ihren Ställen oder an        4. Verendete oder getötete Rinder dürfen nur mit\nihren sonstigen Standorten abzusondern.                         Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt\nwerden.\n2. Rinder dürfen weder in das Gehöft oder den sonstigen\nStandort noch aus dem Gehöft oder von dem sonsti-            5. Der Besitzer hat abgestoßene oder abgestorbene\ngen Standort verbracht werden.                                  Früchte, tot geborene Kälber oder Nachgeburten\n3. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich           unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder besei-\nRinder befinden, dürfen nur von dem Besitzer der Rin-           tigen zu lassen.\nder, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,          6. Der Besitzer hat Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge\nWartung und Pflege der Rinder betrauten Personen,               und sonstige Gegenstände, mit denen die seuchen-\nvon Tierärzten, von Personen im amtlichen Auftrag               kranken oder verdächtigen Rinder oder ihre Abgänge\noder mit vorheriger Zustimmung der zuständigen                  in Berührung gekommen sind, ferner die Stallgänge\nBehörde von einer anderen Person betreten werden,               und die Plätze vor den Ein- und Ausgängen der Ställe\nund zwar jeweils nur in bestandseigener Schutzklei-             nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes\ndung oder in Einwegschutzkleidung.                              zu reinigen und zu desinfizieren.\n4. Die in Nummer 3 genannten Personen haben unver-              7. Der Besitzer hat an den Ein- und Ausgängen der\nzüglich nach Verlassen der Ställe oder Standorte die            Ställe Matten oder andere geeignete Einrichtungen\nSchutzkleidung abzulegen und die Hände zu reinigen              zur Desinfektion des Schuhwerks anzubringen, die\nund zu desinfizieren.                                           nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes\n5. Der Besitzer hat verendete oder getötete Rinder,                mit einem wirksamen Desinfektionsmittel versehen\nabgestoßene oder abgestorbene Früchte, tot gebore-              sein müssen.\nne Kälber oder Nachgeburten bis zur Abgabe an den\n8. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich\nBeseitigungspflichtigen so aufzubewahren, dass sie\nRinder befinden, dürfen nur von dem Besitzer der\nvor äußeren Einflüssen geschützt sind und Menschen\nRinder, seinem Vertreter, den mit der Beaufsich-\noder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen kön-\ntigung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten\nnen.\nPersonen, von Tierärzten, von Personen im amtli-\n6. Von Rindern stammende Teile, Futter, Einstreu, Dung             chen Auftrag oder mit vorheriger Zustimmung der\nund flüssige Stallabgänge sowie sonstige Gegenstän-             zuständigen Behörde von einer anderen Person\nde, mit denen Rinder in Berührung gekommen sind,                betreten werden, und zwar jeweils nur in bestandsei-\ndürfen aus dem Gehöft oder von dem sonstigen                    gener Schutzkleidung oder in Einwegschutzklei-\nStandort nicht entfernt werden.                                 dung.\n(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Rinder, die unmittelbar     9. Die in Nummer 8 genannten Personen haben unver-\nzur Schlachtung oder nach vorheriger Impfung (Grund-               züglich nach Verlassen der Ställe oder Standorte die\nimmunisierung, sofern die Rinder noch nicht geimpft                Schutzkleidung abzulegen und die Hände zu reinigen\nwaren, oder Wiederholungsimpfung entsprechend den                  und zu desinfizieren.\nEmpfehlungen des Impfstoffherstellers) auf betriebs-\neigene Weiden verbracht werden, wobei Kontakte zu             10. Alle Personen haben vor dem Verlassen des Gehöfts\nRindern anderer Besitzer zu verhindern sind.                       ihr Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizieren.\n(2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Ver-\nTitel 2                            dachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion Maßnahmen\nNach amtlicher Feststellung                          nach Absatz 1 anordnen.\nder BHV1-Infektion oder                              (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 darf das Verbringen\nd e s Ve r d a c h t s d e r B H V 1 - I n f e k t i o n der Rinder nur genehmigt werden\n1. zur unmittelbaren Schlachtung oder\n§6\nSperre                             2. nach vorheriger Impfung mit Impfstoffen nach § 2\nAbs. 1 zum Zwecke der Ausmästung in einen Mastbe-\n(1) Ist der Ausbruch der BHV1-Infektion bei Rindern             stand oder zur sonstigen Nutzung in einen nicht\namtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der          BHV1-freien und nicht in der Sanierung befindlichen\nsonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften             Bestand, wenn sichergestellt ist, dass die Rinder aus\nder Sperre:                                                       diesem Bestand nur zur unmittelbaren Schlachtung\n1. Der Besitzer hat alle Rinder in Ställen oder an sonsti-       verbracht werden.\ngen Standorten abzusondern.                                  (4) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Rinder, die nach vorheri-\n2. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen         ger Impfung (Grundimmunisierung, sofern die Rinder\nBehörde aus dem Gehöft oder von dem sonstigen             noch nicht geimpft waren, oder Wiederholungsimpfung\nStandort entfernt oder in das Gehöft oder an den          entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstel-\nsonstigen Standort verbracht werden.                      lers) auf betriebseigene Weiden, auf denen sie nicht mit\nRindern anderer Bestände Kontakt haben können, ver-\n3. Im Falle der künstlichen Besamung dürfen Rinder           bracht werden.\ndes Bestandes nur mit Samen von Bullen besamt\nwerden, die aus einer Besamungsstation stammen,              (5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht, soweit abgestoßene oder\ndie zum Zeitpunkt der Samengewinnung frei von             abgestorbene Früchte, tot geborene Kälber oder Nach-\neiner BHV1-Infektion ist.                                 geburten für Untersuchungen benötigt werden.","2732             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004\n§7                                 gewährleistet ist, unterwerfen. Der Besitzer hat den Dung\nan einem für Rinder unzugänglichen Platz zu packen,\nTötung\nnach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu\nIst der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der        desinfizieren oder mindestens zwei Monate zu lagern.\nBHV1-Infektion in einem Gehöft oder an einem sonstigen         Flüssige Abgänge aus den Rinderställen oder sonstigen\nStandort amtlich festgestellt, kann die zuständige Behör-      Standorten der Rinder hat der Besitzer nach näherer\nde die Tötung der seuchenkranken und seuchenverdäch-           Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren\ntigen Rinder anordnen.                                         oder mindestens zwei Monate zu lagern. Abweichend\nvon den Sätzen 2 und 3 kann die zuständige Behörde\n§8                                 kürzere Lagerzeiten genehmigen, wenn Belange der Seu-\nchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\nSperrbezirk\nIst der Ausbruch der BHV1-Infektion bei Rindern in                                      § 11\neinem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich\nfestgestellt, so kann die zuständige Behörde das Gebiet                          Ausstellungen, Märkte\nin einem von ihr bestimmten, für die Seuchenbekämp-               Wird bei Rindern, die sich auf Ausstellungen, Märkten\nfung erforderlichen Umkreis um das Gehöft oder den             und Veranstaltungen ähnlicher Art befinden, die BHV1-\nsonstigen Standort zum Sperrbezirk erklären und eine           Infektion amtlich festgestellt oder liegt ein Seuchen- oder\namtstierärztliche Untersuchung von Rinderbeständen,            Ansteckungsverdacht vor, so kann die zuständige Behör-\neinschließlich der Entnahme von Proben zur Untersu-            de entsprechend den §§ 5 bis 10 Anordnungen treffen.\nchung auf eine BHV1-Infektion, sowie die Impfung von\nRindern im Sperrbezirk anordnen. Die zuständige Behör-\nde kann ferner anordnen, dass Rinder nur mit Genehmi-\ngung aus dem Sperrbezirk verbracht werden dürfen.                                    Abschnitt 3\nAufhebung der Schutzmaßregeln\n§9\nAnsteckungsverdacht                                                     § 12\n(1) Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen Stand-                   Aufhebung der Schutzmaßregeln\nort der Ausbruch der BHV1-Infektion amtlich festgestellt,         (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,\nso stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nach-       wenn die BHV1-Infektion erloschen ist oder der Verdacht\nforschungen an und unterstellt alle Rinder der Gehöfte         auf BHV1-Infektion beseitigt ist.\noder sonstigen Standorte,\n(2) Die BHV1-Infektion gilt als erloschen, wenn\n1. von denen die Seuche eingeschleppt oder\n1. alle Rinder des Bestandes verendet sind oder getötet\n2. in die die Seuche bereits weiterverschleppt\noder entfernt worden sind oder\nworden sein kann, für die Dauer von 30 Tagen der\n2. die infizierten Rinder verendet sind oder getötet oder\nbehördlichen Beobachtung. Die zuständige Behörde\nentfernt worden sind, die übrigen Rinder des Bestan-\nkann die Entnahme von Blutproben zur Untersuchung auf\ndes keine auf die BHV1-Infektion hinweisenden klini-\neine BHV1-Infektion sowie für diesen Bestand die Imp-\nschen Erscheinungen zeigen und frühestens 30 Tage\nfung anordnen.\nnach Entfernen des letzten infizierten Rindes zwei im\n(2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Ver-               Abstand von mindestens vier Wochen bei allen weib-\ndachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion Maßnahmen                  lichen und den zur Zucht vorgesehenen männlichen\nnach Absatz 1 anordnen.                                            Rindern entnommene Blutproben,\na) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion\n§ 10                                       geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf\nReinigung und Desinfektion                            Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion\noder,\n(1) Nach Entfernung der seuchenkranken und -ver-\ndächtigen Rinder hat der Besitzer unverzüglich nach                b) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1\nnäherer Anweisung des beamteten Tierarztes                             Nr. 1 geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis\nauf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des\n1. die Standorte im Stall, in oder an denen kranke oder\nVirus der BHV1-Infektion\nverdächtige Rinder gehalten worden sind, zu reinigen\nund zu desinfizieren sowie eine Schadnagerbekämp-              untersucht worden sind oder\nfung durchzuführen,                                        3. die infizierten Rinder verendet sind oder keine auf eine\n2. alle Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers                BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinun-\nsein können, einschließlich der Fahrzeuge, mit denen           gen zeigen, alle Rinder des Bestandes gegen eine\ndiese Tiere in Berührung gekommen sind, zu reinigen            BHV1-Infektion geimpft worden sind (Grundimmuni-\nund zu desinfizieren.                                          sierung) und innerhalb von 30 Tagen nach der Impfung\nkeine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klini-\n(2) Der Besitzer hat Futter und Einstreu, die Träger des\nschen Erscheinungen zeigen und\nSeuchenerregers sein können, zu verbrennen oder zu-\nsammen mit dem Dung zu packen. Davon abweichend                4. die Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 und 2 durchgeführt\ndarf der Besitzer Futter auch einem Behandlungsverfah-             und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden\nren, durch das die Abtötung des Seuchenerregers                    sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004                 2733\n(3) Der Verdacht auf eine BHV1-Infektion gilt als besei-      (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\ntigt, wenn                                                    Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n1. die seuchenverdächtigen Rinder verendet sind oder\ngetötet oder entfernt worden sind und die übrigen           1. entgegen § 2 Abs. 1 ein Rind impft,\nRinder des Bestandes keine auf eine BHV1-Infektion          1a. entgegen § 2 Abs. 2a Satz 1 einen Reagenten nicht\nhinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und                 oder nicht rechtzeitig impft,\nfrühestens 30 Tage nach Entfernen der seuchenver-\ndächtigen Rinder eine blutserologische Untersuchung         1b. entgegen § 2 Abs. 5 oder § 2a Abs. 3 eine Auskunft\naller über neun Monate alten weiblichen Rinder und               nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nder zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder,                    rechtzeitig erteilt,\na) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion        1c. entgegen § 2a Abs. 1 Satz 1 ein Zucht- oder ein\ngeimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf              Nutzrind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nAntikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion                untersuchen lässt,\noder,                                                   2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder\nAbs. 3 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt,\nb) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1\nNr. 1 geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis       3. entgegen § 3 Abs. 4 eine Bescheinigung nicht oder\nauf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des                 nicht mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt,\nVirus der BHV1-Infektion                                3a. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 1 ein\ndurchgeführt worden ist oder                                     Rind nicht absondert,\n2. alle Rinder des Bestandes geimpft worden sind                3b. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 ein Rind verbringt,\n(Grundimmunisierung) und innerhalb von 30 Tagen             4. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder § 6 Abs. 1 Nr. 7 einen\nnach der Impfung keine auf eine BHV1-Infektion hin-              Stall oder Standort betritt,\nweisenden klinischen Erscheinungen zeigen.\n5. einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 4, § 6 Abs. 1\nNr. 5, 8 oder 9 oder § 10 Abs. 1 über das Ablegen\nder Schutzkleidung, die Reinigung, die Desinfektion\nAbschnitt 4                                    oder die Schadnagerbekämpfung zuwiderhandelt,\nOrdnungswidrigkeiten,                             6. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 5 ein Rind, eine Frucht, ein\nÜbergangsvorschriften                                  Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht richtig\naufbewahrt,\n§ 13                               7. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 6 einen dort genannten\nGegenstand entfernt,\nOrdnungswidrigkeiten\n8. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 ein\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1                 Rind entfernt oder verbringt,\nBuchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-           9. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 ein Rind besamt,\nsätzlich oder fahrlässig\n10. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 5 eine Frucht, ein Kalb oder\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3 Satz 1              eine Nachgeburt nicht oder nicht rechtzeitig besei-\noder Abs. 4 Satz 1, § 2a Abs. 2, § 3 Abs. 3a oder                tigt und nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt\n§§ 4, 6 Abs. 2, §§ 7, 8 oder 9 Abs. 1 Satz 2 oder                oder\nAbs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 11, oder\n11. einer Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 über\n2. einer                                                             das Verbrennen, das Packen, die Desinfektion oder\ndas Lagern von Futter, Einstreu, Dung oder flüssi-\na) mit einer Zulassung nach § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 1\ngem Stallabgang zuwiderhandelt.\nSatz 3, § 3 Abs. 5 oder\nb) mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 oder                                    § 14\nAbs. 4 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 oder § 10\nAbs. 2 Satz 5                                                           Übergangsvorschriften\n§ 3 Abs. 1 Nr. 5 ist bis zum Ablauf des 31. März 2005 in\nverbundenen vollziehbaren Auflage\nder bis zum 9. November 2004 geltenden Fassung an-\nzuwiderhandelt.                                               zuwenden.","2734              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b)\nVoraussetzungen,\nunter denen ein Rinderbestand als frei von einer BHV1-Infektion gilt\nAbschnitt I                                   1a. In einem Rinderbestand, der zu weniger als 30 vom\nVo n e i n e r B H V 1 - I n f e k t i o n f r e i e r             Hundert aus Kühen besteht, müssen bei einer Unter-\nRinderbestand (Basisuntersuchung)                                      suchung aller über neun Monate alten Zucht- und\nNutzrinder,\na) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infekti-\n1.    In einem Rinderbestand, der mindestens zu 30 vom                           on geimpft worden sind, blutserologisch keine\nHundert aus Kühen besteht, müssen                                          Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion\na) alle Rinder des Bestandes frei sein von klinischen                      oder,\nErscheinungen, die auf eine BHV1-Infektion hin-                    b) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1\ndeuten, und                                                            Nr. 1 geimpft worden sind, blutserologisch keine\nAntikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus\nb) bei einer zweimaligen Untersuchung aller über                           der BHV1-Infektion\nneun Monate alten weiblichen Rinder sowie der\nzur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im                        festgestellt worden sein oder der Bestand nachweis-\nAbstand von fünf bis sieben Monaten oder bei                       lich nur mit Rindern aus Beständen, die frei von einer\neiner zweimaligen Untersuchung aller weiblichen                    BHV1-Infektion sind, aufgebaut worden sein. Num-\nRinder und der zur Zucht vorgesehenen männ-                        mer 1 Satz 1 Buchstabe a und c gilt entsprechend.\nlichen Rinder im Abstand von 60 Tagen,\n2.  Die Rinder des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu\naa) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-                       Rindern außerhalb des Bestandes, die nicht frei von\nInfektion geimpft worden sind, blut- oder                     einer BHV1-Infektion sind, haben. Dies gilt auch für\nmilchserologisch1) keine Antikörper gegen                     die Teilnahme der Rinder des Bestandes an Märkten,\ndas Virus der BHV1-Infektion oder                             Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen sowie\nfür deren Transport und die Beschickung von\nbb) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2\nGemeinschaftsweiden oder zum Verbringen in eine\nAbs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, blutserolo-\nTierklinik.\ngisch keine Antikörper gegen das gE-Glyko-\nprotein des Virus der BHV1-Infektion\n3.  Die Rinder des Bestandes dürfen nur\nfestgestellt worden sein oder der Bestand nach-\na) von Bullen, die frei von einer BHV1-Infektion sind,\nweislich nur mit Rindern aus Beständen, die frei\ngedeckt werden oder\nvon einer BHV1-Infektion sind, aufgebaut worden\nsein und                                                           b) mit Samen von Bullen besamt werden, der aus\neiner zum Zeitpunkt der Samengewinnung BHV1-\nc) in den letzten drei Monaten der Verdacht oder der                       freien Besamungsstation stammt oder, im Falle\nAusbruch der BHV1-Infektion nicht zur amtlichen                        des Ruhens des BHV1-Status nach Abschnitt II\nKenntnis gelangt sein und in diesem Zeitraum nur                       Nr. 3, vor der Probenahme für die letzte mit nega-\nBHV1-freie Rinder in den Bestand eingestellt wor-                      tivem Ergebnis abgeschlossene Untersuchung\nden sein.                                                              nach Abschnitt II Nr. 2 gewonnen worden ist.\nDie serologische Untersuchung nach Satz 1 Buch-                        In Bestände, die frei von einer BHV1-Infektion sind,\nstabe b muss jeweils in einem Untersuchungsgang                        dürfen nur Bullen, die frei von einer BHV1-Infektion\ndurchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann                       sind, eingestellt werden.\nin Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation                    Zur künstlichen Besamung darf nur Samen von Bul-\nden in Satz 1 Buchstabe b vorgesehenen Abstand für                     len verwendet werden, die,\ndie Untersuchung von fünf bis sieben Monaten bis\nauf maximal zwölf Monate verlängern.                                   a) sofern die Bullen nicht gegen eine BHV1-Infektion\ngeimpft worden sind, blutserologisch mit nega-\n1) Die milchserologische Untersuchung kann vorgenommen werden                    tivem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der\ndurch                                                                         BHV1-Infektion,\n– zwei Einzelmilchproben aller laktierenden Kühe im Abstand von fünf\nbis sieben Monaten, die Einzelmilchproben können von bis zu zehn        b) sofern die Bullen mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1\nTieren zusammen (gepoolt) untersucht werden, oder                           Nr. 1 geimpft worden sind, blutserologisch mit\n– drei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Mona-               negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-\nten, sofern zumindest 30 v. H. des Bestandes aus Kühen besteht,\nvon denen regelmäßig Milch abgegeben wird, und durch eine ein-              Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion\nmalige blutserologische Untersuchung aller über neun Monate alten\nweiblichen nicht milchgebenden Rinder sowie aller Zuchtbullen und       untersucht worden sind.\nder zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder. Die Bestands-\nmilchprobe ist auf Bestände mit maximal 50 laktierenden Kühen\nbeschränkt, größere Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersu-    4.  Bei Rinderbeständen, die vor Inkrafttreten dieser\nchung geteilt werden.                                                   Verordnung landesrechtlich im Hinblick auf die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004                  2735\nBHV1-Infektion als unverdächtig anerkannt worden                   gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden.\nsind, gelten die Bestimmungen der Nummern 1 bis 3                  Für den Fall, dass der maximale Untersuchungsab-\nals erfüllt.                                                       stand nach Satz 1 oder 2 um bis zu drei Monate über-\nschritten wird, ruht der Status für die Dauer von\nhöchstens drei Monaten, bis durch eine einmalige\nAbschnitt II                                   blutserologische Untersuchung2) aller über 24 Monate\nalten Rinder des Bestandes keine Reagenten festge-\nAufrechterhaltung\nstellt worden sind. Rinder aus einem Rinderbestand\nd e r B H V 1 - F r e i h e i t e i n e s R i n d e r-\nnach Abschnitt I Nr. 1a, ausgenommen Rinder, die\nbestandes (Kontrolluntersuchungen)\nunmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, sind in\njedem Fall frühestens 14 Tage vor dem Verbringen\nDie BHV1-Freiheit eines Bestandes wird aufrechterhal-                    nach Satz 1 zu untersuchen.\nten, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:\n3. Für den Fall, dass bei einer Untersuchung nach Num-\n1. Alle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen                    mer 2 Reagenten festgestellt werden, ruht der Status,\nErscheinungen, die auf eine BHV1-Infektion hindeu-                   bis durch eine frühestens 30 Tage nach Entfernung\nten.                                                                 der Reagenten durchgeführte zweimalige blutserolo-\ngische Untersuchung2) aller über neun Monate alten\n2. In Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation                   Rinder im Abstand von mindestens 60 Tagen keine\nmüssen bei allen über 24 Monate alten Rindern blut-                  Reagenten festgestellt worden sind. Im Falle einer\nserologische Kontrolluntersuchungen2),                               nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang A der Richt-\na) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion                 linie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur\ngeimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf                  Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderun-\nAntikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion,                   gen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr\nmit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl.\nb) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1                 EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung\nNr. 1 geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis                zugelassenen Besamungsstation ruht der Status, bis\nauf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des                     durch eine frühestens 21 Tage nach Entfernung der\nVirus der BHV1-Infektion                                         Reagenten durchgeführte blutserologische Untersu-\nim Abstand von maximal zwölf Monaten durchgeführt                    chung aller Rinder keine Reagenten festgestellt wor-\nworden sein. Satz 1 gilt für Rinder in Beständen nach                den sind.\nAbschnitt I Nr. 1a mit der Maßgabe, dass die blutsero-\nlogischen Kontrolluntersuchungen2) bei allen über                 4. In den Bestand dürfen nur Rinder eingestellt werden,\nneun Monate alten Zucht- und Nutzrindern durchzu-                    die frei von einer BHV1-Infektion sind.\nführen sind, sofern nicht der Rinderbestand aus-\nschließlich aus Rindern besteht, die in Stallhaltung              5. Abschnitt I Nr. 2, 3 und 4 gilt entsprechend.\n2) Die blutserologische Untersuchung kann in Beständen mit nicht\ngeimpften Kühen ersetzt werden durch\n– eine Einzelmilchprobe, die Einzelmilchproben können von bis zu\nzehn Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden, oder\n– zwei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Mona-\nten, sofern zumindest 30 v. H. des Bestandes aus Kühen besteht,\nvon denen regelmäßig Milch abgegeben wird. Die Bestandsmilch-\nprobe ist auf Bestände mit maximal 50 laktierenden Kühen\nbeschränkt, größere Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersu-\nchung geteilt werden.","2736           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004\nAnlage 2\n(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)\nAmtstierärztliche Bescheinigung\nüber die BHV1-Freiheit eines Rindes\nDas (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)\n……………………………………………………………………………………………\ndes ………………………………………………………………………………………\nin ……………………………………… Kreis ………………………………………\nLand ……………………………………………………………………………………\nist (sind) nach\nm § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a1),\nm § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b1)\nm Untersuchung mit negativem Ergebnis am ………………………………..\nm Rind jünger als neun Monate ohne Untersuchung,\nm § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c1) oder\nm § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d1)\nder BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion.\nDas (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1)………………\nwurde/wurden alle1) mit einem Impfstoff geimpft, bei dessen Herstellung ein\nVirusstamm verwendet wurde, der eine Deletion des Glykoprotein-E-Gens auf-\nweist.\nDiese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit zwei Wochen nach dem Tage der\nAusstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn\ndie genannten Rinder mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen\nsind.\nStempel der                  ……………………………………………\nzuständigen Behörde                          (Unterschrift)\n1) Zutreffendes bitte ankreuzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004                2737\nAnlage 3\n(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)\nAmtstierärztliche Bescheinigung\nüber die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes\nDer Bestand (Die Bestände)1)\ndes (der) …………………………………………………………………………………\nin ………………………………………                                Kreis ……………………………………\nLand ……………………………………\nist (sind) nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion.\nDie letzte serologische Untersuchung des Bestandes ……………………………1)\nerfolgte am ………………………….1)\nDiese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit 3 Monate2)/6 Monate2)/9 Monate2)/\n12 Monate2) nach der letzten serologischen Untersuchung, spätestens jedoch\nfür den Bestand\n…………………………………………..1) am ……………………………………….\nSie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des\nBestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind.\nStempel der                         ……………………………………………\nzuständigen Behörde                              (Unterschrift)\n1) Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen.\n2) Nichtzutreffendes streichen."]}