{"id":"bgbl1-2004-57-10","kind":"bgbl1","year":2004,"number":57,"date":"2004-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/57#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-57-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_57.pdf#page=31","order":10,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung und anderer tierseuchenrechtlicher\n    Verordnungen","law_date":"2004-11-03T00:00:00Z","page":2715,"pdf_page":31,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004             2715\nZweite Verordnung\nzur Änderung der BHV1-Verordnung\nund anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen\nVom 3. November 2004\nAuf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 1, des § 17b Abs. 1                               Buchstabe b Doppelbuchstabe aa\nNr. 1 bis 4 Buchstabe a bis d und f, des § 17h, des § 73a                           auf Antikörper gegen das Virus der\nSatz 1 und 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 Buchstabe b, des § 79                                BHV1-Infektion und\nAbs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 bis\nbbb) sofern sie mit Impfstoffen nach § 2\n4b, 7, 11, 14 und 17 und Abs. 3 Nr. 1, des § 79 Abs. 1 Nr. 2\nAbs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind,\nin Verbindung mit den §§ 18 bis 29 sowie des § 79 Abs. 1\nausgenommen Reagenten, blut-\nNr. 3 in Verbindung mit § 78, jeweils auch in Verbindung\nserologisch auf Antikörper gegen\nmit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der\ndas gE-Glykoprotein des Virus der\nBekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260)\nBHV1-Infektion\nverordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nErnährung und Landwirtschaft:                                                 regelmäßig im Abstand von längstens\nzwölf Monaten mit negativem Ergebnis\nuntersucht worden sind und\nArtikel 1                                     dd) das Rind, sofern es älter als neun Mona-\nÄnderung der BHV1-Verordnung                                      te ist, frühestens 14 Tage vor einem\neventuellen Verbringen,\nDie BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 3. Februar 2003 (BGBl. I S. 159) wird wie                         aaa) sofern es nicht gegen eine BHV1-\nfolgt geändert:                                                                     Infektion geimpft worden ist, blut-\nserologisch mit negativem Ergeb-\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                            nis auf Antikörper gegen das Virus\nder BHV1-Infektion,\na) In Nummer 1 Buchstabe b wird nach dem Wort\n„Landwirtschaft“ das Wort „(Bundesministerium)“                       bbb) sofern es mit Impfstoffen nach § 2\neingefügt.                                                                  Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden ist,\nblutserologisch mit negativem\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                           Ergebnis auf Antikörper gegen das\naa) In Buchstabe b werden die Doppelbuchsta-                                gE-Glykoprotein des Virus der\nben aa bis cc durch folgende Doppelbuch-                               BHV1-Infektion\nstaben aa bis dd ersetzt:                                        untersucht worden ist, oder“.\n„aa) alle über 15 Monate alten Rinder des\nbb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:\nBestandes geimpft worden sind\n(Grundimmunisierung und eine weitere                  aaa) In Doppelbuchstabe aa werden nach\nImpfung im Abstand von drei bis sechs                       den Wörtern „sechs Monaten),“ die\nMonaten) oder die Reagenten geimpft                         Wörter „die geimpften Rinder regelmä-\nworden sind (Grundimmunisierung und                         ßig nach den Angaben des Impfstoff-\neine weitere Impfung im Abstand von                         herstellers nachgeimpft worden sind\ndrei bis sechs Monaten) und die zur                         und die Rinder“ eingefügt.\nMast vorgesehenen männlichen Rinder                   bbb) In Doppelbuchstabe bb werden nach\nregelmäßig entsprechend den Empfeh-                         dem Wort „Rinder“ die Wörter „zum\nlungen des Impfstoffherstellers mit                         gleichen Zeitpunkt“ und nach der Angabe\nImpfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ge-                       „21 Tagen“ das Wort „blutserologisch“\nimpft worden sind und                                       eingefügt sowie das abschließende\nbb) die geimpften Rinder regelmäßig nach                         Semikolon durch das Wort „ , oder“ er-\nden Angaben des Impfstoffherstellers                        setzt.\nnachgeimpft worden sind und                       cc) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d\ncc)  die über neun Monate alten weiblichen                 eingefügt:\nRinder sowie die zur Zucht vorgesehe-\n„d) aus einem Rinderbestand stammt, in\nnen männlichen Rinder,\ndem das Rind für die Dauer von mindes-\naaa) sofern sie nicht gegen eine BHV1-                    tens 30 Tagen in einem von den übrigen\nInfektion geimpft worden sind,                      Ställen getrennt liegenden Isolierstall\nblut- oder milchserologisch nach                    abgesondert gehalten worden ist und alle\nAnlage 1 Abschnitt I Nr. 1 Satz 1                   in der Absonderung befindlichen Rinder","2716          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004\nzum gleichen Zeitpunkt bei einer zwei-                   Hundert aus Kühen besteht, alle über neun\nmaligen Untersuchung im Abstand von                      Monate alten weiblichen Rinder sowie die zur\nmindestens 21 Tagen blutserologisch mit                  Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im\nnegativem Ergebnis auf Antikörper ge-                    Abstand von längstens zwölf Monaten nach\ngen das Virus der BHV1-Infektion unter-                  näherer Anweisung der zuständigen Behörde\nsucht worden sind;“.                                     in einer von ihr bestimmten Untersuchungs-\nc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                  einrichtung,“.\n„3. Reagent:                                                 bb) Folgender Satz wird angefügt:\nein Rind, bei dem durch                                      „Bei Rindern in Beständen, in denen alle Rin-\na) virologische Untersuchungsverfahren der                   der ausschließlich in Stallhaltung gemästet\nWildtyp des Bovinen Herpesvirus Typ 1                     und zur Schlachtung abgegeben werden,\noder                                                      kann auf die regelmäßige Nachimpfung ver-\nzichtet werden, sofern die Rinder mindestens\nb) serologische Untersuchungsverfahren,                      grundimmunisiert und erneut im Abstand von\naa) sofern es nicht gegen eine BHV1-                      drei bis sechs Monaten geimpft worden\nInfektion geimpft worden ist, Antikör-               sind.“\nper gegen das Virus der BHV1-Infekti-        b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\non,\nbb) sofern es mit Impfstoffen nach § 2                  „(3) Der Besitzer hat auf Verlangen der zustän-\nAbs. 1 Nr. 1 geimpft worden ist, Anti-          digen Behörde Auskunft über die Anzahl, die Art\nkörper gegen das gE-Glykoprotein                sowie den Zeitpunkt der nach Absatz 1 durchge-\ndes Virus der BHV1-Infektion                    führten Untersuchungen sowie das Ergebnis die-\nser Untersuchungen zu erteilen.“\nnachgewiesen worden sind. Die zuständige\nBehörde kann anordnen, dass Reagenten\ndauerhaft zu kennzeichnen sind.“                  4. Nach § 2a wird folgende Vorschrift eingefügt:\n„§ 2b\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nMitteilungspflicht\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nfügt:                                                        Die zuständigen obersten Landesbehörden über-\nmitteln dem Bundesministerium jährlich bis zum\n„(2a) Reagenten sind, sofern sie nicht unver-\n1. März des folgenden Jahres nach den Vorgaben\nzüglich aus dem Bestand entfernt werden, vorbe-\nder Entscheidung 2004/450/EG der Kommission\nhaltlich des Absatzes 4 unverzüglich vom Besit-\nvom 29. April 2004 über die inhaltliche Standardisie-\nzer impfen zu lassen (Grundimmunisierung und\nrung der Anträge auf Finanzhilfe der Gemeinschaft\neine weitere Impfung im Abstand von drei bis\nfür Programme zur Tilgung, Überwachung und\nsechs Monaten). Sie sind regelmäßig nach den\nBekämpfung von Tierseuchen (ABl. EU Nr. L 155\nAngaben des Impfstoffherstellers nachzuimpfen.“\nS. 92, Nr. L 193 S. 71) in der jeweils geltenden Fas-\nb) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:                 sung den Stand der BHV1-Sanierung.“\n„(4) Die zuständige Behörde kann die Impfung\nder Rinder eines Bestandes oder eines bestimm-         5. § 3 wird wie folgt geändert:\nten Gebietes gegen die BHV1-Infektion verbieten,\nwenn Gründe der Seuchenbekämpfung nicht ent-              a) In Absatz 1 Satz 2 werden\ngegenstehen. Sie kann dabei das Verbringen der               aa) in Nummer 1 vor den Wörtern „in einen\nnicht geimpften Rinder aus dem Bestand oder                       Bestand“ das Wort „unmittelbar“ eingefügt\ndem bestimmten Gebiet von einer Genehmigung                       sowie das Wort „oder“ durch das Wort „und“\nabhängig machen.                                                  ersetzt und\n(5) Der Besitzer hat auf Verlangen der zustän-\ndigen Behörde Auskunft über die Anzahl und den               bb) in Nummer 5 vor den Wörtern „in einen\nZeitpunkt der durchgeführten Impfungen gegen                      Bestand“ das Wort „unmittelbar“ eingefügt\neine BHV1-Infektion, über die Ohrmarkennum-                       sowie das Wort „anschließend“ gestrichen.\nmern der geimpften Rinder sowie über den ver-             b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „für Ver-\nwendeten BHV1-Impfstoff zu erteilen.“                        braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“\ngestrichen.\n3. § 2a wird wie folgt geändert:\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            fügt:\naa) In Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt           „(3a) Die zuständige Behörde kann abwei-\ngefasst:                                                chend von Absatz 1 anordnen, dass ausschließ-\n„Der Besitzer hat, soweit sein Bestand nicht            lich Rinder in einen Bestand eingestellt werden\nbereits ein BHV1-freier Rinderbestand im                dürfen, die die Anforderungen nach Absatz 1\nSinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist, alle über neun          Satz 1 erfüllen und nicht gegen BHV1 geimpft\nMonate alten Zucht- und Nutzrinder oder,                worden sind, sofern es aus Gründen der Seu-\nsofern der Bestand zu mindestens 30 vom                 chenbekämpfung erforderlich ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004                 2717\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                   b) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2\n„(5) Die zuständige Behörde kann für das Ver-                      Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, mit\nbringen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs                        negativem Ergebnis auf Antikörper gegen\nAusnahmen von Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf                         das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-\ndie amtstierärztliche Bescheinigung zulassen,                         Infektion\nsofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht                        durchgeführt worden ist oder“.\nentgegenstehen.“\n9. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt\n6. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ngefasst:\n„(3) Die zuständige Behörde kann, sofern die Imp-\nfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 verboten ist,                                              „Abschnitt 4\n1. die unverzügliche Tötung von Reagenten, die                  Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften“.\nnicht nach § 2 Abs. 2a Satz 1 geimpft wurden und\n2. die Tötung von Reagenten, die nach § 2 Abs. 2a        10. § 13 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 oder 2 geimpft wurden, bis zu dem Zeit-            a) In Absatz 1 werden\npunkt, zu dem eine Nachimpfung nach § 2\nAbs. 2a Satz 2 vorzunehmen wäre,                              aa) in Nummer 1 nach der Angabe „§ 2 Abs. 3\nSatz 1“ die Angabe „oder Abs. 4 Satz 1“ und\nanordnen, sofern sie nicht unverzüglich aus dem\nnach der Angabe „§ 2a Abs. 2“ die Angabe\nBestand entfernt werden.“\n„ , § 3 Abs. 3a“ und\n7. In § 6 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „BHV1-freien                bb) in Nummer 2 Buchstabe b nach der Angabe\nBestand oder in einen“ durch die Wörter „BHV1-frei-                   „§ 2 Abs. 3 Satz 2“ die Angabe „oder Abs. 4\nen und“ ersetzt.                                                      Satz 2“\neingefügt.\n8. § 12 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\naa) Nummer 1a wird durch folgende Num-\n„2. die infizierten Rinder verendet sind oder\nmern 1a und 1b ersetzt:\ngetötet oder entfernt worden sind, die übri-\ngen Rinder des Bestandes keine auf die                       „1a.    entgegen § 2 Abs. 2a Satz 1 einen\nBHV1-Infektion hinweisenden klinischen                               Reagenten nicht oder nicht rechtzeitig\nErscheinungen zeigen und frühestens 30                               impft,\nTage nach Entfernen des letzten infizierten\nRindes zwei im Abstand von mindestens vier                   1b.     entgegen § 2 Abs. 5 oder § 2a Abs. 3\nWochen bei allen weiblichen und den zur                              eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht\nZucht vorgesehenen männlichen Rindern                                vollständig oder nicht rechtzeitig er-\nentnommene Blutproben,                                               teilt,“.\na) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-              bb) Die bisherige Nummer 1a wird die neue Num-\nInfektion geimpft worden sind, mit negati-                mer 1c.\nvem Ergebnis auf Antikörper gegen das\nVirus der BHV1-Infektion oder,               11. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:\nb) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2                                     „§ 14\nAbs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, mit\nnegativem Ergebnis auf Antikörper gegen                            Übergangsvorschriften\ndas gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-\n§ 3 Abs. 1 Nr. 5 ist bis zum Ablauf des 31. März\nInfektion\n2005 in der bis zum 9. November 2004 geltenden\nuntersucht worden sind oder“.                        Fassung anzuwenden.“\nb) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. die seuchenverdächtigen Rinder verendet          12. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nsind oder getötet oder entfernt worden sind          a) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst: „(zu § 1\nund die übrigen Rinder des Bestandes keine               Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b)“.\nauf eine BHV1-Infektion hinweisenden klini-\nschen Erscheinungen zeigen und frühestens            b) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\n30 Tage nach Entfernen der seuchenver-                   aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\ndächtigen Rinder eine blutserologische\nUntersuchung aller über neun Monate alten                    aaa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nweiblichen Rinder und der zur Zucht vorgese-                        aaaa) Im einleitenden Satzteil werden\nhenen männlichen Rinder,                                                      die Wörter „Im Rinderbestand\na) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-                                   müssen“ durch die Wörter „In\nInfektion geimpft worden sind, mit negati-                                 einem Rinderbestand, der min-\nvem Ergebnis auf Antikörper gegen das                                      destens zu 30 vom Hundert aus\nVirus der BHV1-Infektion oder,                                             Kühen besteht, müssen“ ersetzt.","2718       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004\nbbbb) Buchstabe b wird wie folgt ge-                         a) sofern die Rinder nicht gegen eine\nfasst:                                                   BHV1-Infektion geimpft worden\nsind, blutserologisch keine Antikör-\n„b) bei einer zweimaligen Unter-                         per gegen das Virus der BHV1-\nsuchung aller über neun                              Infektion oder,\nMonate alten weiblichen\nRinder sowie der zur Zucht                       b) sofern die Rinder mit Impfstoffen\nvorgesehenen männlichen                              nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft wor-\nRinder im Abstand von fünf                           den sind, blutserologisch keine\nbis sieben Monaten oder bei                          Antikörper gegen das gE-Glykopro-\neiner zweimaligen Untersu-                           tein des Virus der BHV1-Infektion\nchung aller weiblichen Rin-\nfestgestellt worden sein oder der\nder und der zur Zucht vorge-\nBestand nachweislich nur mit Rindern\nsehenen männlichen Rinder\naus Beständen, die frei von einer\nim Abstand von 60 Tagen,\nBHV1-Infektion sind, aufgebaut wor-\naa) sofern die Rinder nicht                      den sein. Nummer 1 Satz 1 Buchstabe\ngegen eine BHV1-Infek-                       a und c gilt entsprechend.“\ntion geimpft worden               cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nsind, blut- oder milchse-\nrologisch1) keine Anti-               aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nkörper gegen das Virus\n„Die Rinder des Bestandes dürfen nur\nder BHV1-Infektion oder\na) von Bullen, die frei von einer BHV1-\nbb) sofern die Rinder mit                           Infektion sind, gedeckt werden oder\nImpfstoffen nach § 2\nAbs. 1 Nr. 1 geimpft wor-                  b) mit Samen von Bullen besamt wer-\nden sind, blutserolo-                           den, der aus einer zum Zeitpunkt der\ngisch keine Antikörper                          Samengewinnung BHV1-freien Be-\ngegen das gE-Glykopro-                          samungsstation stammt oder, im\ntein des Virus der BHV1-                        Falle des Ruhens des BHV1-Status\nInfektion                                       nach Abschnitt II Nr. 3, vor der Pro-\nbenahme für die letzte mit nega-\nfestgestellt worden sein oder                       tivem Ergebnis abgeschlossene Un-\nder Bestand nachweislich                            tersuchung nach Abschnitt II Nr. 2\nnur mit Rindern aus Bestän-                         gewonnen worden ist.“\nden, die frei von einer BHV1-\nInfektion sind, aufgebaut                 bbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nworden sein und“.                              „Zur künstlichen Besamung darf nur\ncccc) In Fußnote 1 wird im ersten                          Samen von Bullen verwendet werden,\nAnstrich die Angabe „bis zu                        die,\nfünf“ durch die Angabe „bis zu                     a) sofern die Bullen nicht gegen eine\nzehn“ ersetzt.                                          BHV1-Infektion geimpft worden\ndddd) In Buchstabe c wird die Angabe                            sind, blutserologisch mit negativem\n„sechs Monaten“ durch die An-                           Ergebnis auf Antikörper gegen das\ngabe „drei Monaten“ ersetzt.                            Virus der BHV1-Infektion,\nbbb) In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe b                     b) sofern die Bullen mit Impfstoffen\nmuss“ durch die Angabe „Satz 1 Buch-                            nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden\nstabe b muss jeweils“ ersetzt.                                  sind, blutserologisch mit negativem\nErgebnis auf Antikörper gegen das\nccc) Folgender Satz wird angefügt:                                   gE-Glykoprotein des Virus der\nBHV1-Infektion\n„Die zuständige Behörde kann in\nAbhängigkeit von der epidemiologi-                         untersucht worden sind.“\nschen Situation den in Satz 1 Buchsta-\nbe b vorgesehenen Abstand für die Un-          c) Abschnitt II wird wie folgt geändert:\ntersuchung von fünf bis sieben Mona-              aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nten bis auf maximal zwölf Monate ver-\nlängern.“                                             „2. In Abhängigkeit von der epidemiologi-\nschen Situation müssen bei allen über 24\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a                          Monate alten Rindern blutserologische\neingefügt:                                                     Kontrolluntersuchungen2),\n„1a.  In einem Rinderbestand, der zu weni-                     a) sofern die Rinder nicht gegen eine\nger als 30 vom Hundert aus Kühen                              BHV1-Infektion geimpft worden sind,\nbesteht, müssen bei einer Untersu-                            mit negativem Ergebnis auf Antikör-\nchung aller über neun Monate alten                            per gegen das Virus der BHV1-Infekti-\nZucht- und Nutzrinder,                                        on,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004               2719\nb) sofern die Rinder mit Impfstoffen                 „¨   § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b1)\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden\n¨     Untersuchung mit negativem Ergebnis am\nsind, mit negativem Ergebnis auf Anti-\n…\nkörper gegen das gE-Glykoprotein\ndes Virus der BHV1-Infektion                           ¨   Rind jünger als neun Monate ohne Unter-\nsuchung,“.\nim Abstand von maximal zwölf Monaten\ndurchgeführt worden sein. Satz 1 gilt für         b) Nach der Angabe „¨ § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchsta-\nRinder in Beständen nach Abschnitt I                 be c1)“ werden das Wort „oder“ und die Angabe\nNr. 1a mit der Maßgabe, dass die blut-               „¨ § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d1)“ eingefügt.\nserologischen Kontrolluntersuchungen2)            c) Die Angabe „vom 25. November 1997 (BGBl. I\nbei allen über neun Monate alten Zucht-              S. 2758) in der jeweils geltenden Fassung“ wird\nund Nutzrindern durchzuführen sind,                  gestrichen.\nsofern nicht der Rinderbestand aus-\nschließlich aus Rindern besteht, die in     14. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nStallhaltung gemästet und zur Schlach-\ntung abgegeben werden. Für den Fall,              a) In Satz 1 wird die Angabe „vom 25. November\ndass der maximale Untersuchungsab-                   1997 (BGBl. I S. 2758) in der jeweils geltenden\nstand nach Satz 1 oder 2 um bis zu drei              Fassung“ gestrichen.\nMonate überschritten wird, ruht der Sta-          b) In Satz 3 wird nach der Angabe „6 Monate 2)/“ die\ntus für die Dauer von höchstens drei                 Angabe „9 Monate 2) /“ eingefügt.\nMonaten, bis durch eine einmalige blut-\nserologische Untersuchung2) aller über\n24 Monate alten Rinder des Bestandes                                       Artikel 2\nkeine Reagenten festgestellt worden\nÄnderung\nsind. Rinder aus einem Rinderbestand\nder Bienenseuchen-Verordnung\nnach Abschnitt I Nr. 1a, ausgenommen\nRinder, die unmittelbar zur Schlachtung        Die Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der\nverbracht werden, sind in jedem Fall frü-   Bekanntmachung vom 24. November 1995 (BGBl. I\nhestens 14 Tage vor dem Verbringen          S. 1552), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung\nnach Satz 1 zu untersuchen.“                vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 531), wird wie folgt geän-\ndert:\nbb) In Fußnote 2 wird im ersten Anstrich die\nAngabe „fünf“ durch die Angabe „zehn“           1. In § 3 werden die Wörter „oder die Varroatose“ durch\nersetzt.                                            die Wörter „ , die Varroatose, der Kleine Beutenkäfer\noder die Tropilaelaps-Milbe“ ersetzt.\ncc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n2. In § 8 Abs. 1 Nr. 4 wird jeweils das Wort „seuchenver-\n„3. Für den Fall, dass bei einer Untersu-           dächtiger“ durch das Wort „verdächtiger“ ersetzt.\nchung nach Nummer 2 Reagenten fest-\n3. In § 9 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-\ngestellt werden, ruht der Status, bis\nfügt:\ndurch eine frühestens 30 Tage nach Ent-\nfernung der Reagenten durchgeführte                „(1a) Die zuständige Behörde kann nach dem Gut-\nzweimalige blutserologische Untersu-            achten des beamteten Tierarztes die Behandlung von\nchung2) aller über neun Monate alten            verdächtigen Bienenvölkern mittels Kunstschwarm-\nRinder im Abstand von mindestens                verfahren anordnen.“\n60 Tagen keine Reagenten festgestellt       4. Nach § 15 werden folgende Abschnitte eingefügt:\nworden sind. Im Falle einer nach Artikel 5\nin Verbindung mit Anhang A der Richtli-                        „VI. Schutzmaßregeln gegen den\nnie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni                         Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer\n1988 zur Festlegung der tierseuchen-                           1. Allgemeine Schutzmaßregeln\nrechtlichen Anforderungen an den inner-\n§ 16\ngemeinschaftlichen Handelsverkehr mit\nSamen von Rindern und an dessen Ein-               Der Besitzer von Bienenvölkern hat Honig, Waben,\nfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10) in der je-       Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Futtervorräte\nweils geltenden Fassung zugelassenen            so aufzubewahren sowie unbewohnte Bienenwoh-\nBesamungsstation ruht der Status, bis           nungen so zu sichern, dass sie für den Kleinen Beu-\ndurch eine frühestens 21 Tage nach Ent-         tenkäfer nicht zugänglich sind.\nfernung der Reagenten durchgeführte                           2. Schutzmaßregeln vor amtlicher\nblutserologische Untersuchung aller Rin-                Feststellung des Befalls mit dem Kleinen\nder keine Reagenten festgestellt worden               Beutenkäfer oder des Verdachts des Befalls\nsind.“\n§ 17\n13. Anlage 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                      (1) Im Falle des Befalls oder des Verdachts des Be-\nfalls mit dem Kleinen Beutenkäfer dürfen vor der amt-\na) Die Angabe „¨ § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b1)            lichen Feststellung an dem Bienenstand und im Fut-\n(Untersuchung mit negativem Ergebnis am …)              tervorratslager keine Veränderungen vorgenommen\noder“ wird durch folgende Angabe ersetzt:               werden. Insbesondere dürfen","2720          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004\n1. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben,               (3) Die zuständige Behörde untersucht unverzüg-\nWabenteile, Wabenabfälle, unbehandeltes Wachs,           lich alle Bienenvölker im Umkreis von mindestens drei\nBienenwohnungen und benutzte Gerätschaften               Kilometern um den betroffenen Bienenstand auf den\nnicht aus dem Bienenstand und Futtervorräte nicht        Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer.\naus dem Futtervorratslager entfernt und\n§ 19\n2. Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand             (1) Die zuständige Behörde führt unverzüglich epi-\nverbracht werden.                                        demiologische Untersuchungen durch, um\nDie Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten nicht, soweit lebende         1. die Ursache der Einschleppung zu ermitteln und\noder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle,\nunbehandeltes Wachs, Futtervorräte oder Käferpro-            2. eine Verschleppung durch das Verbringen von Bie-\nben zum Zwecke der Untersuchung in einer von der                 nen, Bienenbrut, Waben, Wabenteilen, Wachs\nzuständigen Behörde bestimmten Untersuchungsein-                 oder Futtervorräten aus dem befallenen Bienen-\nrichtung entfernt werden.                                        stand festzustellen.\n(2) Führen die Untersuchungen nach Absatz 1 Nr. 1\n(2) Darüber hinaus dürfen der Bienenstand und             zu dem Ergebnis, dass der festgestellte Befall zurück-\ndas Futtervorratslager nur von dem Besitzer, seinem          zuführen ist auf\nVertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und\nPflege der Bienenvölker betrauten Personen, von              1. das Verbringen von Bienen, Bienenbrut, Waben,\nTierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag                 Wabenteilen, Wachs oder Futtervorräten aus\nbetreten werden.                                                 einem anderen Mitgliedstaat oder die Einfuhr aus\neinem Drittland und ist das Verbringen oder die\n3. Schutzmaßregeln nach                           Einfuhr innerhalb des letzten Jahres vor der Fest-\namtlicher Feststellung des                       stellung des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer\nBefalls mit dem Kleinen Beutenkäfer                    erfolgt, ordnet die zuständige Behörde\n§ 18                                 a) die Tötung aller Bienenvölker des Besitzers des\nbefallenen Bienenstandes nach Verschließen\n(1) Ist der Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer amt-               der Bienenwohnungen,\nlich festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maß-\ngabe folgender Vorschriften der Sperre:                          b) die unschädliche Beseitigung der Bienenwoh-\nnungen, der Mittelwände, der Waben, der\n1. Der Bienenstand darf nur von dem Besitzer, sei-                   Wabenteile, der Wabenabfälle, des Wachses\nnem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War-                 und der Futtervorräte sowie ähnlicher Gegen-\ntung und Pflege der Bienenvölker betrauten Perso-                stände, die mit dem Kleinen Beutenkäfer in\nnen, von Tierärzten und von Personen im amtli-                   Berührung gekommen sein können, und\nchen Auftrag betreten werden.\nc) die Reinigung der Gerätschaften\n2. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben,\nan;\nWabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futter-\nvorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerät-             2. eine andere Ursache als das Verbringen oder die\nschaften, die sich in dem Bienenstand oder außer-            Einfuhr nach Nummer 1 oder lässt sich die Ursa-\nhalb des Bienenstandes auf dem Grundstück                    che für den Befall nicht ermitteln, ordnet die\nbefinden, dürfen von ihrem Standort nicht entfernt           zuständige Behörde unter Berücksichtigung der\nwerden.                                                      Befallssituation\n3. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bie-              a) die Schutzmaßregeln nach Nummer 1 oder\nnenstand verbracht werden.                                   b) die Behandlung des betroffenen Bienenstandes\n4. Waben, Wabenteile befallener oder befallsver-                     gegen den Kleinen Beutenkäfer sowie die Rei-\ndächtiger Bienenvölker sowie Futtervorräte aus                   nigung und Entseuchung des Bienenstandes,\nBienenwohnungen befallener oder befallsverdäch-                  der Bienenwohnungen, der Mittelwände, der\ntiger Bienenvölker dürfen in nicht befallene Bie-                Waben, der Wabenteile, der Wabenabfälle, des\nnenwohnungen des Bienenstandes nicht ver-                        Wachses, des Futtervorratslagers und der Ge-\nbracht werden.                                                   rätschaften\nan.\n5. In dem Bienenstand gewonnener Honig darf an\nBienen nicht verfüttert werden.                                                     § 20\nAbweichend von Satz 1 Nr. 2 dürfen lebende oder tote            Die zuständige Behörde macht den Befall mit dem\nBienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs               Kleinen Beutenkäfer öffentlich bekannt.\noder Futtervorräte zum Zwecke der Untersuchung in                       4. Aufhebung der Schutzmaßregeln\neiner von der zuständigen Behörde bestimmten\nUntersuchungseinrichtung oder zur unschädlichen                                         § 21\nBeseitigung nach Anweisung des beamteten Tierarz-               (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuhe-\ntes entfernt werden.                                         ben, wenn die Bienenstände und Futtervorratslager\nfrei vom Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer sind.\n(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung\nauf Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen be-             (2) Bienenstände und Futtervorratslager gelten als\nstimmt ist.                                                  befallsfrei, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004                 2721\n1. alle Bienenvölker des Bienenstandes verendet,             1. Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Wabentei-\ngetötet oder nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b              le, Wabenabfälle und Bienenwohnungen sowie\nbehandelt worden sind,                                       benutzte Gerätschaften, die sich in dem Bienen-\nstand oder außerhalb des Bienenstandes auf dem\n2. tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige\nGrundstück befinden, dürfen von ihrem Standort\nBienenbrut des befallenen Bienenvolkes, ferner\nnicht entfernt werden.\nAbfälle aus Bienenwohnungen unschädlich besei-\ntigt worden sind,                                        2. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bie-\n3. Bienenstände und Bienenwohnungen, das Futter-                 nenstand verbracht werden.\nvorratslager sowie Gerätschaften unter amtlicher\nÜberwachung gereinigt und entseucht worden               3. Tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige\nsind,                                                        Bienenbrut des befallenen Bienenvolkes, ferner\nAbfälle aus Bienenwohnungen sind nach näherer\n4. Waben, Wabenteile und Wabenabfälle aus befalle-               Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich\nnen Bienenwohnungen eingeschmolzen, ent-                     zu beseitigen.\nseucht oder unschädlich beseitigt worden sind,\n4. Bienenstände, Bienenwohnungen und Gerät-\n5. der Boden vor der Flugfront umgegraben und ge-\nschaften sind zu entseuchen oder zu reinigen und\ngen die Puppen des Kleinen Beutenkäfers nach\nanschließend für die Dauer von mindestens drei\nAnweisung der zuständigen Behörde behandelt\nWochen so zu sichern, dass sie Bienen nicht\nworden ist und\nzugänglich sind.\n6. in den Fällen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b\neine Untersuchung der behandelten Bienenvölker,          5. Waben, Wabenteile und Wabenabfälle ohne Bie-\nder entseuchten Bienenstände und Bienenwoh-                  nenbrut aus befallenen Bienenwohnungen sind\nnungen sowie des Futtervorratslagers drei Wochen             nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde\nnach Abschluss der Behandlung durch die zustän-              unschädlich zu beseitigen oder mindestens drei\ndige Behörde einen negativen Befund ergeben hat.             Wochen lang so zu sichern, dass sie Bienen nicht\nzugänglich sind.\nVII. Schutzmaßregeln gegen den\nBefall mit Tropilaelaps-Milben                    (2) Absatz 1 gilt nicht für Waben, Wabenteile und\nWabenabfälle ohne Bienenbrut, sofern sichergestellt\n1. Schutzmaßregeln\nist, dass die Waben, Wabenteile und Wabenabfälle\nvor amtlicher Feststellung des Befalls\nnur an Wachs verarbeitende Betriebe abgegeben wer-\nmit der Tropilaelaps-Milbe\nden und nur, soweit sie zuvor mindestens drei Wochen\noder des Verdachts des Befalls\nlang für Bienen unzugänglich aufbewahrt worden\n§ 22                             sind.\n(1) Im Falle des Befalls oder des Verdachts des              (3) Die zuständige Behörde kann unter Berück-\nBefalls mit der Tropilaelaps-Milbe dürfen vor der amtli-     sichtigung der Befallssituation die Behandlung von\nchen Feststellung an dem Bienenstand keine Verän-            Bienenvölkern des befallenen Bienenstandes anord-\nderungen vorgenommen werden. Insbesondere dür-               nen.\nfen\n1. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Bienen-                                       § 24\nbrut, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Bienen-\n(1) Ist der Befall mit der Tropilaelaps-Milbe in einem\nwohnungen und benutzte Gerätschaften nicht aus\nBienenstand amtlich festgestellt, erklärt die zuständi-\ndem Bienenstand entfernt und\nge Behörde das Gebiet in einem Umkreis von mindes-\n2. Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand          tens einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperr-\nverbracht                                                bezirk.\nwerden. Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten nicht, soweit            (2) Für den Sperrbezirk gilt, dass Bienenvölker und\nlebende oder tote Bienen oder Bienenbrut zum Zwe-            Bienen nur mit Genehmigung der zuständigen Behör-\ncke der Untersuchung in einer von der zuständigen            de\nBehörde bestimmten Untersuchungseinrichtung ent-\nfernt werden.                                                1. aus dem Sperrbezirk entfernt oder\n(2) Darüber hinaus darf der Bienenstand nur von           2. in den Sperrbezirk verbracht\ndem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsich-\ntigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrau-          werden dürfen.\nten Personen, von Tierärzten und von Personen im\namtlichen Auftrag betreten werden.                              (3) Die zuständige Behörde kann ferner unter\nBerücksichtigung der Befallssituation anordnen, dass\n2. Schutzmaßregeln\nnach amtlicher Feststellung                  1. im Sperrbezirk oder in Teilen des Sperrbezirks alle\ndes Befalls mit der Tropilaelaps-Milbe                 Bienenvölker zu behandeln sind;\n§ 23\n2. Bienenbrut oder Gemüll von Bienenvölkern des\n(1) Ist der Befall mit der Tropilaelaps-Milbe amtlich         Sperrbezirks zur Untersuchung an eine von ihr\nfestgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maßga-             bestimmte Untersuchungseinrichtung einzusen-\nbe folgender Vorschriften der Sperre:                            den sind.","2722           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004\n3. Aufhebung der Schutzmaßregeln                       2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1\nSatz 1, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 3 oder § 24 Abs. 3\n§ 25\n(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuhe-                 zuwiderhandelt.“\nben, wenn die Bienenstände frei von Befall mit der            b) Absatz 2 wie folgt geändert:\nTropilaelaps-Milbe sind.\naa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\n(2) Bienenstände gelten als befallsfrei, wenn\n„7. entgegen § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 17\n1. alle Bienenvölker des befallenen Bienenstandes                          Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder § 22 Abs. 2\nverendet und unschädlich beseitigt und die betrof-                     einen Bienenstand oder ein Futtervorrats-\nfenen Bienenwohnungen mindestens drei Wochen                           lager betritt,“.\nso gesichert worden sind, dass sie Bienen nicht\nzugänglich sind,                                             bb) In Nummer 8 wird die Angabe „oder § 11\nAbs. 1 Nr. 3“ durch die Angabe „ , § 11 Abs. 1\n2. die befallenen Bienenvölker des Bienenstandes                      Nr. 3, § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 2,\nverendet und unschädlich beseitigt, die betroffe-                 § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 23 Abs. 1 Nr. 1“\nnen Bienenwohnungen mindestens drei Wochen                        ersetzt.\nso gesichert worden sind, dass sie Bienen nicht\nzugänglich sind, und, soweit die zuständige                  cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\nBehörde eine Behandlung nach § 23 Abs. 3 ange-\n„9. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder 4, § 11\nordnet hat, alle sonstigen Bienenvölker des Bie-\nAbs. 1 Nr. 4, § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 18\nnenstandes nach Anweisung der zuständigen\nAbs. 1 Nr. 3 oder 4, § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\nBehörde behandelt worden sind und eine Untersu-\noder § 23 Abs. 1 Nr. 2 ein Bienenvolk, Bie-\nchung der behandelten Bienenvölker drei Wochen\nnen oder einen dort bezeichneten Gegen-\nnach Abschluss der Behandlung einen negativen\nstand verbringt,“.\nBefund ergeben hat oder\ndd) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1\n3. in Fällen, in denen Bienenvölker nicht verendet\nNr. 5“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 5 oder\nsind, tote Bienen und die Bienenbrut des befalle-\n§ 18 Abs. 1 Nr. 5“ ersetzt.\nnen Bienenvolkes unschädlich beseitigt worden\nsind und, soweit die zuständige Behörde nach § 23            ee) Die Nummern 12 und 13 werden durch folgen-\nAbs. 3 eine Behandlung angeordnet hat, alle Bie-                  de Nummern 12 bis 14 ersetzt:\nnenvölker des befallenen Bienenstandes nach\nAnweisung der zuständigen Behörde behandelt                       „12. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 7 oder § 23\nworden sind und eine Untersuchung der behandel-                          Abs. 1 Nr. 3 Bienen, Bienenbrut oder\nten Bienenvölker drei Wochen nach Abschluss der                          einen dort bezeichneten Gegenstand\nBehandlung einen negativen Befund ergeben hat.                           nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig beseitigt,\n(3) Der Sperrbezirk gilt als befallsfrei, wenn die\nVoraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und,                      13. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder ohne Ge-\nnehmigung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 einen\n1. soweit die zuständige Behörde nach § 24 Abs. 3                            Bienenstand, ein Bienenvolk oder Bienen\nNr. 1 eine Behandlung angeordnet hat, alle Bienen-                       entfernt oder\nvölker behandelt und drei Wochen nach Abschluss\nder Behandlung mit einem negativen Befund                         14. entgegen § 16 einen dort bezeichneten\nuntersucht worden sind oder,                                             Gegenstand nicht oder nicht richtig auf-\nbewahrt oder eine Bienenwohnung nicht\n2. soweit die zuständige Behörde nach § 24 Abs. 3                            oder nicht richtig sichert.“\nNr. 2 eine Untersuchung angeordnet hat, alle Bie-\nnenvölker im Sperrbezirk in einer von der zuständi-\ngen Behörde bestimmten Untersuchungseinrich-          8. Der bisherige § 16a wird aufgehoben.\ntung mit einem negativen Befund auf den Befall mit\nder Tropilaelaps-Milbe untersucht worden sind.“       9. Der bisherige § 17 wird der neue § 27.\n5. Die bisherigen Abschnitte VI und VII werden die neuen\nAbschnitte VIII und IX.                                                               Artikel 3\nÄnderung\n6. Der bisherige § 16 wird der neue § 26.\nder Geflügelpest-Verordnung\n7. Der neue § 26 wird wie folgt geändert:                       Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 930) wird\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                       wie folgt geändert:\n„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2       1. Vor § 5 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nNr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                                                 „§ 2\n1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3,             (1) Wer Geflügel hält, hat ein Register nach Satz 2\n§ 10 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 3 verbunde-         zu führen. In das Register sind unverzüglich einzutra-\nnen vollziehbaren Auflage oder                        gen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004             2723\n1. im Falle des Zugangs von Geflügel Name und                Besitzer zu reinigen und zu desinfizieren; Einwegklei-\nAnschrift des Transportunternehmens und des bis-         dung hat er unverzüglich nach Gebrauch unschädlich\nherigen Besitzers, Datum des Zugangs sowie Art           zu beseitigen.\ndes Geflügels,\n§ 8b\n2. im Falle des Abgangs von Geflügel Name und\nAnschrift des Transportunternehmens und des                 Werden in einem Geflügelbestand mehr als 1 000\nErwerbers, Datum des Abgangs sowie Art des               Stück Geflügel gehalten, so hat der Besitzer sicherzu-\nGeflügels,                                               stellen, dass\n3. für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel            1. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die\ngehalten werden, je Werktag die Anzahl der veren-           sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbe-\ndeten Tiere,                                                fugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert\nsind,\n4. für den Fall, dass mehr als 1 000 Stück Geflügel\ngehalten werden, je Werktag zusätzlich die Ge-           2. die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflü-\nsamtzahl der gelegten Eier jedes Bestandes.                 gels von betriebsfremden Personen nur mit\n(2) Jede Person, die gewerbsmäßig im Rahmen                  betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegklei-\nder Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, hat           dung betreten werden und dass diese Personen\nden Namen und die Anschrift des jeweiligen Betrie-              die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen\nbes, in dem sie tätig geworden ist, die Art der Tätig-          des Stalles oder sonstigen Aufenthaltsortes des\nkeit, den Zeitpunkt der Tätigkeit und die Art des Geflü-        Geflügels unverzüglich ablegen,\ngels, auf die sich die Tätigkeit bezogen hat, aufzu-         3. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich\nzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen fest miteinan-              gereinigt und Einwegkleidung nach Gebrauch\nder verbunden, chronologisch aufgebaut und mit fort-            unverzüglich unschädlich beseitigt wird,\nlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Aufzeich-\nnungen sind unverzüglich nach der Ausführung der             4. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflü-\naufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter               gel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der\nWeise vorzunehmen.                                              Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und\ndass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen\n(3) Das Register nach Absatz 1 Satz 1 und die Auf-\nStälle einschließlich der dort vorhandenen Einrich-\nzeichnungen nach Absatz 2 Satz 1 sind von demjeni-\ntungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert\ngen, der zur Führung des Registers oder zur Vornah-\nwerden,\nme der Aufzeichnungen verpflichtet ist, drei Jahre\nlang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des         5. betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 16\n31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte               Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar\nEintragung vorgenommen worden ist.“                             nach Abschluss eines Geflügeltransports auf\neinem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert\n2. § 8 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:                   werden,\n„§ 8                               6. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaf-\nten, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von\n(1) Treten innerhalb von 24 Stunden in einem                 mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden,\nGeflügelbestand Verluste von                                    jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe\n1. mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße               gereinigt und desinfiziert werden,\nvon bis zu 100 Tieren oder                               7. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung\n2. mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes               durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen\nbei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren             gemacht werden,\nauf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung           8. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrich-\nder Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat               tungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels\nder Besitzer unverzüglich durch den Tierarzt die Ursa-          bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat,\nche feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf             gereinigt und desinfiziert werden,\nInfluenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 zu unter-\nsuchen .                                                     9. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der\nHände vorgehalten wird.“\n(2) Die zuständige Behörde kann die Untersuchung\nvon Geflügelbeständen anordnen, wenn dies aus\nGründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.           3. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n§ 8a                               a) In Satz 1 wird das Wort „darf“ durch die Wörter\n„und Bruteier dürfen“ ersetzt.\nDer Besitzer hat sicherzustellen, dass jede Person,\ndie gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von           b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz\nGeflügel tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit gereinigte         ersetzt:\nSchutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt und\ndiese während der Ein- oder Ausstallung trägt. Die              „Die zuständige Behörde kann Ausnahmen geneh-\nSchutzkleidung ist unverzüglich nach Gebrauch vom               migen","2724           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004\n1. für das Verbringen von Geflügel zur sofortigen                  13. entgegen § 8b Nr. 3 nicht sicherstellt, dass\nSchlachtung in eine von ihr bestimmte                               Schutzkleidung gereinigt oder Einweg-\nSchlachtstätte, wenn eine Untersuchung des                          kleidung beseitigt wird,\nBestandes durch den beamteten Tierarzt erge-\n14. einer Vorschrift des § 8b Nr. 4 oder 5 über\nben hat, dass das Vorhandensein seuchenver-\ndie Sicherstellung der Reinigung oder\ndächtigen Geflügels in dem Betrieb oder an\nDesinfektion zuwiderhandelt,“.\ndem sonstigen Standort ausgeschlossen wer-\nden kann,                                                   dd) Die bisherigen Nummern 5 bis 16 werden die\n2. für das Verbringen von Geflügel zu diagnosti-                   Nummern 15 bis 26.\nschen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und\nunschädlichen Beseitigung,\nArtikel 4\n3. für das Verbringen von Bruteiern in eine von ihr\nbestimmte Brüterei, wenn sichergestellt ist,                                Änderung\ndass die Bruteier und die Verpackungen vor                         der Viehverkehrsverordnung\ndem Verbringen desinfiziert werden.“\nDie Viehverkehrsverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381)\n4. § 22 wird wie folgt geändert:                             wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Angabe „oder 3“\ngestrichen und in Nr. 2 die Angabe „§§ 8“ durch die    1. In § 19b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c und in § 19c\nAngabe „§ 8 Abs. 2, §“ ersetzt.                            Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 24b\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          Satz 5“ durch die Angabe „§ 24b Satz 6“ ersetzt.\naa) Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1\nbis 3 ersetzt:                                    2. § 24b wird wie folgt geändert:\n„1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein Register           a) In Satz 1 werden die Wörter „oder Truthühner“\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig          durch die Wörter „ , Enten, Gänse, Fasane, Perl-\nführt,                                               hühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner oder\nWachteln“ ersetzt.\n2.   entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeich-\nnung nicht, nicht richtig oder nicht voll-       b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nständig vornimmt,\n„Die zuständige Behörde kann den Tierhalter auf\n3.   entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Register              Antrag von der Anzeigepflicht nach Satz 3 befrei-\noder eine Aufzeichnung nicht oder nicht              en, wenn der Tierhalter die nach Satz 3 erforderli-\nvollständig aufbewahrt,“.                            chen Angaben bereits einer Behörde, auch zu\neinem anderen Stichtag, mitgeteilt hat und die\nbb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die\nzuständige Behörde berechtigt ist, diese Angaben\nNummern 4 bis 7.\nzum Zwecke der Erfüllung der Anzeigepflicht zu\ncc) Nach der neuen Nummer 7 werden folgende                    verwenden.“\nNummern 8 bis 14 eingefügt:\n„8. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Ursache       3. In § 24g wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-\nnicht oder nicht rechtzeitig feststellen         gefügt:\nlässt,\n„(1a) Der nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-\n9. entgegen § 8a Satz 1 nicht sicherstellt,         Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige oder ein\ndass eine dort genannte Person Schutz-           von diesem Beauftragter hat ab dem 1. Dezember\nkleidung oder Einwegkleidung anlegt und          2004 der zuständigen Behörde oder einer von dieser\nträgt,                                           beauftragten Stelle die Übernahme eines toten Rindes\n10. entgegen § 8a Satz 2 Schutzkleidung               innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder     unter Angabe des Namens und der Anschrift seines\nnicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht      Betriebes sowie der Ohrmarkennummer und des\nrichtig, nicht vollständig oder nicht recht-     Übernahmedatums jedes toten Rindes.“\nzeitig desinfiziert oder Einwegkleidung\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder 4. In § 24h Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 wird jeweils\nnicht rechtzeitig beseitigt,                     die Angabe „nach § 4 des Tierkörperbeseitigungsge-\nsetzes“ durch die Angabe „nach § 3 des Tierische\n11. entgegen § 8b Nr. 1 nicht sicherstellt, dass\nNebenprodukte-Beseitigungsgesetzes“ ersetzt.\nEin- und Ausgänge oder sonstige Stand-\norte gesichert sind,\n5. In § 25 Abs. 2 Nr. 15 wird die Angabe „§ 24b Satz 4“\n12. entgegen § 8b Nr. 2 nicht sicherstellt, dass\ndurch die Angabe „§ 24b Satz 5“ ersetzt.\nStälle oder sonstige Standorte nur mit\ndort genannter Kleidung betreten werden\noder dass dort genannte Personen diese       6. In § 25a Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 24b Satz 1 in\nKleidung nach Verlassen des Stalles oder         Verbindung mit Satz 3“ durch die Angabe „§ 24b\nsonstigen Aufenthaltsortes ablegen,              Satz 1 in Verbindung mit Satz 5“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004               2725\nArtikel 5                           21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geän-\ndert:\nÄnderung\nder Schweinepest-Verordnung\n1. § 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\nDie Schweinepest-Verordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1496,               a) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt\n1547) wird wie folgt geändert:                                      gefasst:\n1. In § 12 Abs. 1 werden nach den Wörtern „weiterver-               „aa) im Falle der ISA durch klinische, patholo-\nschleppt worden sein kann,“ die Wörter „oder beste-                    gisch-anatomische oder virologische Unter-\nhen Anhaltspunkte dafür, dass die Schweinepest oder                    suchung nach Teil I Nr. I.3 des Anhangs der\ndie Afrikanische Schweinepest durch Wildschweine in                    Entscheidung 2003/466/EG der Kommission\neinen Betrieb eingeschleppt worden ist,“ eingefügt.                    vom 13. Juni 2003 mit Kriterien für die Zonen-\nabgrenzung und die amtliche Überwachung\n2. In § 14a Abs. 8 wird der einleitende Satzteil wie folgt                bei Verdacht auf oder Feststellung der Infek-\ngefasst:                                                               tiösen Anämie der Lachse (ABl. EU Nr. L 156\nS. 61),“.\n„Die zuständige Behörde kann für den gefährdeten\nBezirk, unter Berücksichtigung epidemiologischer              b) Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird wie folgt\nErkenntnisse“.                                                   gefasst:\n„aa) der ISA, wenn die Voraussetzungen nach\n3. Dem § 14c wird folgender Absatz 3 angefügt:                            Teil I Nr. I.2.1 des Anhangs der Entscheidung\n„(3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann,                     2003/466/EG erfüllt sind,“.\nsofern eine Notimpfung der Wildschweine nach § 14b\ndurchgeführt worden ist, frühestens sechs Monate          2. In § 5 Abs. 4 wird nach den Wörtern „auf Grund des“\nnach dem letzten Nachweis von Schweinepest oder               die Angabe „Artikels 15 der Richtlinie 91/67/EWG\nAfrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen Aus-             oder des“ eingefügt.\nnahmen von den Kennzeichnungs- und Untersu-\nchungspflichten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b\nund d genehmigen, soweit Belange der Seuchen-             3. In § 10 Nr. 1 werden die Wörter „Fischhaltungsbetrie-\nbekämpfung nicht entgegenstehen.“                             bes nach § 13 oder des Gebietes nach § 14“ durch die\nWörter „Gebietes nach § 13 oder des Fischhaltungs-\nbetriebes nach § 14“ ersetzt.\n4. § 24 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\na) Nach dem Wort „Bezirks“ werden die Wörter „vor-        4. In der Anlage wird nach Nummer 1.3 folgende Num-\nbehaltlich des Satzes 2“ eingefügt.                       mer 1.4 angefügt:\nb) Folgende Sätze werden angefügt:\n„1.4 Die Probenahme hat zu einem Zeitpunkt zu erfol-\n„Sind in einem nach Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie            gen, an dem die Wassertemperatur weniger als\n2001/89/EG oder nach Artikel 16 Abs. 1 der Richt-               14 °C beträgt.“\nlinie 2002/60/EG genehmigten Tilgungsplan\nSchutzmaßregeln für den gefährdeten Bezirk vor-\ngesehen, hebt die zuständige Behörde die Festle-                                   Artikel 7\ngung des gefährdeten Bezirks mit der Maßgabe\nauf, dass § 14c in dem Gebiet, das als gefährdeter                     Änderung der Verordnung\nBezirk festgelegt war, zwölf Monate nach dem letz-               über anzeigepflichtige Tierseuchen\nten Nachweis von Schweinepest oder Afrikani-             § 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen\nscher Schweinepest anzuwenden ist. Die zustän-        in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001\ndige Behörde kann, auch nach der Aufhebung der        (BGBl. I S. 547) wird wie folgt geändert:\nFestlegung des gefährdeten Bezirks, den in Satz 2\ngenannten Zeitraum in Abhängigkeit von der Seu-\nchensituation um bis zu sechs Monate verlän-          1. Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1 und 1a\ngern.“                                                    ersetzt:\n„1. Affenpocken,\n5. In der Anlage zu § 14a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a\n1a. Afrikanische Pferdepest,“.\nwerden in der Überschrift die Wörter „Nutz- und\nZuchtschweinen“ durch das Wort „Schweinen“ er-\nsetzt.                                                    2. Nummer 3a wird wie folgt gefasst:\n„3a. Ansteckende Blutarmut der Lachse,“.\nArtikel 6\n3. Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5a und\nÄnderung                                 5b eingefügt:\nder Fischseuchen-Verordnung\n„5a. Befall mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer (Aet-\nDie Fischseuchen-Verordnung in der Fassung der\nhina tumida),\nBekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 937),\nzuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom               5b. Befall mit der Tropilaelaps-Milbe,“.","2726            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004\n4. Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:                          zuständigen Behörden ein Untersuchungsprogramm\n„8a. Bovine Virus Diarrhoe,“.                                             bei Rindern, Schafen und Ziegen durchführen,\n1. die aus Staaten stammen, in denen transmissible\n5. Nummer 9a wird durch folgende Nummern 9a und 9b                               spongiforme Enzephalopathien (TSE) festgestellt\nersetzt:                                                                      worden sind,\n„9a. Ebola-Virus-Infektion,                                               2. von denen anzunehmen ist, dass sie mit Futtermit-\nteln gefüttert worden sind, deren Verfütterung nach\n9b. Enzootische Hämorrhagie der Hirsche,“.                                    dem Verfütterungsverbotsgesetz, nach der Verfüt-\nterungsverbotsverordnung oder nach der Verord-\n6. Nummer 34 wird wie folgt gefasst:                                             nung (EG) Nr. 999/2001 unzulässig ist, oder\n„34. Transmissible Spongiforme             Enzephalopathie                3. die von einem TSE-infizierten Muttertier abstam-\n(alle Formen),“.                                                        men.\nFür die Durchführung der Untersuchungen nach\n7. Nummer 36 wird wie folgt gefasst:                                         Satz 1 sind die sich aus dem Anhang III Kapitel A\n„36. Tuberkulose der Rinder (Mykobakterium bovis                          Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001\nund Mykobakterium caprae),“.                                        ergebenden Labormethoden anzuwenden.“\n2. In § 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 und 2 des Tierkör-\nArtikel 8                                          perbeseitigungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 3 des\nTierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes“ er-\nÄnderung\nsetzt.\nder TSE-Überwachungsverordnung\nDie TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezem-\nber 2001 (BGBl. I S. 3631), geändert durch Artikel 4 der                                             Artikel 9\nVerordnung vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4532),                                     Bekanntmachungserlaubnis\nwird wie folgt geändert:\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                           rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der BHV1-\nVerordnung, der Bienenseuchen-Verordnung, der Geflü-\n„§ 1                                      gelpest-Verordnung, der Fischseuchen-Verordnung und\nÜberwachungsprogramm                                   der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen\njeweils in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gel-\nZusätzlich zum Überwachungsprogramm nach Ar-                       tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\ntikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A\nAbschnitt I und Abschnitt II der Verordnung (EG)\nNr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des                                                Artikel 10\nRates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhü-\ntung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler                                         Inkrafttreten\nspongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147                         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung können die                     Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 3. November 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}