{"id":"bgbl1-2004-57-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":57,"date":"2004-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/57#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-57-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_57.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in\n    das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften","law_date":"2004-11-04T00:00:00Z","page":2686,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2686          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004\nTag                                                                       Inhalt                                                                                 Seite\n3.11. 2004   Berichtigung des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den\nAufsichtsrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2769\nFNA: 4121-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           2770\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   2771\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               2772\nGesetz\nzur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen\nder sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und\nzur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften\nVom 4. November 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                   sich aus den Versorgungsbezügen für die Monate April\nbis Dezember 2004 (§ 4 Abs. 2) ergebenden Betrages\nnach § 4 Abs. 1 Satz 1. Die Verminderung beträgt höchs-\nArtikel 1                                                     tens 0,85 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der\nPflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozial-\nBundessonderzahlungsgesetz\ngesetzbuch), höchstens 266,79 Euro.\nNach § 4 des Bundessonderzahlungsgesetzes vom\n29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 3077) wird folgen-\nder § 4a eingefügt:                                                                         (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf\nÜbergangsgebührnisse und Ausgleichsbezüge nach den\n§§ 11 und 11a des Soldatenversorgungsgesetzes für ehe-\n„§ 4a\nmalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit.“\nAbzug für Pflegeleistungen\n(1) Der Betrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 vermindert sich\num den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des                                                                           Artikel 2\nElften Buches Sozialgesetzbuch der für das Kalenderjahr\ngezahlten Versorgungsbezüge (§ 4 Abs. 2) und des Betra-                                                       Beamtenrechtsrahmengesetz\nges nach § 4 Abs. 1 Satz 1.                                                                 Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654),\n(2) Die Verminderung beträgt höchstens den hälftigen                                 zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\nProzentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches                                   21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geän-\nSozialgesetzbuch der Beitragsbemessungsgrenze in der                                    dert:\nPflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozial-\ngesetzbuch).\n1. § 26a Abs. 5 wird aufgehoben.\n(3) Der Betrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 vermindert sich\nim Jahr 2004 um 0,85 Prozent der Versorgungsbezüge für                                  2. In § 44b Abs. 5 Satz 1 wird nach dem Wort „Beamten“\ndie Monate April bis Dezember 2004 (§ 4 Abs. 2) und des                                      die Angabe „bis zum 31. Dezember 2004“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004              2687\nArtikel 3                           S. 2682), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes\nvom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt\nBundesbeamtengesetz\ngeändert:\nDas Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt ge-      1. § 12 Abs. 5 wird aufgehoben.\nändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. August 2002\n(BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:                  2. § 16 wird wie folgt gefasst:\n1. § 42a Abs. 5 wird aufgehoben.                                                            „§ 16\nÜbergangsvorschrift\n2. Nach § 72b Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz ange-\nfügt:                                                           Ist ein Mietbeitrag vor der Verkündung dieses Ge-\nsetzes bewilligt worden, wird er nach bisherigem Recht\n„Änderungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit               weiter gewährt.“\nnach der Arbeitszeitverordnung gelten für die zu leis-\ntende Arbeitszeit entsprechend.“\nArtikel 4\nArtikel 3a                             Neufassung des Bundessonderzahlungsgesetzes\nDas Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\nBundespersonalvertretungsgesetz\ndes Bundessonderzahlungsgesetzes in der vom Inkraft-\n§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Bundespersonalvertretungs-          treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bun-\ngesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt     desgesetzblatt bekannt machen.\ndurch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003\n(BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nArtikel 5\nInkrafttreten\nArtikel 3b\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft, so-\nBundesumzugskostengesetz                       weit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.\nDas Bundesumzugskostengesetz in der Fassung des\nArtikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I          (2) Artikel 1 tritt am 1. November 2004 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. November 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}