{"id":"bgbl1-2004-56-7","kind":"bgbl1","year":2004,"number":56,"date":"2004-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/56#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-56-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_56.pdf#page=42","order":7,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Medienfachwirt/Geprüfte Me d i e n f a c h w i r t i n","law_date":"2004-10-26T00:00:00Z","page":2670,"pdf_page":42,"num_pages":12,"content":["2670            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Medienfachwirt/Geprüfte Medienfachwirtin\nVom 26. Oktober 2004\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes       2. Durchführen von Kundenberatungen, Erstellen von\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch         Marketingkonzepten und Kalkulationen sowie Konzi-\nArtikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003           pieren und Organisieren von Projekten und Produk-\n(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, und des § 21 Abs. 1       ten;\ndes Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 212\n3. Wahrnehmen qualifizierter Aufgaben in einem Hand-\nNr. 1 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001\nlungsfeld im Bereich Produktionsprozesse unter\n(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das\nBeachtung einschlägiger Vorschriften;\nBundesministerium für Bildung und Forschung nach An-\nhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts          4. systematisches und zielorientiertes Anwenden von\nfür Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes-                Kommunikationsgrundlagen und Führungsgrundsät-\nministerium für Wirtschaft und Arbeit:                           zen bei der Wahrnehmung von Führungs-, Ausbil-\ndungs- und Qualifizierungsaufgaben.\n§1                                 (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\nZiel der Prüfung und                      kannten Abschluss „Geprüfter Medienfachwirt/Geprüfte\nBezeichnung des Abschlusses                    Medienfachwirtin“.\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum                                     §2\nMedienfachwirt erworben worden sind, kann die zustän-                       Umfang der Medienfachwirt-\ndige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen.              qualifikation und Gliederung der Prüfung\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation\n(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:\nzum Geprüften Medienfachwirt/zur Geprüften Medien-\nfachwirtin und damit die Befähigung:                         1. Grundlegende Qualifikationen,\n1. in Unternehmen unterschiedlicher Größe und Bran-          2. Handlungsspezifische Qualifikationen.\nchenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen\nund Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Sach-,             (2) Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 1 ist schriftlich in\nOrganisations- und Führungsaufgaben wahrzuneh-           Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen\nmen und                                                  gemäß § 4 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2\nist die Prüfung gemäß § 5 schriftlich, mündlich, in Form\n2. unter Beachtung der sich verändernden Strukturen          einer praktischen Demonstration sowie in Form einer\nder Arbeitsorganisation, neuer Methoden der Organi-      handlungsfeldbezogenen praxisorientierten Gesamtpla-\nsationsentwicklung, technisch-organisatorischer Ver-     nung mit Präsentation und einem Fachgespräch durch-\nänderungen im Unternehmen sowie der Personal-            zuführen.\nführung und Personalentwicklung entsprechend den\nKundenanforderungen sachgerechte und wirtschaft-            (3) In dem Prüfungsteil gemäß Absatz 1 Nr. 2 erfolgt\nliche Lösungen anzubieten.                               die Prüfung in den Qualifikationsschwerpunkten Medien-\ngestaltung, Medienorientierte Datenverarbeitung, Me-\n(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifi-   dienproduktion, Projektmanagement, Planungs-, Steue-\nkationen vorhanden sind, um professionell in einem der       rungs- und Kommunikationssysteme sowie Kosten-\nHandlungsfelder                                              management handlungsfeldorientiert. In diesen Qualifi-\n1. Audiovisuelle Medien;                                     kationsschwerpunkten ist entsprechend dem gewählten\noder der gewählten Handlungsfelder zu prüfen.\n2. Digitalmedien;\n(4) Die Prüfung in einem weiteren Handlungsfeld kann\n3. Printmedien;                                              auch zu einem späteren Zeitpunkt ablegt werden.\n4. Veranstaltungstechnik\ninsbesondere folgende in Zusammenhang stehende Auf-                                       §3\ngaben in der Medienwirtschaft selbständig und eigenver-                    Zulassungsvoraussetzungen\nantwortlich wahrzunehmen:\n(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifi-\n1. Planen, Steuern, Durchführen und Kontrollieren me-\nkationen“ ist zuzulassen,\ndientechnischer Produktionen auf der Basis techni-\nscher, betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Zusam-   1. wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in\nmenhänge sowie Organisieren und Weiterentwickeln             einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Medien-\ntechnischer und betriebswirtschaftlicher Abläufe ein-        wirtschaft zugeordnet werden kann, und danach eine\nschließlich des Qualitätsmanagements;                        mindestens einjährige Berufspraxis oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004            2671\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem        5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,\nsonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach             insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Boden-\neine mindestens zweijährige Berufspraxis oder                 schutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung\nund Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des\n3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.\nSchutzes vor gefährlichen Stoffen;\n(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische\nQualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nach-          6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher\nweist:                                                            Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hin-\nsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaf-\n1. die Ablegung des Prüfungsteils „Grundlegende Quali-            tung sowie des Datenschutzes.\nfikationen“, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,\nund                                                          (3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Han-\ndeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebs-\n2. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den     wirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen praxisbezo-\ndort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres       gener Handlungen berücksichtigen und volkswirtschaft-\nJahr Berufspraxis.                                        liche Zusammenhänge aufzeigen zu können. Es sollen\n(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll       Unternehmensformen dargestellt sowie deren Auswir-\nwesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Medienfach-          kungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung analysiert\nwirts gemäß § 1 Abs. 3 haben.                                 und beurteilt werden können. Weiterhin soll die Fähigkeit\nnachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirt-\n(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2       schaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und\ngenannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch               beeinflussen zu können. In diesem Rahmen können fol-\nzugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen           gende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\noder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kennt-\nnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die     1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzi-\nZulassung zur Prüfung rechtfertigen.                              pien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirt-\nschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkun-\ngen;\n§4\n2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-\nGrundlegende Qualifikationen\nbau- und Ablauforganisation;\n(1) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist\n3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwick-\nin folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:\nlung;\n1. Rechtsbewusstes Handeln,\n4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der\n2. Betriebswirtschaftliches Handeln,                              kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung;\n3. Anwendung von Methoden der Information, Kommu-             5. Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und\nnikation und Planung,                                         Kostenträgerzeitrechnungen sowie von Kalkulations-\n4. Zusammenarbeit im Betrieb.                                     verfahren.\n(2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“              (4) Im Prüfungsbereich „Anwendung von Methoden\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen pra-        der Information, Kommunikation und Planung“ soll die\nxisbezogener Handlungen einschlägige Rechtsvorschrif-         Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse\nten berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die Arbeits-      analysieren, planen, dokumentieren und transparent\nbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter        machen zu können. Die Fähigkeit umfasst, Daten auf-\narbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie die            bereiten, technische Unterlagen erstellen, entsprechen-\nArbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Um-          de Planungstechniken einsetzen sowie angemessene\nweltschutz nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleis-         Präsentationstechniken anwenden zu können. In diesem\nten sowie die Zusammenarbeit mit den entsprechenden           Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft\nInstitutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können        werden:\nfolgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:                1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess-\n1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und            und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und\nBestimmungen bei der Gestaltung individueller                 Bewerten visualisierter Daten;\nArbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mit-        2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemetho-\narbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter            den sowie deren Anwendungsmöglichkeiten;\nBerücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des\n3. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen,\nTarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;\nStatistiken, Tabellen und Diagrammen;\n2. Berücksichtigung der Vorschriften des Betriebsver-\n4. Anwenden von Projektmanagementmethoden;\nfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungs-\nrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe;             5. Auswählen und Anwenden von Informations- und\nKommunikationsformen einschließlich des Einsatzes\n3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-\nentsprechender Informations- und Kommunikations-\nlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie\nmittel;\nder Arbeitsförderung;\n6. Anwenden von Präsentationstechniken.\n4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-\nheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in            (5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“\nAbstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen       soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Zusammenhän-\nInstitutionen;                                            ge des Sozialverhaltens erkennen, ihre Auswirkungen auf","2672             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004\ndie Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene           3. Medienorientierte Datenverarbeitung;\nMaßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusam-      4. Medienproduktion.\nmenarbeit hinwirken zu können. Die Fähigkeit umfasst\ndie Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeite-     In den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den Num-\nrinnen zu fördern, betriebliche Probleme und soziale          mern 2 bis 4 erfolgt die Prüfung in einem oder mehreren\nKonflikte zu lösen sowie Führungsgrundsätze berück-           der folgenden Handlungsfelder nach Wahl des Prüfungs-\nsichtigen und angemessene Führungstechniken anwen-            teilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin:\nden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qua-          1. Audiovisuelle Medien;\nlifikationsinhalte geprüft werden:\n2. Digitalmedien;\n1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung\ndes Einzelnen unter Beachtung des bisherigen             3. Printmedien;\nBerufsweges und unter Berücksichtigung persönli-         4. Veranstaltungstechnik.\ncher und sozialer Gegebenheiten;\n(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Medienübergreifen-\n2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von          de Qualifikationen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-\nArbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozial-     den, die Produkte und grundlegenden Techniken und\nverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von      Prozesse der Handlungsfelder AV-, Digital- und Print-\nMaßnahmen zur Verbesserung;                              medien sowie Veranstaltungstechnik zu kennen und die\n3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf          eigenen Kenntnisse und Fertigkeiten bei Entscheidungs-\ndas Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit              prozessen anwenden zu können. In diesem Rahmen kön-\nsowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;          nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n1. Definieren von Produkt- und Zielgruppen;\n4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-\nrungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen;        2. Unterscheiden von Produktionsverfahren und -pro-\nzessen;\n5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken\neinschließlich Vereinbarungen entsprechender Hand-       3. Einsetzen von Produktionsmitteln;\nlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zu-        4. Nutzen von Datenverarbeitungsprozessen;\nsammenarbeit der Mitarbeiter zu fördern;\n5. Einsetzen von technischen Übertragungsverfahren.\n6. Förderung der Kommunikation und Kooperation\ndurch Anwenden von Methoden zur Lösung betriebli-           (4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Mediengestaltung“\ncher Probleme und sozialer Konflikte.                    soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bezogen auf\ndas gewählte Handlungsfeld systematisch und entschei-\n(6) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-      dungsorientiert Gestaltungskonzeptionen entwickeln zu\ngaben in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungs-      können. Dabei sollen Informations- und Kommunikati-\nbereichen soll insgesamt höchstens sieben Stunden be-         onsprozesse auftragsbezogen beurteilt und berücksich-\ntragen, für jeden Prüfungsbereich mindestens 90 Minu-         tigt werden können. In diesem Rahmen können folgende\nten.                                                          Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n(7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prü-      1. im Handlungsfeld „Audiovisuelle Medien“:\nfungsleistung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten\nPrüfungsbereichen eine mangelhafte Prüfungsleistung               a) Analysieren      kundenbezogener      Informations-\nerbracht, ist in diesem Prüfungsbereich eine mündliche                gespräche und Vorgaben;\nErgänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer             b) Beurteilen und Umsetzen von Ideen und Wün-\nungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen besteht                 schen des Auftraggebers;\ndiese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in\nc) Anwenden von dramaturgischen und gestalteri-\nder Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewer-\nschen Prinzipien in den Bereichen Bild, Ton und\ntung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der\nLicht;\nmündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewer-\ntung der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird             d) Anwenden von Elementen der Bild-, Ton- und\ndie Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt              Lichtgestaltung im gestalterischen Gesamtzusam-\ngewichtet.                                                            menhang zur Unterstützung kundenspezifischer\nWünsche;\n§5                                   e) Abschätzen des Zeitaufwandes und der Kosten für\nHandlungsspezifische Qualifikationen                        eine Medienproduktion von der Entwicklung der\nIdee über den Entwurf bis zum fertigen Konzept;\n(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-\ntionen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:          2. im Handlungsfeld „Digitalmedien“:\na) Analysieren kundenbezogener Informations- und\n1. Produktionsprozesse;\nKommunikationsprozesse;\n2. Projekt- und Produktplanung;\nb) Berücksichtigen von Zielgruppenorientierungen;\n3. Führung und Organisation.\nc) Entwickeln, Prüfen und Optimieren von Gestal-\n(2) Der Handlungsbereich „Produktionsprozesse“ glie-              tungskonzeptionen;\ndert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:\nd) Anwenden von Grundsätzen der Text-, Grafik- und\n1. Medienübergreifende Qualifikationen;                               Bildgestaltung;\n2. Mediengestaltung;                                              e) Entwickeln von Crossmediakonzepten;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004                2673\n3. im Handlungsfeld „Printmedien“:                              e) Beurteilen von Techniken der Audio- und Video-\ndatenbearbeitung, von Animation und Tricktechni-\na) Analysieren kundenbezogener Informations- und\nken;\nKommunikationsprozesse;\nf) Berücksichtigen von Vorgaben der Dramaturgie;\nb) Berücksichtigen von Zielgruppenorientierungen;\ng) Be- und Verarbeiten von Daten für Audio- und\nc) Entwickeln, Prüfen und Optimieren von Gestal-\nVideoprodukte, interaktive und multimediale An-\ntungskonzeptionen;\nwendungen;\nd) Anwenden von Grundsätzen der Text-, Grafik- und\nh) Anwenden von Methoden des Qualitätsmanage-\nBildgestaltung;\nments;\ne) Entwickeln von Crossmediakonzepten;\n3. im Handlungsfeld „Printmedien“:\n4. im Handlungsfeld „Veranstaltungstechnik“:\na) Entwickeln von digitalen Workflowkonzepten;\na) Analysieren      kundenbezogener     Informations-\nb) Beurteilen von Daten;\ngespräche und Vorgaben;\nc) Beurteilen und Einsetzen von Hardware und Soft-\nb) Beurteilen und Umsetzen von Ideen und Wün-\nwaretools;\nschen des Auftraggebers;\nd) Anwenden von Methoden des Datenmanage-\nc) Abschätzen des Zeitaufwandes und der Kosten\nments;\nsowie Kalkulieren der Kosten von Veranstaltungen\nvon der Idee bis zum fertigen Konzept;                   e) Beurteilen von Datenausgabeprozessen durch\nSoll-Ist-Vergleiche;\nd) Anwenden von dramaturgischen und gestalteri-\nschen Prinzipien bei der Planung, der Einrichtung        f) Entwickeln von Konzepten zur medienneutralen\nund dem Betrieb von beschallungs-, bühnen- und               Datenhaltung;\nlichttechnischen Anlagen;\ng) Be- und Verarbeiten von Daten für die Printproduk-\ne) Anwenden von dramaturgischen und gestalteri-                  tion;\nschen Prinzipien bei Elementen der Veranstal-\nh) Anwenden von Methoden des Qualitätsmanage-\ntungstechnik als Teil eines Gesamtkonzeptes zur\nments;\nUnterstützung kundenspezifischer Wünsche.\n4. im Handlungsfeld „Veranstaltungstechnik“:\n(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Medienorientierte\nDatenverarbeitung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-         a) Beurteilen und Messen von analogen und digitalen\nden, bezogen auf das gewählte Handlungsfeld Daten für               Daten;\ndie Medienproduktion beurteilen, deren Verarbeitungs-\nb) Entwickeln von Konzepten für eine optimale Sig-\nprozesse aufzeigen und Konzepte für eine medienüber-\nnalqualität unter Berücksichtigung des jeweiligen\ngreifende Datenhaltung entwickeln zu können. In diesem\nProduktionsprozesses;\nRahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft\nwerden:                                                         c) Beurteilen von unterschiedlichen Speicher-, Pro-\nduktions- und Übertragungsverfahren;\n1. im Handlungsfeld „Audiovisuelle Medien“:\nd) Anwenden von Methoden des Datenmanage-\na) Beurteilen von unterschiedlichen Speicher-, Pro-\nments einschließlich der Koordination unter-\nduktions- und Übertragungsverfahren;\nschiedlicher technischer Systeme (Netzwerkma-\nb) Entwickeln von Konzepten für eine optimale Sig-               nagement) und der Datenarchivierung;\nnalqualität unter Berücksichtigung des jeweiligen\ne) Anwenden von Methoden des Qualitätsmanage-\nProduktionsprozesses und wirtschaftlicher Ge-\nments.\nsichtspunkte;\n(6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Medienproduktion“\nc) Beurteilen und Messen von analogen und digitalen\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bezogen auf\nDaten;\ndas gewählte Handlungsfeld über Kenntnisse und Fertig-\nd) Anwenden von Methoden des Datenmanage-                keiten der Herstellungsprozesse von Medien zu verfügen\nments einschließlich der Koordination unter-         und diese im Rahmen der eigenen Planungs- und Gestal-\nschiedlicher Systeme (Netzwerkmanagement) und        tungstätigkeiten berücksichtigen zu können:\nder Datenarchivierung;\n1. im Handlungsfeld „Audiovisuelle Medien“:\ne) Anwenden von Methoden des Qualitätsmanage-\na) Planen alternativer Produktionsverfahren und Be-\nments;\nurteilen des technischen Aufwandes sowie des\n2. im Handlungsfeld „Digitalmedien“:                                Zeit- und Kapazitätsbedarfes nach wirtschaftli-\nchen Kriterien;\na) Entwickeln von digitalen Workflowkonzepten;\nb) Bewerten alternativer Produktionsverfahren hin-\nb) Beurteilen von Daten;\nsichtlich inhaltlicher, redaktioneller Zielsetzungen\nc) Beurteilen und Einsetzen von Hardware und Soft-               und kundenbezogener Vorgaben;\nwaretools;\nc) Entwickeln von Konzepten für einen optimalen Ein-\nd) Anwenden von Methoden des Datenmanage-                        satz technischer Systeme und Produktionsverfah-\nments;                                                       ren;","2674           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004\nd) Entwickeln von Workflowkonzepten für unter-               e) Anwenden veranstaltungsspezifischer arbeits-\nschiedliche Produktionen von der Aufnahme über                schutz- und gesundheitsrechtlicher Vorschriften\ndie Bearbeitung bis hin zur Abnahme;                          sowie Vorschriften und Bestimmungen des Um-\nweltschutzes;\ne) Anwenden von Methoden des Qualitätsmanage-\nments;                                                    f) Entwickeln von sicherheitstechnischen Konzepten\nf) Anwenden medienspezifischer arbeitsschutz- und                auf der Grundlage einschlägiger Vorschriften für\ngesundheitsrechtlicher Vorschriften sowie Vor-                den Ablauf von Veranstaltungen;\nschriften und Bestimmungen des Umweltschut-               g) Anwenden von Methoden des Qualitätsmanage-\nzes;                                                          ments.\n2. im Handlungsfeld „Digitalmedien“:                           (7) Der Handlungsbereich „Projekt- und Produktpla-\na) Beurteilen analoger und digitaler Ausgabeprozes-      nung“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwer-\nse für unterschiedliche Medien;                       punkte:\nb) Entwickeln von Konzepten für interaktive und mul-     1. Projektmanagement,\ntimediale Anwendungen;                                2. Medienrechtliche Vorschriften.\nc) Beurteilen und Einsetzen von Softwaretools;           Die Prüfung im Qualifikationsschwerpunkt gemäß Num-\nd) Organisieren von datenbankgestützten Produkti-        mer 1 erfolgt in einem oder mehreren der folgenden\nonsprozessen;                                         Handlungsfelder nach Wahl des Prüfungsteilnehmers\noder der Prüfungsteilnehmerin:\ne) Anwenden von Verfahren zur Produktion von On-\nline- und Offlinemedien;                              1. Audiovisuelle Medien;\nf) Auswählen und Einsetzen von Hardware;                 2. Digitalmedien;\ng) Anwenden von Methoden des Qualitätsmanage-            3. Printmedien;\nments;                                                4. Veranstaltungstechnik.\nh) Berücksichtigen      medienspezifischer   arbeits-\n(8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Projektmanage-\nschutz- und gesundheitsrechtlicher Vorschriften\nment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bezogen\nsowie Vorschriften und Bestimmungen des Um-\nauf das gewählte Handlungsfeld unter Beachtung\nweltschutzes;\nmedienrechtlicher Vorschriften und von Marketingaspek-\n3. im Handlungsfeld „Printmedien“:                          ten Projekt- und Produktplanungen einschließlich der\na) Beurteilen analoger und digitaler Ausgabeprozes-      Kalkulation von Medienprodukten durchführen zu kön-\nse für unterschiedliche Printmedien;                  nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-\ninhalte geprüft werden:\nb) Auswählen und Einsetzen von Geräten und Ma-\nschinen des Druckprozesses sowie von Werk- und          1. Anwenden von Instrumenten zur Projektplanung und\nHilfsstoffen;                                               -durchführung;\nc) Beurteilen von Druckweiterverarbeitungstechni-          2. Anwenden von Grundsätzen zur Zusammenarbeit in\nken;                                                        Projekten;\nd) Auswählen und Einsetzen von Druckweiterverar-           3. Berücksichtigen für die Medienwirtschaft relevanter\nbeitungsmaschinen sowie von Werk- und Hilfs-                Rechtsvorschriften;\nstoffen;                                                4. Ableiten von Marketingzielen aus den Unterneh-\ne) Organisieren maschinenbezogener Prozessdaten-               menszielen des Kunden;\nverarbeitung;                                           5. Einsetzen von Marketinginstrumenten;\nf) Anwenden von Methoden des Qualitätsmanage-              6. Einsetzen von Kundengewinnungs- und Kunden-\nments;                                                      bindungsmaßnahmen;\ng) Berücksichtigen druckspezifischer arbeitsschutz-        7. Analysieren und Strukturieren von Kundendaten;\nund gesundheitsrechtlicher Vorschriften sowie Be-\nstimmungen des Umweltschutzes;                          8. Planen des Marketingcontrollings;\n4. im Handlungsfeld „Veranstaltungstechnik“:                  9. Berücksichtigen projektbezogener Kosten- und\nLeistungserfassung;\na) Planen alternativer Veranstaltungskonzepte und\nBeurteilen des technischen Aufwandes sowie des        10. Erstellen von Kalkulationen;\nZeit- und Kapazitätsbedarfes nach wirtschaftli-       11. Planen des Kostencontrollings;\nchen Kriterien;\n12. Dokumentieren des Projektablaufs.\nb) Bewerten alternativer Veranstaltungskonzepte hin-\nsichtlich inhaltlicher Zielsetzungen und kunden-         (9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Medienrechtliche\nbezogener Vorgaben;                                   Vorschriften“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,\nmit den für die Medienwirtschaft relevanten Rechtsberei-\nc) Entwickeln von Konzepten für einen optimalen Ein-\nchen vertraut zu sein und diese im Rahmen der Medien-\nsatz technischer Systeme;\nproduktion berücksichtigen zu können. In diesem Rah-\nd) Entwickeln von Workflowkonzepten für alternative      men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-\nVeranstaltungen;                                      den:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004            2675\n1. Berücksichtigen von Rechtsvorschriften des bürger-           8. Fördern der Kommunikations- und Kooperations-\nlichen Rechts, des Handelsrechts und des Steuer-                bereitschaft;\nrechts;\n9. Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur\n2. Berücksichtigen von Grundsätzen des Presse-, Per-                Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen\nsönlichkeits- und Medienrechts;                                 von Problemen und Konflikten;\n3. Berücksichtigen von Grundzügen des Urheber- und            10. Beteiligung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am\nLizenzrechts zur Beurteilung bestehender Verwer-                kontinuierlichen Verbesserungsprozess;\ntungs- und Nutzungsrechte;\n11. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und\n4. Berücksichtigen medienspezifischer wettbewerbs-                  Projektgruppen.\nrechtlicher Vorschriften;\n(12) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwick-\n5. Berücksichtigen medienspezifischer Aspekte des             lung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der\nDatenschutzes;                                            Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personal-\n6. Berücksichtigen von Grundlagen des Vertragsrechts.         planung eine systematische Personalentwicklung durch-\nführen zu können. Dazu gehört, Personalentwicklungs-\n(10) Der Handlungsbereich „Führung und Organisati-         potenziale einschätzen und Personalentwicklungs- und\non“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:     Qualifizierungsziele festlegen zu können. Es sollen ent-\n1. Personalführung;                                           sprechende Maßnahmen geplant, realisiert, ihre Ergeb-\nnisse überprüft und die Umsetzung im Betrieb gefördert\n2. Personalentwicklung;\nwerden können. In diesem Rahmen können folgende\n3. Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssyste-            Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nme;\n1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quanti-\n4. Kostenmanagement.                                              tativen Personalentwicklungsbedarfs unter Berück-\nIn den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den Num-                 sichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Anfor-\nmern 3 und 4 erfolgt die Prüfung in einem oder mehreren           derungen;\nder folgenden Handlungsfelder nach Wahl des Prüfungs-         2. Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und inno-\nteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin:                        vationsorientierte Personalentwicklung sowie der\n1. Audiovisuelle Medien;                                          Kategorien für den Qualifizierungserfolg;\n2. Digitalmedien;                                             3. Durchführen von Potenzialeinschätzungen der Mit-\narbeiter und Mitarbeiterinnen nach vorgegebenen\n3. Printmedien;\nKriterien und unter Anwendung entsprechender\n4. Veranstaltungstechnik.                                         Instrumente und Methoden;\n(11) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“        4. Planen und Organisieren von Einarbeitung, Praktika,\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personal-             Aus- und Fortbildung, Gewinnen und Fortbilden der\nbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend             Ausbilder und Ausbilderinnen, Auswählen der Qualifi-\nden Anforderungen sicherstellen zu können. Dazu gehört            zierungsorte;\ndie Fähigkeit, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach ziel-\n5. Anwenden von Methoden der Unterweisung sowie\ngerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeig-\nder Begleitung und Unterstützung von Lernprozes-\nneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinzufüh-\nsen;\nren. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-\ninhalte geprüft werden:                                       6. Überprüfen der Ergebnisse von Maßnahmen der Per-\n1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quan-           sonalentwicklung zur Qualifizierung sowie Fördern\ntitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung            betrieblicher Umsetzungsmaßnahmen der Personal-\ntechnischer und organisatorischer Veränderungen;            entwicklung;\n2. Planen der Personalgewinnung durch Aus- und Fort-        7. Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern\nbildung sowie durch Rekrutierung von Fachkräften            und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen\nam Arbeitsmarkt;                                            Entwicklung;\n3. Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeite-      8. Vorbereiten der Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen und Aus-\nrinnen, einschließlich Auszubildenden, unter Berück-        zubildenden auf Prüfungen und den Erwerb von Qua-\nsichtigung ihrer Eignung und Interessen sowie der           lifikationsnachweisen;\nbetrieblichen Anforderungen;                            9. Zusammenarbeiten mit zuständigen Stellen, Berufs-\n4. Berücksichtigen der rechtlichen Rahmenbedingun-              schulen und Bildungsträgern.\ngen beim Einsatz von Fremdpersonal und Fremd-              (13) Im Qualifikationsschwerpunkt „Planungs-, Steue-\nfirmen;                                                 rungs- und Kommunikationssysteme“ soll die Fähigkeit\n5. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen     nachgewiesen werden, bezogen auf das gewählte Hand-\nund -beschreibungen, Funktionsbeschreibungen            lungsfeld die Bedeutung von Planungs-, Steuerungs-\nsowie von Arbeits- und Ausbildungsverträgen;            und Kommunikationssystemen erkennen und sie anfor-\nderungsgerecht auswählen zu können. Dazu gehört die\n6. Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ein-    Fähigkeit, entsprechende Systeme zur Überwachung\nschließlich Auszubildenden;                             von Planungszielen und Prozessen anwenden zu kön-\n7. Delegieren von Aufgaben und der damit verbunde-          nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-\nnen Verantwortung;                                      inhalte geprüft werden:","2676            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004\n1. Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen;                 (16) In den Qualifikationsschwerpunkten „Personal-\nführung“, „Personalentwicklung“ und „Planungs-, Steue-\n2. Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produktions-,\nrungs- und Kommunikationssysteme“ ist zusätzlich in\nMengen-, Termin- und Kapazitätsplanungen;\nForm einer praktischen Demonstration, die nicht länger\n3. Anwenden von Methoden und Instrumenten der                als 30 Minuten dauert, zu prüfen. Der Prüfungsteilnehmer\nArbeitsorganisation;                                     oder die Prüfungsteilnehmerin erhält Gelegenheit, sich\nmindestens 20 Minuten, höchstens 30 Minuten vorzube-\n4. Anwenden von Informations- und Kommunikations-            reiten. Für die praktische Demonstration wählt der Prü-\nsystemen;                                                fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin einen der\n5. Anwenden von Logistiksystemen insbesondere im             folgenden Anwendungsfälle:\nRahmen der Produkt- und Materialdisposition.             1. Vorbereiten und Durchführen eines Einstellungs-\n(14) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenmanage-              gespräches,\nment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bezogen\n2. Vorbereiten und Durchführen eines Mitarbeitergesprä-\nauf das gewählte Handlungsfeld betriebswirtschaftliche\nches,\nZusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren\nerfassen und beurteilen zu können. Dazu gehört, Mög-         3. Vorbereiten und Durchführen einer Ausbildungs-\nlichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzuzeigen und               einheit,\nMaßnahmen zum kostenbewussten Handeln zu planen,\nzu organisieren, einzuleiten und zu überwachen. Es soll      4. Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbeiterqualifi-\nferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulations-          zierung.\nmethoden und Instrumente der Zeitwirtschaft anwenden         In den Anwendungsfällen sind folgende Anforderungen\nund organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch         nachzuweisen:\nin ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und\nberücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können           1. im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen\nfolgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:                   eines Einstellungsgespräches“ soll nachgewiesen\nwerden, Rahmenbedingungen für ein Gespräch\n1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von Kos-\ngestalten, Bewerber beurteilen, Einsatz- und Entwick-\nten;\nlungsperspektiven für den Bewerber aufzeigen und\n2. Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets;             das Einstellungsgespräch zielgerichtet führen zu kön-\nnen;\n3. Optimieren der Kosten, insbesondere unter Berück-\nsichtigung alternativer Fertigungs- oder Produktions-    2. im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen\nkonzepte;                                                    eines Mitarbeitergespräches“ soll nachgewiesen wer-\nden, die Rahmenbedingungen für ein Gespräch\n4. Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter           gestalten, Mitarbeiter beurteilen, Zielvereinbarungen\nund Mitarbeiterinnen;                                        treffen, Entwicklungsperspektiven für den Mitarbeiter\n5. Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung                aufzeigen, Kritik annehmen sowie das Gespräch ziel-\ndurch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kosten-           gerichtet führen zu können;\nträgerzeitrechnung;\n3. im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen\n6. Anwenden von Kalkulationsmethoden;                            einer Ausbildungseinheit“ soll nachgewiesen werden,\nAusbildungseinheiten auswählen und gestalten,\n7. Anwenden von Instrumenten der Zeitwirtschaft.                 Methoden der Anleitung und Medien auswählen und\n(15) Im Handlungsbereich „Produktionsprozesse“ sind           einsetzen, Lernprozesse gestalten, auf Lernschwie-\ndie Qualifikationsschwerpunkte „Mediengestaltung“,               rigkeiten reagieren sowie Lernerfolge sicherstellen zu\n„Medienorientierte Datenverarbeitung“ und „Medienpro-            können;\nduktion“ in Form einer diese Qualifikationsschwerpunkte      4. im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen\nintegrierenden Situationsaufgabe zu prüfen. In gleicher          einer Mitarbeiterqualifizierung“ soll nachgewiesen\nWeise ist im Handlungsbereich „Führung und Organisati-           werden, Qualifizierungsthemen auswählen und ge-\non“ bei den Qualifikationsschwerpunkten „Personal-               stalten, Methoden der Anleitung und Medien aus-\nführung“, „Personalentwicklung“ und „Planungs-, Steue-           wählen und einsetzen, Lernprozesse gestalten, auf\nrungs- und Kommunikationssysteme“ zu verfahren. Die              Lernschwierigkeiten reagieren sowie Lernerfolge\nSituationsaufgaben sind so zu gestalten, dass die                sicherstellen zu können.\ngenannten Qualifikationsschwerpunkte etwa zu einem\nDrittel thematisiert werden, wobei innerhalb dieses Rah-        (17) Im Qualifikationsschwerpunkt „Projektmanage-\nmens auch Prüfungsinhalte der anderen Qualifikations-        ment“ ist in Form einer praxisorientierten Gesamt-\nschwerpunkte berücksichtigt werden können. Die Prü-          planung, die in Form einer schriftlichen Hausarbeit anzu-\nfungsdauer für die Bearbeitung der beiden schriftlichen      fertigen ist, und einer mündlichen Präsentation der\nSituationsaufgaben beträgt jeweils mindestens 240 Mi-        Gesamtplanung einschließlich eines Fachgespräches zu\nnuten, insgesamt jedoch nicht mehr als 540 Minuten. In       prüfen. In der Gesamtplanung soll die Fähigkeit nachge-\nden Qualifikationsschwerpunkten „Medienübergreifende         wiesen werden, eine vorgegebene komplexe Aufgaben-\nQualifikationen“, „Medienrechtliche Vorschriften“ sowie      stellung aus der betrieblichen Praxis erfassen, darstellen,\n„Kostenmanagement“ ist in Form von schriftlichen pra-        beurteilen und lösen zu können. Die praxisorientierte\nxisorientierten Aufgabenstellungen zu prüfen. Die Dauer      Gesamtplanung kann alle Qualifikationsinhalte gemäß\ndieser schriftlichen Prüfungen beträgt jeweils mindestens    § 5 umfassen. Der Umfang der Gesamtplanung soll\n60 Minuten, höchstens jedoch 90 Minuten.                     30 Seiten nicht überschreiten. Als Bearbeitungszeit ste-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004             2677\nhen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilneh-                                     §7\nmerin höchstens 30 aufeinander folgende Kalendertage\nzur Verfügung.                                                                  Zusatzqualifikationen\nWer in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen\n(18) In der mündlichen Präsentation soll die Fähigkeit    Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-\nnachgewiesen werden, die Gesamtplanung darstellen            dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-\nund im Fachgespräch weiterführende Fragestellungen           ausschuss eine Prüfung zum Geprüften Medienfachwirt/\ndazu beantworten zu können. Die Form der Präsentation        zur Geprüften Medienfachwirtin mit Erfolg abgelegt hat,\nund der Einsatz sachgerechter Präsentationstechniken         die den Anforderungen der Prüfungsteile gemäß der §§ 4\nstehen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteil-         und 5 entspricht, kann auf Antrag die Prüfung in einem\nnehmerin frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prü-      weiteren Handlungsfeld gemäß § 5 Abs. 2 ablegen.\nfungsausschuss zu überlassen. Die Prüfungszeit für die\nPräsentation und das daran anschließende Fachge-\nspräch beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. Die                                       §8\nPräsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern. Die\nPräsentation und das Fachgespräch sind nur zu führen,                       Bewerten der Prüfungsteile\nwenn die schriftliche Prüfungsleistung in der Gesamtpla-                     und Bestehen der Prüfung\nnung mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde.               (1) Die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“\nund „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind geson-\n(19) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prü-     dert zu bewerten.\nfungsleistung gemäß Absatz 15 eine mangelhafte Prü-\nfungsleistung erbracht, ist in diesem Qualifikations-           (2) Für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikatio-\nschwerpunkt oder in der die Qualifikationsschwerpunkte       nen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der\nintegrierenden Situationsaufgabe eine mündliche Ergän-       Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen\nzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren unge-       Prüfungsbereichen zu bilden.\nnügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese\nMöglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der            (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-\nRegel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung      tionen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der\nder schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündli-       Punktebewertungen der Leistungen in den einzeln ge-\nchen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der         prüften Qualifikationsschwerpunkten und in den Situati-\nPrüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die             onsaufgaben zu bilden. Dabei ist die Leistungsbewertung\nBewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt         in der jeweiligen Situationsaufgabe mit dem Faktor „drei“\ngewichtet.                                                   zu multiplizieren.\n(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil\n„Grundlegende Qualifikationen“ in den Prüfungsberei-\n§6                               chen jeweils mindestens ausreichende Leistungen und\nim Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                in den einzeln bewerteten Qualifikationsschwerpunkten,\nin den Situationsaufgaben sowie in der praktischen\n(1) Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-        Demonstration jeweils mindestens ausreichende Leis-\nfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der        tungen erbracht wurden.\nPrüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“,\nin einzelnen Prüfungsbereichen dieses Prüfungsteils             (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nsowie in den Qualifikationsschwerpunkten „Medienüber-        gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anla-\ngreifende Qualifikationen“, „Medienrechtliche Vorschrif-     ge 2 auszustellen. In das Zeugnis nach der Anlage 2 sind\nten“, „Kostenmanagement“ und in den Situationsaufga-         die in den Prüfungsteilen „Grundlegende Qualifikationen“\nben im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikatio-      und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ erzielten\nnen“ freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor        Noten sowie die Punktebewertungen in den einzelnen\nAntragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentli- Prüfungsbereichen gemäß § 4 sowie die Punktebewer-\nchen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung          tungen in den einzeln geprüften Qualifikationsschwer-\noder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prü-       punkten und in den Situationsaufgaben einzutragen. Die\nfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen        Punktebewertungen für die Gesamtplanung gemäß § 5\nder entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verord-       Abs. 17 sowie die mündliche Präsentation einschließlich\nnung entspricht. Eine Freistellung von der Erstellung der    des Fachgesprächs gemäß § 5 Abs. 18 sind getrennt\nGesamtplanung und der Präsentation einschließlich des        auszuweisen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort\nFachgespräches gemäß § 5 Abs. 17 und 18 ist nicht            und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums\nzulässig.                                                    der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der\nNachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspäda-\n(2) Wer den Nachweis des Erwerbs der berufs- und          gogischen Kenntnisse gemäß § 10 ist im Zeugnis einzu-\narbeitspädagogischen Qualifikationen gemäß der Aus-          tragen.\nbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungs-\ngesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-recht-\nlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse                                      §9\nden Anforderungen nach § 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eig-                         Wiederholung der Prüfung\nnungsverordnung gleichwertig sind, erbringt, ist von der\npraktischen Demonstration gemäß § 5 Abs. 16 zu befrei-          (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal\nen.                                                          wiederholt werden.","2678           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004\n(2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und      Demonstration nach § 5 Abs. 16 im Anwendungsfall „Vor-\nsich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der      bereiten und Durchführen einer Ausbildungseinheit“ oder\nBeendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur      „Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbeiterqualifizie-\nWiederholungsprüfung anmeldet, ist auf Antrag von der       rung“ ausgewählt hat, hat die berufs- und arbeitpädago-\nPrüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, den einzeln zu      gischen Kenntnisse nach dem Berufsbildungsgesetz\nprüfenden Qualifikationsschwerpunkten und den Situa-        nachgewiesen.\ntionsaufgaben zu befreien, wenn die darin in einer voran-\ngegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht\n§ 11\nhaben.\n(3) Wurde die Prüfungsleistung für die Präsentation                         Übergangsregelung\neinschließlich des Fachgespräches schlechter als ausrei-       Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. De-\nchend bewertet, ist in der Wiederholungsprüfung auch        zember 2006 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende\neine neue praxisorientierte Gesamtplanung anzufertigen.     geführt werden. Die zuständige Stelle führt auf Antrag\ndes Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin\n§ 10                             die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung\nAusbildereignung                        durch; § 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.\nWer die Prüfung nach dieser Verordnung zum Geprüf-\nten Medienfachwirt/zur Geprüften Medienfachwirtin be-                                   § 12\nstanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der\nInkrafttreten\nnach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-\nEignungsverordnung befreit. Wer dabei die praktische           Diese Verordnung tritt am 1. November 2004 in Kraft.\nBonn, den 26. Oktober 2004\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. Bulmahn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004                                                                                         2679\nAnlage 1\n(zu § 8 Abs. 5)\nMuster\n................................................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Medienfachwirt/Geprüfte Medienfachwirtin\nHerr/Frau ........................................................................................................................................................................\ngeboren am .....................................................................                            in ....................................................................................\nhat am .............................................................................                        die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Medienfachwirt/Geprüfte Medienfachwirtin\nim Handlungsfeld ...........................................................................................................................................................\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Medienfachwirt/Geprüfte Medienfach-\nwirtin vom 26. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2670)\nbestanden.\nDatum .............................................................................\nUnterschrift(en) ...............................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","2680                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004\nAnlage 2\n(zu § 8 Abs. 5)\nMuster\n................................................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Medienfachwirt/Geprüfte Medienfachwirtin\nHerr/Frau ........................................................................................................................................................................\ngeboren am .....................................................................                            in ....................................................................................\nhat am .............................................................................                        die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Medienfachwirt/Geprüfte Medienfachwirtin\nim Handlungsfeld ...........................................................................................................................................................\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Medienfachwirt/Geprüfte Medienfach-\nwirtin vom 26. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2670) mit folgenden Ergebnissen1) bestanden:\nNote\nI. Grundlegende Qualifikationen                                                                                                                          ..................................\nPrüfungsbereiche:                                                                                      Punkte\nRechtsbewusstes Handeln                                                                               ..................................\nBetriebswirtschaftliches Handeln                                                                      ..................................\nAnwenden von Methoden der Information,\nKommunikation und Planung                                                                             ..................................\nZusammenarbeit im Betrieb                                                                             ..................................\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am .............................\nin ................................. vor ................................. abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich ...................................\nfreigestellt.“)\n1)  Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: ........................................................................................................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004                                                           2681\nNote\nII. Handlungsspezifische Qualifikationen                                                                                             ..................................\nPunkte\nHandlungsbereich Produktionsprozesse\nSituationsaufgabe\nMediengestaltung, Medienorientierte Datenverarbeitung\nund Medienproduktion …….....…… P. T 3 =                                                      ..................................\nMedienübergreifende Qualifikationen                                                          ..................................\nHandlungsbereich Projekt und Produktplanung\nPraxisorientierte Gesamtplanung                                                              ..................................\nSchriftliche Hausarbeit                                         ............................\nPräsentation und Fachgespräch                                   ............................\nMedienrechtliche Vorschriften                                                                ..................................\nHandlungsbereich Führung und Organisation\nSituationsaufgabe\nPersonalführung, Personalentwicklung und\nPlanungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme\n……......…… P. T 3 =                                                                          ..................................\nPraktische Demonstration                                                                     ..................................\nKostenmanagement                                                                             ..................................\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am ..........................\nin ......................... vor ................................... abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Qualifikationsschwerpunkt ..........................\nfreigestellt.“)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen\nDer Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin ist vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-\nEignungsverordnung befreit.\nIm Fall des § 10 Satz 2:\nEs wurden die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen.\nDatum .............................................................................\nUnterschrift(en) ...............................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)"]}