{"id":"bgbl1-2004-56-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":56,"date":"2004-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/56#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-56-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_56.pdf#page=25","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren","law_date":"2004-10-22T00:00:00Z","page":2653,"pdf_page":25,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004                   2653\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer\nWirkung und zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Verwendung\nbestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren*)\nVom 22. Oktober 2004\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-                 2. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nrung und Landwirtschaft verordnet\n„§ 2\n– auf Grund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a, b und c                       Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe,\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes                       deren Anwendung nicht nach § 1 ausgeschlossen ist,\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem-                       dürfen den in diesen Anlagen bezeichneten Tieren, die\nber 1997 (BGBl. I S. 2296), der zuletzt durch Artikel 42               der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur für die\nNr. 7 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I                     dort genannten Anwendungsgebiete und unter den\nS. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Arti-                  dort aufgeführten Bedingungen zugeführt werden,\nkel 12 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I                        sofern sie\nS. 3082) und Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Mai 2004\n(BGBl. I S. 934) und                                                   1. als Fertigarzneimittel für die in Anlage 2 und Anla-\nge 3 jeweils genannten Anwendungsgebiete zuge-\n– auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 2, § 56a Abs. 3 Satz 1                        lassen sind und\nNr. 2 und des § 83 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes in\n2. entsprechend der dem Fertigarzneimittel beilie-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember\ngenden Gebrauchsinformation angewendet wer-\n1998 (BGBl. I S. 3586), von denen § 6 Abs. 1 Satz 2\nden.\ndurch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes vom\n30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031) neu gefasst und § 56a                                              §3\nAbs. 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 41 des Geset-                   (1) Lebensmittel, die von Tieren gewonnen wur-\nzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031) geändert wor-                  den, denen Stoffe entgegen § 1 in Verbindung mit\nden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                     Anlage 1 oder entgegen § 2 in Verbindung mit\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung:                                  Anlage 2 oder 3 zugeführt worden sind, dürfen nicht in\nden Verkehr gebracht werden.\n(2) Die in Anlage 1 genannten Stoffe dürfen für eine\nArtikel 1                                   nach den Vorschriften dieser Verordnung verbotene\nAnwendung nicht in den Verkehr gebracht werden.\nÄnderung der Verordnung\nDie in Anlage 2 genannten Stoffe dürfen nur in den\nüber Stoffe mit pharmakologischer Wirkung\nVerkehr gebracht werden, soweit sie zur Anwendung\nDie Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer                       bei den in dieser Anlage bezeichneten Tieren und für\nWirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom                             die dort genannten Anwendungsgebiete bestimmt\n25. September 1984 (BGBl. I S. 1251), zuletzt geändert                    sind.“\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I\nS. 934), wird wie folgt geändert:                                      3. § 3a wird aufgehoben.\n1. In § 1 werden die Wörter „den in Anlage 1 bezeichne-                4. § 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nten Tieren“ durch die Wörter „den in dieser Anlage                    a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nbezeichneten Tieren“ ersetzt.\n„2. entgegen § 2 dort genannte Stoffe den dort\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/74/EG des             genannten Tieren zuführt,“.\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 zur\nÄnderung der Richtlinie 96/22/EG des Rates über das Verbot der         b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nVerwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer\nWirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung (ABl. EU           „4. entgegen § 3 Abs. 2 dort genannte Stoffe in\nNr. L 262 S. 17).                                                              den Verkehr bringt.“","2654             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004\n5. Nach § 6 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n„§ 7\n17-ß-Östradiol oder seine esterartigen Derivate dürfen noch bis zum 14. Oktober 2006\n1. abweichend von § 2 auch eindeutig identifizierten Rindern, Pferden, Schafen oder Ziegen zur Östrusinduktion\nzugeführt werden, sofern sie\na) als Fertigarzneimittel zugelassen sind, die zur Östrusinduktion bestimmt sind, und\nb) nach Maßgabe der dem Fertigarzneimittel beiliegenden Gebrauchsinformation ausschließlich durch einen\nTierarzt angewendet werden und\n2. abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 zu diesen Zwecken auch in den Verkehr gebracht werden.“\n6. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 1, 3 und 4)\nStoffe                                                                              Anwendungsgebiete,\nLfd.\n(allein oder als                                    Tiere                                für die die Anwendung\nNr.\nBestandteil von Zubereitungen)                                                                       ausgeschlossen ist\n1                           2                                             3                                               4\n1     Stoffe mit antimikrobieller Wir-               alle Tiere, die der Lebensmittel-               Beeinflussung der Haltbarkeit\nkung wie Antibiotika und                       gewinnung dienen                                der von ihnen gewonnenen\nSulfonamide sowie sonstige Stof-                                                               Lebensmittel\nfe mit konservierender oder anti-\noxidierender Wirkung\n2     Papain und andere Stoffe mit                   alle Tiere, die der Lebensmittel-               Beeinflussung der Beschaffenheit\nproteolytischer Wirkung                        gewinnung dienen                                der von ihnen gewonnenen\n(Zartmacher)                                                                                   Lebensmittel\n3*)    Thyreostatika                                  alle Tiere, die der Lebensmittel-               alle Anwendungsgebiete\ngewinnung dienen\n4*)    Stilbene, Stilbenderivate, ihre                alle Tiere, die der Lebensmittel-               alle Anwendungsgebiete\nSalze und Ester                                gewinnung dienen\n*) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LMBG, des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FlHG und des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GFlHG.“\n7. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\n(zu den §§ 2 und 3)\nStoffe                                                     Anwendungsgebiete,\nLfd.\n(allein oder als                          Tiere                         für die die                       Bedingungen\nNr.\nBestandteil von Zubereitungen)                                           Anwendung möglich ist\n1                        2                                  3                                4                                   5\n1*)    17-ß-Östradiol oder seine               Rinder                       Behandlung der Mazeration               Verabreichung nur als\nesterartigen Derivate                                                oder Mumifikation von                   Injektion durch einen\nFeten; Behandlung der                   Tierarzt an eindeutig\nPyometra                                identifizierte Nutztiere\n2*)    Beta-Agonisten mit anaboler             Rinder                       Induktion der Tokolyse                  Verabreichung nur als\nWirkung                                                                                                      Injektion durch einen\nTierarzt\n3*)    Beta-Agonisten mit anaboler             Equiden                      Induktion der Tokolyse;\nWirkung                                 (außer Masttiere)            Behandlung von Atem-\nstörungen\n*) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LMBG, des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FlHG und des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GFlHG.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004                                          2655\n8. Nach der Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:\n„Anlage 3\n(zu den §§ 2 und 3 Abs. 1)\nStoffe                                                      Anwendungsgebiete,\nLfd.\n(allein oder als                          Tiere                         für die die                       Bedingungen\nNr.\nBestandteil von Zubereitungen)                                           Anwendung möglich ist\n1                        2                                  3                                4                                   5\n1*)    Stoffe mit östrogener                   alle Tiere, die der           Brunstsynchronisation;                 Verabreichung an\nWirkung (ausgenommen                    Lebensmittel-                 Vorbereitung von Spender-              eindeutig identifizierte\n17-ß-Östradiol und seine                gewinnung dienen,             oder Empfängertieren für               Nutztiere\nesterartigen Derivate) und              außer Masttiere               Embryotransfer\nStoffe mit androgener oder\ngestagener Wirkung\n(einschließlich Stoffe der lfd.\nNrn. 2 und 4)\n2*)    Testosteron, Progesteron                alle Tiere, die der           Fruchtbarkeitsstörung                  nur als Injektion oder\noder Derivate dieser Stoffe,            Lebensmittel-                 bei Einzeltieren;                      im Falle der Behand-\ndie nach der Resorption an              gewinnung dienen,             Abbruch einer uner-                    lung von Funktions-\nder Verabreichungsstelle                außer Masttiere               wünschten Trächtigkeit                 störungen der Eier-\nleicht wieder in die Aus-                                                                                    stöcke auch als\ngangsverbindung zurück-                                                                                      Vaginalspiralen;\ngeführt werden                                                                                               Verabreichung nur\ndurch einen Tierarzt\nan eindeutig identi-\nfizierte Nutztiere\n3*)    Stoffe mit androgener                   Fische                        sexuelle Inversion während\nWirkung                                 (außer Masttiere)             der ersten drei Lebens-\nmonate\n4*)    Allyltrenbolon (Altrenogest)            Equiden                       Fruchtbarkeitsstörung bei              nur orale Anwendung\n(außer Masttiere)             Einzeltieren\n*) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LMBG, des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FlHG und des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GFlHG.“\nArtikel 2                                          b) In Satz 3 werden die Wörter „und Satz 2 gelten“\nÄnderung der Verordnung                                            durch die Wörter „auch in Verbindung mit Satz 2\nüber das Verbot der Verwendung                                          gilt“ ersetzt.\nbestimmter Stoffe bei der Herstellung von                                 c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nArzneimitteln zur Anwendung bei Tieren\n„Satz 1 Nr. 1a auch in Verbindung mit Satz 2 gilt\nDie Verordnung über das Verbot der Verwendung be-                                  nicht für die Herstellung von Arzneimitteln zur\nstimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur                             Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von\nAnwendung bei Tieren vom 21. Oktober 1981 (BGBl. I                                    Lebensmitteln dienen, sofern sie\nS. 1135), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung\nvom 10. Juni 1997 (BGBl. I S. 1354), wird wie folgt ge-                               1. zur Behandlung der Mazeration oder Mumifika-\nändert:                                                                                    tion der Feten bei Rindern oder\n2. zur Behandlung der Pyometra bei Rindern\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                                bestimmt sind.“\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird Buchstabe b wie folgt ge-                        2. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe „oder 2“ durch die Wör-\nfasst:                                                              ter „ , auch in Verbindung mit Satz 2,“ ersetzt.\n„b) Thyreostatika,“.\n3. Nach § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a\neingefügt:                                                                                          „§ 3\n„1a. bei der Herstellung von Arzneimitteln, die                        Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a dürfen\nzur Anwendung bei Tieren bestimmt                             noch bis zum 14. Oktober 2006 außer in den Fällen\nsind, die der Gewinnung von Lebensmit-                        des § 1 Abs. 1 Satz 4 bei der Herstellung von Arznei-\nteln dienen, 17-ß-Östradiol oder seine                        mitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,\nesterartigen Derivate,“.                                      die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, 17-ß-","2656          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004\nÖstradiol oder seine esterartigen Derivate auch ver-                und der Verordnung über das Verbot der Verwendung\nwendet werden, sofern die Arzneimittel zur Östrus-                  bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln\ninduktion bei Rindern, Pferden, Schafen oder Ziegen                 zur Anwendung bei Tieren in der ab dem Inkrafttreten die-\nbestimmt sind.“                                                     ser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-                                              Artikel 4\nrung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der                     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nVerordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung                   Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Oktober 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}