{"id":"bgbl1-2004-56-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":56,"date":"2004-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/56#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_56.pdf#page=24","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Seelotsenuntersuchungsverordnung","law_date":"2004-10-20T00:00:00Z","page":2652,"pdf_page":24,"num_pages":1,"content":["2652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004\nErste Verordnung\nzur Änderung der Seelotsenuntersuchungsverordnung\nVom 20. Oktober 2004\nAuf Grund des § 4 Nr. 2 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), der zuletzt durch Artikel 282\nNr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden\nist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:\nArtikel 1\nDie Seelotsenuntersuchungsverordnung vom 12. März 1998 (BGBl. I S. 511)\nwird wie folgt geändert:\n1. Dem § 1 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:\n„Satz 2 gilt auch in den Fällen, in denen auf Grund einer seeärztlichen Unter-\nsuchung des Seelotsen ein Zeugnis nach Satz 1 ausgestellt wird, ohne dass\nein in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannter Anlass zu Grunde lag.“\n2. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Einer seeärztlichen Untersuchung dürfen sich Seelotsen auch dann unter-\nziehen, wenn kein Untersuchungsanlass nach Satz 1 gegeben ist.“\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n„(2) Seelotsenbewerber müssen außerdem die Anforderungen hin-\nsichtlich der besonderen, für den Seelotsberuf erforderlichen geistigen\nLeistungsfähigkeit erfüllen. Sie haben die Erfüllung dieser Anforderungen\nauf eigene Kosten durch Vorlage eines psychologischen Zeugnisses\nnachzuweisen. Die zu Grunde liegende Untersuchung muss nach einem\nvon der See-Berufsgenossenschaft vorgegebenen Verfahren erfolgen. Die\nzur Untersuchung eingesetzten Verfahren müssen nach dem Stand der\nWissenschaft standardisiert und psychometrisch überprüft sein. Das\nErgebnis der psychologischen Untersuchung fließt in die Gesamtbewer-\ntung des Seeärztlichen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft durch\neine gesonderte Bescheinigung ein. Diese Bescheinigung enthält die Be-\nwertung der psychologischen Untersuchung nach den Bewertungsstufen\n„gut geeignet“, „befriedigend geeignet“, „geeignet“ oder „nicht geeignet“\nund ist dem Zeugnis nach § 1 Abs. 3 Satz 1 beizufügen.“\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 20. Oktober 2004\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}