{"id":"bgbl1-2004-56-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":56,"date":"2004-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/56#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_56.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)","law_date":"2004-10-28T00:00:00Z","page":2630,"pdf_page":2,"num_pages":22,"content":["2630               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004\nGesetz\nzur Verbesserung des Anlegerschutzes\n(Anlegerschutzverbesserungsgesetz – AnSVG*)\nVom 28. Oktober 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                      e) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:\n„§ 15 Veröffentlichung und Mitteilung von Insi-\nInhaltsübersicht\nderinformationen“.\nArtikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes                           f) Nach der Angabe zu § 15a wird folgende Angabe\nArtikel 2 Änderung des Verkaufsprospektgesetzes                               eingefügt:\nArtikel 3 Änderung des Börsengesetzes                                         „§ 15b Führung von Insiderverzeichnissen“.\nArtikel 4 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung                             g) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 4a Änderung der Grundstücksverkehrsordnung                            „§ 16 Aufzeichnungspflichten“.\nArtikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nh) Die Angaben zu den §§ 17 bis 20 werden wie folgt\nArtikel 6 Inkrafttreten                                                       gefasst:\n„§ 17 (weggefallen)\nArtikel 1                                     § 18 (weggefallen)\nÄnderung des Wertpapierhandelsgesetzes                                 § 19 (weggefallen)\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der                             § 20 (weggefallen)“.\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\ni) Die Angaben zu den §§ 20a und 20b werden wie\nS. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes\nfolgt gefasst:\nvom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), wird wie folgt\ngeändert:                                                                     „§ 20a Verbot der Marktmanipulation\n§ 20b (weggefallen)“.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nj) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:\na) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:\n„§ 29 Richtlinien der Bundesanstalt“.\n„§ 4 Aufgaben und Befugnisse“.\nk) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:\nb) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:\n„§ 30 (weggefallen)“.\n„§ 6 Zusammenarbeit mit anderen Behörden im\nl) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 6 wird\nInland“.\nwie folgt gefasst:\nc) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:\n„Abschnitt 6\n„§ 10 Anzeige von Verdachtsfällen“.\nVerhaltensregeln für\nd) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:                                 Wertpapierdienstleistungsunternehmen\n„§ 13 Insiderinformation“.                                                   und hinsichtlich Finanzanalysen,\nVerjährung von Ersatzansprüchen“.\n*) Dieses Gesetz dient in Artikel 1 der Umsetzung\nm) Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst:\n– der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktma-            „§ 34b Analyse von Finanzinstrumenten“.\nnipulation (Marktmissbrauch) (ABl. EU Nr. L 96 S. 16),\n– der Richtlinie 2003/124/EG der Kommission zur Durchführung der        n) Nach der Angabe zu § 34b wird folgende Angabe\nRichtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates           eingefügt:\nvom 22. Dezember 2003 betreffend die Begriffsbestimmung und die\nVeröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestim-       „§ 34c Anzeigepflicht“.\nmung der Marktmanipulation (ABl. EU Nr. L 339 S. 70),\n– der Richtlinie 2003/125/EG der Kommission vom 22. Dezember\no) Die Angaben zu Abschnitt 7 werden wie folgt\n2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen          gefasst:\nParlaments und des Rates in Bezug auf die sachgerechte Darbie-\ntung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessen-                              „Abschnitt 7\nkonflikten (ABl. EU Nr. L 339 S. 73) und                                               Haftung für falsche und\n– der Richtlinie 2004/72/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur\nDurchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Par-\nunterlassene Kapitalmarktinformationen\nlaments und des Rates – Zulässige Marktpraktiken, Definition von         § 37b Schadenersatz wegen unterlassener un-\nInsider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, Erstellung von\nInsider-Verzeichnissen, Meldung von Eigengeschäften und Meldung                 verzüglicher Veröffentlichung von Insider-\nverdächtiger Transaktionen (ABl. EU L 162 S. 70).                               informationen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004            2631\n§ 37c Schadenersatz wegen Veröffentlichung               1. dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren,\nunwahrer Insiderinformationen“.\n2. dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktin-\np) Die Angaben zu den §§ 40a und 40b werden wie                  strumenten,\nfolgt gefasst:\n3. Zinssätzen oder anderen Erträgen,\n„§ 40a Beteiligung der Bundesanstalt und Mittei-         4. dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder\nlungen in Strafsachen                                Edelmetallen oder\n§ 40b Bekanntmachung von Maßnahmen“.                     5. dem Preis von Devisen.\n(2a) Finanztermingeschäfte im Sinne dieses Ge-\n2. Die §§ 1 bis 2a werden wie folgt gefasst:\nsetzes sind Derivate im Sinne des Absatzes 2 und\n„§ 1                               Optionsscheine.\nAnwendungsbereich                             (2b) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes\n(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Erbrin-          sind Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1, Geld-\ngung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpa-              marktinstrumente im Sinne des Absatzes 1a, Deriva-\npiernebendienstleistungen, den börslichen und                te im Sinne des Absatzes 2 und Rechte auf Zeich-\naußerbörslichen Handel mit Finanzinstrumenten,               nung von Wertpapieren. Als Finanzinstrumente gel-\nden Abschluss von Finanztermingeschäften, auf                ten auch sonstige Instrumente, die zum Handel an\nFinanzanalysen sowie auf Veränderungen der                   einem organisierten Markt im Sinne des Absatzes 5\nStimmrechtsanteile von Aktionären an börsennotier-           im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der\nten Gesellschaften.                                          Europäischen Union zugelassen sind oder für die\neine solche Zulassung beantragt worden ist.\n(2) Die Vorschriften des dritten und vierten Ab-\nschnitts sowie die §§ 34b und 34c sind auch anzu-               (3) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses\nwenden auf Handlungen und Unterlassungen, die im             Gesetzes sind\nAusland vorgenommen werden, sofern sie Finanzin-             1. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanz-\nstrumente betreffen, die an einer inländischen Börse             instrumenten im eigenen Namen für fremde\ngehandelt werden.                                                Rechnung,\n(3) Die Vorschriften des dritten und vierten Ab-          2. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanz-\nschnitts sowie die §§ 34b und 34c sind nicht anzu-               instrumenten im Wege des Eigenhandels für\nwenden auf Geschäfte, die aus geld- oder währungs-               andere,\npolitischen Gründen oder im Rahmen der öffentli-\n3. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanz-\nchen Schuldenverwaltung von der Europäischen\ninstrumenten im fremden Namen für fremde\nZentralbank, dem Bund, einem seiner Sondervermö-\nRechnung,\ngen, einem Land, der Deutschen Bundesbank,\neinem ausländischen Staat oder dessen Zentralbank            4. die Vermittlung oder der Nachweis von Geschäf-\noder einer anderen mit diesen Geschäften beauftrag-              ten über die Anschaffung und die Veräußerung\nten Organisation oder mit für deren Rechnung han-                von Finanzinstrumenten,\ndelnden Personen getätigt werden.                            5. die Übernahme von Finanzinstrumenten für eige-\nnes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme\n§2                                    gleichwertiger Garantien,\nBegriffsbestimmungen                         6. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten\n(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind,                angelegter Vermögen für andere mit Entschei-\nauch wenn für sie keine Urkunden ausgestellt sind,               dungsspielraum.\n1. Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuld-           (3a) Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne\nverschreibungen, Genussscheine, Optionsschei-            dieses Gesetzes sind\nne und                                                   1. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpa-\n2. andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuld-               pieren für andere, sofern nicht das Depotgesetz\nverschreibungen vergleichbar sind,                           anzuwenden ist,\nwenn sie an einem Markt gehandelt werden können.             2. die Gewährung von Krediten oder Darlehen an\nWertpapiere sind auch Anteile an Investmentvermö-                andere für die Durchführung von Wertpapier-\ngen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder                dienstleistungen durch das Unternehmen, das\neiner ausländischen Investmentgesellschaft ausge-                den Kredit oder das Darlehen gewährt hat,\ngeben werden.                                                3. die Beratung bei der Anlage in Finanzinstrumen-\nten,\n(1a) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses\nGesetzes sind Forderungen, die nicht unter Absatz 1          4. die in Absatz 3 Nr. 1 bis 4 genannten Tätigkeiten,\nfallen und üblicherweise auf dem Geldmarkt gehan-                soweit sie Devisengeschäfte zum Gegenstand\ndelt werden.                                                     haben und im Zusammenhang mit Wertpapier-\ndienstleistungen stehen.\n(2) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind als\nFestgeschäfte oder Optionsgeschäfte ausgestaltete               (4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen im\nTermingeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mit-           Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute, Finanz-\ntelbar abhängt von                                           dienstleistungsinstitute und nach § 53 Abs. 1 Satz 1","2632           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004\ndes Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die                   sofern sie nicht befugt sind, sich bei der Erbrin-\nWertpapierdienstleistungen allein oder zusammen                   gung dieser Wertpapierdienstleistungen Eigen-\nmit Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsmä-                    tum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von\nßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in                  Kunden zu verschaffen; Anteile an Sondervermö-\nkaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbe-                  gen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des\ntrieb erfordert.                                                  Investmentgesetzes gelten nicht als Anteile an\n(5) Organisierter Markt im Sinne dieses Gesetzes               Investmentvermögen im Sinne dieser Vorschrift,\nist ein Markt, der von staatlich anerkannten Stellen          8. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen\ngeregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet               ausschließlich an einem organisierten Markt, an\nund für das Publikum unmittelbar oder mittelbar                   dem ausschließlich Derivate gehandelt werden,\nzugänglich ist.                                                   für andere Mitglieder dieses Marktes erbringen\nund deren Verbindlichkeiten durch ein System zur\n§ 2a                                    Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesem\nAusnahmen                                   Markt abgedeckt sind,\n(1) Als      Wertpapierdienstleistungsunternehmen          9. Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin\ngelten nicht                                                      besteht, Geschäfte über Rohwaren mit gleicharti-\ngen Unternehmen, mit den Erzeugern oder den\n1. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen\ngewerblichen Verwendern der Rohwaren zu täti-\nausschließlich für ihr Mutterunternehmen oder\ngen, und die Wertpapierdienstleistungen nur für\nihre Tochter- oder Schwesterunternehmen im\ndiese Gegenparteien und nur insoweit erbringen,\nSinne des § 1 Abs. 6 und 7 des Kreditwesenge-\nals es für ihre Haupttätigkeit erforderlich ist.\nsetzes erbringen,\n2. Unternehmen, deren Wertpapierdienstleistung                   (2) Übt ein Unternehmen Wertpapierdienstleis-\nausschließlich in der Verwaltung eines Systems            tungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 und 4 aus-\nvon Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen              schließlich für Rechnung und unter der Haftung eines\noder an mit ihnen verbundenen Unternehmen                 Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts\nbesteht,                                                  oder eines nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des\nKreditwesengesetzes tätigen Unternehmens oder\n3. Unternehmen, die ausschließlich Wertpapier-                unter der gesamtschuldnerischen Haftung solcher\ndienstleistungen sowohl nach Nummer 1 als auch            Institute oder Unternehmen aus, ohne andere Wert-\nnach Nummer 2 erbringen,                                  papierdienstleistungen zu erbringen, gilt es nicht als\n4. private und öffentlich-rechtliche Versicherungs-           Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Seine Tätig-\nunternehmen,                                              keit wird den Instituten oder Unternehmen zugerech-\nnet, für deren Rechnung und unter deren Haftung es\n5. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes,\nseine Tätigkeit erbringt.“\neines seiner Sondervermögen, eines Landes,\neines anderen Mitgliedstaats der Europäischen\nUnion oder eines anderen Vertragsstaats des            3. Die §§ 4 bis 9 werden wie folgt gefasst:\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum, die Deutsche Bundesbank sowie die Zen-                                         „§ 4\ntralbanken der anderen Mitgliedstaaten oder Ver-                          Aufgaben und Befugnisse\ntragsstaaten,\n(1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-\n6. Angehörige freier Berufe, die Wertpapierdienst-            aufsicht (Bundesanstalt) übt die Aufsicht nach den\nleistungen nur gelegentlich im Rahmen ihrer               Vorschriften dieses Gesetzes aus. Sie hat im Rah-\nBerufstätigkeit erbringen und einer Berufskam-            men der ihr zugewiesenen Aufgaben Missständen\nmer in der Form der Körperschaft des öffentlichen         entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße\nRechts angehören, deren Berufsrecht die Erbrin-           Durchführung des Handels mit Finanzinstrumenten\ngung von Wertpapierdienstleistungen nicht aus-            oder von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpa-\nschließt,                                                 piernebendienstleistungen beeinträchtigen oder er-\n7. Unternehmen, die als einzige Wertpapierdienst-             hebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewirken\nleistung Aufträge zum Erwerb oder zur Veräuße-            können. Sie kann Anordnungen treffen, die geeignet\nrung von Anteilen an Investmentvermögen, die              und erforderlich sind, diese Missstände zu beseiti-\nvon einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben            gen oder zu verhindern.\nwerden, oder von ausländischen Investmentan-\n(2) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung\nteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich\nder Verbote und Gebote dieses Gesetzes und kann\nvertrieben werden dürfen, weiterleiten an\nAnordnungen treffen, die zu ihrer Durchsetzung\na) ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungs-         geeignet und erforderlich sind. Sie kann den Handel\ninstitut,                                             mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten\nb) ein nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des           vorübergehend untersagen oder die Aussetzung des\nKreditwesengesetzes tätiges Unternehmen,              Handels in einzelnen oder mehreren Finanzinstru-\nmenten an Märkten, an denen Finanzinstrumente\nc) ein Unternehmen, das auf Grund einer Rechts-           gehandelt werden, anordnen, soweit dies zur Durch-\nverordnung gemäß § 53c des Kreditwesenge-             setzung der Verbote nach § 14 oder § 20a oder zur\nsetzes gleichgestellt oder freigestellt ist, oder     Beseitigung oder Verhinderung von Missständen\nd) eine ausländische Investmentgesellschaft,              nach Absatz 1 geboten ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004              2633\n(3) Die Bundesanstalt kann von jedermann Aus-             andere Personen als staatliche Stellen und solche,\nkünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlas-          die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Ver-\nsung von Kopien verlangen sowie Personen laden               schwiegenheitspflicht unterliegen, von diesen Maß-\nund vernehmen, soweit dies auf Grund von Anhalts-            nahmen oder von einem daraufhin eingeleiteten\npunkten für die Überwachung der Einhaltung eines             Ermittlungsverfahren nicht in Kenntnis setzen.\nVerbots oder Gebots dieses Gesetzes erforderlich\n(9) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\nist. Sie kann insbesondere die Angabe von Be-\nkann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,\nstandsveränderungen in Finanzinstrumenten sowie\nderen Beantwortung ihn selbst oder einen der in\nAuskünfte über die Identität weiterer Personen, ins-\n§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung\nbesondere der Auftraggeber und der aus Geschäften\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-\nberechtigten oder verpflichteten Personen, verlan-\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\ngen. Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweige-\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen\nrungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheits-\nwürde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Ver-\npflichten bleiben unberührt.\nweigerung der Auskunft zu belehren und darauf hin-\n(4) Während der üblichen Arbeitszeit ist Bediens-         zuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe,\nteten der Bundesanstalt und den von ihr beauftrag-           jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen\nten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer              von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.\nAufgaben erforderlich ist, das Betreten der Grund-              (10) Die Bundesanstalt darf ihr mitgeteilte perso-\nstücke und Geschäftsräume der nach Absatz 3 aus-             nenbezogene Daten nur zur Erfüllung ihrer aufsichtli-\nkunftspflichtigen Personen zu gestatten. Das Betre-          chen Aufgaben und für Zwecke der internationalen\nten außerhalb dieser Zeit oder wenn die Geschäfts-           Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 7 speichern,\nräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Ein-          verändern und nutzen.\nverständnis nur zulässig und insoweit zu dulden, wie\ndies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die\nöffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist                                     §5\nund bei der auskunftspflichtigen Person Anhalts-                                  Wertpapierrat\npunkte für einen Verstoß gegen ein Verbot oder\nGebot dieses Gesetzes vorliegen. Das Grundrecht                 (1) Bei der Bundesanstalt wird ein Wertpapierrat\ndes Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit ein-         gebildet. Er besteht aus Vertretern der Länder. Die\ngeschränkt.                                                  Mitgliedschaft ist nicht personengebunden. Jedes\nLand entsendet einen Vertreter. An den Sitzungen\n(5) Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Ver-         können Vertreter der Bundesministerien der Finan-\ndacht einer Straftat nach § 38 begründen, der zu-            zen, der Justiz und für Wirtschaft und Arbeit sowie\nständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzu-              der Deutschen Bundesbank teilnehmen. Der Wertpa-\nzeigen. Sie kann die personenbezogenen Daten der             pierrat kann Sachverständige insbesondere aus dem\nBetroffenen, gegen die sich der Verdacht richtet oder        Bereich der Börsen, der Marktteilnehmer, der Wirt-\ndie als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsan-             schaft und der Wissenschaft anhören. Der Wertpa-\nwaltschaft übermitteln, soweit dies für Zwecke der           pierrat gibt sich eine Geschäftsordnung.\nStrafverfolgung erforderlich ist. Die Staatsanwalt-\n(2) Der Wertpapierrat wirkt bei der Aufsicht mit. Er\nschaft entscheidet über die Vornahme der erforderli-\nberät die Bundesanstalt, insbesondere\nchen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere über\nDurchsuchungen, nach den Vorschriften der Straf-             1. bei dem Erlass von Rechtsverordnungen und der\nprozessordnung. Die Befugnisse der Bundesanstalt                 Aufstellung von Richtlinien für die Aufsichtstätig-\nnach den Absätzen 2 bis 4 bleiben hiervon unberührt,             keit der Bundesanstalt,\nsoweit dies für die Vornahme von Verwaltungsmaß-\n2. hinsichtlich der Auswirkungen von Aufsichtsfra-\nnahmen oder zur Erfüllung von Ersuchen ausländi-\ngen auf die Börsen- und Marktstrukturen sowie\nscher Stellen nach § 7 Abs. 2 oder § 7 Abs. 7 erfor-\nden Wettbewerb im Handel mit Finanzinstrumen-\nderlich ist und soweit eine Gefährdung des Untersu-\nten,\nchungszwecks von Ermittlungen der Strafverfol-\ngungsbehörden oder der für Strafsachen zuständi-             3. bei der Abgrenzung von Zuständigkeiten zwi-\ngen Gerichte nicht zu besorgen ist.                              schen der Bundesanstalt und den Börsenauf-\nsichtsbehörden sowie bei Fragen der Zusammen-\n(6) Die Bundesanstalt kann eine nach den Vor-                 arbeit.\nschriften dieses Gesetzes gebotene Veröffentlichung\noder Mitteilung auf Kosten des Pflichtigen vorneh-           Der Wertpapierrat kann bei der Bundesanstalt Vor-\nmen, wenn die Veröffentlichungs- oder Mitteilungs-           schläge zur allgemeinen Weiterentwicklung der Auf-\npflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht   sichtspraxis einbringen. Die Bundesanstalt berichtet\nin der vorgeschriebenen Weise erfüllt wird.                  dem Wertpapierrat mindestens einmal jährlich über\ndie Aufsichtstätigkeit, die Weiterentwicklung der Auf-\n(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen                sichtspraxis sowie über die internationale Zusam-\nMaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 und 6 haben              menarbeit.\nkeine aufschiebende Wirkung.\n(3) Der Wertpapierrat wird mindestens einmal\n(8) Adressaten von Maßnahmen nach den Absät-              jährlich vom Präsidenten der Bundesanstalt einberu-\nzen 2 bis 4, die von der Bundesanstalt wegen eines           fen. Er ist ferner auf Verlangen von einem Drittel sei-\nmöglichen Verstoßes gegen ein Verbot nach § 14               ner Mitglieder einzuberufen. Jedes Mitglied hat das\noder nach § 20a vorgenommen werden, dürfen                   Recht, Beratungsvorschläge einzubringen.","2634          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004\n§6                                 zukommen. Die Vorschriften des Börsengesetzes\nund des Verkaufsprospektgesetzes über die Zusam-\nZusammenarbeit                            menarbeit der Zulassungsstelle der Börse mit ent-\nmit anderen Behörden im Inland                   sprechenden Stellen anderer Staaten bleiben hier-\n(1) Die Börsenaufsichtsbehörden werden im                 von unberührt.\nWege der Organleihe für die Bundesanstalt bei der               (2) Auf Ersuchen der in Absatz 1 Satz 1 genannten\nDurchführung von eilbedürftigen Maßnahmen im                 zuständigen Stellen führt die Bundesanstalt Untersu-\nRahmen der Überwachung der Verbote von Insider-              chungen durch und übermittelt unverzüglich alle\ngeschäften nach § 14 und des Verbots der Marktma-            Informationen, soweit dies für die Überwachung von\nnipulation nach § 20a an den ihrer Aufsicht unterlie-        organisierten Märkten oder anderen Märkten für\ngenden Börsen tätig. Das Nähere regelt ein Verwal-           Finanzinstrumente, von Kreditinstituten, Finanz-\ntungsabkommen zwischen dem Bund und den bör-                 dienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaften,\nsenaufsichtsführenden Ländern.                               Finanzunternehmen oder Versicherungsunterneh-\n(2) Die Bundesanstalt, die Deutsche Bundesbank            men nach den Vorschriften dieses Gesetzes und ent-\nim Rahmen ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Kredit-           sprechenden Vorschriften der in Absatz 1 genannten\nwesengesetzes sowie das Bundeskartellamt und die             Staaten oder damit zusammenhängender Verwal-\nBörsenaufsichtsbehörden haben einander Beobach-              tungs- oder Gerichtsverfahren erforderlich ist. Bei\ntungen und Feststellungen einschließlich personen-           der Übermittlung von Informationen hat die Bundes-\nbezogener Daten mitzuteilen, die für die Erfüllung           anstalt den Empfänger darauf hinzuweisen, dass er\nihrer Aufgaben erforderlich sind.                            unbeschadet seiner Verpflichtungen im Rahmen von\nStrafverfahren die übermittelten Informationen ein-\n(3) Die Bundesanstalt darf zur Erfüllung ihrer Auf-       schließlich personenbezogener Daten nur zur Erfül-\ngaben die nach § 2 Abs. 10, § 2b, § 24 Abs. 1 Nr. 1          lung von Überwachungsaufgaben nach Satz 1 und\nbis 3, 6, 8 und 11 und Abs. 3, § 25a Abs. 2, § 32            für damit zusammenhängende Verwaltungs- und\nAbs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 und 6 Buchstabe a und b            Gerichtsverfahren verwenden darf. Die Bundesan-\ndes Kreditwesengesetzes bei der Deutschen Bundes-            stalt kann Bediensteten ausländischer Stellen nach\nbank gespeicherten Daten im automatisierten Ver-             Absatz 1 Satz 1 auf Ersuchen die Teilnahme an den\nfahren abrufen. Die Deutsche Bundesbank hat für              von der Bundesanstalt durchgeführten Untersu-\nZwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die           chungen gestatten.\nAngaben, welche die Feststellung der aufgerufenen\nDatensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf ver-            (3) Die Bundesanstalt kann eine Untersuchung,\nantwortliche Person zu protokollieren. Die protokol-         die Übermittlung von Informationen oder die Teilnah-\nlierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutz-         me von Bediensteten zuständiger ausländischer\nkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstel-           Stellen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 verweigern,\nlung eines ordnungsmäßigen Betriebs der Datenver-            wenn\narbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokoll-\n1. hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder\ndaten sind am Ende des auf die Speicherung folgen-\ndie öffentliche Ordnung der Bundesrepublik\nden Kalenderjahres zu löschen.\nDeutschland beeinträchtigt werden könnte oder\n(4) Öffentliche Stellen haben bei der Veröffent-\nlichung von Statistiken, die zu einer erheblichen Ein-       2. auf Grund desselben Sachverhalts gegen die\nwirkung auf die Finanzmärkte geeignet sind, sachge-              betreffenden Personen bereits ein gerichtliches\nrecht und transparent vorzugehen. Insbesondere                   Verfahren eingeleitet worden oder eine unan-\nmuss dabei gewährleistet sein, dass hierbei keine                fechtbare Entscheidung ergangen ist.\nInformationsvorsprünge Dritter erzeugt werden kön-           Kommt die Bundesanstalt einem Ersuchen nicht\nnen.                                                         nach oder macht sie von ihrem Recht nach Satz 1\nGebrauch, so teilt sie dies der ersuchenden Stelle\n§7                                 unverzüglich mit und legt die Gründe dar; im Falle\neiner Verweigerung nach Satz 1 Nr. 2 sind genaue\nZusammenarbeit mit                          Informationen über das gerichtliche Verfahren oder\nzuständigen Stellen im Ausland                   die unanfechtbare Entscheidung zu übermitteln.\n(1) Der Bundesanstalt obliegt die Zusammenar-                (4) Die Bundesanstalt ersucht die in Absatz 1 ge-\nbeit mit den für die Überwachung von Finanzinstru-           nannten zuständigen Stellen um die Durchführung\nmenten und von Märkten, an denen Finanzinstru-               von Untersuchungen und die Übermittlung von Infor-\nmente gehandelt werden, zuständigen Stellen der              mationen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach\nanderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union               den Vorschriften dieses Gesetzes geeignet und\nund der anderen Vertragsstaaten des Abkommens                erforderlich sind. Sie kann die ausländischen Stellen\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum. Die Bun-              ersuchen, Bediensteten der Bundesanstalt die Teil-\ndesanstalt macht im Rahmen ihrer Zusammenarbeit              nahme an Untersuchungen der ausländischen Stelle\nzum Zweck der Überwachung der Einhaltung der                 zu gestatten. Werden der Bundesanstalt von einer\nVerbote und Gebote dieses Gesetzes und entspre-              Stelle eines anderen Staates Informationen mitge-\nchender Verbote oder Gebote dieser Staaten von               teilt, so darf sie diese unbeschadet ihrer Verpflichtun-\nallen ihr nach dem Gesetz zustehenden Befugnissen            gen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße\nGebrauch, soweit dies geeignet und erforderlich ist,         gegen Verbote nach den Vorschriften dieses Geset-\nden Ersuchen der in Satz 1 genannten Stellen nach-           zes zum Gegenstand haben, nur zur Erfüllung von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004              2635\nÜberwachungsaufgaben nach Absatz 2 Satz 1 und                ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsa-\nfür damit zusammenhängende Verwaltungs- und                  chen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach\nGerichtsverfahren offenbaren oder verwerten. Die             diesem Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten liegt,\nBundesanstalt darf diese Informationen unter                 insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse\nBeachtung der Zweckbestimmung den Börsenauf-                 sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt\nsichtsbehörden und den Handelsüberwachungsstel-              offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr\nlen der Börsen mitteilen. Eine anderweitige Verwen-          im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies\ndung der Informationen ist nur mit Zustimmung der            gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche\nübermittelnden Stelle zulässig. Wird einem Ersuchen          Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1\nder Bundesanstalt nicht innerhalb angemessener               bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes\nFrist Folge geleistet oder wird es ohne hinreichende         Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1\nGründe abgelehnt, kann die Bundesanstalt den Aus-            liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weiter-\nschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbe-            gegeben werden an\nhörden hiervon in Kenntnis setzen.\n1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und\n(5) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhalts-               Bußgeldsachen zuständige Gerichte,\npunkte für einen Verstoß gegen Verbote oder Gebote\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach              2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit\nentsprechenden ausländischen Vorschriften der in                 der Überwachung von Börsen oder anderen\nAbsatz 1 Satz 1 genannten Staaten, so teilt sie diese            Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt\nden nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Stellen des                 werden, des Handels mit Finanzinstrumenten oder\nStaates mit, auf dessen Gebiet die vorschriftswidrige            Devisen, von Kreditinstituten, Finanzdienstleis-\nHandlung stattfindet oder stattgefunden hat und auf              tungsinstituten, Investmentgesellschaften, Finanz-\ndessen Gebiet die betroffenen Finanzinstrumente an               unternehmen oder Versicherungsunternehmen\neinem organisierten Markt gehandelt werden. Erhält               betraute Stellen sowie von diesen beauftragte\ndie Bundesanstalt eine entsprechende Mitteilung                  Personen,\nvon zuständigen ausländischen Stellen, so unterrich-         soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung\ntet sie diese über Ergebnisse daraufhin eingeleiteter        ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen\nUntersuchungen.                                              beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheits-\n(6) Die Regelungen über die internationale                pflicht nach Satz 1 entsprechend. An eine Stelle\nRechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.                eines anderen Staates dürfen die Tatsachen nur wei-\ntergegeben werden, wenn diese Stelle und die von\n(7) Die Bundesanstalt kann mit den zuständigen            ihr beauftragten Personen einer dem Satz 1 entspre-\nStellen anderer als der in Absatz 1 genannten Staa-          chenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.\nten zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der\nVerbote und Gebote dieses Gesetzes und entspre-                 (2) Die Vorschriften der §§ 93, 97 und 105 Abs. 1,\nchender Verbote oder Gebote dieser Staaten ent-              § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie\nsprechend den Absätzen 1 bis 6 zusammenarbeiten.             § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für\nInformationen, die von diesen Stellen übermittelt            die in Absatz 1 Satz 1 oder 2 genannten Personen,\nwerden, dürfen dabei nur zur Erfüllung von Überwa-           soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig\nchungsaufgaben nach Absatz 2 Satz 1 und für damit            werden. Sie finden Anwendung, soweit die Finanz-\nzusammenhängende Verwaltungs- und Gerichtsver-               behörden die Kenntnisse für die Durchführung eines\nfahren, gegebenenfalls unter Beachtung einer                 Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines\nZweckbestimmung der ausländischen Stelle, ver-               damit zusammenhängenden Besteuerungsverfah-\nwendet werden. Für die Übermittlung personenbe-              rens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes\nzogener Daten gilt § 4b des Bundesdatenschutzge-             öffentliches Interesse besteht, und nicht Tatsachen\nsetzes.                                                      betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2\nbezeichneten Personen durch eine Stelle eines\n(8) Das Bundesministerium der Finanzen kann\nanderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\noder durch von dieser Stelle beauftragte Personen\ndes Bundesrates bedarf, zu den in den Absätzen 2\nmitgeteilt worden sind.\nund 4 genannten Zwecken nähere Bestimmungen\nüber die Übermittlung von Informationen an auslän-\ndische Stellen, die Durchführung von Untersuchun-                                       §9\ngen auf Ersuchen ausländischer Stellen sowie Ersu-\nchen der Bundesanstalt an ausländische Stellen                                    Meldepflichten\nerlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann               (1) Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute\ndie Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die              mit der Erlaubnis zum Betreiben des Eigenhandels,\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht              nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes\nübertragen.                                                  tätige Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht\nMitgliedstaat der Europäischen Union und auch nicht\n§8                                 Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-\nschen Wirtschaftsraum ist, sowie Unternehmen, die\nVerschwiegenheitspflicht\nihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen\n(1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und           Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,\ndie nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsauf-            sind verpflichtet, der Bundesanstalt jedes Geschäft\nsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die              in Wertpapieren oder Derivaten, die zum Handel an","2636          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004\neinem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der         7. Kennzeichen zur Identifikation des Depotinha-\nEuropäischen Union oder in einem anderen Vertrags-               bers oder des Depots, sofern der Depotinhaber\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-                  nicht selbst nach Absatz 1 zur Meldung verpflich-\nschaftsraum zugelassen oder in den geregelten                    tet ist,\nMarkt oder Freiverkehr einer inländischen Börse ein-         8. Kennzeichen für Auftraggeber, sofern dieser nicht\nbezogen sind, spätestens an dem auf den Tag des                  mit dem Depotinhaber identisch ist.\nGeschäftsabschlusses folgenden Werktag, der kein\nSamstag ist, gemäß Absatz 2 mitzuteilen, wenn sie            Geschäfte für eigene Rechnung sind gesondert zu\ndas Geschäft im Zusammenhang mit einer Wertpa-               kennzeichnen.\npierdienstleistung oder als Eigengeschäft abschlie-             (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann\nßen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für den         durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nErwerb und die Veräußerung von Rechten auf Zeich-            des Bundesrates bedarf,\nnung von Wertpapieren, sofern diese Wertpapiere an\neinem organisierten Markt gehandelt werden sollen,           1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang\nsowie für Geschäfte in Aktien und Optionsscheinen,               und Form der Mitteilung und über die zulässigen\nbei denen ein Antrag auf Zulassung zum Handel an                 Datenträger und Übertragungswege erlassen,\neinem organisierten Markt oder auf Einbeziehung in           2. zusätzliche Angaben vorschreiben, soweit diese\nden geregelten Markt oder in den Freiverkehr gestellt            zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben der Bundes-\noder öffentlich angekündigt ist. Die Verpflichtung               anstalt erforderlich sind,\nnach den Sätzen 1 und 2 gilt auch für inländische\n3. zulassen, dass die Mitteilungen der Verpflichteten\nStellen, die ein System zur Sicherung der Erfüllung\nauf deren Kosten durch die Börse oder einen\nvon Geschäften an einem organisierten Markt betrei-\ngeeigneten Dritten erfolgen, und die Einzelheiten\nben, hinsichtlich der von ihnen abgeschlossenen\nhierzu festlegen,\nGeschäfte. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2\ngilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland         4. für Geschäfte, die Schuldverschreibungen oder\nhaben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme              bestimmte Arten von Derivaten zum Gegenstand\nam Handel zugelassen sind, hinsichtlich der von                  haben, zulassen, dass Angaben nach Absatz 2\nihnen an einer inländischen Börse oder im Freiver-               nicht oder in einer zusammengefassten Form mit-\nkehr im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienst-                 geteilt werden,\nleistung oder als Eigengeschäft geschlossenen                5. die in Absatz 1 genannten Institute und Unterneh-\nGeschäfte.                                                       men von der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 für\n(1a) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausge-               Geschäfte befreien, die an einem organisierten\nnommen sind Bausparkassen im Sinne des § 1 Abs. 1                Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\ndes Gesetzes über Bausparkassen und Unterneh-                    päischen Union oder in einem anderen Vertrags-\nmen im Sinne des § 2 Abs. 1, 4 und 5 des Kreditwe-               staat des Abkommens über den Europäischen\nsengesetzes, sofern sie nicht an einer inländischen              Wirtschaftsraum abgeschlossen werden, wenn in\nBörse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,                   diesem Staat eine Mitteilungspflicht mit gleich-\nsowie Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrich-                  wertigen Anforderungen besteht,\ntung. Die Verpflichtung nach Absatz 1 findet auch            6. bei Sparkassen und Kreditgenossenschaften, die\nkeine Anwendung auf Geschäfte in Anteilen an                     sich zur Ausführung des Geschäfts einer Girozen-\nInvestmentvermögen, die von einer Kapitalanlagege-               trale oder einer genossenschaftlichen Zentral-\nsellschaft oder einer ausländischen Investmentge-                bank oder des Zentralkreditinstituts bedienen,\nsellschaft ausgegeben werden, bei denen eine Rück-               zulassen, dass die in Absatz 1 vorgeschriebenen\nnahmeverpflichtung der Gesellschaft besteht, sowie               Mitteilungen durch die Girozentrale oder die ge-\nauf Geschäfte in Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 2               nossenschaftliche Zentralbank oder das Zentral-\nNr. 2 und 4.                                                     kreditinstitut erfolgen, wenn und soweit der mit\nden Mitteilungspflichten verfolgte Zweck dadurch\n(2) Die Mitteilung hat auf automatisiert verarbeit-\nnicht beeinträchtigt wird.\nbaren Datenträgern oder im Wege der Datenfern-\nübertragung zu erfolgen. Sie muss für jedes Geschäft            (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann die\ndie folgenden Angaben enthalten:                             Ermächtigung nach Absatz 3 durch Rechtsverord-\nnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-\n1. Bezeichnung des Wertpapiers oder Derivats und             tungsaufsicht übertragen.“\nWertpapierkennnummer,\n2. Datum und Uhrzeit des Abschlusses oder der             4. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:\nmaßgeblichen Kursfeststellung,                                                     „§ 10\n3. Kurs, Stückzahl, Nennbetrag der Wertpapiere                             Anzeige von Verdachtsfällen\noder Derivate,\n(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, an-\n4. die an dem Geschäft beteiligten Institute und             dere Kreditinstitute und Betreiber von außerbörs-\nUnternehmen im Sinne des Absatzes 1,                     lichen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehan-\ndelt werden, haben bei der Feststellung von Tatsa-\n5. die Börse oder das elektronische Handelssystem\nchen, die den Verdacht begründen, dass mit einem\nder Börse, sofern es sich um ein Börsengeschäft\nGeschäft über Finanzinstrumente gegen ein Verbot\nhandelt,\noder Gebot nach § 14 oder § 20a verstoßen wird,\n6. Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts,             diese unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004              2637\nSie dürfen andere Personen als staatliche Stellen            sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insider-\nund solche, die auf Grund ihres Berufs einer gesetz-         papieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen\nlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, von der         und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen\nAnzeige oder von einer daraufhin eingeleiteten               Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der\nUntersuchung nicht in Kenntnis setzen.                       Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. Eine solche\n(2) Die Bundesanstalt hat Anzeigen nach Absatz 1          Eignung ist gegeben, wenn ein verständiger Anleger\nunverzüglich an die zuständigen Aufsichtsbehörden            die Information bei seiner Anlageentscheidung\nderjenigen organisierten Märkte innerhalb der Euro-          berücksichtigen würde. Als Umstände im Sinne des\npäischen Union oder des Europäischen Wirtschafts-            Satzes 1 gelten auch solche, bei denen mit hinrei-\nraums weiterzuleiten, an denen die Finanzinstrumen-          chender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen\nte nach Absatz 1 gehandelt werden. Der Inhalt einer          werden kann, dass sie in Zukunft eintreten werden.\nAnzeige nach Absatz 1 darf von der Bundesanstalt             Eine Insiderinformation ist insbesondere auch eine\nnur zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwendet werden.           Information über nicht öffentlich bekannte Umstände\nIm Übrigen darf er nur zum Zweck der Verfolgung von          im Sinne des Satzes 1, die sich\nStraftaten nach § 38 sowie für Strafverfahren wegen          1. auf Aufträge von anderen Personen über den\neiner Straftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheits-             Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten be-\nstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, verwen-              zieht oder\ndet werden. Die Bundesanstalt darf die Identität einer       2. auf Derivate nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 bezieht und bei\nanzeigenden Person nach Absatz 1 anderen als                      der Marktteilnehmer erwarten würden, dass sie\nstaatlichen Stellen nicht zugänglich machen. Das                  diese Information in Übereinstimmung mit der\nRecht der Bundesanstalt nach § 40b bleibt unbe-                   zulässigen Praxis an den betreffenden Märkten\nrührt.                                                            erhalten würden.\n(3) Wer eine Anzeige nach Absatz 1 erstattet, darf            (2) Eine Bewertung, die ausschließlich auf Grund\nwegen dieser Anzeige nicht verantwortlich gemacht            öffentlich bekannter Umstände erstellt wird, ist keine\nwerden, es sei denn, die Anzeige ist vorsätzlich oder        Insiderinformation, selbst wenn sie den Kurs von\ngrob fahrlässig unwahr erstattet worden.                     Insiderpapieren erheblich beeinflussen kann.\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung                                        § 14\ndes Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen                                Verbot von Insidergeschäften\nerlassen über die Form und den Inhalt einer Anzeige\nnach Absatz 1. Das Bundesministerium der Finanzen                (1) Es ist verboten,\nkann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf             1. unter Verwendung einer Insiderinformation Insi-\ndie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht               derpapiere für eigene oder fremde Rechnung\nübertragen.“                                                      oder für einen anderen zu erwerben oder zu ver-\näußern,\n5. Die §§ 12 bis 16a werden durch folgende §§ 12                2. einem anderen eine Insiderinformation unbefugt\nbis 16a ersetzt:                                                  mitzuteilen oder zugänglich zu machen,\n„§ 12                              3. einem anderen auf der Grundlage einer Insiderin-\nInsiderpapiere                               formation den Erwerb oder die Veräußerung von\nInsiderpapieren zu empfehlen oder einen anderen\nInsiderpapiere sind Finanzinstrumente,\nauf sonstige Weise dazu zu verleiten.\n1. die an einer inländischen Börse zum Handel                    (2) Der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von\nzugelassen oder in den geregelten Markt oder in          Rückkaufprogrammen und Maßnahmen zur Stabi-\nden Freiverkehr einbezogen sind,                         lisierung des Preises von Finanzinstrumenten stellen\n2. die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-           in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des\nschen Union oder einem anderen Vertragsstaat             Absatzes 1 dar, soweit diese nach Maßgabe der Vor-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                schriften der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der\nschaftsraum zum Handel an einem organisierten            Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchfüh-\nMarkt zugelassen sind oder                               rung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Par-\nlaments und des Rates – Ausnahmeregelungen für\n3. deren Preis unmittelbar oder mittelbar von\nRückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaß-\nFinanzinstrumenten nach Nummer 1 oder Num-\nnahmen (ABl. EU Nr. L 336 S. 33) erfolgen. Für\nmer 2 abhängt.\nFinanzinstrumente, die in den Freiverkehr oder in den\nDer Zulassung zum Handel an einem organisierten              geregelten Markt einbezogen sind, gelten die Vor-\nMarkt oder der Einbeziehung in den geregelten Markt          schriften der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 ent-\noder in den Freiverkehr steht gleich, wenn der Antrag        sprechend.\nauf Zulassung oder Einbeziehung gestellt oder\nöffentlich angekündigt ist.                                                             § 15\nVeröffentlichung und\n§ 13\nMitteilung von Insiderinformationen\nInsiderinformation                            (1) Der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum\n(1) Eine Insiderinformation ist eine konkrete Infor-      Handel an einem inländischen organisierten Markt\nmation über nicht öffentlich bekannte Umstände, die          zugelassen sind oder für die er eine solche Zulas-","2638          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004\nsung beantragt hat, muss Insiderinformationen, die           mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 Nr. 1 darf\nihn unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffent-           nicht vor der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1, 3\nlichen. Eine Insiderinformation betrifft den Emitten-        oder 4 oder Absatz 2 Satz 2 vorgenommen werden.\nten insbesondere dann unmittelbar, wenn sie sich auf         Der Emittent hat die Veröffentlichungen nach Satz 1\nUmstände bezieht, die in seinem Tätigkeitsbereich            unverzüglich der Geschäftsführung der in Absatz 4\neingetreten sind. Wer als Emittent oder als eine             Satz 1 Nr. 1 und 2 erfassten organisierten Märkte und\nPerson, die in dessen Auftrag oder auf dessen Rech-          der Bundesanstalt zu übersenden, soweit nicht die\nnung handelt, im Rahmen seiner Befugnis einem                Bundesanstalt nach Absatz 4 Satz 4 gestattet hat,\nanderen Insiderinformationen mitteilt oder zugäng-           die Mitteilung nach Absatz 4 Satz 1 gleichzeitig mit\nlich macht, hat diese zeitgleich zu veröffentlichen, es      der Veröffentlichung vorzunehmen.\nsei denn, der andere ist rechtlich zur Vertraulichkeit          (6) Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtun-\nverpflichtet. Erfolgt die Mitteilung oder Zugänglich-        gen nach den Absätzen 1 bis 4, so ist er einem anderen\nmachung der Insiderinformation nach Satz 3 unwis-            nur unter den Voraussetzungen der §§ 37b und 37c\nsentlich, so ist die Veröffentlichung unverzüglich           zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens ver-\nnachzuholen. In einer Veröffentlichung genutzte Kenn-        pflichtet. Schadenersatzansprüche, die auf anderen\nzahlen müssen im Geschäftsverkehr üblich sein und            Rechtsgrundlagen beruhen, bleiben unberührt.\neinen Vergleich mit den zuletzt genutzten Kennzah-\nlen ermöglichen.                                                (7) Das Bundesministerium der Finanzen kann\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\n(2) Sonstige Angaben, die die Voraussetzungen             des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen er-\ndes Absatzes 1 offensichtlich nicht erfüllen, dürfen,        lassen über\nauch in Verbindung mit veröffentlichungspflichtigen\nInformationen im Sinne des Absatzes 1, nicht veröf-          1. den Mindestinhalt, die Art, den Umfang und die\nfentlicht werden. Unwahre Informationen, die nach                Form der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1, 3\nAbsatz 1 veröffentlicht wurden, sind unverzüglich in             und 4 sowie Absatz 2 Satz 2,\neiner Veröffentlichung nach Absatz 1 zu berichtigen,         2. den Mindestinhalt, die Art, den Umfang und die\nauch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1                     Form einer Mitteilung nach Absatz 3 Satz 4 und\nnicht vorliegen.                                                 Absatz 4 und\n(3) Der Emittent ist von der Pflicht zur Veröffentli-     3. berechtigte Interessen des Emittenten und die\nchung nach Absatz 1 Satz 1 solange befreit, wie es               Gewährleistung der Vertraulichkeit nach Absatz 3.\nder Schutz seiner berechtigten Interessen erfordert,\nDas Bundesministerium der Finanzen kann die Er-\nkeine Irreführung der Öffentlichkeit zu befürchten ist\nmächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-\nund der Emittent die Vertraulichkeit der Insiderinfor-\ndesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertra-\nmation gewährleisten kann. Die Veröffentlichung ist\ngen.\nunverzüglich nachzuholen. Absatz 4 gilt entspre-\nchend. Der Emittent hat die Gründe für die Befreiung\nzusammen mit der Mitteilung nach Absatz 4 Satz 1                                       § 15a\nder Bundesanstalt unter Angabe des Zeitpunktes der                            Veröffentlichung und\nEntscheidung über den Aufschub der Veröffent-                              Mitteilung von Geschäften\nlichung mitzuteilen.                                            (1) Personen, die bei einem Emittenten von Aktien\n(4) Der Emittent hat die nach Absatz 1 oder Ab-           Führungsaufgaben wahrnehmen, haben eigene Ge-\nsatz 2 Satz 2 zu veröffentlichende Information vor           schäfte mit Aktien des Emittenten oder sich darauf\nder Veröffentlichung                                         beziehenden Finanzinstrumenten, insbesondere\nDerivaten, dem Emittenten und der Bundesanstalt\n1. der Geschäftsführung der organisierten Märkte,\ninnerhalb von fünf Werktagen mitzuteilen. Die Ver-\nan denen die Finanzinstrumente zum Handel\npflichtung nach Satz 1 obliegt auch Personen, die mit\nzugelassen sind,\neiner solchen Person in einer engen Beziehung ste-\n2. der Geschäftsführung der organisierten Märkte,            hen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nur bei Emit-\nan denen Derivate gehandelt werden, die sich auf         tenten solcher Aktien, die\ndie Finanzinstrumente beziehen, und\n1. an einer inländischen Börse zum Handel zugelas-\n3. der Bundesanstalt                                             sen sind oder\nmitzuteilen. Absatz 1 Satz 5 sowie die Absätze 2             2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nund 3 gelten entsprechend. Die Geschäftsführung                  Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-\ndarf die ihr nach Satz 1 mitgeteilte Information vor             kommens über den Europäischen Wirtschafts-\nder Veröffentlichung nur zum Zweck der Entschei-                 raum zum Handel an einem organisierten Markt\ndung verwenden, ob die Ermittlung des Börsenprei-                zugelassen sind.\nses auszusetzen oder einzustellen ist. Die Bundes-\nDer Zulassung zum Handel an einem organisierten\nanstalt kann gestatten, dass Emittenten mit Sitz im\nMarkt steht es gleich, wenn der Antrag auf Zulassung\nAusland die Mitteilung nach Satz 1 gleichzeitig mit\ngestellt oder öffentlich angekündigt ist. Die Pflicht\nder Veröffentlichung vornehmen, wenn dadurch die\nnach Satz 1 besteht nicht, solange die Gesamtsum-\nEntscheidung der Geschäftsführung über die Aus-\nme der Geschäfte einer Person mit Führungsaufga-\nsetzung oder Einstellung der Ermittlung des Börsen-\nben und der mit dieser Person in einer engen Bezie-\npreises nicht beeinträchtigt wird.\nhung stehenden Personen insgesamt einen Betrag\n(5) Eine Veröffentlichung von Insiderinformatio-          von 5 000 Euro bis zum Ende des Kalenderjahres\nnen in anderer Weise als nach Absatz 1 in Verbindung         nicht erreicht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004             2639\n(2) Personen mit Führungsaufgaben im Sinne des            3. die Aktualisierung und die Datenpflege bezüglich\nAbsatzes 1 Satz 1 sind persönlich haftende Gesell-               der Verzeichnisse,\nschafter oder Mitglieder eines Leitungs-, Verwal-            4. den Zeitraum, über den die Verzeichnisse aufbe-\ntungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten sowie                 wahrt werden müssen und\nsonstige Personen, die regelmäßig Zugang zu Insi-\nderinformationen haben und zu wesentlichen unter-            5. Fristen für die Vernichtung der Verzeichnisse.\nnehmerischen Entscheidungen ermächtigt sind.                 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-\n(3) Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, die          mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-\nmit den in Absatz 2 genannten Personen in einer              desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertra-\nengen Beziehung stehen, sind deren Ehepartner, ein-          gen.\ngetragene Lebenspartner, unterhaltsberechtigte Kin-\nder und andere Verwandte, die mit den in Absatz 2                                      § 16\ngenannten Personen zum Zeitpunkt des Abschlus-                                Aufzeichnungspflichten\nses des meldepflichtigen Geschäfts seit mindestens\neinem Jahr im selben Haushalt leben. Juristische                Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie Unter-\nPersonen, bei denen die vorgenannten Personen                nehmen mit Sitz im Inland, die an einer inländischen\nLeitungsaufgaben wahrnehmen, gelten ebenfalls als            Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,\nPersonen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Unter               haben vor Durchführung von Aufträgen, die Insider-\nSatz 2 fallen auch juristische Personen, Gesellschaf-        papiere im Sinne des § 12 zum Gegenstand haben,\nten und Einrichtungen, die direkt oder indirekt von          bei natürlichen Personen den Namen, das Geburts-\neiner Person im Sinne des Absatzes 2 kontrolliert            datum und die Anschrift, bei Unternehmen die Firma\nwerden, die zugunsten einer solchen Person gegrün-           und die Anschrift der Auftraggeber und der berech-\ndet wurden oder deren wirtschaftliche Interessen             tigten oder verpflichteten Personen oder Unterneh-\nweitgehend denen einer solchen Person entspre-               men festzustellen und diese Angaben aufzuzeichnen.\nchen.                                                        Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind mindestens\nsechs Jahre aufzubewahren. Für die Aufbewahrung\n(4) Der Emittent hat eine Mitteilung nach Absatz 1        gilt § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs ent-\nunverzüglich zu veröffentlichen. Er hat die Veröffent-       sprechend.\nlichung der Bundesanstalt unverzüglich zu übersen-\nden.                                                                                  § 16a\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann                            Überwachung der Geschäfte\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung                     der bei der Bundesanstalt Beschäftigten\ndes Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen\nerlassen über den Mindestinhalt, die Art, den                   (1) Die Bundesanstalt muss über angemessene\nUmfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1             interne Kontrollverfahren verfügen, die geeignet sind,\nsowie der Veröffentlichung nach Absatz 4. Das Bun-           Verstößen der bei der Bundesanstalt Beschäftigten\ndesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung            gegen die Verbote nach § 14 entgegenzuwirken.\ndurch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für                (2) Der Dienstvorgesetzte oder die von ihm beauf-\nFinanzdienstleistungsaufsicht übertragen.                    tragte Person kann von den bei der Bundesanstalt\nBeschäftigten die Erteilung von Auskünften und die\n§ 15b                             Vorlage von Unterlagen über Geschäfte in Insiderpa-\npieren verlangen, die sie für eigene oder fremde\nFührung von Insiderverzeichnissen                  Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen\n(1) Emittenten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und in             haben. § 4 Abs. 9 ist anzuwenden. Beschäftigte, die\nihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnde Per-          bei ihren Dienstgeschäften bestimmungsgemäß\nsonen haben Verzeichnisse über solche Personen zu            Kenntnis von Insiderinformationen haben oder\nführen, die für sie tätig sind und bestimmungsgemäß          haben können, sind verpflichtet, Geschäfte in Insi-\nZugang zu Insiderinformationen haben. Die nach               derpapieren, die sie für eigene oder fremde Rech-\nSatz 1 Verpflichteten müssen diese Verzeichnisse             nung oder für einen anderen abgeschlossen haben,\nunverzüglich aktualisieren und der Bundesanstalt auf         unverzüglich dem Dienstvorgesetzten oder der von\nVerlangen übermitteln. Die in den Verzeichnissen             ihm beauftragten Person schriftlich anzuzeigen. Der\ngeführten Personen sind durch die Emittenten über            Dienstvorgesetzte oder die von ihm beauftragte Per-\ndie rechtlichen Pflichten, die sich aus dem Zugang zu        son bestimmt die in Satz 3 genannten Beschäftig-\nInsiderinformationen ergeben, sowie über die                 ten.“\nRechtsfolgen von Verstößen aufzuklären. Als im Auf-\ntrag oder für Rechnung des Emittenten handelnde           6. Die §§ 17 bis 20 werden aufgehoben.\nPersonen gelten nicht die in § 323 Abs. 1 Satz 1 des\nHandelsgesetzbuchs genannten Personen.                    7. § 20a wird wie folgt gefasst:\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann                                        „§ 20a\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung                          Verbot der Marktmanipulation\ndes Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen\nerlassen über                                                   (1) Es ist verboten,\n1. unrichtige oder irreführende Angaben über\n1. Umfang und Form der Verzeichnisse,\nUmstände zu machen, die für die Bewertung\n2. die in den Verzeichnissen enthaltenen Daten,                  eines Finanzinstruments erheblich sind, oder sol-","2640            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004\nche Umstände entgegen bestehenden Rechts-                 in den Freiverkehr oder in den geregelten Markt ein-\nvorschriften zu verschweigen, wenn die Angaben             bezogen sind, gelten die Vorschriften der Verordnung\noder das Verschweigen geeignet sind, auf den               (EG) Nr. 2273/2003 entsprechend.\ninländischen Börsen- oder Marktpreis eines\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\nFinanzinstruments oder auf den Preis eines\nWaren und ausländische Zahlungsmittel im Sinne\nFinanzinstruments an einem organisierten Markt\ndes § 63 Abs. 2 des Börsengesetzes, die an einem\nin einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\norganisierten Markt gehandelt werden.\nUnion oder in einem anderen Vertragsstaat des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-                  (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann\nraum einzuwirken,                                          durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des\nBundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen\n2. Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Ver-                   über\nkaufaufträge zu erteilen, die geeignet sind, fal-\nsche oder irreführende Signale für das Angebot,            1. Umstände, die für die Bewertung von Finanzin-\ndie Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis                 strumenten erheblich sind,\nvon Finanzinstrumenten zu geben oder ein künst-           2. falsche oder irreführende Signale für das Ange-\nliches Preisniveau herbeizuführen oder                         bot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Markt-\n3. sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen,                       preis von Finanzinstrumenten oder das Vorliegen\ndie geeignet sind, auf den inländischen Börsen-                eines künstlichen Preisniveaus,\noder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf           3. das Vorliegen einer sonstigen Täuschungshand-\nden Preis eines Finanzinstruments an einem orga-               lung,\nnisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat\nder Europäischen Union oder in einem anderen              4. Handlungen und Unterlassungen, die in keinem\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäi-                  Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absat-\nschen Wirtschaftsraum einzuwirken.                             zes 1 Satz 1 darstellen, und\n5. Handlungen, die als zulässige Marktpraxis gelten,\nSatz 1 gilt für Finanzinstrumente, die\nund das Verfahren zur Anerkennung einer zulässi-\n1. an einer inländischen Börse zum Handel zugelas-                  gen Marktpraxis.\nsen oder in den geregelten Markt oder in den Frei-        Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-\nverkehr einbezogen sind oder                               mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-\n2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen              desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertra-\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des                 gen. Diese erlässt die Vorschriften im Einvernehmen\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-              mit den Börsenaufsichtsbehörden der Länder.\nraum zum Handel an einem organisierten Markt                  (6) Bei Journalisten, die in Ausübung ihres Beru-\nzugelassen sind.                                           fes handeln, ist das Vorliegen der Voraussetzungen\nnach Absatz 1 Nr. 1 unter Berücksichtigung ihrer\nDer Zulassung zum Handel an einem organisierten                 berufsständischen Regeln zu beurteilen, es sei denn,\nMarkt oder der Einbeziehung in den geregelten Markt            dass diese Personen aus den unrichtigen oder irre-\noder in den Freiverkehr steht es gleich, wenn der               führenden Angaben direkt oder indirekt einen Nutzen\nAntrag auf Zulassung oder Einbeziehung gestellt                 ziehen oder Gewinne schöpfen.“\noder öffentlich angekündigt ist.\n(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gilt         8. § 20b wird aufgehoben.\nnicht, wenn die Handlung mit der zulässigen Markt-\npraxis auf dem betreffenden organisierten Markt\n9. § 29 wird wie folgt gefasst:\noder in dem betreffenden Freiverkehr vereinbar ist\nund der Handelnde hierfür legitime Gründe hat. Als                                        „§ 29\nzulässige Marktpraxis gelten nur solche Gepflogen-\nRichtlinien der Bundesanstalt\nheiten, die auf dem jeweiligen Markt nach vernünf-\ntigem Ermessen erwartet werden können und von                      Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen,\nder Bundesanstalt als zulässige Marktpraxis im                  nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die\nSinne dieser Vorschrift anerkannt werden. Eine                 Voraussetzungen für einen mitteilungspflichtigen\nMarktpraxis ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil          Vorgang oder eine Befreiung von den Mitteilungs-\nsie zuvor nicht ausdrücklich anerkannt wurde.                   pflichten nach § 21 Abs. 1 gegeben sind. Die Richtli-\nnien sind im elektronischen Bundesanzeiger zu\n(3) Der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von             veröffentlichen.“\nRückkaufprogrammen sowie Maßnahmen zur Stabi-\nlisierung des Preises von Finanzinstrumenten stellen\nin keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des         10. § 30 wird aufgehoben.\nAbsatzes 1 Satz 1 dar, soweit diese nach Maßgabe\nder Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission          11. Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:\nvom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richt-\n„Abschnitt 6\nlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates – Ausnahmeregelungen für Rückkaufpro-                             Verhaltensregeln für Wertpapier-\ngramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen (ABl. EU                     dienstleistungsunternehmen und hinsichtlich\nNr. L 336 S. 33) erfolgen. Für Finanzinstrumente, die           Finanzanalysen, Verjährung von Ersatzansprüchen“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004              2641\n12. § 32 wird wie folgt gefasst:                                 (Finanzanalyse), sind zu der erforderlichen Sach-\nkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verpflich-\n„§ 32\ntet. Die Finanzanalyse darf nur weitergegeben oder\nBesondere Verhaltensregeln                      öffentlich verbreitet werden, wenn sie sachgerecht\n(1) Einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen            erstellt und dargeboten wird und\noder einem mit ihm verbundenen Unternehmen ist es            1. die Identität der Person, die für die Weitergabe\nverboten,                                                        oder die Verbreitung der Finanzanalyse verant-\n1. Kunden des Wertpapierdienstleistungsunterneh-                 wortlich ist, und\nmens den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstru-           2. Umstände oder Beziehungen, die bei den Erstel-\nmenten zu empfehlen, wenn und soweit die Emp-                lern, den für die Erstellung verantwortlichen juris-\nfehlung nicht mit den Interessen der Kunden                  tischen Personen oder mit diesen verbundenen\nübereinstimmt;                                               Unternehmen Interessenkonflikte begründen\n2. Kunden des Wertpapierdienstleistungsunterneh-                 können,\nmens den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstru-           zusammen mit der Finanzanalyse offen gelegt wer-\nmenten zu dem Zweck zu empfehlen, für Eigen-             den.\ngeschäfte des Wertpapierdienstleistungsunter-\nnehmens oder eines mit ihm verbundenen Unter-               (2) Eine Zusammenfassung einer von einem Drit-\nnehmens Preise in eine bestimmte Richtung zu             ten erstellten Finanzanalyse darf nur weitergegeben\nlenken;                                                  werden, wenn der Inhalt der Finanzanalyse klar und\nnicht irreführend wiedergegeben wird und in der\n3. Eigengeschäfte auf Grund der Kenntnis von einem\nZusammenfassung auf das Ausgangsdokument\nAuftrag eines Kunden des Wertpapierdienstleis-\nsowie auf den Ort verwiesen wird, an dem die mit\ntungsunternehmens zum Ankauf oder Verkauf von\ndem Ausgangsdokument verbundene Offenlegung\nFinanzinstrumenten abzuschließen, die Nachteile\nnach Absatz 1 Satz 2 unmittelbar und leicht zugäng-\nfür den Auftraggeber zur Folge haben können.\nlich ist, sofern diese Angaben öffentlich verbreitet\n(2) Den Geschäftsinhabern eines in der Rechts-            wurden.\nform des Einzelkaufmanns betriebenen Wertpapier-\ndienstleistungsunternehmens, bei anderen Wertpa-                (3) Finanzinstrumente im Sinne des Absatzes 1\npierdienstleistungsunternehmen den Personen, die             sind nur solche, die\nnach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag mit der Füh-           1. an einem inländischen organisierten Markt zum\nrung der Geschäfte des Unternehmens betraut und                  Handel zugelassen oder in den geregelten Markt\nzu seiner Vertretung ermächtigt sind, sowie den                  oder in den Freiverkehr einbezogen sind oder\nAngestellten eines Wertpapierdienstleistungsunter-\nnehmens, die mit der Durchführung von Geschäften             2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nin Finanzinstrumenten, der Finanzanalyse oder der                Union oder einem anderen Vertragsstaat des\nAnlageberatung betraut sind, ist es verboten,                    Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum zum Handel an einem organisierten Markt\n1. Kunden des Wertpapierdienstleistungsunterneh-                 zugelassen sind.\nmens den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstru-\nmenten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1          Der Zulassung zum Handel an einem organisierten\nNr. 1 oder zu dem Zweck zu empfehlen, für den            Markt oder der Einbeziehung in den geregelten Markt\nAbschluss von Geschäften für sich oder Dritte            oder in den Freiverkehr steht es gleich, wenn der\nPreise von Finanzinstrumenten in eine bestimmte          Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung gestellt\nRichtung zu lenken;                                      oder öffentlich angekündigt ist.\n2. auf Grund der Kenntnis von einem Auftrag eines               (4) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 5 gel-\nKunden des Wertpapierdienstleistungsunterneh-            ten nicht für Journalisten, sofern diese einer mit den\nmens zum Ankauf oder Verkauf von Finanzinstru-           Regelungen der Absätze 1, 2 und 5 sowie des § 34c\nmenten Geschäfte für sich oder einen Dritten             vergleichbaren Selbstregulierung einschließlich wirk-\nabzuschließen, die Nachteile für den Auftragge-          samer Kontrollmechanismen unterliegen.\nber zur Folge haben können.\n(5) Unternehmen, die Finanzanalysen nach Ab-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unter den in § 31          satz 1 Satz 1 erstellen oder weitergeben, müssen so\nAbs. 3 bestimmten Voraussetzungen auch für Unter-            organisiert sein, dass Interessenkonflikte im Sinne\nnehmen mit Sitz im Ausland.“                                 des Absatzes 1 Satz 2 möglichst gering sind. Sie\nmüssen insbesondere über angemessene Kontroll-\n13. § 34b wird wie folgt gefasst:                                verfahren verfügen, die geeignet sind, Verstößen\ngegen Verpflichtungen nach Absatz 1 entgegenzu-\n„§ 34b                               wirken.\nAnalyse von Finanzinstrumenten\n(6) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die an-\n(1) Personen, die im Rahmen ihrer Berufs- oder            deren eine Information über Finanzinstrumente oder\nGeschäftstätigkeit eine Information über Finanzin-           deren Emittenten zugänglich machen, die direkt oder\nstrumente oder deren Emittenten erstellen, die direkt        indirekt eine Empfehlung für eine bestimmte Anlage-\noder indirekt eine Empfehlung für eine bestimmte             entscheidung enthält, haben diese Information mit\nAnlageentscheidung enthält und einem unbestimm-              der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Ge-\nten Personenkreis zugänglich gemacht werden soll             wissenhaftigkeit darzubieten und Umstände oder","2642           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004\nBeziehungen, die bei den Erstellern, den für die             von Unternehmen mit Sitz im Ausland verlangen, die\nErstellung verantwortlichen juristischen Personen            Wertpapierdienstleistungen gegenüber Kunden\noder mit diesen verbundenen Unternehmen Interes-             erbringen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder\nsenkonflikte begründen können, offen zu legen. Die           ihre Geschäftsleitung im Inland haben, sofern nicht\nOrganisationspflichten des Absatzes 5 gelten ent-            die Wertpapierdienstleistung einschließlich der damit\nsprechend.                                                   im Zusammenhang stehenden Wertpapierneben-\ndienstleistungen ausschließlich im Ausland erbracht\n(7) Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 35\nwird.\ngelten hinsichtlich der Einhaltung der in den Absät-\nzen 1, 2 und 5 genannten Pflichten entsprechend.                (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\n§ 36 gilt entsprechend, wenn die Finanzanalyse von           Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 haben keine\neinem Wertpapierdienstleistungsunternehmen erstellt,         aufschiebende Wirkung.\nanderen zugänglich gemacht oder öffentlich verbrei-\ntet wird.                                                       (4) Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen,\nnach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die\n(8) Das Bundesministerium der Finanzen kann               Anforderungen nach den §§ 31 bis 33 erfüllt sind. Die\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung             Deutsche Bundesbank sowie die Spitzenverbände\ndes Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen                  der betroffenen Wirtschaftskreise sind vor dem\nüber die sachgerechte Erstellung und Darbietung              Erlass der Richtlinien anzuhören. Die Richtlinien sind\nvon Finanzanalysen, über Umstände oder Beziehun-             im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffent-\ngen, die Interessenkonflikte begründen können, über          lichen.\nderen Offenlegung sowie über die angemessene\nOrganisation nach Absatz 5 erlassen. Das Bundes-\nministerium der Finanzen kann die Ermächtigung                                        § 36\ndurch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für                                  Prüfung der\nFinanzdienstleistungsaufsicht übertragen.“                            Meldepflichten und Verhaltensregeln\n(1) Unbeschadet des § 35 ist die Einhaltung der\n14. Nach § 34b wird folgender § 34c eingefügt:\nMeldepflichten nach § 9 und der in diesem Abschnitt\n„§ 34c                              geregelten Pflichten einmal jährlich durch einen\ngeeigneten Prüfer zu prüfen. Die Bundesanstalt kann\nAnzeigepflicht                          auf Antrag von der jährlichen Prüfung absehen,\nAndere Personen als Wertpapierdienstleistungs-            soweit eine jährliche Prüfung im Hinblick auf Art und\nunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften oder In-            Umfang der Geschäftstätigkeit des Wertpapier-\nvestmentaktiengesellschaften, die in Ausübung ihres          dienstleistungsunternehmens nicht erforderlich er-\nBerufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für          scheint. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen\ndie Erstellung von Finanzanalysen oder deren Weiter-         hat den Prüfer jeweils spätestens zum Ablauf des\ngabe verantwortlich sind, haben dies gemäß Satz 3            Geschäftsjahres zu bestellen, auf das sich die Prü-\nder Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. Die Ein-          fung erstreckt. Bei Kreditinstituten, die einem genos-\nstellung der in Satz 1 genannten Tätigkeiten ist eben-       senschaftlichen Prüfungsverband angehören oder\nfalls anzuzeigen. Die Anzeige muss Name oder Firma           durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und\nund Anschrift des Anzeigepflichtigen enthalten. Der          Giroverbandes geprüft werden, wird die Prüfung\nAnzeigepflichtige hat weiterhin anzuzeigen, ob bei           durch den zuständigen Prüfungsverband oder die\nmit ihm verbundenen Unternehmen Tatsachen vor-               zuständige Prüfungsstelle, soweit hinsichtlich letzte-\nliegen, die Interessenkonflikte begründen können.            rer das Landesrecht dies vorsieht, vorgenommen.\nVeränderungen der angezeigten Daten und Sachver-             Geeignete Prüfer sind darüber hinaus Wirtschafts-\nhalte sind innerhalb von vier Wochen der Bundesan-           prüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprü-\nstalt anzuzeigen. Die Ausnahmevorschrift des § 34b           fungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die hin-\nAbs. 4 gilt entsprechend.“                                   sichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausrei-\nchende Kenntnisse verfügen. Der Prüfer hat unver-\nzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesan-\n15. Die §§ 35 und 36 werden wie folgt gefasst:\nstalt und der Deutschen Bundesbank einen Prüfungs-\n„§ 35                              bericht einzureichen. Soweit Prüfungen nach Satz 4\nvon genossenschaftlichen Prüfungsverbänden oder\nÜberwachung der\nPrüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbän-\nMeldepflichten und Verhaltensregeln\nden durchgeführt werden, haben die Prüfungsver-\n(1) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der            bände oder Prüfungsstellen den Prüfungsbericht nur\nEinhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflich-        auf Anforderung der Bundesanstalt oder der Deut-\nten bei den Wertpapierdienstleistungsunternehmen,            schen Bundesbank einzureichen.\nden mit diesen verbundenen Unternehmen, den im\n(2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen\neinleitenden Satzteil des § 32 Abs. 2 genannten Per-\nhat vor Erteilung des Prüfungsauftrags der Bundes-\nsonen und sonstigen zur Durchführung eingeschal-\nanstalt den Prüfer anzuzeigen. Die Bundesanstalt\nteten dritten Personen oder Unternehmen auch ohne\nkann innerhalb eines Monats nach Zugang der\nbesonderen Anlass Prüfungen vornehmen.\nAnzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlan-\n(2) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der            gen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes\nEinhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflich-        geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage\nten Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen auch            hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung. Die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004              2643\nSätze 1 und 2 gelten nicht für Kreditinstitute, die             (2) § 33 gilt nicht für ein Wertpapierdienstleis-\neinem genossenschaftlichen Prüfungsverband an-               tungsunternehmen, das ausschließlich Geschäfte\ngehören oder durch die Prüfungsstelle eines Spar-            betreibt, die in Absatz 1 Satz 1 genannt sind.\nkassen- und Giroverbandes geprüft werden.                       (3) § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 sowie die\n(3) Die Bundesanstalt kann gegenüber dem Wert-            §§ 34, 34a und 34b Abs. 5 gelten nicht für Zweignie-\npapierdienstleistungsunternehmen Bestimmungen                derlassungen von Unternehmen im Sinne des § 53b\nüber den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer zu       Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.\nberücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwer-             (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann\npunkte für die Prüfungen festlegen. Bei schwerwie-           durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\ngenden Verstößen gegen die Meldepflichten nach § 9           des Bundesrates bedarf, weitere Ausnahmen von\noder die in diesem Abschnitt geregelten Pflichten hat        den in diesem Abschnitt geregelten Pflichten für\nder Prüfer die Bundesanstalt unverzüglich zu unter-          Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat\nrichten. Die Bundesanstalt kann an den Prüfungen             der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-\nteilnehmen. Hierfür ist der Bundesanstalt der Beginn         tragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nder Prüfung rechtzeitig mitzuteilen.                         Wirtschaftsraum festlegen. Das Bundesministerium\n(4) Die Bundesanstalt kann in Einzelfällen die Prü-       der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechts-\nfung nach Absatz 1 anstelle des Prüfers selbst oder          verordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienst-\ndurch Beauftragte durchführen. Das Wertpapier-               leistungsaufsicht übertragen.“\ndienstleistungsunternehmen ist hierüber rechtzeitig\nzu informieren.                                         18. Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann                                     „Abschnitt 7\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung                              Haftung für falsche und\ndes Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen                         unterlassene Kapitalmarktinformationen\nüber Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach\nAbsatz 1 erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Auf-                                  § 37b\ngaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbeson-\ndere um Missständen im Handel mit Finanzinstru-                                   Schadenersatz\nmenten entgegenzuwirken, um auf die Einhaltung                        wegen unterlassener unverzüglicher\nder Meldepflichten nach § 9 und der in diesem                      Veröffentlichung von Insiderinformationen\nAbschnitt geregelten Pflichten hinzuwirken und um               (1) Unterlässt es der Emittent von Finanzinstru-\nzu diesem Zweck einheitliche Unterlagen zu erhal-            menten, die zum Handel an einer inländischen Börse\nten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die             zugelassen sind, unverzüglich eine Insiderinformati-\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-             on zu veröffentlichen, die ihn unmittelbar betrifft, ist\ndesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertra-        er einem Dritten zum Ersatz des durch die Unterlas-\ngen.“                                                        sung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der\nDritte\n16. § 36c wird wie folgt gefasst:                                1. die Finanzinstrumente nach der Unterlassung\nerwirbt und er bei Bekanntwerden der Insiderin-\n„§ 36c\nformation noch Inhaber der Finanzinstrumente ist\nZusammenarbeit mit                              oder\nzuständigen Stellen im Ausland\n2. die Finanzinstrumente vor dem Entstehen der\nDie Bundesanstalt arbeitet zur Überwachung der                Insiderinformation erwirbt und nach der Unterlas-\nEinhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflich-            sung veräußert.\nten mit den zuständigen Stellen im Ausland nach                 (2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genom-\nMaßgabe des § 7 zusammen. Abweichend von § 7                 men werden, wer nachweist, dass die Unterlassung\nkönnen die Behörden des Herkunftsstaates dabei               nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.\nnach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt\nselbst oder durch ihre Beauftragten die für die wert-           (3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht,\npapieraufsichtsrechtliche Überwachung der Zweig-             wenn der Dritte die Insiderinformation im Falle des\nniederlassung erforderlichen Unterlagen bei der              Absatzes 1 Nr. 1 bei dem Erwerb oder im Falle des\nZweigniederlassung prüfen.“                                  Absatzes 1 Nr. 2 bei der Veräußerung kannte.\n(4) Der Anspruch nach Absatz 1 verjährt in einem\n17. § 37 wird wie folgt gefasst:                                 Jahr von dem Zeitpunkt an, zu dem der Dritte von der\nUnterlassung Kenntnis erlangt, spätestens jedoch in\n„§ 37                               drei Jahren seit der Unterlassung.\nAusnahmen                                  (5) Weitergehende Ansprüche, die nach Vorschrif-\n(1) Die §§ 31, 32 und 34 gelten nicht für Geschäf-        ten des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen\nte, die an einer Börse zwischen zwei Wertpapier-             oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben\ndienstleistungsunternehmen abgeschlossen werden              werden können, bleiben unberührt.\nund zu Börsenpreisen führen. Wertpapierdienstleis-              (6) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche des\ntungsunternehmen, die an einer Börse ein Geschäft            Emittenten gegen Vorstandsmitglieder wegen der\nals Kommissionär abschließen, unterliegen insoweit           Inanspruchnahme des Emittenten nach Absatz 1 im\nden Pflichten nach § 34.                                     Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.","2644             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004\n§ 37c                              3. einen Geschäftsplan, aus dem die Art des geplan-\nten Marktzugangs für die Handelsteilnehmer, der\nSchadenersatz wegen\norganisatorische Aufbau und die internen Kon-\nVeröffentlichung unwahrer Insiderinformationen\ntrollverfahren des organisierten Marktes hervor-\n(1) Veröffentlicht der Emittent von Finanzinstru-               gehen,\nmenten, die zum Handel an einer inländischen Börse\n4. Name und Anschrift eines Zustellungsbevoll-\nzugelassen sind, in einer Mitteilung nach § 15 eine\nmächtigten im Inland,\nunwahre Insiderinformation, die ihn unmittelbar\nbetrifft, ist er einem Dritten zum Ersatz des Schadens         5. die Angabe der für die Überwachung des organi-\nverpflichtet, der dadurch entsteht, dass der Dritte auf            sierten Marktes und seiner Handelsteilnehmer\ndie Richtigkeit der Insiderinformation vertraut, wenn              zuständigen Stellen des Herkunftsstaates und\nder Dritte                                                         deren Überwachungs- und Eingriffskompetenzen,\n1. die Finanzinstrumente nach der Veröffentlichung             6. die Angabe der Art der Finanzinstrumente, die\nerwirbt und er bei dem Bekanntwerden der                       von den Handelsteilnehmern über den unmittel-\nUnrichtigkeit der Insiderinformation noch Inhaber              baren Marktzugang gehandelt werden sollen,\nder Finanzinstrumente ist oder                                 sowie\n2. die Finanzinstrumente vor der Veröffentlichung              7. Namen und Anschrift der Handelsteilnehmer mit\nerwirbt und vor dem Bekanntwerden der Unrich-                  Sitz im Inland, denen der unmittelbare Marktzu-\ntigkeit der Insiderinformation veräußert.                      gang gewährt werden soll.\n(2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genom-             Das Nähere über die nach Satz 2 erforderlichen An-\nmen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtig-              gaben und vorzulegenden Unterlagen bestimmt das\nkeit der Insiderinformation nicht gekannt hat und die          Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver-\nUnkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.             ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\n(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht,               bedarf. Das Bundesministerium der Finanzen kann\nwenn der Dritte die Unrichtigkeit der Insiderinforma-          die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die\ntion im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bei dem Erwerb              Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\noder im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bei der Veräuße-            übertragen.\nrung kannte.                                                      (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter\n(4) Der Anspruch nach Absatz 1 verjährt in einem            Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit die-\nJahr von dem Zeitpunkt an, zu dem der Dritte von der           sem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Vor\nUnrichtigkeit der Insiderinformation Kenntnis erlangt,         Erteilung der Erlaubnis gibt die Bundesanstalt den\nspätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffent-           Börsenaufsichtsbehörden der Länder Gelegenheit,\nlichung.                                                       innerhalb von vier Wochen zum Antrag Stellung zu\nnehmen.\n(5) Weitergehende Ansprüche, die nach Vorschrif-\nten des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen               (3) Die Bundesanstalt hat die Erlaubnis im elektro-\noder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben              nischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.\nwerden können, bleiben unberührt.                                 (4) Absatz 1 gilt nicht für ausländische organisierte\n(6) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche des              Märkte in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-\nEmittenten gegen Vorstandsmitglieder wegen der                 ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des\nInanspruchnahme des Emittenten nach Absatz 1 im                Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nVoraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirk-              raum, an denen Finanzinstrumente im Sinne des § 2\nsam.“                                                          Abs. 2a gehandelt werden.\n19. Abschnitt 10 wird wie folgt gefasst:                                                     § 37j\n„Abschnitt 10                                           Versagung der Erlaubnis\nAusländische organisierte Märkte                     Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn\n1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass\n§ 37i                                  die Geschäftsleitung nicht zuverlässig ist,\nErlaubnis\n2. Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland der unmit-\n(1) Ausländische organisierte Märkte oder ihre                  telbare Marktzugang gewährt werden soll, die\nBetreiber bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der                 nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 des\nBundesanstalt, wenn sie Handelsteilnehmern mit                     Börsengesetzes erfüllen,\nSitz im Inland über ein elektronisches Handelssys-\n3. die Überwachung des organisierten Marktes oder\ntem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren.\nder Anlegerschutz im Herkunftsstaat nicht dem\nDer Erlaubnisantrag muss enthalten:\ndeutschen Recht gleichwertig ist oder\n1. Name und Anschrift der Geschäftsleitung des\n4. der Informationsaustausch mit den für die Über-\norganisierten Marktes oder des Betreibers,\nwachung des organisierten Marktes zuständigen\n2. Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässig-               Stellen des Herkunftsstaates nicht gewährleistet\nkeit der Geschäftsleitung erforderlich sind,                   erscheint.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004                2645\n§ 37k                                bedarf. Das Bundesministerium der Finanzen kann\ndie Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die\nAufhebung der Erlaubnis\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\n(1) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer             übertragen.“\nnach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-\ngesetzes aufheben, wenn                                  20. Abschnitt 11 wird wie folgt gefasst:\n1. ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versa-                                   „Abschnitt 11\ngung der Erlaubnis nach § 37j rechtfertigen wür-\nden, oder                                                             Straf- und Bußgeldvorschriften\n2. der organisierte Markt oder sein Betreiber nach-\n§ 38\nhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes\noder die zur Durchführung dieses Gesetzes erlas-                               Strafvorschriften\nsenen Verordnungen oder Anordnungen versto-                  (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nßen hat.                                                  Geldstrafe wird bestraft, wer\n(2) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung der                1. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 ein Insiderpapier\nErlaubnis im elektronischen Bundesanzeiger                        erwirbt oder veräußert oder\nbekannt zu machen.\n2. a) als Mitglied des Geschäftsführungs- oder Auf-\nsichtsorgans oder als persönlich haftender\n§ 37l\nGesellschafter des Emittenten oder eines mit\nUntersagung                                     dem Emittenten verbundenen Unternehmens,\nDie Bundesanstalt kann Handelsteilnehmern mit                  b) auf Grund seiner Beteiligung am Kapital des\nSitz im Inland, die Wertpapierdienstleistungen im                     Emittenten oder eines mit dem Emittenten ver-\nInland erbringen, untersagen, Aufträge für Kunden                     bundenen Unternehmens,\nüber ein elektronisches Handelssystem eines aus-                  c) auf Grund seines Berufs oder seiner Tätigkeit\nländischen organisierten Marktes auszuführen, wenn                   oder seiner Aufgabe bestimmungsgemäß oder\ndiese Märkte oder ihre Betreiber Handelsteilnehmern\nim Inland einen unmittelbaren Marktzugang über die-               d) auf Grund der Vorbereitung oder Begehung\nses elektronische Handelssystem ohne Erlaubnis                        einer Straftat\ngewähren.                                                     über eine Insiderinformation verfügt und unter Ver-\nwendung dieser Insiderinformation eine in § 39\n§ 37m                                Abs. 2 Nr. 3 oder 4 bezeichnete vorsätzliche Hand-\nlung begeht.\nAnzeige\n(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 39 Abs. 1\nAusländische organisierte Märkte in einem ande-\nNr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 11 bezeichnete vorsätz-\nren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\nliche Handlung begeht und dadurch auf den inlän-\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\ndischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstru-\nden Europäischen Wirtschaftsraum, an denen\nments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an\nFinanzinstrumente im Sinne des § 2 Abs. 2a gehan-\neinem organisierten Markt in einem anderen Mit-\ndelt werden oder ihre Betreiber, haben der Bundes-\ngliedstaat der Europäischen Union oder in einem\nanstalt anzuzeigen, wenn sie Handelsteilnehmern\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nmit Sitz im Inland über ein elektronisches Handels-\nEuropäischen Wirtschaftsraum einwirkt.\nsystem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren.\nDie Anzeige muss enthalten:                                      (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Versuch\nstrafbar.\n1. Name und Anschrift der Geschäftsleitung des\norganisierten Marktes oder des Betreibers,                   (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1\nNr. 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis\n2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art des geplan-           zu einem Jahr oder Geldstrafe.\nten Marktzugangs für die Handelsteilnehmer, der\norganisatorische Aufbau und die internen Kon-                (5) Einer in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit\ntrollverfahren des organisierten Marktes hervor-          § 39 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 oder in Absatz 2 in Verbin-\ngehen,                                                    dung mit § 39 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 11\ngenannten Verbotsvorschrift steht ein entsprechen-\n3. die Angabe der Art der Finanzinstrumente, die              des ausländisches Verbot gleich.\nvon den Handelsteilnehmern über den unmittel-\nbaren Marktzugang gehandelt werden sollen,\nsowie                                                                                § 39\n4. Namen und die Anschrift der Handelsteilnehmer                                Bußgeldvorschriften\nmit Sitz im Inland, denen der unmittelbare Markt-            (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nzugang gewährt werden soll.\n1. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Ver-\nDas Nähere über die nach Satz 2 erforderlichen An-                bindung mit Abs. 4, jeweils in Verbindung mit\ngaben und vorzulegenden Unterlagen bestimmt das                   einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1\nBundesministerium der Finanzen durch Rechtsver-                   Nr. 2 oder 5 ein Geschäft vornimmt oder einen\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates                 Kauf- oder Verkaufauftrag erteilt,","2646           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004\n2. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Ver-            7. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2, § 15a Abs. 4 Satz 2\nbindung mit Abs. 4, oder einer Rechtsverordnung                oder § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit\nnach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3, eine Täuschungs-                   § 26 Abs. 2, eine Veröffentlichung oder einen\nhandlung vornimmt,                                             Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,\n3. entgegen § 32 Abs. 1 oder 2 eine Empfehlung                 8. entgegen § 15b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit\nausspricht oder ein Geschäft abschließt,                       einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1\n4. entgegen § 34b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit                  Nr. 1 oder 2 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1                    oder nicht vollständig führt,\neine Finanzanalyse weitergibt oder öffentlich ver-         9. entgegen § 15b Abs. 1 Satz 2 das Verzeichnis\nbreitet,                                                       nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,\n5. entgegen § 34b Abs. 2 in Verbindung mit einer              10. entgegen § 16 Satz 1 oder § 34 Abs. 1, auch in\nRechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 eine                     Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach\nZusammenfassung einer Finanzanalyse weiter-                    § 34 Abs. 2 Satz 1, eine Aufzeichnung nicht,\ngibt oder                                                      nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\n6. entgegen § 34b Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit                  zeitig fertigt,\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1               11. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Ver-\neine Information darbietet.                                    bindung mit Abs. 4, oder einer Rechtsverord-\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                nung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1, eine Angabe\nleichtfertig                                                       macht oder einen Umstand verschweigt,\n1. entgegen § 4 Abs. 8 oder § 10 Abs. 1 Satz 2 eine         12. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung\nPerson in Kenntnis setzt,                                     nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbe-\nwahrt,\n2. entgegen\n13. einer Vorschrift des § 34a Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3,\na) § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit                  auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, oder des\nSatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3             § 34a Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung\noder 4, jeweils auch in Verbindung mit einer              mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Abs. 3\nRechtsverordnung nach Absatz 3 Nr. 1 oder 2,              Satz 1, über die getrennte Vermögensverwah-\nb) § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit                 rung zuwiderhandelt,\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1,         14. entgegen § 34c Satz 1, 2 oder 4 oder § 36 Abs. 2\nc) § 15 Abs. 3 Satz 4 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils             Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-\nauch in Verbindung mit einer Rechtsverord-                ständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder\nnung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2,                     15. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 3 einen Prüfer nicht\nd) § 15a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit                oder nicht rechtzeitig bestellt.\nSatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer            (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nRechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1, oder          fahrlässig\ne) § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a                       1. einer vollziehbaren Anordnung nach\neine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\na) § 4 Abs. 3 Satz 1 oder\ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\nnicht rechtzeitig macht,                                     b) § 36b Abs. 1\n3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 eine Insiderinformati-            zuwiderhandelt oder\non mitteilt oder zugänglich macht,                       2. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 oder 2 ein Betreten\n4. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 den Erwerb oder die               nicht gestattet oder nicht duldet.\nVeräußerung eines Insiderpapiers empfiehlt oder             (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nauf sonstige Weise dazu verleitet,                       Absatzes 1 Nr. 1 und 2 und des Absatzes 2 Nr. 5\n5. entgegen                                                 Buchstabe a, Nr. 6 und 11 mit einer Geldbuße bis zu\neiner Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3\na) § 15 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4, jeweils in Verbin-\nund 4 und des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe c und e,\ndung mit einer Rechtsverordnung nach\nNr. 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zweihundert-\nAbsatz 7 Satz 1 Nr. 1,\ntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2\nb) § 15a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einer           Buchstabe d, Nr. 5 Buchstabe b und Nr. 13 und des\nRechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 oder           Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis\nc) § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit            zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit\nSatz 3, § 25 Abs. 2 Satz 1 oder § 26 Abs. 1          einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet\nSatz 1                                               werden.\neine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht\n§ 40\nvollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\noder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht oder                      Zuständige Verwaltungsbehörde\nnicht rechtzeitig nachholt,                                 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\n6. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 1 eine Veröffentli-            Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nchung vornimmt,                                          die Bundesanstalt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004             2647\n§ 40a                               Gebote dieses Gesetzes getroffen hat, auf ihrer Web-\nsite öffentlich bekannt machen, soweit dies zur\nBeteiligung der Bundesanstalt\nBeseitigung oder Verhinderung von Missständen\nund Mitteilungen in Strafsachen\nnach § 4 Abs. 1 Satz 2 geeignet und erforderlich ist,\n(1) Die Staatsanwaltschaft informiert die Bundes-         es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanz-\nanstalt über die Einleitung eines Ermittlungsverfah-         märkte erheblich gefährden oder zu einem unverhält-\nrens, welches Straftaten nach § 38 betrifft. Werden          nismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen.“\nim Ermittlungsverfahren Sachverständige benötigt,\nkönnen fachkundige Angehörige der Bundesanstalt\nherangezogen werden. Der Bundesanstalt sind die\nArtikel 2\nAnklageschrift und der Antrag auf Erlass eines Straf-\nbefehls mitzuteilen. Erwägt die Staatsanwaltschaft,             Änderung des Verkaufsprospektgesetzes\ndas Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesan-\nstalt zu hören.                                            Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701),\n(2) Das Gericht teilt der Bundesanstalt in einem     zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom\nVerfahren, welches Straftaten nach § 38 betrifft, den   21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert:\nTermin zur Hauptverhandlung mit.\n(3) Der Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht   1. Nach dem III. Abschnitt wird folgender neuer\nzu gewähren, sofern nicht schutzwürdige Interessen          Abschnitt eingefügt:\ndes Betroffenen entgegenstehen oder der Untersu-\nchungserfolg der Ermittlungen gefährdet wird.                                    „IIIa. Abschnitt\n(4) In Strafverfahren gegen Inhaber oder Ge-                               Prospektpflicht für\nschäftsleiter von Wertpapierdienstleistungsunter-                     Angebote anderer Vermögensanlagen\nnehmen oder deren gesetzliche Vertreter oder per-\nsönlich haftende Gesellschafter wegen Straftaten                                        § 8f\nzum Nachteil von Kunden bei oder im Zusammen-\nhang mit dem Betrieb des Wertpapierdienstleis-                               Anwendungsbereich\ntungsunternehmens, ferner in Strafverfahren, die\n(1) Für im Inland öffentlich angebotene nicht in\nStraftaten nach § 38 zum Gegenstand haben, sind im\nWertpapieren im Sinne des § 1 verbriefte Anteile, die\nFalle der Erhebung der öffentlichen Klage der Bun-\neine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens\ndesanstalt\ngewähren, für Anteile an einem Vermögen, das der\n1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle treten-      Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde\nde Antragsschrift,                                      Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen),\n2. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und             oder für Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds\nmuss der Anbieter einen Verkaufsprospekt nach die-\n3. die das Verfahren abschließende Entscheidung             sem Abschnitt veröffentlichen, sofern nicht bereits\nmit Begründung                                          nach anderen Vorschriften eine Prospektpflicht\nzu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein              besteht oder ein Prospekt nach den Vorschriften die-\nRechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung         ses Gesetzes veröffentlicht worden ist. Die Prospekt-\nunter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu            pflicht nach Satz 1 gilt auch für Namensschuldver-\nübermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begange-         schreibungen.\nner Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2               (2) Ausgenommen von der Prospektpflicht sind:\nbestimmten Übermittlungen nur vorgenommen,\nwenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unver-         1. Anteile an einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenos-\nzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen                    senschaft im Sinne des § 1 des Gesetzes betref-\nder Bundesanstalt geboten sind.                                 fend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-\nten,\n(5) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsa-\nchen bekannt, die auf Missstände in dem Geschäfts-          2. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die\nbetrieb eines Wertpapierdienstleistungsunterneh-                von Versicherungsunternehmen oder Pensions-\nmens hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der                  fonds im Sinne der §§ 1 und 112 des Versiche-\nSicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen der               rungsaufsichtsgesetzes emittiert werden,\nBundesanstalt nach diesem Gesetz erforderlich, soll\n3. Angebote, bei denen von derselben Vermögensan-\ndas Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvoll-\nlage im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr als 20 An-\nstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mittei-\nteile angeboten werden oder bei denen der Ver-\nlen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkenn-\nkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten\nbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffe-\nangebotenen Anteile insgesamt 100 000 Euro\nnen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie\nnicht übersteigt oder bei denen der Preis jedes\ngesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.\nangebotenen Anteils mindestens 200 000 Euro je\nAnleger beträgt,\n§ 40b\n4. Angebote nur an Personen, die beruflich oder\nBekanntmachung von Maßnahmen\ngewerblich für eigene oder fremde Rechnung\nDie Bundesanstalt kann unanfechtbare Maßnah-                 Wertpapiere oder die in Absatz 1 genannten Ver-\nmen, die sie wegen Verstößen gegen Verbote oder                 mögensanlagen erwerben oder veräußern,","2648           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004\n5. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die                  dem Kreis der mit dem Angebot angesprochenen\nTeil eines Angebots sind, für das bereits im Inland           Anleger besondere Umstände vorliegen und den\nein Verkaufsprospekt veröffentlicht worden ist,               Interessen des Publikums durch eine anderweitige\n6. Angebote, die die Voraussetzungen des § 2 Nr. 2                Unterrichtung ausreichend Rechnung getragen ist\noder 3 erfüllen,                                              oder\n7. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die              2. mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung einzelner\nvon Emittenten ausgegeben werden, die die                     Angaben oder einen beim Emittenten zu befürch-\nVoraussetzungen des § 3 Nr. 1, 2 oder 4 erfüllen; in          tenden erheblichen Schaden.\nden Fällen des § 3 Nr. 2 muss die Ausgabe von\nNamensschuldverschreibungen nicht dauerhaft                                          § 8h\noder wiederholt erfolgen,                                               Aufstellung und Prüfung des\n8. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die                     Jahresabschlusses und des Lageberichts\ndie Voraussetzungen des § 4 Nr. 7 oder 9 erfüllen.           (1) Ein Emittent, der nicht nach anderen Bestim-\nmungen verpflichtet ist, einen Jahresabschluss prüfen\n§ 8g                              zu lassen und einen Lagebericht aufzustellen und prü-\nProspektinhalt                         fen zu lassen, hat ohne Rücksicht auf seine Rechts-\nform entweder einen Hinweis nach Absatz 2 in den\n(1) Der Verkaufsprospekt muss alle tatsächlichen           Verkaufsprospekt aufzunehmen oder den Jahresab-\nund rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig              schluss und den Lagebericht nach den Bestimmun-\nsind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung            gen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Ab-\ndes Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne              schnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs\ndes § 8f Abs. 1 zu ermöglichen. Bestehen die Anteile          aufzustellen und entsprechend den Bestimmungen\nan einem Treuhandvermögen im Sinne des § 8f Abs. 1            der §§ 317 bis 324 des Handelsgesetzbuchs prüfen zu\nund besteht dieses ganz oder teilweise aus einem              lassen.\nAnteil an einer Gesellschaft, so muss der Prospekt\nauch hinsichtlich dieser Gesellschaft die entspre-               (2) Der Emittent im Sinne von Absatz 1, der keine\nchenden Angaben enthalten. Ferner ist in den Pro-             Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und\nspekt an herausgehobener Stelle ausdrücklich ein              des Lageberichts nach Absatz 1 vornimmt, hat in dem\nHinweis aufzunehmen, dass die inhaltliche Richtigkeit         Verkaufsprospekt ausdrücklich an herausgehobener\nder im Prospekt gemachten Angaben nicht Gegen-                Stelle auf die fehlende Aufstellung und Prüfung des\nstand der Prüfung des Prospekts durch die Bundes-             Jahresabschlusses und des Lageberichts nach den\nanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesan-          genannten Vorschriften hinzuweisen.\nstalt) ist.\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                                        § 8i\nRechtsverordnung die zum Schutz des Publikums                               Hinterlegungsstelle, Rechte\nerforderlichen Vorschriften über die Sprache, den                  der Hinterlegungsstelle, sofortige Vollziehung\nInhalt und den Aufbau des Verkaufsprospekts zu\n(1) Der Anbieter muss den für die Vermögensanla-\nerlassen, insbesondere über\ngen nach § 8f Abs. 1 zu erstellenden Verkaufsprospekt\n1. die erforderlichen Angaben zu den Personen oder            vor seiner Veröffentlichung der Bundesanstalt als Hin-\nGesellschaften, die für den Inhalt des Verkaufspro-       terlegungsstelle übermitteln.\nspekts insgesamt oder für bestimmte Angaben die\n(2) Der Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen\nVerantwortung übernehmen,\nnach § 8f Abs. 1 darf erst veröffentlicht werden, wenn\n2. die Beschreibung der angebotenen Vermögensan-              die Bundesanstalt die Veröffentlichung gestattet. Die\nlagen und ihre Hauptmerkmale sowie die verfolg-           Bundesanstalt hat dem Anbieter ihre Entscheidung\nten Anlageziele der Vermögensanlage einschließ-           hinsichtlich der Gestattung innerhalb von 20 Werk-\nlich der finanziellen Ziele und der Anlagepolitik,        tagen nach Vorlage des Prospektentwurfes mitzu-\n3. die erforderlichen Angaben über die Gesellschaft           teilen. Gelangt die Bundesanstalt zu der Auffas-\nim Sinne des Absatzes 1 Satz 2,                           sung, dass die ihr übermittelten Unterlagen unvoll-\nständig sind, beginnt die Frist des Satzes 2 erst ab\n4. die erforderlichen Angaben zu dem Emittenten der           dem Zeitpunkt, zu dem der Anbieter die fehlenden\nVermögensanlage, zu seinem Kapital und seiner             Unterlagen vorlegt. Die Bundesanstalt soll dem\nGeschäftstätigkeit, seiner Vermögens-, Finanz-            Anbieter innerhalb von zehn Werktagen nach Vorlage\nund Ertragslage, einschließlich des Jahresab-             des Prospektentwurfes mitteilen, wenn sie weitere\nschlusses und des Lageberichts,                           Unterlagen nach Satz 3 für erforderlich hält. Die Bun-\n5. die erforderlichen Angaben zu den Geschäftsaus-            desanstalt untersagt die Veröffentlichung, wenn der\nsichten des Emittenten und über seine Geschäfts-          Verkaufsprospekt nicht die Angaben enthält, die nach\nführungs- und Aufsichtsorgane.                            § 8g Abs. 1, auch in Verbindung mit der nach § 8g\nAbs. 2 und 3 zu erlassenden Rechtsverordnung, erfor-\n(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kön-\nderlich sind. § 10 bleibt unberührt.\nnen auch Ausnahmen bestimmt werden, in denen von\nder Aufnahme einzelner Angaben in den Verkaufspro-               (3) § 8 Satz 2 bis 5 sowie die §§ 8c und 8e gelten\nspekt abgesehen werden kann,                                  entsprechend mit folgenden Maßgaben:\n1. wenn beim Emittenten, bei den angebotenen Ver-             1. an die Stelle der in § 8c Abs. 1 Nr. 2 in Bezug\nmögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 oder bei               genommenen Angaben nach § 7 Abs. 1 bis 3 treten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004                   2649\ndie Angaben nach § 8g Abs. 1 auch in Verbindung                   „3. bei Angaben in einem Verkaufsprospekt\nmit der nach § 8g Abs. 2 und 3 erlassenen Rechts-                       für Vermögensanlagen im Sinne des § 8f\nverordnung,                                                             Abs. 1 sind die §§ 44 und 45 des Börsen-\ngesetzes unbeschadet der Nummern 1\n2. die Auskunfts- und Vorlagepflichten der Anbieter\nund 2 darüber hinaus mit folgenden Maß-\nnach § 8c gelten auch zur Überwachung und Ein-\ngaben anzuwenden:\nhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2\nsowie nach § 8 Satz 2 bis 5 in Verbindung mit                           a) an die Stelle des Wertpapiers tritt die\nAbsatz 1 und § 8f,                                                          Vermögensanlage,\n3. maßgebend für die Untersagung nach § 8e ist die                          b) an die Stelle der Beschränkung des\nPrüfung nach Absatz 2.                                                      Erwerbspreises auf den Ausgabepreis\nnach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des\n(4) Die Bundesanstalt untersagt das öffentliche\nBörsengesetzes tritt der erste Erwerbs-\nAngebot von Vermögensanlagen im Sinne des § 8f\npreis,\nAbs. 1, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass der\nAnbieter entgegen § 8f Abs. 1 keinen Verkaufspro-                           c) § 44 Abs. 1 Satz 2 des Börsengesetzes\nspekt veröffentlicht hat oder der Verkaufsprospekt                              findet keine Anwendung,\nnicht die Angaben enthält, die nach § 8g Abs. 1, auch\nd) an die Stelle des Börsenpreises in § 45\nin Verbindung mit einer nach § 8g Abs. 2 und 3 erlas-\nAbs. 2 Nr. 2 tritt der Erwerbspreis.“\nsenen Rechtsverordnung, erforderlich sind.\nc) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern\n(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\n„beantragt worden ist“ die Wörter „oder bei Ver-\nMaßnahmen nach § 8c Abs. 1 in Verbindung mit den\nkaufsprospekten im Sinne des § 8f“ eingefügt und\nMaßgaben nach Absatz 3 und gegen Maßnahmen                       folgender Satz angefügt: „Als Sitz der Bundesan-\nnach Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4 haben keine auf-               stalt gilt Frankfurt am Main.“\nschiebende Wirkung.“\n6. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:\n2. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n„§ 13a\na) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:\nHaftung bei fehlendem Prospekt\n„Verkaufsprospekte für Wertpapiere und Vermö-\ngensanlagen im Sinne der §§ 7 und 8f sind in der            (1) Der Erwerber von Wertpapieren, die nicht zum\nForm zu veröffentlichen, dass sie entweder in            Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind,\neinem überregionalen Börsenpflichtblatt bekannt          oder von Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1\ngemacht oder bei den im Verkaufsprospekt                 kann, wenn ein Verkaufsprospekt entgegen § 1 oder\ngenannten Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe            § 8f nicht veröffentlicht wurde, von dem Emittenten\nbereitgehalten werden;“.                                 und dem Anbieter als Gesamtschuldner die Über-\nnahme der Wertpapiere oder Vermögensanlagen\nb) In Satz 2 werden die Wörter „von Wertpapieren“            gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser\ngestrichen.                                              den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und der\nmit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlan-\n3. In § 11 Satz 1 werden nach den Wörtern „des Emitten-         gen, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung\nten“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und             eines Prospekts und innerhalb von sechs Monaten\nnach den Wörtern „der Wertpapiere“ die Wörter „oder          nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland\nder Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1“ ein-          abgeschlossen wurde. Auf den Erwerb von Wertpa-\ngefügt.                                                      pieren desselben Emittenten, die von den in Satz 1\ngenannten Wertpapieren nicht nach Ausstattungs-\nmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden\n4. In § 12 Satz 1 werden nach den Wörtern „öffentliche          werden können, ist Satz 1 entsprechend anzuwen-\nAngebot von Wertpapieren“ die Wörter „oder Vermö-            den.\ngensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1“ und nach den\nWörtern „Merkmale der Wertpapiere“ die Wörter                   (2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wert-\n„oder Vermögensanlagen“ ergänzt.                             papiere oder Vermögensanlagen im Sinne des § 8f\nAbs. 1, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbe-\ntrags zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräuße-\n5. § 13 wird wie folgt geändert:                                rungspreis der Wertpapiere oder Vermögensanlagen\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung ver-\nbundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 1\n„§ 13                             gilt entsprechend.\nHaftung bei fehlerhaftem Prospekt“.                 (3) Werden Wertpapiere oder Vermögensanlagen\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         im Sinne des § 8f Abs. 1 eines Emittenten mit Sitz im\nAusland auch im Ausland öffentlich angeboten,\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Beurtei-\nbesteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2\nlung der Wertpapiere\" die Wörter „oder Ver-\nnur, sofern die Wertpapiere oder Vermögensanlagen\nmögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1\" ein-\nauf Grund eines im Inland abgeschlossenen Ge-\ngefügt.\nschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland\nbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3                 erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wur-\nangefügt:                                            den.","2650           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004\n(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 be-          2. Folgender Satz 4 wird angefügt:\nsteht nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, einen Ver-       „Die nach § 10 Abs. 3 zu erlassende Rechtsverord-\nkaufsprospekt zu veröffentlichen, beim Erwerb kannte.          nung kann für einzelne Börsen Ausnahmen von den\n(5) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 ver-            Bestimmungen der Sätze 2 und 3 zulassen.“\njähren in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der\nErwerber Kenntnis von der Pflicht, einen Verkaufspro-\nspekt zu veröffentlichen, erlangt hat, spätestens                                       Artikel 4\njedoch in drei Jahren seit dem Abschluss des Er-                  Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung\nwerbsgeschäfts.\n§ 2 Nr. 2 der WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. De-\n(6) Eine Vereinbarung, durch die ein Anspruch nach      zember 2001 (BGBl. I S. 4263), die durch Artikel 3 Abs. 3\nden Absätzen 1 bis 3 im Voraus ermäßigt oder erlas-        der Verordnung vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1495)\nsen wird, ist unwirksam. Weitergehende Ansprüche,          geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes\nauf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaub-\n1. Der erste Halbsatz wird wie folgt geändert:\nten Handlungen erhoben werden können, bleiben\nunberührt.                                                     a) Nach der Angabe „§ 7“ wird die Angabe „oder\n§ 8g“ eingefügt.\n(7) Für Entscheidungen über Ansprüche nach den\nAbsätzen 1 bis 3 gilt § 13 Abs. 2 entsprechend.“               b) Nach dem Wort „Wertpapiere“ werden die Wörter\n„oder Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1\n7. In § 16 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Ver-                  des Verkaufsprospektgesetzes“ eingefügt.\nkaufsprospekts“ durch die Wörter „der Verkaufspro-\nspekte für Wertpapiere und Vermögensanlagen im             2. Im zweiten Halbsatz werden nach den Wörtern „für\nSinne der §§ 7 und 8f“ ersetzt.                                diese Wertpapiere“ die Wörter „oder Vermögensan-\nlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 des Verkaufsprospekt-\n8. § 17 wird wie folgt geändert:                                  gesetzes“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 1“ ein                                     Artikel 4a\nKomma und die Angabe „§ 8f Abs. 1 in Verbin-            Änderung der Grundstücksverkehrsordnung\ndung mit einer Rechtsverordnung nach § 8g\nDie Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung des\nAbs. 2“ eingefügt.\nArtikels 15 § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993\nbb) Nach Nummer 4 wird folgende neue Num-              (BGBl. I S. 2182, 2221), zuletzt geändert durch Artikel 7\nmer 4a eingefügt:                                 des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471),\n„4a. entgegen § 8h Abs. 2 einen Hinweis           wird wie folgt geändert:\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht in der vorgeschriebenen Weise          1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden im letzten Halbsatz die\ngibt,“.                                          Wörter „binnen eines Jahres“ durch die Wörter „bin-\nnen zwei Jahren“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 5\nund 7“ durch die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 4a, 5\nund 7“ ersetzt.                                        2. In § 11 Abs. 2 werden im vorletzten Halbsatz die Wör-\nter „nicht älter als 6 Monate“ durch die Wörter „nicht\nc) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „gestellt               älter als ein Jahr“ ersetzt.\nwurde“ die Wörter „oder es sich um Vermögensan-\nlagen gemäß § 8f Abs. 1 handelt“ und nach den\nWörtern „Fällen des“ die Wörter „Absatzes 1 Nr. 4a                                  Artikel 5\nund des“ eingefügt.\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nDie auf Artikel 4 beruhenden Teile der WpÜG-Ange-\nArtikel 3                           botsverordnung können auf Grund der Ermächtigungen\nÄnderung des Börsengesetzes                      des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes durch\nRechtsverordnung geändert werden.\n§ 9 Abs. 1 des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002\n(BGBl. I S. 2010), das durch Artikel 72 der Verordnung\nvom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert wor-                                      Artikel 6\nden ist, wird wie folgt geändert:\nInkrafttreten\n1. In Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt                Artikel 1, in Artikel 2 Nr. 1 der § 8g Abs. 2 und 3 und Arti-\nersetzt und werden die Wörter „die nach § 10 Abs. 3        kel 2 Nr. 7 sowie die Artikel 3 bis 5 treten am Tage nach\nzu erlassende Rechtsverordnung kann Ausnahmen              ihrer Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am\nzulassen.“ gestrichen.                                     1. Juli 2005 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004 2651\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. Oktober 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}