{"id":"bgbl1-2004-55-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":55,"date":"2004-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/55#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-55-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_55.pdf#page=18","order":4,"title":"Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung  Alg II-V)","law_date":"2004-10-20T00:00:00Z","page":2622,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["2622             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004\nVerordnung\nzur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung\nvon Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld\n(Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V)\nVom 20. Oktober 2004\nAuf Grund des § 13 des Zweiten Buches Sozialgesetz-               Kohle und Stahl betroffen werden, vom 26. April\nbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1                1978 (BAnz. Nr. 100 vom 2. Juni 1978), zuletzt\ndes Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954,                 geändert durch die Richtlinie vom 30. Dezember\n2955) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft                 1994 (BAnz. 1995 S. 165),\nund Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nder Finanzen und dem Bundesministerium für Gesund-                b) der Nummer 13 der Richtlinien über die Gewäh-\nheit und Soziale Sicherung:                                          rung von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und\nStahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des\nArtikels 56 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über\n§1                                      die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für\nKohle und Stahl betroffen werden, vom 18. De-\nNicht als Einkommen\nzember 1995 (BAnz. S. 12 951), zuletzt geändert\nzu berücksichtigende Einnahmen\ndurch die Richtlinie vom 10. Dezember 1996\n(1) Außer den in § 11 Abs. 3 des Zweiten Buches So-               (BAnz. S. 13 069),\nzialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Ein-            c) der Nummer 11 der Richtlinie über die Gewährung\nkommen zu berücksichtigen:                                           von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und\n1. einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren                Stahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des\nals monatlichen Zeitabständen anfallen, wenn sie                 Artikels 56 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über\njährlich 50 Euro nicht übersteigen,                              die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für\nKohle und Stahl betroffen werden, vom 25. März\n2. Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als                  1998 (BAnz. S. 4951), zuletzt geändert durch die\ndie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-               Richtlinie vom 1. Februar 2002 (BAnz. S. 2501);\nbuch dienen, soweit sie die Lage des Empfängers\nnicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistun-          hierbei gilt die dem Entlassenen vom Unternehmen\ngen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht               gewährte Übergangsbeihilfe jedoch nur in Höhe des\ngerechtfertigt wären,                                         Betrages, der dem Unternehmen von der Bundes-\nagentur für Arbeit erstattet wird, nicht als Einkommen.\n3. nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson\nfür Leistungen der Grundpflege und der hauswirt-             (2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialge-\nschaftlichen Versorgung,                                  setzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwand-\nte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemein-\n4. bei Soldaten der Auslandsverwendungszuschlag und           schaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen,\nder Leistungszuschlag,                                    sind die um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 des\n5. die aus Mitteln des Bundes gezahlte Überbrückungs-         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einnah-\nbeihilfe gemäß Artikel IX Abs. 4 des Abkommens zwi-       men in der Regel nicht als Einkommen zu berücksich-\nschen den Parteien des Nordatlantikvertrages über         tigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten\ndie Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppensta-        Satzes der nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozial-\ntut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) an ehe-    gesetzbuch maßgebenden Regelleistung zuzüglich der\nmalige Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräf-     anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung\nten und gemäß Artikel 5 des Gesetzes zu den Noten-        sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Frei-\nwechseln vom 25. September 1990 und 23. Septem-           betrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht\nber 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland       überschreiten. § 11 Abs. 1 und 3 des Zweiten Buches\nstationierten verbündeten Streitkräfte und zu den         Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.\nÜbereinkommen vom 25. September 1990 zur Rege-\nlung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom                                         §2\n3. Januar 1994 (BGBl. 1994 II S. 26) an ehemalige\nArbeitnehmer bei den alliierten Streitkräften in Berlin,               Berechnung des Einkommens\n6. bis zum 31. Dezember 2007 die Übergangsbeihilfe               (1) Bei der Berechnung des Einkommens ist von den\nnach                                                      Bruttoeinnahmen auszugehen.\na) der Nummer 14 der Richtlinien über die Gewäh-             (2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu be-\nrung von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und    rücksichtigen, in dem sie zufließen. Für laufende Einnah-\nStahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des        men, die in größeren als monatlichen Zeitabständen oder\nArtikels 56 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über     in unterschiedlicher Höhe zufließen, gilt Absatz 3 ent-\ndie Gründung der Europäischen Gemeinschaft für        sprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004                  2623\n(3) Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu                   Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Ein-\nberücksichtigen, in dem sie zufließen. Leistungen zur                 kommens aus Erwerbstätigkeit am gesamten Brutto-\nSicherung des Lebensunterhalts sollen für die Zahl von                lohn aus Erwerbstätigkeit,\nganzen Tagen nicht erbracht werden, die sich unter               3. von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge\nBerücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach                       nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 des Zweiten Buches Sozialge-\nAbzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei Teilung                 setzbuch\nder Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen\nBedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge für eine              a) bei Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätig-\nfreiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflege-               keit\nversicherung ergibt.                                                     aa) monatlich ein Sechzigstel der steuerrecht-\n(4) Sachleistungen sind nach der Sachbezugsverord-                          lichen Werbungskostenpauschale als mit sei-\nnung in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten.                             ner Erzielung verbundene notwendige Ausga-\nSoweit in der Sachbezugsverordnung ein Wert nicht fest-                        ben,\ngesetzt ist, sind die üblichen Mittelpreise des Ver-                     bb) zusätzlich für Wegstrecken zur Ausübung der\nbrauchsortes zugrunde zu legen.                                                Erwerbstätigkeit 0,06 Euro für jeden Entfer-\nnungskilometer der kürzesten Straßenverbin-\n(5) Das Einkommen kann nach Anhörung des Bezie-\ndung,\nhers geschätzt werden, wenn\nb) bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit\n1. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende                      die mit der Erzielung des Einkommens verbunde-\neinmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder                  nen Betriebsausgaben in Höhe von 30 Prozent der\nEinkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist                  Betriebseinnahmen,\noder\nsoweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere\n2. die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen                notwendige Ausgaben nachweist.\nder Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall\nkeinen Aufschub duldet.\n§4\nNicht zu berücksichtigendes Vermögen\n§3\n(1) Außer dem in § 12 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozi-\nPauschbeträge für vom                          algesetzbuch genannten Vermögen sind Vermögensge-\nEinkommen abzusetzende Beträge                       genstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen, die\nAls Pauschbeträge sind abzusetzen                             zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung\noder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.\n1. von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und\nvon dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger,              (2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialge-\nsoweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in      setzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwand-\nBedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 des Zweiten              te und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemein-\nBuches Sozialgesetzbuch leben, ein Betrag in Höhe            schaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, ist\nvon 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Ver-      Vermögen nicht zu berücksichtigen, das nach § 12 Abs. 2\nsicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen              des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen oder\nsind, gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches             nach § 12 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nSozialgesetzbuch,                                            nicht zu berücksichtigen ist.\n2. von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der                                              §5\nBerechnung des Freibetrages bei Erwerbstätigkeit\ngemäß § 11 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 30 des                                Wert des Vermögens\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch diejenigen Beträ-               Das Vermögen ist ohne Rücksicht auf steuerrechtliche\nge, die sich für die jeweilige Stufe nach § 30 Nr. 1 bis 3   Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksich-\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch unter Zugrun-            tigen.\ndelegung eines für alle Stufen einheitlichen Satzes für\ndie Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des                                         §6\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch ergeben; der ein-\nheitliche Satz entspricht dem Anteil des gesamten,                                    Inkrafttreten\num die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.\nBerlin, den 20. Oktober 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}