{"id":"bgbl1-2004-55-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":55,"date":"2004-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/55#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_55.pdf#page=13","order":2,"title":"Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter","law_date":"2004-10-12T00:00:00Z","page":2617,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004 2617\nVerordnung\nzur Festlegung von Höchstgrenzen für die\nbesoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der\nGeschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der\ngesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung\nsowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter\nVom 12. Oktober 2004\nAuf Grund des Artikels VIII § 1 Abs. 2 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Ver-\neinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern\nvom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), der zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung\nvom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das\nBundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:\n§1\nBewertungskriterien und deren Gewichtung\n(1) Die Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienst-\nposten der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der bundesunmittelbaren\ngewerblichen Berufsgenossenschaften sowie der bundesunmittelbaren Träger\nder landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden vom Bundesversicherungs-\namt anhand von Punktwerten ermittelt.\n(2) Für die Berechnung der Punktwerte sind für den Bereich der Unfallver-\nsicherung folgende Bewertungskriterien und Höchstpunktzahlen zugrunde zu\nlegen:\nNr.                    Bewertungskriterium                     Höchstpunktzahl\n1.     Zahl der Mitgliedsunternehmen                                 100.\n2.     Zahl der Versicherten                                          70.\n3.     Aufwendungen für Prävention                                   130.\n4.     Aufwendungen für Entschädigungsleistungen                     100.\n5.     Zahl der neuen Renten aufgrund von Unfällen                   130.\nund Berufskrankheiten\n6.     Zahl der Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit           70.\nFür die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wird für das Bewer-\ntungskriterium Zahl der Versicherten keine Punktzahl ermittelt.\n(3) Bei der Berechnung der Punktwerte sind im Bereich der landwirtschaft-\nlichen Sozialversicherung folgende zusätzlichen Bewertungskriterien und\nHöchstpunktzahlen zugrunde zu legen:\nNr.                    Bewertungskriterium                     Höchstpunktzahl\n1.     Beitragsbelastbare Ertragswerte in der                          20\nlandwirtschaftlichen Unfallversicherung\n2.     Zahl der Mitglieder einschließlich der Altenteilerinnen         25\nund Altenteiler sowie der Familienversicherten in der\nlandwirtschaftlichen Krankenversicherung\n3.     Zahl der Mitglieder einschließlich der Altenteilerinnen         10\nund Altenteiler sowie der Familienversicherten in der\nlandwirtschaftlichen Pflegeversicherung\n4.     Zahl der Versicherten in der Alterssicherung der Landwirte      10\n5.     Zahl der nach § 3 des Gesetzes über die Alterssicherung         10\nder Landwirte Befreiten","2618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004\nNr.                     Bewertungskriterium                       Höchstpunktzahl\n6.      Zahl der Empfängerinnen und Empfänger eines                       10.\nBeitragszuschusses in der Alterssicherung\nder Landwirte\n7.      Zahl der Rentenempfängerinnen und Rentenempfänger                 15.\nin der Alterssicherung der Landwirte\n(4) Die individuellen Punktzahlen zu den einzelnen Kriterien werden auf der\nGrundlage der festgestellten Werte aller Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wie folgt berechnet:\n1. Der im Durchschnitt der Jahre 2001 bis 2003 für das jeweilige Bewertungs-\nkriterium festgestellte höchste Zahlenwert aller Träger gilt als Bezugswert des\njeweiligen Kriteriums; dem Bezugswert wird die Höchstpunktzahl für dieses\nKriterium zugeordnet.\n2. Den Trägern wird für jedes Bewertungskriterium eine auf zwei Stellen hinter\ndem Komma gerundete Punktzahl zugeordnet, die dem Verhältnis des nach\n§ 2 Abs. 1 zu ermittelnden Zahlenwertes des Bewertungskriteriums des\njeweiligen Trägers zu dem nach Nummer 1 festgelegten Zahlenwert ent-\nspricht.\n(5) Punktwerte nach Absatz 1 sind die auf volle Punkte gerundeten Summen\nder individuellen Punktzahlen nach Absatz 4.\n(6) Nimmt ein Unfallversicherungsträger oder ein Träger der landwirtschaft-\nlichen Sozialversicherung neben seinen Aufgaben nach § 30 Abs. 1 des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch weitere Aufgaben nach § 30 Abs. 2 des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch wahr, wird der für den Träger nach Absatz 5 ermittelte\nPunktwert um bis zu 75 Prozent erhöht. Über die Erhöhung entscheidet das Bun-\ndesversicherungsamt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,\ndem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesund-\nheit und Soziale Sicherung unter Berücksichtigung des Gewichtes der weiteren\nAufgaben und des mit diesen verbundenen Vollzugs- und Verwaltungsaufwands.\nDas Bundesversicherungsamt hat vor seiner Entscheidung den betroffenen\nTräger und den zuständigen Verband zu hören.\n§2\nBerechnungszeitpunkt\n(1) Die Berechnung der Punktwerte wird in zeitlichen Abständen von drei Jah-\nren durchgeführt. Dabei werden die durchschnittlichen Zahlen der drei Jahre\nzugrunde gelegt, die vor dem Jahr liegen, in dem die Berechnung durchgeführt\nwird. Die Berechnung erfolgt erstmals im Jahre 2004.\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 werden die auf die beitragsbelastbaren\nErtragswerte in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung entfallenden Punkt-\nzahlen auf der Grundlage der letzten Erhebung dieser Werte ermittelt.\n(3) Die ermittelten Punktwerte werden bis zum 30. September des Jahres, in\ndem die Berechnung erfolgt, im Bundesanzeiger veröffentlicht. Können die\nPunktwerte erst zu einem späteren Zeitpunkt ermittelt werden, werden sie unver-\nzüglich im Bundesanzeiger veröffentlicht.\n(4) Die der Berechnung zugrunde liegenden Daten werden den die Aufsicht\nüber die Sozialversicherungsträger führenden Stellen der Länder mitgeteilt.\n§3\nBesoldungshöchstgrenzen\n(1) Den Punktwerten nach § 1 Abs. 5 werden für die Geschäftsführerinnen und\nGeschäftsführer folgende Besoldungshöchstgrenzen zugeordnet:\nPunktwert                                               Besoldungshöchstgrenze\nab 230 Punkte                                           Besoldungsgruppe B 6,\nab 150 Punkte                                           Besoldungsgruppe B 5,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004 2619\nab 100 Punkte                                         Besoldungsgruppe B 4,\nab 50 Punkte                                          Besoldungsgruppe B 3,\nab 30 Punkte                                          Besoldungsgruppe B 2,\nab 15 Punkte                                          Besoldungsgruppe A 16,\nunter 15 Punkte                                       Besoldungsgruppe A 15.\n(2) Änderungen der ermittelten Besoldungshöchstgrenzen nach Absatz 1 gel-\nten ab dem 1. Januar des auf den Berechnungszeitpunkt folgenden Jahres.\nAbweichend hiervon gelten abgesenkte Besoldungshöchstgrenzen bei Neube-\nrufungen ab dem auf die Veröffentlichung der ermittelten Punktwerte nach § 2\nAbs. 3 im Bundesanzeiger folgenden Kalendertag. Sind Dienstposten aufgrund\nder ermittelten Punktwerte niedriger einzustufen, erhalten die zum Zeitpunkt der\nVeröffentlichung der Punktwerte im Bundesanzeiger vorhandenen Bediensteten\njeweils für ihre Person weiterhin Dienstbezüge aus der bisherigen Besoldungs-\ngruppe.\n(3) Die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Ge-\nschäftsführer sowie die leitende technische Aufsichtsperson sind jeweils min-\ndestens eine Besoldungsgruppe unter der für die Geschäftsführerin oder den\nGeschäftsführer geltenden Besoldungshöchstgrenze nach Absatz 1 einzustufen.\n(4) Bei der Vereinigung von Trägern wird mit deren Wirksamwerden die\nHöchstgrenze für die Einstufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsfüh-\nrers aus der Summe der Punktwerte der beteiligten Träger auf Grundlage der\nletzten regelmäßigen Berechnung ermittelt.\n§4\nStellenobergrenzen\n(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter\nBewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:\n1. im mittleren Dienst\na) in der Besoldungsgruppe A 8                                   30 Prozent,\nb) in der Besoldungsgruppe A 9                                    8 Prozent,\n2. im gehobenen Dienst\na) in der Besoldungsgruppe A 11                                  30 Prozent,\nb) in der Besoldungsgruppe A 12                                  16 Prozent,\nc) in der Besoldungsgruppe A 13                                   6 Prozent,\n3. im höheren Dienst\na) in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2\nnach Einzelbewertung zusammen                                 40 Prozent,\nb) in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2\nzusammen                                                      10 Prozent.\nDie Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen einer Kör-\nperschaft in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamt-\nzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die Plan-\nstellen, für die in den Absätzen 2 bis 4 abweichende Obergrenzen für die Beför-\nderungsämter festgesetzt sind, bleiben dabei unberücksichtigt, soweit von den\nhöheren Obergrenzen nach diesen Absätzen Gebrauch gemacht wird. Die für die\ndauernd beschäftigten Tarifangestellten einer Körperschaft ausgebrachten\ngleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage\neinbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen\nStellen für Beförderungsämter erfolgt.\n(2) Für die Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes, des gehobenen\ntechnischen Dienstes und des höheren technischen Dienstes sowie des höheren\nmedizinischen Dienstes werden für die Anteile der Beförderungsämter folgende\nObergrenzen festgesetzt:\n1. im mittleren technischen Dienst\na) in der Besoldungsgruppe A 8                                   35 Prozent,\nb) in der Besoldungsgruppe A 9                                   15 Prozent,","2620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004\n2. im gehobenen technischen Dienst\na) in der Besoldungsgruppe A 11                                   40 Prozent,\nb) in der Besoldungsgruppe A 12                                   35 Prozent,\nc) in der Besoldungsgruppe A 13                                   15 Prozent,\n3. im höheren technischen und medizinischen Dienst\na) in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2\nnach Einzelbewertung zusammen                                 45 Prozent,\nb) in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2\nzusammen                                                      10 Prozent.\nDie Prozentsätze im höheren technischen Dienst beziehen sich auf die Gesamt-\nzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2.\n(3) Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes\nwerden für Planstellen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die überwiegend im\nBereich der Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren unter Ein-\nsatz von elektronischen Datenverarbeitungsmaschinen und Systemprogram-\nmen verwendet werden, folgende Obergrenzen für die Anteile der Beförderungs-\nämter festgesetzt:\n1. im mittleren Dienst\na) in der Besoldungsgruppe A 7                                    20 Prozent,\nb) in der Besoldungsgruppe A 8                                    50 Prozent,\nc) in der Besoldungsgruppe A 9                                    20 Prozent,\n2. im gehobenen Dienst\na) in der Besoldungsgruppe A 11                                   50 Prozent,\nb) in der Besoldungsgruppe A 12                                   20 Prozent,\nc) in der Besoldungsgruppe A 13                                   10 Prozent.\n(4) Für die Laufbahn des gehobenen Dienstes werden für Planstellen der Mit-\narbeiterinnen und Mitarbeiter in den Vorprüfungsstellen und in Stellen mit ver-\ngleichbaren Aufgaben folgende Obergrenzen für die Anteile der Beförderungs-\nämter festgesetzt:\n1. in der Besoldungsgruppe A 11                                      30 Prozent,\n2. in der Besoldungsgruppe A 12                                      30 Prozent,\n3. in der Besoldungsgruppe A 13                                      10 Prozent.\n(5) Die Planstellen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, der stell-\nvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers und\nder leitenden technischen Aufsichtsperson bleiben bei der Anwendung der\nObergrenzen nach den Absätzen 1 und 2 unberücksichtigt.\n§5\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Oktober 2004\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}