{"id":"bgbl1-2004-55-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":55,"date":"2004-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/55#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_55.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Neuordnung der Zuständigkeiten von Hauptzollämtern und zur Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"2004-10-08T00:00:00Z","page":2606,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["2606           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004\nVerordnung\nzur Neuordnung der Zuständigkeiten von Hauptzollämtern\nund zur Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 8. Oktober 2004\nAuf Grund                                                   3. des Hauptzollamts Erfurt für das Such- und Mahnver-\nfahren einschließlich der Fertigung von Einfuhrabga-\n– des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der            benbescheiden sowie der Inanspruchnahme von Bür-\nFassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971                  gen\n(BGBl. I S. 1426, 1427), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 14\nBuchstabe c des Gesetzes vom 14. Dezember 2001                  a) im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der\n(BGBl. I S. 3714) geändert worden ist,                              Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom\n12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex\n– des § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des § 409 Satz 2 in               der Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 302 S. 1, 1993\nVerbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Abgaben-               Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                       durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts\n1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61) sowie               der Tschechischen Republik, der Republik Estland,\nder Republik Zypern, der Republik Lettland, der\n– des § 31 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a Satz 1 des Mineralöl-             Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Repu-\nsteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I                       blik Malta, der Republik Polen, der Republik Slo-\nS. 2150, 2185, 1993 I S. 169), der zuletzt durch Artikel 1          wenien und der Slowakischen Republik und die\nNr. 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Dezember                     Anpassungen der die Europäische Union begrün-\n2000 (BGBl. I S. 1980) geändert worden ist,                         denden Verträge vom 23. September 2003\n(ABl. EU Nr. L 236 S. 762), in der jeweils geltenden\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:\nFassung in Verbindung mit der Verordnung (EWG)\nNr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit\nDurchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG)\nNr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollko-\nArtikel 1                                    dex der Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 253 S. 1,\nVerordnung                                     1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997\nNr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geän-\nzur Übertragung von Zuständig-\ndert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der\nkeiten auf Hauptzollämter für den                          Kommission vom 18. Dezember 2003 (ABI. EU\nBereich mehrerer Hauptzollämter                            Nr. L 343 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,\n(Hauptzollamts-\nzuständigkeitsverordnung – HZAZustV)                       b) im gemeinsamen Versandverfahren nach dem\nÜbereinkommen zwischen der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft und den EFTA-Ländern über\n§1                                        ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai\n1987 (ABI. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert\nOberfinanzdirektion Chemnitz                             durch Beschluss Nr. 2/2002 des Gemischten Aus-\nschusses EG-EFTA „Gemeinsames Versandver-\n(1) Dem Hauptzollamt Dresden werden übertragen die                  fahren“ vom 27. November 2002 (ABI. EG 2003\nZuständigkeiten                                                       Nr. L 4 S. 18), in der jeweils geltenden Fassung und\n1. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für              c) im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und                TIR-Übereinkommen 1975 vom 14. November 1975\nden Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-                   (BGBI. 1979 II S. 445), zuletzt geändert durch die\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammen-                       Verordnung vom 15. Januar 2003 (BGBl. 2003 II\nhang mit dem vom Hauptzollamt Dresden bewilligten                  S. 34), in der jeweils geltenden Fassung in Verbin-\nlaufenden Zahlungsaufschub;                                        dung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und\nder Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.\n2. des Hauptzollamts Erfurt sowie der Hauptzollämter\nDarmstadt, Gießen, Koblenz und Saarbrücken (Ober-             (2) Dem Hauptzollamt Erfurt werden übertragen die\nfinanzdirektion Koblenz) und der Hauptzollämter Heil-      Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bun-\nbronn, Karlsruhe, Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm       desgebietes für die Bewilligung von Stundungen, die\n(Oberfinanzdirektion Karlsruhe) für die Vergütung von      Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen\nMineralölsteuer nach § 47a der Mineralölsteuer-            sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im\nDurchführungsverordnung vom 15. September 1993             Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Erfurt bewil-\n(BGBI. I S. 1602), die zuletzt durch Artikel 17 des        ligten laufenden Zahlungsaufschub.\nGesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076)              (3) Den Hauptzollämtern Dresden und Erfurt werden\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-         jeweils übertragen die Zuständigkeiten des anderen\nsung;                                                      Hauptzollamts im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanz-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004             2607\ndirektion Chemnitz für die zollamtliche Überwachung               gemeinsamen Versandverfahren nach dem Überein-\nnach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steuer-            kommen über ein gemeinsames Versandverfahren\naufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung,              vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Car-\nsoweit diese Aufgaben von einer besonders dafür einge-            nets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 in Ver-\nrichteten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen wer-                bindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und\nden, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.                    der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;\n2. des Hauptzollamts Frankfurt (Oder) für\n§2\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nOberfinanzdirektion Cottbus\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der\n(1) Dem Hauptzollamt Berlin werden übertragen die                  Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\nZuständigkeiten\nb) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der\n1. des Hauptzollamts Potsdam für                                      Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung,\na) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-         c) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,                  Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\nausgenommen                                                    ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\naa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die              obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-\nVerfolgung und Ahndung von Ordnungswid-                   zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-\nrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz-              ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde;\narbeit und                                        3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nbb) die Erforschung des Sachverhalts und das\na) die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nTreffen von unaufschiebbaren Anordnungen\nund den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die\nbeim Verdacht von Steuerstraftaten und Ord-\nVollstreckung wegen Geldforderungen im Zusam-\nnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maß-\nmenhang mit dem vom Hauptzollamt Potsdam\nnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch\nbewilligten laufenden Zahlungsaufschub,\ndie dafür zuständigen Amtsträger erfolgen,\nb) die Versteigerung beweglicher Sachen;                      b) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nErzwingung von Sicherheiten gegen im Ausland\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für                  ansässige Schuldner, soweit diese Aufgaben\na) die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung                Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden ob-\nund den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die                 liegen, ausschließlich auf die Pfändung oder Weg-\nVollstreckung wegen Geldforderungen im Rahmen                  nahme beweglicher Sachen im Zusammenhang\ndes vom Hauptzollamt Berlin bewilligten laufenden              mit deren Ein- oder Ausfuhr beschränkt sind und\nZahlungsaufschubs,                                             im Rahmen des hierfür eingerichteten IT-Verfah-\nrens BENGALI wahrgenommen werden;\nb) die Überwachung der Kontingente für Diplomaten-\nund Konsulargut (Zentrale Überwachungszollstelle       4. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich\nfür Diplomatengut, Abfertigung und Kontrolle der           der Oberfinanzdirektion Cottbus für die der Bundes-\nLänderkontingente außer Personenkraftwagen);               finanzverwaltung obliegenden Angelegenheiten auf\ndem Gebiet der Milchgarantiemengenregelung der\n3. für die Erteilung von Grenzempfehlungen (Zentrale\nEuropäischen Gemeinschaft.\nZollstelle).\n(2) Dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) werden über-            (4) Den Hauptzollämtern Berlin und Potsdam werden\ntragen die Zuständigkeiten                                    jeweils übertragen die Zuständigkeiten der anderen\nHauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanz-\n1. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes bei          direktion Cottbus für die zollamtliche Überwachung nach\nder Zulassung von Oderschiffen zur Beförderung von        § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steuerauf-\nWaren unter Zollverschluss;                               sicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung,\n2. der Hauptzollämter Berlin und Potsdam sowie – im           soweit diese Aufgaben von einer besonders dafür einge-\nZuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Köln –      richteten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen wer-\nder Hauptzollämter Aachen, Bielefeld, Dortmund,           den, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.\nDüsseldorf, Duisburg, Köln, Krefeld und Münster und\n– im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion                                     §3\nHannover – der Hauptzollämter Braunschweig, Bre-\nmen, Hannover, Magdeburg, Oldenburg und Osna-                            Oberfinanzdirektion Hamburg\nbrück für die Vergütung von Mineralölsteuer nach             (1) Dem Hauptzollamt Hamburg-Hafen werden über-\n§ 47a der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung.        tragen die Zuständigkeiten\n(3) Dem Hauptzollamt Potsdam werden übertragen             1. des Hauptzollamts Hamburg-Stadt für\ndie Zuständigkeiten\na) die Bestellung von Steuerhilfspersonen zur Fest-\n1. der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder) für das\nstellung von zoll- und verbrauchsteuerrechtlichen\nSuch- und Mahnverfahren einschließlich der Fertigung\nTatsachen,\nvon Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruch-\nnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen Versand-               b) unbeschadet § 2 Abs. 2 Nr. 1 die Zulassung von\nverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in                Schiffen, Straßenfahrzeugen und Behältern zur\nVerbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im               Beförderung von Waren unter Zollverschluss,","2608             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004\nc) die Zulassung von Erleichterungen bei der Zollbe-      6. die Einnahme und Buchung der Zuckerabgaben (Pro-\nhandlung von Rückwaren im Verkehr zwischen der            duktionsabgabe, Ergänzungsabgabe – § 2 der Zucker-\nFreizone Hamburg und dem übrigen Zollgebiet der           Produktionsabgaben-Verordnung vom 7. März 1983\nGemeinschaft,                                             (BGBl. I S. 286), die durch Artikel 3 der Verordnung\nvom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2434) geändert\nd) die Befreiung von den Verkehrsgeboten und                  worden ist, in der jeweils geltenden Fassung);\n-beschränkungen für Schiffe nach § 2 Abs. 3 und\n§ 4 Abs. 5 der Zollverordnung;                        7. die Zulassung und Überwachung von internationalen\nKontroll- und Überwachungsgesellschaften (§ 2 der\n2. des Hauptzollamts Hamburg-Stadt und des Haupt-                 Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996\nzollamts Itzehoe für die Grenzaufsicht im Stadtgebiet         (BGBl. I S. 766), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\nHamburg, ausgenommen das Gelände des Flugha-                  nung vom 15. April 2004 (BGBl. I S. 588) geändert\nfens Hamburg einschließlich Luftwerft.                        worden ist, in der jeweils geltenden Fassung).\n(2) Dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden über-               (3) Dem Hauptzollamt Hamburg-Stadt werden über-\ntragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter         tragen die Zuständigkeiten\ndes Bundesgebietes für                                        1. des Hauptzollamts Hamburg-Hafen für\n1. die Erhebung von Ausfuhrabgaben (§ 5 des Gesetzes              a) die Bewilligung von Zolllagern in den Ortsteilen\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani-                    103 und 116, die Abrechnung der vereinfachten\nsationen und der Direktzahlungen in der Fassung der              Verfahren zur Überführung von Waren in den zoll-\nBekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I                   rechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 76\nS. 1146, 2003 I S. 178), das zuletzt durch Artikel 12g           der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sowie der Zoll-\nAbs. 15 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I                lagerverfahren einschließlich der sich daraus erge-\nS. 2198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden           benden Einfuhrabgabenbescheide,\nFassung). Zuständig für die Entgegennahme der                 b) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nAnmeldung und des Antrags auf Abfertigung zur Aus-               Zahlungsaufschubs,\nfuhr sowie für die Entscheidung über diesen Antrag ist\njedoch die Ausfuhrzollstelle (§ 23 Abs. 2 des Gesetzes        c) die Bewilligung der Inanspruchnahme einer\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisa-                  Gesamtbürgschaft oder Befreiung von der Sicher-\ntionen und der Direktzahlungen sowie Artikel 161                 heitsleistung nach den Artikeln 372 bis 384 der\nAbs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92);                        Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und den Artikeln 48\nbis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein\n2. die Gewährung der Prämie nach § 2 der EG-Rohta-                   gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987,\nbak-Durchführungsverordnung in der Fassung der                d) die Verwaltung von Fundsachen,\nBekanntmachung vom 8. August 2003 (BGBl. I\nS. 1666) in der jeweils geltenden Fassung;                    e) die Überwachung der allgemein zugelassenen\nSteuerbürgen,\n3. die Auszahlung und Buchung der Produktionserstat-              f) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\ntung für Stärke und Zucker – auch für Olivenöl – (§ 2            folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\nder Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung              ausgenommen\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Okto-\nber 1994 (BGBl. I S. 2967) in der jeweils geltenden              aa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die\nFassung und § 2 der Verordnung über Produktionser-                    Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-\nstattungen für Olivenöl vom 25. Februar 1982 (BGBl. I                 rigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz-\nS. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom               arbeit und\n19. November 1997 (BGBl. I S. 2745) geändert wor-                bb) die Erforschung des Sachverhalts und das\nden ist, in der jeweils geltenden Fassung);                           Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen\nbeim Verdacht von Steuerstraftaten und Ord-\n4. die Einnahme und Buchung bei nicht fristgerechter\nnungswidrigkeiten, soweit entsprechende\nAusfuhr von Übermengen an Kartoffelstärke (§ 2\nMaßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs\nAbs. 3 der Kartoffelstärkeprämienverordnung in der\ndurch die dafür zuständigen Amtsträger erfol-\nFassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1997\ngen,\n(BGBl. I S. 1815, 2032), die zuletzt durch die Verord-\nnung vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 566) geändert wor-         g) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-\nden ist, in der jeweils geltenden Fassung);                      rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-\ngen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung\n5. die Einnahme und Buchung der Zusatzabgabe im                      des Zahlungseingangs obliegt;\nMilchsektor sowie die Erfassung und Auswertung der\nAbrechnungsdaten gemäß dem Muster in Anhang I             2. der Hauptzollämter Hamburg-Hafen und Hamburg-\nder Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission               Jonas für die Verwaltung von Sicherheiten mit Aus-\nvom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen               nahme der Barsicherheiten;\nzur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die      3. des Hauptzollamts Itzehoe im Stadtgebiet Hamburg\nErhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. EU Nr. L           und des Hauptzollamts Hamburg-Hafen für die\n94 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung (§ 3 der           Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Be-\nMilchabgabenverordnung vom 12. Januar 2000                    schäftigung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) nach den\n(BGBl. I S. 27), die zuletzt durch die Verordnung vom         §§ 2, 12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsge-\n26. März 2004 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, in        setzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,\nder jeweils geltenden Fassung);                               den §§ 107 und 112 des Vierten Buches Sozialgesetz-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004             2609\nbuch, § 13 des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 2 und 5            Flensburg von der Ostseeküste bis einschließlich\ndes Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des                   zur Bundesautobahn A 7,\nArbeitnehmerüberlassungsgesetzes;                            b) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\n4. des Hauptzollamts Itzehoe im Stadtgebiet Hamburg                 Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der\nund des Hauptzollamts Hamburg-Hafen für                          Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die           c) mit Ausnahme des auf Hamburger Stadtgebiet\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-             liegenden Teils des Hauptzollamtsbezirks:\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\naa) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-\ndie Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-\nAufgaben Hauptzollämtern als Vollstre-\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,\nckungsbehörden obliegen, sowie für die\nb) die Verwertung beweglicher Sachen;                                 Anforderung von Säumniszuschlag mit Leis-\n5. der Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der                       tungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung)\nOberfinanzdirektion Hamburg für die Vergütung der                     durch die Vollstreckungsbehörde und\nMineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durch-             bb) die Verwertung beweglicher Sachen,\nführungsverordnung;\nd) mit Ausnahme des Teils des Hauptzollamtsbezirks,\n6. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für                für den die Nebenzollzahlstelle des Zollamts Ham-\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und              burg-Flughafen zuständig ist:\nden Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\ndie Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammen-\nrungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-\nhang mit dem vom Hauptzollamt Hamburg-Stadt\ngen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung\nbewilligten laufenden Zahlungsaufschub.\ndes Zahlungseingangs obliegt;\n(4) Dem Hauptzollamt Itzehoe werden übertragen die\nZuständigkeiten                                             2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\n1. des Hauptzollamts Oldenburg (Oberfinanzdirektion             den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\nHannover) für die Grenzaufsicht auf der Unterelbe, in        streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-\ndem grenznahen Raum und in dem der Grenzaufsicht             hang mit dem vom Hauptzollamt Kiel bewilligten lau-\nunterworfenen Gebiet im Landkreis Stade, in den              fenden Zahlungsaufschub.\nSamtgemeinden Hemmoor, Börde-Lamstedt, Siet-\nland, Am Dobrock, Land Hadeln und in der Stadt Cux-         (6) Dem Hauptzollamt Stralsund werden übertragen\nhaven;                                                   die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des\nBundesgebietes für die Bewilligung von Stundungen, die\n2. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich      Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen\nder Oberfinanzdirektion Hamburg für das Such- und        sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im\nMahnverfahren einschließlich der Fertigung von Ein-      Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Stralsund\nfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme          bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.\nvon Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren\nnach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbin-            (7) Den Hauptzollämtern Hamburg-Stadt und Kiel wer-\ndung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im ge-        den jeweils übertragen die Zuständigkeiten der anderen\nmeinsamen Versandverfahren nach dem Überein-             Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Ober-\nkommen über ein gemeinsames Versandverfahren             finanzdirektion Hamburg für die zollamtliche Überwa-\nvom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Car-        chung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die\nnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 in Ver-         Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgaben-\nbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und         ordnung, soweit diese Aufgaben von einer besonders\nder Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;                        dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe wahrge-\nnommen werden, und die sich daraus ergebenden Maß-\n3. des Hauptzollamts Kiel für die Ermittlung von Steuer-    nahmen.\nstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von\nOrdnungswidrigkeiten, ausgenommen\n§4\na) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\nOberfinanzdirektion Hannover\nfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\ndurch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und             (1) Dem Hauptzollamt Braunschweig werden übertra-\ngen die Zuständigkeiten\nb) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen\nvon unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver-           1. des Hauptzollamts Hannover für\ndacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig-           a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im                    Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\nRahmen des ersten Zugriffs durch die dafür                   ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\nzuständigen Amtsträger erfolgen.                             obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-\n(5) Dem Hauptzollamt Kiel werden übertragen die                   zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-\nZuständigkeiten                                                     ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,\n1. des Hauptzollamts Itzehoe für                                b) die Verwertung beweglicher Sachen,\na) die Grenzaufsicht in den Küstengewässern der              c) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-\nOstsee sowie im Geschäftsbereich des Zollamts                rungen und die Anforderungen von Säumniszu-","2610           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004\nschlägen, soweit der Zollzahlstelle die Überwa-          b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen\nchung des Zahlungseingangs obliegt;                          von unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver-\ndacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig-\n2. der Hauptzollämter Hannover und Magdeburg für die                keiten, soweit entsprechende Maßnahmen im\nErmittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung             Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür\nund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenom-                  zuständigen Amtsträger erfolgen;\nmen\n3. des Hauptzollamts Osnabrück für die Ermittlung von\na) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-        Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung\nfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten             von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen\ndurch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach\nMaßgabe der Nummer 4 und des Absatzes 5 Nr. 1            a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\nund                                                          folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\ndurch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und\nb) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen\nb) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen\nvon unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver-\nvon unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver-\ndacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig-\ndacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig-\nkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im\nkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im\nRahmen des ersten Zugriffs durch die dafür\nRahmen des ersten Zugriffs durch die dafür\nzuständigen Amtsträger erfolgen;\nzuständigen Amtsträger erfolgen.\n3. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich         (3) Dem Hauptzollamt Hannover werden übertragen\nder Oberfinanzdirektion Hannover für das Such- und       die Zuständigkeiten der\nMahnverfahren einschließlich der Fertigung von Ein-\nfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme          1. anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der\nvon Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren            Oberfinanzdirektion Hannover für\nnach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbin-             a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\ndung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im                    Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der dafür\ngemeinsamen Versandverfahren nach dem Überein-                   erhobenen Sicherheiten,\nkommen über ein gemeinsames Versandverfahren\nvom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Car-            b) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der\nnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 in Ver-                 Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;\nbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und         2. anderen Hauptzollämter im Bundesgebiet für die\nder Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;                            Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nden Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\n4. des Hauptzollamts Hannover in den Landkreisen                streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-\nHameln-Pyrmont und Holzminden für die Finanzkon-             hang mit dem vom Hauptzollamt Hannover bewillig-\ntrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des            ten laufenden Zahlungsaufschub.\nSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des\nDritten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 107 und             (4) Dem Hauptzollamt Oldenburg werden übertragen\n112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 13 des        die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Bremen für die\nAltersteilzeitgesetzes, den §§ 2 und 5 des Arbeitneh-    Grenzaufsicht.\nmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmer-             (5) Dem Hauptzollamt Osnabrück werden übertragen\nüberlassungsgesetzes.                                    die Zuständigkeiten\n(2) Dem Hauptzollamt Bremen werden übertragen die         1. des Hauptzollamts Hannover im Landkreis Nienburg\nZuständigkeiten                                                 und in den Samtgemeinden Bruchhausen-Vilsen und\nSiedenburg des Landkreises Diepholz für die Finanz-\n1. des Hauptzollamts Oldenburg in den Landkreisen\nkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des\nCuxhaven, Rotenburg/Wümme und Stade für die Be-\nSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des\nkämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäf-\nDritten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 107 und\ntigung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) nach den §§ 2,\n112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 13 des\n12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,\nAltersteilzeitgesetzes, den §§ 2 und 5 des Arbeitneh-\n§ 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, den\nmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmer-\n§§ 107 und 112 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nüberlassungsgesetzes;\nbuch, § 13 des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 2 und 5\ndes Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des           2. der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg für die\nArbeitnehmerüberlassungsgesetzes;                            a) Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\n2. des Hauptzollamts Oldenburg für die Ermittlung von               Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\nSteuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung                ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\nvon Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen                            obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-\na) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-            ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,\nfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\nb) Verwertung beweglicher Sachen,\ndurch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit in den\nStädten Emden, Oldenburg, Wilhelmshaven und in           c) Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen\nden Landkreisen Ammerland, Aurich, Cloppen-                  und die Anforderung von Säumniszuschlägen,\nburg, Emsland, Friesland, Leer, Oldenburg, Weser-            soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des\nmarsch und Wittmund und                                      Zahlungseingangs obliegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004               2611\n(6) Den Hauptzollämtern Bremen, Braunschweig,                 (3) Dem Hauptzollamt Lörrach werden übertragen die\nHannover, Magdeburg und Osnabrück werden jeweils             Zuständigkeiten\nübertragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzoll-        1. des Hauptzollamts Singen für\nämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion\nHannover für die zollamtliche Überwachung nach § 1 des           a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nZollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach                Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der\nden §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit diese                  Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\nAufgaben von einer besonders dafür eingerichteten                b) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der\nMobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und die                  Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;\nsich daraus ergebenden Maßnahmen.\n2. der Hauptzollämter Karlsruhe und Singen für\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\n§5\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\nOberfinanzdirektion Karlsruhe                          ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-\n(1) Dem Hauptzollamt Heilbronn werden übertragen\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-\ndie Zuständigkeiten\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,\n1. der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm für                      b) die Verwertung beweglicher Sachen;\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die       3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-         die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden           den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-         streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-          hang mit dem vom Hauptzollamt Lörrach bewilligten\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,                laufenden Zahlungsaufschub.\nb) die Verwertung beweglicher Sachen;                       (4) Dem Hauptzollamt Stuttgart werden übertragen die\n2. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich       Zuständigkeiten\nder Oberfinanzdirektion Karlsruhe für das Such- und      1. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nMahnverfahren einschließlich der Fertigung von Ein-\na) die Erteilung von Brenngenehmigungen,\nfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme\nvon Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren            b) die Erhebung der Branntweinsteuer auf Abfin-\nnach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbin-                 dungsbranntwein,\ndung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im                c) die Zahlung des Übernahmegeldes für abgeliefer-\ngemeinsamen Versandverfahren nach dem Überein-                   ten Abfindungsbranntwein,\nkommen über ein gemeinsames Versandverfahren\nd) die Anordnung von Ausbeuteermittlungen zur\nvom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Car-\nFestsetzung der Ausbeutesätze in besonderen\nnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 in Ver-\nFällen,\nbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und\nder Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;                            e) die Prüfung der Zulässigkeit und Weiterleitung ein-\ngehender sowie ausgehender Verbrauchsteuer-\n3. des Hauptzollamts Karlsruhe für die zollamtliche\nAuskunftsersuchen,\nAbfertigung des Warenverkehrs über die Grenze des\nZollgebiets der Gemeinschaft im Neckar-Odenwald-             f) die Erledigung aller Aufgaben im Zusammenhang\nKreis.                                                           mit dem gemeinschaftlichen System zum Aus-\ntausch von Verbrauchsteuerdaten (SEED),\n(2) Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden übertragen\ndie Zuständigkeiten                                              g) die Erfassung und Überwachung des Versands\nverbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steuer-\n1. der Hauptzollämter Lörrach und Singen für die Ermitt-             aussetzung zwischen den Mitgliedstaaten, der\nlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und               Ein- und Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Ziga-\nAhndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen                    retten- und Alkohollieferungen aus/in Drittländer(n),\na) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-        h) die Auszahlung der Mineralölsteuervergütung\nfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten                 nach den §§ 25b bis 25d des Mineralölsteuerge-\ndurch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und                  setzes einschließlich der Koordination der Sachbe-\nb) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen              arbeitung bei den Hauptzollämtern;\nvon unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver-           2. der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm für\ndacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig-           a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im                    Zahlungsaufschubs,\nRahmen des ersten Zugriffs durch die dafür\nzuständigen Amtsträger erfolgen;                         b) die Überwachung der allgemein zugelassenen\nSteuerbürgen,\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und          c) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der\nden Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-                 Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammen-             3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nhang mit dem vom Hauptzollamt Karlsruhe bewilligten          die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nlaufenden Zahlungsaufschub.                                  den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-","2612            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammen-                  a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nhang mit dem vom Hauptzollamt Stuttgart bewilligten               Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der\nlaufenden Zahlungsaufschub.                                       Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\n(5) Dem Hauptzollamt Ulm werden übertragen die                 b) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der\nZuständigkeiten                                                      Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung,\n1. der Hauptzollämter Heilbronn und Stuttgart für                c) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\na) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-             folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\nfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,                 ausgenommen\nausgenommen                                                   aa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die\naa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die                  Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-\nVerfolgung und Ahndung von Ordnungswid-                       rigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz-\nrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz-                  arbeit des Hauptzollamts Gießen nach Maß-\narbeit und                                                    gabe der Nummer 3 und\nbb) die Erforschung des Sachverhalts und das                  bb) die Erforschung des Sachverhalts und das\nTreffen von unaufschiebbaren Anordnungen                      Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen\nbeim Verdacht von Steuerstraftaten und Ord-                   beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ord-\nnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maß-                  nungswidrigkeiten, soweit entsprechende\nnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch                    Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs\ndie dafür zuständigen Amtsträger erfolgen,                    durch die dafür zuständigen Amtsträger erfol-\ngen;\nb) die Sachbearbeitung bei der Überwachung von\nVerbringungsverboten hinsichtlich gewaltverherrli-    2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nchender, pornographischer, jugendgefährdender             die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nund verfassungswidriger Schriften, Tonträger, Bild-       den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\nträger, Abbildungen und anderer Darstellungen;            streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-\nhang mit dem vom Hauptzollamt Darmstadt bewillig-\n2. des Hauptzollamts Augsburg (Oberfinanzbezirk Nürn-            ten laufenden Zahlungsaufschub;\nberg) für\n3. des Hauptzollamts Gießen für die Finanzkontrolle\na) die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs             Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des\nüber die Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft          Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des\nin folgendem Teil des Bezirks des Hauptzollamts           Dritten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 107 und\nAugsburg: Landkreis Neu-Ulm ohne die Gemein-              112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 13 des\nden Altenstadt, Kellmünz a. d. Iller, Oberroth,           Altersteilzeitgesetzes, den §§ 2 und 5 des Arbeitneh-\nOsterberg und Unterroth, vom Landkreis Günz-              mer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmer-\nburg die Gemeinden Bibertal, Bubesheim, Burgau,           überlassungsgesetzes;\nBurtenbach, Dürrlauingen, Günzburg, Gundrem-\nmingen, Haldenwang, Ichenhausen, Jettingen-           4. des Hauptzollamts Frankfurt am Main-Flughafen für\nScheppach, Kammeltal, Kötz, Landensberg, Leip-            a) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behäl-\nheim, Offingen, Rettenbach, Röfingen, Waldstet-               tern zur Beförderung von Waren unter Zollver-\nten und Winterbach,                                           schluss,\nb) die Grenzaufsicht auf dem Bodensee und im                  b) die Überwachung der allgemein zugelassenen\ngrenznahen Raum zur Schweiz einschließlich der                Steuerbürgen,\nDurchführung von Steuerverfahren, der Ermittlung\nvon Steuerstraftaten sowie der Verfolgung und             c) die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2,\nAhndung von Ordnungswidrigkeiten.                             12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgeset-\nzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,\n(6) Den Hauptzollämtern Karlsruhe, Lörrach, Singen                 den §§ 107 und 112 des Vierten Buches Sozialge-\nund Ulm werden jeweils übertragen die Zuständigkeiten                setzbuch, § 13 des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 2\nder anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich                  und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und\nder Oberfinanzdirektion Karlsruhe für die zollamtliche               § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;\nÜberwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes\nsowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der         5. des Hauptzollamts Koblenz für die Annahme der Aus-\nAbgabenordnung, soweit diese Aufgaben von einer                  fuhranmeldungen für die Erstattungszwecke nach\nbesonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe            Artikel 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der\nwahrgenommen werden, und die sich daraus ergeben-                Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame\nden Maßnahmen.                                                   Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen\nbei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L\n102 S. 11, Nr. L 180 S. 53, 2000 Nr. L 54 S. 51, Nr. L\n§6                                   318 S. 79, 2002 Nr. L 133 S. 43), die zuletzt durch die\nOberfinanzdirektion Koblenz                       Verordnung (EG) Nr. 671/2004 der Kommission vom\n7. April 2004 (ABl. EU Nr. L 105 S. 5) geändert worden\n(1) Dem Hauptzollamt Darmstadt werden übertragen\nist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich die\ndie Zuständigkeiten\nOrte des Verladens im Bezirk des Hauptzollamts\n1. der Hauptzollämter Frankfurt am Main-Flughafen und            Koblenz befinden, die nächstgelegene Ausfuhrzoll-\nGießen für                                                    stelle jedoch dem Hauptzollamt Darmstadt angehört.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004             2613\n(2) Dem Hauptzollamt Gießen werden übertragen die         2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nZuständigkeiten                                                 die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nden Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\n1. der Hauptzollämter Darmstadt und Frankfurt am\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammen-\nMain-Flughafen für\nhang mit dem vom Hauptzollamt Saarbrücken bewil-\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die           ligten laufenden Zahlungsaufschub.\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-        (5) Den Hauptzollämtern Darmstadt, Gießen, Koblenz\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden       und Saarbrücken werden jeweils übertragen die Zustän-\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-     digkeiten der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeits-\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-      bereich der Oberfinanzdirektion Koblenz für die zollamt-\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,            liche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgeset-\nb) die Verwertung beweglicher Sachen;                    zes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210\nder Abgabenordnung, soweit diese Aufgaben von einer\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für        besonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe\ndie Vollstreckung und die Erzwingung von Sicherhei-      wahrgenommen werden, und die sich daraus ergeben-\nten wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des     den Maßnahmen.\nBundesgrenzschutzes gegen ausländische Luftver-\nkehrsgesellschaften;\n§7\n3. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich\nOberfinanzdirektion Köln\nder Oberfinanzdirektion Koblenz für das Such- und\nMahnverfahren einschließlich der Fertigung von Ein-         (1) Dem Hauptzollamt Aachen werden übertragen die\nfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme          Zuständigkeiten\nvon Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren        1. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich\nnach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbin-             der Oberfinanzdirektion Köln für das Such- und\ndung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im                Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Ein-\ngemeinsamen Versandverfahren nach dem Überein-               fuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme\nkommen über ein gemeinsames Versandverfahren                 von Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren\nvom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Car-            nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbin-\nnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 in Ver-             dung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im\nbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und             gemeinsamen Versandverfahren nach dem Überein-\nder Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.                            kommen über ein gemeinsames Versandverfahren\n(3) Dem Hauptzollamt Koblenz werden übertragen die            vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Car-\nZuständigkeiten                                                 nets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 in Ver-\nbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und\n1. des Hauptzollamts Saarbrücken für                            der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die       2. des Hauptzollamts Köln für\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden           a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-             folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-              ausgenommen\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,                    aa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die\nVerfolgung und Ahndung von Ordnungswid-\nb) die Verwertung beweglicher Sachen;\nrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz-\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für                     arbeit und\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und              bb) die Erforschung des Sachverhalts und das\nden Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-                      Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammen-                          beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ord-\nhang mit dem vom Hauptzollamt Koblenz bewilligten                     nungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maß-\nlaufenden Zahlungsaufschub.                                           nahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch\n(4) Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden übertra-                       die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen,\ngen die Zuständigkeiten                                         b) mit Ausnahme des Oberbergischen Kreises, des\n1. des Hauptzollamts Koblenz für die Ermittlung von                 Rheinisch-Bergischen Kreises und der Kreisfreien\nSteuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung                Stadt Leverkusen:\nvon Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen                            aa) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und\na) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-                 die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese\nfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten                      Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstre-\ndurch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und                       ckungsbehörden obliegen, sowie für die\nAnforderung von Säumniszuschlag mit Leis-\nb) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen                   tungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung)\nvon unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver-                        durch die Vollstreckungsbehörde,\ndacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig-\nbb) die Verwertung beweglicher Sachen.\nkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im\nRahmen des ersten Zugriffs durch die dafür              (2) Dem Hauptzollamt Bielefeld werden übertragen die\nzuständigen Amtsträger erfolgen;                     Zuständigkeiten","2614           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004\n1. des Hauptzollamts Münster für die Anmahnung                  hang mit dem vom Hauptzollamt Düsseldorf bewillig-\nöffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anfor-        ten laufenden Zahlungsaufschub.\nderung von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahl-          (5) Dem Hauptzollamt Köln werden übertragen die\nstelle die Überwachung des Zahlungseingangs              Zuständigkeiten\nobliegt;\n1. des Hauptzollamts Aachen für\n2. des Hauptzollamts Münster, mit Ausnahme des Krei-\nses Borken, für                                              a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die               Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden           b) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-             Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-      2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,                die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nb) die Verwertung beweglicher Sachen.                        den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammen-\n(3) Dem Hauptzollamt Duisburg werden übertragen               hang mit dem vom Hauptzollamt Köln bewilligten lau-\ndie Zuständigkeiten                                             fenden Zahlungsaufschub.\n1. des Hauptzollamts Krefeld für die Anmahnung öffent-         (6) Dem Hauptzollamt Krefeld werden übertragen die\nlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung     Zuständigkeiten der Hauptzollämter Duisburg und Düs-\nvon Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die     seldorf für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die\nÜberwachung des Zahlungseingangs obliegt;                Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\n2. des Hauptzollamts Krefeld, mit Ausnahme des Krei-        ausgenommen\nses Neuss, und des Hauptzollamts Münster, soweit         1. die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfol-\nder Kreis Borken betroffen ist, für                          gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die           die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-     2. die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden           unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-         Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-          entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,                Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfol-\nb) die Verwertung beweglicher Sachen;                        gen.\n3. des Hauptzollamts Krefeld, soweit vom Kreis Wesel           (7) Dem Hauptzollamt Münster werden übertragen die\ndie Gemeinden Alpen, Rheinberg, Kamp-Lintfort,           Zuständigkeiten\nNeukirchen-Vluyn und Moers betroffen sind, für die       1. der Hauptzollämter Bielefeld und Dortmund für\nErmittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung\nund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die               a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nFinanzkontrolle Schwarzarbeit.                                   Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der\nSicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\n(4) Dem Hauptzollamt Düsseldorf werden übertragen\ndie Zuständigkeiten                                             b) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\nfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\n1. der Hauptzollämter Duisburg und Krefeld für                      ausgenommen\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden                aa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der                         Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-\nSicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,                 rigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz-\nb) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der                   arbeit und\nMineralölsteuer-Durchführungsverordnung;                     bb) die Erforschung des Sachverhalts und das\n2. des Hauptzollamts Köln, soweit der Oberbergische                     Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen\nKreis, der Rheinisch-Bergische Kreis und die Kreis-                  beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ord-\nfreie Stadt Leverkusen betroffen sind, und des Haupt-                nungswidrigkeiten, soweit entsprechende\nzollamts Krefeld, soweit der Kreis Neuss betroffen ist,              Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs\nfür                                                                  durch die dafür zuständigen Amtsträger erfol-\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die                   gen,\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-         c) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden               Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-     2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-          die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,                den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\nb) die Verwertung beweglicher Sachen;                        streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-\n3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für            hang mit dem vom Hauptzollamt Münster bewilligten\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und          laufenden Zahlungsaufschub.\nden Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-            (8) Den Hauptzollämtern Bielefeld, Köln, Krefeld und\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammen-             Münster werden jeweils übertragen die Zuständigkeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004           2615\nder anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich                  bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein\nder Oberfinanzdirektion Köln für die zollamtliche Überwa-            gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai\nchung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die                 1987,\nSteueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgaben-              c) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der\nordnung, soweit diese Aufgaben von einer besonders                   Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;\ndafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe wahrge-\nnommen werden, und die sich daraus ergebenden Maß-           2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nnahmen.                                                          die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nden Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammen-\n§8                                   hang mit dem vom Hauptzollamt München bewilligten\nOberfinanzdirektion Nürnberg                       laufenden Zahlungsaufschub.\n(4) Dem Hauptzollamt Nürnberg werden übertragen\n(1) Dem Hauptzollamt Augsburg werden übertragen\ndie Zuständigkeiten\ndie Zuständigkeiten der Hauptzollämter Landshut, Mün-\nchen und Rosenheim für die Ermittlung von Steuerstraf-       1. der Hauptzollämter Regensburg und Schweinfurt für\ntaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-             a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nwidrigkeiten, ausgenommen                                            Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der\n1. die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfol-             Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\ngung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch               b) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der\ndie Finanzkontrolle Schwarzarbeit und                             Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;\n2. die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von      2. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-\nunaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von                gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen,\nSteuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit             soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des Zah-\nentsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten                  lungseingangs obliegt;\nZugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfol-    3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\ngen.                                                          die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\n(2) Dem Hauptzollamt Landshut werden übertragen                den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\ndie Zuständigkeiten                                              streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-\nhang mit dem vom Hauptzollamt Nürnberg bewilligten\n1. des Hauptzollamts Augsburg für die Vollstreckung              laufenden Zahlungsaufschub.\nwegen Geldforderungen und die Erzwingung von\n(5) Dem Hauptzollamt Regensburg werden übertragen\nSicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern\ndie Zuständigkeiten der Hauptzollämter Nürnberg und\nals Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die\nSchweinfurt für\nAnforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsge-\nbot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstre-        1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nckungsbehörde;                                                Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben\nHauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen,\n2. der Hauptzollämter Augsburg, München und Rosen-               sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit\nheim für die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 47a         Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch\nder Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;                  die Vollstreckungsbehörde,\n3. des Hauptzollamts München, soweit aus dem Land-           2. die Verwertung beweglicher Sachen,\nkreis München die Gemeinden Unterschleißheim,             3. die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 47a der\nOberschleißheim, Garching bei München, Ismaning,              Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung.\nUnterföhring, Aschheim und Kirchheim bei München\nsowie das Gebiet des Flughafens München betroffen            (6) Dem Hauptzollamt Rosenheim werden übertragen\nsind, für die Vollstreckung wegen Geldforderungen         die Zuständigkeiten\nund die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese         1. der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Mün-\nAufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehör-             chen für\nden obliegen, sowie für die Anforderung von Säum-\na) das Such- und Mahnverfahren einschließlich der\nniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-\nFertigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde.\nder Inanspruchnahme von Bürgen im gemein-\n(3) Dem Hauptzollamt München werden übertragen                     schaftlichen Versandverfahren nach der Verord-\ndie Zuständigkeiten                                                  nung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen Ver-\n1. der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosen-                  sandverfahren nach dem Übereinkommen über ein\nheim für                                                          gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden                 und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der                      dem TIR-Übereinkommen 1975 in Verbindung mit\nSicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,              der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verord-\nnung (EWG) Nr. 2454/93,\nb) die Bewilligung der Inanspruchnahme einer\nGesamtbürgschaft oder Befreiung von der Sicher-           b) die Verwertung beweglicher Sachen;\nheitsleistung nach den Artikeln 372 bis 384 der       2. des Hauptzollamts München für die der Bundes-\nVerordnung (EWG) Nr. 2454/93 und den Artikeln 48          finanzverwaltung obliegenden Angelegenheiten auf","2616           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004\ndem Gebiet der Milchgarantiemengenregelung der               (8) Den Hauptzollämtern Augsburg, Landshut, Mün-\nEuropäischen Gemeinschaft;                                chen, Nürnberg, Regensburg und Schweinfurt werden\njeweils übertragen die Zuständigkeiten der anderen\n3. des Hauptzollamts München, soweit die Stadt Mün-\nHauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Ober-\nchen, der Landkreis Fürstenfeldbruck und aus dem\nfinanzdirektion Nürnberg für die zollamtliche Überwa-\nLandkreis München die nicht unter Absatz 2 Nr. 3\nchung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die\ngenannten Gemeinden betroffen sind, für die Vollstre-\nSteueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgaben-\nckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung\nordnung, soweit diese Aufgaben von einer besonders\nvon Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzoll-\ndafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe wahrge-\nämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie\nnommen werden, und die sich daraus ergebenden Maß-\nfür die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leis-\nnahmen.\ntungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die\nVollstreckungsbehörde.\n(7) Dem Hauptzollamt Schweinfurt werden übertragen                                    Artikel 2\ndie Zuständigkeiten der Hauptzollämter Nürnberg und                          Änderung der Mineralöl-\nRegensburg für\nsteuer-Durchführungsverordnung\n1. das Such- und Mahnverfahren einschließlich der Fer-          § 47a Abs. 1 der Mineralölsteuer-Durchführungsver-\ntigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inan-       ordnung vom 15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), die\nspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen Ver-         zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2004\nsandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92       (BGBl. I S. 1383, 2105) geändert worden ist, wird wie folgt\nin Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93,       gefasst:\nim gemeinsamen Versandverfahren nach dem Über-\neinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren              „(1) Der Antrag nach § 25b Abs. 1 des Gesetzes ist bei\nvom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Car-         dem für den Betrieb des Antragstellers zuständigen\nnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 in Ver-          Hauptzollamt zu stellen. Hat der Inhaber eines Betriebes\nbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und          nach § 25c des Gesetzes seinen Wohnsitz nicht im Steu-\nder Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;                         ergebiet und führt er im Steuergebiet Arbeiten im Sinne\ndes § 25b des Gesetzes aus, so ist der Antrag bei dem\n2. die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfol-     Hauptzollamt zu stellen, das für die Vergütung nach § 25b\ngung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, aus-           des Gesetzes in der Gemeinde, in der die Arbeiten über-\ngenommen                                                  wiegend ausgeführt werden, zuständig ist.“\na) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\nfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\ndurch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und                                      Artikel 3\nb) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nvon unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver-               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\ndacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig-        Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptzollamtszuständigkeits-\nkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im             verordnung vom 10. März 2004 (BGBl. I S. 417), geändert\nRahmen des ersten Zugriffs durch die dafür            durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004\nzuständigen Amtsträger erfolgen.                      (BGBl. I S. 1763), außer Kraft.\nBerlin, den 8. Oktober 2004\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}