{"id":"bgbl1-2004-54-8","kind":"bgbl1","year":2004,"number":54,"date":"2004-10-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/54#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-54-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_54.pdf#page=19","order":8,"title":"Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin  (ForstWiMeistPrV)","law_date":"2004-10-06T00:00:00Z","page":2591,"pdf_page":19,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004              2591\nVerordnung\nüber die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin\n(ForstWiMeistPrV)\nVom 6. Oktober 2004\nAuf Grund des § 81 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes           arbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Quali-\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch         fikation und Eignung; kooperatives Führen von Mitar-\nArtikel 212 Nr. 6 der Verordnung vom 29. Oktober 2001            beitern.\n(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bun-\n(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\ndesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und\nkannten Abschluss Forstwirtschaftsmeister/Forstwirt-\nLandwirtschaft nach Anhören des Ständigen Ausschus-\nschaftsmeisterin.\nses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium für Bildung und For-\nschung:                                                                                    §2\nGliederung der Meisterprüfung\n§1                                  (1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile:\nZiel der Meisterprüfung                     1. Produktion und Dienstleistungen,\nund Bezeichnung des Abschlusses\n2. Betriebs- und Unternehmensführung,\n(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der\nPrüfungsteilnehmer die notwendigen Fähigkeiten und           3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.\nErfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Forstwirt-         (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5\nschaftsmeisters/einer Forstwirtschaftsmeisterin als Fach-    durchzuführen.\nund Führungskraft wahrzunehmen:\n1. Produktion und Dienstleistungen:                                                       §3\nErarbeiten von Planungen und Kalkulationen für Pro-                        Prüfungsanforderungen\nduktion und Dienstleistungen in der Waldbewirtschaf-             im Teil „Produktion und Dienstleistungen“\ntung, der Ernte von Forsterzeugnissen, der Forsttech-       (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er\nnik, dem Naturschutz und der Landschaftspflege           Maßnahmen der Waldbewirtschaftung, der Ernte von\nsowie der Öffentlichkeitsarbeit unter Beachtung der      Forsterzeugnissen, des Einsatzes der Forsttechnik, der\nBetriebs- und Marktverhältnisse; Entscheiden über        Landschaftspflege, des Naturschutzes und des Jagdbe-\nArt und Zeitpunkt dieser Maßnahmen; Durchführen,         triebes sowie der Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich des\nKontrollieren und Bewerten der Arbeiten unter Beach-     jeweils damit verbundenen Einsatzes von Arbeitskräften,\ntung der Anforderungen des Marktes und der Belange       Maschinen, Geräten, Betriebseinrichtungen und Be-\ndes Umweltschutzes; Anbieten und Vermarkten von          triebsstoffen, sowie die Vermarktung planen, durchführen\nErzeugnissen und Dienstleistungen; Vorbereiten und       und bewerten kann. Hierbei soll er zeigen, dass er die\nDurchführen der erforderlichen Maßnahmen des             entsprechenden Maßnahmen qualitäts- und prozess-\nArbeits- und Gesundheitsschutzes;                        orientiert sowie wirtschaftlich unter Beachtung des\n2. Betriebs- und Unternehmensführung:                        Arbeits- und Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes\nund fachbezogener Rechtsvorschriften durchführen\nKaufmännische Disposition beim Beschaffen von            kann.\nBetriebsmitteln, beim Arbeits-, Material- und Maschi-\nneneinsatz sowie beim Absatz der Erzeugnisse; öko-          (2) Die Prüfung erfolgt anhand von Maßnahmen in\nnomische Kontrolle des Betriebes; Vorbereiten und        Tätigkeitsfeldern der forstlichen Produktion und Dienst-\nDurchführen der Projekt- und Einsatzleitung; Analy-      leistung, insbesondere natürliche und künstliche Verjün-\nsieren und Planen der betrieblichen Abläufe und der      gung der Waldbestände, Waldschutz, Walderschließung,\nBetriebsorganisation nach wirtschaftlichen Gesichts-     Waldpflege, Jagdbetrieb, Naturschutz und Landschafts-\npunkten und unter Beachtung sozialer, ökologischer       pflege, Ernte von Forsterzeugnissen sowie Öffentlich-\nund rechtlicher Erfordernisse sowie der Prinzipien der   keitsarbeit. Sie erstreckt sich auf folgende Inhalte:\nNachhaltigkeit; Planen, Kalkulieren und Bewerten von     1. Planung der Maßnahmen,\nInvestitionen; Zusammenarbeiten mit Marktpartnern\nund anderen Betrieben; Nutzen der Möglichkeiten der      2. Beschaffung und Auswertung von Informationen,\nInformation und Beratung;                                3. Kalkulation, Bewertung und Auswahl von Arbeitsver-\n3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:                      fahren,\n4. Organisation der Maßnahmen, insbesondere des Ein-\nAuswählen und Anwenden geeigneter Methoden\nsatzes von Arbeitskräften, Maschinen, Geräten,\nbeim Vermitteln der Ausbildungsinhalte; Hinführen der\nBetriebseinrichtungen und Betriebsstoffen,\nAuszubildenden zu selbständigem Handeln; Anleiten\nder Mitarbeiter; Übertragen der Aufgaben auf die Mit-    5. Praktische Durchführung der Maßnahmen,","2592           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004\n6. Kontrolle, Bewertung und Qualitätssicherung,               8. Berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere\nForst- und Jagdrecht, Vertragsrecht, Umweltrecht,\n7. Praxisbezogene Anwendung der einschlägigen Rechts-              Arbeits- und Sozialrecht; Versicherungswesen,\nvorschriften.\n9. Grundsätze steuerlicher Buchführung, Steuerarten,\n(3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt nach           Steuerverfahren,\nMaßgabe des Absatzes 4 und einer schriftlichen Prüfung\nnach Maßgabe des Absatzes 5.                                10. Information und Kommunikation.\n(3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt nach\n(4) Bei dem Arbeitsprojekt soll der Prüfungsteilnehmer\nMaßgabe des Absatzes 4 und einer schriftlichen Prüfung\nnachweisen, dass er, ausgehend von konkreten betrieb-\nnach Maßgabe des Absatzes 5.\nlichen Situationen, Zusammenhänge in einem komplexen\nSinne erfassen, analysieren sowie Lösungsvorschläge             (4) Bei dem Arbeitsprojekt soll der Prüfungsteilnehmer\nerstellen und umsetzen kann. Der Verlauf der Bearbei-       eine komplexe Aufgabe in einem forstwirtschaftlichen\ntung und die Ergebnisse sind zu dokumentieren und in        Betrieb bearbeiten, deren Inhalt für die weitere Entwick-\neinem Prüfungsgespräch vorzustellen und zu erläutern.       lung des Betriebes im betriebswirtschaftlichen Sinne von\nBei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prü-      Bedeutung ist. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vor-\nfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Die Dauer der       schläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden.\nDurchführung beträgt sieben Arbeitstage. Das Prüfungs-      Für die Anfertigung steht ein Zeitraum von bis zu sieben\ngespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnis-   Arbeitstagen zur Verfügung. Der Verlauf und die Ergeb-\nse des Arbeitsprojekts sowie die dafür relevanten Inhalte   nisse des Arbeitsprojekts sind zu dokumentieren und in\ndes Absatzes 2. Das Prüfungsgespräch soll für jeden         einem Prüfungsgespräch vorzustellen und zu erläutern.\nPrüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern.      Das Prüfungsgespräch soll für jeden Prüfungsteilnehmer\nnicht länger als 30 Minuten dauern.\n(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter\nAufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen Fragestel-         (5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter\nlungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll   Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen Fragestel-\nnicht länger als drei Stunden dauern. Die schriftliche Prü- lungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll\nfung ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn     nicht länger als drei Stunden dauern. Die schriftliche Prü-\ndiese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeuti-   fung ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn\nge Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist.      diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeuti-\nDie Ergänzungsprüfung soll für jeden Prüfungsteilnehmer     ge Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist.\nnicht länger als 30 Minuten dauern.                         Die Ergänzungsprüfung soll für jeden Prüfungsteilnehmer\nnicht länger als 30 Minuten dauern.\n§4                                                           §5\nPrüfungsanforderungen                                        Prüfungsanforderungen\nim Teil „Betriebs- und Unternehmensführung“               im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“\n(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er          (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er\nwirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge       Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterfüh-\nim Betrieb und im Rahmen der Projekt- und Einsatzlei-       rung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter\ntung erkennen, analysieren und bewerten sowie Entwick-      führen kann.\nlungsmöglichkeiten aufzeigen kann.                              (2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähigkeit\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:     zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollie-\nren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:\n1. Rahmenbedingungen forstwirtschaftlicher Produkti-\non und Dienstleistungen; wirtschafts- und forstpoliti- 1. Allgemeine Grundlagen:\nsche Grundlagen,                                            a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,\n2. Struktur und Funktionsweise des Betriebes; örtliche         b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,\nBedingungen der Produktion, Dienstleistung und              c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,\nVermarktung,\nd) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,\n3. Betriebswirtschaftliche Kontrolle und Bewertung von\ne) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;\nProduktion und Dienstleistungen, einschließlich\nderen Vermarktung; Erfassen und Bewerten des           2. Planung der Ausbildung:\nBetriebserfolgs; Betriebsvergleich,                         a) Ausbildungsberufe,\n4. Betriebs- und Arbeitsorganisation; Arbeitsgestal-           b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,\ntung; Logistik; Informationstechnik,\nc) Organisation der Ausbildung,\n5. Markt und Marketing, insbesondere Angebot, Nach-\nd) Abstimmung mit der Berufsschule,\nfrage, Preisgestaltung und Werbung; Vermarktungs-\nformen,                                                     e) Ausbildungsplan,\n6. Grundsätze des Qualitätsmanagements,                        f) Beurteilungssystem;\n3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:\n7. Planung der Betriebsentwicklung, Wirtschaftsplan-\nerstellung und -vollzug, Investition und Finanzierung,      a) Auswahlkriterien,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004              2593\nb) Einstellung, Ausbildungsvertrag,                      heit ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen.\nc) Eintragungen und Anmeldungen,                         Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit sind im\nPrüfungsgespräch zu erläutern. Außerdem erstreckt sich\nd) Planen der Einführung,                                das Prüfungsgespräch auf die Inhalte des Absatzes 2\ne) Planen des Ablaufs der Probezeit;                     Nr. 8. Für die schriftliche Planung der Ausbildungseinheit\nsoll ein Zeitraum von bis zu sieben Tagen zur Verfügung\n4. Ausbildung am Arbeitsplatz:\ngestellt werden. Die praktische Durchführung der Ausbil-\na) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der       dungseinheit soll für jeden Prüfungsteilnehmer nicht län-\nAufgabenstellung,                                     ger als 60 Minuten und das Prüfungsgespräch nicht län-\nb) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,                 ger als 30 Minuten dauern.\nc) Praktische Anleitung,                                    (5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in\nhöchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus\nd) Fördern aktiven Lernens,                              mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7\ne) Fördern von Handlungskompetenz,                       sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungsfeld\nf) Lernerfolgskontrollen,                                des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Der schriftliche Teil ist\ndurch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser\ng) Beurteilungsgespräche;                                für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige\n5. Förderung des Lernprozesses:                              Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die\nErgänzungsprüfung soll für jeden Prüfungsteilnehmer\na) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,\nnicht länger als 30 Minuten dauern.\nb) Sichern von Lernerfolgen,\nc) Auswerten der Zwischenprüfungen,                                                    §6\nd) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-                                  Anrechnung\nauffälligkeiten,                                                      anderer Prüfungsleistungen\ne) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der         (1) Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-\nAusbildung,                                           fungsteilnehmer von der Ablegung einzelner Prüfungs-\nf) Kooperation mit externen Stellen;                     leistungen des § 3 Abs. 3 und des § 4 Abs. 3 befreien,\nwenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor\n6. Ausbildung in der Gruppe:                                 einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich\na) Kurzvorträge,                                         anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatli-\nb) Lehrgespräche,                                        chen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abge-\nlegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden\nc) Moderation,                                           Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine\nd) Auswahl und Einsatz von Medien,                       Freistellung von den beiden in § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 4\nbestimmten Arbeitsprojekten ist nicht zulässig.\ne) Lernen in der Gruppe,\n(2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mit-\nf) Ausbildung in Teams;\narbeiterführung” ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag\n7. Abschluss der Ausbildung:                                 von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine\na) Vorbereitung auf Prüfungen,                           nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksord-\nnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung\nb) Anmelden zur Prüfung,                                 bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der\nc) Erstellen von Zeugnissen,                             Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999\nd) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,            (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforderungen ent-\nspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die\ne) Fortbildungsmöglichkeiten,                            berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des\nf) Mitwirkung an Prüfungen;                              Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer\neine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von\n8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:\neiner öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene\na) Grundlagen der Mitarbeiterführung,                    Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2\nb) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mitarbei-    und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung genannten\ntern,                                                 Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von der\nzuständigen Stelle von der Prüfung im Teil „Berufsausbil-\nc) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Teamarbeit,         dung und Mitarbeiterführung” befreit werden.\nd) Motivation, Förderung und Qualifizierung von Mit-\narbeitern,                                                                          §7\ne) Konflikte und Konfliktbewältigung.                                   Bestehen der Meisterprüfung\n(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil            (1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.\nnach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen          Für den Teil „Produktion und Dienstleistungen“ ist eine\nTeil nach Maßgabe des Absatzes 5.                            Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der\n(4) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung       Leistungen in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 und in der\neiner vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit dem           Prüfung gemäß § 3 Abs. 5 zu bilden. Dabei hat die Note in\nPrüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungsein-             der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für\nheit und einem Prüfungsgespräch. Die Ausbildungsein-         den Teil „Betriebs- und Unternehmensführung” ist eine","2594           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004\nNote als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der                      (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\nLeistungen in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der                    nehmer auf Antrag von der Prüfung in den einzelnen Prü-\nPrüfung gemäß § 4 Abs. 5 zu bilden. Dabei hat die Note                   fungen gemäß § 7 Abs. 1 zu befreien, wenn seine Leistun-\ngemäß § 4 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für den Teil                      gen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens\n„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung” ist eine Note                  mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und er\nals arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Leistun-                 sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der\ngen in der Prüfung gemäß § 5 Abs. 4 und in der Prüfung                   Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wie-\ngemäß § 5 Abs. 5 zu bilden. Dabei hat die Note in der Prü-               derholungsprüfung anmeldet.\nfung gemäß § 5 Abs. 4 das doppelte Gewicht.\n(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine                                                   §9\nNote zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den\nÜbergangsvorschrift\nNoten für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.\n(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-                    Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „aus-                   fungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften\nreichend” erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der              zu Ende geführt werden.\ngesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in\nden Prüfungen gemäß Absatz 1 mit „ungenügend” oder                                                       § 10\nmehr als eine dieser Leistungen mit „mangelhaft” benotet\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nworden ist.\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\n§8                                         Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anforde-\nrungen in der Meisterprüfung in der Forstwirtschaft vom\nWiederholung der Meisterprüfung                               17. Juli 1975 (BGBl. I S. 1925), zuletzt geändert durch\n(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann                Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I\nzweimal wiederholt werden.                                               S. 2020, 2001 I S. 165), außer Kraft.\nBonn, den 6. Oktober 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}