{"id":"bgbl1-2004-54-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":54,"date":"2004-10-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/54#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-54-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_54.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über die erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen bei einem Erlaubnisantrag nach § 37i des Wertpapierhandelsgesetzes und einer Anzeige nach § 37m des Wertpapierhandelsgesetzes (Marktzugangsangabenverordnung - MarktAngV)","law_date":"2004-09-30T00:00:00Z","page":2576,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["2576            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004\nVerordnung\nüber die erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen bei\neinem Erlaubnisantrag nach § 37i des Wertpapierhandelsgesetzes\nund einer Anzeige nach § 37m des Wertpapierhandelsgesetzes\n(Marktzugangsangabenverordnung – MarktAngV)\nVom 30. September 2004\nAuf Grund des § 37i Abs. 1 Satz 3 und 4 und des § 37m     Verbrechens oder Vergehens gegen sie anhängig gewe-\nSatz 3 und 4 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fas-       sen ist oder ob sie oder ein von ihnen geleitetes Unter-\nsung der Bekanntmachung vom 9. September 1998                nehmen als Schuldnerin in ein Insolvenzverfahren oder in\n(BGBl. I S. 2708), die durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes   ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versiche-\nvom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) eingefügt worden         rung oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt war\nsind, in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Über-   oder ist, beizufügen. Weiterhin ist dem Antrag ein tabella-\ntragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverord-         rischer Lebenslauf der Geschäftsleiter beizufügen, der\nnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-      die Namen der Unternehmen, für die die Geschäftsleiter\naufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), ver-     bisher tätig gewesen sind, und die Angabe der Art der\nordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-       jeweiligen Tätigkeit enthalten muss. Die Sätze 1 und 2\nsicht:                                                       gelten auch für die Bestellung eines Vertreters, der im\nFalle der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen\nFunktion ausüben soll.\nAbschnitt 1\nAnwendungsbereich                                                       §4\nGeschäftsplan\n§1\nAnwendungsbereich                             Dem Antrag ist ein Geschäftsplan beizufügen, der fol-\ngende Angaben enthalten muss:\nDiese Verordnung ist anzuwenden auf Anträge auf\nErteilung einer Erlaubnis nach § 37i des Wertpapierhan-      1. den satzungsmäßigen Geschäftszweck des organi-\ndelsgesetzes und Anzeigen nach § 37m des Wertpapier-             sierten Marktes;\nhandelsgesetzes.                                             2. die Geschäftsbereiche und Handelssegmente des\norganisierten Marktes, zu denen ein unmittelbarer\nZugang ermöglicht werden soll;\nAbschnitt 2\n3. die Darstellung der jeweiligen Marktmodelle, insbe-\nErlaubnisantrag nach                           sondere hinsichtlich des Verfahrens der Ermittlung\n§ 37i des Wertpapierhandelsgesetzes                     des Börsenpreises, der Sicherstellung der Liquidität,\ndes Kreises der potenziellen Kontrahenten und der\n§2                                   regelmäßigen Handelszeiten, der Struktur des Ab-\nName und Anschrift                            wicklungsverfahrens und des finanziellen Sicherungs-\nsystems;\nDer Antrag muss Name oder Firma und jeweils die\nAnschrift des organisierten Marktes, des Betreibers und      4. die Darstellung der technischen Voraussetzungen des\nder jeweiligen Geschäftsleitung enthalten. Bei juristi-          geplanten Marktzugangs für Teilnehmer mit Sitz im\nschen Personen sind zusätzlich Rechtsform, Sitz sowie            Inland in Grundzügen; dabei sind auch getroffene\ngegebenenfalls eine Eintragung in einem öffentlichen             Sicherheitsmaßnahmen für die dauerhafte Funktions-\nHandels- oder Gewerberegister anzugeben.                         fähigkeit des Zugangs zu erläutern; weiterhin ist anzu-\ngeben, zu welchen Zeiten der Zugang ermöglicht\n§3                                   wird; der Antragsteller hat zudem die wirtschaftlichen\nErwartungen für die folgenden drei Jahre in Grundzü-\nZuverlässigkeit der Geschäftsleitung                   gen darzulegen, insbesondere hinsichtlich der\nDie Geschäftsleiter haben zur Prüfung ihrer Zuverläs-         Geschäftsentwicklung durch den Anschluss der\nsigkeit dem Antrag eine Erklärung, ob gegen sie ein Straf-       Marktteilnehmer mit Sitz im Inland, denen ein unmit-\nverfahren schwebt, ob ein Strafverfahren wegen eines             telbarer Zugang ermöglicht werden soll;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004              2577\n5. die Darstellung des organisatorischen Aufbaus des           (2) Der Antragsteller hat anzugeben, ob gesetzliche\norganisierten Marktes unter Beifügung einer graphi-     oder vertragliche Grundlagen für die Zusammenarbeit\nschen Übersicht; diese soll den Zuständigkeitsbe-       der Überwachungsstellen mit der Bundesanstalt auf den\nreich der Geschäftsbereiche und der Organe, insbe-      in Absatz 1 genannten Gebieten bestehen. Hierzu ist eine\nsondere von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat, Zulas-      Bestätigung der Überwachungsstelle beizufügen, aus\nsungsstelle, Handelsüberwachungsstelle, Sanktions-      der Art und Umfang von deren Zusammenarbeit mit der\nausschuss oder damit vergleichbarer Organe erken-       Bundesanstalt bei der Aufsicht über den organisierten\nnen lassen; daneben soll auch die Personalausstat-      Markt hervorgeht.\ntung der einzelnen Geschäftsbereiche und Organe            (3) Der Text der Rechtsnormen oder Vereinbarungen,\nangegeben werden; weiterhin ist mitzuteilen, ob und     auf denen die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2\nwelche für den Börsenbetrieb wesentlichen Funktio-      beruhen, ist beizufügen.\nnen und Tätigkeiten auf Dritte übertragen wurden;\n6. das vollständige Regelwerk des organisierten Mark-                                     §7\ntes, insbesondere Handelsregeln, Börsengeschäfts-                    Gehandelte Finanzinstrumente\nbedingungen, Abwicklungsbedingungen, Gebühren-\nund Provisionsregelungen, Regeln für die Zulassung         Der Antragsteller hat anzugeben, welche Arten von\nvon Finanzinstrumenten und Handelsteilnehmern,          Finanzinstrumenten über den unmittelbaren Marktzu-\nRegeln für Schiedsverfahren und Sanktionsvorschrif-     gang gehandelt werden sollen. Dabei ist eine Aufschlüs-\nten, soweit solche Regeln und Vorschriften vorhanden    selung nach den in § 2 des Wertpapierhandelsgesetzes\nsind;                                                   benannten Arten vorzunehmen. Sonstige an dem organi-\nsierten Markt gehandelte Finanzinstrumente, die in § 2\n7. die Darstellung der internen Kontrollverfahren des       des Wertpapierhandelsgesetzes nicht gesondert aufge-\norganisierten Marktes; hierbei sind die getroffenen     führt sind, sind mit ihrer Ausstattung und Funktionsweise\nRegelungen und organisatorischen Maßnahmen zur          zu beschreiben.\nVermeidung und Steuerung von Interessenkonflikten\nbei den Handelsteilnehmern anzugeben; weiterhin                                      §8\nsind die Verfahren zur internen Überwachung des\nHandels, insbesondere des Preisbildungsprozesses,                           Handelsteilnehmer\ndarzustellen; es ist darzulegen, welche Sicherheits-       Dem Antrag ist eine Liste mit Name oder Firma und\nvorkehrungen gegen eine unbefugte Handelsteilnah-       jeweils der Anschrift der Handelsteilnehmer mit Sitz im\nme getroffen werden und wie fehlerhafte Handelsab-      Inland beizufügen, denen ein unmittelbarer Marktzugang\nschlüsse erkannt und korrigiert werden.                 gewährt werden soll. Bei juristischen Personen sind\nzusätzlich Rechtsform und Sitz anzugeben.\n§5\n§9\nZustellungsbevollmächtigter\nZusätzliche Angaben und Unterlagen\nDer Antragsteller hat Namen und Anschrift eines             Die Bundesanstalt kann zusätzliche Angaben und\nBevollmächtigten im Inland anzugeben, der rechtlich und     Unterlagen verlangen, soweit diese im Rahmen des § 37i\ntatsächlich in der Lage ist, Zustellungen der Bundesan-     Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes im Einzel-\nstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)     fall für die Entscheidung über den Antrag erforderlich\nmit Wirkung für den Antragsteller entgegenzunehmen.         sind.\nDie Bevollmächtigung ist durch die Beifügung einer\nAbschrift der entsprechenden Urkunde nachzuweisen.\n§ 10\nForm des Antrags\n§6\nAngaben und vorzulegende Unterlagen nach diesem\nZuständige                           Abschnitt sind vorbehaltlich des Satzes 2 in deutscher\nÜberwachungsstellen und Befugnisse                Sprache abzufassen und in doppelter Ausfertigung zu\n(1) Der Antragsteller hat Bezeichnung und Anschrift      übersenden. Angaben und Unterlagen nach den §§ 4\nder zuständigen Überwachungsstellen des organisierten       und 6 können in englischer Sprache gefasst sein. In diesem\nMarktes anzugeben. Weiterhin sind die Eingriffs- und        Fall ist vom Antragsteller jedoch auf Verlangen der Bun-\nKontrollbefugnisse der zuständigen Überwachungsstel-        desanstalt eine deutsche Übersetzung zur Verfügung zu\nlen gegenüber dem organisierten Markt, seinem Betrei-       stellen.\nber, den zugelassenen Handelsteilnehmern, den Abwick-\nlungsberechtigten und sonstigen natürlichen und juristi-\nschen Personen darzulegen. Hier sind insbesondere die                               Abschnitt 3\nBefugnisse der Überwachungsstellen bei der Überwa-                                 Anzeige nach\nchung von Meldepflichten, Insidergeschäften, Veröffent-             § 37m des Wertpapierhandelsgesetzes\nlichungs- und Mitteilungspflichten, Marktmanipulation,\nVeränderung von bedeutenden Stimmrechtsanteilen,                                         § 11\nVerhaltensregeln für Wertpapierdienstleistungsunterneh-\nmen und für Wertpapieranalysen sowie die Befugnisse                             Inhalt der Anzeige\nzur Aussetzung des Börsenhandels und zum Ausschluss            Für den Inhalt einer Anzeige nach § 37m des Wertpa-\nvon Handelsteilnehmern oder der Verhängung anderer          pierhandelgesetzes gelten die §§ 2, 4, 7 und 8 entspre-\nSanktionen darzustellen.                                    chend.","2578            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004\n§ 12                                                    Abschnitt 4\nZusätzliche Angaben und Unterlagen\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen\nDie Bundesanstalt kann zusätzliche Angaben und\nUnterlagen verlangen, soweit diese im Rahmen des\n§ 37m Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes im Einzel-                                   § 14\nfall erforderlich sind, um sich ein vollständiges Bild des\ngewährten Marktzugangs zu verschaffen.                                       Übergangsbestimmung\nDiese Verordnung ist nicht auf Anträge und Anzeigen\n§ 13                             anzuwenden, die bei der Bundesanstalt vor dem 16. Ok-\nForm des Antrags                        tober 2004 eingegangen sind.\nAngaben und vorzulegende Unterlagen nach diesem\nAbschnitt sind vorbehaltlich des Satzes 2 in deutscher\n§ 15\nSprache abzufassen. Angaben nach § 4 in Verbindung\nmit § 11 können in englischer Sprache gefasst sein. In                             Inkrafttreten\ndiesem Fall ist vom Antragsteller jedoch auf Verlangen\nder Bundesanstalt eine deutsche Übersetzung zur Verfü-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ngung zu stellen.                                             Kraft.\nFrankfurt am Main, den 30. September 2004\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio"]}