{"id":"bgbl1-2004-54-10","kind":"bgbl1","year":2004,"number":54,"date":"2004-10-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/54#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-54-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_54.pdf#page=24","order":10,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"2004-10-08T00:00:00Z","page":2596,"pdf_page":24,"num_pages":3,"content":["2596            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 8. Oktober 2004\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und 12 in Ver-     7. § 99 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:\nbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 und § 50 Abs. 1\nSatz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der                  „(5) Werden im Geltungsbereich dieser Verordnung\nBekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550),               Fluggäste von ausländischen Luftfahrzeugen neu an\nvon denen § 32 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 285 Nr. 7            Bord genommen, ist eine Bescheinigung darüber mit-\nBuchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001                  zuführen, dass eine deutschen Vorschriften entspre-\n(BGBl. I S. 2785) und § 50 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2         chende Haftpflichtversicherung zugunsten dieser\ndes Gesetzes vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550) geändert         Fluggäste besteht. Aus der Bescheinigung muss her-\nworden sind, sowie in Verbindung mit Artikel 11 des Ge-          vorgehen, dass die Höhe des Versicherungsschutzes\nsetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) verordnet das         den Anforderungen des § 103 genügt und der Ver-\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-                sicherungsschutz für Hin- und Rückflug besteht. Die\nwesen:                                                           Bescheinigung muss entweder in deutscher, eng-\nlischer, französischer oder spanischer Sprache aus-\ngestellt sein. Absatz 4 Satz 3 ist entsprechend anzu-\nwenden.“\nArtikel 1\nDie Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung\n8. Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt gefasst:\nder Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I\nS. 610), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes                              „Fünfter Abschnitt\nvom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3093), wird wie folgt              Haftpflichtversicherung des Luftfahrzeughalters\ngeändert:                                                                und des Luftfrachtführers, Hinterlegung\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Fünf-                         1. Haftpflichtversicherung\nten Abschnitt wie folgt gefasst:                                       des Luftfahrzeughalters, Hinterlegung\n„Fünfter Abschnitt\nHaftpflichtversicherung des Luftfahrzeughalters                                      § 102\nund des Luftfrachtführers, Hinterlegung                                     Vertragsinhalt\n1. Haftpflichtversicherung des Luftfahrzeughalters,              (1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag des Luft-\nHinterlegung                       §§ 102 bis 102b        fahrzeughalters muss die sich aus dem Betrieb eines\n2. Haftpflichtversicherung des Luftfrachtführers              Luftfahrzeugs für den Halter und die berechtigten\n§§ 103 und 104         Besatzungsmitglieder ergebende Haftung decken.\n3. Gemeinsame Vorschriften             §§ 105 und 106“.          (2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme be-\nstimmt sich bei Luftfahrzeugen, mit Ausnahme der in\nAbsatz 3 bezeichneten, nach § 37 des Luftverkehrs-\n2. In § 8 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „nach § 103 Abs. 4“\ngesetzes.\ndurch die Wörter „für den Luftfahrzeughalter nach\n§ 106 Abs. 1“ und die Angabe „§ 105“ durch die Anga-             (3) Bei Segelflugzeugen, Frei- und Fesselballonen,\nbe „§ 102b“ ersetzt.                                          Drachen, Flugmodellen und nichtmotorgetriebenen\nLuftsportgeräten, die zu Übungs- und Vorführungs-\n3. In § 10 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 104“ durch           zwecken sowie zum Abwerfen von Sachen verwendet\ndie Angabe „§ 102a“ ersetzt.                                  werden, muss der Haftpflichtversicherungsvertrag\nmindestens für folgende Haftungssummen Deckung\ngewähren:\n4. § 67 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. für den Fall, dass eine Person getötet oder verletzt\n„Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muss die\nwird, bis zu 20 000 Euro Kapital; dies gilt auch für\nAngaben nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie die\nden Kapitalwert einer als Entschädigung fest-\nNachweise nach § 62 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 enthalten.“\ngesetzten Rente;\n5. In § 74 Abs. 4 werden nach dem Wort „unterliegen“             2. für den Fall, dass mehrere Personen durch dasselbe\ndie Wörter „und mit denen keine Fluggäste befördert               Ereignis getötet oder verletzt werden, unbescha-\nwerden können“ eingefügt.                                         det der Grenze in Nummer 1 bis zu insgesamt\n40 000 Euro Kapital; dies gilt auch für den Kapital-\nwert der als Entschädigung festgesetzten Renten;\n6. In § 95 Abs. 4 wird das Wort „Unfallversicherungs-\nschutz“ durch das Wort „Haftpflichtversicherungs-             3. für den Fall, dass Sachen beschädigt werden, bis\nschutz“ ersetzt.                                                  zu insgesamt 3 000 Euro.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004               2597\nFür Drachen, Flugmodelle und nichtmotorgetriebene             fentlichten bereinigten Fassung, dem Protokoll vom\nLuftsportgeräte ist Gruppenversicherung zulässig.             28. September 1955 zur Änderung des Abkommens\nFlugmodelle mit weniger als 5 kg Höchstgewicht, die           zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförde-\nnicht durch Verbrennungsmotore angetrieben wer-               rung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1958 II\nden, sowie nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte, die          S. 292) (Haager Protokoll) oder dem Zusatzabkom-\nnicht zu Übungs- oder Vorführungszwecken oder zum             men vom 18. September 1961 zum Warschauer\nAbwerfen von Sachen verwendet werden, sind von                Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die\nder Versicherungspflicht befreit.                             von einem anderen als dem vertraglichen Luftfracht-\nführer ausgeführte Beförderung im internationalen\n§ 102a                              Luftverkehr (BGBl. 1963 II S. 1160) ergibt, beträgt die\nMindesthöhe der Versicherungssumme für den Fall\nAnzeigepflicht                          der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesund-\nDer Versicherer und der Versicherungspflichtige            heitsbeschädigung eines Fluggastes für jede Person\nhaben jede Unterbrechung des Versicherungsschut-              250 000 Rechnungseinheiten, wenn die Haftungsbe-\nzes sowie jede Beendigung des Versicherungsver-               schränkungen des Artikels 22 Abs. 1 nach Artikel 25\nhältnisses für die Haftpflichtversicherung des Halters        des Warschauer Abkommens in der jeweils geltenden\neines Luftfahrzeugs, das einer Verkehrszulassung              Fassung nicht gelten; im Übrigen beträgt sie für diese\nnach § 6 bedarf, der für die Verkehrszulassung zu-            Fälle und den Fall der verspäteten Beförderung eines\nständigen Stelle (§ 7) unverzüglich anzuzeigen.               Fluggastes für jede Person 27 355 Euro. Für den Fall\nder Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes\noder der verspäteten Beförderung aufgegebenen Rei-\n§ 102b\nsegepäcks beträgt die Mindesthöhe der Versiche-\nHinterlegung                            rungssumme 27,36 Euro für das Kilogramm, soweit\nsich die Haftung auf Schadensersatz nur aus den in\nFür die Sicherheitsleistung des Luftfahrzeughalters        Satz 1 genannten Übereinkünften ergibt. Beschränkt\ndurch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren gel-            Artikel 22 Abs. 3 des Warschauer Abkommens in der\nten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Die Hin-        jeweils geltenden Fassung die Haftung des Luftfracht-\nterlegung ist durch den Hinterlegungsschein nach-             führers für Gegenstände, die der Fluggast in seiner\nzuweisen. Für die Höhe der zu hinterlegenden Summe            Obhut behält, beträgt die Mindesthöhe der Versiche-\ngilt § 102 sinngemäß.                                         rungssumme 548 Euro.\n2. Haftpflichtversicherung                        (4) Für die Umrechnung der Rechnungseinheit\ndes Luftfrachtführers                       nach Absatz 2 und 3 Satz 1 erster Halbsatz gilt § 49b\ndes Luftverkehrsgesetzes entsprechend.\n§ 103\n§ 104\nVertragsinhalt\nVersicherung für Güterschäden\n(1) Unbeschadet des § 51 des Luftverkehrsgeset-\nzes muss der Haftpflichtversicherungsvertrag des                 Auf die Haftpflichtversicherung des Luftfrachtfüh-\nLuftfrachtführers seine Haftung auf Schadensersatz            rers zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz\nwegen der in § 44 des Luftverkehrsgesetzes genann-            wegen der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlus-\nten Schäden bei der von ihm geschuldeten oder der             tes oder der verspäteten Ablieferung von Gütern sind\nvon ihm für einen vertraglichen Luftfrachtführer aus-         die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwen-\ngeführten Luftbeförderung decken.                             den.\n(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme für\n3. Gemeinsame Vorschriften\nden Fall der Tötung, der Körperverletzung oder der\nGesundheitsbeschädigung eines Fluggastes beträgt\nfür jede Person 250 000 Rechnungseinheiten. Dies gilt                                    § 105\nauch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu                                 Versicherer\nleistenden Rente. Für den Fall der verspäteten Beför-\nderung eines Fluggastes bestimmt sich die Mindest-               (1) Der Versicherungsvertrag ist mit einem Ver-\nhöhe der Versicherungssumme nach § 46 Abs. 2 des              sicherer zu schließen, der zum Geschäftsbetrieb in\nLuftverkehrsgesetzes, für den Fall der Zerstörung, der        Deutschland befugt ist.\nBeschädigung, des Verlustes oder der verspäteten\nBeförderung von Reisegepäck nach § 47 Abs. 4 des                 (2) Absatz 1 gilt nicht für die Versicherungsverträge\nLuftverkehrsgesetzes.                                         der Halter ausländischer Luftfahrzeuge nach § 99\nAbs. 4 oder der ausländischen Halter deutscher Luft-\n(3) Soweit sich die Haftung auf Schadensersatz             fahrzeuge, für die die völkerrechtliche Verantwortung\nnur aus dem Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur                 und Zuständigkeit gemäß § 3a Abs. 2 des Luftver-\nVereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im          kehrsgesetzes auf den ausländischen Staat übertra-\ninternationalen Luftverkehr (Erstes Abkommen zur              gen wurde. Jedoch kann einer Versicherung des Hal-\nVereinheitlichung des Luftprivatrechts) (RGBl. 1933 II        ters eines Luftfahrzeugs nach Satz 1, welche mit\nS. 1039) (Warschauer Abkommen) und dem Gesetz                 einem Versicherer abgeschlossen wurde, der nicht\nzur Durchführung des Ersten Abkommens zur Verein-             zum Geschäftsbetrieb in Deutschland befugt ist, die\nheitlichung des Luftprivatrechts in der im Bundes-            Anerkennung verweigert werden, wenn in dem Staat,\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-2, veröf-          in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist oder dem die","2598          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004\nvölkerrechtliche Verantwortung und Zuständigkeit                  sicherungsnachweis eine Bestätigung über die Haft-\nnach § 3a Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes übertra-                pflichtversicherung des Luftfrachtführers mitzuführen,\ngen worden ist, eine mit einem Versicherer mit Sitz in            die den Anforderungen des Absatzes 1 genügt. Erfolgt\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft                 die Luftbeförderung durch einen ausführenden Luft-\nabgeschlossene Versicherung eines deutschen Luft-                 frachtführer, ist nur die Bestätigung über die Versiche-\nfahrzeugs nicht anerkannt wird. Für die Anerkennung               rung seiner Haftung mitzuführen.\neiner Versicherung eines Luftfrachtführers nach § 99\n(4) Die zuständigen Stellen können jederzeit die\nAbs. 5, der die Luftbeförderung mit einem ausländi-\nVorlage der nach den Absätzen 2 und 3 mitzuführen-\nschen oder einem deutschen Luftfahrzeug, für das die\nden Versicherungsbestätigung, die Vorlage des Ver-\nvölkerrechtliche Verantwortung und Zuständigkeit\nsicherungsscheins sowie den Nachweis über die Zah-\ngemäß § 3a Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes auf den\nlung des letzten Beitrags verlangen.“\nausländischen Staat übertragen wurde, ausführt, gel-\nten die Sätze 1 und 2 entsprechend.\n9. § 108 wird wie folgt geändert:\n§ 106                                    a) Nummer 5 Buchstabe e und der abschließende\nVersicherungsbestätigung                                 Satzteil der Nummer 5 werden wie folgt gefasst:\n(1) Der Versicherer ist verpflichtet, dem Luftfahr-                 „e) § 106 Abs. 2 oder 3 Satz 1 die Bestätigung\nzeughalter und dem Luftfrachtführer bei Beginn des                         über die Haftpflichtversicherung\nVersicherungsschutzes eine Versicherungsbestäti-                       beim Betrieb des Luftfahrzeugs oder bei der Luft-\ngung kostenlos zu erteilen, die das Bestehen eines                     beförderung nicht mitführt;“.\nHaftpflichtversicherungsvertrages und die Einhaltung\nder jeweils maßgeblichen Mindestdeckung nach                      b) In Nummer 13 Buchstabe c wird nach der Angabe\n§ 102 oder § 103 bestätigt. Die Bestätigung muss                       „§ 99 Abs. 4 Satz 3“ die Angabe „ , auch in Verbin-\nUmfang und Dauer der Versicherung angeben. Liegt                       dung mit § 99 Abs. 5 Satz 4,“ eingefügt.\nGruppenversicherung vor, kann die Bestätigung mit                 c) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:\nErmächtigung des Versicherers vom Versicherungs-\n„14. als Versicherer oder Versicherungspflichtiger\nnehmer selbst ausgestellt werden, wobei der Name\nentgegen § 102a eine Anzeige nicht, nicht\nund die Anschrift des Versicherers anzugeben sind.\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n(2) Bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen ist als Ver-                      erstattet;“.\nsicherungsnachweis eine Bestätigung über die Haft-\npflichtversicherung des Luftfahrzeughalters mitzufüh-\nren, die den Anforderungen des Absatzes 1 genügt.                                         Artikel 2\n(3) Bei der aus Vertrag geschuldeten Luftbeförde-             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nrung von Fluggästen und ihres Gepäcks ist als Ver-             Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 8. Oktober 2004\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nIn Vertretung\nNagel"]}