{"id":"bgbl1-2004-53-5","kind":"bgbl1","year":2004,"number":53,"date":"2004-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/53#page=77","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-53-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_53.pdf#page=77","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung","law_date":"2004-10-04T00:00:00Z","page":2569,"pdf_page":77,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2004              2569\nVerordnung\nzur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung\nVom 4. Oktober 2004\nAuf Grund des § 65 der Insolvenzordnung vom 5. Okto-             sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfah-\nber 1994 (BGBl. I S. 2866), auch in Verbindung mit § 21             rens erstreckt.“\nAbs. 2 Nr. 1, der durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom\n5. § 13 Abs. 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert worden\nist, § 73 Abs. 2, der durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes           „Haben in dem Verfahren nicht mehr als 5 Gläubiger\nvom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) geändert worden              ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung\nist, § 293 Abs. 2, der durch Artikel 1 Nr. 17 des Gesetzes          in der Regel mindestens 600 Euro betragen. Von\nvom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) geändert worden              6 bis zu 15 Gläubigern erhöht sich die Vergütung\nist, und § 313 Abs. 1 verordnet das Bundesministerium               für je angefangene 5 Gläubiger um 150 Euro. Ab\nder Justiz:                                                         16 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefan-\ngene 5 Gläubiger um 100 Euro.“\nArtikel 1                             6. Dem § 14 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nDie Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom                 „Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an\n19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), zuletzt geändert durch           mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese\nArtikel 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I             Vergütung je 5 Gläubiger um 50 Euro.“\nS. 718), wird wie folgt geändert:\n7. In § 15 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „15 Euro“ durch\n1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                             die Angabe „35 Euro“ ersetzt.\n„(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als\n10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll          8. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\ndie Vergütung in der Regel mindestens 1 000 Euro              „Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a der Insol-\nbetragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich             venzordnung gestundet, so kann das Gericht Vor-\ndie Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um               schüsse bewilligen, auf die Satz 2 entsprechend\n150 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung           Anwendung findet.“\nje angefangene 5 Gläubiger um 100 Euro.“\n9. In § 17 wird die Angabe „zwischen 25 und 50 Euro“\n2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „zwischen 35 und 95 Euro“ ersetzt.\na) Die Wörter „gesetzlichen Vergütung“ werden\ndurch das Wort „Regelvergütung“ ersetzt.              10. § 19 wird wie folgt gefasst:\nb) Es wird folgender Satz angefügt:                                                    „§ 19\n„Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regel-                             Übergangsregelung\nvergütung nicht übersteigen.“\nAuf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar\n2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser\n3. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:\nVerordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verord-\n„Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a der Insol-          nung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am\nvenzordnung gestundet, so bewilligt das Gericht               7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwen-\neinen Vorschuss, sofern die Voraussetzungen nach              den.“\nSatz 2 gegeben sind.“\n4. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                          Artikel 2\n„Er erhält in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nnach § 2 Abs. 1 bezogen auf das Vermögen, auf das         Kraft.\nBerlin, den 4. Oktober 2004\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}