{"id":"bgbl1-2004-53-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":53,"date":"2004-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/53#page=70","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-53-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_53.pdf#page=70","order":4,"title":"Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung  HRegGebV)","law_date":"2004-09-30T00:00:00Z","page":2562,"pdf_page":70,"num_pages":7,"content":["2562             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2004\nVerordnung\nüber Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen\n(Handelsregistergebührenverordnung – HRegGebV)\nVom 30. September 2004\nAuf Grund des § 79a der Kostenordnung, der durch              (4) Anmeldungen, die am selben Tag beim Register-\nArtikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I        gericht eingegangen sind und dasselbe Unternehmen\nS. 1410) eingefügt worden ist, verordnet das Bundes-          betreffen, werden als eine Anmeldung behandelt.\nministerium der Justiz:\n§3\n§1                                                      Zurücknahme\nGebührenverzeichnis                           Wird eine Anmeldung zurückgenommen, bevor die\nEintragung erfolgt oder die Anmeldung zurückgewiesen\nFür Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder\nworden ist, sind 75 Prozent der für die Eintragung be-\nGenossenschaftsregister sowie für die Entgegennahme,\nstimmten Gebühr zu erheben; § 33 der Kostenordnung\nPrüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder\nbleibt unberührt. Betrifft eine Anmeldung mehrere Tatsa-\nGenossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen\nchen, betragen die auf die zurückgenommenen Teile der\nund für Bekanntmachungen von Verträgen und Vertrags-\nAnmeldung entfallenden Gebühren insgesamt höchstens\nentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz werden Ge-\n250 Euro.\nbühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu\ndieser Verordnung erhoben.\n§4\n§2                                                     Zurückweisung\nAllgemeine Vorschriften                        Wird eine Anmeldung zurückgewiesen, sind 120 Pro-\nzent der für die Eintragung bestimmten Gebühr zu erhe-\n(1) Neben der Gebühr für die Ersteintragung werden         ben. Betrifft eine Anmeldung mehrere Tatsachen, betra-\nnur Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintra-         gen die auf die zurückgewiesenen Teile der Anmeldung\ngung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die      entfallenden Gebühren insgesamt höchstens 400 Euro.\nEintragung einer Prokura gesondert erhoben.\n(2) Betrifft dieselbe spätere Anmeldung mehrere Tat-                                    §5\nsachen, ist für jede Tatsache die Gebühr gesondert zu                            Zurücknahme oder\nerheben. Das Eintreten oder das Ausscheiden einzutra-                  Zurückweisung in besonderen Fällen\ngender Personen ist hinsichtlich einer jeden Person eine\nWird die Anmeldung einer sonstigen späteren Eintra-\nbesondere Tatsache.\ngung, die mehrere Tatsachen zum Gegenstand hat, teil-\n(3) Die Anmeldung einer zur Vertretung berechtigten        weise zurückgenommen oder zurückgewiesen, ist für\nPerson und die gleichzeitige Anmeldung ihrer Vertre-          jeden zurückgenommenen oder zurückgewiesenen Teil\ntungsmacht oder deren Ausschlusses betreffen eine             von den Gebühren 1506, 2502 und 3502 des Gebühren-\nTatsache. Mehrere Änderungen eines Gesellschafts-             verzeichnisses auszugehen. § 3 Satz 2 und § 4 Satz 2\nvertrags, einer Satzung oder eines Statuts, die gleich-       bleiben unberührt.\nzeitig angemeldet werden und nicht die Änderung ein-\ngetragener Angaben betreffen, bilden eine Tatsache. Die                                    §6\nÄnderung eingetragener Angaben und die dem zugrunde\nliegende Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Sat-                                Inkrafttreten\nzung oder des Statuts betreffen eine Tatsache.                   Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 30. September 2004\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2004                                         2563\nAnlage\n(zu § 1)\nGebührenverzeichnis\nTeil 1\nEintragungen in das Handelsregister Abteilung A und das Partnerschaftsregister\nNr.                                          Gebührentatbestand                                                               Gebührenbetrag\nVorbemerkung 1:\n(1) Für Eintragungen, die juristische Personen (§ 33 HGB) und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen betreffen,\nbestimmen sich die Gebühren nach den für Eintragungen bei Gesellschaften mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern geltenden\nVorschriften.\n(2) Für den Vermerk über die Errichtung, Verlegung oder Aufhebung einer Zweigniederlassung im Register der Hauptnieder-\nlassung oder des Sitzes, im Fall der Verlegung einer Zweigniederlassung auch für den Vermerk im Register der bisherigen Zweig-\nniederlassung, werden keine Gebühren erhoben. Das Gleiche gilt für die Eintragung der Verlegung der Hauptniederlassung oder\ndes Sitzes im Register der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes.\n(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben; Eintragungen in das Register\nder Zweigniederlassung aufgrund von Mitteilungen des Gerichts der Hauptniederlassung oder des Sitzes werden jedoch nur durch\ndie Gebühr 1507 abgegolten.\n(4) Für die Eintragung des Erlöschens der Firma oder des Namens sowie des Schlusses der Abwicklung einer Europäischen\nwirtschaftlichen Interessenvereinigung werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 1400 und 1401 bleiben unberührt.\nAbschnitt 1\nErsteintragung\nVorbemerkung 1.1:\nDie Gebühren 1100 bis 1102 werden auch für die Errichtung einer Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz im Ausland\nerhoben.\nEintragung – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG –\n1100      – eines Einzelkaufmanns .............................................................................................   50,00 EUR\n1101     – einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partner-\nschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern .............................................................            70,00 EUR\n1102     – einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Part-\nnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern:\nDie Gebühr 1101 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter\noder jeden weiteren einzutragenden Partner um ......................................................                 20,00 EUR\nEintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG\n1103      – eines Einzelkaufmanns .............................................................................................   50,00 EUR\n1104     – einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partner-\nschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern .............................................................            80,00 EUR\n1105     – einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Part-\nnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern:\nDie Gebühr 1104 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter\noder für jeden weiteren einzutragenden Partner um .................................................                  20,00 EUR\nAbschnitt 2\nErrichtung oder Verlegung einer Zweigniederlassung\nVorbemerkung 1.2:\nGebühren nach diesem Abschnitt sind im Fall der Verlegung einer Zweigniederlassung nicht zu erheben, wenn das bisherige\nGericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt.\nEintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk eine Zweigniederlassung errichtet oder\nin dessen Bezirk eine Zweigniederlassung verlegt worden ist, bei\n1200     – einem Einzelkaufmann ..............................................................................................    50,00 EUR\n1201     – einer Gesellschaft mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partner-\nschaft mit bis zu 3 eingetragenen Partnern ...............................................................           80,00 EUR\n– einer Gesellschaft mit mehr als 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Part-\nnerschaft mit mehr als 3 eingetragenen Partnern:","2564            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2004\nNr.                                               Gebührentatbestand                                                                 Gebührenbetrag\n1202      – – Die Gebühr 1201 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter\noder für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100. einge-\ntragenen Person um ...........................................................................................           20,00 EUR\n1203      – – Die Gebühr 1201 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter\noder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Per-\nson um ...............................................................................................................   10,00 EUR\nAbschnitt 3\nVerlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes\nVorbemerkung 1.3:\nGebühren nach diesem Abschnitt sind nicht zu erheben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt un-\nberührt.\nEintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Hauptniederlassung oder der Sitz\nverlegt worden ist, bei\n1300    – einem Einzelkaufmann ..............................................................................................           60,00 EUR\n1301    – einer Gesellschaft mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partner-\nschaft mit bis zu 3 eingetragenen Partnern ...............................................................                    60,00 EUR\n– einer Gesellschaft mit mehr als 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Part-\nnerschaft mit mehr als 3 eingetragenen Partnern:\n1302      – – Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter\noder für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100. einge-\ntragenen Person um ...........................................................................................           20,00 EUR\n1303      – – Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter\noder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Per-\nson um ...............................................................................................................   10,00 EUR\nAbschnitt 4\nUmwandlung nach dem Umwandlungsgesetz\nEintragung einer Umwandlung nach dem UmwG\n1400    – in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers ..............                                          130,00 EUR\n1401    – in das Register des übernehmenden Rechtsträgers .................................................                            130,00 EUR\nFür Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erho-\nben.\nAbschnitt 5\nSonstige spätere Eintragung\nVorbemerkung 1.5:\nGebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu\nerheben sind.\nEintragung einer Tatsache bei\n1500    – einem Einzelkaufmann ..............................................................................................           40,00 EUR\n1501    – einer Gesellschaft mit bis zu 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partner-\nschaft mit bis zu 50 eingetragenen Partnern .............................................................                     40,00 EUR\n1502    – einer Gesellschaft mit mehr als 50 und bis zu 100 eingetragenen Gesellschaftern\noder einer Partnerschaft mit mehr als 50 und bis zu 100 eingetragenen Partnern ....                                           50,00 EUR\n1503    – einer Gesellschaft mit mehr als 100 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Part-\nnerschaft mit mehr als 100 eingetragenen Partnern .................................................                           60,00 EUR\n1505    Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:\nDie Gebühren 1500 bis 1503 betragen .........................................................................                   30,00 EUR\n1506    Eintragung jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung ..........................                                      30,00 EUR\n1507    Eintragung in das Register der Zweigniederlassung aufgrund einer Mitteilung des\nGerichts, in dessen Bezirk sich die Hauptniederlassung oder der Sitz befindet ...........                                       30,00 EUR\nWerden mehrere Tatsachen unter derselben laufenden Nummer eingetragen, wird die Gebühr\nnur einmal erhoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2004                                          2565\nTeil 2\nEintragungen in das Handelsregister Abteilung B\nNr.                                           Gebührentatbestand                                                               Gebührenbetrag\nVorbemerkung 2:\n(1) Für den Vermerk über die Errichtung, Verlegung oder Aufhebung einer Zweigniederlassung im Register des Sitzes, im Fall der\nVerlegung einer Zweigniederlassung auch für den Vermerk im Register der bisherigen Zweigniederlassung, werden keine Gebühren\nerhoben. Das Gleiche gilt für die Eintragung der Verlegung des Sitzes im Register des bisherigen Sitzes.\n(2) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben; Eintragungen in das Register\nder Zweigniederlassung aufgrund von Mitteilungen des Gerichts des Sitzes werden jedoch nur durch die Gebühr 2503 abgegolten.\n(3) Für die Eintragung der Löschung der Gesellschaft und des Schlusses der Abwicklung oder der Liquidation werden keine\nGebühren erhoben; die Gebühren 2402 und 2403 bleiben unberührt.\nAbschnitt 1\nErsteintragung\nVorbemerkung 2.1:\nDie Gebühren 2100 und 2102 werden auch für die Errichtung einer Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz im Ausland\nerhoben.\n2100    Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung – außer aufgrund einer\nUmwandlung nach dem UmwG – ................................................................................             100,00 EUR\n2101     Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet:\nDie Gebühr 2100 beträgt ..............................................................................................   150,00 EUR\n2102     Eintragung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder\neines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit – außer aufgrund einer Umwandlung\nnach dem UmwG – ......................................................................................................  240,00 EUR\n2103    Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet:\nDie Gebühr 2102 beträgt ..............................................................................................  290,00 EUR\nEintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG\n2104     – einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ............................................................              190,00 EUR\n2105     – einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ...................                              210,00 EUR\n2106     – eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit .......................................................                190,00 EUR\nAbschnitt 2\nErrichtung oder Verlegung einer Zweigniederlassung\n2200    Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung errichtet oder\nin dessen Bezirk die Zweigniederlassung verlegt worden ist .......................................                       90,00 EUR\nDie Gebühr wird im Fall der Verlegung einer Zweigniederlassung nicht erhoben, wenn das\nbisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt.\nAbschnitt 3\nVerlegung des Sitzes\n2300    Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist ....................                            110,00 EUR\nDie Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5\nbleibt unberührt.\nAbschnitt 4\nBesondere spätere Eintragung\nEintragung\n2400    – der Nachgründung einer Aktiengesellschaft oder des Beschlusses der Haupt-\nversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf\nAktien über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder der Kapitalherabsetzung\noder der Durchführung der Kapitalerhöhung ............................................................               170,00 EUR\n2401    – der Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage oder der Erhöhung des\nStammkapitals zum Zwecke der Umwandlung nach dem UmwG ............................                                   140,00 EUR\nEintragung einer Umwandlung nach dem UmwG\n2402     – in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers ..............                                   160,00 EUR","2566              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2004\nNr.                                                      Gebührentatbestand                                                                 Gebührenbetrag\n2403     – in das Register des übernehmenden Rechtsträgers .................................................                                  160,00 EUR\nFür Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erho-\nben.\n2404     Eintragung der Eingliederung oder des Endes der Eingliederung einer Aktiengesell-\nschaft ...........................................................................................................................   60,00 EUR\nAbschnitt 5\nSonstige spätere Eintragung\nVorbemerkung 2.5:\nGebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu\nerheben sind.\n2500     Eintragung einer Tatsache ............................................................................................                40,00 EUR\n2501      Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:\nDie Gebühr 2500 beträgt ..............................................................................................               30,00 EUR\n2502     Eintragung jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung ..........................                                            30,00 EUR\n2503     Eintragung in das Register der Zweigniederlassung aufgrund einer Mitteilung des\nGerichts, in dessen Bezirk sich der Sitz befindet .........................................................                          30,00 EUR\nWerden mehrere Tatsachen unter derselben laufenden Nummer eingetragen, wird die Gebühr\nnur einmal erhoben.\nTeil 3\nEintragungen in das Genossenschaftsregister\nNr.                                                      Gebührentatbestand                                                                 Gebührenbetrag\nVorbemerkung 3:\n(1) Für den Vermerk über die Errichtung, Verlegung oder Aufhebung einer Zweigniederlassung im Register des Sitzes, im Fall der\nVerlegung einer Zweigniederlassung auch für den Vermerk im Register der bisherigen Zweigniederlassung, werden keine Gebühren\nerhoben. Das Gleiche gilt für die Eintragung der Verlegung des Sitzes im Register des bisherigen Sitzes.\n(2) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben; Eintragungen in das Register\nder Zweigniederlassung aufgrund von Mitteilungen des Gerichts des Sitzes werden jedoch nur durch die Gebühr 3503 abgegolten.\n(3) Für die Eintragung des Erlöschens der Genossenschaft werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 3400 und 3401\nbleiben unberührt.\nAbschnitt 1\nErsteintragung\nEintragung\n3100     – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG ..............................................                                       150,00 EUR\n3101     – aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG ........................................................                                   180,00 EUR\nAbschnitt 2\nErrichtung oder Verlegung einer Zweigniederlassung\n3200     Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung errichtet oder\nin dessen Bezirk die Zweigniederlassung verlegt worden ist .......................................                                   50,00 EUR\nDie Gebühr wird im Fall der Verlegung einer Zweigniederlassung nicht erhoben, wenn das\nbisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt.\nAbschnitt 3\nVerlegung des Sitzes\n3300     Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist ....................                                         50,00 EUR\nDie Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5\nbleibt unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2004                                                   2567\nNr.                                                   Gebührentatbestand                                                                 Gebührenbetrag\nAbschnitt 4\nUmwandlung nach dem Umwandlungsgesetz\nEintragung einer Umwandlung nach dem UmwG\n3400    – in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers ..............                                              110,00 EUR\n3401    – in das Register des übernehmenden Rechtsträgers .................................................                                110,00 EUR\nFür Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren\nerhoben.\nAbschnitt 5\nSonstige spätere Eintragung\nVorbemerkung 3.5:\nGebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu\nerheben sind.\n3500    Eintragung einer Tatsache ............................................................................................              60,00 EUR\n3501    Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:\nDie Gebühr 3500 beträgt ..............................................................................................              30,00 EUR\n3502    Eintragung jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung ..........................                                          30,00 EUR\n3503    Eintragung in das Register der Zweigniederlassung aufgrund einer Mitteilung des\nGerichts, in dessen Bezirk sich der Sitz befindet .........................................................                         30,00 EUR\nWerden mehrere Tatsachen unter derselben laufenden Nummer eingetragen, wird die Gebühr\nnur einmal erhoben.\nTeil 4\nProkuren\nNr.                                                   Gebührentatbestand                                                                 Gebührenbetrag\nVorbemerkung 4:\nDieser Teil gilt auch für Eintragungen ohne wirtschaftliche Bedeutung, die Prokuren betreffen.\n4000    Eintragung, Änderung oder Löschung einer Prokura ...................................................                                20,00 EUR\nBetrifft dieselbe Anmeldung mehrere Prokuren, wird die Gebühr für jede Prokura gesondert\nerhoben.\nTeil 5\nWeitere Geschäfte\nNr.                                                   Gebührentatbestand                                                                 Gebührenbetrag\nVorbemerkung 5:\nMit den Gebühren 5000 bis 5008 wird auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der genannten Unterlagen abgegol-\nten.\nEntgegennahme\n5000    – des Jahresabschlusses und der dazugehörenden Unterlagen .................................                                         20,00 EUR\n5001    – des Konzernabschlusses und der dazugehörenden Unterlagen ..............................                                           30,00 EUR\n5002    – der Bescheinigung des Prüfungsverbandes (§ 59 Abs. 1 GenG) ..............................                                         10,00 EUR\n5003    – der Bekanntmachung der ersten Bilanz durch die Liquidatoren (§ 89 Satz 3 GenG) ...                                                20,00 EUR\n5004    – der Liste der Gesellschafter (§ 40 Abs. 1 GmbHG) ...................................................                              20,00 EUR\n5005    – der Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung (§ 325a Abs. 1\nHGB) .........................................................................................................................   20,00 EUR\n5006    – der Bekanntmachung von Änderungen im Aufsichtsrat (§ 52 Abs. 2 Satz 2 GmbHG,\n§ 106 AktG) ...............................................................................................................      20,00 EUR","2568        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2004\nNr.                                   Gebührentatbestand                                                   Gebührenbetrag\n5007 – der Mitteilung über den alleinigen Aktionär (§ 42 AktG) ............................................   10,00 EUR\n5008 – des Protokolls der Jahreshauptversammlung (§ 130 Abs. 5 AktG) ...........................              20,00 EUR\n5009 Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem UmwG ...............                        20,00 EUR"]}