{"id":"bgbl1-2004-53-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":53,"date":"2004-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/53#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-53-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_53.pdf#page=60","order":3,"title":"Neufassung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt","law_date":"2004-09-28T00:00:00Z","page":2552,"pdf_page":60,"num_pages":10,"content":["2552           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2004\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt\nVom 28. September 2004\nAuf Grund des Artikels 2 der Fünften Verordnung zur       zu 2. des § 32 Nr. 1 des Sortenschutzgesetzes vom\nÄnderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bun-               11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2170) und des § 53\ndessortenamt vom 4. März 2004 (BGBl. I S. 414) wird               Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August\nnachstehend der Wortlaut der Verordnung über Verfahren            1985 (BGBl. I S. 1633) sowie des § 33 Abs. 2 des\nvor dem Bundessortenamt in der seit dem 19. März 2004             Sortenschutzgesetzes und des § 54 Abs. 2 des\ngeltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung                 Saatgutverkehrsgesetzes, jeweils in Verbindung\nberücksichtigt:                                                   mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-\ngesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),\n1. die nach ihrem § 17 teils mit Wirkung vom 18. De-\nzember 1985, teils am 8. Januar 1986 in Kraft getre-    zu 3. des § 53 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes vom\ntene Verordnung vom 30. Dezember 1985 (BGBl.                  20. August 1985 (BGBl. I S. 1633) und des § 54\n1986 I S. 23),                                                Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in Verbin-\ndung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskos-\n2. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 2           tengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),\nder Verordnung vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I\nzu 4. des § 6 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes vom\nS. 2527),\n11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2170) und des § 33\n3. den am 18. Mai 1988 in Kraft getretenen Artikel 2 der         Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes in Verbindung\nVerordnung vom 11. Mai 1988 (BGBl. I S. 595),                 mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-\ngesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),\n4. den am 5. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 2\nzu 6. des § 33 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes vom\nder Verordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1192),\n11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2170), der durch\n5. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 73          Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512,              S. 1367) geändert worden ist, des § 54 Abs. 2 und\n1529, 2436),                                                  des § 59a Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes\nvom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), von denen\n6. den am 16. Dezember 1994 in Kraft getretenen Arti-            § 54 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli\nkel 1 der Verordnung vom 7. November 1994 (BGBl. I            1992 (BGBl. I S. 1367) geändert und § 59a durch\nS. 3493),                                                     Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 1993\n(BGBl. I S. 1917) eingefügt worden ist, jeweils in\n7. den am 14. Oktober 1998 in Kraft getretenen Artikel 1\nVerbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-\nder Verordnung vom 5. Oktober 1998 (BGBl. I\nkostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),\nS. 3134),\nzu 7. des § 33 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes in der\n8. die am 31. August 2002 in Kraft getretene Verord-             Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember\nnung vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3428),                   1997 (BGBl. I S. 3164) und des § 54 Abs. 2 des\n9. die am 24. April 2003 in Kraft getretene Verordnung           Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985\nvom 11. April 2003 (BGBl. I S. 522, 1272),                    (BGBl. I S. 1633), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 39\ndes Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBl. I\n10. die am 19. März 2004 in Kraft getretene eingangs              S. 1917) geändert worden ist, jeweils in Verbindung\ngenannte Verordnung.                                          mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostenge-\nsetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 8. des § 32 Nr. 1 des Sortenschutzgesetzes in der\nzu 1. des § 32 des Sortenschutzgesetzes vom 11. De-               Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember\nzember 1985 (BGBl. I S. 2170) und der §§ 53 und 55          1997 (BGBl. I S. 3164), der durch Artikel 185 Nr. 1\nAbs. 2 Satz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes vom               der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\n20. August 1985 (BGBl. I S. 1633) sowie des § 33            S. 2785) geändert worden ist, und des § 53 Nr. 1\nAbs. 2 des Sortenschutzgesetzes und des § 54                des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August\nAbs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes, jeweils in Ver-         1985 (BGBl. I S. 1633), der zuletzt durch Artikel 1\nbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-               des Gesetzes vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1146)\nkostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),          geändert worden ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2004                        2553\nzu 9. des § 32 Nr. 1 des Sortenschutzgesetzes in der                           Nr. 23 und 27 des Gesetzes vom 21. März 2002\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember                              (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, jeweils in\n1997 (BGBl. I S. 3164), der durch Artikel 185 Nr. 1                      Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-\nder Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I                             kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)\nS. 2785) geändert worden ist, und des § 53 Nr. 1                         sowie dem § 1 des Zuständigkeitsanpassungsge-\ndes Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985                          setzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und\n(BGBl. I S. 1633), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 22                    dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002\nund 27 des Gesetzes vom 21. März 2002 (BGBl. I                           (BGBl. I S. 4206),\nS. 1146) geändert worden ist, sowie des § 33                     zu 10. des § 32 Nr. 1 des Sortenschutzgesetzes in der\nAbs. 2 Satz 1 und 2 des Sortenschutzgesetzes in                          Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. De-                               1997 (BGBl. I S. 3164), der durch Artikel 185 Nr. 1\nzember 1997 (BGBl. I S. 3164), von denen Satz 1                          der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\ndurch Artikel 185 Nr. 3 der Verordnung vom                               S. 2785) geändert worden ist, und des § 53 Nr. 1\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor-                         des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August\nden ist, und des § 54 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Saat-                      1985 (BGBl. I S. 1633), der durch Artikel 1 Nr. 22\ngutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I                         und 27 des Gesetzes vom 21. März 2002 (BGBl. I\nS. 1633), von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 1                       S. 1146) geändert worden ist.\nBonn, den 28. September 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast","2554                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2004\nVerordnung\nüber Verfahren vor dem Bundessortenamt\n(BSAVfV)*)\nAbschnitt 1                                      (2) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung\nVe r f a h r e n                             bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, kann das\nBundessortenamt die Registerprüfung von Amts wegen\nauf alle Erbkomponenten erstrecken.\n§1\nAntrag                                      (3) Bei Rebe und Baumarten kann das Bundessorten-\namt auf Antrag die Registerprüfung später beginnen, und\n(1) Der Sortenschutzantrag ist in zweifacher Ausfer-                   zwar bei\ntigung, der Antrag auf Sortenzulassung in dreifacher Aus-\nfertigung zu stellen; die Sortenbezeichnung ist in zwei-                  1. Sorten nach Artengruppe 6 der Anlage bis zur Zulas-\nfacher Ausfertigung anzugeben.                                                sung als Ausgangsmaterial nach § 4 des Forstver-\nmehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I\n(2) Für die Anträge und die Angabe der Sortenbezeich-                      S. 1658) in der jeweils geltenden Fassung;\nnung sind Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwen-\nden.                                                                      2. Sorten von Obstarten einschließlich Unterlagssorten\nsowie von Gehölzen für den Straßen- und Land-\n(3) Betrifft der Antrag auf Sortenzulassung eine Sorte\nschaftsbau bis längstens 15 Jahre nach der Antrag-\nvon\nstellung;\n1. Getreide,\n3. Ziersorten bis längstens acht Jahre nach der Antrag-\n2. Welschem Weidelgras,                                                       stellung.\n3. Deutschem Weidelgras mit Ausnahme von Sorten,                             (4) Die Registerprüfung dauert bis zum Ende der für\nderen Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze                    das Feststellen ausreichender Prüfungsergebnisse für\nbestimmt ist,                                                         die Erstellung des Prüfungsberichtes nach § 7 erforder-\n4. Winterraps zur Körnernutzung oder                                      lichen Zeit (Regelprüfzeit), soweit ausreichende Prü-\nfungsergebnisse für die Erstellung eines Prüfungsberich-\n5. Kartoffel,\ntes gemäß § 7 vorliegen. Das Bundessortenamt macht\nso sind ihm Ergebnisse von Prüfungen beizufügen, die                      die Regelprüfzeit für die einzelnen Arten bekannt.\nAufschluss über die Eigenschaften der Sorte geben. Das\nBundessortenamt setzt, soweit es zur Sicherstellung der                      (5) Bei der Registerprüfung kann das Bundessorten-\nVergleichbarkeit der Ergebnisse notwendig ist, nach                       amt auch Ergebnisse der Wertprüfung heranziehen.\nAnhörung der betroffenen Spitzenverbände allgemeine\nAnforderungen an die Prüfungen fest und teilt diese auf                                                 §3\nAnfrage mit.                                                                                        Wertprüfung\n§2                                      (1) Das Bundessortenamt beginnt im Verfahren der\nSortenzulassung die Prüfung der Sorte auf landeskultu-\nRegisterprüfung                                rellen Wert (Wertprüfung), sobald es nach den Ergebnis-\n(1) Das Bundessortenamt beginnt die Prüfung der                        sen der Registerprüfung annimmt, dass die Sorte voraus-\nSorte auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Bestän-                     sichtlich unterscheidbar, homogen und beständig ist.\ndigkeit (Registerprüfung) in der auf den Antragstag fol-                  Das Bundessortenamt kann mit der Wertprüfung früher,\ngenden Vegetationsperiode, wenn der Antrag bis zu dem                     jedoch nicht vor der Registerprüfung beginnen.\nfür die jeweilige Art bekannt gemachten Termin eingegan-\n(2) Auf Antrag kann das Bundessortenamt die Wert-\ngen ist. Im Falle des § 26 Abs. 4 des Sortenschutzgeset-\nprüfung später als nach Absatz 1 Satz 1 beginnen oder\nzes beginnt das Bundessortenamt die Registerprüfung in\nsie, falls es sie bereits begonnen hat, aussetzen, wenn ein\nder Vegetationsperiode, die dem Einsendetermin folgt,\nwichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Antrag-\nbis zu dem das Vermehrungsmaterial vorgelegt worden\nsteller ohne Verschulden nicht über das für die Wertprü-\nist. Grundlage der Registerprüfung ist das vom Antrag-\nfung erforderliche Saatgut verfügt. In diesem Fall setzt es\nsteller für die Prüfung erstmals vorgelegte Vermehrungs-\ndem Antragsteller eine Frist, innerhalb derer das erforder-\nmaterial oder Saatgut.\nliche Saatgut vorzulegen ist.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\n(3) Das Bundessortenamt kann die Wertprüfung von\n1. Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit\nDurchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG    Amts wegen aussetzen, wenn sich in der Registerprüfung\ndes Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen  Zweifel hinsichtlich der Unterscheidbarkeit der Sorte\nmindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen        oder Mängel in der Homogenität oder Beständigkeit\nfür die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzen-\narten (ABl. EU Nr. L 254 Nr. 7);                                    ergeben haben.\n2. Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit           (4) Die Wertprüfung dauert in der Regel drei Ertrags-\nDurchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG\ndes Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen  jahre.\nmindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen\nfür die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. EU Nr.         (5) Bei der Wertprüfung kann das Bundessortenamt\nL 254 S. 11).                                                       auch Ergebnisse der Registerprüfung heranziehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2004            2555\n§4                                                          §7\nPrüfung der                                             Prüfungsberichte\nphysiologischen Merkmale bei Rebe                     Das Bundessortenamt übersendet dem Antragsteller\n(1) Im Verfahren der Sortenzulassung gilt für die Prü-    jeweils einen Prüfungsbericht, sobald es das Ergebnis\nfung der physiologischen Merkmale bei Sorten von Rebe        der Registerprüfung, der Wertprüfung oder bei Sorten\n§ 3 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Die Prüfung dauert      von Rebe der Prüfung der physiologischen Merkmale zur\nmindestens fünf Ertragsjahre.                                Beurteilung der Sorte für ausreichend hält.\n(2) Bei der Prüfung kann das Bundessortenamt auch\n§8\nFeststellungen auf Grund vergleichender Sortenprüfun-\ngen heranziehen, wenn diese amtlich oder unter amtli-                    Nachprüfung des Fortbestehens\ncher Überwachung angelegt und ausgewertet worden                  der Sorte, Überwachung der Sortenerhaltung\nsind.                                                           (1) Für die Nachprüfung des Fortbestehens der\ngeschützten Sorten und die Überwachung der Erhaltung\n§5                              der zugelassenen Sorten gelten die §§ 5 und 6 Abs. 1 ent-\nsprechend.\nVermehrungsmaterial, Saatgut\n(2) Das Bundessortenamt kann für die Überwachung\nDas Bundessortenamt bestimmt, wann, wo und in             auch Proben, die\nwelcher Menge und Beschaffenheit das Vermehrungs-\nmaterial oder Saatgut für die Registerprüfung sowie das      1. in Betrieben, die Saatgut erzeugen,\nSaatgut für die Wertprüfung und bei Sorten von Rebe für      2. aus im Verkehr befindlichem Saatgut oder\ndie Prüfung der physiologischen Merkmale vorzulegen          3. von den jeweils zuständigen Stellen für andere Zwe-\nist. Das Vermehrungsmaterial oder Saatgut darf keiner            cke\nBehandlung unterzogen worden sein, soweit nicht das\nBundessortenamt eine solche vorgeschrieben oder ge-          entnommen worden sind, heranziehen.\nstattet hat.                                                    (3) Der Sortenschutzinhaber hat dem Bundessorten-\namt die für die Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte\n§6                              notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung\nder zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte getroffe-\nDurchführung der Prüfungen                    nen Maßnahmen zu gestatten. Der Züchter und jeder\n(1) Unter Berücksichtigung der botanischen Gegeben-       weitere Züchter hat dem Bundessortenamt die für die\nheiten wählt das Bundessortenamt für die einzelnen           Sortenüberwachung oder die Überwachung der weiteren\nArten die für die Unterscheidbarkeit der Sorten wichtigen    Erhaltungszüchtung notwendigen Auskünfte zu erteilen\nMerkmale aus und setzt Art und Umfang der Prüfungen          und die Überprüfung der für die systematische Erhal-\nfest. Dabei erstreckt das Bundessortenamt                    tungszüchtung getroffenen Maßnahmen zu gestatten.\n1. im Falle der in Artikel 1 der Richtlinie 2003/90/EG der      (4) Ergibt die Nachprüfung des Fortbestehens der\nKommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchfüh-             Sorte oder die Sortenüberwachung, dass die Sorte nicht\nrungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie            homogen oder nicht beständig ist, so übersendet das\n2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf      Bundessortenamt dem Sortenschutzinhaber oder dem\nwelche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken       Züchter einen Prüfungsbericht.\nhaben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung\nbestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten                                 §9\n(ABl. EU Nr. L 254 S. 7) genannten Arten sowie                         Anbau- und Marktbedeutung\n2. im Falle der in Artikel 1 der Richtlinie 2003/91/EG          Zur Feststellung der Anbau- und Marktbedeutung\nder Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durch-            einer Sorte nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Saatgutverkehrs-\nführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie         gesetzes kann das Bundessortenamt die Sorte anbauen.\n2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf      Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend.\nwelche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken\nhaben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung                                 § 10\nbestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. EU Nr.\nL 254 S. 11) genannten Arten                                               Bekanntmachungen\ndie Prüfung auf die Erfüllung der dort jeweils genannten        Als Blatt für Bekanntmachungen des Bundessorten-\nBedingungen unter Einbeziehung der dort jeweils in den       amtes wird das vom Bundessortenamt herausgegebene\njeweiligen Artikel 2 genannten Merkmale und berücksich-      Blatt für Sortenwesen bestimmt.\ntigt die dort jeweils in den jeweiligen Artikel 3 genannten\nAnforderungen.\nAbschnitt 2\n(2) Gibt der Antragsteller im Antrag auf Sortenzulas-\nAnerkennung von\nsung verschiedene, nicht vom selben Prüfungsumfang\nSaatgut nicht zugelassener Sorten\nerfasste Anbauweisen oder Nutzungsrichtungen an, so\nwerden die Wertprüfung und bei Sorten von Rebe die\nPrüfung der physiologischen Merkmale für jede angege-                                   § 11\nbene Anbauweise oder Nutzungsrichtung gesondert                 (1) Saatgut von Sorten nach § 55 Abs. 1 des Saatgut-\ndurchgeführt.                                                verkehrsgesetzes und von Sorten, die in einem der Sor-","2556             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2004\ntenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Ver-           (5) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung be-\ntragsstaates eingetragen sind und für die die Erhaltungs-     stimmter Erbkomponenten erzeugt werden und bei\nzüchtung im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgeset-         denen das Bundessortenamt die Registerprüfung auf die\nzes durchgeführt wird, darf anerkannt werden,                 Erbkomponenten erstreckt, wird für diese Prüfung\nzusätzlich eine Gebühr nach den Gebührennummern 102\n1. soweit dies erforderlich ist, um zur Verbesserung der\nund 202 der Anlage erhoben.\nSaatgutversorgung in Vertragsstaaten Vermehrungs-\nvorhaben im Geltungsbereich des Saatgutverkehrs-\ngesetzes durchführen zu können, und                                                   § 14\n2. wenn Unterlagen vorliegen, die für die Anerkennung                              Jahresgebühren,\nund die Nachprüfung die gleichen Informationen                             Überwachungsgebühren\nermöglichen wie bei zugelassenen Sorten.\n(1) Die Gebühren für jedes Schutzjahr (Jahresgebüh-\n(2) Das Bundessortenamt stellt auf Antrag fest, ob die     ren) oder für die Überwachung einer Sorte oder einer wei-\nVoraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, und erteilt          teren Erhaltungszüchtung (Überwachungsgebühren) sind\ndem Antragsteller hierüber einen Bescheid.                    während der Dauer des Sortenschutzes, der Zulassung\nder Sorte oder der Eintragung des weiteren Züchters für\njedes angefangene Kalenderjahr zu entrichten, das auf\nAbschnitt 3                            das Jahr der Erteilung des Sortenschutzes, der Zulas-\nKosten,                              sung oder der Eintragung folgt.\nVe r k e h r m i t a n d e r e n S t e l l e n         (2) In den Fällen des § 41 Abs. 2 und 3 des Sorten-\nschutzgesetzes werden bei der Einstufung der Jahres-\n§ 12                             gebühren die Jahre mitgerechnet, um die nach diesen\nVorschriften die Dauer des Sortenschutzes zu kürzen ist.\nGrundvorschrift\nBei der erneuten Zulassung einer Sorte werden die Zeiten\n(1) Die Gebührentatbestände und Gebührensätze be-          der früheren Zulassung bei der Einstufung der Überwa-\nstimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage).           chungsgebühren mitgerechnet. Für die Einstufung der\nGebühr für die Überwachung einer weiteren Erhaltungs-\n(2) Das Bundessortenamt erhebt nur die in § 10 Abs. 1\nzüchtung ist der Zeitpunkt der Zulassung der Sorte maß-\nNr. 1 bis 3 und 5 des Verwaltungskostengesetzes be-\ngebend.\nzeichneten Auslagen.\n(3) Soweit für eine Sorte eine Jahresgebühr zu entrich-\n§ 13                             ten ist, wird daneben eine Überwachungsgebühr nicht\nerhoben.\nPrüfungsgebühren\n(1) Die Prüfungsgebühren (Gebührennummern 102,\n202, 203, 204, 222 und 232 der Anlage) werden, soweit in\nAbschnitt 4\nder Anlage nichts anderes bestimmt ist, für jede angefan-\ngene Prüfungsperiode erhoben. Die Gebührenschuld                              Schlussvorschriften\nentsteht für jede Prüfungsperiode zu dem vom Bundes-\nsortenamt bestimmten Zeitpunkt. Die Gebühren werden\nnicht erhoben für eine Prüfungsperiode, in der das Bun-                                   § 15\ndessortenamt die Prüfung der Sorte oder Erhaltungs-                          Verkehr mit anderen Stellen\nzüchtung aus einem vom Antragsteller nicht zu vertreten-\nden Grund nicht begonnen hat.                                    Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer\nMitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen\n(2) Können bei Sorten mehrjähriger Arten wegen der         Gemeinschaft obliegt dem Bundessortenamt in den\nartbedingten Entwicklung der Pflanzen die Ausprägun-          Angelegenheiten, für die es nach § 37 des Saatgutver-\ngen der Merkmale oder Eigenschaften in einer Prüfungs-        kehrsgesetzes zuständig ist.\nperiode nicht oder nicht vollständig festgestellt werden,\nso wird für diese Prüfungsperiode die Hälfte der Prü-\nfungsgebühren erhoben.                                                                    § 16\n(3) Hat der Antragsteller für eine Sorte mehr als eine                        Übergangsvorschrift\nNutzungsrichtung oder Anbauweise angegeben, so wird\ndie Gebühr für jede Nutzungsrichtung oder Anbauweise             (1) Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld\nerhoben, für die eine besondere Prüfung notwendig ist.        nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis zum 24. April 2003 entstan-\nden ist, sind nach den bis zum 23. April 2003 geltenden\n(4) Die Prüfungsgebühren (Gebührennummern 102,             Vorschriften dieser Verordnung zu erheben.\n202, 203, 204 der Anlage) erhöhen sich bis zur Höhe der\nentstandenen Kosten im Falle                                     (2) Jahresgebühren und Überwachungsgebühren sind\nbis zum 31. Dezember 2003 noch nach den bis zum\n1. der Durchführung der vollständigen Anbauprüfung            23. April 2003 geltenden Vorschriften dieser Verordnung\noder sonst erforderlicher Untersuchungen durch eine       zu erheben.\nandere Stelle im Ausland oder Übernahme von Prü-\nfungsergebnissen einer solchen Stelle oder\n§ 17\n2. einer Prüfung außerhalb des üblichen Rahmens der\nPrüfung von Sorten der gleichen Art.                                             (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2004                       2557\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 3, §§ 12 bis 14)\nGebührenverzeichnis\nVorbemerkung\nDie im Gebührenverzeichnis aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet:\n1   Artengruppe 1\nGetreide außer Perlmais, Puffmais (Popcorn), Zuckermais und Mais für Zierzwecke,\nDeutsches Weidelgras, Futtererbse, Ackerbohne, Raps, Sonnenblume, Runkelrübe,\nZuckerrübe, Kartoffel\n2   Artengruppe 2\nIm Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführte landwirtschaftliche Arten,\nsoweit nicht in Artengruppe 1 aufgeführt und Rosen für Schnittnutzung unter Glas\n3   Artengruppe 3\nZierpflanzenarten, außer für Rosen für Schnittnutzung unter Glas, Stauden und Som-\nmerblumen\n4   Artengruppe 4\nIm Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführte Gemüsearten\n5   Artengruppe 5\nSonstige Arten, soweit nicht unter eine andere Artengruppe fallend\n6   Artengruppe 6\nBaumarten, soweit das Vermehrungsmaterial hinsichtlich des Inverkehrbringens dem\nForstvermehrungsgutgesetz unterliegt\nGebühren-                                                                              Bezogene Vorschrift      Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                       (SortG)            (Euro)\n1                                          2                                                 3                 4\n1            Sortenschutzgesetz (SortG)\n100          Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes                                  § 21\n101          Entscheidung                                                                § 22\n101.1        bei Sorten der Artengruppen 1 bis 5                                                                    470\n101.2        bei Sorten der Artengruppe 6                                                                            50\n102          Registerprüfung                                                             § 26 Abs. 1 bis 5\n102.1        bei Sorten der Artengruppen 1 und 2                                                                    770\n102.2        bei Sorten der Artengruppen 3 bis 5                                                                    550\n102.3        bei Sorten der Artengruppe 6                                                                            60\n102.4        bei Übernahme vollständiger früherer eigener Prüfungs-                      § 26 Abs. 1 Satz 2\nergebnisse, einmalig                                                                                   180\n102.5        bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter-                       § 26 Abs. 2\nsuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig                                                      310","2558        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2004\nBezogene\nGebühren-        Gebühren-                                                 Gebühr\nVorschrift\nnummer          tatbestand                                                 (Euro)\n(SortG)\n1                 2                3                                      4\n110          Jahresgebühren        § 33 Abs. 1                            Artengruppe\n1         2       3            4            5        6\n(Euro)     (Euro)  (Euro)      (Euro)        (Euro) (Euro)\n110.1        bei Sorten, für die\nder Sortenschutz\nnicht ruht\n110.1.1       1. Schutzjahr                           160       110      60           60            60     10\n110.1.2       2. Schutzjahr                           210       110     110           60            60     10\n110.1.3       3. Schutzjahr                           260       160     110           60            60     10\n110.1.4       4. Schutzjahr                           310       160     160          110          110      20\n110.1.5       5. Schutzjahr                           360       210     160          110          110      20\n110.1.6       6. Schutzjahr                           410       260     210          160          110      20\n110.1.7       7. Schutzjahr                           560       310     210          160          160      20\n110.1.8       8. Schutzjahr                           710       360     260          210          160      20\n110.1.9       9. Schutzjahr                           860       410     310          210          160      20\n110.1.10     10. Schutzjahr                         1 010       460     360          260          210      20\n110.1.11     11. Schutzjahr                         1 010       510     410          310          210      30\n110.1.12     12. Schutzjahr                         1 010       610     460          360          260      30\n110.1.13     13. Schutzjahr                         1 010       710     510          410          260      30\n110.1.14     14. Schutzjahr                         1 010       810     510          460          310      30\n110.1.15     15. Schutzjahr\nund folgende je                        1 010       810     610          510          360      30\n110.2        bei Sorten, für die   § 10c\nder Sortenschutz\nruht und keine Sor-\ntenzulassung\nnach § 30 SaatG\nbesteht, für jedes\nJahr des Ruhens\ndes Sorten-\nschutzes                                 150       100      50           50           50      10\nGebühren-                                                                      Bezogene Vorschrift    Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                (SortG)         (Euro)\n1                                       2                                             3               4\n120          Sonstige Verfahren\n121          Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes                               § 12 Abs. 1              620\n122          Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nut-            § 28 Abs. 1 Nr. 5\nzungsrechtes oder Eintragung von Änderungen in der Person           und Abs. 3\neines in der Sortenschutzrolle Eingetragenen, je Sorte                                       120\n123          Rücknahme oder Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes          § 31 Abs. 2 bis 4\nNr. 1 und 2\n123.1        bei Sorten der Artengruppen 1 bis 5                                                          470\n123.2        bei Sorten der Artengruppe 6                                                                   50\n124          Widerspruch\n124.1        gegen die Zurückweisung eines Sortenschutzantrags oder die          § 18 Abs. 3;\nRücknahme oder den Widerruf einer Erteilung des Sorten-             § 31 Abs. 2 bis 4\nschutzes                                                            Nr. 1 und 2\n124.1.1      bei Sorten der Artengruppen 1 bis 5                                                          470\n124.1.2      bei Sorten der Artengruppe 6                                                                   50\n124.2        gegen die Entscheidung über einen Antrag auf ein Zwangs-            § 12 Abs. 1\nnutzungsrecht                                                                                620\n124.3        gegen eine andere Entscheidung                                                               160\n125          Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer ande-       § 26 Abs. 5\nren Stelle im Ausland                                                                        310","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2004            2559\nGebühren-                                                                            Bezogene Vorschrift  Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                   (SaatG)*)        (Euro)\n1                                            2                                          3                4\n2                   Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)\n200                 Verfahren der Sortenzulassung                                       § 41\n201                 Entscheidung                                                        § 42\n201.1               bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen                                                160\n201.2               bei Sorten anderer Arten                                                                    310\n202                 Registerprüfung                                                     § 44 Abs. 1 bis 3\n202.1               bei Sorten der Artengruppen 1 und 2                                                         770\n202.2               bei Sorten der Artengruppen 3 bis 5                                                         550\n202.3               bei Übernahme vollständiger früherer eigener Prüfungs-\nergebnisse, einmalig                                                                        180\n202.4               bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter-\nsuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig                                           310\n203                 Wertprüfung                                                        § 44 Abs. 1 bis 3\n203.1               bei Sorten der Artengruppe 1                                                             1 900\n203.2               bei Sorten der Artengruppe 2                                                             1 170\n204                 Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe                       § 30 Abs. 4\n204.1               durch gesonderten Anbau                                                                  1 900\n204.2               durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung                                                 290\n204.3               durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder unter\namtlicher Überwachung vorgenommener Prüfungen, einmalig                                     470\n*) Soweit nichts anderes angegeben.\nBezogene\nGebühren-               Gebühren-                                               Gebühr\nVorschrift\nnummer                 tatbestand                                               (Euro)\n(SaatG)*)\n1                       2               3                                     4\n210                 Überwachung der       § 37 Satz 2                           Artengruppe\nErhaltung einer                           1           2           3             4           5\nSorte oder einer                       (Euro)      (Euro)      (Euro)        (Euro)     (Euro)\nweiteren Erhal-\nhaltungszüchtung\n210.1                 1. Zulassungsjahr                     160          110          60           100          30\n210.2                 2. Zulassungsjahr                     210          110         110           100          40\n210.3                 3. Zulassungsjahr                     260          160         110           100          40\n210.4                 4. Zulassungsjahr                     310          160         160           100          40\n210.5                 5. Zulassungsjahr                     360          210         160           100          50\n210.6                 6. Zulassungsjahr                     410          210         210           100          50\n210.7                 7. Zulassungsjahr                     510          260         210           100          50\n210.8                 8. Zulassungsjahr                     610          310         260           100          50\n210.9                 9. Zulassungsjahr                     710          360         310           100          80\n210.10              10. Zulassungsjahr                      710          460         360           100          80\n210.11              11. Zulassungsjahr                      710          460         410           100          80\n210.12              12. Zulassungsjahr                      710          560         460           100          80\n210.13              13. Zulassungsjahr                      810          560         510           100          80\n210.14              14. Zulassungsjahr                      810          710         510           100        100\n210.15              15. Zulassungsjahr\nund folgende je                         810          710         510           100        100","2560               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2004\nGebühren-                                                                          Bezogene Vorschrift Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                  (SaatG)*)      (Euro)\n1                                           2                                           3             4\n220                 Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung                  § 36 Abs. 2 und 3\n221                 Entscheidung\n221.1               bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen                                             160\n221.2               bei Sorten anderer Arten                                                                 310\n222                 Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung\n222.1               bei Sorten der Artengruppe 1                                                          1 900\n222.2               bei Sorten der Artengruppe 2                                                          1 170\n230                 Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters                  § 46\n231                 Entscheidung\n231.1               bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen                                             120\n231.2               bei Sorten anderer Arten                                                                 310\n232                 Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung\n232.1               bei Sorten der Artengruppe 1                                                             530\n232.2               bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen                                             120\n232.3               bei Sorten anderer Arten                                                                 370\n240                 Sonstige Verfahren\n241                 Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sorten-      § 47 Abs. 4 Satz 1\nliste Eingetragenen, je Sorte                                                            120\n242                 Rücknahme oder Widerruf einer Sortenzulassung                     § 52 Abs. 2 bis 4\nNr. 1 bis 8\n242.1               bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen                                             160\n242.2               bei Sorten anderer Arten                                                                 310\n243                 Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters                   § 52 Abs. 5\nin Verbindung mit\n§ 52 Abs. 3 und 4\nNr. 5, 6 und 8\n243.1               bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen                                             120\n243.2               bei Sorten anderer Arten                                                                 310\n244                 Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu                  § 3 Abs. 2\ngewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte                                         160\n245                 Feststellung der Anerkennungsfähigkeit\n245.1               bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechts-         § 14b Abs. 3\nverordnung nach § 14b Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes\nfallen                                                                                     60\n245.2               bei Sorten anderer Arten                                          § 55 Abs. 2 Satz 1     160\n246                 Widerspruch\n246.1               gegen die Zurückweisung des Zulassungsantrags und die             § 38 Abs. 3; § 52\nRücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung                 Abs. 2 bis 4 Nr. 1\nbis 8\n246.1.1             bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen                                             160\n246.1.2             bei Sorten anderer Arten                                                                 310\n246.2               gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung einer      § 36 Abs. 2 und 3\nSortenzulassung\n246.2.1             bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen                                             160\n246.2.2             bei Sorten anderer Arten                                                                 310\n*) Soweit nichts anders angegeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2004               2561\nGebühren-                                                                          Bezogene Vorschrift       Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                  (SaatG)*)            (Euro)\n1                                             2                                         3                   4\n246.3               gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung oder den     § 46; § 52 Abs. 5\nWiderruf der Eintragung eines weiteren Züchters                   in Verbindung mit\n§ 52 Abs. 3 und 4\nNr. 5, 6 und 8\n246.3.1             bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen                                                   120\n246.3.2             bei Sorten anderer Arten                                                                       310\n246.4               gegen die Zurückweisung eines Antrags für das Inverkehrbringen    § 3 Abs. 2\nvon Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der\nSorte                                                                                          160\n246.5               gegen die Zurückweisung eines Antrags für die Feststellung        § 55 Abs. 2 Satz 1\nder Anerkennungsfähigkeit                                                                      160\n246.6               gegen eine andere Entscheidung                                                                 160\n247                 Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen   § 44 Abs. 5\nStelle im Ausland                                                                              310\n248                 Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder                 § 3a Abs. 2 und 3\nBeschreibung von nicht zugelassenen oder geschützten\nSorten von Obst und Zierpflanzen                                                               160\n249                 Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung            § 33 Abs. 8\nSaatgutV                     120\n3                   Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen\n300                 Auskunft, soweit sie nicht die eigene Sorte betrifft, sowie       § 29 SortG\nAuszüge aus der Sortenschutzrolle, der Sortenliste oder           § 49 SaatG\nanderen Unterlagen, je Sorte                                                                     20\n310                 Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlung in den Fällen           75 v. H. der Amtshandlungs-\nder Gebührennummern 121, 221, 244 und 245                           gebühr; Ermäßigung bis zu\n320                 Rücknahme eines Antrags, nachdem mit der sachlichen                25 v. H. der Amtshandlungs-\nBearbeitung begonnen worden ist, in den Fällen der Gebühren-         gebühr oder Absehen von\nnummern 101, 121, 201, 221, 231, 244 und 245                      der Gebührenerhebung, wenn\ndies der Billigkeit entspricht\n330                 Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen\n(§ 15 Abs. 2 VwKostG)\nUnzuständigkeit in den Fällen der Gebührennummern 121, 221,\n231, 244 und 245\n*) Soweit nichts anderes angegeben."]}