{"id":"bgbl1-2004-52-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":52,"date":"2004-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/52#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_52.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Baugesetzbuchs","law_date":"2004-09-23T00:00:00Z","page":2414,"pdf_page":2,"num_pages":78,"content":["2414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\nBekanntmachung\nder Neufassung des Baugesetzbuchs\nVom 23. September 2004\nAuf Grund des Artikels 6 des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom\n24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) wird nachstehend der Wortlaut des Baugesetz-\nbuchs in der seit dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 27. August 1997\n(BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137),\n2. den am 1. September 2001 in Kraft getretenen Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes\nvom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149),\n3. den am 3. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom\n27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950),\n4. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom\n13. September 2001 (BGBl. I S. 2376),\n5. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 62 der Verordnung vom\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\n6. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 5 Abs. 34 des Gesetzes\nvom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138),\n7. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762),\n8. den am 12. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1 der Ver-\nordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250),\n9. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom\n23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850),\n10. den am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom\n5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718),\n11. den am 20. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBerlin, den 23. September 2004\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004                         2415\nBaugesetzbuch*)\n(BauGB)\nInhaltsübersicht\nErstes Kapitel                                                       Z w e i t e r Te i l\nAllgemeines Städtebaurecht                                       Sicherung der Bauleitplanung\nErster Abschnitt\nE r s t e r Te i l\nVeränderungssperre und\nBauleitplanung\nZurückstellung von Baugesuchen\nErster Abschnitt                               § 14  Veränderungssperre\nAllgemeine Vorschriften                             § 15  Zurückstellung von Baugesuchen\n§    1     Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung                § 16  Beschluss über die Veränderungssperre\n§    1a    Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz                          § 17  Geltungsdauer der Veränderungssperre\n§    2     Aufstellung der Bauleitpläne                                      § 18  Entschädigung bei Veränderungssperre\n§    2a    Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht\nZweiter Abschnitt\n§    3     Beteiligung der Öffentlichkeit\nTeilung von Grundstücken;\n§    4     Beteiligung der Behörden                                                   Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen\n§    4a    Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung                           § 19  Teilung von Grundstücken\n§    4b    Einschaltung eines Dritten                                        § 20  (weggefallen)\n§    4c    Überwachung                                                       § 21  (weggefallen)\nZweiter Abschnitt                                § 22  Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktio-\nnen\nVorbereitender Bauleitplan\n(Flächennutzungsplan)                               § 23  (weggefallen)\n§    5     Inhalt des Flächennutzungsplans                                                         Dritter Abschnitt\n§    6     Genehmigung des Flächennutzungsplans                                      Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde\n§    7     Anpassung an den Flächennutzungsplan                              § 24  Allgemeines Vorkaufsrecht\nDritter Abschnitt                              § 25  Besonderes Vorkaufsrecht\nVerbindlicher Bauleitplan                            § 26  Ausschluss des Vorkaufsrechts\n(Bebauungsplan)                                 § 27  Abwendung des Vorkaufsrechts\n§    8     Zweck des Bebauungsplans                                          § 27a Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter\n§    9     Inhalt des Bebauungsplans                                         § 28  Verfahren und Entschädigung\n§    9a    Verordnungsermächtigung\n§ 10       Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebau-                                      D r i t t e r Te i l\nungsplans                                                                    Regelung der baulichen und\nsonstigen Nutzung; Entschädigung\nVierter Abschnitt\nZusammenarbeit mit Privaten;                                                  Erster Abschnitt\nvereinfachtes Verfahren                                             Zulässigkeit von Vorhaben\n§ 11       Städtebaulicher Vertrag                                           § 29  Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften\n§ 12       Vorhaben- und Erschließungsplan                                   § 30  Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines\n§ 13       Vereinfachtes Verfahren                                                 Bebauungsplans\n§ 31  Ausnahmen und Befreiungen\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\n1. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Er-         § 32  Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemein-\nhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt       bedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen\ngeändert durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom\n14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36);                              § 33  Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstel-\nlung\n2. Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die\nUmweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und pri-     § 34  Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusam-\nvaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), zuletzt geändert durch            menhang bebauten Ortsteile\nRichtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 26. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 17);                            § 35  Bauen im Außenbereich\n3. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der      § 36  Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwal-\nnatürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflan-\ntungsbehörde\nzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG)\nNr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom            § 37  Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder\n29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1);\n4. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates        § 38  Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung\nvom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen                    auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich\nbestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30).                    zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen","2416          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\nZweiter Abschnitt                                            Zweiter Abschnitt\nEntschädigung                                            Vereinfachte Umlegung\n§ 39 Vertrauensschaden                                      § 80  Zweck, Anwendungsbereich, Zuständigkeiten\n§ 40 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme             § 81  Geldleistungen\n§ 41 Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und       § 82  Beschluss über die vereinfachte Umlegung\nLeitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen\n§ 83  Bekanntmachung und Rechtswirkungen der verein-\n§ 42 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer              fachten Umlegung\nzulässigen Nutzung\n§ 84  Berichtigung der öffentlichen Bücher\n§ 43 Entschädigung und Verfahren\n§ 44 Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der                       F ü n f t e r Te i l\nEntschädigungsansprüche\nEnteignung\nV i e r t e r Te i l                                        Erster Abschnitt\nBodenordnung                                             Zulässigkeit der Enteignung\nErster Abschnitt                       § 85  Enteignungszweck\nUmlegung                           § 86  Gegenstand der Enteignung\n§ 45 Zweck und Anwendungsbereich                            § 87  Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung\n§ 46 Zuständigkeit und Voraussetzungen                      § 88  Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen\n§ 47 Umlegungsbeschluss                                     § 89  Veräußerungspflicht\n§ 48 Beteiligte                                             § 90  Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in\nLand\n§ 49 Rechtsnachfolge\n§ 91  Ersatz für entzogene Rechte\n§ 50 Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses\n§ 92  Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Ent-\n§ 51 Verfügungs- und Veränderungssperre                           eignung\n§ 52 Umlegungsgebiet\nZweiter Abschnitt\n§ 53 Bestandskarte und Bestandsverzeichnis\nEntschädigung\n§ 54 Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk\n§ 93  Entschädigungsgrundsätze\n§ 55 Umlegungsmasse und Verteilungsmasse\n§ 94  Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsver-\n§ 56 Verteilungsmaßstab\npflichteter\n§ 57 Verteilung nach Werten\n§ 95  Entschädigung für den Rechtsverlust\n§ 58 Verteilung nach Flächen\n§ 96  Entschädigung für andere Vermögensnachteile\n§ 59 Zuteilung und Abfindung\n§ 97  Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten\n§ 60 Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, An-\npflanzungen und sonstige Einrichtungen                 § 98  Schuldübergang\n§ 61 Aufhebung, Änderung und Begründung von Rechten         § 99  Entschädigung in Geld\n§ 62 Gemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtliche      § 100 Entschädigung in Land\nVerhältnisse                                           § 101 Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte\n§ 63 Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfindung     § 102 Rückenteignung\n§ 64 Geldleistungen                                         § 103 Entschädigung für die Rückenteignung\n§ 65 Hinterlegung und Verteilungsverfahren\nDritter Abschnitt\n§ 66 Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans\nEnteignungsverfahren\n§ 67 Umlegungskarte\n§ 104 Enteignungsbehörde\n§ 68 Umlegungsverzeichnis\n§ 105 Enteignungsantrag\n§ 69 Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme\n§ 106 Beteiligte\n§ 70 Zustellung des Umlegungsplans\n§ 107 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung\n§ 71 Inkrafttreten des Umlegungsplans\n§ 108 Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberau-\n§ 72 Wirkungen der Bekanntmachung                                 mung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Ent-\n§ 73 Änderung des Umlegungsplans                                  eignungsvermerk\n§ 74 Berichtigung der öffentlichen Bücher                   § 109 Genehmigungspflicht\n§ 75 Einsichtnahme in den Umlegungsplan                     § 110 Einigung\n§ 76 Vorwegnahme der Entscheidung                           § 111 Teileinigung\n§ 77 Vorzeitige Besitzeinweisung                            § 112 Entscheidung der Enteignungsbehörde\n§ 78 Verfahrens- und Sachkosten                             § 113 Enteignungsbeschluss\n§ 79 Abgaben- und Auslagenbefreiung                         § 114 Lauf der Verwendungsfrist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004                 2417\n§ 115   Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung       § 142  Sanierungssatzung\nanderer Rechte\n§ 143  Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungs-\n§ 116   Vorzeitige Besitzeinweisung                                  vermerk\n§ 117   Ausführung des Enteignungsbeschlusses                 § 144  Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgän-\n§ 118   Hinterlegung                                                 ge\n§ 119   Verteilungsverfahren                                  § 145  Genehmigung\n§ 120   Aufhebung des Enteignungsbeschlusses                  § 146  Durchführung\n§ 121   Kosten                                                § 147  Ordnungsmaßnahmen\n§ 122   Vollstreckbarer Titel                                 § 148  Baumaßnahmen\n§ 149  Kosten- und Finanzierungsübersicht\nS e c h s t e r Te i l\n§ 150  Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der\nErschließung\nöffentlichen Versorgung dienen\nErster Abschnitt                      § 151  Abgaben- und Auslagenbefreiung\nAllgemeine Vorschriften\nDritter Abschnitt\n§ 123   Erschließungslast\nBesondere sanierungsrechtliche Vorschriften\n§ 124   Erschließungsvertrag\n§ 152  Anwendungsbereich\n§ 125   Bindung an den Bebauungsplan\n§ 126   Pflichten des Eigentümers                             § 153  Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungs-\nleistungen, Kaufpreise, Umlegung\nZweiter Abschnitt                      § 154  Ausgleichsbetrag des Eigentümers\nErschließungsbeitrag                     § 155  Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen\n§ 127   Erhebung des Erschließungsbeitrags\n§ 156  Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung\n§ 128   Umfang des Erschließungsaufwands\n§ 156a Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnahme\n§ 129   Beitragsfähiger Erschließungsaufwand\n§ 130   Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungs-                        Vierter Abschnitt\naufwands                                                        Sanierungsträger und andere Beauftragte\n§ 131   Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungs-\naufwands                                              § 157  Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde\n§ 132   Regelung durch Satzung                                § 158  Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungs-\nträger\n§ 133   Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht\n§ 159  Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger\n§ 134   Beitragspflichtiger\n§ 160  Treuhandvermögen\n§ 135   Fälligkeit und Zahlung des Beitrags\n§ 161  Sicherung des Treuhandvermögens\nS i e b t e r Te i l\nFünfter Abschnitt\nMaßnahmen für den Naturschutz\nAbschluss der Sanierung\n§ 135a  Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die\nGemeinde; Kostenerstattung                            § 162  Aufhebung der Sanierungssatzung\n§ 135b  Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung                § 163  Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke\n§ 135c  Satzungsrecht                                         § 164  Anspruch auf Rückübertragung\nZweites Kapitel                                            Sechster Abschnitt\nBesonderes Städtebaurecht                                         Städtebauförderung\n§ 164a Einsatz von Städtebauförderungsmitteln\nE r s t e r Te i l\n§ 164b Verwaltungsvereinbarung\nStädtebauliche Sanierungsmaßnahmen\nErster Abschnitt                                             Z w e i t e r Te i l\nAllgemeine Vorschriften                       Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen\n§ 136   Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen                    § 165  Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen\n§ 137   Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen            § 166  Zuständigkeit und Aufgaben\n§ 138   Auskunftspflicht\n§ 167  Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwick-\n§ 139   Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgaben-            lungsträger\nträger\n§ 168  Übernahmeverlangen\nZweiter Abschnitt                      § 169  Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Ent-\nVorbereitung und Durchführung                        wicklungsbereich\n§ 140   Vorbereitung                                          § 170  Sonderregelung für Anpassungsgebiete\n§ 141   Vorbereitende Untersuchungen                          § 171  Kosten und Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme","2418            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\nD r i t t e r Te i l                                                    Drittes Kapitel\nStadtumbau                                                          Sonstige Vorschriften\n§ 171a  Stadtumbaumaßnahmen\nE r s t e r Te i l\n§ 171b  Stadtumbaugebiet, städtebauliches Entwicklungskon-\nzept                                                                                    We r t e r m i t t l u n g\n§ 171c  Stadtumbauvertrag                                           § 192      Gutachterausschuss\n§ 193      Aufgaben des Gutachterausschusses\n§ 171d  Sicherung von Durchführungsmaßnahmen\n§ 194      Verkehrswert\nV i e r t e r Te i l                     § 195      Kaufpreissammlung\nSoziale Stadt                               § 196      Bodenrichtwerte\n§ 171e  Maßnahmen der Sozialen Stadt                                § 197      Befugnisse des Gutachterausschusses\n§ 198      Oberer Gutachterausschuss\nF ü n f t e r Te i l                      § 199      Ermächtigungen\nErhaltungssatzung und städtebauliche Gebote\nZ w e i t e r Te i l\nErster Abschnitt                             A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n ; Z u s t ä n d i g k e i t e n ;\nErhaltungssatzung                                    Ve r w a l t u n g s v e r f a h r e n ; P l a n e r h a l t u n g\n§ 172   Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von                                          Erster Abschnitt\nGebieten (Erhaltungssatzung)\nAllgemeine Vorschriften\n§ 173   Genehmigung, Übernahmeanspruch\n§ 200      Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Bauland-\n§ 174   Ausnahmen                                                              kataster\n§ 200a     Ersatzmaßnahmen\nZweiter Abschnitt\n§ 201      Begriff der Landwirtschaft\nStädtebauliche Gebote\n§ 202      Schutz des Mutterbodens\n§ 175   Allgemeines\nZweiter Abschnitt\n§ 176   Baugebot\nZuständigkeiten\n§ 177   Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot\n§ 203      Abweichende Zuständigkeitsregelung\n§ 178   Pflanzgebot\n§ 204      Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Bauleitplanung\n§ 179   Rückbau- und Entsiegelungsgebot                                        bei Bildung von Planungsverbänden und bei Gebiets-\noder Bestandsänderung\nS e c h s t e r Te i l                     § 205      Planungsverbände\nSozialplan und Härteausgleich                            § 206      Örtliche und sachliche Zuständigkeit\n§ 180   Sozialplan\nDritter Abschnitt\n§ 181   Härteausgleich                                                                        Verwaltungsverfahren\n§ 207      Von Amts wegen bestellter Vertreter\nS i e b t e r Te i l\n§ 208      Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts\nMiet- und Pachtverhältnisse\n§ 209      Vorarbeiten auf Grundstücken\n§ 182   Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen\n§ 210      Wiedereinsetzung\n§ 183   Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über\n§ 211      Belehrung über Rechtsbehelfe\nunbebaute Grundstücke\n§ 212      Vorverfahren\n§ 184   Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse\n§ 212a     Entfall der aufschiebenden Wirkung\n§ 185   Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder Pacht-\nverhältnissen                                               § 213      Ordnungswidrigkeiten\n§ 186   Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen                                            Vierter Abschnitt\nPlanerhaltung\nA c h t e r Te i l\n§ 214      Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die\nStädtebauliche Maßnahmen                                          Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Sat-\nim Zusammenhang mit Maßnahmen                                           zungen; ergänzendes Verfahren\nz u r Ve r b e s s e r u n g d e r A g r a r s t r u k t u r\n§ 215      Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vor-\n§ 187   Abstimmung von Maßnahmen; Bauleitplanung und                           schriften\nMaßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur                § 215a     (weggefallen)\n§ 188   Bauleitplanung und Flurbereinigung                          § 216      Aufgaben im Genehmigungsverfahren\n§ 189   Ersatzlandbeschaffung\n§ 190   Flurbereinigung aus Anlass einer städtebaulichen Maß-                                      D r i t t e r Te i l\nnahme                                                                       Ve r f a h r e n v o r d e n K a m m e r n\n(Senaten) für Baulandsachen\n§ 191   Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirt-\nschaftlichen Grundstücken                                   § 217      Antrag auf gerichtliche Entscheidung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004                 2419\n§ 218  Wiedereinsetzung in den vorigen Stand                                        Erstes Kapitel\n§ 219  Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte                           Allgemeines Städtebaurecht\n§ 220  Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen\n§ 221  Allgemeine Verfahrensvorschriften                                               Erster Teil\n§ 222  Beteiligte                                                                   Bauleitplanung\n§ 223  Anfechtung von Ermessensentscheidungen\nErster Abschnitt\n§ 224  Entfall der aufschiebenden Wirkung im Umlegungs-\nverfahren und bei vorzeitiger Besitzeinweisung                    A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\n§ 225  Vorzeitige Ausführungsanordnung\n§1\n§ 226  Urteil\nAufgabe, Begriff und\n§ 227  Säumnis eines Beteiligten\nGrundsätze der Bauleitplanung\n§ 228  Kosten des Verfahrens\n(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und\n§ 229  Berufung, Beschwerde                                 sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde\n§ 230  Revision                                             nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und\nzu leiten.\n§ 231  Einigung\n(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vor-\n§ 232  Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Bau-\nbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (ver-\nlandsachen\nbindlicher Bauleitplan).\nViertes Kapitel                         (3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustel-\nlen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwick-\nÜberleitungs- und Schlussvorschriften              lung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von\nBauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht\nE r s t e r Te i l                  kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Ver-\nÜberleitungsvorschriften                      trag begründet werden.\n§ 233  Allgemeine Überleitungsvorschriften                     (4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung\nanzupassen.\n§ 234  Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht\n(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebau-\n§ 235  Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanie-\nrungs- und Entwicklungsmaßnahmen\nliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und\numweltschützenden Anforderungen auch in Verantwor-\n§ 236  Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die    tung gegenüber künftigen Generationen miteinander in\nErhaltung baulicher Anlagen\nEinklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit\n§ 237  (weggefallen)                                        dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten.\n§ 238  Überleitungsvorschrift für Entschädigungen           Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Um-\nwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu\n§ 239  Überleitungsvorschrift für die Grenzregelung         schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für\n§ 240  (weggefallen)                                        den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche\n§ 241  (weggefallen)                                        Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell\nzu erhalten und zu entwickeln.\n§ 242  Überleitungsvorschriften für die Erschließung\n(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbeson-\n§ 243  Überleitungsvorschriften für das Maßnahmengesetz     dere zu berücksichtigen:\nzum Baugesetzbuch und das Bundesnaturschutzge-\nsetz                                                   1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn-\n§ 244  Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpas-       und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der\nsungsgesetz Bau                                           Wohn- und Arbeitsbevölkerung,\n§ 245  Überleitungsvorschriften für den Stadtumbau und die    2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaf-\nSoziale Stadt                                             fung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstruk-\n§ 245a (weggefallen)                                             turen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Be-\nvölkerung und die Anforderungen kostensparenden\n§ 245b Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außenbe-         Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,\nreich\n3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevöl-\n§ 245c (weggefallen)\nkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien,\nder jungen, alten und behinderten Menschen, unter-\nZ w e i t e r Te i l                      schiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer\nSchlussvorschriften                             sowie die Belange des Bildungswesens und von\n§ 246  Sonderregelungen für einzelne Länder\nSport, Freizeit und Erholung,\n§ 246a (weggefallen)                                          4. die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpas-\nsung und der Umbau vorhandener Ortsteile,\n§ 247  Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der Bun-\ndesrepublik Deutschland                                5. die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes\nund der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Orts-\nAnlage (zu § 2 Abs. 4 und § 2a)                                  teile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künst-","2420            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\nlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die         11. die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlos-\nGestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,                   senen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder\neiner von ihr beschlossenen sonstigen städtebau-\n6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des\nlichen Planung.\nöffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für\nGottesdienst und Seelsorge,                                 (7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffent-\nlichen und privaten Belange gegeneinander und unter-\n7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des\neinander gerecht abzuwägen.\nNaturschutzes und der Landschaftspflege, insbe-\nsondere                                                     (8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Auf-\nstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung,\na) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden,\nErgänzung und Aufhebung.\nWasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwi-\nschen ihnen sowie die Landschaft und die bio-\nlogische Vielfalt,                                                                 § 1a\nb) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der                 Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz\nGebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und            (1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nach-\nder Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne         folgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.\ndes Bundesnaturschutzgesetzes,\n(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend\nc) umweltbezogene Auswirkungen auf den Men-              umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der\nschen und seine Gesundheit sowie die Bevölke-        zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche\nrung insgesamt,                                      Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der\nd) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter           Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung\nund sonstige Sachgüter,                              von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen\nzur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiege-\ne) die Vermeidung von Emissionen sowie der sach-         lungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirt-\ngerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,          schaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte\nf) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die           Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt\nsparsame und effiziente Nutzung von Energie,         werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind\nnach § 1 Abs. 7 in der Abwägung zu berücksichtigen.\ng) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie\nvon sonstigen Plänen, insbesondere des Was-             (3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich\nser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,            erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes\nsowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-\nh) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in       haushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a\nGebieten, in denen die durch Rechtsverordnung        bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem\nzur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der          Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach\nEuropäischen Gemeinschaften festgelegten Im-         § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt\nmissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,       durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach\ni) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen           den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Aus-\nBelangen des Umweltschutzes nach den Buch-           gleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebau-\nstaben a, c und d,                                   lichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung\nsowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege ver-\n8. die Belange                                              einbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen\na) der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen          auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen.\nStruktur im Interesse einer verbrauchernahen         Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können\nVersorgung der Bevölkerung,                          auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sons-\ntige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der\nb) der Land- und Forstwirtschaft,                        Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Ein\nc) der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von            Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe\nArbeitsplätzen,                                      bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind\noder zulässig waren.\nd) des Post- und Telekommunikationswesens,\n(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7\ne) der Versorgung, insbesondere mit Energie und          Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den\nWasser,                                              Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich\nf) der Sicherung von Rohstoffvorkommen,                  beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des\nBundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und\n9. die Belange des Personen- und Güterverkehrs und          Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der\nder Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des        Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwen-\nöffentlichen Personennahverkehrs und des nicht           den.\nmotorisierten Verkehrs, unter besonderer Berück-\nsichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung\nvon Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Ent-                                        §2\nwicklung,                                                               Aufstellung der Bauleitpläne\n10. die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes          (1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener\nsowie der zivilen Anschlussnutzung von Militär-          Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bau-\nliegenschaften,                                          leitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004              2421\n(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind          2. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf\naufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemein-               anderer Grundlage erfolgt sind.\nden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung\nzugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf           An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das\nihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.                  Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu\neiner Änderung der Planung führt.\n(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Be-\nlange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Ab-             (2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begrün-\nwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.              dung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesent-\nlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellung-\n(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1\nnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszule-\nAbs. 6 Nr. 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durch-\ngen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu,\ngeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umwelt-\nwelche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar\nauswirkungen ermittelt werden und in einem Umwelt-\nsind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich\nbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage zu\nbekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass\ndiesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt\nStellungnahmen während der Auslegungsfrist abge-\ndazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und\ngeben werden können und dass nicht fristgerecht abge-\nDetaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die\ngebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über\nAbwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht\nden Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Die\nsich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand\nnach § 4 Abs. 2 Beteiligten sollen von der Auslegung\nund allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach\nbenachrichtigt werden. Die fristgemäß abgegebenen\nInhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemes-\nStellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzu-\nsenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der\nteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit\nUmweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen.\nim Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die\nWird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für\nMitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Perso-\nTeile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs-\nnen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stel-\noder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Um-\nle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienst-\nweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleich-\nstunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt\nzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätz-\nzu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6\nliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen\noder § 10 Abs. 2 sind die nicht berücksichtigten Stellung-\nbeschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sons-\nnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizu-\ntige Pläne nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g vor, sind\nfügen.\nderen Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der\nUmweltprüfung heranzuziehen.\n§4\n§ 2a\nBeteiligung der Behörden\nBegründung zum\nBauleitplanentwurf, Umweltbericht                    (1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be-\nDie Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Ent-        lange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt\nwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr     werden kann, sind entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 Halb-\nsind entsprechend dem Stand des Verfahrens                   satz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick\nauf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad\n1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen           der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufzufordern. Hieran\ndes Bauleitplans und                                     schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn\n2. in dem Umweltbericht nach der Anlage zu diesem            die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.\nGesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach\n(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Be-\n§ 2 Abs. 4 ermittelten und bewerteten Belange des\nhörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren\nUmweltschutzes\nAufgabenbereich durch die Planung berührt werden\ndarzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten       kann, zum Planentwurf und der Begründung ein. Sie\nTeil der Begründung.                                         haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats\nabzugeben; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen\n§3                              eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. In den\nStellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen\nBeteiligung der Öffentlichkeit                 Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich\n(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die  beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen\nallgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesent-       beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und\nlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung     sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung\noder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen,           zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und\nund die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung           Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen\nöffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äuße-    sie über Informationen, die für die Ermittlung und Be-\nrung und Erörterung zu geben. Von der Unterrichtung und      wertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind,\nErörterung kann abgesehen werden, wenn                       haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Ver-\nfügung zu stellen.\n1. ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird\nund sich dies auf das Plangebiet und die Nachbar-           (3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung\ngebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder        des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemein-","2422            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\nde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen         meinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen\ndie Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbeson-      müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bau-\ndere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die       leitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der\nUmwelt hat.                                                  Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen\nnur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2\n§ 4a                             Satz 2 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden\nist.\nGemeinsame Vorschriften zur Beteiligung\n(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und                                       § 4b\nBehördenbeteiligung dienen insbesondere der vollstän-                        Einschaltung eines Dritten\ndigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der\nPlanung berührten Belange.                                      Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung\ndes Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durch-\n(2) Die Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 kann gleichzeitig   führung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a\nmit der Unterrichtung nach § 4 Abs. 1, die Auslegung         einem Dritten übertragen.\nnach § 3 Abs. 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der\nStellungnahmen nach § 4 Abs. 2 durchgeführt werden.\n§ 4c\n(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Ver-\nÜberwachung\nfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 geändert oder\nergänzt, ist er erneut auszulegen und sind die Stellung-        Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umwelt-\nnahmen erneut einzuholen. Dabei kann bestimmt wer-           auswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bau-\nden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder          leitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene\nergänzten Teilen abgegeben werden können; hierauf ist in     nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in\nder erneuten Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2           der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu\nhinzuweisen. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur       ergreifen. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht nach\nStellungnahme kann angemessen verkürzt werden. Wer-          Nummer 3 Buchstabe b der Anlage zu diesem Gesetz-\nden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs           buch angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die\ndes Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht             Informationen der Behörden nach § 4 Abs. 3.\nberührt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die\nvon der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlich-\nkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger                        Zweiter Abschnitt\nöffentlicher Belange beschränkt werden.                                Vo r b e r e i t e n d e r B a u l e i t p l a n\n(4) Bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung                    (Flächennutzungsplan)\nkönnen ergänzend elektronische Informationstechnolo-\ngien genutzt werden. Soweit die Gemeinde den Entwurf                                         §5\ndes Bauleitplans und die Begründung in das Internet ein-                 Inhalt des Flächennutzungsplans\nstellt, können die Stellungnahmen der Behörden und\nsonstigen Träger öffentlicher Belange durch Mitteilung          (1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemein-\nvon Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung nach § 3        degebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen\nAbs. 2 und der Internetadresse eingeholt werden; die Mit-    Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den\nteilung kann im Wege der elektronischen Kommunikation        voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den\nerfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang er-      Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungs-\nöffnet hat. Die Gemeinde hat bei Anwendung von Satz 2        plan können Flächen und sonstige Darstellungen aus-\nHalbsatz 1 der Behörde oder dem sonstigen Träger             genommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 dar-\nöffentlicher Belange auf dessen Verlangen einen Entwurf      zustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die\ndes Bauleitplans und der Begründung zu übermitteln; § 4      Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späte-\nAbs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.                              ren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die\nGründe hierfür darzulegen. Der Flächennutzungsplan soll\n(5) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf    spätestens 15 Jahre nach seiner erstmaligen oder erneu-\nNachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und          ten Aufstellung überprüft und, soweit nach § 1 Abs. 3\nBehörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen             Satz 1 erforderlich, geändert, ergänzt oder neu aufgestellt\nder Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten.    werden.\nAbweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebli-\nche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben            (2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere\nkönnen, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über       dargestellt werden:\ndie Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die       1. die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach\nStellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des                der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bau-\nanderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht            flächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen\nrechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abwei-               Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen\nchend von den Vorschriften des Gesetzes über die                  Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine\nUmweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses             zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist,\nGesetzbuchs entsprechend anzuwenden.                              sind zu kennzeichnen;\n(6) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlich-        2. die Ausstattung des Gemeindegebiets mit Einrich-\nkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgege-          tungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und\nben worden sind, können bei der Beschlussfassung über             Dienstleistungen des öffentlichen und privaten\nden Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Ge-          Bereichs, insbesondere mit den der Allgemeinheit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004             2423\ndienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des                                    §6\nGemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie\nGenehmigung des Flächennutzungsplans\nmit sonstigen kirchlichen und mit sozialen, gesund-\nheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Ge-            (1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmi-\nbäuden und Einrichtungen, sowie die Flächen für          gung der höheren Verwaltungsbehörde.\nSport- und Spielanlagen;                                    (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn\n3. die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die    der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustan-\nörtlichen Hauptverkehrszüge;                             de gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf\nGrund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen\n4. die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfall-      Rechtsvorschriften widerspricht.\nentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablage-\nrungen sowie für Hauptversorgungs- und Haupt-               (3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt wer-\nabwasserleitungen;                                       den, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche\noder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der\n5. die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten,      Genehmigung ausnehmen.\nSport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;\n(4) Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten zu\n6. die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für          entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann\nVorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Um-             räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans\nwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions-         vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die\nschutzgesetzes;                                          Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der\n7. die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirt-     zuständigen übergeordneten Behörde verlängert wer-\nschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die       den, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die\nim Interesse des Hochwasserschutzes und der              Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu\nRegelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;          setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht\ninnerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt\n8. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder         wird.\nfür die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen\nBodenschätzen;                                              (5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich\nbekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der\n9. a) die Flächen für die Landwirtschaft und                Flächennutzungsplan wirksam. Ihm ist eine zusammen-\nb) Wald;                                                 fassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise,\nwie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffent-\n10. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege         lichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächen-\nund zur Entwicklung von Boden, Natur und Land-           nutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen\nschaft.                                                  Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in\n(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3        Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglich-\nim Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können           keiten gewählt wurde. Jedermann kann den Flächennut-\nden Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft     zungsplan, die Begründung und die zusammenfassende\nzu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet wer-        Erklärung einsehen und über deren Inhalt Auskunft ver-\nden.                                                         langen.\n(2b) Für Darstellungen des Flächennutzungsplans mit           (6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Er-\nden Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 können            gänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde\nsachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden.       auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der\nFassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung\n(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet           erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.\nwerden:\n1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche                                        §7\nVorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei\nAnpassung an den Flächennutzungsplan\ndenen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen\ngegen Naturgewalten erforderlich sind;                       Öffentliche Planungsträger, die nach § 4 oder § 13\nbeteiligt worden sind, haben ihre Planungen dem Flä-\n2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für\nchennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem\nden Abbau von Mineralien bestimmt sind;\nPlan nicht widersprochen haben. Der Widerspruch ist bis\n3. für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren         zum Beschluss der Gemeinde einzulegen. Macht eine\nBöden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen            Veränderung der Sachlage eine abweichende Planung\nbelastet sind.                                            erforderlich, haben sie sich unverzüglich mit der Gemein-\nde ins Benehmen zu setzen. Kann ein Einvernehmen\n(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die\nzwischen der Gemeinde und dem öffentlichen Planungs-\nnach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind,\nträger nicht erreicht werden, kann der öffentliche Pla-\nsowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten\nnungsträger nachträglich widersprechen. Der Wider-\nvon baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen\nspruch ist nur zulässig, wenn die für die abweichende\nwerden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht ge-\nPlanung geltend gemachten Belange die sich aus dem\nnommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt\nFlächennutzungsplan ergebenden städtebaulichen Be-\nwerden.\nlange nicht nur unwesentlich überwiegen. Im Falle einer\n(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit        abweichenden Planung ist § 37 Abs. 3 auf die durch die\nden Angaben nach § 2a beizufügen.                            Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans","2424             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\noder eines Bebauungsplans, der aus dem Flächennut-             5. die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport-\nzungsplan entwickelt worden ist und geändert, ergänzt             und Spielanlagen;\noder aufgehoben werden musste, entstehenden Auf-               6. die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohn-\nwendungen und Kosten entsprechend anzuwenden; § 38                gebäuden;\nSatz 3 bleibt unberührt.\n7. die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur\nWohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohn-\nDritter Abschnitt                               raumförderung gefördert werden könnten, errichtet\nwerden dürfen;\nVe r b i n d l i c h e r B a u l e i t p l a n\n(Bebauungsplan)                              8. einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise\nnur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für\nPersonengruppen mit besonderem Wohnbedarf\n§8                               bestimmt sind;\nZweck des Bebauungsplans                        9. der besondere Nutzungszweck von Flächen;\n(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindli-         10. die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind,\nchen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er             und ihre Nutzung;\nbildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses\nGesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.                          11. die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen beson-\nderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche,\n(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungs-               Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für\nplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht             das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss\nerforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die            anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen\nstädtebauliche Entwicklung zu ordnen.                             können auch als öffentliche oder private Flächen\n(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder              festgesetzt werden;\nAufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch         12. die Versorgungsflächen;\nder Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder\n13. die Führung von oberirdischen oder unterirdischen\nergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan\nVersorgungsanlagen und -leitungen;\nkann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht\nwerden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten              14. die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung,\nanzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künf-              einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von\ntigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwi-               Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;\nckelt sein wird.                                              15. die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Park-\n(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert,              anlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und\nergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennut-             Badeplätze, Friedhöfe;\nzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es           16. die Wasserflächen sowie die Flächen für die Wasser-\nerfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtig-             wirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen und für die\nten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets               Regelung des Wasserabflusses;\nnicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan).\nGilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemein-         17. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder\nden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für              für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen\ndie Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächen-            Bodenschätzen;\nnutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan         18. a) die Flächen für die Landwirtschaft und\nauch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan\nergänzt oder geändert ist.                                        b) Wald;\n19. die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die\n§9                               Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanla-\ngen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;\nInhalt des Bebauungsplans\n20. die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pfle-\n(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen                ge und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land-\nGründen festgesetzt werden:                                       schaft;\n1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;               21. die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten\n2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht über-           der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder\nbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der           eines beschränkten Personenkreises zu belastenden\nbaulichen Anlagen;                                           Flächen;\n3. für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke       22. die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte\nMindestmaße und aus Gründen des sparsamen und                räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeit-\nschonenden Umgangs mit Grund und Boden für                   einrichtungen, Stellplätze und Garagen;\nWohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;                      23. Gebiete, in denen\n4. die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer          a) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun-\nVorschriften für die Nutzung von Grundstücken erfor-             gen im Sinne des Bundes-Immissionsschutz-\nderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflä-            gesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe\nchen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen               nicht oder nur beschränkt verwendet werden\nmit ihren Einfahrten;                                            dürfen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004            2425\nb) bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bau-       2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für\nliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer             den Abbau von Mineralien bestimmt sind;\nEnergien wie insbesondere Solarenergie getroffen\n3. Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefähr-\nwerden müssen;\ndenden Stoffen belastet sind.\n24. die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen\n(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene\nund ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen\nFestsetzungen sowie Denkmäler nach Landesrecht sol-\nund Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen\nlen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen\nUmwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im\nwerden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die\nSinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie\nstädtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig\ndie zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur\noder zweckmäßig sind.\nVermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen\nzu treffenden baulichen und sonstigen technischen          (7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines\nVorkehrungen;                                           räumlichen Geltungsbereichs fest.\n25. für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplan-            (8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den\ngebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher       Angaben nach § 2a beizufügen.\nAnlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche\nNutzungen oder Wald festgesetzten Flächen\n§ 9a\na) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und\nVerordnungsermächtigung\nsonstigen Bepflanzungen,\nb) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhal-          Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\ntung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen           nungswesen wird ermächtigt, mit Zustimmung des\nBepflanzungen sowie von Gewässern;                   Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu\nerlassen über\n26. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und\nStützmauern, soweit sie zur Herstellung des Stra-       1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplä-\nßenkörpers erforderlich sind.                               nen über\n(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im                  a) die Art der baulichen Nutzung,\nSinne des § 1a Abs. 3 können auf den Grundstücken, auf           b) das Maß der baulichen Nutzung und seine Berech-\ndenen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind,            nung,\noder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungs-\nbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen             c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die\nBebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder                   nicht überbaubaren Grundstücksflächen;\nMaßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können             2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und\nden Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind,          sonstigen Anlagen;\nganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für\nMaßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flä-         3. die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des\nchen.                                                            § 9 Abs. 3 über verschiedenartige Baugebiete oder\nverschiedenartige in den Baugebieten zulässige bau-\n(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen fest-          liche und sonstige Anlagen;\ngesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten\nbaulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur            4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der\ndazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung\n1. für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder                   des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu ver-\n2. bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder            wendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.\nunzulässig\nsind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.                                          § 10\n(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die                       Beschluss, Genehmigung und\nHöhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Ab-                     Inkrafttreten des Bebauungsplans\nsatz 1 für übereinander liegende Geschosse und Ebenen           (1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als\nund sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert        Satzung.\ngetroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebe-\nnen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der          (2) Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3\nGeländeoberfläche vorgesehen sind.                           Satz 2 und Abs. 4 bedürfen der Genehmigung der höhe-\nren Verwaltungsbehörde. § 6 Abs. 2 und 4 ist entspre-\n(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften be-        chend anzuwenden.\nstimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen\nin den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen              (3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine\nwerden können und inwieweit auf diese Festsetzungen          Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des\ndie Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.        Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich\nbekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der\n(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:\nBegründung und der zusammenfassenden Erklärung\n1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche            nach Absatz 4 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten;\nVorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei          über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In\ndenen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen             der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der\ngegen Naturgewalten erforderlich sind;                   Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der","2426            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\nBekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die                                    § 12\nBekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzun-\nVorhaben- und Erschließungsplan\ngen vorgeschriebenen Veröffentlichung.\n(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezo-\n(4) Dem Bebauungsplan ist eine zusammenfassende            genen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben\nErklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die         bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage\nUmweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits-        eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durch-\nund Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan be-             führung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen\nrücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan        (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage\nnach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kom-            ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten\nmenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt           Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungs-\nwurde.                                                       kosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10\nAbs. 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begrün-\ndung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen\nVierter Abschnitt                          Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende\nBeteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzu-\nZusammenarbeit mit Privaten;\nlegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes\nv e r e i n f a c h t e s Ve r f a h r e n\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist.\nFür den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1\n§ 11                          gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.\nStädtebaulicher Vertrag                        (2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers\n(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schlie-      über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach\nßen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags kön-         pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag\nnen insbesondere sein:                                       des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach\nEinleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich\n1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher        hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraus-\nMaßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene            sichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Um-\nKosten; dazu gehören auch die Neuordnung der              weltprüfung nach § 2 Abs. 4 unter Beteiligung der Behör-\nGrundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und           den nach § 4 Abs. 1.\nsonstige vorbereitende Maßnahmen, die Ausarbei-\n(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Be-\ntung der städtebaulichen Planungen sowie erforder-\nstandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im\nlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der\nBereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die\nGemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planauf-\nGemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vor-\nstellungsverfahren bleibt unberührt;\nhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der\n2. die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitpla-       auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden;\nnung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücks-      die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c\nnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer    sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene\nBedingung, die Durchführung des Ausgleichs im             Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und\nSinne des § 1a Abs. 3, die Deckung des Wohnbedarfs        Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentli-\nvon Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohn-              che Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1 enteignet\nraumversorgungsproblemen sowie des Wohnbedarfs            werden.\nder ortsansässigen Bevölkerung;\n(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vor-\n3. die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwen-           haben- und Erschließungsplans können in den vorhaben-\ndungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maß-          bezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.\nnahmen entstehen oder entstanden sind und die                (5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zu-\nVoraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens          stimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann\nsind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grund-      verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme recht-\nstücken;                                                  fertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und\n4. entsprechend den mit den städtebaulichen Planun-          Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1\ngen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken           gefährdet ist.\ndie Nutzung von Netzen und Anlagen der Kraft-                (6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht\nWärme-Kopplung sowie von Solaranlagen für die             innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die\nWärme-, Kälte- und Elektrizitätsversorgung.               Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Auf-\n(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesam-          hebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen\nten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung         die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der\neiner vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist       Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13\nunzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf         angewendet werden.\ndie Gegenleistung hätte.\n(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform,                               § 13\nsoweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form                        Vereinfachtes Verfahren\nvorgeschrieben ist.\n(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines\n(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge      Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt\nbleibt unberührt.                                            oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004               2427\neinem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen          haben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des\nEigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässig-            Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren\nkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, kann die Ge-        Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre\nmeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn             hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungs-\n1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur      arbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten\nDurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung          Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht be-\nnach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträg-          rührt.\nlichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen,          (4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sa-\nnicht vorbereitet oder begründet wird und                 nierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungs-\n2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in      bereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1\n§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter        besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungs-\nbestehen.                                                 sperre nicht anzuwenden.\n(2) Im vereinfachten Verfahren kann\n§ 15\n1. von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung\nZurückstellung von Baugesuchen\nnach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 abgesehen werden,\n(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht be-\n2. der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stel-\nschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind,\nlungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben\noder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch\noder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 durch-\nnicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde\ngeführt werden,\nauf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die\n3. den berührten Behörden und sonstigen Trägern              Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum\nöffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme        bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten\ninnerhalb angemessener Frist gegeben oder wahl-           ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vor-\nweise die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 durchgeführt        haben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert\nwerden.                                                   werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren\n(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umwelt-        durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der\nprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach          Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine\n§ 2a und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche       vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landes-\nArten umweltbezogener Informationen verfügbar sind,          recht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige\nabgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteili-       Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.\ngung nach Absatz 2 Nr. 2 ist darauf hinzuweisen, dass           (2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sa-\nvon einer Umweltprüfung abgesehen wird.                      nierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungs-\nbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1\nbesteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung\nZweiter Teil                        von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen\nSicherung der Bauleitplanung                    Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebau-\nlichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die\nZurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirk-\nErster Abschnitt\nsam.\nVe r ä n d e r u n g s s p e r r e u n d\n(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmi-\nZurückstellung von Baugesuchen\ngungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit\nvon Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 für einen Zeit-\n§ 14                           raum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der\nVeränderungssperre                       Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die\nGemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan\n(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebau-\naufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die\nungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der\nRechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 erreicht werden\nPlanung für den künftigen Planbereich eine Verände-\nsollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der\nrungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass\nPlanung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder\n1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder        wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum\nbauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;           ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei\n2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Verände-        der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurück-\nrungen von Grundstücken und baulichen Anlagen,            stellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der\nderen Veränderungen nicht genehmigungs-, zustim-          Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforder-\nmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenom-        lich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur\nmen werden dürfen.                                        innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in\neinem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben\n(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht            förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig.\nentgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine\nAusnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über\n§ 16\nAusnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Ein-\nvernehmen mit der Gemeinde.                                          Beschluss über die Veränderungssperre\n(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Verände-          (1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als\nrungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vor-         Satzung beschlossen.","2428            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\n(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre orts-                          Zweiter Abschnitt\nüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich\nTe i l u n g v o n\nbekannt machen, dass eine Veränderungssperre be-\nGrundstücken; Gebiete mit\nschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist ent-\nFremdenverkehrsfunktionen\nsprechend anzuwenden.\n§ 17                                                           § 19\nGeltungsdauer der Veränderungssperre                                Teilung von Grundstücken\n(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei        (1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grund-\nJahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der buchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkenn-\nZustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs        bar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein\nnach § 15 Abs. 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die       Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als\nGemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.              selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück\nzusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen\n(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die\nanderer Grundstücke eingetragen werden soll.\nGemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals\nverlängern.                                                     (2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungs-\n(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Ver-     bereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse\nänderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen,      entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans\nwenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.      widersprechen.\n(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz\noder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraus-                            §§ 20 und 21\nsetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.                                        (weggefallen)\n(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer\nKraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechts-                                       § 22\nverbindlich abgeschlossen ist.\nSicherung von Gebieten\n(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungs-                     mit Fremdenverkehrsfunktionen\ngebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs\ntritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14              (1) Die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend\naußer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungs-        durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können in\nsatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 aus-       einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung\ngeschlossen ist.                                             bestimmen, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung\nvon Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen die Be-\ngründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teil-\n§ 18\neigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) der\nEntschädigung bei Veränderungssperre                Genehmigung unterliegt. Dies gilt entsprechend für die in\n(1) Dauert die Veränderungssperre länger als vier         den §§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes\nJahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten       bezeichneten Rechte. Voraussetzung für die Bestim-\nZurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1             mung ist, dass durch die Begründung oder Teilung der\nhinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Ver-     Rechte die vorhandene oder vorgesehene Zweckbestim-\nmögensnachteile eine angemessene Entschädigung in            mung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch\nGeld zu leisten. Die Vorschriften über die Entschädigung     die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt\nim Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sowie § 121           werden kann. Die Zweckbestimmung eines Gebiets für\ngelten entsprechend; dabei ist der Grundstückswert zu-       den Fremdenverkehr ist insbesondere anzunehmen bei\ngrunde zu legen, der nach den Vorschriften des Zweiten       Kurgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung,\nAbschnitts des Dritten Teils zu entschädigen wäre.           Wochenend- und Ferienhausgebieten, die im Bebau-\nungsplan festgesetzt sind, und bei im Zusammenhang\n(2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet.      bebauten Ortsteilen, deren Eigenart solchen Gebieten\nDer Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung             entspricht, sowie bei sonstigen Gebieten mit Fremden-\nverlangen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Ver-     verkehrsfunktionen, die durch Beherbergungsbetriebe\nmögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit     und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung geprägt\ndes Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leis-        sind.\ntung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-\ngungspflichtigen beantragt. Kommt eine Einigung über            (2) Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich bekannt\ndie Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhe-      zu machen. Sie kann die Bekanntmachung auch in ent-\nre Verwaltungsbehörde. Für den Bescheid über die Fest-       sprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5\nsetzung der Entschädigung gilt § 122 entsprechend.           vornehmen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den\nBeschluss über die Satzung, das Datum ihres Inkraft-\n(3) Auf das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs\ntretens sowie die genaue Bezeichnung der betroffenen\nfindet § 44 Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass bei\nGrundstücke vor ihrer Bekanntmachung rechtzeitig mit.\neiner Veränderungssperre, die die Sicherung einer Fest-\nVon der genauen Bezeichnung der betroffenen Grund-\nsetzung nach § 40 Abs. 1 oder § 41 Abs. 1 zum Gegen-\nstücke kann abgesehen werden, wenn die gesamte Ge-\nstand hat, die Erlöschensfrist frühestens ab Rechts-\nmarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem\nverbindlichkeit des Bebauungsplans beginnt. In der Be-\nGrundbuchamt mitteilt.\nkanntmachung nach § 16 Abs. 2 ist auf die Vorschriften\ndes Absatzes 2 Satz 2 und 3 hinzuweisen.                        (3) (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004                     2429\n(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn           und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt. Der\ndurch die Begründung oder Teilung der Rechte die              Genehmigungsvorbehalt erlischt, wenn die Mitteilung\nZweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr            über seine Aufhebung beim Grundbuchamt eingegangen\nund dadurch die städtebauliche Entwicklung und Ord-           ist.\nnung beeinträchtigt wird. Die Genehmigung ist zu ertei-          (9) In der sonstigen Satzung nach Absatz 1 kann ne-\nlen, wenn sie erforderlich ist, damit Ansprüche Dritter       ben der Bestimmung des Genehmigungsvorbehalts die\nerfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem             höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden\nWirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vor-            nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 6 festgesetzt werden.\nmerkung im Grundbuch eingetragen oder der Antrag auf          Vor der Festsetzung nach Satz 1 ist der betroffenen\nEintragung einer Vormerkung beim Grundbuchamt ein-            Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonsti-\ngegangen ist; die Genehmigung kann auch von dem               gen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stel-\nDritten beantragt werden. Die Genehmigung kann erteilt        lungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.\nwerden, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die\nfür den Eigentümer eine besondere Härte bedeuten.                (10) Der sonstigen Satzung nach Absatz 1 ist eine\nBegründung beizufügen. In der Begründung zum Be-\n(5) Über die Genehmigung entscheidet die Baugeneh-          bauungsplan (§ 9 Abs. 8) oder zur sonstigen Satzung ist\nmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.              darzulegen, dass die in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten\nÜber die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach          Voraussetzungen für die Festlegung des Gebiets vorlie-\nEingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde            gen.\nzu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser\nZeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem                                       § 23\nAblauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwi-\n(weggefallen)\nschenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der not-\nwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können;\nhöchstens jedoch um drei Monate. Die Genehmigung gilt\nDritter Abschnitt\nals erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.\nDarüber hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag                                      Gesetzliche\neines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen. Das Einver-                 Vo r k a u f s r e c h t e d e r G e m e i n d e\nnehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Mona-\nten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungs-                                               § 24\nbehörde verweigert wird; dem Ersuchen gegenüber der                            Allgemeines Vorkaufsrecht\nGemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der\nGemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorge-                (1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim\nschrieben ist.                                                Kauf von Grundstücken\n1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es\n(6) Bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich                 sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebau-\neiner Satzung nach Absatz 1 liegt, darf das Grundbuch-             ungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für\namt die von Absatz 1 erfassten Eintragungen in das                 Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne\nGrundbuch nur vornehmen, wenn der Genehmigungs-                    des § 1a Abs. 3 festgesetzt ist,\nbescheid oder ein Zeugnis gemäß Absatz 5 Satz 5 vor-\ngelegt wird oder wenn die Freistellungserklärung der          2. in einem Umlegungsgebiet,\nGemeinde gemäß Absatz 8 beim Grundbuchamt einge-              3. in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und\ngangen ist. Ist dennoch eine Eintragung in das Grund-              städtebaulichen Entwicklungsbereich,\nbuch vorgenommen worden, kann die Baugenehmi-\n4. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von\ngungsbehörde, falls die Genehmigung erforderlich war,\nDurchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und\ndas Grundbuchamt um die Eintragung eines Wider-\neiner Erhaltungssatzung,\nspruchs ersuchen; § 53 Abs. 1 der Grundbuchordnung\nbleibt unberührt. Der Widerspruch ist zu löschen, wenn        5. im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans,\ndie Baugenehmigungsbehörde darum ersucht oder die                  soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbe-\nGenehmigung erteilt ist.                                           reich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan\neine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet\n(7) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigen-                dargestellt ist, sowie\ntümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des\n6. in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Abs. 2 vor-\n§ 40 Abs. 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen.\nwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können,\n§ 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entspre-\nsoweit die Grundstücke unbebaut sind.\nchend anzuwenden.\nIm Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits\n(8) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt              nach Beginn der öffentlichen Auslegung ausgeübt wer-\naufzuheben oder im Einzelfall einzelne Grundstücke            den, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat,\ndurch Erklärung gegenüber dem Eigentümer vom Ge-              einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu\nnehmigungsvorbehalt freizustellen, wenn die Vorausset-        ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht\nzungen für den Genehmigungsvorbehalt entfallen sind.          bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen\nDie Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die Aufhebung             Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat,\ndes Genehmigungsvorbehalts sowie die genaue Be-               einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder\nzeichnung der hiervon betroffenen Grundstücke unver-          zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungs-\nzüglich mit. Von der genauen Bezeichnung kann abgese-         arbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennut-\nhen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist          zungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.","2430            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\n(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu          mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, der Käufer\nbeim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentums-            in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener\ngesetz und von Erbbaurechten.                                Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich vor Ablauf\n(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn       der Frist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 hierzu verpflichtet. Weist\ndas Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei der        eine auf dem Grundstück befindliche bauliche Anlage\nAusübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den             Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3\nVerwendungszweck des Grundstücks anzugeben.                  Satz 1 auf, kann der Käufer die Ausübung des Vorkaufs-\nrechts abwenden, wenn er diese Missstände oder Män-\ngel binnen angemessener Frist beseitigen kann und er\n§ 25\nsich vor Ablauf der Frist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 zur\nBesonderes Vorkaufsrecht                     Beseitigung verpflichtet. Die Gemeinde hat die Frist nach\n(1) Die Gemeinde kann                                      § 28 Abs. 2 Satz 1 auf Antrag des Käufers um zwei\nMonate zu verlängern, wenn der Käufer vor Ablauf dieser\n1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Sat-        Frist glaubhaft macht, dass er in der Lage ist, die in Satz 1\nzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken         oder 2 genannten Voraussetzungen zu erfüllen.\nbegründen;\n(2) Ein Abwendungsrecht besteht nicht\n2. in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen\nin Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten         1. in den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und\nstädtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen\n2. in einem Umlegungsgebiet, wenn das Grundstück für\nbezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den\nZwecke der Umlegung (§ 45) benötigt wird.\nGrundstücken zusteht.\nAuf die Satzung ist § 16 Abs. 2 entsprechend anzuwen-\n§ 27a\nden.\nAusübung des\n(2) § 24 Abs. 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. Der Ver-\nVorkaufsrechts zugunsten Dritter\nwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit\ndas bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufs-            (1) Die Gemeinde kann\nrechts möglich ist.\n1. das ihr zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines\nDritten ausüben, wenn das im Wege der Ausübung\n§ 26                                des Vorkaufsrechts zu erwerbende Grundstück für\nAusschluss des Vorkaufsrechts                       Zwecke der sozialen Wohnraumförderung oder die\nDie Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen,            Wohnbebauung für Personengruppen mit besonde-\nwenn                                                             rem Wohnbedarf genutzt werden soll und der Dritte in\nder Lage ist, das Grundstück binnen angemessener\n1. der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten             Frist dementsprechend zu bebauen, und sich hierzu\noder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader          verpflichtet, oder\nLinie verwandt oder verschwägert oder in der Seiten-\nlinie bis zum dritten Grad verwandt ist,                  2. das ihr nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zustehende Vor-\nkaufsrecht zugunsten eines öffentlichen Bedarfs-\n2. das Grundstück                                                oder Erschließungsträgers sowie das ihr nach § 24\na) von einem öffentlichen Bedarfsträger für Zwecke            Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zustehende Vorkaufsrecht zuguns-\nder Landesverteidigung, des Bundesgrenzschut-             ten eines Sanierungs- oder Entwicklungsträgers aus-\nzes, der Zollverwaltung, der Polizei oder des Zivil-      üben, wenn der Träger einverstanden ist.\nschutzes oder\nIn den Fällen der Nummer 1 hat die Gemeinde bei der\nb) von Kirchen und Religionsgesellschaften des            Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten\nöffentlichen Rechts für Zwecke des Gottesdiens-       die Frist, in der das Grundstück für den vorgesehenen\ntes oder der Seelsorge                                Zweck zu verwenden ist, zu bezeichnen.\ngekauft wird,                                                (2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der\n3. auf dem Grundstück Vorhaben errichtet werden sol-         Kaufvertrag zwischen dem Begünstigten und dem Ver-\nlen, für die ein in § 38 genanntes Verfahren eingeleitet  käufer zustande. Die Gemeinde haftet für die Verpflich-\noder durchgeführt worden ist, oder                        tung aus dem Kaufvertrag neben dem Begünstigten als\nGesamtschuldnerin.\n4. das Grundstück entsprechend den Festsetzungen\ndes Bebauungsplans oder den Zielen und Zwecken               (3) Für den von dem Begünstigten zu zahlenden Be-\nder städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und ge-           trag und das Verfahren gilt § 28 Abs. 2 bis 4 entspre-\nnutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage    chend. Kommt der Begünstigte seiner Verpflichtung nach\nkeine Missstände oder Mängel im Sinne des § 177           Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 nicht nach, soll die\nAbs. 2 und 3 Satz 1 aufweist.                             Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 102 die\nÜbertragung des Grundstücks zu ihren Gunsten oder\n§ 27                            zugunsten eines Bauwilligen verlangen, der dazu in der\nLage ist und sich verpflichtet, die Baumaßnahmen inner-\nAbwendung des Vorkaufsrechts                    halb angemessener Frist durchzuführen. Für die Entschä-\n(1) Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufsrechts        digung und das Verfahren gelten die Vorschriften des\nabwenden, wenn die Verwendung des Grundstücks nach           Fünften Teils über die Rückenteignung entsprechend. Die\nden baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und          Haftung der Gemeinde nach § 28 Abs. 3 Satz 7 bleibt\nZwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder           unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004                 2431\n§ 28                             gesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte.\nMit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Aus-\nVerfahren und Entschädigung\nübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäu-\n(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des         fers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum\nKaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des    an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht\nVerkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt.    das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde\nDas Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer           über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang\nals Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn          des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.\nihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vor-\n(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder\nkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht\nfür sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Aus-\nnicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf\nübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rech-\nAntrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeug-\nte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig\nnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Aus-\nabzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht\nübung des Vorkaufsrechts.\nund sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen.\n(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten        Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut\nnach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt        ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung\ngegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463,         ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach\n464 Abs. 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen          Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.\nGesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des\n(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und\nKaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Siche-\nsind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstan-\nrung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks\nden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem\neine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die\nDritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grund-\nGemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormer-\nstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der\nkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht\nGemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher\nübertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der\nlandesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bun-\nAusübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäft-\ndesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet\nliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung\nworden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im\ndes Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin ein-\nZweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend\ngetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur\nanzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschä-\nSicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im\ndigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwal-\nGrundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie\ntungsbehörde.\ndarf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des\nVorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.\n(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemein-                                   Dritter Teil\nde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des\nGrundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestim-                        Regelung der baulichen und\nmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in                sonstigen Nutzung; Entschädigung\neiner dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich\nüberschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berech-                         Erster Abschnitt\ntigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit\ndes Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufs-                     Z u l ä s s i g k e i t v o n Vo r h a b e n\nrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktritts-\nrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen                                        § 29\nGesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Ver-                             Begriff des Vorhabens;\nkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kos-                    Geltung von Rechtsvorschriften\nten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts.\nTritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach     (1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder\nAblauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Ver-  Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt\nkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigen-         haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größe-\ntum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle         ren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen\ngeht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde         einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.\nüber, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang               (2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und ande-\ndes Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt        re öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.\ndie Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer\nangemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vor-\n§ 30\nkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer\neinen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem                         Zulässigkeit von Vorhaben im\nvereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen.                Geltungsbereich eines Bebauungsplans\n§ 44 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 43 Abs. 2 Satz 1 sowie die\n(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der\n§§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.\nallein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vor-\n(4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt   schriften mindestens Festsetzungen über die Art und das\ndie Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vor-           Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grund-\nschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn     stücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält,\nder Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des          ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen\nBebauungsplans erforderlich ist und es nach dem fest-        nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.","2432            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\n(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Be-         3. der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und\nbauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn            seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und\nes dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die\n4. die Erschließung gesichert ist.\nErschließung gesichert ist.\n(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die          (2) In Fällen des § 4a Abs. 3 Satz 1 kann vor der erneu-\nVoraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher      ten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorha-\nBebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorha-     ben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene\nben im Übrigen nach § 34 oder § 35.                          Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs\nnicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nr. 2\nbis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.\n§ 31\n(3) Wird ein Verfahren nach § 13 durchgeführt, kann\nAusnahmen und Befreiungen\nein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und\n(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kön-          Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in\nnen solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem           Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt\nBebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vor-          sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten\ngesehen sind.                                                Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist\n(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann          vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellung-\nbefreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht         nahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit\nberührt werden und                                           sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.\n1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung\nerfordern oder                                                                       § 34\n2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder                     Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb\nder im Zusammenhang bebauten Ortsteile\n3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offen-\nbar nicht beabsichtigten Härte führen würde                 (1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Orts-\nteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und\nund wenn die Abweichung auch unter Würdigung nach-           Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der\nbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen ver-      Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die\neinbar ist.                                                  Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschlie-\nßung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn-\n§ 32                             und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das\nNutzungsbeschränkungen                        Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.\nauf künftigen Gemeinbedarfs-,                      (2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung\nVerkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen               einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a\nSind überbaute Flächen in dem Bebauungsplan als            erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich\nBaugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als Ver-            die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein\nkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen festgesetzt, dür-      danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet\nfen auf ihnen Vorhaben, die eine wertsteigernde Ände-        allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung\nrung baulicher Anlagen zur Folge haben, nur zugelassen       ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im\nund für sie Befreiungen von den Festsetzungen des            Übrigen ist § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.\nBebauungsplans nur erteilt werden, wenn der Bedarfs-            (3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine\noder Erschließungsträger zustimmt oder der Eigentümer        schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungs-\nfür sich und seine Rechtsnachfolger auf Ersatz der Wert-     bereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu\nerhöhung für den Fall schriftlich verzichtet, dass der       erwarten sein.\nBebauungsplan durchgeführt wird. Dies gilt auch für die\ndem Bebauungsplan nicht widersprechenden Teile einer            (3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der\nbaulichen Anlage, wenn sie für sich allein nicht wirt-       näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzel-\nschaftlich verwertbar sind oder wenn bei der Enteignung      fall abgewichen werden, wenn die Abweichung\ndie Übernahme der restlichen überbauten Flächen ver-         1. der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder\nlangt werden kann.                                                Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewer-\nbe- oder Handwerksbetriebs dient,\n§ 33\n2. städtebaulich vertretbar ist und\nZulässigkeit von Vorhaben\nwährend der Planaufstellung                    3. auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit\nden öffentlichen Belangen vereinbar ist.\n(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstel-\nlung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben      Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetrie-\nzulässig, wenn                                               be, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung\nbeeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zen-\n1. die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3     trale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in ande-\nAbs. 2, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 bis 5 durchgeführt    ren Gemeinden haben können.\nworden ist,\n(4) Die Gemeinde kann durch Satzung\n2. anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen\nFestsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegen-         1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile\nsteht,                                                        festlegen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004                2433\n2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusam-                 Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt,\nmenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flä-            sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffent-\nchen im Flächennutzungsplan als Baufläche darge-              liche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraus-\nstellt sind,                                                  setzungen:\n3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammen-              a) das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen\nhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die ein-                Zusammenhang mit dem Betrieb,\nbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des              b) die Biomasse stammt überwiegend aus dem Be-\nangrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.                  trieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe\nDie Satzungen können miteinander verbunden werden.                    gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2\noder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,\n(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen\nnach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist, dass                        c) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine\nAnlage betrieben und\n1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung\nvereinbar sind,                                               d) die installierte elektrische Leistung der Anlage\nüberschreitet nicht 0,5 MW\n2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur\noder\nDurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung\nnach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträg-          7. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kern-\nlichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen,           energie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung\nnicht begründet wird und                                      radioaktiver Abfälle dient.\n3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in          (2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen\n§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter        werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffent-\nbestehen.                                                 liche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung\ngesichert ist.\nIn den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 kön-\nnen einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1          (3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt\nsowie Abs. 4 getroffen werden. § 9 Abs. 6 ist entspre-        insbesondere vor, wenn das Vorhaben\nchend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4               1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans wider-\nSatz 1 Nr. 3 sind ergänzend § 1a Abs. 2 und 3 und § 9             spricht,\nAbs. 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begrün-\ndung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1           2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sons-\nbeizufügen.                                                       tigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder\nImmissionsschutzrechts, widerspricht,\n(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4\n3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann\nSatz 1 Nr. 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffent-\noder ihnen ausgesetzt wird,\nlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2\nund 3 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen              4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder\nnach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist § 10 Abs. 3 entspre-         andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Ver-\nchend anzuwenden.                                                 sorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder\nGesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,\n§ 35                               5. Belange des Naturschutzes und der Landschafts-\npflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes\nBauen im Außenbereich\noder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren\n(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig,             Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und\nwenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die aus-           Landschaftsbild verunstaltet,\nreichende Erschließung gesichert ist und wenn es              6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur be-\n1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient           einträchtigt oder die Wasserwirtschaft gefährdet,\nund nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche     7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer\neinnimmt,                                                     Splittersiedlung befürchten lässt oder\n2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,         8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radar-\n3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Tele-       anlagen stört.\nkommunikationsdienstleistungen, Wärme und Was-            Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der\nser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebunde-       Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange\nnen gewerblichen Betrieb dient,                           stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht\n4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Um-           entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser\ngebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die         Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen wor-\nUmgebung oder wegen seiner besonderen Zweck-              den sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben\nbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden          nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann ent-\nsoll,                                                     gegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächen-\nnutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Aus-\n5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der              weisung an anderer Stelle erfolgt ist.\nWind- oder Wasserenergie dient,\n(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorha-\n6. der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen           ben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehal-\neines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines            ten werden, dass sie Darstellungen des Flächennut-","2434            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\nzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen,            b) die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen\ndie natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen               Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohn-\noder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer             bedürfnisse angemessen und\nSplittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen\naußenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:           c) bei der Errichtung einer weiteren Wohnung recht-\nfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäu-\n1. die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäu-                  de vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie\ndes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 unter folgenden                 selbst genutzt wird,\nVoraussetzungen:\na) das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwen-          6. die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise\ndung erhaltenswerter Bausubstanz,                         errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweite-\nrung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und\nb) die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im                  Betrieb angemessen ist.\nWesentlichen gewahrt,\nc) die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht         In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind geringfügige\nlänger als sieben Jahre zurück,                       Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem\nbeseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige\nd) das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zuläs-      Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes\nsigerweise errichtet worden,                          zulässig.\ne) das Gebäude steht im räumlich-funktionalen\nZusammenhang mit der Hofstelle des land- oder            (5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben\nforstwirtschaftlichen Betriebs,                       sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung\nauf das notwendige Maß begrenzenden und den Außen-\nf) im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen         bereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben\nneben den bisher nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen       nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 ist als weitere Zulässigkeits-\nWohnungen höchstens drei Wohnungen je Hof-            voraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben,\nstelle und                                            das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen\ng) es wird eine Verpflichtung übernommen, keine           Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu\nNeubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nut-       beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 zulässigen\nzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung        Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu über-\nwird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im     nehmen, bei einer nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2\nSinne des Absatzes 1 Nr. 1 erforderlich,              zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugeneh-\nmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgese-\n2. die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes        hene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der\nan gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:       Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1\na) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise             Nr. 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den\nerrichtet worden,                                     Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bau-\nliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vor-\nb) das vorhandene Gebäude weist Missstände oder           habens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.\nMängel auf,\nc) das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit            (6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im\nvom Eigentümer selbst genutzt und                     Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich\ngeprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von eini-\nd) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das          gem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen,\nneu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des        dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des\nbisherigen Eigentümers oder seiner Familie            Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass\ngenutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene       sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flä-\nGebäude im Wege der Erbfolge von einem Vor-           chen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen\neigentümer erworben, der es seit längerer Zeit        oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splitter-\nselbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen     siedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf\ndie Annahme rechtfertigen, dass das neu errichte-     Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks-\nte Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers        und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können\noder seiner Familie genutzt wird,                     nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen\n3. die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise        werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung\nerrichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere     ist, dass\naußergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleicharti-\ngen Gebäudes an gleicher Stelle,                          1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung\nvereinbar ist,\n4. die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltens-\nwerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden           2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur\nGebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das             Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung\nVorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der                    nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträg-\nGebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,             lichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen,\n5. die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu                 nicht begründet wird und\nhöchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraus-\n3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in\nsetzungen:\n§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter\na) das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,          bestehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004             2435\nBei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die      (3) Entstehen der Gemeinde infolge der Durchführung\nÖffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13           von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Aufwendun-\nAbs. 2 Nr. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. § 10             gen für Entschädigungen nach diesem Gesetzbuch, sind\nAbs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung          sie ihr vom Träger der Maßnahmen zu ersetzen. Muss\nbleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.               infolge dieser Maßnahmen ein Bebauungsplan aufge-\nstellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, sind\nihr auch die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.\n§ 36\n(4) Sollen bauliche Anlagen auf Grundstücken errich-\nBeteiligung der Gemeinde                     tet werden, die nach dem Landbeschaffungsgesetz\nund der höheren Verwaltungsbehörde                  beschafft werden, sind in dem Verfahren nach § 1 Abs. 2\ndes Landbeschaffungsgesetzes alle von der Gemeinde\n(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den\noder der höheren Verwaltungsbehörde nach den Absät-\n§§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von\nzen 1 und 2 zulässigen Einwendungen abschließend zu\nder Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der\nerörtern. Eines Verfahrens nach Absatz 2 bedarf es in die-\nGemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemein-\nsem Falle nicht.\nde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren\nüber die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten\nVorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben                             § 38\nder in § 29 Abs. 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht\nBauliche Maßnahmen von über-\nunterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben\nörtlicher Bedeutung auf Grund von\nnach § 30 Abs. 1, stellen die Länder sicher, dass die\nPlanfeststellungsverfahren; öffentlich\nGemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens\nzugängliche Abfallbeseitigungsanlagen\nüber Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach\nden §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des            Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren\n§ 35 Abs. 2 und 4 kann die Landesregierung durch             mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorha-\nRechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle          ben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund\nfestlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwal-           des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errich-\ntungsbehörde erforderlich ist.                               tung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfall-\nbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29\n(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustim-          bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt\nmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus           wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen.\nden sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Grün-       Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Abs. 3 ist\nden versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde            anzuwenden.\nund die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde\ngelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten\nnach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde\nverweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Ge-                             Zweiter Abschnitt\nmeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Ge-                            Entschädigung\nmeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrie-\nben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\nein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde                                    § 39\nersetzen.                                                                       Vertrauensschaden\nHaben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungs-\n§ 37                             rechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten\nVertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen\nBauliche Maßnahmen                         Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung\ndes Bundes und der Länder                     von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem\n(1) Macht die besondere öffentliche Zweckbestim-           Bebauungsplan ergeben, können sie angemessene Ent-\nmung für bauliche Anlagen des Bundes oder eines              schädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen\nLandes erforderlich, von den Vorschriften dieses Gesetz-     durch die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des\nbuchs oder den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlasse-         Bebauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch für\nnen Vorschriften abzuweichen oder ist das Einvernehmen       Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschrif-\nmit der Gemeinde nach § 14 oder § 36 nicht erreicht wor-     ten, die für die Erschließung des Grundstücks erhoben\nden, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.              wurden.\n(2) Handelt es sich dabei um Vorhaben, die der Lan-                                   § 40\ndesverteidigung, dienstlichen Zwecken des Bundes-\ngrenzschutzes oder dem zivilen Bevölkerungsschutz                 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme\ndienen, ist nur die Zustimmung der höheren Verwaltungs-         (1) Sind im Bebauungsplan\nbehörde erforderlich. Vor Erteilung der Zustimmung hat\ndiese die Gemeinde zu hören. Versagt die höhere Verwal-        1. Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und\ntungsbehörde ihre Zustimmung oder widerspricht die                Spielanlagen,\nGemeinde dem beabsichtigten Bauvorhaben, entschei-\n2. Flächen für Personengruppen mit besonderem\ndet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen\nWohnbedarf,\nmit den beteiligten Bundesministerien und im Benehmen\nmit der zuständigen Obersten Landesbehörde.                    3. Flächen mit besonderem Nutzungszweck,","2436             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\n4. von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und                                    § 41\nFlächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen\nzum Schutz vor Einwirkungen,                                          Entschädigung bei Begründung\nvon Geh-, Fahr- und Leitungsrechten\n5. Verkehrsflächen,                                                   und bei Bindungen für Bepflanzungen\n6. Versorgungsflächen,                                         (1) Sind im Bebauungsplan Flächen festgesetzt, die\nmit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind,\n7. Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung,         kann der Eigentümer unter den Voraussetzungen des\neinschließlich der Rückhaltung und Versickerung von     § 40 Abs. 2 verlangen, dass an diesen Flächen ein-\nNiederschlagswasser, sowie für Ablagerungen,            schließlich der für die Leitungsführungen erforderlichen\nSchutzstreifen das Recht zugunsten des in § 44 Abs. 1\n8. Grünflächen,\nund 2 Bezeichneten begründet wird. Dies gilt nicht für die\n9. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für         Verpflichtung zur Duldung solcher örtlichen Leitungen,\ndie Gewinnung von Steinen, Erden und anderen            die der Erschließung und Versorgung des Grundstücks\nBodenschätzen,                                          dienen. Weitergehende Rechtsvorschriften, nach denen\nder Eigentümer zur Duldung von Versorgungsleitungen\n10. Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemein-          verpflichtet ist, bleiben unberührt.\nschaftsgaragen,\n(2) Sind im Bebauungsplan Bindungen für Bepflan-\n11. Flächen für Gemeinschaftsanlagen,                         zungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern,\nsonstigen Bepflanzungen und Gewässern sowie das\n12. von der Bebauung freizuhaltende Flächen,                  Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen\nBepflanzungen festgesetzt, ist dem Eigentümer eine\n13. Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft,\nangemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn\nFlächen für Hochwasserschutzanlagen und Flächen\nund soweit infolge dieser Festsetzungen\nfür die Regelung des Wasserabflusses,\n1. besondere Aufwendungen notwendig sind, die über\n14. Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung            das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforder-\nvon Boden, Natur und Landschaft                             liche Maß hinausgehen, oder\nfestgesetzt, ist der Eigentümer nach Maßgabe der fol-         2. eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks\ngenden Absätze zu entschädigen, soweit ihm Vermö-                 eintritt.\ngensnachteile entstehen. Dies gilt in den Fällen des\nSatzes 1 Nr. 1 in Bezug auf Flächen für Sport- und Spiel-\nanlagen sowie des Satzes 1 Nr. 4 und 10 bis 14 nicht,                                     § 42\nsoweit die Festsetzungen oder ihre Durchführung den\nInteressen des Eigentümers oder der Erfüllung einer ihm                      Entschädigung bei Änderung\nobliegenden Rechtspflicht dienen.                                     oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung\n(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks\n(2) Der Eigentümer kann die Übernahme der Flächen\naufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht\nverlangen,\nnur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks\n1. wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Fest-         ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden\nsetzung oder Durchführung des Bebauungsplans              Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld ver-\nwirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grund-       langen.\nstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer\n(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks\nanderen zulässigen Art zu nutzen, oder\ninnerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit\n2. wenn Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden            aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädi-\ndürfen und dadurch die bisherige Nutzung einer bau-       gung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des\nlichen Anlage aufgehoben oder wesentlich herab-           Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und sei-\ngesetzt wird.                                             nem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung\nergibt.\nDer Eigentümer kann anstelle der Übernahme die\nBegründung von Miteigentum oder eines geeigneten                 (3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks\nRechts verlangen, wenn die Verwirklichung des Bebau-          nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufge-\nungsplans nicht die Entziehung des Eigentums erfordert.       hoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine\nEntschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung\n(3) Dem Eigentümer ist eine angemessene Entschädi-         verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung\ngung in Geld zu leisten, wenn und soweit Vorhaben nach        oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der\n§ 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die           verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten\nbisherige Nutzung seines Grundstücks wirtschaftlich           der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die\nerschwert wird. Sind die Voraussetzungen des Übernah-         sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich\nmeanspruchs nach Absatz 2 gegeben, kann nur dieser            gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe\nAnspruch geltend gemacht werden. Der zur Entschädi-           der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des\ngung Verpflichtete kann den Entschädigungsberechtig-          Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied\nten auf den Übernahmeanspruch verweisen, wenn das             zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der aus-\nGrundstück für den im Bebauungsplan festgesetzten             geübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in\nZweck alsbald benötigt wird.                                  Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004              2437\n(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nut-        leisten und kommt eine Einigung nicht zustande, kann\nzungen bleiben unberührt.                                    der Eigentümer die Entziehung des Eigentums oder die\n(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Ent-          Begründung des Rechts verlangen. Der Eigentümer kann\nschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der         den Antrag auf Entziehung des Eigentums oder auf\nVerwirklichung eines der zulässigen Nutzung entspre-         Begründung des Rechts bei der Enteignungsbehörde\nchenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeich-        stellen. Auf die Entziehung des Eigentums oder die\nneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine          Begründung des Rechts finden die Vorschriften des Fünf-\nbefristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert         ten Teils entsprechend Anwendung.\nworden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung            (2) Ist die Entschädigung in Geld zu leisten und kommt\noder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks         eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustan-\nnicht mehr verwirklichen kann.                               de, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Die Vor-\n(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist      schriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt\neine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche            des Fünften Teils sowie § 121 gelten entsprechend. Für\nZulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bau-       Bescheide über die Festsetzung der zu zahlenden Geld-\naufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer        entschädigung gilt § 122 entsprechend.\ndas Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der            (3) Liegen die Voraussetzungen der §§ 40 und 41\nzulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der           Abs. 1 vor, ist eine Entschädigung nur nach diesen Vor-\nFrist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung   schriften zu gewähren. In den Fällen der §§ 40 und 41\ndadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden,          sind solche Wertminderungen nicht zu berücksichtigen,\nkann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen        die bei Anwendung des § 42 nicht zu entschädigen\ndem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der            wären.\nnach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem\n(4) Bodenwerte sind nicht zu entschädigen, soweit sie\nWert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung\ndarauf beruhen, dass\noder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschä-\ndigung verlangen.                                            1. die zulässige Nutzung auf dem Grundstück den all-\n(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein      gemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und\nAntrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines             Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der auf dem\nVorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die boden-              Grundstück oder im umliegenden Gebiet wohnenden\nrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand           oder arbeitenden Menschen nicht entspricht oder\nhat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem         2. in einem Gebiet städtebauliche Missstände im Sinne\nErgebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung            des § 136 Abs. 2 und 3 bestehen und die Nutzung des\noder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht            Grundstücks zu diesen Missständen wesentlich bei-\nerteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung         trägt.\nzulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist,\n(5) Nach Vorliegen der Entschädigungsvoraussetzun-\nbemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entspre-\ngen bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die ein-\nchend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über\ngetreten sind, nachdem der Entschädigungsberechtigte\neinen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und\nin der Lage war, den Antrag auf Festsetzung der Ent-\nzu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid\nschädigung in Geld zu stellen, oder ein Angebot des Ent-\nnach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zuläs-\nschädigungspflichtigen, die Entschädigung in Geld in\nsigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb\nangemessener Höhe zu leisten, abgelehnt hat. Hat der\nder in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden\nEntschädigungsberechtigte den Antrag auf Übernahme\nwurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde,\ndes Grundstücks oder Begründung eines geeigneten\ndass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt\nRechts gestellt und hat der Entschädigungspflichtige\nwerden können.\ndaraufhin ein Angebot auf Übernahme des Grundstücks\n(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der          oder Begründung des Rechts zu angemessenen Bedin-\nAnspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer        gungen gemacht, gilt § 95 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.\nnicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte\nVorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tat-\n§ 44\nsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglich-\nkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.                       Entschädigungspflichtige, Fälligkeit\nund Erlöschen der Entschädigungsansprüche\n(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks auf-\ngehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach                (1) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet,\n§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.                                    wenn er mit der Festsetzung zu seinen Gunsten einver-\nstanden ist. Ist ein Begünstigter nicht bestimmt oder liegt\n(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen\nsein Einverständnis nicht vor, ist die Gemeinde zur Ent-\nAuskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender\nschädigung verpflichtet. Erfüllt der Begünstigte seine\nvermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für\nVerpflichtung nicht, ist dem Eigentümer gegenüber auch\nsein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf\ndie Gemeinde verpflichtet; der Begünstigte hat der\nder in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.\nGemeinde Ersatz zu leisten.\n§ 43                                (2) Dient die Festsetzung der Beseitigung oder Min-\nderung von Auswirkungen, die von der Nutzung eines\nEntschädigung und Verfahren                    Grundstücks ausgehen, ist der Eigentümer zur Entschä-\n(1) Ist die Entschädigung durch Übernahme des             digung verpflichtet, wenn er mit der Festsetzung ein-\nGrundstücks oder durch Begründung eines Rechts zu            verstanden war. Ist der Eigentümer auf Grund anderer","2438            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\ngesetzlicher Vorschriften verpflichtet, Auswirkungen, die    städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der\nvon der Nutzung seines Grundstücks ausgehen, zu              innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils\nbeseitigen oder zu mindern, ist er auch ohne Einver-         zulässigen Nutzung erforderlich ist.\nständnis zur Entschädigung verpflichtet, soweit er durch\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechts-\ndie Festsetzung Aufwendungen erspart. Erfüllt der Eigen-\nverordnung bestimmen,\ntümer seine Verpflichtungen nicht, gilt Absatz 1 Satz 3\nentsprechend. Die Gemeinde soll den Eigentümer an-           1. dass von der Gemeinde Umlegungsausschüsse mit\nhören, bevor sie Festsetzungen trifft, die zu einer Ent-         selbständigen Entscheidungsbefugnissen für die\nschädigung nach Satz 1 oder 2 führen können.                     Durchführung der Umlegung gebildet werden,\n(3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädi-          2. in welcher Weise die Umlegungsausschüsse zusam-\ngung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeich-            menzusetzen und mit welchen Befugnissen sie aus-\nneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die           zustatten sind,\nFälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er       3. dass der Umlegungsausschuss die Entscheidung\ndie Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Ent-          über Vorgänge nach § 51 von geringer Bedeutung\nschädigungspflichtigen beantragt. Entschädigungsleis-            einer Stelle übertragen kann, die seine Entscheidun-\ntungen in Geld sind ab Fälligkeit mit 2 vom Hundert über         gen vorbereitet,\ndem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs jährlich zu verzinsen. Ist Entschädigung durch         4. dass zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf im\nÜbernahme des Grundstücks zu leisten, findet auf die             Umlegungsverfahren Obere Umlegungsausschüsse\nVerzinsung § 99 Abs. 3 Anwendung.                                gebildet werden und wie diese Ausschüsse zusam-\nmenzusetzen sind,\n(4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht\ninnerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjah-       5. dass die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere\nres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermö-           geeignete Behörde verpflichtet ist, auf Antrag der Ge-\ngensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des An-           meinde (Umlegungsstelle) die im Umlegungsverfah-\nspruchs herbeigeführt wird.                                      ren zu treffenden Entscheidungen vorzubereiten.\n(3) Auf die Anordnung und Durchführung einer Um-\n(5) In der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 ist auf die\nlegung besteht kein Anspruch.\nVorschriften des Absatzes 3 Satz 1 und 2 sowie des\nAbsatzes 4 hinzuweisen.                                         (4) Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchführung\nder Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde oder eine\nandere geeignete Behörde für das Gemeindegebiet oder\nVierter Teil                         Teile des Gemeindegebiets übertragen. Die Einzelheiten\nder Übertragung einschließlich der Mitwirkungsrechte\nBodenordnung                            der Gemeinde können in einer Vereinbarung zwischen ihr\nund der die Umlegung durchführenden Behörde geregelt\nErster Abschnitt                           werden. Die Gemeinde kann die Vorbereitung der im\nUmlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen\nUmlegung                              sowie die zur Durchführung der Umlegung erforderlichen\nvermessungs- und katastertechnischen Aufgaben öffent-\n§ 45                              lich bestellten Vermessungsingenieuren übertragen.\nZweck und Anwendungsbereich                        (5) Die Gemeinde kann dem Umlegungsausschuss für\neinzelne Fälle oder bestimmte Gebiete die Befugnis zur\nZur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten           Ausübung eines ihr nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu-\nkönnen bebaute und unbebaute Grundstücke durch               stehenden Vorkaufsrechts übertragen; die Gemeinde\nUmlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach         kann die Übertragung jederzeit widerrufen. Das Recht\nLage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige          der Gemeinde, nach der Übertragung ein Vorkaufsrecht\nNutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.         zu anderen als Umlegungszwecken auszuüben, bleibt\nDie Umlegung kann                                            unberührt. Ansprüche Dritter werden durch die Sätze 1\n1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne          und 2 nicht begründet.\ndes § 30 oder\n§ 47\n2. innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils\nim Sinne des § 34, wenn sich aus der Eigenart der                           Umlegungsbeschluss\nnäheren Umgebung oder einem einfachen Bebau-                 (1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer\nungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 hinreichende Krite-     durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet.\nrien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben,          Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52)\ndurchgeführt werden.                                         zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen\nGrundstücke sind einzeln aufzuführen.\n§ 46                                 (2) Soll die Umlegung für den Geltungsbereich eines\nBebauungsplans eingeleitet werden, kann das Um-\nZuständigkeit und Voraussetzungen\nlegungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der\n(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungs-          Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. In diesem Falle\nstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durch-       muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die\nzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines       Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) in Kraft\nBebauungsplans oder aus Gründen einer geordneten             getreten sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004            2439\n§ 48                                 (3) Werden Rechte erst nach Ablauf der in Absatz 2\nbezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der in\nBeteiligte\n§ 48 Abs. 3 gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss\n(1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte                   ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Fest-\nsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umle-\n1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen             gungsstelle dies bestimmt.\nGrundstücke,\n(4) Der Inhaber eines in Absatz 2 bezeichneten Rechts\n2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder           muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetrete-\ndurch Eintragung gesicherten Rechts an einem im            nen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der\nUmlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an               Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekannt-\neinem das Grundstück belastenden Recht,                    machung des Verwaltungsakts zuerst in Lauf gesetzt\n3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen          worden ist.\nRechts an dem Grundstück oder an einem das Grund-             (5) Auf die rechtlichen Wirkungen nach den Absät-\nstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem           zen 3 und 4 sowie nach § 51 ist in der Bekanntmachung\nRecht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder             hinzuweisen.\neines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum\nBesitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt\n§ 51\noder den Verpflichteten in der Benutzung des Grund-\nstücks beschränkt,                                                   Verfügungs- und Veränderungssperre\n4. die Gemeinde,                                                  (1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlus-\nses bis zur Bekanntmachung nach § 71 dürfen im Um-\n5. unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 die               legungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der\nBedarfsträger und                                          Umlegungsstelle\n6. die Erschließungsträger.                                    1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein\n(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen wer-            Grundstück und über Rechte an einem Grundstück\nden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung              getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen wer-\nihres Rechts der Umlegungsstelle zugeht. Die Anmel-                den, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb,\ndung kann bis zur Beschlussfassung über den Umle-                  zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder\ngungsplan (§ 66 Abs. 1) erfolgen.                                  Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten\nneu begründet, geändert oder aufgehoben werden;\n(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht,\n2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder\nso hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüg-\nwesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen\nlich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu\nder Grundstücke vorgenommen werden;\nsetzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur\nGlaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu betei-            3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-\nligen.                                                             pflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen\nerrichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher\n(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer               Anlagen vorgenommen werden;\nHypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein\nBrief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat     4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichti-\nauf Verlangen der Umlegungsstelle eine Erklärung darü-             ge bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.\nber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grund-             Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es im förmlich\nschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erwor-           festgelegten Sanierungsgebiet nur, wenn und soweit eine\nben hat; die Person des Erwerbers hat er dabei zu              Genehmigungspflicht nach § 144 nicht besteht.\nbezeichnen. § 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\n(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Verände-\nrungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vor-\n§ 49                              haben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des\nRechtsnachfolge                          Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren\nAusführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssper-\nWechselt die Person eines Beteiligten während eines         re hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungs-\nUmlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in         arbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten\ndieses Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im         Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht\nZeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet.                   berührt.\n(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn\n§ 50                              Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben die\nBekanntmachung des Umlegungsbeschlusses                   Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder\nwesentlich erschweren würde. § 22 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist\n(1) Der Umlegungsbeschluss ist in der Gemeinde orts-        entsprechend anzuwenden.\nüblich bekannt zu machen.\n(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen und außer\n(2) Die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses             bei Verfügungen über Grundstücke und über Rechte an\nhat die Aufforderung zu enthalten, innerhalb eines             Grundstücken auch unter Bedingungen oder Befristun-\nMonats Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich         gen erteilt werden. Wird die Genehmigung unter Auf-\nsind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren be-           lagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt, ist die\nrechtigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden.                 hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum","2440             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\nAblauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Ent-                                         § 54\nscheidung vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rück-\nBenachrichtigungen und Umlegungsvermerk\ntrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.                      (1) Die Umlegungsstelle teilt dem Grundbuchamt und\nder für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständi-\n(5) Überträgt der Umlegungsausschuss auf Grund\ngen Stelle die Einleitung (§ 47) des Umlegungsverfahrens\neiner Verordnung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 der dort bezeich-\nund die nachträglichen Änderungen des Umlegungs-\nneten Stelle Entscheidungen über Vorgänge nach Ab-\ngebiets (§ 52) mit. Das Grundbuchamt hat in die Grund-\nsatz 1, unterliegt diese Stelle seinen Weisungen; bei\nbücher der umzulegenden Grundstücke einzutragen,\nEinlegung von Rechtsbehelfen tritt der Umlegungsaus-\ndass das Umlegungsverfahren eingeleitet ist (Umle-\nschuss an ihre Stelle. Der Umlegungsausschuss kann die\ngungsvermerk).\nÜbertragung jederzeit widerrufen.\n(2) Das Grundbuchamt und die für die Führung des\n§ 52                              Liegenschaftskatasters zuständige Stelle haben die Um-\nlegungsstelle von allen Eintragungen zu benachrichtigen,\nUmlegungsgebiet\ndie nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Umlegungs-\n(1) Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen, dass          verfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke\ndie Umlegung sich zweckmäßig durchführen lässt. Es            und im Liegenschaftskataster vorgenommen sind oder\nkann aus räumlich getrennten Flächen bestehen.                vorgenommen werden. § 22 Abs. 6 ist entsprechend\n(2) Einzelne Grundstücke, die die Durchführung der         anzuwenden.\nUmlegung erschweren, können von der Umlegung ganz                (3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangs-\noder teilweise ausgenommen werden.                            versteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so\n(3) Unwesentliche Änderungen des Umlegungs-                gibt die Umlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht von\ngebiets können bis zum Beschluss über die Aufstellung         dem Umlegungsbeschluss Kenntnis, soweit dieser das\ndes Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) von der Umlegungs-           Grundstück betrifft, das Gegenstand des Vollstreckungs-\nstelle nach vorheriger Anhörung der Eigentümer der            verfahrens ist.\nbetroffenen Grundstücke auch ohne ortsübliche Be-\nkanntmachung vorgenommen werden. Die Änderung                                              § 55\nwird mit ihrer Bekanntgabe an die Eigentümer der betrof-\nUmlegungsmasse und Verteilungsmasse\nfenen Grundstücke wirksam.\n(1) Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke\n§ 53                              werden nach ihrer Fläche rechnerisch zu einer Masse\nvereinigt (Umlegungsmasse).\nBestandskarte und Bestandsverzeichnis\n(2) Aus der Umlegungsmasse sind vorweg die Flächen\n(1) Die Umlegungsstelle fertigt eine Karte und ein Ver-\nauszuscheiden und der Gemeinde oder dem sonstigen\nzeichnis der Grundstücke des Umlegungsgebiets an\nErschließungsträger zuzuteilen, die nach dem Bebau-\n(Bestandskarte und Bestandsverzeichnis). Die Bestands-\nungsplan festgesetzt sind oder aus Gründen der geord-\nkarte weist mindestens die bisherige Lage und Form der\nneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung\nGrundstücke des Umlegungsgebiets und die auf ihnen\nder nach § 34 zulässigen Nutzung erforderlich sind als\nbefindlichen Gebäude aus und bezeichnet die Eigentü-\nmer. In dem Bestandsverzeichnis sind für jedes Grund-         1. örtliche Verkehrsflächen für Straßen, Wege ein-\nstück mindestens aufzuführen                                      schließlich Fuß- und Wohnwege und für Plätze sowie\n1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer,                     für Sammelstraßen,\n2. die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung, die         2. Flächen für Parkplätze, Grünanlagen einschließlich\nGröße und die im Liegenschaftskataster angegebene            Kinderspielplätze und Anlagen zum Schutz gegen\nNutzungsart der Grundstücke unter Angabe von Stra-           schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bun-\nße und Hausnummer sowie                                      des-Immissionsschutzgesetzes, soweit sie nicht\nschon Bestandteil der in Nummer 1 genannten Ver-\n3. die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Las-            kehrsanlagen sind, sowie für Regenklär- und Regen-\nten und Beschränkungen.                                      überlaufbecken, wenn die Flächen überwiegend den\n(2) Die Bestandskarte und die in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1         Bedürfnissen der Bewohner des Umlegungsgebiets\nund 2 bezeichneten Teile des Bestandsverzeichnisses               dienen sollen.\nsind auf die Dauer eines Monats in der Gemeinde öffent-       Zu den vorweg auszuscheidenden Flächen gehören auch\nlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind min-        die Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 für\ndestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich               die in Satz 1 genannten Anlagen. Grünflächen nach Satz 1\nbekannt zu machen.                                            Nr. 2 können auch bauflächenbedingte Flächen zum Aus-\n(3) Betrifft die Umlegung nur wenige Grundstücke, so       gleich im Sinne des § 1a Abs. 3 umfassen.\ngenügt anstelle der ortsüblichen Bekanntmachung die\n(3) Mit der Zuteilung ist die Gemeinde oder der sonsti-\nMitteilung an die Eigentümer und die Inhaber sonstiger\nge Erschließungsträger für von ihnen in die Umlegungs-\nRechte, soweit sie aus dem Grundbuch ersichtlich sind\nmasse eingeworfene Flächen nach Absatz 2 abgefunden.\noder ihr Recht bei der Umlegungsstelle angemeldet\nhaben.                                                           (4) Die verbleibende Masse ist die Verteilungsmasse.\n(4) In den in Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 bezeichneten Teil des     (5) Sonstige Flächen, für die nach dem Bebauungs-\nBestandsverzeichnisses ist die Einsicht jedem gestattet,      plan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist,\nder ein berechtigtes Interesse darlegt.                       können einschließlich der Flächen zum Ausgleich im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004            2441\nSinne des § 1a Abs. 3 ausgeschieden und dem Bedarfs-              (2) Kann das neue Grundstück nicht in gleicher oder\noder Erschließungsträger zugeteilt werden, wenn dieser         gleichwertiger Lage zugeteilt werden, so sind dadurch\ngeeignetes Ersatzland, das auch außerhalb des Um-              begründete Wertunterschiede in Fläche oder Geld aus-\nlegungsgebiets liegen kann, in die Verteilungsmasse            zugleichen.\neinbringt. Die Umlegungsstelle soll von dieser Befugnis\nGebrauch machen, wenn dies zur alsbaldigen Durch-                 (3) Für die Bemessung von Geldbeiträgen und Aus-\nführung des Bebauungsplans zweckmäßig ist.                     gleichsleistungen sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt\ndes Umlegungsbeschlusses maßgebend.\n§ 56\n§ 59\nVerteilungsmaßstab\nZuteilung und Abfindung\n(1) Für die Errechnung der den beteiligten Grund-\neigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden An-               (1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern\nteile (Sollanspruch) ist entweder von dem Verhältnis der       dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit\nFlächen oder dem Verhältnis der Werte auszugehen, in           Grundstücke einschließlich Flächen zum Ausgleich im\ndem die früheren Grundstücke vor der Umlegung zu-              Sinne des § 1a Abs. 3 in gleicher oder gleichwertiger\neinander gestanden haben. Der Maßstab ist von der              Lage wie die eingeworfenen Grundstücke und entspre-\nUmlegungsstelle nach pflichtmäßigem Ermessen unter             chend den nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteilen\ngerechter Abwägung der Interessen der Beteiligten je           zuzuteilen.\nnach Zweckmäßigkeit einheitlich zu bestimmen.\n(2) Soweit es unter Berücksichtigung der öffentlich-\n(2) Sind alle Beteiligten einverstanden, so kann die        rechtlichen Vorschriften nicht möglich ist, die nach den\nVerteilungsmasse auch nach einem anderen Maßstab               §§ 57 und 58 errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen,\naufgeteilt werden.                                             findet ein Ausgleich in Geld statt. Auf den Geldausgleich\nsind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten\nAbschnitt des Fünften Teils entsprechend anzuwenden,\n§ 57                              soweit die Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur\nVerteilung nach Werten                      unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet. Der Geld-\nausgleich bemisst sich nach dem Verkehrswert, bezogen\nGeht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der             auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans,\nWerte aus, so wird die Verteilungsmasse in dem Verhält-        soweit die Zuteilung den Sollanspruch mehr als nur\nnis verteilt, in dem die zu berücksichtigenden Eigentümer      unwesentlich überschreitet und dadurch die baupla-\nan der Umlegung beteiligt sind. Jedem Eigentümer soll          nungsrechtlich zulässige Nutzung ermöglicht.\nein Grundstück mindestens mit dem Verkehrswert zuge-\nteilt werden, den sein früheres Grundstück auch unter             (3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsgebiet\nBerücksichtigung der Pflicht zur Bereitstellung von Flä-       eigengenutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben\nchen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Zeit-           muss und im Umlegungsverfahren kein Grundstück er-\npunkt des Umlegungsbeschlusses hatte. Für die zuzutei-         hält, dass für ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren\nlenden Grundstücke ist der Verkehrswert, bezogen auf           eines der in Absatz 4 Nr. 2 und 3 bezeichneten Rechte\nden Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses, zu ermitteln.          vorgesehen wird, so soll dem entsprochen werden,\nDabei sind Wertänderungen, die durch die Umlegung              sofern dies in der Umlegung möglich ist.\nbewirkt werden, zu berücksichtigen; sollen Grundstücke\n(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer\nin Bezug auf Flächen nach § 55 Abs. 2 erschließungsbei-\nkönnen als Abfindung\ntragspflichtig zugeteilt werden, bleiben Wertänderungen\ninsoweit unberücksichtigt. Unterschiede zwischen den           1. Geld oder\nso ermittelten Verkehrswerten sind in Geld auszuglei-\nchen.                                                          2. Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets\noder\n§ 58                              3. die Begründung von Miteigentum an einem Grund-\nstück, die Gewährung von grundstücksgleichen\nVerteilung nach Flächen                         Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentums-\n(1) Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der             gesetz oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb\nFlächen aus, hat sie von den eingeworfenen Grund-                  und außerhalb des Umlegungsgebiets\nstücken unter Anrechnung des Flächenabzugs nach § 55           vorgesehen werden.\nAbs. 2 einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang\nabzuziehen, dass die Vorteile ausgeglichen werden, die            (5) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines\ndurch die Umlegung erwachsen; dabei bleiben in den             Bebauungsplans durchgeführt wird, können Eigentümer\nFällen des § 57 Satz 4 Halbsatz 2 die Vorteile insoweit        in Geld oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets gele-\nunberücksichtigt. Der Flächenbeitrag darf in Gebieten,         genen Grundstücken abgefunden werden, wenn sie im\ndie erstmalig erschlossen werden, nur bis zu 30 vom            Gebiet keine bebauungsfähigen Grundstücke erhalten\nHundert, in anderen Gebieten nur bis zu 10 vom Hundert         können oder wenn dies sonst zur Erreichung der Ziele\nder eingeworfenen Fläche betragen. Die Umlegungs-              und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist; wer die\nstelle kann statt eines Flächenbeitrags ganz oder teil-        Abfindung mit Grundstücken außerhalb des Gebiets\nweise einen entsprechenden Geldbeitrag erheben.                ablehnt, kann mit Geld abgefunden werden. Die Vor-\nSoweit der Umlegungsvorteil den Flächenbeitrag nach            schriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt\nSatz 1 übersteigt, ist der Vorteil in Geld auszugleichen.      des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.","2442           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\n(6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in        plätze, Garagen, Flächen zum Ausgleich im Sinne des\nAbsatz 4 Nr. 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich      § 1a Abs. 3 oder andere Gemeinschaftsanlagen fest-\ndurch eine solche Abfindung für eine größere Anzahl von     gelegt und ihre Rechtsverhältnisse geregelt werden. Im\nBeteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden         Landesrecht vorgesehene öffentlich-rechtliche Verpflich-\nkann und die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem       tungen zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dul-\nBebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigentümer in Geld     den oder Unterlassen (Baulast) können im Einvernehmen\nabzufinden. Die Vorschriften über die Entschädigung im      mit der Baugenehmigungsbehörde aufgehoben, geän-\nZweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend       dert oder neu begründet werden.\nanzuwenden.\n(2) Soweit durch die Aufhebung, Änderung oder\n(7) Die Umlegungsstelle – der Umlegungsausschuss          Begründung von Rechten oder Baulasten Vermögens-\nauf Antrag der Gemeinde – kann bei der Zuteilung von        nachteile oder Vermögensvorteile entstehen, findet ein\nGrundstücken unter den Voraussetzungen des § 176 ein        Ausgleich in Geld statt. Für den Fall, dass Vermögens-\nBaugebot, unter den Voraussetzungen des § 177 ein           nachteile entstehen, sind die Vorschriften über die Ent-\nModernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und unter        schädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils und\nden Voraussetzungen des § 178 ein Pflanzgebot anord-        über den Härteausgleich nach § 181 entsprechend an-\nnen.                                                        zuwenden.\n(8) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines             (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 55\nBebauungsplans durchgeführt wird, sind im Umlegungs-        Abs. 5 in die Verteilungsmasse eingebrachten Grund-\nplan die Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen zu        stücke.\nbezeichnen, die dem Bebauungsplan widersprechen und\nder Verwirklichung der im Umlegungsplan in Aussicht\ngenommenen Neugestaltung (§ 66 Abs. 2) entgegen-                                         § 62\nstehen. Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungs-                       Gemeinschaftliches Eigentum;\nberechtigten haben die Beseitigung der im Umlegungs-                   besondere rechtliche Verhältnisse\nplan bezeichneten Gebäude und sonstigen baulichen\nAnlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die Beseitigung           (1) Wenn es dem Zweck der Umlegung dient und die\nzum Vollzug des Umlegungsplans durchführt.                  Eigentümer zustimmen, kann gemeinschaftliches Eigen-\ntum an Grundstücken geteilt werden.\n(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein\nModernisierungs- oder Instandsetzungsgebot, ein Pflanz-        (2) Wenn einem Eigentümer für mehrere verschiede-\ngebot oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot nach        nen Rechtsverhältnissen unterliegende alte Grundstücke\nden §§ 176 bis 179 anzuordnen, bleibt unberührt.            oder Berechtigungen ein neues Grundstück zugeteilt\nwird, so werden entsprechend den verschiedenen\nRechtsverhältnissen Bruchteile der Gesamtabfindung\n§ 60\nbestimmt, die an die Stelle der einzelnen Grundstücke\nAbfindung und                           oder Berechtigungen treten. In diesen Fällen kann für\nAusgleich für bauliche Anlagen,                 jedes eingeworfene Grundstück oder jede Berechtigung\nAnpflanzungen und sonstige Einrichtungen              anstelle des Bruchteils ein besonderes Grundstück zuge-\nFür bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für sonstige      teilt werden.\nEinrichtungen ist nur eine Geldabfindung zu gewähren           (3) Wenn gemeinschaftliches Eigentum geteilt wird\nund im Falle der Zuteilung ein Ausgleich in Geld fest-      (Absatz 1) oder einem Eigentümer für sein Grundstück\nzusetzen, soweit das Grundstück wegen dieser Einrich-       mehrere neue Grundstücke zugeteilt werden, so kann die\ntungen einen über den Bodenwert hinausgehenden Ver-         Umlegungsstelle Grundpfandrechte und Reallasten, mit\nkehrswert hat. Die Vorschriften über die Entschädigung      denen eingeworfene Grundstücke belastet sind, entspre-\nim Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entspre-        chend den im Umlegungsverfahren ermittelten Werten\nchend anzuwenden.                                           auf die zuzuteilenden Grundstücke verteilen.\n§ 61                                                           § 63\nAufhebung, Änderung                                          Übergang von Rechts-\nund Begründung von Rechten                                  verhältnissen auf die Abfindung\n(1) Grundstücksgleiche Rechte sowie andere Rechte\n(1) Die zugeteilten Grundstücke treten hinsichtlich der\nan einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück\nRechte an den alten Grundstücken und der diese Grund-\noder an einem das Grundstück belastenden Recht, ferner\nstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht auf-\nAnsprüche mit dem Recht auf Befriedigung aus dem\ngehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke.\nGrundstück oder persönliche Rechte, die zum Erwerb,\nDie örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den\nzum Besitz oder zur Nutzung eines im Umlegungsgebiet\nalten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren ört-\ngelegenen Grundstücks berechtigen oder den Verpflich-\nlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über.\nteten in der Benutzung des Grundstücks beschränken,\nkönnen durch den Umlegungsplan aufgehoben, ge-                 (2) Erhält der Eigentümer, dem ein neues Grundstück\nändert oder neu begründet werden. In Übereinstimmung        zugeteilt wird, für das alte Grundstück zum Ausgleich von\nmit den Zielen des Bebauungsplans oder zur Verwirkli-       Wertunterschieden einen Geldausgleich oder nach § 59,\nchung einer nach § 34 zulässigen Nutzung können zur         § 60 oder § 61 eine Geldabfindung, so sind dinglich\nzweckmäßigen und wirtschaftlichen Ausnutzung der            Berechtigte, deren Rechte durch die Umlegung be-\nGrundstücke Flächen für Zuwege, gemeinschaftliche           einträchtigt werden, insoweit auf den Geldanspruch des\nHofräume, Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stell-  Eigentümers angewiesen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004              2443\n§ 64                                 (2) Aus dem Umlegungsplan muss der in Aussicht\ngenommene Neuzustand mit allen tatsächlichen und\nGeldleistungen\nrechtlichen Änderungen hervorgehen, die die im Um-\n(1) Die Gemeinde ist Gläubigerin und Schuldnerin der       legungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren. Der\nim Umlegungsplan festgesetzten Geldleistungen.                Umlegungsplan muss nach Form und Inhalt zur Über-\nnahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.\n(2) Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung\nnach § 71 fällig. Die Fälligkeit der Ausgleichsleistungen        (3) Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungs-\nfür Mehrwerte (§§ 57 bis 61) kann bis zu längstens zehn       karte und dem Umlegungsverzeichnis.\nJahren hinausgeschoben werden; dabei kann vorge-\nsehen werden, dass die Bezahlung dieser Ausgleichs-                                       § 67\nleistungen ganz oder teilweise in wiederkehrenden\nLeistungen erfolgt. In den Fällen des Satzes 2 soll die                            Umlegungskarte\nAusgleichsleistung ab Fälligkeit und bei Anfechtung des\nDie Umlegungskarte stellt den künftigen Zustand des\nUmlegungsplans lediglich wegen der Höhe einer Geld-\nUmlegungsgebiets dar. In die Karte sind insbesondere\nleistung soll diese in Höhe des angefochtenen Betrags ab\ndie neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen\nInkrafttreten des Umlegungsplans dem Grund nach mit 2\nsowie die Flächen im Sinne des § 55 Abs. 2 einzutragen.\nvom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs jährlich verzinst werden.\n§ 68\n(3) Die Verpflichtungen des Eigentümers oder des Erb-\nbauberechtigten zu Geldleistungen nach den §§ 57 bis 61                        Umlegungsverzeichnis\ngelten als Beitrag und ruhen als öffentliche Last auf dem        (1) Das Umlegungsverzeichnis führt auf\nGrundstück oder dem Erbbaurecht.\n1. die Grundstücke, einschließlich der außerhalb des\n(4) Wird zur Sicherung eines Kredits, der                      Umlegungsgebiets zugeteilten, nach Lage, Größe und\n1. der Errichtung von Neubauten, dem Wiederaufbau                 Nutzungsart unter Gegenüberstellung des alten und\nzerstörter Gebäude oder dem Ausbau oder der Erwei-            neuen Bestands mit Angabe ihrer Eigentümer;\nterung bestehender Gebäude oder                           2. die Rechte an einem Grundstück oder einem das\n2. der Durchführung notwendiger außerordentlicher                 Grundstück belastenden Recht, ferner Ansprüche mit\nInstandsetzungen an Gebäuden                                  dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück\noder persönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz\nauf dem belasteten Grundstück dient, ein Grundpfand-              oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen\nrecht bestellt, so kann für dieses auf Antrag ein Befriedi-       oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grund-\ngungsvorrecht vor der öffentlichen Last nach Absatz 3             stücks beschränken, soweit sie aufgehoben, ge-\noder einem Teil derselben für den Fall der Zwangsvoll-            ändert oder neu begründet werden;\nstreckung in das Grundstück bewilligt werden, wenn\ndadurch die Sicherheit der öffentlichen Last nicht gefähr-    3. die Grundstückslasten nach Rang und Betrag;\ndet wird und die Zins- und Tilgungssätze für das Grund-       4. die Geldleistungen, deren Fälligkeit und Zahlungsart\npfandrecht den üblichen Jahresleistungen für erstrangige          sowie der Wert der Flächen nach § 55 Abs. 2 bei einer\nTilgungshypotheken entsprechen. Die Bewilligung kann              insoweit erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung;\nvon der Erfüllung von Bedingungen abhängig gemacht\nwerden.                                                       5. diejenigen, zu deren Gunsten oder Lasten Geld-\nleistungen festgesetzt sind;\n(5) Soweit die Kosten und Geldleistungen der Um-\nlegung von einem Bedarfs- oder Erschließungsträger            6. die einzuziehenden und die zu verlegenden Flächen\nverursacht sind, sind sie von ihm der Gemeinde zu erstat-         im Sinne des § 55 Abs. 2 und die Wasserläufe;\nten.\n7. die Gebote nach § 59 Abs. 7 sowie\n(6) Die öffentlichen Lasten (Absatz 3) sind im Grund-\n8. die Baulasten nach § 61 Abs. 1 Satz 3.\nbuch zu vermerken.\n(2) Das Umlegungsverzeichnis kann für jedes Grund-\nstück gesondert aufgestellt werden.\n§ 65\nHinterlegung und Verteilungsverfahren\n§ 69\nFür die Hinterlegung von Geldleistungen und für das\nBekanntmachung des\nVerteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118\nUmlegungsplans, Einsichtnahme\nund 119 entsprechend.\n(1) Die Umlegungsstelle hat den Beschluss über die\nAufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) in der Ge-\n§ 66\nmeinde ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekannt-\nAufstellung und                         machung ist darauf hinzuweisen, dass der Umlegungs-\nInhalt des Umlegungsplans                     plan an einer zu benennenden Stelle nach Absatz 2\neingesehen werden kann und auszugsweise nach § 70\n(1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle\nAbs. 1 Satz 1 zugestellt wird.\nnach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss\naufzustellen. Er kann auch für Teile des Umlegungs-              (2) Den Umlegungsplan kann jeder einsehen, der ein\ngebiets aufgestellt werden (Teilumlegungsplan).               berechtigtes Interesse darlegt.","2444            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\n§ 70                                                          § 74\nZustellung des Umlegungsplans                              Berichtigung der öffentlichen Bücher\n(1) Den Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender          (1) Die Umlegungsstelle übersendet dem Grundbuch-\nAuszug aus dem Umlegungsplan zuzustellen. Dabei ist          amt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters\ndarauf hinzuweisen, dass der Umlegungsplan an einer zu       zuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift der Be-\nbenennenden Stelle nach § 69 Abs. 2 eingesehen werden        kanntmachung nach § 71 sowie eine beglaubigte Aus-\nkann.                                                        fertigung des Umlegungsplans und ersucht diese, die\nRechtsänderungen in das Grundbuch und in das Liegen-\n(2) Hält die Umlegungsstelle Änderungen des Um-           schaftskataster einzutragen sowie den Umlegungs-\nlegungsplans für erforderlich, so können die Bekannt-        vermerk im Grundbuch zu löschen. Dies gilt auch für\nmachung und die Zustellung des geänderten Umlegungs-         außerhalb des Umlegungsgebiets zugeteilte Grund-\nplans auf die von der Änderung Betroffenen beschränkt        stücke.\nwerden.                                                         (2) Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters\n(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangs-            dienen die Umlegungskarte und das Umlegungsver-\nversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so          zeichnis als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im\ngibt die Umlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht von       Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung, wenn die\ndem Umlegungsverzeichnis Kenntnis, soweit dieses das         für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige\nGrundstück, das Gegenstand des Vollstreckungsverfah-         Stelle auf diesen Urkunden bescheinigt hat, dass sie\nrens ist, und die daran bestehenden Rechte betrifft.         nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegen-\nschaftskataster geeignet sind. Diese Bescheinigung ist\nnicht erforderlich, wenn die Flurbereinigungsbehörde die\n§ 71                             Umlegungskarte und das Umlegungsverzeichnis gefer-\nInkrafttreten des Umlegungsplans                 tigt hat (§ 46 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4).\n(1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekannt zu                                      § 75\nmachen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unan-\nfechtbar geworden ist. Dem Eintritt der Unanfechtbarkeit               Einsichtnahme in den Umlegungsplan\ndes Umlegungsplans steht es gleich, wenn der Umle-              Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in\ngungsplan lediglich wegen der Höhe einer Geldabfin-          den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtig-\ndung anfechtbar ist.                                         tes Interesse darlegt.\n(2) Vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann\n§ 76\ndie Umlegungsstelle räumliche und sachliche Teile des\nUmlegungsplans durch Bekanntmachung in Kraft setzen,                      Vorwegnahme der Entscheidung\nwenn sich die Entscheidung über eingelegte Rechts-              Mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber kön-\nbehelfe auf diese Teile des Umlegungsplans nicht auswir-     nen die Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne\nken kann. Personen, die Rechtsbehelfe eingelegt haben,       Grundstücke sowie andere Rechte nach den §§ 55 bis 62\nsind von der Inkraftsetzung zu unterrichten.                 geregelt werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt\nist. Die §§ 70 bis 75 gelten entsprechend.\n§ 72\n§ 77\nWirkungen der Bekanntmachung\nVorzeitige Besitzeinweisung\n(1) Mit der Bekanntmachung nach § 71 wird der bis-\n(1) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines\nherige Rechtszustand durch den in dem Umlegungsplan\nBebauungsplans durchgeführt wird, kann die Umle-\nvorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Be-\ngungsstelle nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans,\nkanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigen-\nwenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert,\ntümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.\n1. vor Aufstellung des Umlegungsplans die Gemeinde\n(2) Die Gemeinde hat den Umlegungsplan zu vollzie-             oder den sonstigen Bedarfs- oder Erschließungs-\nhen, sobald seine Unanfechtbarkeit nach § 71 bekannt             träger in den Besitz der Grundstücke, die in dem\ngemacht worden ist. Sie hat den Beteiligten die neuen            Bebauungsplan als Flächen im Sinne des § 9 Abs. 1\nBesitz- und Nutzungsrechte, erforderlichenfalls mit den          Nr. 21 oder des § 55 Abs. 2 und 5 festgesetzt sind, ein-\nMitteln des Verwaltungszwangs, zu verschaffen.                   weisen;\n2. nach Aufstellung des Umlegungsplans und Übertra-\n§ 73                                 gung der Grenzen der neuen Grundstücke in die Ört-\nlichkeit auch sonstige am Umlegungsverfahren Betei-\nÄnderung des Umlegungsplans\nligte in den Besitz der nach dem Umlegungsplan für\nDie Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch               sie vorgesehenen Grundstücke oder Nutzungsrechte\nnach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn                  einweisen.\n1. der Bebauungsplan geändert wird,                             (2) Das Wohl der Allgemeinheit kann die vorzeitige Ein-\nweisung in den Besitz insbesondere erfordern\n2. eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die\nÄnderung notwendig macht oder                            1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 zugunsten der\nGemeinde oder eines sonstigen Bedarfs- oder\n3. die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.          Erschließungsträgers, wenn Maßnahmen zur Verwirk-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004               2445\nlichung des Bebauungsplans bevorstehen und die           Grundstücke möglichst ein Grundstück in gleicher oder\nFlächen für die vorgesehenen Anlagen und Ein-            gleichwertiger Lage zugeteilt wird. Eine durch die ver-\nrichtungen der Erschließung oder Versorgung des          einfachte Umlegung für den Grundstückseigentümer\nGebiets benötigt werden,                                 bewirkte Wertminderung darf nur unerheblich sein. Mit\nZustimmung der Eigentümer können von den Sätzen 1\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 zugunsten sonsti-\nund 2 abweichende Regelungen getroffen werden.\nger Umlegungsbeteiligter, wenn dringende städte-\nbauliche Gründe für die Verschaffung des Besitzes           (4) Im Rahmen des Verfahrens der vereinfachten Um-\nbestehen und wenn diese Gründe die Interessen der        legung betroffene Dienstbarkeiten und Baulasten nach\nBetroffenen an der weiteren Ausübung des Besitzes        Maßgabe des § 61 Abs. 1 Satz 3 können neu geordnet\nwesentlich überwiegen.                                   und zu diesem Zweck auch neu begründet und auf-\n(3) Die §§ 116 und 122 gelten entsprechend.               gehoben werden. Betroffene Grundpfandrechte können\nneu geordnet werden, wenn die Beteiligten dem vorge-\nsehenen neuen Rechtszustand zustimmen.\n§ 78\nVerfahrens- und Sachkosten                        (5) Die Landesregierungen können durch Rechts-\nverordnungen bestimmen, dass die nach Maßgabe des\nDie Gemeinde trägt die Verfahrenskosten und die nicht     § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gebildeten Umlegungsausschüs-\ndurch Beiträge nach § 64 Abs. 3 gedeckten Sachkosten.        se auch vereinfachte Umlegungsverfahren selbständig\ndurchführen. Die Vorschriften des § 46 Abs. 4 zur Über-\n§ 79                          tragung der Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde\nAbgaben- und Auslagenbefreiung                   oder eine andere geeignete Behörde sind für vereinfachte\nUmlegungsverfahren entsprechend anzuwenden.\n(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchfüh-\nrung oder Vermeidung der Umlegung dienen, einschließ-\nlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei                                  § 81\nvon Gebühren und ähnlichen nichtsteuerlichen Abgaben\nGeldleistungen\nsowie von Auslagen; dies gilt nicht für die Kosten eines\nRechtsstreits. Unberührt bleiben Regelungen nach lan-           (1) Vorteile, die durch die vereinfachte Umlegung\ndesrechtlichen Vorschriften.                                 bewirkt werden, sind von den Eigentümern in Geld aus-\n(2) Die Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Be-       zugleichen. Die Vorschriften über die Entschädigung im\nhörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Um-            Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend\nlegungsstelle versichert, dass ein Geschäft oder eine        anzuwenden.\nVerhandlung der Durchführung oder Vermeidung der\n(2) Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistungen ist\nUmlegung dient.\ndie Gemeinde. Die Beteiligten können mit Zustimmung\nder Gemeinde andere Vereinbarungen treffen. Die Geld-\nleistungen werden mit der Bekanntmachung nach § 83\nZweiter Abschnitt                           Abs. 1 fällig. § 64 Abs. 3, 4 und 6 über Beitrag und öffent-\nVe r e i n f a c h t e U m l e g u n g          liche Last ist entsprechend anzuwenden, wenn die\nGemeinde Gläubigerin der Geldleistungen ist.\n§ 80                             (3) Dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die ver-\nZweck, Anwendungsbereich, Zuständigkeiten               einfachte Umlegung beeinträchtigt werden, sind insoweit\nauf den Geldanspruch des Eigentümers angewiesen. Für\n(1) Die Gemeinde kann eine Umlegung im Sinne des\ndie Hinterlegung von Geldleistungen und für das Ver-\n§ 45 als vereinfachte Umlegung durchführen, wenn die in\nteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118\n§ 46 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und\nund 119 entsprechend.\nwenn mit der Umlegung lediglich\n1. unmittelbar aneinander grenzende oder in enger\nNachbarschaft liegende Grundstücke oder Teile von                                     § 82\nGrundstücken untereinander getauscht oder\nBeschluss über die vereinfachte Umlegung\n2. Grundstücke, insbesondere Splittergrundstücke oder\nTeile von Grundstücken, einseitig zugeteilt                 (1) Die Gemeinde setzt nach Erörterung mit den Eigen-\ntümern durch Beschluss die neuen Grenzen sowie die\nwerden. Die auszutauschenden oder einseitig zuzuteilen-      Geldleistung fest und regelt in ihm, soweit es erforderlich\nden Grundstücke oder Grundstücksteile dürfen nicht           ist, die Neuordnung und zu diesem Zweck auch die Neu-\nselbständig bebaubar sein. Eine einseitige Zuteilung         begründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten, Grund-\nmuss im öffentlichen Interesse geboten sein.                 pfandrechten und Baulasten. Beteiligten, deren Rechte\n(2) Auf die vereinfachte Umlegung sind die Vorschrif-     ohne Zustimmung durch den Beschluss betroffen wer-\nten des Ersten Abschnitts nur anzuwenden, soweit die         den, ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\nVorschriften dieses Abschnitts dies bestimmen. Einer         Der Beschluss muss nach Form und Inhalt zur Über-\nAnordnung der vereinfachten Umlegung durch die               nahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.\nGemeinde bedarf es nicht.\n(2) Allen Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender\n(3) Die vereinfachte Umlegung ist so durchzuführen,       Auszug aus dem Beschluss zuzustellen. Dabei ist darauf\ndass jedem Eigentümer nach dem Verhältnis des Werts          hinzuweisen, dass der Beschluss bei einer zu benennen-\nseines früheren Grundstücks zum Wert der übrigen             den Stelle eingesehen werden kann.","2446            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\n§ 83                             3. Grundstücke für die Entschädigung in Land zu\nbeschaffen,\nBekanntmachung und Rechts-\nwirkungen der vereinfachten Umlegung                 4. durch Enteignung entzogene Rechte durch neue\n(1) Die Gemeinde hat ortsüblich bekannt zu machen,            Rechte zu ersetzen,\nin welchem Zeitpunkt der Beschluss über die vereinfach-      5. Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen,\nte Umlegung unanfechtbar geworden ist. § 71 Abs. 2               wenn ein Eigentümer die Verpflichtung nach § 176\nüber die vorzeitige Inkraftsetzung ist entsprechend anzu-        Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt,\nwenden.\n6. im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine\n(2) Mit der Bekanntmachung wird der bisherige                 bauliche Anlage aus den in § 172 Abs. 3 bis 5 bezeich-\nRechtszustand durch den in dem Beschluss über die                neten Gründen zu erhalten oder\nvereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechts-\nzustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Ein-        7. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von\nweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteil-         Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus eine\nten Grundstücke oder Grundstücksteile ein. § 72 Abs. 2           bauliche Anlage aus den in § 171d Abs. 3 bezeichne-\nüber die Vollziehung ist entsprechend anzuwenden.                ten Gründen zu erhalten oder zu beseitigen.\n(3) Das Eigentum an ausgetauschten oder einseitig            (2) Unberührt bleiben\nzugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken geht          1. die Vorschriften über die Enteignung zu anderen als\nlastenfrei auf die neuen Eigentümer über; Unschädlich-           den in Absatz 1 genannten Zwecken,\nkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. Sofern Grund-\nstücksteile oder Grundstücke einem Grundstück zuge-          2. landesrechtliche Vorschriften über die Enteignung zu\nteilt werden, werden sie Bestandteil dieses Grundstücks.         den in Absatz 1 Nr. 6 genannten Zwecken.\nDie dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken\nsich auf die zugeteilten Grundstücksteile und Grundstü-                                  § 86\ncke. Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 gelten nur, soweit sich\nGegenstand der Enteignung\nnicht aus einer Regelung nach § 80 Abs. 4 etwas anderes\nergibt.                                                         (1) Durch Enteignung können\n1. das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belas-\n§ 84                                 tet werden;\nBerichtigung der öffentlichen Bücher               2. andere Rechte an Grundstücken entzogen oder\n(1) Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt                  belastet werden;\nund der für die Führung des Liegenschaftskatasters zu-       3. Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz\nständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift des Be-              oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder\nschlusses über die vereinfachte Umlegung, teilt den Zeit-        die den Verpflichteten in der Benutzung von Grund-\npunkt der Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1 mit und                stücken beschränken; hierzu zählen auch Rücküber-\nersucht diese, die Rechtsänderungen in das Grundbuch             tragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz;\nund in das Liegenschaftskataster einzutragen. § 74\nAbs. 2 gilt entsprechend.                                    4. soweit es in den Vorschriften dieses Teils vorgesehen\nist, Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte\n(2) Für die Kosten der vereinfachten Umlegung gelten\nder in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren.\ndie §§ 78 und 79 entsprechend.\n(2) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf\nSachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit\nFünfter Teil                          dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude ein-\ngefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des\nEnteignung                            § 92 Abs. 4 ausgedehnt werden.\n(3) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigen-\nErster Abschnitt\ntums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf\nZulässigkeit der Enteignung                        die Entziehung, Belastung oder Begründung der in\nAbsatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Rechte entsprechend\n§ 85                             anzuwenden.\nEnteignungszweck\n§ 87\n(1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet wer-\nden, um                                                                       Voraussetzungen für die\nZulässigkeit der Enteignung\n1. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungs-\nplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nut-        (1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig,\nzung vorzubereiten,                                      wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der\nEnteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht\n2. unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke,\nerreicht werden kann.\ndie nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber\ninnerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile lie-           (2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller\ngen, insbesondere zur Schließung von Baulücken,          sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteig-\nentsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nut-     nenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen,\nzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen,             unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 und 3 unter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004               2447\nAngebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht          innerhalb angemessener Frist entsprechend den bau-\nhat. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass das      rechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken\nGrundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vor-           der städtebaulichen Maßnahme zu nutzen. Dabei sind in\ngesehenen Zweck verwendet wird.                               den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die früheren Käu-\nfer, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 die früheren\n(3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem Zweck,\nEigentümer vorrangig zu berücksichtigen.\nes für die bauliche Nutzung vorzubereiten (§ 85 Abs. 1\nNr. 1) oder es der baulichen Nutzung zuzuführen (§ 85            (4) Die Gemeinde kann ihrer Veräußerungspflicht\nAbs. 1 Nr. 2), darf nur zugunsten der Gemeinde oder           nachkommen, indem sie\neines öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers\n1. das Eigentum an dem Grundstück überträgt,\nerfolgen. In den Fällen des § 85 Abs. 1 Nr. 5 kann die Ent-\neignung eines Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen         2. grundstücksgleiche Rechte oder Rechte nach dem\nverlangt werden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen            Wohnungseigentumsgesetz oder\ninnerhalb angemessener Frist durchzuführen, und sich\n3. sonstige dingliche Rechte\nhierzu verpflichtet. Soweit im förmlich festgelegten\nSanierungsgebiet die Enteignung zugunsten der Ge-             begründet oder gewährt. Die Verschaffung eines An-\nmeinde zulässig ist, kann sie auch zugunsten eines            spruchs auf den Erwerb solcher Rechte steht ihrer\nSanierungsträgers erfolgen.                                   Begründung oder Gewährung oder der Eigentumsüber-\ntragung gleich.\n(4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch die Vor-\nschriften des Dritten Teils des Zweiten Kapitels nicht\nberührt.\n§ 90\nEnteignung von Grund-\n§ 88\nstücken zur Entschädigung in Land\nEnteignung aus\n(1) Die Enteignung von Grundstücken zur Entschädi-\nzwingenden städtebaulichen Gründen\ngung in Land (Ersatzland) ist zulässig, wenn\nWird die Enteignung eines Grundstücks von der\n1. die Entschädigung eines Eigentümers nach § 100 in\nGemeinde zu den in § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten\nLand festzusetzen ist,\nZwecken aus zwingenden städtebaulichen Gründen\nbeantragt, so genügt anstelle des § 87 Abs. 2 der Nach-       2. die Bereitstellung von Grundstücken, die im Rahmen\nweis, dass die Gemeinde sich ernsthaft um den freihän-            der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung als\ndigen Erwerb dieses Grundstücks zu angemessenen                   Ersatzland geeignet sind, weder aus dem Grundbesitz\nBedingungen vergeblich bemüht hat. Satz 1 ist entspre-            des Enteignungsbegünstigten noch aus dem Grund-\nchend anzuwenden, wenn die Enteignung eines im förm-              besitz des Bundes, des Landes, einer Gemeinde\nlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grund-               (Gemeindeverband) oder einer juristischen Person\nstücks zugunsten der Gemeinde oder eines Sanierungs-              des Privatrechts, an der der Bund, das Land oder eine\nträgers beantragt wird.                                           Gemeinde (Gemeindeverband) allein oder gemeinsam\nüberwiegend beteiligt sind, möglich und zumutbar ist\n§ 89                                  sowie\nVeräußerungspflicht                       3. von dem Enteignungsbegünstigten geeignete Grund-\nstücke freihändig zu angemessenen Bedingungen,\n(1) Die Gemeinde hat Grundstücke zu veräußern,                 insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar\nist, unter Angebot geeigneten anderen Landes aus\n1. die sie durch Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt\ndem eigenen Vermögen oder aus dem Besitzstand\nhat oder\nvon juristischen Personen des Privatrechts, an deren\n2. die zu ihren Gunsten enteignet worden sind, um sie für         Kapital er überwiegend beteiligt ist, nicht erworben\neine bauliche Nutzung vorzubereiten oder der bau-             werden können.\nlichen Nutzung zuzuführen.\n(2) Grundstücke unterliegen nicht der Enteignung zur\nDies gilt nicht für Grundstücke, die als Austauschland für    Entschädigung in Land, wenn und soweit\nbeabsichtigte städtebauliche Maßnahmen, zur Entschä-\n1. der Eigentümer oder bei land- oder forstwirtschaftlich\ndigung in Land oder für sonstige öffentliche Zwecke\ngenutzten Grundstücken auch der sonstige Nut-\nbenötigt werden. Die Veräußerungspflicht entfällt, wenn\nzungsberechtigte auf das zu enteignende Grundstück\nfür das Grundstück entsprechendes Ersatzland hergege-\nmit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen\nben oder Miteigentum an einem Grundstück übertragen\nund ihm im Interesse der Erhaltung der Wirtschaftlich-\nwurde oder wenn grundstücksgleiche Rechte, Rechte\nkeit seines Betriebs die Abgabe nicht zuzumuten ist\nnach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstige\noder\ndingliche Rechte an einem Grundstück begründet oder\ngewährt wurden.                                               2. die Grundstücke oder ihre Erträge unmittelbar öffent-\nlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem\n(2) Die Gemeinde soll ein Grundstück veräußern,\nUnterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesund-\nsobald der mit dem Erwerb verfolgte Zweck verwirklicht\nheitspflege, der Erziehung, der Körperertüchtigung\nwerden kann oder entfallen ist.\noder den Aufgaben der Kirchen und anderer Reli-\n(3) Die Gemeinde hat die Grundstücke unter Berück-             gionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie\nsichtigung weiter Kreise der Bevölkerung an Personen              deren Einrichtungen dienen oder zu dienen bestimmt\nzu veräußern, die sich verpflichten, das Grundstück               sind.","2448             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\n(3) Außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines           (2) Die Entschädigung wird gewährt\nBebauungsplans und außerhalb der im Zusammenhang\nbebauten Ortsteile können Grundstücke zur Entschädi-          1. für den durch die Enteignung eintretenden Rechts-\ngung in Land nur enteignet werden, wenn sie land- oder            verlust,\nforstwirtschaftlich genutzt werden sollen.                    2. für andere durch die Enteignung eintretende Vermö-\n(4) Die Enteignung zum Zweck der Entschädigung                 gensnachteile.\neines Eigentümers, dessen Grundstück zur Beschaffung             (3) Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsbe-\nvon Ersatzland enteignet wird, ist unzulässig.                rechtigten (§ 94) infolge der Enteignung entstehen, sind\nbei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichti-\n§ 91                             gen. Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachteils\nErsatz für entzogene Rechte                   ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitge-\nwirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-\nDie Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung ent-         sprechend.\nzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist nur\nzulässig, soweit der Ersatz in den Vorschriften des Zwei-        (4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zu-\nten Abschnitts vorgesehen ist. Für den Ersatz entzogener      stand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in\nRechte durch neue Rechte im Wege der Enteignung nach          dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsan-\n§ 97 Abs. 2 Satz 3 gelten die in § 90 Abs. 1 und 2 für die    trag entscheidet. In den Fällen der vorzeitigen Besitzein-\nEnteignung zur Entschädigung in Land getroffenen Vor-         weisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in\nschriften entsprechend.                                       dem diese wirksam wird.\n§ 92                                                         § 94\nUmfang, Beschränkung\nEntschädigungsberechtigter\nund Ausdehnung der Enteignung\nund Entschädigungsverpflichteter\n(1) Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet\nwerden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungs-          (1) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem\nzwecks erforderlich ist. Reicht eine Belastung des Grund-     Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und\nstücks mit einem Recht zur Verwirklichung des Ent-            dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.\neignungszwecks aus, so ist die Enteignung hierauf zu             (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteig-\nbeschränken.                                                  nungsbegünstigte verpflichtet. Wird Ersatzland enteig-\n(2) Soll ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belas-       net, so ist zur Entschädigung derjenige verpflichtet, der\ntet werden, kann der Eigentümer anstelle der Belastung        dieses Ersatzland für das zu enteignende Grundstück\ndie Entziehung des Eigentums verlangen. Soll ein Grund-       beschaffen muss.\nstück mit einem anderen Recht belastet werden, kann\nder Eigentümer die Entziehung des Eigentums verlangen,\n§ 95\nwenn die Belastung mit dem dinglichen Recht für ihn\nunbillig ist.                                                           Entschädigung für den Rechtsverlust\n(3) Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder wirt-          (1) Die Entschädigung für den durch die Enteignung\nschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu               eintretenden Rechtsverlust bemisst sich nach dem Ver-\neinem Teil enteignet werden, kann der Eigentümer die          kehrswert (§ 194) des zu enteignenden Grundstücks oder\nAusdehnung der Enteignung auf das Restgrundstück              sonstigen Gegenstands der Enteignung. Maßgebend ist\noder den Restbesitz insoweit verlangen, als das Rest-         der Verkehrswert in dem Zeitpunkt, in dem die Enteig-\ngrundstück oder der Restbesitz nicht mehr in angemes-         nungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet.\nsenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt wer-\nden kann.                                                        (2) Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben\nunberücksichtigt\n(4) Der Eigentümer kann verlangen, dass die Enteig-\nnung auf die in § 86 Abs. 2 bezeichneten Gegenstände          1. Wertsteigerungen eines Grundstücks, die in der Aus-\nausgedehnt wird, wenn und soweit er sie infolge der Ent-          sicht auf eine Änderung der zulässigen Nutzung ein-\neignung nicht mehr wirtschaftlich nutzen oder in anderer          getreten sind, wenn die Änderung nicht in absehbarer\nWeise angemessen verwerten kann.                                  Zeit zu erwarten ist;\n(5) Ein Verlangen nach den Absätzen 2 bis 4 ist schrift-   2. Wertänderungen, die infolge der bevorstehenden Ent-\nlich oder zur Niederschrift bei der Enteignungsbehörde            eignung eingetreten sind;\nbis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend zu\nmachen.                                                       3. Werterhöhungen, die nach dem Zeitpunkt eingetreten\nsind, in dem der Eigentümer zur Vermeidung der Ent-\neignung ein Kauf- oder Tauschangebot des Antrag-\nZweiter Abschnitt                               stellers mit angemessenen Bedingungen (§ 87 Abs. 2\nSatz 1 und § 88) hätte annehmen können, es sei denn,\nEntschädigung                                 dass der Eigentümer Kapital oder Arbeit für sie auf-\ngewendet hat;\n§ 93\n4. wertsteigernde Veränderungen, die während einer\nEntschädigungsgrundsätze                          Veränderungssperre ohne Genehmigung der Bau-\n(1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.           genehmigungsbehörde vorgenommen worden sind;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004              2449\n5. wertsteigernde Veränderungen, die nach Einleitung         rechterhalten werden, soweit dies mit dem Enteignungs-\ndes Enteignungsverfahrens ohne behördliche An-            zweck vereinbar ist.\nordnung oder Zustimmung der Enteignungsbehörde\n(2) Als Ersatz für ein Recht an einem Grundstück, das\nvorgenommen worden sind;\nnicht aufrechterhalten wird, kann mit Zustimmung des\n6. Vereinbarungen, soweit sie von üblichen Vereinbarun-      Rechtsinhabers das Ersatzland oder ein anderes Grund-\ngen auffällig abweichen und Tatsachen die Annahme         stück des Enteignungsbegünstigten mit einem gleichen\nrechtfertigen, dass sie getroffen worden sind, um eine    Recht belastet werden. Als Ersatz für ein persönliches\nhöhere Entschädigungsleistung zu erlangen;                Recht, das nicht aufrechterhalten wird, kann mit Zustim-\n7. Bodenwerte, die nicht zu berücksichtigen wären,           mung des Rechtsinhabers ein Rechtsverhältnis begrün-\nwenn der Eigentümer eine Entschädigung in den Fäl-        det werden, das ein Recht gleicher Art in Bezug auf das\nlen der §§ 40 bis 42 geltend machen würde.                Ersatzland oder auf ein anderes Grundstück des Enteig-\nnungsbegünstigten gewährt. Als Ersatz für dingliche oder\n(3) Für bauliche Anlagen, deren Rückbau jederzeit auf      persönliche Rechte eines öffentlichen Verkehrsunterneh-\nGrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften entschädi-         mens oder eines Trägers der öffentlichen Versorgung mit\ngungslos gefordert werden kann, ist eine Entschädigung       Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser, der auf diese zur\nnur zu gewähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit          Erfüllung seiner wesensgemäßen Aufgaben angewiesen\ngeboten ist. Kann der Rückbau entschädigungslos erst         ist, sind auf seinen Antrag Rechte gleicher Art zu begrün-\nnach Ablauf einer Frist gefordert werden, so ist die Ent-    den; soweit dazu Grundstücke des Enteignungsbegüns-\nschädigung nach dem Verhältnis der restlichen zu der         tigten nicht geeignet sind, können zu diesem Zweck auch\ngesamten Frist zu bemessen.                                  andere Grundstücke in Anspruch genommen werden.\n(4) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück          Anträge nach Satz 3 müssen vor Beginn der mündlichen\ndurch Rechte Dritter gemindert, die an dem Grundstück        Verhandlung schriftlich oder zur Niederschrift der Ent-\naufrechterhalten, an einem anderen Grundstück neu            eignungsbehörde gestellt werden.\nbegründet oder gesondert entschädigt werden, so ist             (3) Soweit Rechte nicht aufrechterhalten oder nicht\ndies bei der Festsetzung der Entschädigung für den           durch neue Rechte ersetzt werden, sind bei der Enteig-\nRechtsverlust zu berücksichtigen.                            nung eines Grundstücks gesondert zu entschädigen\n1. Erbbauberechtigte, Altenteilsberechtigte sowie Inha-\n§ 96\nber von Dienstbarkeiten und Erwerbsrechten an dem\nEntschädigung für andere Vermögensnachteile                   Grundstück,\n(1) Wegen anderer durch die Enteignung eintretender        2. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz\nVermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu                 oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn\ngewähren, wenn und soweit diese Vermögensnachteile               der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist,\nnicht bei der Bemessung der Entschädigung für den\nRechtsverlust berücksichtigt sind. Die Entschädigung ist     3. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Erwerb\nunter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemein-           des Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten\nheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für          in der Nutzung des Grundstücks beschränken.\n1. den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den              (4) Berechtigte, deren Rechte nicht aufrechterhalten,\nder bisherige Eigentümer in seiner Berufstätigkeit, sei-  nicht durch neue Rechte ersetzt und nicht gesondert ent-\nner Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung der ihm wesens-    schädigt werden, haben bei der Enteignung eines Grund-\ngemäß obliegenden Aufgaben erleidet, jedoch nur bis       stücks Anspruch auf Ersatz des Werts ihres Rechts aus\nzu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um      der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grund-\nein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das      stück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt\nzu enteignende Grundstück zu nutzen;                      entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den\ndurch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in\n2. die Wertminderung, die durch die Enteignung eines         anderen Fällen oder nach § 96 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 fest-\nGrundstücksteils oder eines Teils eines räumlich oder     gesetzt werden.\nwirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes\nbei dem anderen Teil oder durch Enteignung des\n§ 98\nRechts an einem Grundstück bei einem anderen\nGrundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht                            Schuldübergang\nschon bei der Festsetzung der Entschädigung nach\n(1) Haftet bei einer Hypothek, die aufrechterhalten\nNummer 1 berücksichtigt ist;                              oder durch ein neues Recht an einem anderen Grund-\n3. die notwendigen Aufwendungen für einen durch die          stück ersetzt wird, der von der Enteignung Betroffene\nEnteignung erforderlich werdenden Umzug.                  zugleich persönlich, so übernimmt der Enteignungs-\n(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ist § 95 Abs. 2 Nr. 3    begünstigte die Schuld in Höhe der Hypothek. Die §§ 415\nanzuwenden.                                                  und 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entspre-\nchend; als Veräußerer im Sinne des § 416 ist der von der\nEnteignung Betroffene anzusehen.\n§ 97\n(2) Das Gleiche gilt, wenn bei einer Grundschuld oder\nBehandlung der Rechte der Nebenberechtigten               Rentenschuld, die aufrechterhalten oder durch ein neues\n(1) Rechte an dem zu enteignenden Grundstück sowie         Recht an einem anderen Grundstück ersetzt wird, der\npersönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des      von der Enteignung Betroffene zugleich persönlich haf-\nGrundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der       tet, sofern er spätestens in dem nach § 108 anzuberau-\nBenutzung des Grundstücks beschränken, können auf-           menden Termin die gegen ihn bestehende Forderung","2450            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\nunter Angabe ihres Betrags und Grunds angemeldet und            (5) Auf die Ermittlung des Werts des Ersatzlands ist\nauf Verlangen der Enteignungsbehörde oder eines Betei-       § 95 entsprechend anzuwenden. Hierbei kann eine Wert-\nligten glaubhaft gemacht hat.                                erhöhung berücksichtigt werden, die das übrige Grund-\nvermögen des von der Enteignung Betroffenen durch den\n§ 99                              Erwerb des Ersatzlands über dessen Wert nach Satz 1\nhinaus erfährt. Hat das Ersatzland einen geringeren Wert\nEntschädigung in Geld                      als das zu enteignende Grundstück, so ist eine dem Wert-\n(1) Die Entschädigung ist in einem einmaligen Betrag      unterschied entsprechende zusätzliche Geldentschädi-\nzu leisten, soweit dieses Gesetzbuch nichts anderes          gung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren\nbestimmt. Auf Antrag des Eigentümers kann die Entschä-       Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist fest-\ndigung in wiederkehrenden Leistungen festgesetzt wer-        zusetzen, dass der Entschädigungsberechtigte an den\nden, wenn dies den übrigen Beteiligten zuzumuten ist.        durch die Enteignung Begünstigten eine dem Wertunter-\nschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat.\n(2) Für die Belastung eines Grundstücks mit einem\nDie Ausgleichszahlung wird mit dem nach § 117 Abs. 5\nErbbaurecht ist die Entschädigung in einem Erbbauzins\nSatz 1 in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag\nzu leisten.\nfällig.\n(3) Einmalige Entschädigungsbeträge sind mit 2 vom\n(6) Wird die Entschädigung in Land festgesetzt, sollen\nHundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürger-\ndingliche oder persönliche Rechte, soweit sie nicht an\nlichen Gesetzbuchs jährlich von dem Zeitpunkt an zu\ndem zu enteignenden Grundstück aufrechterhalten wer-\nverzinsen, in dem die Enteignungsbehörde über den\nden, auf Antrag des Rechtsinhabers ganz oder teilweise\nEnteignungsantrag entscheidet. Im Falle der vorzeitigen\nnach Maßgabe des § 97 Abs. 2 ersetzt werden. Soweit\nBesitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem\ndies nicht möglich ist oder nicht ausreicht, sind die Inha-\ndiese wirksam wird.\nber der Rechte gesondert in Geld zu entschädigen; dies\ngilt für die in § 97 Abs. 4 bezeichneten Berechtigungen\n§ 100                             nur, soweit ihre Rechte nicht durch eine dem Eigentümer\nEntschädigung in Land                      nach Absatz 5 zu gewährende zusätzliche Geldentschä-\ndigung gedeckt werden.\n(1) Die Entschädigung ist auf Antrag des Eigentümers\nin geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn er zur              (7) Anträge nach den Absätzen 1, 3, 4 und 6 sind\nSicherung seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit    schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehör-\noder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden           de zu stellen, und zwar in den Fällen der Absätze 1, 3\nAufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und                   und 4 vor Beginn und im Falle des Absatzes 6 bis zum\nSchluss der mündlichen Verhandlung (§ 108).\n1. der Enteignungsbegünstigte über als Ersatzland ge-\neignete Grundstücke verfügt, auf die er nicht mit           (8) Sind Miteigentum, grundstücksgleiche Rechte\nseiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder     oder Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz\nzur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Auf-       ebenso zur Sicherung der Berufs- oder Erwerbstätigkeit\ngaben angewiesen ist, oder                               des Berechtigten oder zur Erfüllung der ihm wesens-\n2. der Enteignungsbegünstigte geeignetes Ersatzland          gemäß obliegenden Aufgaben geeignet, können dem\nnach pflichtmäßigem Ermessen der Enteignungs-            Eigentümer diese Rechte anstelle des Ersatzlands ange-\nbehörde freihändig zu angemessenen Bedingungen           boten werden. Der Eigentümer ist in Geld abzufinden,\nbeschaffen kann oder                                     wenn er die ihm nach Satz 1 angebotene Entschädigung\nablehnt. § 101 bleibt unberührt.\n3. geeignetes Ersatzland durch Enteignung nach § 90\nbeschafft werden kann.                                      (9) Hat der Eigentümer nach Absatz 1 oder 3 einen\nAnspruch auf Ersatzland und beschafft er sich mit Zu-\n(2) Wird die Entschädigung in Ersatzland festgesetzt,     stimmung des Enteignungsbegünstigten außerhalb des\nsind auch der Verwendungszweck des Ersatzlands und           Enteignungsverfahrens Ersatzland oder die in Absatz 8\ndie Frist, in der das Grundstück zu dem vorgesehenen         bezeichneten Rechte selbst, so hat er gegen den Ent-\nZweck zu verwenden ist, zu bezeichnen. Die §§ 102            eignungsbegünstigten einen Anspruch auf Erstattung der\nund 103 gelten entsprechend.                                 erforderlichen Aufwendungen. Der Enteignungsbegüns-\n(3) Unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3         tigte ist nur insoweit zur Erstattung verpflichtet, als er\ndes Absatzes 1 ist die Entschädigung auf Antrag des          selbst Aufwendungen erspart. Kommt eine Einigung über\nEigentümers auch dann in geeignetem Ersatzland festzu-       die Erstattung nicht zustande, entscheidet die Enteig-\nsetzen, wenn ein Grundstück enteignet werden soll, das       nungsbehörde; für den Bescheid gilt § 122 entspre-\nmit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut ist.     chend.\nDies gilt nicht, wenn nach öffentlich-rechtlichen Vor-\nschriften der Rückbau des Gebäudes jederzeit entschä-                                   § 101\ndigungslos gefordert werden kann.\nEntschädigung durch\n(4) Die Entschädigung kann auf Antrag des Enteigne-                       Gewährung anderer Rechte\nten oder Enteignungsbegünstigten ganz oder teilweise in\n(1) Der Eigentümer eines zu enteignenden Grund-\nErsatzland festgesetzt werden, wenn diese Art der Ent-\nstücks kann auf seinen Antrag, wenn dies unter Ab-\nschädigung nach pflichtmäßigem Ermessen der Enteig-\nwägung der Belange der Beteiligten billig ist, ganz oder\nnungsbehörde unter gerechter Abwägung der Interessen\nteilweise entschädigt werden\nder Allgemeinheit und der Beteiligten billig ist und bei\ndem Enteignungsbegünstigten die in Absatz 1 Nr. 1 oder 2     1. durch Bestellung oder Übertragung von Miteigentum\ngenannten Voraussetzungen vorliegen.                              an einem Grundstück, grundstücksgleichen Rechten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004            2451\nRechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz,                 dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten\nsonstigen dinglichen Rechten an dem zu enteignen-         durch Enteignung wieder begründet wird. Die Vorschrif-\nden Grundstück oder an einem anderen Grundstück           ten über die Rückenteignung gelten entsprechend.\ndes Enteignungsbegünstigten oder\n(6) Für das Verfahren gelten die §§ 104 bis 122 ent-\n2. durch Übertragung von Eigentum an einem bebauten          sprechend.\nGrundstück des Enteignungsbegünstigten oder\n3. durch Übertragung von Eigentum an einem Grund-                                      § 103\nstück des Enteignungsbegünstigten, das mit einem                   Entschädigung für die Rückenteignung\nEigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut werden\nsoll.                                                        Wird dem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so\nhat der Antragsteller dem von der Rückenteignung\nBei Wertunterschieden zwischen den Rechten nach Satz 1       Betroffenen Entschädigung für den Rechtsverlust zu leis-\nund dem zu enteignenden Grundstück gilt § 100 Abs. 5         ten. § 93 Abs. 2 Nr. 2 ist nicht anzuwenden. Ist dem\nentsprechend.                                                Antragsteller bei der ersten Enteignung eine Entschädi-\n(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss bis zum Schluss          gung für andere Vermögensnachteile gewährt worden, so\nder mündlichen Verhandlung schriftlich oder zur Nieder-      hat er diese Entschädigung insoweit zurückzugewähren,\nschrift der Enteignungsbehörde gestellt werden.              als die Nachteile auf Grund der Rückenteignung entfal-\nlen. Die dem Eigentümer zu gewährende Entschädigung\ndarf den bei der ersten Enteignung zugrunde gelegten\n§ 102                             Verkehrswert des Grundstücks nicht übersteigen, jedoch\nRückenteignung                           sind Aufwendungen zu berücksichtigen, die zu einer\nWerterhöhung des Grundstücks geführt haben. Im Übri-\n(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen,      gen gelten die Vorschriften über die Entschädigung im\ndass das enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wie-        Zweiten Abschnitt entsprechend.\nder enteignet wird (Rückenteignung), wenn und soweit\n1. der durch die Enteignung Begünstigte oder sein\nRechtsnachfolger das Grundstück nicht innerhalb der                        Dritter Abschnitt\nfestgesetzten Fristen (§ 113 Abs. 2 Nr. 3 und § 114)                    Enteignungsverfahren\nzu dem Enteignungszweck verwendet oder den Ent-\neignungszweck vor Ablauf der Frist aufgegeben hat\n§ 104\noder\nEnteignungsbehörde\n2. die Gemeinde ihre Verpflichtung zur Übereignung\nnach § 89 nicht erfüllt hat.                                 (1) Die Enteignung wird von der höheren Verwaltungs-\nbehörde durchgeführt (Enteignungsbehörde).\n(2) Die Rückenteignung kann nicht verlangt werden,\nwenn                                                            (2) Die Landesregierungen können durch Rechts-\nverordnung bestimmen, dass an den Entscheidungen\n1. der Enteignete selbst das Grundstück im Wege der          der Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer mit-\nEnteignung nach den Vorschriften dieses Gesetz-           zuwirken haben.\nbuchs oder des Baulandbeschaffungsgesetzes er-\nworben hatte oder\n§ 105\n2. ein Verfahren zur Enteignung des Grundstücks nach\nEnteignungsantrag\ndiesem Gesetzbuch zugunsten eines anderen Bau-\nwilligen eingeleitet worden ist und der enteignete           Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren\nfrühere Eigentümer nicht glaubhaft macht, dass er das     Gemarkung das zu enteignende Grundstück liegt, einzu-\nGrundstück binnen angemessener Frist zu dem vor-          reichen. Die Gemeinde legt ihn mit ihrer Stellungnahme\ngesehenen Zweck verwenden wird.                           binnen eines Monats der Enteignungsbehörde vor.\n(3) Der Antrag auf Rückenteignung ist binnen zwei\nJahren seit Entstehung des Anspruchs bei der zuständi-                                 § 106\ngen Enteignungsbehörde einzureichen. § 206 des Bür-                                  Beteiligte\ngerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Der Antrag ist\nnicht mehr zulässig, wenn in den Fällen des Absatzes 1          (1) In dem Enteignungsverfahren sind Beteiligte\nmit der zweckgerechten Verwendung begonnen oder die          1. der Antragsteller,\nVeräußerung oder Ausgabe des Grundstücks in Erbbau-\n2. der Eigentümer und diejenigen, für die ein Recht an\nrecht vor Eingang des Antrags bei der Enteignungs-\ndem Grundstück oder an einem das Grundstück\nbehörde eingeleitet worden ist.\nbelastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder\n(4) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung             durch Eintragung gesichert ist,\nablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert\n3. Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen\noder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land\nRechts an dem Grundstück oder an einem das Grund-\ngewährt worden ist.\nstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem\n(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Ent-           Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder\neignung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs auf-            eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum\ngehoben ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten             Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt\nVoraussetzungen verlangen, dass ein gleiches Recht an            oder die Benutzung des Grundstücks beschränkt,","2452              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\n4. wenn Ersatzland bereitgestellt wird, der Eigentümer            (2) Das Enteignungsverfahren zugunsten der Gemein-\nund die Inhaber der in den Nummern 2 und 3 genann-         de kann bereits eingeleitet werden, wenn\nten Rechte hinsichtlich des Ersatzlands,\n1. der Entwurf des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 aus-\n5. die Eigentümer der Grundstücke, die durch eine Ent-              gelegen hat und\neignung nach § 91 betroffen werden, und\n2. mit den Beteiligten die Verhandlungen nach § 87\n6. die Gemeinde.                                                    Abs. 2 geführt und die von ihnen gegen den Entwurf\n(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen wer-             des Bebauungsplans fristgemäß vorgebrachten An-\nden in dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung               regungen erörtert worden sind. Die Gemeinde kann\nihres Rechts der Enteignungsbehörde zugeht. Die An-                 in demselben Termin die Verhandlungen nach § 87\nmeldung kann spätestens bis zum Schluss der münd-                   Abs. 2 führen und die Anregungen erörtern.\nlichen Verhandlung mit den Beteiligten erfolgen.               Das Verfahren ist so zu fördern, dass der Enteignungs-\n(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht,           beschluss ergehen kann, sobald der Bebauungsplan\nso hat die Enteignungsbehörde dem Anmeldenden un-              rechtsverbindlich geworden ist. Eine Einigung nach § 110\nverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines              oder § 111 kann auch vor Rechtsverbindlichkeit des\nRechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er     Bebauungsplans erfolgen.\nbis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu              (3) Die Ladung muss enthalten\nbeteiligen.\n1. die Bezeichnung des Antragstellers und des betroffe-\n(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer                nen Grundstücks,\nHypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein\nBrief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat     2. den wesentlichen Inhalt des Enteignungsantrags mit\nauf Verlangen der Enteignungsbehörde eine Erklärung                 dem Hinweis, dass der Antrag mit den ihm beigefüg-\ndarüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek,                     ten Unterlagen bei der Enteignungsbehörde eingese-\nGrundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran                  hen werden kann,\nerworben hat; die Person eines Erwerbers hat er dabei zu       3. die Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen den\nbezeichnen. § 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.                   Enteignungsantrag möglichst vor der mündlichen\nVerhandlung bei der Enteignungsbehörde schriftlich\n§ 107                                   einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären, und\nVorbereitung der mündlichen Verhandlung                 4. den Hinweis, dass auch bei Nichterscheinen über den\n(1) Das Enteignungsverfahren soll beschleunigt durch-            Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledi-\ngeführt werden. Die Enteignungsbehörde soll schon vor               gende Anträge entschieden werden kann.\nder mündlichen Verhandlung alle Anordnungen treffen,              (4) Die Ladung von Personen, deren Beteiligung auf\ndie erforderlich sind, um das Verfahren tunlichst in einem     einem Antrag auf Entschädigung in Land beruht, muss\nVerhandlungstermin zu erledigen. Sie hat dem Eigentü-          außer dem in Absatz 3 vorgeschriebenen Inhalt auch die\nmer, dem Antragsteller sowie den Behörden, für deren           Bezeichnung des Eigentümers, dessen Entschädigung in\nGeschäftsbereich die Enteignung von Bedeutung ist,             Land beantragt ist, und des Grundstücks, für das die Ent-\nGelegenheit zur Äußerung zu geben. Bei der Ermittlung          schädigung in Land gewährt werden soll, enthalten.\ndes Sachverhalts hat die Enteignungsbehörde ein Gut-\nachten des Gutachterausschusses (§ 192) einzuholen,               (5) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens ist unter\nwenn Eigentum entzogen oder ein Erbbaurecht bestellt           Bezeichnung des betroffenen Grundstücks und des im\nwerden soll.                                                   Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen sowie des\nersten Termins der mündlichen Verhandlung mit den Be-\n(2) Die Enteignungsbehörde hat die Landwirtschafts-         teiligten ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekannt-\nbehörde zu hören, wenn landwirtschaftlich genutzte             machung sind alle Beteiligten aufzufordern, ihre Rechte\nGrundstücke, die außerhalb des räumlichen Geltungs-            spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzuneh-\nbereichs eines Bebauungsplans liegen, zur Entschädi-           men mit dem Hinweis, dass auch bei Nichterscheinen\ngung in Land enteignet werden sollen.                          über den Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu\n(3) Enteignungsverfahren können miteinander verbun-         erledigende Anträge entschieden werden kann.\nden werden. Sie sind zu verbinden, wenn die Gemeinde\n(6) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt\nes beantragt. Verbundene Enteignungsverfahren können\ndie Einleitung des Enteignungsverfahrens mit. Sie\nwieder getrennt werden.\nersucht das Grundbuchamt, in das Grundbuch des\nbetroffenen Grundstücks einzutragen, dass das Enteig-\n§ 108                              nungsverfahren eingeleitet ist (Enteignungsvermerk); ist\nEinleitung des Enteignungsver-                   das Enteignungsverfahren beendigt, ersucht die Ent-\nfahrens und Anberaumung des Termins zur                 eignungsbehörde das Grundbuchamt, den Enteignungs-\nmündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk                 vermerk zu löschen. Das Grundbuchamt hat die Ent-\neignungsbehörde von allen Eintragungen zu benach-\n(1) Das Enteignungsverfahren wird durch Anberau-\nrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des\nmung eines Termins zu einer mündlichen Verhandlung\nEnteignungsverfahrens im Grundbuch des betroffenen\nmit den Beteiligten eingeleitet. Zu der mündlichen Ver-\nGrundstücks vorgenommen sind und vorgenommen\nhandlung sind der Antragsteller, der Eigentümer des\nwerden.\nbetroffenen Grundstücks, die sonstigen aus dem Grund-\nbuch ersichtlichen Beteiligten und die Gemeinde zu                (7) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangs-\nladen. Die Ladung ist zuzustellen. Die Ladungsfrist            versteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, gibt\nbeträgt einen Monat.                                           die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004               2453\nder Einleitung des Enteignungsverfahrens Kenntnis,           Rechtsänderungen zu entscheiden. In diesem Falle hat die\nsoweit dieses das Grundstück betrifft, das Gegenstand        Enteignungsbehörde anzuordnen, dass dem Berechtig-\ndes Vollstreckungsverfahrens ist.                            ten eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Ent-\nschädigung zu leisten ist.\n§ 109                                (3) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsan-\nGenehmigungspflicht                        trag statt, so entscheidet sie zugleich\n(1) Von der Bekanntmachung über die Einleitung des        1. darüber, welche Rechte der in § 97 bezeichneten\nEnteignungsverfahrens an bedürfen die in § 51 be-                Berechtigten an dem Gegenstand der Enteignung\nzeichneten Rechtsvorgänge, Vorhaben und Teilungen der            aufrechterhalten bleiben,\nschriftlichen Genehmigung der Enteignungsbehörde.\n2. darüber, mit welchen Rechten der Gegenstand der\n(2) Die Enteignungsbehörde darf die Genehmigung               Enteignung, das Ersatzland oder ein anderes Grund-\nnur versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass            stück belastet werden,\nder Rechtsvorgang, das Vorhaben oder die Teilung die\nVerwirklichung des Enteignungszwecks unmöglich               3. darüber, welche Rechtsverhältnisse begründet wer-\nmachen oder wesentlich erschweren würde.                         den, die Rechte der in § 86 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeich-\nneten Art gewähren,\n(3) Sind Rechtsvorgänge oder Vorhaben nach Ab-\nsatz 1 vor der Bekanntmachung zu erwarten, kann die          4. im Falle der Entschädigung in Ersatzland über den\nEnteignungsbehörde anordnen, dass die Genehmi-                   Eigentumsübergang oder die Enteignung des Ersatz-\ngungspflicht nach Absatz 1 bereits zu einem früheren             lands.\nZeitpunkt eintritt. Die Anordnung ist ortsüblich bekannt\nzu machen und dem Grundbuchamt mitzuteilen.\n§ 113\n(4) § 51 Abs. 2 und § 116 Abs. 6 gelten entsprechend.\nEnteignungsbeschluss\n§ 110                                (1) Der Beschluss der Enteignungsbehörde ist den\nEinigung                            Beteiligten zuzustellen. Der Beschluss ist mit einer Be-\nlehrung über Zulässigkeit, Form und Frist des Antrags auf\n(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung          gerichtliche Entscheidung (§ 217) zu versehen.\nzwischen den Beteiligten hinzuwirken.\n(2) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungs-\n(2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteig-      antrag statt, so muss der Beschluss (Enteignungs-\nnungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung auf-       beschluss) bezeichnen\nzunehmen. Die Niederschrift muss den Erfordernissen\ndes § 113 Abs. 2 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten    1. die von der Enteignung Betroffenen und den Enteig-\nzu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter des Eigentümers          nungsbegünstigten;\nbedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.\n2. die sonstigen Beteiligten;\n(3) Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr\nanfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich. § 113 Abs. 5       3. den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb der\nist entsprechend anzuwenden.                                     das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu ver-\nwenden ist;\n§ 111                             4. den Gegenstand der Enteignung, und zwar\nTeileinigung                              a) wenn das Eigentum an einem Grundstück Gegen-\nEinigen sich die Beteiligten nur über den Übergang               stand der Enteignung ist, das Grundstück nach\noder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignen-               Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger und\nden Grundstück, jedoch nicht über die Höhe der Ent-                 sonst üblicher Bezeichnung; im Falle der Ent-\nschädigung, so ist § 110 Abs. 2 und 3 entsprechend                  eignung eines Grundstücksteils ist zu seiner\nanzuwenden. Die Enteignungsbehörde hat anzuordnen,                  Bezeichnung auf Vermessungsschriften (Vermes-\ndass dem Berechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der                sungsrisse und -karten) Bezug zu nehmen, die von\nzu erwartenden Entschädigung zu leisten ist, soweit sich            einer zu Fortführungsvermessungen befugten\naus der Einigung nichts anderes ergibt. Im Übrigen nimmt            Stelle oder von einem öffentlich bestellten Vermes-\ndas Enteignungsverfahren seinen Fortgang.                           sungsingenieur gefertigt sind,\nb) wenn ein anderes Recht an einem Grundstück\n§ 112                                    Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist,\nEntscheidung der Enteignungsbehörde                        dieses Recht nach Inhalt und grundbuchmäßiger\nBezeichnung,\n(1) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, ent-\nscheidet die Enteignungsbehörde auf Grund der münd-              c) wenn ein persönliches Recht, das zum Erwerb,\nlichen Verhandlung durch Beschluss über den Enteig-                 zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken\nnungsantrag, die übrigen gestellten Anträge sowie über              berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung\ndie erhobenen Einwendungen.                                         von Grundstücken beschränkt, Gegenstand einer\nselbständigen Enteignung ist, dieses Recht nach\n(2) Auf Antrag eines Beteiligten hat die Enteignungs-\nseinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens,\nbehörde vorab über den Übergang oder die Belastung\ndes Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück                  d) die in § 86 Abs. 2 bezeichneten Gegenstände,\noder über sonstige durch die Enteignung zu bewirkende               wenn die Enteignung auf diese ausgedehnt wird;","2454            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\n5. bei der Belastung eines Grundstücks mit einem Recht       es der Eigentümer unter Bezeichnung eines Rechts\ndie Art, den Inhalt, soweit er durch Vertrag bestimmt     beantragt, im Enteignungsbeschluss neben der Fest-\nwerden kann, sowie den Rang des Rechts, den               setzung der Entschädigung in Geld dem Enteignungs-\nBerechtigten und das Grundstück;                          begünstigten aufgeben, binnen einer bestimmten Frist\n6. bei der Begründung eines Rechts der in Nummer 4           dem von der Enteignung Betroffenen ein Recht der be-\nBuchstabe c bezeichneten Art den Inhalt des Rechts-       zeichneten Art zu angemessenen Bedingungen anzubie-\nverhältnisses und die daran Beteiligten;                  ten.\n7. die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse vor          (2) Bietet der Enteignungsbegünstigte binnen der be-\nund nach der Enteignung;                                  stimmten Frist ein Recht der bezeichneten Art nicht an\noder einigt er sich mit dem von der Enteignung Betroffe-\n8. die Art und Höhe der Entschädigungen und die Höhe\nnen nicht, so wird ihm ein solches Recht auf Antrag\nder Ausgleichszahlungen nach § 100 Abs. 5 Satz 4\nzugunsten des von der Enteignung Betroffenen durch\nund § 101 Abs. 1 Satz 2 mit der Angabe, von wem und\nEnteignung entzogen. Die Enteignungsbehörde setzt den\nan wen sie zu leisten sind; Geldentschädigungen, aus\nInhalt des Rechts fest, soweit dessen Inhalt durch Verein-\ndenen andere von der Enteignung Betroffene nach\nbarung bestimmt werden kann. Die Vorschriften dieses\n§ 97 Abs. 4 zu entschädigen sind, müssen von den\nTeils über das Verfahren und die Entschädigung sind ent-\nsonstigen Geldentschädigungen getrennt ausgewie-\nsprechend anzuwenden.\nsen werden;\n9. bei der Entschädigung in Land das Grundstück in der          (3) Der Antrag nach Absatz 2 kann nur innerhalb von\nin Nummer 4 Buchstabe a bezeichneten Weise.               sechs Monaten nach Ablauf der bestimmten Frist gestellt\nwerden.\n(3) In den Fällen der §§ 111 und 112 Abs. 2 ist der\nEnteignungsbeschluss entsprechend zu beschränken.\n(4) Kann ein Grundstücksteil noch nicht entsprechend                                  § 116\nAbsatz 2 Nr. 4 Buchstabe a bezeichnet werden, so kann                       Vorzeitige Besitzeinweisung\nder Enteignungsbeschluss ihn auf Grund fester Merk-\nmale in der Natur oder durch Bezugnahme auf die Eintra-         (1) Ist die sofortige Ausführung der beabsichtigten\ngung in einen Lageplan bezeichnen. Wenn das Ergebnis         Maßnahme aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit\nder Vermessung vorliegt, ist der Enteignungsbeschluss        dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den\ndurch einen Nachtragsbeschluss anzupassen.                   Antragsteller auf Antrag durch Beschluss in den Besitz\n(5) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangs-             des von dem Enteignungsverfahren betroffenen Grund-\nversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen,         stücks einweisen. Die Besitzeinweisung ist nur zulässig,\ngibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht        wenn über sie in einer mündlichen Verhandlung verhan-\nvon dem Enteignungsbeschluss Kenntnis, wenn dem              delt worden ist. Der Beschluss über die Besitzeinweisung\nEnteignungsantrag stattgegeben worden ist.                   ist dem Antragsteller, dem Eigentümer und dem unmittel-\nbaren Besitzer zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in\ndem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeit-\n§ 114                             punkt wirksam. Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers\nLauf der Verwendungsfrist                    ist dieser Zeitpunkt auf mindestens zwei Wochen nach\n(1) Die Frist, innerhalb der der Enteignungszweck          Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitz-\nnach § 113 Abs. 2 Nr. 3 zu verwirklichen ist, beginnt mit    einweisung an ihn festzusetzen.\ndem Eintritt der Rechtsänderung.                                (2) Die Enteignungsbehörde kann die vorzeitige Be-\n(2) Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor ihrem      sitzeinweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe\nAblauf auf Antrag verlängern, wenn                           der voraussichtlichen Entschädigung und von der vorhe-\nrigen Erfüllung anderer Bedingungen abhängig machen.\n1. der Enteignungsbegünstigte nachweist, dass er den\nAuf Antrag des Inhabers eines Rechts, das zum Besitz\nEnteignungszweck ohne Verschulden innerhalb der\noder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt, ist die Ein-\nfestgesetzten Frist nicht erfüllen kann, oder\nweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der\n2. vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge ein-      ihm voraussichtlich zu gewährenden Entschädigung ab-\ntritt und der Rechtsnachfolger nachweist, dass er den     hängig zu machen. Die Anordnung ist dem Antragsteller,\nEnteignungszweck innerhalb der festgesetzten Frist        dem Besitzer und dem Eigentümer zuzustellen.\nnicht erfüllen kann.\n(3) Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der\nDer enteignete frühere Eigentümer ist vor der Entschei-      Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Der\ndung über die Verlängerung zu hören.                         Eingewiesene darf auf dem Grundstück das von ihm im\nEnteignungsantrag bezeichnete Bauvorhaben ausführen\n§ 115                             und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.\nVerfahren bei der Entschädigung                     (4) Der Eingewiesene hat für die durch die vorzeitige\ndurch Gewährung anderer Rechte                    Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Ent-\n(1) Soll die Entschädigung des Eigentümers eines zu        schädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch\nenteignenden Grundstücks nach § 101 festgesetzt wer-         die Verzinsung der Geldentschädigung (§ 99 Abs. 3)\nden und ist die Bestellung, Übertragung oder die Ermitt-     ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung\nlung des Werts eines der dort bezeichneten Rechte im         werden durch die Enteignungsbehörde spätestens in\nZeitpunkt des Erlasses des Enteignungsbeschlusses            dem in § 113 bezeichneten Beschluss festgesetzt. Wird\nnoch nicht möglich, kann die Enteignungsbehörde, wenn        der Beschluss über Art und Höhe der Entschädigung vor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004               2455\nher erlassen, so ist er den in Absatz 2 Satz 3 bezeichne-     Abs. 2 Nr. 6 begründeten Rechtsverhältnisse; sie gelten\nten Personen zuzustellen. Die Entschädigung für die Be-       von diesem Zeitpunkt an als zwischen den an dem\nsitzeinweisung ist ohne Rücksicht darauf, ob ein Antrag       Rechtsverhältnis Beteiligten vereinbart.\nauf gerichtliche Entscheidung gestellt wird, zu dem in\n(6) Die Ausführungsanordnung schließt die Einwei-\nAbsatz 1 Satz 4 bezeichneten Zeitpunkt fällig.\nsung in den Besitz des enteigneten Grundstücks und des\n(5) Auf Antrag einer der in Absatz 2 Satz 3 bezeichne-     Ersatzlands zu dem festgesetzten Tag ein.\nten Personen hat die Enteignungsbehörde den Zustand\n(7) Die Enteignungsbehörde übersendet dem Grund-\ndes Grundstücks vor der Besitzeinweisung in einer Nie-\nbuchamt eine beglaubigte Abschrift des Enteignungs-\nderschrift feststellen zu lassen, soweit er für die Besitz-\nbeschlusses und der Ausführungsanordnung und er-\neinweisungs- oder die Enteignungsentschädigung von\nsucht es, die Rechtsänderungen in das Grundbuch ein-\nBedeutung ist. Den Beteiligten ist eine Abschrift der\nzutragen.\nNiederschrift zu übersenden.\n(6) Wird der Enteignungsantrag abgewiesen, so ist die\n§ 118\nvorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorhe-\nrige unmittelbare Besitzer wieder in den Besitz einzuwei-                            Hinterlegung\nsen. Der Eingewiesene hat für alle durch die vorzeitige\n(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Berech-\nBesitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile\ntigte nach § 97 Abs. 4 zu befriedigen sind, sind unter\nEntschädigung zu leisten. Absatz 4 Satz 2 gilt entspre-\nVerzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen,\nchend.\nsoweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und\neine Einigung über die Auszahlung nicht nachgewiesen\n§ 117                             ist. Die Hinterlegung erfolgt bei dem Amtsgericht, in des-\nAusführung des Enteignungsbeschlusses                 sen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grund-\nstück liegt; § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes gilt\n(1) Ist der Enteignungsbeschluss oder sind die Ent-\nentsprechend.\nscheidungen nach § 112 Abs. 2 nicht mehr anfechtbar,\nso ordnet auf Antrag eines Beteiligten die Enteignungs-          (2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung\nbehörde die Ausführung des Enteignungsbeschlusses             geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht\noder der Vorabentscheidung an (Ausführungsanordnung),         berührt.\nwenn der durch die Enteignung Begünstigte die Geld-\nentschädigung, im Falle der Vorabentscheidung die nach                                    § 119\n§ 112 Abs. 2 Satz 2 festgesetzte Vorauszahlung gezahlt\noder in zulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht der                        Verteilungsverfahren\nRücknahme hinterlegt hat. Auf Antrag des Entschädi-              (1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustands kann jeder\ngungsberechtigten kann im Falle des § 112 Abs. 2 die          Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen\nEnteignungsbehörde die Ausführungsanordnung davon             einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den\nabhängig machen, dass der durch die Enteignung                ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einlei-\nBegünstigte im Übrigen für einen angemessenen Betrag          tung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantra-\nSicherheit leistet.                                           gen.\n(2) In den Fällen des § 111 ist auf Antrag eines Beteilig-    (2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht\nten die Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn der            zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung\ndurch die Enteignung Begünstigte den zwischen den             betroffene Grundstück liegt; in Zweifelsfällen gilt § 2 des\nBeteiligten unstreitigen Entschädigungsbetrag gezahlt         Zwangsversteigerungsgesetzes entsprechend.\noder in zulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht der\nRücknahme hinterlegt hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-          (3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften\nchend, soweit sich nicht aus der Einigung etwas anderes       über die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsver-\nergibt.                                                       steigerung mit folgenden Abweichungen entsprechend\nanzuwenden:\n(3) Im Falle des § 113 Abs. 4 ist auf Antrag eines Betei-\nligten die Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn der         1. Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluss zu eröff-\ndurch die Enteignung Begünstigte die im Enteignungs-              nen;\nbeschluss in Verbindung mit dem Nachtragsbeschluss            2. die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den\nfestgesetzte Geldentschädigung gezahlt oder zulässiger-           Antragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne des\nweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hin-             § 13 des Zwangsversteigerungsgesetzes; ist das\nterlegt hat. Der Nachtragsbeschluss braucht nicht unan-           Grundstück schon in einem Zwangsversteigerungs-\nfechtbar zu sein.                                                 oder Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt,\n(4) Die Ausführungsanordnung ist allen Beteiligten zu-         so hat es hierbei sein Bewenden;\nzustellen, deren Rechtsstellung durch den Enteignungs-        3. das Verteilungsgericht hat bei Eröffnung des Verfah-\nbeschluss betroffen wird. Die Ausführungsanordnung ist            rens von Amts wegen das Grundbuchamt um die in\nder Gemeinde abschriftlich mitzuteilen, in deren Bezirk           § 19 Abs. 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes\ndas von der Enteignung betroffene Grundstück liegt.               bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen; in die beglau-\n§ 113 Abs. 5 gilt entsprechend.                                   bigte Abschrift des Grundbuchblatts sind die zur Zeit\n(5) Mit dem in der Ausführungsanordnung festzuset-             der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den\nzenden Tag wird der bisherige Rechtszustand durch den             Enteigneten vorhandenen Eintragungen sowie die\nim Enteignungsbeschluss geregelten neuen Rechts-                  später eingetragenen Veränderungen und Löschun-\nzustand ersetzt. Gleichzeitig entstehen die nach § 113            gen aufzunehmen;","2456            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\n4. bei dem Verfahren sind die in § 97 Abs. 4 bezeichne-         (4) Die Kosten des Verfahrens richten sich nach den\nten Entschädigungsberechtigten nach Maßgabe des          landesrechtlichen Vorschriften. Die Enteignungsbehörde\n§ 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes zu berück-         setzt die Kosten im Enteignungsbeschluss oder durch\nsichtigen, wegen der Ansprüche auf wiederkehrende        besonderen Beschluss fest. Der Beschluss bestimmt\nNebenleistungen jedoch nur für die Zeit bis zur Hinter-  auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines\nlegung.                                                  sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.\n(4) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften\ndie Verteilung des Erlöses im Falle einer Zwangsverstei-                                    § 122\ngerung nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern                               Vollstreckbarer Titel\nvon einer anderen Stelle wahrzunehmen ist, kann durch           (1) Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften\nLandesrecht bestimmt werden, dass diese andere Stelle        der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von\nauch für das Verteilungsverfahren nach den Absätzen 1        Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet statt\nbis 3 zuständig ist. Wird die Änderung einer Entschei-\ndung dieser anderen Stelle verlangt, so ist die Entschei-    1. aus der Niederschrift über eine Einigung wegen der in\ndung des Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. Die                ihr bezeichneten Leistungen;\nBeschwerde findet gegen die Entscheidung des Vollstre-       2. aus nicht mehr anfechtbarem Enteignungsbeschluss\nckungsgerichts statt.                                            wegen der zu zahlenden Geldentschädigung oder\neiner Ausgleichszahlung;\n§ 120                              3. aus einem Beschluss über die vorzeitige Besitz-\nAufhebung des Enteignungsbeschlusses                     einweisung oder deren Aufhebung wegen der darin\n(1) Ist die Ausführungsanordnung noch nicht ergan-            festgesetzten Leistungen.\ngen, so hat die Enteignungsbehörde den Enteignungs-          Die Zwangsvollstreckung wegen einer Ausgleichszah-\nbeschluss auf Antrag aufzuheben, wenn der durch die          lung ist erst zulässig, wenn die Ausführungsanordnung\nEnteignung Begünstigte die ihm durch den Enteignungs-        wirksam und unanfechtbar geworden ist.\nbeschluss auferlegten Zahlungen nicht innerhalb eines           (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem\nMonats nach dem Zeitpunkt geleistet hat, in dem der          Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts\nBeschluss unanfechtbar geworden ist. Antragsberechtigt       erteilt, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren\nist jeder Beteiligte, dem eine nicht gezahlte Entschädi-     Sitz hat und, wenn das Verfahren bei einem Gericht\ngung zusteht oder der nach § 97 Abs. 4 aus ihr zu befrie-    anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäfts-\ndigen ist.                                                   stelle dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767\n(2) Vor der Aufhebung ist der durch die Enteignung        bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung tritt\nBegünstigte zu hören. Der Aufhebungsbeschluss ist allen      das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Enteignungs-\nBeteiligten zuzustellen und der Gemeinde und dem             behörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozessgerichts.\nGrundbuchamt abschriftlich mitzuteilen.\n§ 121                                                       Sechster Teil\nKosten                                                       Erschließung\n(1) Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen, wenn\nErster Abschnitt\nder Antrag auf Enteignung abgelehnt oder zurückgenom-\nmen wird. Wird dem Antrag auf Enteignung stattgegeben,                    A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\nso hat der Entschädigungsverpflichtete die Kosten zu\ntragen. Wird einem Antrag auf Rückenteignung statt-                                         § 123\ngegeben, so hat der von der Rückenteignung Betroffene                               Erschließungslast\ndie Kosten zu tragen. Wird ein Antrag eines sonstigen\nBeteiligten abgelehnt oder zurückgenommen, sind die-            (1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit\nsem die durch die Behandlung seines Antrags verursach-       sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder\nten Kosten aufzuerlegen, wenn sein Antrag offensichtlich     öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen\nunbegründet war.                                             obliegt.\n(2) Kosten sind die Kosten des Verfahrens und die zur        (2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechts-            Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kosten-\nverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteilig-          günstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertig-\nten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts           stellung der anzuschließenden baulichen Anlagen be-\noder eines sonstigen Bevollmächtigten sind erstattungs-      nutzbar sein.\nfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten not-           (3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht\nwendig war. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten,         nicht.\nfür den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorge-\n(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet\nsehen sind, können nur bis zur Höhe der gesetzlichen\nsich nach landesrechtlichen Vorschriften.\nGebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen erstattet\nwerden.\n§ 124\n(3) Aufwendungen, die durch das Verschulden eines\nErstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser                              Erschließungsvertrag\nselbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist          (1) Die Gemeinde kann die Erschließung durch Vertrag\ndem Vertretenen zuzurechnen.                                 auf einen Dritten übertragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004              2457\n(2) Gegenstand des Erschließungsvertrags können               (3) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von\nnach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige             der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Im\nsowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen in            Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.\neinem bestimmten Erschließungsgebiet in der Gemeinde\nsein. Der Dritte kann sich gegenüber der Gemeinde ver-\npflichten, die Erschließungskosten ganz oder teilweise zu                      Zweiter Abschnitt\ntragen; dies gilt unabhängig davon, ob die Erschlie-\nErschließungsbeitrag\nßungsanlagen nach Bundes- oder Landesrecht beitrags-\nfähig sind. § 129 Abs. 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.\n§ 127\n(3) Die vertraglich vereinbarten Leistungen müssen\nden gesamten Umständen nach angemessen sein und in                      Erhebung des Erschließungsbeitrags\nsachlichem Zusammenhang mit der Erschließung ste-                (1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres ander-\nhen. Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne            weitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungs-\ndes § 30 Abs. 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare          anlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der\nAngebot eines Dritten ab, die im Bebauungsplan vorge-         folgenden Vorschriften.\nsehene Erschließung vorzunehmen, ist sie verpflichtet,\ndie Erschließung selbst durchzuführen.                           (2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts\nsind\n(4) Der Erschließungsvertrag bedarf der Schriftform,\nsoweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form        1. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen,\nvorgeschrieben ist.                                               Wege und Plätze;\n2. die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen\n§ 125                                  Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Ver-\nkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fuß-\nBindung an den Bebauungsplan                         wege, Wohnwege);\n(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne      3. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammel-\ndes § 127 Abs. 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.                straßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die\nselbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschlie-\n(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese\nßung der Baugebiete notwendig sind;\nAnlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1\nAbs. 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.          4. Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von\nKinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den\n(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschlie-           Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder\nßungsanlagen wird durch Abweichungen von den Fest-                nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der\nsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die              Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;\nAbweichungen mit den Grundzügen der Planung verein-\nbar sind und                                                  5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schäd-\nliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-\n1. die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen              Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht\nzurückbleiben oder                                            Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.\n2. die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als           (3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grund-\nbei einer plangemäßen Herstellung belastet werden         erwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungs-\nund die Abweichungen die Nutzung der betroffenen          anlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).\nGrundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.\n(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die\nnicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts\n§ 126                              sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen\nPflichten des Eigentümers                     zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit\nElektrizität, Gas, Wärme und Wasser.\n(1) Der Eigentümer hat das Anbringen von\n1. Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungs-                                    § 128\nkörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der                    Umfang des Erschließungsaufwands\nBeleuchtungskörper und des Zubehörs sowie\n(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die\n2. Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungs-        Kosten für\nanlagen\n1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die\nauf seinem Grundstück zu dulden. Er ist vorher zu                 Erschließungsanlagen;\nbenachrichtigen.\n2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrich-\n(2) Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem               tungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;\nEigentümer durch das Anbringen oder das Entfernen der\n3. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche\nin Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entstehen, zu\nErschließungsanlagen.\nbeseitigen; er kann stattdessen eine angemessene Ent-\nschädigung in Geld leisten. Kommt eine Einigung über          Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der\ndie Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die          von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten\nhöhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind          Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten\ndie Beteiligten zu hören.                                     für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen","2458             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\ngehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen                                  § 131\nZuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Abs. 1                            Maßstäbe für die\nSatz 1 auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4.                           Verteilung des Erschließungsaufwands\n(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berech-             (1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsauf-\ntigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder      wand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die\nVerbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben,           Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehr-\nbleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können              fach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer\nbestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der            Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130\nErschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand              Abs. 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungs-\nnicht einzubeziehen sind.                                     aufwands nur einmal zu berücksichtigen.\n(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kos-           (2) Verteilungsmaßstäbe sind\nten für                                                       1. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen\n1. Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazu-              Nutzung;\ngehörigen Rampen;                                         2. die Grundstücksflächen;\n2. die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-            3. die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.\nstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung,         Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden\nsoweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere        werden.\nBreite als ihre anschließenden freien Strecken erfor-\ndern.                                                        (3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bun-\ndesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine\nunterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zuläs-\n§ 129                              sig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzu-\nwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach\nBeitragsfähiger Erschließungsaufwand\nArt und Maß entsprochen wird.\n(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten\nErschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit                                      § 132\nerhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforder-                         Regelung durch Satzung\nlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu\nnutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen                Die Gemeinden regeln durch Satzung\nVorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungs-        1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im\naufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Abs. 2 von dem                Sinne des § 129,\nEigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund bau-\n2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Auf-\nrechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge\nwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,\nnicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindes-\ntens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungs-        3. die Kostenspaltung (§ 127 Abs. 3) und\naufwands.                                                     4. die Merkmale der endgültigen Herstellung einer\n(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechts-               Erschließungsanlage.\nvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufge-\nwandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche                                    § 133\nErschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.                                 Gegenstand und\nEntstehung der Beitragspflicht\n§ 130                                 (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für\ndie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt\nArt der Ermittlung des\nist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden\nbeitragsfähigen Erschließungsaufwands\ndürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche\n(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann           oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unter-\nnach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach            liegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrs-\nEinheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind       auffassung Bauland sind und nach der geordneten bau-\nnach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich       lichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anste-\naufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungs-           hen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke\nanlagen festzusetzen.                                         nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekannt-\nmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.\n(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für\ndie einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte              (2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen\nAbschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden.        Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge,\nAbschnitte einer Erschließungsanlage können nach ört-         sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teil-\nlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen              beträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im\nGesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplange-           Falle des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsteht die Beitrags-\nbieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanie-       pflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.\nrungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen,             (3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht\ndie für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bil-    noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist,\nden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt        können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag\nwerden.                                                       bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschlie-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004             2459\nßungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben           wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit\nauf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der           des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss.\nHerstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden          Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung\nist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanla-     und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne\ngen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Voraus-    des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zins-\nleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu ver-       los zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im\nrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitrags-        Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.\npflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach          (5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Er-\nErlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstan-       hebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise\nden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden,           absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur\nwenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt          Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistel-\nnoch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist        lung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die\nab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über         Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.\ndem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu\nverzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die               (6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelun-\nAblösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Ent-         gen bleiben unberührt.\nstehung der Beitragspflicht treffen.\nSiebter Teil\n§ 134                                        Maßnahmen für den Naturschutz\nBeitragspflichtiger\n(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der                             § 135a\nBekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des                                     Pflichten des\nGrundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbau-                      Vorhabenträgers; Durchführung\nrecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des              durch die Gemeinde; Kostenerstattung\nEigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit\n(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne\neinem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des\ndes § 1a Abs. 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.\nEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nbelastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des          (2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer\nEigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige     Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a zugeordnet\nhaften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teil-           sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der\neigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigen-          Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke\ntümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil bei-          durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen\ntragspflichtig.                                               bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesi-\nchert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits\n(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grund-\nvor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durch-\nstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbau-\ngeführt werden.\nrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen\nNutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem            (3) Die Kosten können geltend gemacht werden,\nWohnungs- oder dem Teileigentum.                              sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten\nsind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die\n§ 135                            Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maß-\nnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung\nFälligkeit und Zahlung des Beitrags                hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungs-\n(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekannt-         betrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstel-\ngabe des Beitragsbescheids fällig.                            lung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemein-\nde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grund-\n(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Här-\nstück.\nten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchfüh-\nrung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist,            (4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommuna-\nzulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in      le Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind\nForm einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines     entsprechend anzuwenden.\nBauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der\nAuszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch                                     § 135b\nnicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.\nVerteilungsmaßstäbe für die Abrechnung\n(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung\nSoweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich\nzu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in\nnach § 135a Abs. 2 durchführt, sind die Kosten auf die\neine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahres-\nzugeordneten Grundstücke zu verteilen. Verteilungs-\nleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe\nmaßstäbe sind\nund Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu\nbestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2       1. die überbaubare Grundstücksfläche,\nvom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen                2. die zulässige Grundfläche,\nBundesbank jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen\nstehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10           3. die zu erwartende Versiegelung oder\nAbs. 1 Nr. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.         4. die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.\n(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als         Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden\nWald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden,    werden.","2460              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\n§ 135c                               c) die Zugänglichkeit der Grundstücke,\nSatzungsrecht                              d) die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung\nDie Gemeinde kann durch Satzung regeln                              von Wohn- und Arbeitsstätten,\n1. Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen                  e) die Nutzung von bebauten und unbebauten Flä-\nzum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen                       chen nach Art, Maß und Zustand,\neines Bebauungsplans,                                          f) die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrie-\n2. den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei                  ben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausge-\nist § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 entspre-            hen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen\nchend anzuwenden,                                                  und Erschütterungen,\n3. die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Ein-              g) die vorhandene Erschließung;\nheitssatzes entsprechend § 130,                            2. die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf\n4. die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich            a) den fließenden und ruhenden Verkehr,\neiner Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden\nb) die wirtschaftliche Situation und Entwicklungs-\nEingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,\nfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung sei-\n5. die Voraussetzungen für die Anforderung von Voraus-                 ner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,\nzahlungen,\nc) die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets,\n6. die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.                        seine Ausstattung mit Grünflächen, Spiel- und\nSportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs,\ninsbesondere unter Berücksichtigung der sozialen\nZweites Kapitel                                 und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Ver-\nflechtungsbereich.\nBesonderes Städtebaurecht\n(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen\nErster Teil                         dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen,\ndass\nStädtebauliche Sanierungsmaßnahmen\n1. die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundes-\ngebiets nach den sozialen, hygienischen, wirtschaft-\nErster Abschnitt                               lichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird,\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n        2. die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur\nunterstützt wird,\n§ 136\n3. die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Um-\nStädtebauliche Sanierungsmaßnahmen                        weltschutzes, den Anforderungen an gesunde\n(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt                 Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung\nund Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige               und der Bevölkerungsentwicklung entspricht oder\nDurchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden          4. die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fort-\nnach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durch-          entwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und\ngeführt.                                                           Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen\n(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maß-                des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.\nnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebauli-         Die öffentlichen und privaten Belange sind gegenein-\ncher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet         ander und untereinander gerecht abzuwägen.\nwird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn\n1. das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder                                        § 137\nnach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemei-\nBeteiligung und Mitwirkung der Betroffenen\nnen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-\nverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnen-        Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern,\nden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht oder        Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig\nerörtert werden. Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung\n2. das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich\nbei der Sanierung und zur Durchführung der erforder-\nbeeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funk-\nlichen baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im\ntion obliegen.\nRahmen des Möglichen beraten werden.\n(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder\nländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen,                                     § 138\nsind insbesondere zu berücksichtigen\nAuskunftspflicht\n1. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit\nder in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Men-              (1) Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum\nschen in Bezug auf                                         Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes\noder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten\na) die Belichtung, Besonnung und Belüftung der             sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten\nWohnungen und Arbeitsstätten,                          Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis\nb) die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Woh-          zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines\nnungen und Arbeitsstätten,                             Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004             2461\nSanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten        1. die vorbereitenden Untersuchungen,\nkönnen insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre         2. die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,\npersönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und\nsozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs-       3. die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung,\nund Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohn-          4. die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch die\nbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die            Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung, soweit sie\nörtlichen Bindungen, erhoben werden.                               für die Sanierung erforderlich ist,\n(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen          5. die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,\nDaten dürfen nur zu Zwecken der Sanierung verwendet\n6. die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans,\nwerden. Wurden die Daten von einem Beauftragten der\nGemeinde erhoben, dürfen sie nur an die Gemeinde wei-         7. einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor\ntergegeben werden; die Gemeinde darf die Daten an                  einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets\nandere Beauftragte im Sinne des § 157 sowie an die                 durchgeführt werden.\nhöhere Verwaltungsbehörde weitergeben, soweit dies zu\nZwecken der Sanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung                                    § 141\nder förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets sind\nVorbereitende Untersuchungen\ndie Daten zu löschen. Soweit die erhobenen Daten für die\nBesteuerung erforderlich sind, dürfen sie an die Finanz-         (1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung\nbehörden weitergegeben werden.                                des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchun-\ngen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich\n(3) Die mit der Erhebung der Daten Beauftragten sind\nsind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die\nbei Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Ab-\nNotwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen\nsatzes 2 zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen nach\nund städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge\nBeendigung ihrer Tätigkeit fort.\nsowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die\n(4) Verweigert ein nach Absatz 1 Auskunftspflichtiger      Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Die vor-\ndie Auskunft, ist § 208 Satz 2 bis 4 über die Androhung       bereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf nach-\nund Festsetzung eines Zwangsgelds entsprechend                teilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der\nanzuwenden. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft         beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in\nauf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn          ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen\nselbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-  oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden.\nprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr\n(2) Von vorbereitenden Untersuchungen kann abgese-\nstrafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach\nhen werden, wenn hinreichende Beurteilungsunterlagen\ndem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen\nbereits vorliegen.\nwürde.\n(3) Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Sanierung\n§ 139                           durch den Beschluss über den Beginn der vorbereiten-\nden Untersuchungen ein. Der Beschluss ist ortsüblich\nBeteiligung und Mitwirkung                     bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht\nöffentlicher Aufgabenträger                    nach § 138 hinzuweisen.\n(1) Der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen,           (4) Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Be-\ndie Länder, die Gemeindeverbände und die sonstigen            schlusses über den Beginn der vorbereitenden Unter-\nKörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentli-        suchungen finden die §§ 137, 138 und 139 über die\nchen Rechts sollen im Rahmen der ihnen obliegenden            Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Aus-\nAufgaben die Vorbereitung und Durchführung von städ-          kunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffent-\ntebaulichen Sanierungsmaßnahmen unterstützen.                 licher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt\n(2) § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 1 bis 4 und 6 sind bei der    ist § 15 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne\nVorbereitung und Durchführung der Sanierung auf Behör-        des § 29 Abs. 1 und auf die Beseitigung einer baulichen\nden und sonstige Träger öffentlicher Belange sinngemäß        Anlage entsprechend anzuwenden. Mit der förmlichen\nanzuwenden. Die Träger öffentlicher Belange haben die         Festlegung des Sanierungsgebiets wird ein Bescheid\nGemeinde auch über Änderungen ihrer Absichten zu              über die Zurückstellung des Baugesuchs sowie ein\nunterrichten.                                                 Bescheid über die Zurückstellung der Beseitigung einer\nbaulichen Anlage nach Satz 1 zweiter Halbsatz unwirk-\n(3) Ist eine Änderung von Zielen und Zwecken der\nsam.\nSanierung oder von Maßnahmen und Planungen der\nTräger öffentlicher Belange, die aufeinander abgestimmt\nwurden, beabsichtigt, haben sich die Beteiligten unver-                                   § 142\nzüglich miteinander ins Benehmen zu setzen.                                       Sanierungssatzung\n(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städte-\nZweiter Abschnitt                           bauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden\nVo r b e r e i t u n g u n d D u r c h f ü h r u n g   soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet\nfestlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das\n§ 140                           Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die\nSanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne\nVorbereitung                        Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen wer-\nDie Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Ge-         den, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise aus-\nmeinde; sie umfasst                                           genommen werden.","2462             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\n(2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanie-      2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Ver-\nrung, dass Flächen außerhalb des förmlich festgelegten            tragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung\nSanierungsgebiets                                                 eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf\nbestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen\n1. für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich               oder verlängert wird.\nzusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern\noder Betrieben aus dem förmlich festgelegten Sanie-          (2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedür-\nrungsgebiet oder                                          fen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde\n2. für die durch die Sanierung bedingten Gemein-              1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grund-\nbedarfs- oder Folgeeinrichtungen                              stücks und die Bestellung und Veräußerung eines\nErbbaurechts;\nin Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und\nErgänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete               2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden\nGebiete für diesen Zweck förmlich festlegen. Für die              Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts,\nförmliche Festlegung und die sich aus ihr ergebenden              das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im\nWirkungen sind die für förmlich festgelegte Sanierungs-           Sinne des § 148 Abs. 2 im Zusammenhang steht;\ngebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.                    3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Ver-\n(3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung           pflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genann-\ndes Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung).            ten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuld-\nIn der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu              rechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in\nbezeichnen.                                                       Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche\nRechtsgeschäft als genehmigt;\n(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der\nVorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen,           4. die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer\nwenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erfor-          Baulast;\nderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussicht-       5. die Teilung eines Grundstücks.\nlich nicht erschwert wird (vereinfachtes Sanierungs-\nverfahren); in diesem Falle kann in der Sanierungssat-           (3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Geneh-\nzung auch die Genehmigungspflicht nach § 144 insge-           migung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet\nsamt, nach § 144 Abs. 1 oder § 144 Abs. 2 ausgeschlos-        oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies orts-\nsen werden.                                                   üblich bekannt zu machen.\n(4) Keiner Genehmigung bedürfen\n§ 143                              1. Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde\noder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen\nBekanntmachung der\nals Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;\nSanierungssatzung, Sanierungsvermerk\n2. Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 zum\n(1) Die Gemeinde hat die Sanierungssatzung orts-\nZwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;\nüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich\nbekannt machen, dass eine Sanierungssatzung be-               3. Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, die vor der förmlichen\nschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist ent-           Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich ge-\nsprechend anzuwenden. In der Bekanntmachung nach                  nehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1,\nden Sätzen 1 und 2 ist – außer im vereinfachten Sanie-            von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauord-\nrungsverfahren – auf die Vorschriften des Dritten                 nungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Aus-\nAbschnitts hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird               führung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre\ndie Sanierungssatzung rechtsverbindlich.                          hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungs-\narbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten\n(2) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechts-            Nutzung;\nverbindliche Sanierungssatzung mit und hat hierbei die\nvon der Sanierungssatzung betroffenen Grundstücke             4. Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2, die\neinzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat in die                  Zwecken der Landesverteidigung dienen;\nGrundbücher dieser Grundstücke einzutragen, dass eine         5. der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren\nSanierung durchgeführt wird (Sanierungsvermerk). § 54             im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch\nAbs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1             den Bedarfsträger.\nbis 3 sind nicht anzuwenden, wenn in der Sanierungs-\nsatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 aus-\ngeschlossen ist.                                                                           § 145\nGenehmigung\n§ 144                                 (1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt.\nGenehmigungspflichtige                       Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle\nVorhaben und Rechtsvorgänge                      eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die\nGenehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im\n(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedür-       Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. § 22 Abs. 5\nfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde                Satz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.\n1. die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und sons-            (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn\ntigen Maßnahmen;                                          Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004             2463\nRechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grund-           (2) Auf Grundstücken, die den in § 26 Nr. 2 bezeichne-\nstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die        ten Zwecken dienen, und auf den in § 26 Nr. 3 bezeichne-\nDurchführung der Sanierung unmöglich machen oder             ten Grundstücken dürfen im Rahmen städtebaulicher\nwesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der        Sanierungsmaßnahmen einzelne Ordnungs- und Bau-\nSanierung zuwiderlaufen würde.                               maßnahmen nur mit Zustimmung des Bedarfsträgers\ndurchgeführt werden. Der Bedarfsträger soll seine\n(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesent-     Zustimmung erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung\nliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die           seiner Aufgaben ein überwiegendes öffentliches Interes-\nBeteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung      se an der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen\nfür sich und ihre Rechtsnachfolger                           besteht.\n1. in den Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 1 auf Entschädigung       (3) Die Gemeinde kann die Durchführung der Ord-\nfür die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhö-     nungsmaßnahmen und die Errichtung oder Änderung\nhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf       von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne\nGrund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung            des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 auf Grund eines Vertrags\nvorgenommen werden, verzichten;                          ganz oder teilweise dem Eigentümer überlassen. Ist die\n2. in den Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2    zügige und zweckmäßige Durchführung der vertraglich\noder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des           übernommenen Maßnahmen nach Satz 1 durch einzelne\nRechts sowie für werterhöhende Änderungen verzich-       Eigentümer nicht gewährleistet, hat die Gemeinde in-\nten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen wer-        soweit für die Durchführung der Maßnahmen zu sorgen\nden.                                                     oder sie selbst zu übernehmen.\n(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fäl-                                § 147\nlen des § 144 Abs. 1 auch befristet oder bedingt erteilt\nwerden. § 51 Abs. 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu-                        Ordnungsmaßnahmen\nwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss                 Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Auf-\neines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht wer-         gabe der Gemeinde; hierzu gehören\nden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des\nAbsatzes 2 ausgeräumt werden.                                1. die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von\nGrundstücken,\n(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigen-\ntümer von der Gemeinde die Übernahme des Grund-              2. der Umzug von Bewohnern und Betrieben,\nstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht       3. die Freilegung von Grundstücken,\nauf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht\nmehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es       4. die Herstellung und Änderung von Erschließungsanla-\nin der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu           gen sowie\nnutzen. Liegen die Flächen eines land- oder forstwirt-       5. sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die\nschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außer-           Baumaßnahmen durchgeführt werden können.\nhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann\nder Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämt-          Als Ordnungsmaßnahme gilt auch die Bereitstellung von\nlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die          Flächen und die Durchführung von Maßnahmen zum\nErfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde           Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3, soweit sie gemäß § 9\nkeine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde           Abs. 1a an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen\nkann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen,      Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz\nsoweit die außerhalb des förmlich festgelegten Sanie-        oder teilweise zugeordnet sind. Durch die Sanierung\nrungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in             bedingte Erschließungsanlagen einschließlich Ersatz-\nangemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich              anlagen können außerhalb des förmlich festgelegten\ngenutzt werden können. Kommt eine Einigung über die          Sanierungsgebiets liegen.\nÜbernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Ent-\nziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen.                                     § 148\nFür die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften\nBaumaßnahmen\ndes Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend\nanzuwenden. § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3              (1) Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den\nund 4 sind entsprechend anzuwenden.                          Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweck-\nmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der\n(6) § 22 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine     Gemeinde obliegt jedoch\nGenehmigung allgemein erteilt oder nicht erforderlich,\nhat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Beteiligten        1. für die Errichtung und Änderung der Gemeinbedarfs-\nein Zeugnis auszustellen.                                        und Folgeeinrichtungen zu sorgen und\n2. die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit\n§ 146                                 sie selbst Eigentümerin ist oder nicht gewährleistet\nist, dass diese vom einzelnen Eigentümer zügig und\nDurchführung                              zweckmäßig durchgeführt werden.\n(1) Die Durchführung umfasst die Ordnungsmaßnah-          Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanierung\nmen und die Baumaßnahmen innerhalb des förmlich fest-        bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen kön-\ngelegten Sanierungsgebiets, die nach den Zielen und          nen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungs-\nZwecken der Sanierung erforderlich sind.                     gebiets liegen.","2464            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\n(2) Zu den Baumaßnahmen gehören                           der Durchführung der Sanierung nicht mehr zur Verfü-\ngung und sind besondere Aufwendungen erforderlich,\n1. die Modernisierung und Instandsetzung,\ndie über das bei ordnungsgemäßer Wirtschaft erforderli-\n2. die Neubebauung und die Ersatzbauten,                     che Maß hinausgehen, zum Beispiel der Ersatz oder die\nVerlegung dieser Anlagen, hat die Gemeinde dem Träger\n3. die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs-            der Aufgabe die ihm dadurch entstehenden Kosten zu\nund Folgeeinrichtungen sowie                             erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem Träger der\n4. die Verlagerung oder Änderung von Betrieben.              Aufgabe im Zusammenhang damit entstehen, sind aus-\nzugleichen.\nAls Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen zum Aus-\ngleich im Sinne des § 1a Abs. 3, soweit sie auf den             (2) Kommt eine Einigung über den Erstattungsbetrag\nGrundstücken durchgeführt werden, auf denen Eingriffe        nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungs-\nin Natur und Landschaft zu erwarten sind.                    behörde.\n§ 149                                                         § 151\nKosten- und Finanzierungsübersicht                               Abgaben- und Auslagenbefreiung\n(1) Die Gemeinde hat nach dem Stand der Planung              (1) Frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuerlichen\neine Kosten- und Finanzierungsübersicht aufzustellen.        Abgaben sowie von Auslagen sind Geschäfte und Ver-\nDie Übersicht ist mit den Kosten- und Finanzierungs-         handlungen\nvorstellungen anderer Träger öffentlicher Belange, deren\nAufgabenbereich durch die Sanierung berührt wird,            1. zur Vorbereitung oder Durchführung von städtebau-\nabzustimmen und der höheren Verwaltungsbehörde vor-              lichen Sanierungsmaßnahmen,\nzulegen.\n2. zur Durchführung von Erwerbsvorgängen,\n(2) In der Kostenübersicht hat die Gemeinde die Kos-\nten der Gesamtmaßnahme darzustellen, die ihr voraus-         3. zur Gründung oder Auflösung eines Unternehmens,\nsichtlich entstehen. Die Kosten anderer Träger öffentli-         dessen Geschäftszweck ausschließlich darauf gerich-\ncher Belange für Maßnahmen im Zusammenhang mit der               tet ist, als Sanierungsträger tätig zu werden.\nSanierung sollen nachrichtlich angegeben werden.                (2) Die Abgabenbefreiung gilt nicht für die Kosten\n(3) In der Finanzierungsübersicht hat die Gemeinde        eines Rechtsstreits. Unberührt bleiben Regelungen nach\nihre Vorstellungen über die Deckung der Kosten der           landesrechtlichen Vorschriften.\nGesamtmaßnahme darzulegen. Finanzierungs- und För-              (3) Erwerbsvorgänge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2\nderungsmittel auf anderer gesetzlicher Grundlage sowie       sind\ndie Finanzierungsvorstellungen anderer Träger öffentli-\ncher Belange sollen nachrichtlich angegeben werden.          1. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Gemeinde\noder durch einen Rechtsträger im Sinne der §§ 157\n(4) Die Kosten- und Finanzierungsübersicht kann mit\nund 205 zur Vorbereitung oder Durchführung von\nZustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde\nstädtebaulichen Sanierungsmaßnahmen. Hierzu ge-\nauf den Zeitraum der mehrjährigen Finanzplanung der\nhört auch der Erwerb eines Grundstücks zur Verwen-\nGemeinde beschränkt werden. Das Erfordernis, die städ-\ndung als Austausch- oder Ersatzland im Rahmen von\ntebauliche Sanierungsmaßnahme innerhalb eines abseh-\nstädtebaulichen Sanierungsmaßnahmen;\nbaren Zeitraums durchzuführen, bleibt unberührt.\n2. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Person, die\n(5) Die Gemeinde und die höhere Verwaltungsbehörde\nzur Vorbereitung oder Durchführung von städtebau-\nkönnen von anderen Trägern öffentlicher Belange Aus-\nlichen Sanierungsmaßnahmen oder zur Verwendung\nkunft über deren eigene Absichten im förmlich festgeleg-\nals Austausch- oder Ersatzland ein Grundstück über-\nten Sanierungsgebiet und ihre Kosten- und Finanzie-\neignet oder verloren hat. Die Abgabenbefreiung wird\nrungsvorstellungen verlangen.\nnur gewährt\n(6) Die höhere Verwaltungsbehörde kann von der\nGemeinde Ergänzungen oder Änderungen der Kosten-                 a) beim Erwerb eines Grundstücks im Sanierungs-\nund Finanzierungsübersicht verlangen. Sie hat für ein                gebiet, in dem das übereignete oder verlorene\nwirtschaftlich sinnvolles Zusammenwirken der Gemeinde                Grundstück liegt, bis zum Abschluss der städte-\nund der anderen Träger öffentlicher Belange bei der                  baulichen Sanierungsmaßnahme,\nDurchführung ihrer Maßnahmen zu sorgen und die                   b) in anderen Fällen bis zum Ablauf von zehn Jahren,\nGemeinde bei der Beschaffung von Förderungsmitteln                   gerechnet von dem Zeitpunkt ab, in dem das\naus öffentlichen Haushalten zu unterstützen.                         Grundstück übereignet oder verloren wurde;\n3. der Erwerb eines im förmlich festgelegten Sanie-\n§ 150\nrungsgebiet gelegenen Grundstücks, soweit die\nErsatz für Änderungen von Einrich-                    Gegenleistung in der Hingabe eines in demselben\ntungen, die der öffentlichen Versorgung dienen               Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks besteht;\n(1) Stehen in einem förmlich festgelegten Sanierungs-     4. der Erwerb eines Grundstücks, der durch die Begrün-\ngebiet Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Elektri-          dung, das Bestehen oder die Auflösung eines Treu-\nzität, Gas, Wasser, Wärme, Telekommunikationsdienst-             handverhältnisses im Sinne des § 160 oder des § 161\nleistungen oder Anlagen der Abwasserwirtschaft infolge           bedingt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004             2465\nDritter Abschnitt                          3. § 58 nicht anzuwenden.\nBesondere sanierungs-\nr e c h t l i c h e Vo r s c h r i f t e n\n§ 154\n§ 152                                    Ausgleichsbetrag des Eigentümers\nAnwendungsbereich\n(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten\nDie Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich        Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finan-\nfestgelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern die          zierung der Sanierung an die Gemeinde einen Aus-\nSanierung nicht im vereinfachten Sanierungsverfahren          gleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die\ndurchgeführt wird.                                            Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines\nGrundstücks entspricht; Miteigentümer sind im Verhält-\n§ 153                         nis ihrer Anteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum\nBemessung von Ausgleichs- und Ent-                  heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanie-\nschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung               rungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127\nAbs. 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vor-\n(1) Sind auf Grund von Maßnahmen, die der Vorberei-        schriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maß-\ntung oder Durchführung der Sanierung im förmlich fest-        nahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanie-\ngelegten Sanierungsgebiet dienen, nach den Vorschriften       rungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 2 gilt entsprechend\ndieses Gesetzbuchs Ausgleichs- oder Entschädigungs-           für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von\nleistungen zu gewähren, werden bei deren Bemessung            Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Abs. 3.\nWerterhöhungen, die lediglich durch die Aussicht auf die\nSanierung, durch ihre Vorbereitung oder ihre Durch-              (2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des\nführung eingetreten sind, nur insoweit berücksichtigt, als    Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unter-\nder Betroffene diese Werterhöhungen durch eigene Auf-         schied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grund-\nwendungen zulässigerweise bewirkt hat. Änderungen in          stück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beab-\nden allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Grund-              sichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert),\nstücksmarkt sind zu berücksichtigen.                          und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch\n(2) Liegt bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung         die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich\neines Grundstücks sowie bei der Bestellung oder Ver-          festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).\näußerung eines Erbbaurechts der vereinbarte Gegenwert\n(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der\nfür das Grundstück oder das Recht über dem Wert, der\nSanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde\nsich in Anwendung des Absatzes 1 ergibt, liegt auch\nkann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanie-\nhierin eine wesentliche Erschwerung der Sanierung im\nrung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der\nSinne des § 145 Abs. 2. Dies gilt nicht, wenn in den Fällen\nSanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der\ndes § 154 Abs. 3 Satz 2 oder 3 die Verpflichtung zur Ent-\nAusgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll\nrichtung des Ausgleichsbetrags erloschen ist.\nauf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Aus-\n(3) Die Gemeinde oder der Sanierungsträger darf beim       gleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichs-\nErwerb eines Grundstücks keinen höheren Kaufpreis ver-        betragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der\neinbaren, als er sich in entsprechender Anwendung des         Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Aus-\nAbsatzes 1 ergibt. In den Fällen des § 144 Abs. 4 Nr. 4       gleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt wer-\nund 5 darf der Bedarfsträger keinen höheren Kaufpreis         den kann.\nvereinbaren, als er sich in entsprechender Anwendung\ndes Absatzes 1 ergibt.                                           (4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch\nBescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der\n(4) Bei der Veräußerung nach den §§ 89 und 159\nBekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung\nAbs. 3 ist das Grundstück zu dem Verkehrswert zu ver-\ndes Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflich-\näußern, der sich durch die rechtliche und tatsächliche\ntigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der\nNeuordnung des förmlich festgelegten Sanierungs-\nfür die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen\ngebiets ergibt. § 154 Abs. 5 ist dabei auf den Teil des\nVerhältnisse sowie der nach § 155 Abs. 1 anrechenbaren\nKaufpreises entsprechend anzuwenden, der der durch\nBeträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der\ndie Sanierung bedingten Werterhöhung des Grundstücks\nAusgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem\nentspricht.\nGrundstück.\n(5) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet sind\n(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag\n1. Absatz 1 auf die Ermittlung von Werten nach § 57\ndes Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln,\nSatz 2 und im Falle der Geldabfindung nach § 59\nsofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Ver-\nAbs. 2 und 4 bis 6 sowie den §§ 60 und 61 Abs. 2 ent-\npflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln\nsprechend anzuwenden;\nzu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom\n2. Wertänderungen, die durch die rechtliche und tat-          Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert\nsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten            zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der\nSanierungsgebiets eintreten, bei der Ermittlung von       Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert\nWerten nach § 57 Satz 3 und 4 und im Falle des Geld-      herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzins-\nausgleichs nach § 59 Abs. 2 sowie den §§ 60 und 61        lich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffent-\nAbs. 2 zu berücksichtigen;                                lichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten","2466             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\noder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetrags-             (6) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungsmaß-\npflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der    nahmen oder Kosten für die Errichtung oder Änderung\nGrundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den         von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne\nzur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung              des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entstanden, hat die Gemein-\noder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten          de sie ihm zu erstatten, soweit sie über den nach § 154\nden Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungs-           und Absatz 1 ermittelten Ausgleichsbetrag hinausgehen\ndarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.               und die Erstattung nicht vertraglich ausgeschlossen\nwurde.\n(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den\nnach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichs-\nbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem                                         § 156\nGrundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung\nentsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zuläs-                            Überleitungsvorschriften\nsig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.                       zur förmlichen Festlegung\n(1) Beitragspflichten für Erschließungsanlagen im Sin-\n§ 155                             ne des § 127 Abs. 2, die vor der förmlichen Festlegung\nentstanden sind, bleiben unberührt. Entsprechendes\nAnrechnung auf                          gilt für Kostenerstattungsbeträge im Sinne des § 135a\nden Ausgleichsbetrag, Absehen                   Abs. 3.\n(1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen                 (2) Hat die Umlegungsstelle vor der förmlichen Fest-\n1. die durch die Sanierung entstandenen Vorteile oder         legung des Sanierungsgebiets in einem Umlegungs-\nBodenwerterhöhungen des Grundstücks, die bereits          verfahren, das sich auf Grundstücke im Gebiet bezieht,\nin einem anderen Verfahren, insbesondere in einem         den Umlegungsplan nach § 66 Abs. 1 aufgestellt oder ist\nEnteignungsverfahren berücksichtigt worden sind; für      eine Vorwegentscheidung nach § 76 getroffen worden,\nUmlegungsverfahren bleibt Absatz 2 unberührt,             bleibt es dabei.\n2. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der              (3) Hat die Enteignungsbehörde vor der förmlichen\nEigentümer zulässigerweise durch eigene Aufwen-           Festlegung des Sanierungsgebiets den Enteignungs-\ndungen bewirkt hat; soweit der Eigentümer gemäß           beschluss nach § 113 für ein in dem Gebiet gelegenes\n§ 146 Abs. 3 Ordnungsmaßnahmen durchgeführt               Grundstück erlassen oder ist eine Einigung nach § 110\noder Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im             beurkundet worden, sind die Vorschriften des Ersten\nSinne des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 errichtet oder        Kapitels weiter anzuwenden.\ngeändert hat, sind jedoch die ihm entstandenen\nKosten anzurechnen,                                                                  § 156a\n3. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der                                    Kosten und\nEigentümer beim Erwerb des Grundstücks als Teil des               Finanzierung der Sanierungsmaßnahme\nKaufpreises in einem den Vorschriften der Nummern 1\nund 2 sowie des § 154 entsprechenden Betrag zuläs-           (1) Ergibt sich nach der Durchführung der städtebauli-\nsigerweise bereits entrichtet hat.                        chen Sanierungsmaßnahme und der Übertragung eines\nTreuhandvermögens des Sanierungsträgers auf die Ge-\n(2) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, wenn eine Umlegung       meinde bei ihr ein Überschuss der bei der Vorbereitung\nnach Maßgabe des § 153 Abs. 5 durchgeführt worden ist.        und Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaß-\n(3) Die Gemeinde kann für das förmlich festgelegte          nahme erzielten Einnahmen über die hierfür getätigten\nSanierungsgebiet oder für zu bezeichnende Teile des           Ausgaben, so ist dieser Überschuss auf die Eigentümer\nSanierungsgebiets von der Festsetzung des Ausgleichs-         der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke zu ver-\nbetrags absehen, wenn                                         teilen. Maßgebend sind die Eigentumsverhältnisse bei\nder Bekanntmachung des Beschlusses über die förmli-\n1. eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich            che Festlegung des Sanierungsgebiets. Ist nach diesem\nermittelt worden ist und                                  Zeitpunkt das Eigentum gegen Entgelt übertragen wor-\nden, so steht der auf das Grundstück entfallende Anteil\n2. der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Aus-\ndem früheren Eigentümer und dem Eigentümer, der zu\ngleichsbetrags in keinem Verhältnis zu den möglichen\neinem Ausgleichsbetrag nach § 154 herangezogen wor-\nEinnahmen steht.\nden ist, je zur Hälfte zu.\nDie Entscheidung nach Satz 1 kann auch getroffen wer-\n(2) Die auf die einzelnen Grundstücke entfallenden\nden, bevor die Sanierung abgeschlossen ist.\nAnteile des Überschusses sind nach dem Verhältnis\n(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall von der Erhebung        der Anfangswerte der Grundstücke im Sinne des § 154\ndes Ausgleichsbetrags ganz oder teilweise absehen,            Abs. 2 zu bestimmen.\nwenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung\nunbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch        (3) Die Gemeinde hat bei der Errechnung des Über-\nvor Abschluss der Sanierung erfolgen.                         schusses Zuschüsse abzuziehen, die ihr oder Eigen-\ntümern aus Mitteln eines anderen öffentlichen Haushalts\n(5) Im Übrigen sind die landesrechtlichen Vorschriften     zur Deckung von Kosten der Vorbereitung oder Durch-\nüber kommunale Beiträge einschließlich der Bestimmun-         führung der Sanierungsmaßnahme gewährt worden sind.\ngen über die Stundung und den Erlass entsprechend             Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren zur Verteilung\nanzuwenden.                                                   des Überschusses nach landesrechtlichen Regelungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004             2467\nVierter Abschnitt                          der Sanierungsträger zu erfüllen hat, eine von der Ge-\nSanierungsträger                           meinde hierfür zu entrichtende angemessene Vergütung\nund andere Beauftragte                          und die Befugnis der Gemeinde zur Erteilung von Wei-\nsungen durch schriftlichen Vertrag fest. Der Vertrag\nbedarf nicht der Form des § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen\n§ 157                             Gesetzbuchs. Er kann von jeder Seite nur aus wichtigem\nErfüllung von Aufgaben für die Gemeinde              Grund gekündigt werden.\n(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Auf-            (3) Der Sanierungsträger ist verpflichtet, die Grund-\ngaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung        stücke, die er nach Übertragung der Aufgabe zur Vor-\nder Sanierung obliegen, eines geeigneten Beauftragten        bereitung oder Durchführung der Sanierung erworben\nbedienen. Sie darf jedoch die Aufgabe,                       hat, nach Maßgabe des § 89 Abs. 3 und 4 und unter Be-\n1. städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchzufüh-            achtung der Weisungen der Gemeinde zu veräußern. Er\nren, die der Gemeinde nach den §§ 146 bis 148 ob-        hat die Grundstücke, die er nicht veräußert hat, der\nliegen,                                                  Gemeinde anzugeben und auf ihr Verlangen an Dritte\noder an sie zu veräußern.\n2. Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorbereitung\noder Durchführung der Sanierung im Auftrag der              (4) Ist in dem von dem Erwerber an den Sanierungs-\nGemeinde zu erwerben,                                    träger entrichteten Kaufpreis ein Betrag enthalten, der\nnach den §§ 154 und 155 vom Eigentümer zu tragen\n3. der Sanierung dienende Mittel zu bewirtschaften,          wäre, hat der Sanierungsträger diesen Betrag an die\nnur einem Unternehmen (Sanierungsträger) übertragen,         Gemeinde abzuführen oder mit ihr zu verrechnen. In den\ndas die Voraussetzungen für die Übernahme der Aufga-         Fällen des § 153 Abs. 4 Satz 2 hat der Sanierungsträger\nben als Sanierungsträger nach § 158 erfüllt.                 Ansprüche aus dem Darlehen auf Verlangen entweder an\ndie Gemeinde abzutreten und empfangene Zinsen und\n(2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der Bauleit-       Tilgungen an sie abzuführen oder sie mit ihr zu verrech-\npläne und die Aufgaben eines für eigene Rechnung täti-       nen.\ngen Sanierungsträgers nicht demselben Unternehmen\noder einem rechtlich oder wirtschaftlich von ihm abhängi-       (5) Der Sanierungsträger hat für die Grundstücke,\ngen Unternehmen übertragen.                                  deren Eigentümer er bleibt, an die Gemeinde Ausgleichs-\nbeträge nach Maßgabe der §§ 154 und 155 zu entrichten.\n§ 158                                (6) Kündigt die Gemeinde im Falle der Eröffnung des\nVoraussetzungen für die                     Insolvenzverfahrens über das Vermögen des für eigene\nBeauftragung als Sanierungsträger                 Rechnung tätigen Sanierungsträgers den mit diesem\ngeschlossenen Vertrag, kann sie vom Insolvenzverwalter\nDem Unternehmen können die Aufgaben als Sanie-            verlangen, ihr die im förmlich festgelegten Sanierungs-\nrungsträger nur übertragen werden, wenn                      gebiet gelegenen Grundstücke, die der Sanierungsträger\n1. das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen           nach Übertragung der Aufgaben zur Vorbereitung oder\ntätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist,        Durchführung der Sanierung erworben hat, gegen Erstat-\ntung der vom Sanierungsträger erbrachten Aufwendun-\n2. das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit und        gen zu übereignen. Der Insolvenzverwalter ist verpflich-\nseinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet und in    tet, der Gemeinde ein Verzeichnis dieser Grundstücke zu\nder Lage ist, die Aufgaben eines Sanierungsträgers       übergeben. Die Gemeinde kann ihren Anspruch nur bin-\nordnungsgemäß zu erfüllen,                               nen sechs Monaten nach Übergabe des Grundstücks-\n3. das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft Geset-     verzeichnisses geltend machen. Im Übrigen haftet die\nzes einer jährlichen Prüfung seiner Geschäftstätigkeit   Gemeinde den Gläubigern von Verbindlichkeiten aus der\nund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterliegt,     Durchführung der Ordnungsmaßnahmen wie ein Bürge,\nsich einer derartigen Prüfung unterworfen hat oder       soweit sie aus dem Vermögen des Sanierungsträgers\nunterwirft,                                              im Insolvenzverfahren keine vollständige Befriedigung\n4. die zur Vertretung berufenen Personen sowie die lei-      erlangt haben.\ntenden Angestellten die erforderliche geschäftliche\nZuverlässigkeit besitzen.                                                          § 160\nTreuhandvermögen\n§ 159                                (1) Ist dem Sanierungsträger eine Aufgabe als Treu-\nErfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger            händer der Gemeinde übertragen, erfüllt er sie mit einem\n(1) Der Sanierungsträger erfüllt die ihm von der          Treuhandvermögen in eigenem Namen für Rechnung der\nGemeinde übertragenen Aufgaben nach § 157 Abs. 1             Gemeinde. Der Sanierungsträger erhält von der Gemein-\nSatz 2 Nr. 1 oder 2 im eigenen Namen für Rechnung der        de für den Rechtsverkehr eine Bescheinigung über die\nGemeinde als deren Treuhänder oder im eigenen Namen          Übertragung der Aufgabe als Treuhänder. Er soll bei Er-\nfür eigene Rechnung. Die ihm von der Gemeinde über-          füllung der Aufgabe seinem Namen einen das Treuhand-\ntragene Aufgabe nach § 157 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erfüllt er    verhältnis kennzeichnenden Zusatz hinzufügen.\nim eigenen Namen für Rechnung der Gemeinde als deren            (2) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat das\nTreuhänder. Der Sanierungsträger hat der Gemeinde auf        in Erfüllung der Aufgabe gebildete Treuhandvermögen\nVerlangen Auskunft zu erteilen.                              getrennt von anderem Vermögen zu verwalten.\n(2) Die Gemeinde und der Sanierungsträger legen              (3) Zum Treuhandvermögen gehören die Mittel, die die\nmindestens die Aufgaben, die Rechtsstellung, in der sie      Gemeinde dem Sanierungsträger zur Erfüllung der Auf-","2468            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\ngabe zur Verfügung stellt. Zum Treuhandvermögen              trieben, kann die Gemeinde auf Grund des Treuhand-\ngehört auch, was der Sanierungsträger mit Mitteln des        verhältnisses gegen die Zwangsvollstreckung nach Maß-\nTreuhandvermögens oder durch ein Rechtsgeschäft, das         gabe des § 771 der Zivilprozessordnung Widerspruch,\nsich auf das Treuhandvermögen bezieht, oder auf Grund        der Sanierungsträger unter entsprechender Anwendung\neines zum Treuhandvermögen gehörenden Rechts oder            des § 767 Abs. 1 der Zivilprozessordnung Einwendungen\nals Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entzie-     geltend machen.\nhung eines zum Treuhandvermögen gehörenden Gegen-               (3) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nstands erwirbt.                                              über das Vermögen des Sanierungsträgers gehört das\n(4) Die Gemeinde gewährleistet die Erfüllung der          Treuhandvermögen nicht zur Insolvenzmasse. Kündigt\nVerbindlichkeiten, für die der Sanierungsträger mit dem      die Gemeinde das Treuhandverhältnis, so hat der Insol-\nTreuhandvermögen haftet. Mittel, die der Sanierungs-         venzverwalter das Treuhandvermögen auf die Gemeinde\nträger darlehensweise von einem Dritten erhält, gehören      zu übertragen und bis zur Übertragung zu verwalten. Von\nnur dann zum Treuhandvermögen, wenn die Gemeinde             der Übertragung an haftet die Gemeinde anstelle des\nder Darlehensaufnahme schriftlich zugestimmt hat. Das        Sanierungsträgers für die Verbindlichkeiten, für die dieser\nGleiche gilt für eigene Mittel, die der Sanierungsträger     mit dem Treuhandvermögen gehaftet hat. Die mit der\neinbringt.                                                   Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbundenen Rechts-\nfolgen treten hinsichtlich der Verbindlichkeiten nicht ein.\n(5) Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungs-\n§ 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwen-\ngebiet, die der Sanierungsträger vor oder nach Über-\nden.\ntragung der Aufgabe mit Mitteln, die nicht zum Treuhand-\nvermögen gehören, oder unter Hergabe von eigenem\nAustauschland erworben hat, hat er auf Verlangen der                          Fünfter Abschnitt\nGemeinde gegen Ersatz seiner Aufwendungen in das\nTreuhandvermögen zu überführen. Dabei sind als Grund-                    Abschluss der Sanierung\nstückswerte die Werte zu berücksichtigen, die sich in\nAnwendung des § 153 Abs. 1 ergeben.                                                     § 162\n(6) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat der               Aufhebung der Sanierungssatzung\nGemeinde nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechen-               (1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn\nschaft abzulegen. Er hat nach Beendigung seiner Tätig-\nkeit das Treuhandvermögen einschließlich der Grund-          1. die Sanierung durchgeführt ist oder\nstücke, die er nicht veräußert hat, auf die Gemeinde zu      2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder\nübertragen. Von der Übertragung an haftet die Gemeinde\n3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufge-\nanstelle des Sanierungsträgers für die noch bestehenden\ngeben wird.\nVerbindlichkeiten, für die dieser mit dem Treuhandvermö-\ngen gehaftet hat.                                            Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förm-\nlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die\n(7) Der Sanierungsträger darf vor der Übertragung         Satzung für diesen Teil aufzuheben.\nnach Absatz 6 die Grundstücke des Treuhandvermö-\ngens, die er unter Hergabe von entsprechendem nicht             (2) Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förm-\nzum Treuhandvermögen gehörendem eigenem Aus-                 liche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teil-\ntauschland oder mindestens zwei Jahre, bevor ihm die         weise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung\nGemeinde einen mit der Sanierung zusammenhängen-             ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde kann\nden Auftrag erteilt hat, erworben und in das Treuhand-       auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Satzung zur\nvermögen überführt hat, in sein eigenes Vermögen             Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungs-\nzurücküberführen. Sind die von ihm in das Treuhand-          gebiets beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5\nvermögen überführten Grundstücke veräußert oder im           ist entsprechend anzuwenden. Mit der Bekanntmachung\nRahmen der Ordnungsmaßnahmen zur Bildung neuer               wird die Satzung rechtsverbindlich.\nGrundstücke verwendet oder sind ihre Grenzen verän-             (3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die\ndert worden, kann der Sanierungsträger andere Grund-         Sanierungsvermerke zu löschen.\nstücke, die wertmäßig seinen in das Treuhandvermögen\nüberführten Grundstücken entsprechen, in sein eigenes                                   § 163\nVermögen zurücküberführen; er bedarf hierzu der Geneh-\nmigung der Gemeinde. Er hat dem Treuhandvermögen                               Fortfall von Rechts-\nden Verkehrswert der Grundstücke zu erstatten, der sich                wirkungen für einzelne Grundstücke\ndurch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des            (1) Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grund-\nförmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt.              stück als abgeschlossen erklären, wenn entsprechend\nden Zielen und Zwecken der Sanierung\n§ 161                             1. das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise\nSicherung des Treuhandvermögens                        genutzt wird oder\n(1) Der Sanierungsträger haftet Dritten mit dem Treu-     2. das Gebäude modernisiert oder instand gesetzt ist.\nhandvermögen nicht für Verbindlichkeiten, die sich nicht     Auf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die Sanie-\nauf das Treuhandvermögen beziehen.                           rung für das Grundstück als abgeschlossen zu erklären.\n(2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer Ver-            (2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1\nbindlichkeit, für die der Sanierungsträger nicht mit dem     bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanierung\nTreuhandvermögen haftet, die Zwangsvollstreckung be-         für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die Eigen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004             2469\ntümer für abgeschlossen erklären, wenn die den Zielen        werden Finanzierungs- und Förderungsmittel (Städte-\nund Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung             bauförderungsmittel) eingesetzt. Für Maßnahmen im\noder sonstige Nutzung oder die Modernisierung oder           Zusammenhang mit der Sanierung, deren Finanzierung\nInstandsetzung auch ohne Gefährdung der Ziele und            oder Förderung auf anderer gesetzlicher Grundlage\nZwecke der Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt mög-        beruht, sollen die in den jeweiligen Haushaltsgesetzen\nlich ist. Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung        zur Verfügung gestellten Finanzierungs- oder Förde-\nbesteht in diesem Falle nicht.                               rungsmittel so eingesetzt werden, dass die Maßnahmen\n(3) Mit der Erklärung entfällt die Anwendung der          im Rahmen der Sanierung durchgeführt werden können.\n§§ 144, 145 und 153 für dieses Grundstück. Die Gemein-          (2) Städtebauförderungsmittel können eingesetzt wer-\nde ersucht das Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk           den für\nzu löschen.\n1. die Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen (§ 140),\n§ 164                            2. die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen nach\nAnspruch auf Rückübertragung                        § 147 einschließlich Entschädigungen, soweit durch\nsie kein bleibender Gegenwert erlangt wird; zu den\n(1) Wird die Sanierungssatzung aus den in § 162 Abs. 1        Kosten der Ordnungsmaßnahmen gehören nicht die\nSatz 1 Nr. 2 oder 3 bezeichneten Gründen aufgehoben,             persönlichen oder sachlichen Kosten der Gemeinde-\nhat der frühere Eigentümer eines Grundstücks einen               verwaltung,\nAnspruch gegenüber dem jeweiligen Eigentümer auf\nRückübertragung dieses Grundstücks, wenn es die              3. die Durchführung von Baumaßnahmen nach § 148,\nGemeinde oder der Sanierungsträger von ihm nach der          4. die Gewährung einer angemessenen Vergütung von\nförmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets zur Durch-           nach Maßgabe dieses Gesetzes beauftragten Dritten,\nführung der Sanierung freihändig oder nach den Vor-\nschriften dieses Gesetzbuchs ohne Hergabe von ent-           5. die Verwirklichung des Sozialplans nach § 180 sowie\nsprechendem Austauschland, Ersatzland oder Begrün-               die Gewährung eines Härteausgleichs nach § 181.\ndung von Rechten der in § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1               (3) Städtebauförderungsmittel können für Modernisie-\nbezeichneten Art erworben hatte.                             rungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des\n(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn                      § 177 eingesetzt werden. Soweit nichts anderes verein-\n1. das Grundstück als Baugrundstück für den Gemein-          bart ist, gilt dies auch für entsprechende Maßnahmen, zu\nbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grün-       deren Durchführung sich der Eigentümer gegenüber der\nfläche in einem Bebauungsplan festgesetzt ist oder       Gemeinde vertraglich verpflichtet hat, sowie für darüber\nfür sonstige öffentliche Zwecke benötigt wird oder       hinausgehende Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneue-\nrung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäu-\n2. der frühere Eigentümer selbst das Grundstück im           des dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstleri-\nWege der Enteignung erworben hatte oder                  schen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben\n3. der Eigentümer mit der zweckgerechten Verwendung          soll.\ndes Grundstücks begonnen hat oder\n4. das Grundstück auf Grund des § 89 oder des § 159                                       § 164b\nAbs. 3 an einen Dritten veräußert wurde oder                               Verwaltungsvereinbarung\n5. die Grundstücksgrenzen erheblich verändert worden\n(1) Der Bund kann zur Förderung städtebaulicher\nsind.\nSanierungsmaßnahmen nach Artikel 104a Abs. 4 des\n(3) Die Rückübertragung kann nur binnen zwei Jahren       Grundgesetzes den Ländern nach Maßgabe des jeweili-\nseit der Aufhebung der Sanierungssatzung verlangt wer-       gen Haushaltsgesetzes Finanzhilfen für Investitionen der\nden.                                                         Gemeinden und Gemeindeverbände nach einem in glei-\n(4) Der frühere Eigentümer hat als Kaufpreis den Ver-     cher Weise geltenden, allgemeinen und sachgerechten\nkehrswert zu zahlen, den das Grundstück im Zeitpunkt         Maßstab gewähren. Der Maßstab und das Nähere für den\nder Rückübertragung hat.                                     Einsatz der Finanzhilfen werden durch Verwaltungs-\nvereinbarung zwischen Bund und Ländern festgelegt.\n(5) Ein Anspruch auf Rückenteignung nach § 102 bleibt\nunberührt. Die dem Eigentümer zu gewährende Entschä-            (2) Schwerpunkt für den Einsatz solcher Finanzhilfen\ndigung nach § 103 bemisst sich nach dem Verkehrswert         sind\ndes Grundstücks, der sich auf Grund des rechtlichen und      1. die Stärkung von Innenstädten und Ortsteilzentren in\ntatsächlichen Zustands im Zeitpunkt der Aufhebung der            ihrer städtebaulichen Funktion unter besonderer\nförmlichen Festlegung ergibt.                                    Berücksichtigung des Wohnungsbaus sowie der\nBelange des Denkmalschutzes und der Denkmal-\nSechster Abschnitt                               pflege,\nStädtebauförderung                           2. die Wiedernutzung von Flächen, insbesondere der\nin Innenstädten brachliegenden Industrie-, Konver-\n§ 164a                                sions- oder Eisenbahnflächen, zur Errichtung von\nWohn- und Arbeitsstätten, Gemeinbedarfs- und\nEinsatz von Städtebauförderungsmitteln                   Folgeeinrichtungen unter Berücksichtigung ihrer funk-\n(1) Zur Deckung der Kosten der einheitlichen Vorbe-           tional sinnvollen Zuordnung (Nutzungsmischung)\nreitung und zügigen Durchführung der städtebaulichen             sowie von umweltschonenden, kosten- und flächen-\nSanierungsmaßnahme als Einheit (Gesamtmaßnahme)                  sparenden Bauweisen,","2470            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\n3. städtebauliche Maßnahmen zur Behebung sozialer            neten Grundstücke sowie Grundstücke, für die nach § 1\nMissstände.                                              Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes ein Anhörungs-\nverfahren eingeleitet worden ist, und bundeseigene\nGrundstücke, bei denen die Absicht, sie für Zwecke der\nZweiter Teil                          Landesverteidigung zu verwenden, der Gemeinde be-\nkannt ist, dürfen nur mit Zustimmung des Bedarfsträgers\nStädtebauliche Entwicklungsmaßnahmen                   in den städtebaulichen Entwicklungsbereich einbezogen\nwerden. Der Bedarfsträger soll seine Zustimmung er-\n§ 165                             teilen, wenn auch bei Berücksichtigung seiner Aufgaben\nStädtebauliche Entwicklungsmaßnahmen                  ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Durch-\nführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme\n(1) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen in Stadt         besteht.\nund Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige\nDurchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden           (6) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung\nnach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durch-    des städtebaulichen Entwicklungsbereichs als Satzung\ngeführt.                                                     (Entwicklungssatzung). In der Entwicklungssatzung ist\nder städtebauliche Entwicklungsbereich zu bezeichnen.\n(2) Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach\nAbsatz 1 sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeinde-        (7) Der Entwicklungssatzung ist eine Begründung bei-\ngebiets entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für          zufügen. In der Begründung sind die Gründe darzulegen,\ndie städtebauliche Entwicklung und Ordnung der               die die förmliche Festlegung des entwicklungsbedürfti-\nGemeinde oder entsprechend der angestrebten Entwick-         gen Bereichs rechtfertigen.\nlung des Landesgebiets oder der Region erstmalig entwi-         (8) Der Beschluss der Entwicklungssatzung ist orts-\nckelt oder im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung        üblich bekannt zu machen. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist\neiner neuen Entwicklung zugeführt werden.                    entsprechend anzuwenden. In der Bekanntmachung\n(3) Die Gemeinde kann einen Bereich, in dem eine          nach Satz 1 ist auf die Genehmigungspflicht nach den\nstädtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt             §§ 144, 145 und 153 Abs. 2 hinzuweisen. Mit der\nwerden soll, durch Beschluss förmlich als städtebau-         Bekanntmachung wird die Entwicklungssatzung rechts-\nlichen Entwicklungsbereich festlegen, wenn                   verbindlich.\n1. die Maßnahme den Zielen und Zwecken nach Ab-                 (9) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechts-\nsatz 2 entspricht,                                       verbindliche Entwicklungssatzung mit. Sie hat hierbei die\nvon der Entwicklungssatzung betroffenen Grundstücke\n2. das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der           einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat in die\nstädtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erfordert,          Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, dass eine\ninsbesondere zur Deckung eines erhöhten Bedarfs an       städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt\nWohn- und Arbeitsstätten, zur Errichtung von             wird (Entwicklungsvermerk). § 54 Abs. 2 Satz 1 und\nGemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen oder zur           Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.\nWiedernutzung brachliegender Flächen,\n3. die mit der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme                                     § 166\nangestrebten Ziele und Zwecke durch städtebauliche\nZuständigkeit und Aufgaben\nVerträge nicht erreicht werden können oder Eigen-\ntümer der von der Maßnahme betroffenen Grund-               (1) Die Entwicklungsmaßnahme wird von der Gemein-\nstücke unter entsprechender Berücksichtigung des         de vorbereitet und durchgeführt, sofern nicht nach\n§ 166 Abs. 3 nicht bereit sind, ihre Grundstücke an die  Absatz 4 eine abweichende Regelung getroffen wird. Die\nGemeinde oder den von ihr beauftragten Entwick-          Gemeinde hat für den städtebaulichen Entwicklungs-\nlungsträger zu dem Wert zu veräußern, der sich in        bereich ohne Verzug Bebauungspläne aufzustellen und,\nAnwendung des § 169 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 ergibt,      soweit eine Aufgabe nicht nach sonstigen gesetzlichen\nVorschriften einem anderen obliegt, alle erforderlichen\n4. die zügige Durchführung der Maßnahme innerhalb\nMaßnahmen zu ergreifen, um die vorgesehene Entwick-\neines absehbaren Zeitraums gewährleistet ist.\nlung im städtebaulichen Entwicklungsbereich zu verwirk-\nDie öffentlichen und privaten Belange sind gegenein-         lichen.\nander und untereinander gerecht abzuwägen.\n(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen dafür zu\n(4) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung        schaffen, dass ein funktionsfähiger Bereich entspre-\ndes städtebaulichen Entwicklungsbereichs die vorberei-       chend der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung\ntenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlas-        und Ordnung entsteht, der nach seinem wirtschaftlichen\nsen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen        Gefüge und der Zusammensetzung seiner Bevölkerung\nüber die Festlegungsvoraussetzungen nach Absatz 3 zu         den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwick-\ngewinnen. Die §§ 137 bis 141 sind entsprechend anzu-         lungsmaßnahme entspricht und in dem eine ordnungs-\nwenden.                                                      gemäße und zweckentsprechende Versorgung der\n(5) Der städtebauliche Entwicklungsbereich ist so zu      Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen sicher-\nbegrenzen, dass sich die Entwicklung zweckmäßig              gestellt ist.\ndurchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der            (3) Die Gemeinde soll die Grundstücke im städtebau-\nEntwicklung nicht betroffen werden, können aus dem           lichen Entwicklungsbereich erwerben. Dabei soll sie fest-\nBereich ganz oder teilweise ausgenommen werden.              stellen, ob und in welcher Rechtsform die bisherigen\nGrundstücke, die den in § 26 Nr. 2 und § 35 Abs. 1 Nr. 7     Eigentümer einen späteren Erwerb von Grundstücken\nbezeichneten Zwecken dienen, die in § 26 Nr. 3 bezeich-      oder Rechten im Rahmen des § 169 Abs. 6 anstreben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004              2471\nDie Gemeinde soll von dem Erwerb eines Grundstücks             2. § 142 Abs. 2 (Ersatz- und Ergänzungsgebiete),\nabsehen, wenn\n3. die §§ 144 und 145 (Genehmigungspflichtige Vor-\n1. bei einem baulich genutzten Grundstück die Art und\nhaben und Rechtsvorgänge; Genehmigung),\ndas Maß der baulichen Nutzung bei der Durchführung\nder Entwicklungsmaßnahme nicht geändert werden             4. die §§ 146 bis 148 (Durchführung; Ordnungsmaß-\nsollen oder                                                   nahmen; Baumaßnahmen),\n2. der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Verwen-\ndung nach den Zielen und Zwecken der städtebauli-          5. die §§ 150 und 151 (Ersatz für Änderungen von Ein-\nchen Entwicklungsmaßnahme bestimmt oder mit aus-              richtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen;\nreichender Sicherheit bestimmbar ist, in der Lage ist,        Abgaben- und Auslagenbefreiung),\ndas Grundstück binnen angemessener Frist dement-\nsprechend zu nutzen, und er sich hierzu verpflichtet.      6. § 153 Abs. 1 bis 3 (Bemessung von Ausgleichs- und\nEntschädigungsleistungen; Kaufpreise),\nErwirbt die Gemeinde ein Grundstück nicht, ist der Eigen-\ntümer verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag an die              7. die §§ 154 bis 156 (Ausgleichsbetrag des Eigen-\nGemeinde zu entrichten, der der durch die Entwicklungs-           tümers; Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag,\nmaßnahme bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines                 Absehen; Überleitungsvorschriften zur förmlichen\nGrundstücks entspricht.                                           Festlegung),\n(4) Die Vorbereitung und Durchführung der Entwick-\nlungsmaßnahme kann einem Planungsverband nach                  8. §§ 162 bis 164 (Abschluss der Maßnahme),\n§ 205 Abs. 4 übertragen werden.\n9. die §§ 164a und 164b (Einsatz von Städtebauförde-\nrungsmitteln; Verwaltungsvereinbarung),\n§ 167\nErfüllung von Aufgaben für                    10. § 191 (Vorschriften über den Verkehr mit land- und\ndie Gemeinde; Entwicklungsträger                       forstwirtschaftlichen Grundstücken).\n(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufga-\n(2) Die Vorschriften des Vierten Teils des Ersten\nben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der\nKapitels über die Bodenordnung sind im städtebaulichen\nstädtebaulichen Entwicklungsmaßnahme obliegen, eines\nEntwicklungsbereich nicht anzuwenden.\ngeeigneten Beauftragten, insbesondere eines Entwick-\nlungsträgers, bedienen. § 157 Abs. 1 Satz 2 und § 158           (3) Die Enteignung ist im städtebaulichen Entwick-\nsind entsprechend anzuwenden.                                lungsbereich ohne Bebauungsplan zugunsten der Ge-\n(2) Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von der        meinde oder des Entwicklungsträgers zur Erfüllung ihrer\nGemeinde übertragenen Aufgaben in eigenem Namen für          Aufgaben zulässig. Sie setzt voraus, dass der Antrag-\nRechnung der Gemeinde als deren Treuhänder. § 159            steller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des\nAbs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie die §§ 160 und 161 sind       Grundstücks zu angemessenen Bedingungen bemüht\nentsprechend anzuwenden.                                     hat. Die §§ 85, 87, 88 und 89 Abs. 1 bis 3 sind im städte-\nbaulichen Entwicklungsbereich nicht anzuwenden.\n(3) Der Entwicklungsträger ist verpflichtet, die Grund-\nstücke des Treuhandvermögens nach Maßgabe des § 169\n(4) Auf land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grund-\nAbs. 5 bis 8 zu veräußern; er ist dabei an Weisungen der\nstücke ist § 153 Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend\nGemeinde gebunden.\nanzuwenden, dass in den Gebieten, in denen sich kein\nvon dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert abwei-\n§ 168                              chender Verkehrswert gebildet hat, der Wert maßgebend\nÜbernahmeverlangen                         ist, der in vergleichbaren Fällen im gewöhnlichen Ge-\nschäftsverkehr auf dem allgemeinen Grundstücksmarkt\nDer Eigentümer eines im städtebaulichen Entwick-\ndort zu erzielen wäre, wo keine Entwicklungsmaßnahmen\nlungsbereich gelegenen Grundstücks kann von der\nvorgesehen sind.\nGemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen,\nwenn es ihm mit Rücksicht auf die Erklärung zum städte-         (5) Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke, die sie\nbaulichen Entwicklungsbereich oder den Stand der             zur Durchführung der Entwicklungsmaßnahme freihändig\nEntwicklungsmaßnahme wirtschaftlich nicht mehr zuzu-         oder nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs erwor-\nmuten ist, das Grundstück zu behalten oder in der bishe-     ben hat, nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 zu veräußern\nrigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Die       mit Ausnahme der Flächen, die als Baugrundstücke für\nVorschrift des § 145 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend    den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder\nanzuwenden.                                                  Grünflächen in einem Bebauungsplan festgesetzt sind\noder für sonstige öffentliche Zwecke oder als Austausch-\n§ 169                              land oder zur Entschädigung in Land benötigt werden.\nBesondere Vorschriften für den\nstädtebaulichen Entwicklungsbereich                    (6) Die Grundstücke sind nach ihrer Neuordnung und\nErschließung unter Berücksichtigung weiter Kreise der\n(1) Im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind ent-      Bevölkerung und unter Beachtung der Ziele und Zwecke\nsprechend anzuwenden                                         der Entwicklungsmaßnahme an Bauwillige zu veräußern,\n1. die §§ 137, 138 und 139 (Beteiligung und Mitwirkung     die sich verpflichten, dass sie die Grundstücke innerhalb\nder Betroffenen; Auskunftspflicht; Beteiligung und      angemessener Frist entsprechend den Festsetzungen\nMitwirkung öffentlicher Aufgabenträger),                des Bebauungsplans und den Erfordernissen der Ent-","2472            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\nwicklungsmaßnahme bebauen werden. Dabei sind zu-                                     Dritter Teil\nnächst die früheren Eigentümer zu berücksichtigen. Auf\ndie Veräußerungspflicht ist § 89 Abs. 4 anzuwenden. Zur                            Stadtumbau\nland- oder forstwirtschaftlichen Nutzung festgesetzte\nGrundstücke sind Land- oder Forstwirten anzubieten, die                                 § 171a\nzur Durchführung der Entwicklungsmaßnahme Grund-\nStadtumbaumaßnahmen\nstücke übereignet haben oder abgeben mussten.\n(1) Stadtumbaumaßnahmen in Stadt- und Ortsteilen,\n(7) Die Gemeinde hat bei der Veräußerung dafür zu\nderen einheitliche und zügige Durchführung im öffent-\nsorgen, dass die Bauwilligen die Bebauung in wirtschaft-\nlichen Interesse liegen, können auch anstelle von oder\nlich sinnvoller Aufeinanderfolge derart durchführen, dass\nergänzend zu sonstigen Maßnahmen nach diesem Ge-\ndie Ziele und Zwecke der städtebaulichen Entwicklung\nsetzbuch nach den Vorschriften dieses Teils durchgeführt\nerreicht werden und die Vorhaben sich in den Rahmen\nwerden.\nder Gesamtmaßnahme einordnen. Sie hat weiter sicher-\nzustellen, dass die neu geschaffenen baulichen Anlagen          (2) Stadtumbaumaßnahmen sind Maßnahmen, durch\nentsprechend den Zielen und Zwecken der städtebauli-         die in von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlus-\nchen Entwicklungsmaßnahme dauerhaft genutzt werden.          ten betroffenen Gebieten Anpassungen zur Herstellung\nnachhaltiger städtebaulicher Strukturen vorgenommen\n(8) Zur Finanzierung der Entwicklung ist das Grund-       werden. Erhebliche städtebauliche Funktionsverluste\nstück oder das Recht zu dem Verkehrswert zu veräußern,       liegen insbesondere vor, wenn ein dauerhaftes Überan-\nder sich durch die rechtliche und tatsächliche Neu-          gebot an baulichen Anlagen für bestimmte Nutzungen,\nordnung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs er-         namentlich für Wohnzwecke, besteht oder zu erwarten\ngibt. § 154 Abs. 5 ist auf den Teil des Kaufpreises ent-     ist.\nsprechend anzuwenden, der der durch die Entwicklung\nbedingten Werterhöhung des Grundstücks entspricht.              (3) Stadtumbaumaßnahmen dienen dem Wohl der\nAllgemeinheit. Sie sollen insbesondere dazu beitragen,\ndass\n§ 170\n1. die Siedlungsstruktur den Erfordernissen der Ent-\nSonderregelung für Anpassungsgebiete                      wicklung von Bevölkerung und Wirtschaft angepasst\nwird,\nErgeben sich aus den Zielen und Zwecken der städte-\nbaulichen Entwicklungsmaßnahme in einem im Zusam-            2. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Umwelt\nmenhang bebauten Gebiet Maßnahmen zur Anpassung                   verbessert werden,\nan die vorgesehene Entwicklung, kann die Gemeinde die-\n3. innerstädtische Bereiche gestärkt werden,\nses Gebiet in der Entwicklungssatzung förmlich festlegen\n(Anpassungsgebiet). Das Anpassungsgebiet ist in der          4. nicht mehr bedarfsgerechte bauliche Anlagen einer\nEntwicklungssatzung zu bezeichnen. Die förmliche Fest-            neuen Nutzung zugeführt werden,\nlegung darf erst erfolgen, wenn entsprechend § 141 vor-\n5. einer anderen Nutzung nicht zuführbare bauliche\nbereitende Untersuchungen durchgeführt worden sind.\nAnlagen zurückgebaut werden,\nIn dem Anpassungsgebiet sind neben den für städtebau-\nliche Entwicklungsmaßnahmen geltenden Vorschriften           6. freigelegte Flächen einer nachhaltigen städtebauli-\nmit Ausnahme des § 166 Abs. 3 und des § 169 Abs. 2                chen Entwicklung oder einer hiermit verträglichen\nbis 8 die Vorschriften über städtebauliche Sanierungs-            Zwischennutzung zugeführt werden,\nmaßnahmen entsprechend anzuwenden, mit Ausnahme\n7. innerstädtische Altbaubestände erhalten werden.\nder §§ 136, 142 und 143.\n§ 171b\n§ 171\nStadtumbaugebiet, städte-\nKosten und Finanzierung                                 bauliches Entwicklungskonzept\nder Entwicklungsmaßnahme\n(1) Die Gemeinde legt das Gebiet, in dem Stadtum-\n(1) Einnahmen, die bei der Vorbereitung und Durch-        baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, durch\nführung der Entwicklungsmaßnahme entstehen, sind zur         Beschluss als Stadtumbaugebiet fest. Es ist in seinem\nFinanzierung der Entwicklungsmaßnahme zu verwenden.          räumlichen Umfang so festzulegen, dass sich die Maß-\nErgibt sich nach der Durchführung der städtebaulichen        nahmen zweckmäßig durchführen lassen.\nEntwicklungsmaßnahme und der Übertragung eines\nTreuhandvermögens des Entwicklungsträgers auf die               (2) Grundlage für den Beschluss nach Absatz 1 ist\nGemeinde bei ihr ein Überschuss der bei der Vorberei-        ein von der Gemeinde aufzustellendes städtebauliches\ntung und Durchführung der städtebaulichen Entwick-           Entwicklungskonzept, in dem die Ziele und Maßnahmen\nlungsmaßnahme erzielten Einnahmen über die hierfür           (§ 171a Abs. 3) im Stadtumbaugebiet schriftlich darzu-\ngetätigten Ausgaben, so ist dieser Überschuss in ent-        stellen sind. Die öffentlichen und privaten Belange sind\nsprechender Anwendung des § 156a zu verteilen.               gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.\n(3) Die §§ 137 und 139 sind bei der Vorbereitung und\n(2) Die Gemeinde hat entsprechend § 149 nach dem\nDurchführung der Stadtumbaumaßnahmen entsprechend\nStand der Planung eine Kosten- und Finanzierungsüber-\nanzuwenden.\nsicht aufzustellen. Zu berücksichtigen sind die Kosten,\ndie nach den Zielen und Zwecken der Entwicklung erfor-          (4) Die §§ 164a und 164b sind im Stadtumbaugebiet\nderlich sind.                                                entsprechend anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004             2473\n§ 171c                             besonderer Entwicklungsbedarf besteht. Soziale Miss-\nStadtumbauvertrag                        stände liegen insbesondere vor, wenn ein Gebiet auf\nGrund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen\nDie Gemeinde soll soweit erforderlich zur Umsetzung       Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen\nihres städtebaulichen Entwicklungskonzeptes die Mög-         erheblich benachteiligt ist. Ein besonderer Entwicklungs-\nlichkeit nutzen, Stadtumbaumaßnahmen auf der Grund-          bedarf liegt insbesondere vor, wenn es sich um benach-\nlage von städtebaulichen Verträgen im Sinne des § 11         teiligte innerstädtische oder innenstadtnah gelegene\ninsbesondere mit den beteiligten Eigentümern durchzu-        Gebiete oder verdichtete Wohn- und Mischgebiete han-\nführen. Gegenstände der Verträge können insbesondere         delt, in denen es einer aufeinander abgestimmten Bünde-\nauch sein                                                    lung von investiven und sonstigen Maßnahmen bedarf.\n1. die Durchführung des Rückbaus baulicher Anlagen              (3) Die Gemeinde legt das Gebiet, in dem die Maßnah-\ninnerhalb einer bestimmten Frist und die Kosten-         men durchgeführt werden sollen, durch Beschluss fest.\ntragung für den Rückbau;                                 Es ist in seinem räumlichen Umfang so festzulegen, dass\n2. der Verzicht auf die Ausübung von Ansprüchen nach         sich die Maßnahmen zweckmäßig durchführen lassen.\nden §§ 39 bis 44;                                           (4) Grundlage für den Beschluss nach Absatz 3 ist\n3. der Ausgleich von Lasten zwischen den beteiligten         ein von der Gemeinde unter Beteiligung der Betroffenen\nEigentümern.                                             (§ 137) und der öffentlichen Aufgabenträger (§ 139) auf-\nzustellendes Entwicklungskonzept, in dem die Ziele und\nMaßnahmen schriftlich darzustellen sind. Das Entwick-\n§ 171d\nlungskonzept soll insbesondere Maßnahmen enthalten,\nSicherung von Durchführungsmaßnahmen                  die der Verbesserung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse\n(1) Die Gemeinde kann durch Satzung ein Gebiet            sowie der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler\nbezeichnen, das ein festgelegtes Stadtumbaugebiet            Bewohnerstrukturen dienen.\n(§ 171b Abs. 1) oder Teile davon umfasst und in dem zur         (5) Bei der Erstellung des Entwicklungskonzeptes und\nSicherung und sozialverträglichen Durchführung von           bei seiner Umsetzung sollen die Beteiligten in geeigneter\nStadtumbaumaßnahmen die in § 14 Abs. 1 bezeichneten          Form einbezogen und zur Mitwirkung angeregt werden.\nVorhaben und sonstigen Maßnahmen der Genehmigung             Die Gemeinde soll die Beteiligten im Rahmen des Mögli-\nbedürfen.                                                    chen fortlaufend beraten und unterstützen. Dazu kann im\n(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Sat-     Zusammenwirken von Gemeinde und Beteiligten eine\nzung nach Absatz 1 gefasst und ortsüblich bekannt            Koordinierungsstelle eingerichtet werden. Soweit erfor-\ngemacht, ist § 15 Abs. 1 auf die Durchführung der Vor-       derlich, soll die Gemeinde zur Verwirklichung und zur För-\nhaben und Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 entspre-           derung der mit dem Entwicklungskonzept verfolgten\nchend anzuwenden.                                            Ziele sowie zur Übernahme von Kosten mit den Eigen-\ntümern und sonstigen Maßnahmenträgern städtebauliche\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 darf die Genehmigung     Verträge schließen.\nnur versagt werden, um einen den städtebaulichen und\nsozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf der                 (6) Die §§ 164a und 164b sind im Gebiet nach Absatz 3\nStadtumbaumaßnahmen auf der Grundlage des von der            entsprechend anzuwenden. Dabei ist § 164a Abs. 1 Satz 2\nGemeinde aufgestellten städtebaulichen Entwicklungs-         über den Einsatz von Finanzierungs- und Fördermitteln\nkonzeptes (§ 171b Abs. 2) oder eines Sozialplans (§ 180)     auf Grund anderer gesetzlicher Grundlage insbesondere\nzu sichern. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch       auch auf sonstige Maßnahmen im Sinne des Absatzes 2\nunter Berücksichtigung des Allgemeinwohls ein Absehen        Satz 3 anzuwenden.\nvon dem Vorhaben oder der Maßnahme wirtschaftlich\nnicht zumutbar ist.\nFünfter Teil\n(4) Die §§ 138, 173 und 174 sind im Gebiet der Sat-\nzung nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.                                       Erhaltungssatzung\nund städtebauliche Gebote\nVierter Teil                                            Erster Abschnitt\nSoziale Stadt                                           Erhaltungssatzung\n§ 171e                                                         § 172\nMaßnahmen der Sozialen Stadt                                   Erhaltung baulicher Anlagen\nund der Eigenart von Gebieten\n(1) Städtebauliche Maßnahmen der Sozialen Stadt in                            (Erhaltungssatzung)\nStadt- und Ortsteilen, deren einheitliche und zügige\nDurchführung im öffentlichen Interesse liegen, können           (1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder\nauch anstelle von oder ergänzend zu sonstigen Maß-           durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in\nnahmen nach diesem Gesetzbuch nach den Vorschriften          denen\ndieses Teils durchgeführt werden.                            1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des\n(2) Städtebauliche Maßnahmen der Sozialen Stadt                Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt\nsind Maßnahmen zur Stabilisierung und Aufwertung von              (Absatz 3),\ndurch soziale Missstände benachteiligten Ortsteilen oder     2. zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevöl-\nanderen Teilen des Gemeindegebiets, in denen ein                  kerung (Absatz 4) oder","2474             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\n3. bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)              nach § 577a Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs verkürzt sich um sieben Jahre. Die Frist nach\nder Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung\n§ 577a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.\nbaulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den\nFällen des Satzes 1 Nr. 1 bedarf auch die Errichtung bau-     In den Fällen des Satzes 3 Nr. 6 kann in der Genehmigung\nlicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16      bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Woh-\nAbs. 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierun-           nungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der\ngen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten        Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf.\neiner Satzung nach Satz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung        Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der\nmit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu          Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen wer-\nbestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigen-             den; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.\ntum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentums-\ngesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohn-             (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 darf die\nzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmi-          Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen\ngung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im     Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage\nSinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den          eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan\nFällen des Satzes 4 ist § 22 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 6      nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in ent-\nund 8 entsprechend anzuwenden.                                sprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4\nSatz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhal-\ntungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht,\nist § 15 Abs. 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im                                  § 173\nSinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.\nGenehmigung, Übernahmeanspruch\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 darf die\nGenehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche                (1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt.\nAnlage allein oder im Zusammenhang mit anderen bauli-         Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle\nchen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das          eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die\nLandschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher,         Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im\ninsbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Be-          Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugeneh-\ndeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der bauli-        migungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in\nchen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städte-         § 172 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.\nbauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte             (2) Wird in den Fällen des § 172 Abs. 3 die Genehmi-\nbauliche Anlage beeinträchtigt wird.                          gung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4   unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 die Über-\ndarf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die             nahme des Grundstücks verlangen. § 43 Abs. 1, 4 und 5\nZusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonde-              sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.\nren städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist\n(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungs-\nzu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des All-\nantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sons-\ngemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein\ntigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entschei-\nAbsehen von der Begründung von Wohnungseigentum\ndung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen\noder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist.\ndes § 172 Abs. 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und\nDie Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn\nsonstige Nutzungsberechtigte zu hören.\n1. die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung\ndes zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durch-            (4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere\nschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der          über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, blei-\nbauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,        ben unberührt.\n2. das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Woh-\nnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Mit-                                   § 174\nerben oder Vermächtnisnehmern begründet werden\nAusnahmen\nsoll,\n3. das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eige-              (1) § 172 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die\nnen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers         den in § 26 Nr. 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf\nveräußert werden soll,                                    die in § 26 Nr. 3 bezeichneten Grundstücke.\n4. ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Über-              (2) Befindet sich ein Grundstück der in Absatz 1\ntragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum            bezeichneten Art im Geltungsbereich einer Erhaltungs-\nnicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor       satzung, hat die Gemeinde den Bedarfsträger hiervon zu\ndem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts              unterrichten. Beabsichtigt der Bedarfsträger ein Vorha-\neine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,             ben im Sinne des § 172 Abs. 1, hat er dies der Gemeinde\nanzuzeigen. Der Bedarfsträger soll auf Verlangen der\n5. das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur\nGemeinde von dem Vorhaben absehen, wenn die\nBegründung von Wohnungseigentum oder Teileigen-\nVoraussetzungen vorliegen, die die Gemeinde berechti-\ntum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder\ngen würden, die Genehmigung nach § 172 zu versagen,\n6. sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben     und wenn die Erhaltung oder das Absehen von der\nJahren ab der Begründung von Wohnungseigentum             Errichtung der baulichen Anlage dem Bedarfsträger auch\nWohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist      unter Berücksichtigung seiner Aufgaben zuzumuten ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004              2475\nZweiter Abschnitt                              (4) Der Eigentümer kann von der Gemeinde die Über-\nnahme des Grundstücks verlangen, wenn er glaubhaft\nStädtebauliche Gebote\nmacht, dass ihm die Durchführung des Vorhabens\naus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. § 43\n§ 175                             Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entspre-\nchend anzuwenden.\nAllgemeines\n(5) Ist die Durchführung eines Baugebots nur möglich,\n(1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein Baugebot (§ 176),       wenn zuvor eine bauliche Anlage oder Teile davon be-\nein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot (§ 177),       seitigt werden, ist der Eigentümer mit dem Baugebot\nein Pflanzgebot (§ 178) oder ein Rückbau- oder Entsiege-      auch zur Beseitigung verpflichtet. § 179 Abs. 2 und 3\nlungsgebot (§ 179) zu erlassen, soll sie die Maßnahme         Satz 1, § 43 Abs. 2 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind\nvorher mit den Betroffenen erörtern. Die Gemeinde soll        entsprechend anzuwenden.\ndie Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstigen Nutzungs-\n(6) Ist für ein Grundstück eine andere als bauliche\nberechtigten im Rahmen ihrer Möglichkeiten beraten, wie\nNutzung festgesetzt, sind die Absätze 1 und 3 bis 5\ndie Maßnahme durchgeführt werden kann und welche\nentsprechend anzuwenden.\nFinanzierungsmöglichkeiten aus öffentlichen Kassen\nbestehen.                                                        (7) Mit dem Baugebot kann die Verpflichtung ver-\nbunden werden, innerhalb einer zu bestimmenden an-\n(2) Die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 176            gemessenen Frist den für eine bauliche Nutzung des\nbis 179 setzt voraus, dass die alsbaldige Durchführung        Grundstücks erforderlichen Antrag auf Erteilung einer\nder Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforder-           bauaufsichtlichen Genehmigung zu stellen.\nlich ist; bei Anordnung eines Baugebots nach § 176 kann\ndabei auch ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung             (8) Kommt der Eigentümer der Verpflichtung nach\nberücksichtigt werden.                                        Absatz 7 auch nach Vollstreckungsmaßnahmen auf\nGrund landesrechtlicher Vorschriften nicht nach, kann\n(3) Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte       das Enteignungsverfahren nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 auch\nhaben die Durchführung der Maßnahmen nach den                 vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 eingeleitet werden.\n§§ 176 bis 179 zu dulden.\n(9) In dem Enteignungsverfahren ist davon auszuge-\n(4) Die §§ 176 bis 179 sind nicht auf Grundstücke          hen, dass die Voraussetzungen des Baugebots vorliegen;\nanzuwenden, die den in § 26 Nr. 2 bezeichneten Zwecken        die Vorschriften über die Zulässigkeit der Enteignung\ndienen, und auf die in § 26 Nr. 3 bezeichneten Grund-         bleiben unberührt. Bei der Bemessung der Entschä-\nstücke. Liegen für diese Grundstücke die Voraussetzun-        digung bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die\ngen für die Anordnung eines Gebots nach den §§ 176            nach Unanfechtbarkeit des Baugebots eingetreten sind,\nbis 179 vor, soll auf Verlangen der Gemeinde der Bedarfs-     es sei denn, dass der Eigentümer die Werterhöhungen\nträger die entsprechenden Maßnahmen durchführen               durch eigene Aufwendungen zulässigerweise bewirkt\noder ihre Durchführung dulden, soweit dadurch nicht die       hat.\nErfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigt wird.\n(5) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere                                  § 177\nüber den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, blei-            Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot\nben unberührt.                                                   (1) Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inneren oder\näußeren Beschaffenheit Missstände oder Mängel auf,\n§ 176                             deren Beseitigung oder Behebung durch Modernisierung\noder Instandsetzung möglich ist, kann die Gemeinde die\nBaugebot                            Beseitigung der Missstände durch ein Modernisierungs-\n(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann           gebot und die Behebung der Mängel durch ein Instand-\ndie Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid verpflich-         setzungsgebot anordnen. Zur Beseitigung der Missstän-\nten, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen             de und zur Behebung der Mängel ist der Eigentümer der\nFrist                                                         baulichen Anlage verpflichtet. In dem Bescheid, durch\nden die Modernisierung oder Instandsetzung angeordnet\n1. sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen             wird, sind die zu beseitigenden Missstände oder zu behe-\ndes Bebauungsplans zu bebauen oder                        benden Mängel zu bezeichnen und eine angemessene\n2. ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene               Frist für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen\nsonstige bauliche Anlage den Festsetzungen des            zu bestimmen.\nBebauungsplans anzupassen.                                   (2) Missstände liegen insbesondere vor, wenn die bau-\nliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an\n(2) Das Baugebot kann außerhalb der in Absatz 1            gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht.\nbezeichneten Gebiete, aber innerhalb im Zusammen-\nhang bebauter Ortsteile angeordnet werden, um unbe-              (3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch Ab-\nbaute oder geringfügig bebaute Grundstücke entspre-           nutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkun-\nchend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder          gen Dritter\neiner baulichen Nutzung zuzuführen, insbesondere zur          1. die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen\nSchließung von Baulücken.                                         Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird,\n(3) Ist die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaft-     2. die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffen-\nlichen Gründen einem Eigentümer nicht zuzumuten, hat              heit das Straßen- oder Ortsbild nicht nur unerheblich\ndie Gemeinde von dem Baugebot abzusehen.                          beeinträchtigt oder","2476             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\n3. die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und           2. Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2\nwegen ihrer städtebaulichen, insbesondere ge-                 und 3 Satz 1 aufweist, die auch durch eine Moder-\nschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten          nisierung oder Instandsetzung nicht behoben werden\nbleiben soll.                                                 können.\nKann die Behebung der Mängel einer baulichen Anlage           Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die sonstige Wieder-\nnach landesrechtlichen Vorschriften auch aus Gründen          nutzbarmachung von dauerhaft nicht mehr genutzten\ndes Schutzes und der Erhaltung von Baudenkmälern ver-         Flächen, bei denen der durch Bebauung oder Versiege-\nlangt werden, darf das Instandsetzungsgebot nur mit           lung beeinträchtigte Boden in seiner Leistungsfähigkeit\nZustimmung der zuständigen Landesbehörde erlassen             erhalten oder wiederhergestellt werden soll; die sonstige\nwerden. In dem Bescheid über den Erlass des Instand-          Wiedernutzbarmachung steht der Beseitigung nach\nsetzungsgebots sind die auch aus Gründen des Denk-            Satz 1 gleich. Diejenigen, für die ein Recht an dem\nmalschutzes gebotenen Instandsetzungsmaßnahmen                Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden\nbesonders zu bezeichnen.                                      Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung\ngesichert ist, das nicht zur Nutzung berechtigt, sollen von\n(4) Der Eigentümer hat die Kosten der von der Ge-          dem Bescheid benachrichtigt werden, wenn sie von der\nmeinde angeordneten Maßnahmen insoweit zu tragen,             Beseitigung betroffen werden. Unberührt bleibt das\nals er sie durch eigene oder fremde Mittel decken und die     Recht des Eigentümers, die Beseitigung selbst vorzuneh-\nsich daraus ergebenden Kapitalkosten sowie die zusätz-        men.\nlich entstehenden Bewirtschaftungskosten aus Erträgen\nder baulichen Anlage aufbringen kann. Sind dem Eigen-            (2) Der Bescheid darf bei Wohnraum nur vollzogen\ntümer Kosten entstanden, die er nicht zu tragen hat, hat      werden, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung angemesse-\ndie Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit nicht eine          ner Ersatzwohnraum für die Bewohner unter zumutbaren\nandere Stelle einen Zuschuss zu ihrer Deckung gewährt.        Bedingungen zur Verfügung steht. Strebt der Inhaber von\nDies gilt nicht, wenn der Eigentümer auf Grund anderer        Raum, der überwiegend gewerblichen oder beruflichen\nRechtsvorschriften verpflichtet ist, die Kosten selbst zu     Zwecken dient (Geschäftsraum), eine anderweitige\ntragen, oder wenn er Instandsetzungen unterlassen hat         Unterbringung an, soll der Bescheid nur vollzogen wer-\nund nicht nachweisen kann, dass ihre Vornahme wirt-           den, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung anderer ge-\nschaftlich unvertretbar oder ihm nicht zuzumuten war.         eigneter Geschäftsraum unter zumutbaren Bedingungen\nDie Gemeinde kann mit dem Eigentümer den Kosten-              zur Verfügung steht.\nerstattungsbetrag unter Verzicht auf eine Berechnung im          (3) Entstehen dem Eigentümer, Mieter, Pächter oder\nEinzelfall als Pauschale in Höhe eines bestimmten             sonstigen Nutzungsberechtigten durch die Beseitigung\nVomhundertsatzes der Modernisierungs- oder Instand-           Vermögensnachteile, hat die Gemeinde angemessene\nsetzungskosten vereinbaren.                                   Entschädigung in Geld zu leisten. Der Eigentümer kann\nanstelle der Entschädigung nach Satz 1 von der Gemein-\n(5) Der vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil wird\nde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn es\nnach der Durchführung der Modernisierungs- oder\nihm mit Rücksicht auf das Rückbau- oder Entsiegelungs-\nInstandsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der\ngebot wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das\nErträge ermittelt, die für die modernisierte oder instand\nGrundstück zu behalten. § 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie\ngesetzte bauliche Anlage bei ordentlicher Bewirtschaf-\n§ 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.\ntung nachhaltig erzielt werden können; dabei sind die mit\neinem Bebauungsplan, einem Sozialplan, einer städte-\nbaulichen Sanierungsmaßnahme oder einer sonstigen\nstädtebaulichen Maßnahme verfolgten Ziele und Zwecke                                 Sechster Teil\nzu berücksichtigen.\nSozialplan und Härteausgleich\n§ 178                                                          § 180\nPflanzgebot                                                     Sozialplan\nDie Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid               (1) Wirken sich Bebauungspläne, städtebauliche\nverpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestim-      Sanierungsmaßnahmen, städtebauliche Entwicklungs-\nmenden angemessenen Frist entsprechend den nach § 9           maßnahmen oder Stadtumbaumaßnahmen voraussicht-\nAbs. 1 Nr. 25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungs-        lich nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der\nplans zu bepflanzen.                                          in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen\naus, soll die Gemeinde Vorstellungen entwickeln und mit\nden Betroffenen erörtern, wie nachteilige Auswirkungen\n§ 179                              möglichst vermieden oder gemildert werden können. Die\nGemeinde hat den Betroffenen bei ihren eigenen Bemü-\nRückbau- und Entsiegelungsgebot\nhungen, nachteilige Auswirkungen zu vermeiden oder zu\n(1) Die Gemeinde kann den Eigentümer verpflichten zu       mildern, zu helfen, insbesondere beim Wohnungs- und\ndulden, dass eine bauliche Anlage im Geltungsbereich          Arbeitsplatzwechsel sowie beim Umzug von Betrieben;\neines Bebauungsplans ganz oder teilweise beseitigt wird,      soweit öffentliche Leistungen in Betracht kommen kön-\nwenn sie                                                      nen, soll die Gemeinde hierauf hinweisen. Sind Betroffe-\nne nach ihren persönlichen Lebensumständen nicht in\n1. den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ent-            der Lage, Empfehlungen und anderen Hinweisen der\nspricht und ihnen nicht angepasst werden kann oder        Gemeinde zur Vermeidung von Nachteilen zu folgen oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004             2477\nHilfen zu nutzen oder sind aus anderen Gründen weitere                               Siebter Teil\nMaßnahmen der Gemeinde erforderlich, hat die Gemein-\nde geeignete Maßnahmen zu prüfen.                                          Miet- und Pachtverhältnisse\n(2) Das Ergebnis der Erörterungen und Prüfungen\nnach Absatz 1 sowie die voraussichtlich in Betracht zu                                  § 182\nziehenden Maßnahmen der Gemeinde und die Möglich-\nkeiten ihrer Verwirklichung sind schriftlich darzustellen         Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen\n(Sozialplan).\n(1) Erfordert die Verwirklichung der Ziele und Zwecke\n(3) Steht die Verwirklichung einer Durchführungsmaß-      der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungs-\nnahme durch einen anderen als die Gemeinde bevor,            gebiet, der Entwicklung im städtebaulichen Entwick-\nkann die Gemeinde verlangen, dass der andere im Ein-         lungsbereich oder eine Maßnahme nach den §§ 176\nvernehmen mit ihr die sich aus Absatz 1 ergebenden Auf-      bis 179 die Aufhebung eines Miet- oder Pachtverhältnis-\ngaben übernimmt. Die Gemeinde kann diese Aufgaben            ses, kann die Gemeinde das Rechtsverhältnis auf Antrag\nganz oder teilweise auch selbst übernehmen und dem           des Eigentümers oder im Hinblick auf ein städtebauliches\nanderen die Kosten auferlegen.                               Gebot mit einer Frist von mindestens sechs Monaten, bei\neinem land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grund-\n§ 181                          stück nur zum Schluss eines Pachtjahres aufheben.\nHärteausgleich                           (2) Die Gemeinde darf ein Mietverhältnis über Wohn-\nraum nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der Beendigung\n(1) Soweit es die Billigkeit erfordert, soll die Gemeinde\ndes Mietverhältnisses angemessener Ersatzwohnraum\nbei der Durchführung dieses Gesetzbuchs zur Ver-\nfür den Mieter und die zu seinem Hausstand gehörenden\nmeidung oder zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile\nPersonen zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung\n– auch im sozialen Bereich – auf Antrag einen Härte-\nsteht. Strebt der Mieter oder Pächter von Geschäftsraum\nausgleich in Geld gewähren\neine anderweitige Unterbringung an, soll die Gemeinde\n1. einem Mieter oder Pächter, wenn das Miet- oder            das Miet- oder Pachtverhältnis nur aufheben, wenn im\nPachtverhältnis mit Rücksicht auf die Durchführung       Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsverhältnisses an-\nstädtebaulicher Maßnahmen aufgehoben oder ent-           derer geeigneter Geschäftsraum zu zumutbaren Bedin-\neignet worden ist;                                       gungen zur Verfügung steht.\n2. einer gekündigten Vertragspartei, wenn die Kündi-            (3) Wird die Erwerbsgrundlage eines Mieters oder\ngung zur Durchführung städtebaulicher Maßnahmen          Pächters von Geschäftsraum im förmlich festgelegten\nerforderlich ist; dies gilt entsprechend, wenn ein Miet- Sanierungsgebiet oder in einem städtebaulichen Ent-\noder Pachtverhältnis vorzeitig durch Vereinbarung der    wicklungsbereich infolge der Durchführung städtebauli-\nBeteiligten beendigt wird; die Gemeinde hat zu bestä-    cher Sanierungsmaßnahmen oder städtebaulicher Ent-\ntigen, dass die Beendigung des Rechtsverhältnisses       wicklungsmaßnahmen wesentlich beeinträchtigt und ist\nim Hinblick auf die alsbaldige Durchführung der städ-    ihm deshalb die Fortsetzung des Miet- oder Pachtver-\ntebaulichen Maßnahmen geboten ist;                       hältnisses nicht mehr zuzumuten, kann die Gemeinde auf\n3. einer Vertragspartei, wenn ohne Beendigung des            Antrag des Mieters oder Pächters das Rechtsverhältnis\nRechtsverhältnisses die vermieteten oder verpachte-      mit einer Frist von mindestens sechs Monaten aufheben.\nten Räume ganz oder teilweise vorübergehend unbe-\nnutzbar sind und die Gemeinde bestätigt hat, dass\ndies durch die alsbaldige Durchführung städtebauli-                                 § 183\ncher Maßnahmen bedingt ist;                                          Aufhebung von Miet- oder Pacht-\n4. einem Mieter oder Pächter für die Umzugskosten, die             verhältnissen über unbebaute Grundstücke\ndadurch entstehen, dass er nach der Räumung seiner\n(1) Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans\nWohnung vorübergehend anderweitig untergebracht\nfür ein unbebautes Grundstück eine andere Nutzung vor-\nworden ist und später ein neues Miet- oder Pachtver-\ngesehen und ist die alsbaldige Änderung der Nutzung\nhältnis in dem Gebiet begründet wird, sofern dies im\nbeabsichtigt, kann die Gemeinde auf Antrag des Eigen-\nSozialplan vorgesehen ist.\ntümers Miet- oder Pachtverhältnisse aufheben, die sich\nVoraussetzung ist, dass der Nachteil für den Betroffenen     auf das Grundstück beziehen und der neuen Nutzung\nin seinen persönlichen Lebensumständen eine besonde-         entgegenstehen.\nre Härte bedeutet, eine Ausgleichs- oder Entschädi-\ngungsleistung nicht zu gewähren ist und auch ein Aus-           (2) Auf die Aufhebung ist § 182 Abs. 1 entsprechend\ngleich durch sonstige Maßnahmen nicht erfolgt.               anzuwenden.\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf andere\nVertragsverhältnisse, die zum Gebrauch oder zur Nut-                                    § 184\nzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils\noder einer sonstigen baulichen Einrichtung berechtigen.              Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse\n(3) Ein Härteausgleich wird nicht gewährt, soweit der        Die §§ 182 und 183 sind entsprechend auf andere\nAntragsteller es unterlassen hat und unterlässt, den wirt-   schuldrechtliche Vertragsverhältnisse anzuwenden, die\nschaftlichen Nachteil durch zumutbare Maßnahmen, ins-        zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks,\nbesondere unter Einsatz eigener oder fremder Mittel          Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen bauli-\nabzuwenden.                                                  chen Anlage berechtigen.","2478             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\n§ 185                                 (3) Die Gemeinde hat die Flurbereinigungsbehörde\nund, sofern die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrar-\nEntschädigung bei Aufhebung\nstruktur von anderen Stellen durchgeführt werden, diese\nvon Miet- oder Pachtverhältnissen\nbei den Vorarbeiten zur Aufstellung der Bauleitpläne\n(1) Ist ein Rechtsverhältnis auf Grund des § 182, des      möglichst frühzeitig zu beteiligen.\n§ 183 oder des § 184 aufgehoben worden, ist den Betrof-\nfenen insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld                                     § 188\nzu leisten, als ihnen durch die vorzeitige Beendigung des\nRechtsverhältnisses Vermögensnachteile entstehen. Die                    Bauleitplanung und Flurbereinigung\nVorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils            (1) Ist eine Flurbereinigung auf Grund des Flurbereini-\ndes Ersten Kapitels sind entsprechend anzuwenden.             gungsgesetzes in einer Gemeinde nach Mitteilung der\n(2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet.       Flurbereinigungsbehörde beabsichtigt oder ist sie bereits\nKommt eine Einigung über die Entschädigung nicht              angeordnet, ist die Gemeinde verpflichtet, rechtzeitig\nzustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.          Bauleitpläne aufzustellen, es sei denn, dass sich die Flur-\nbereinigung auf die bauliche Entwicklung des Gemeinde-\n(3) Wird ein Pachtvertrag über kleingärtnerisch ge-        gebiets voraussichtlich nicht auswirkt.\nnutztes Land nach § 182, § 183 oder § 184 aufgehoben,\nist die Gemeinde außer zur Entschädigung nach Absatz 1           (2) Die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde\nauch zur Bereitstellung oder Beschaffung von Ersatzland       sind verpflichtet, ihre das Gemeindegebiet betreffenden\nverpflichtet. Bei der Entschädigung in Geld ist die Bereit-   Absichten möglichst frühzeitig aufeinander abzustim-\nstellung oder Beschaffung des Ersatzlands angemessen          men. Die Planungen sollen bis zum Abschluss der Flur-\nzu berücksichtigen. Die höhere Verwaltungsbehörde             bereinigung nur geändert werden, wenn zwischen der\nkann die Gemeinde von der Verpflichtung zur Bereitstel-       Flurbereinigungsbehörde und der Gemeinde Überein-\nlung oder Beschaffung von Ersatzland befreien, wenn die       stimmung besteht oder wenn zwingende Gründe die\nGemeinde nachweist, dass sie zur Erfüllung außerstande        Änderung erfordern.\nist.\n§ 189\n§ 186                                                Ersatzlandbeschaffung\nVerlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen               (1) Wird bei einer städtebaulichen Maßnahme ein\nDie Gemeinde kann auf Antrag des Mieters oder Päch-        land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teil-\nters ein Miet- oder Pachtverhältnis über Wohn- oder           weise in Anspruch genommen, soll die Gemeinde mit\nGeschäftsraum im förmlich festgelegten Sanierungs-            dem Eigentümer des Betriebs auch klären, ob er einen\ngebiet, im städtebaulichen Entwicklungsbereich oder im        anderen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder\nHinblick auf Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 ver-           land- oder forstwirtschaftliches Ersatzland anstrebt.\nlängern, soweit dies zur Verwirklichung des Sozialplans       Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen\nerforderlich ist.                                             Betrieb um eine Siedlerstelle im Sinne des Reichs-\nsiedlungsgesetzes, ist die zuständige Siedlungsbehörde\ndes Landes zu beteiligen.\nAchter Teil                              (2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung oder\nStädtebauliche Maßnahmen                       Bereitstellung geeigneten Ersatzlands bemühen und ihr\ngehörende Grundstücke als Ersatzland zur Verfügung\nim Zusammenhang mit Maßnahmen\nstellen, soweit sie diese nicht für die ihr obliegenden\nzur Verbesserung der Agrarstruktur                 Aufgaben benötigt.\n§ 187\n§ 190\nAbstimmung von Maßnahmen;\nFlurbereinigung aus Anlass\nBauleitplanung und Maßnahmen\neiner städtebaulichen Maßnahme\nzur Verbesserung der Agrarstruktur\n(1) Werden für städtebauliche Maßnahmen land- oder\n(1) Bei der Vorbereitung und Durchführung städtebau-\nforstwirtschaftliche Grundstücke in Anspruch genom-\nlicher Maßnahmen sind Maßnahmen zur Verbesserung\nmen, kann auf Antrag der Gemeinde mit Zustimmung der\nder Agrarstruktur, insbesondere auch die Ergebnisse der\nhöheren Verwaltungsbehörde nach § 87 Abs. 1 des Flur-\nVorplanung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die\nbereinigungsgesetzes ein Flurbereinigungsverfahren ein-\nGemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur\ngeleitet werden, wenn der den Betroffenen entstehende\nund des Küstenschutzes“, zu berücksichtigen. Ist zu\nLandverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern\nerwarten, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Agrar-\nverteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur,\nstruktur zu Auswirkungen auf die bauliche Entwicklung\ndie durch die städtebaulichen Maßnahmen entstehen,\ndes Gemeindegebiets führen, hat die Gemeinde darüber\nvermieden werden sollen. Das Flurbereinigungsverfahren\nzu befinden, ob Bauleitpläne aufzustellen sind und ob\nkann bereits angeordnet werden, wenn ein Bebauungs-\nsonstige städtebauliche Maßnahmen durchgeführt wer-\nplan noch nicht rechtsverbindlich ist. In diesem Falle muss\nden sollen.\nder Bebauungsplan vor Bekanntgabe des Flurbereini-\n(2) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen hat die obere    gungsplans (§ 59 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes)\nFlurbereinigungsbehörde zu prüfen, ob im Zusammen-            in Kraft getreten sein. Die Gemeinde ist Träger des Unter-\nhang damit eine Flurbereinigung oder andere Maßnah-           nehmens im Sinne des § 88 des Flurbereinigungsgeset-\nmen zur Verbesserung der Agrarstruktur einzuleiten sind.      zes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004             2479\n(2) Die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungs-       3. die Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte,\nplans nach § 63 des Flurbereinigungsgesetzes kann                Inhaber anderer Rechte am Grundstück und Pflicht-\nbereits angeordnet werden, wenn der Flurbereinigungs-            teilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des\nplan bekannt gegeben ist.                                        Grundstücks von Bedeutung ist, oder\n(3) Die Zulässigkeit einer Enteignung nach den Vor-       4. Gerichte und Justizbehörden\nschriften dieses Gesetzbuchs bleibt auch nach Einleitung\nes beantragen. Unberührt bleiben Antragsberechtigun-\ndes Flurbereinigungsverfahrens unberührt.\ngen nach anderen Rechtsvorschriften.\n§ 191                                (2) Der Gutachterausschuss kann außer über die Höhe\nder Entschädigung für den Rechtsverlust auch Gut-\nVorschriften über                        achten über die Höhe der Entschädigung für andere Ver-\nden Verkehr mit land- und                    mögensnachteile erstatten.\nforstwirtschaftlichen Grundstücken\n(3) Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreis-\nIm räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans        sammlung, wertet sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte\noder einer Sanierungssatzung sind die Vorschriften über      und sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten.\nden Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grund-\nstücken nicht anzuwenden, es sei denn, dass es sich um          (4) Die Gutachten haben keine bindende Wirkung,\ndie Veräußerung der Wirtschaftsstelle eines land- oder       soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist.\nforstwirtschaftlichen Betriebs oder solcher Grundstücke         (5) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigentümer\nhandelt, die im Bebauungsplan als Flächen für die Land-      zu übersenden.\nwirtschaft oder als Wald ausgewiesen sind.\n§ 194\nDrittes Kapitel                                                Verkehrswert\nSonstige Vorschriften                          Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis\nbestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermitt-\nlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach\nErster Teil                          den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigen-\nWertermittlung                          schaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage\ndes Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der\n§ 192                             Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder\npersönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.\nGutachterausschuss\n(1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für                                      § 195\nsonstige Wertermittlungen werden selbständige, unab-\nhängige Gutachterausschüsse gebildet.                                           Kaufpreissammlung\n(2) Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem               (1) Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Ver-\nVorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern.         trag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an\neinem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des\n(3) Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen     Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu\nin der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen       begründen, von der beurkundenden Stelle in Abschrift\nWertermittlungen sachkundig und erfahren sein und            dem Gutachterausschuss zu übersenden. Dies gilt auch\ndürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grund-      für das Angebot und die Annahme eines Vertrags, wenn\nstücke der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der        diese getrennt beurkundet werden, sowie entsprechend\nGutachterausschuss gebildet ist, befasst sein. Für die       für die Einigung vor einer Enteignungsbehörde, den Ent-\nErmittlung der Bodenrichtwerte ist ein Bediensteter der      eignungsbeschluss, den Beschluss über die Vorweg-\nzuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuer-       nahme einer Entscheidung im Umlegungsverfahren, den\nlichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter vor-         Beschluss über die Aufstellung eines Umlegungsplans,\nzusehen.                                                     den Beschluss über eine vereinfachte Umlegung und für\n(4) Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer           den Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren.\nGeschäftsstelle.                                                (2) Die Kaufpreissammlung darf nur dem zuständigen\nFinanzamt für Zwecke der Besteuerung übermittelt wer-\n§ 193                             den. Vorschriften, nach denen Urkunden oder Akten den\nAufgaben des Gutachterausschusses                   Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorzulegen sind,\nbleiben unberührt.\n(1) Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten über\nden Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grund-             (3) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind bei\nstücken sowie Rechten an Grundstücken, wenn                  berechtigtem Interesse nach Maßgabe landesrechtlicher\nVorschriften zu erteilen (§ 199 Abs. 2 Nr. 4).\n1. die für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen\nBehörden bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem\n§ 196\nGesetzbuch,\n2. die für die Feststellung des Werts eines Grundstücks                           Bodenrichtwerte\noder der Entschädigung für ein Grundstück oder ein          (1) Auf Grund der Kaufpreissammlung sind für jedes\nRecht an einem Grundstück auf Grund anderer              Gemeindegebiet durchschnittliche Lagewerte für den\ngesetzlicher Vorschriften zuständigen Behörden,          Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen","2480            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\nEntwicklungszustands, mindestens jedoch für erschlie-           (2) Der Obere Gutachterausschuss hat auf Antrag\nßungsbeitragspflichtiges oder erschließungsbeitragsfrei-     eines Gerichts ein Obergutachten zu erstatten, wenn\nes Bauland, zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten      schon das Gutachten eines Gutachterausschusses vor-\nGebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermit-         liegt.\nteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut\nwäre. Die Bodenrichtwerte sind, soweit nichts anderes                                       § 199\nbestimmt ist, jeweils zum Ende eines jeden Kalenderjah-\nErmächtigungen\nres zu ermitteln. Für Zwecke der steuerlichen Bewertung\ndes Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzen-           (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-\nden Vorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen             mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vor-\nHauptfeststellungszeitpunkt und zum jeweiligen für die       schriften über die Anwendung gleicher Grundsätze bei\nWertverhältnisse bei der Bedarfsbewertung maßgeben-          der Ermittlung der Verkehrswerte und bei der Ableitung\nden Zeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag der für den Vollzug   der für die Wertermittlung erforderlichen Daten zu erlas-\ndieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden sind Boden-          sen.\nrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen auf einen abwei-        (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nchenden Zeitpunkt zu ermitteln.                              Rechtsverordnung\n(2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens      1. die Bildung und das Tätigwerden der Gutachter-\ndurch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen                  ausschüsse und der Oberen Gutachterausschüsse,\ngeändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der               soweit in diesem Gesetzbuch nicht bereits gesche-\nBodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Qua-            hen, die Mitwirkung der Gutachter und deren Aus-\nlität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhält-          schluss im Einzelfall,\nnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung und\nder letzten Bedarfsbewertung des Grundbesitzes für           2. die Aufgaben des Vorsitzenden,\nsteuerliche Zwecke zu ermitteln. Die Ermittlung kann         3. die Einrichtung und die Aufgaben der Geschäftsstelle,\nunterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt darauf\n4. die Führung und Auswertung der Kaufpreissamm-\nverzichtet.\nlung, die Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie die\n(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und           Veröffentlichung der Bodenrichtwerte und sonstiger\ndem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Jedermann                 Daten der Wertermittlung und die Erteilung von Aus-\nkann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Boden-            künften aus der Kaufpreissammlung,\nrichtwerte verlangen.\n5. die Übermittlung von Daten der Flurbereinigungs-\nbehörden zur Führung und Auswertung der Kaufpreis-\n§ 197                                  sammlung,\nBefugnisse des Gutachterausschusses                 6. die Übertragung weiterer Aufgaben auf den Gutach-\n(1) Der Gutachterausschuss kann mündliche oder                terausschuss und den Oberen Gutachterausschuss\nschriftliche Auskünfte von Sachverständigen und von              und\nPersonen einholen, die Angaben über das Grundstück           7. die Entschädigung der Mitglieder des Gutachteraus-\nund, wenn das zur Ermittlung von Geldleistungen im               schusses und des Oberen Gutachterausschusses\nUmlegungsverfahren, von Ausgleichsbeträgen und von\nzu regeln.\nEnteignungsentschädigungen erforderlich ist, über ein\nGrundstück, das zum Vergleich herangezogen werden\nsoll, machen können. Er kann verlangen, dass Eigen-\ntümer und sonstige Inhaber von Rechten an einem\nZweiter Teil\nGrundstück die zur Führung der Kaufpreissammlung und                                   Allgemeine\nzur Begutachtung notwendigen Unterlagen vorlegen. Der                     Vorschriften; Zuständigkeiten;\nEigentümer und der Besitzer des Grundstücks haben                     Verwaltungsverfahren; Planerhaltung\nzu dulden, dass Grundstücke zur Auswertung von Kauf-\npreisen und zur Vorbereitung von Gutachten betreten                              Erster Abschnitt\nwerden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der\nWohnungsinhaber betreten werden.                                          A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\n(2) Alle Gerichte und Behörden haben dem Gutachter-\n§ 200\nausschuss Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Das Finanz-\namt erteilt dem Gutachterausschuss Auskünfte über                               Grundstücke; Rechte an\nGrundstücke, soweit dies zur Ermittlung von Ausgleichs-                   Grundstücken; Baulandkataster\nbeträgen und Enteignungsentschädigungen erforderlich            (1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses\nist.                                                         Gesetzbuchs sind entsprechend auch auf Grundstücks-\nteile anzuwenden.\n§ 198\n(2) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehen-\nOberer Gutachterausschuss                     den Vorschriften sind, soweit dieses Gesetzbuch nichts\n(1) Bei Bedarf können Obere Gutachterausschüsse für       anderes vorschreibt, entsprechend auch auf grund-\nden Bereich einer oder mehrerer höherer Verwaltungs-         stücksgleiche Rechte anzuwenden.\nbehörden gebildet werden, auf die die Vorschriften über         (3) Die Gemeinde kann sofort oder in absehbarer Zeit\ndie Gutachterausschüsse entsprechend anzuwenden              bebaubare Flächen in Karten oder Listen auf der Grund-\nsind.                                                        lage eines Lageplans erfassen, der Flur- und Flurstücks-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004            2481\nnummern, Straßennamen und Angaben zur Grund-                   (3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverord-\nstücksgröße enthält (Baulandkataster). Sie kann die Flä-    nung die nach diesem Gesetzbuch der höheren Verwal-\nchen in Karten oder Listen veröffentlichen, soweit der      tungsbehörde zugewiesenen Aufgaben auf andere staat-\nGrundstückseigentümer nicht widersprochen hat. Die          liche Behörden, Landkreise oder kreisfreie Gemeinden\nGemeinde hat ihre Absicht zur Veröffentlichung einen        übertragen.\nMonat vorher öffentlich bekannt zu geben und dabei auf\n(4) Unterliegen die Planungsbereiche gemeinsamer\ndas Widerspruchsrecht der Grundstückseigentümer hin-\nFlächennutzungspläne (§ 204) oder von Flächennut-\nzuweisen.\nzungsplänen und Satzungen eines Planungsverbands\n(§ 205) der Zuständigkeit verschiedener höherer Verwal-\n§ 200a                             tungsbehörden, ist die Oberste Landesbehörde für die\nErsatzmaßnahmen                          Entscheidung im Genehmigungs- und Zustimmungs-\nverfahren zuständig. Liegen die Geltungsbereiche in ver-\nDarstellungen für Flächen zum Ausgleich und Fest-         schiedenen Ländern, entscheiden die Obersten Landes-\nsetzungen für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich          behörden im gegenseitigen Einvernehmen.\nim Sinne des § 1a Abs. 3 umfassen auch Ersatzmaß-\nnahmen. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang                                      § 204\nzwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht erforderlich,\nsoweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Ent-                 Gemeinsamer Flächennutzungsplan,\nwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des                 Bauleitplanung bei Bildung von Planungsver-\nNaturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.         bänden und bei Gebiets- oder Bestandsänderung\n(1) Benachbarte Gemeinden sollen einen gemein-\n§ 201                             samen Flächennutzungsplan aufstellen, wenn ihre städ-\ntebauliche Entwicklung wesentlich durch gemeinsame\nBegriff der Landwirtschaft                   Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt wird oder\nLandwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbe-     ein gemeinsamer Flächennutzungsplan einen gerechten\nsondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft       Ausgleich der verschiedenen Belange ermöglicht. Ein\neinschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwie-      gemeinsamer Flächennutzungsplan soll insbesondere\ngend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehören-      aufgestellt werden, wenn die Ziele der Raumordnung\nden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt wer-      oder wenn Einrichtungen und Anlagen des öffentlichen\nden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbs-        Verkehrs, sonstige Erschließungsanlagen sowie Gemein-\nobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die      bedarfs- oder sonstige Folgeeinrichtungen eine gemein-\nberufsmäßige Binnenfischerei.                               same Planung erfordern. Der gemeinsame Flächennut-\nzungsplan kann von den beteiligten Gemeinden nur\n§ 202                             gemeinsam aufgehoben, geändert oder ergänzt werden;\ndie Gemeinden können vereinbaren, dass sich die Bin-\nSchutz des Mutterbodens                      dung nur auf bestimmte räumliche oder sachliche Teilbe-\nMutterboden, der bei der Errichtung und Änderung          reiche erstreckt. Ist eine gemeinsame Planung nur für\nbaulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Ver-       räumliche oder sachliche Teilbereiche erforderlich,\nänderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in        genügt anstelle eines gemeinsamen Flächennutzungs-\nnutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder      plans eine Vereinbarung der beteiligten Gemeinden über\nVergeudung zu schützen.                                     bestimmte Darstellungen in ihren Flächennutzungsplä-\nnen. Sind die Voraussetzungen für eine gemeinsame Pla-\nnung nach Satz 1 und 4 entfallen oder ist ihr Zweck\nerreicht, können die beteiligten Gemeinden den Flächen-\nZweiter Abschnitt                           nutzungsplan für ihr Gemeindegebiet ändern oder ergän-\nZuständigkeiten                            zen; vor Einleitung des Bauleitplanverfahrens ist die\nZustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforder-\n§ 203                             lich.\n(2) Werden Gemeinden in ihrem Gebiet oder Bestand\nAbweichende Zuständigkeitsregelung\ngeändert oder geht die Zuständigkeit zur Aufstellung von\n(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte        Flächennutzungsplänen auf Verbände oder sonstige\nBehörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde durch         kommunale Körperschaften über, gelten unbeschadet\nRechtsverordnung bestimmen, dass die nach diesem            abweichender landesrechtlicher Regelungen bestehende\nGesetzbuch der Gemeinde obliegenden Aufgaben auf            Flächennutzungspläne fort. Dies gilt auch für räumliche\neine andere Gebietskörperschaft übertragen werden           und sachliche Teile der Flächennutzungspläne. Die\noder auf einen Verband, an dessen Willensbildung die        Befugnis und die Pflicht der Gemeinde, eines Verbands\nGemeinde mitwirkt.                                          oder einer sonstigen Körperschaft, fortgeltende Flächen-\nnutzungspläne aufzuheben oder für das neue Gemeinde-\n(2) Durch Landesgesetz können Aufgaben der Ge-\ngebiet zu ergänzen oder durch einen neuen Flächennut-\nmeinden nach diesem Gesetzbuch auf Verbandsgemein-\nzungsplan zu ersetzen, bleiben unberührt.\nden, Verwaltungsgemeinschaften oder vergleichbare\ngesetzliche Zusammenschlüsse von Gemeinden, denen              (3) Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung\nnach Landesrecht örtliche Selbstverwaltungsaufgaben         oder Aufhebung von Bebauungsplänen können nach\nder Gemeinde obliegen, übertragen werden. In dem Lan-       einer Gebiets- oder Bestandsänderung in ihrem jeweili-\ndesgesetz ist zu regeln, wie die Gemeinden an der Auf-      gen Stand fortgeführt werden. Satz 1 gilt entsprechend\ngabenerfüllung mitwirken.                                   bei Bildung von Planungsverbänden und für Zusammen-","2482            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\nschlüsse nach § 205 Abs. 6. Die höhere Verwaltungs-             (7) Wird die Befugnis zur Aufstellung von Bauleit-\nbehörde kann verlangen, dass bestimmte Verfahrens-           plänen nach den Absätzen 1 bis 3 oder 6 übertragen, sind\nabschnitte wiederholt werden.                                die Entwürfe der Bauleitpläne mit Begründung vor der\nBeschlussfassung hierüber oder der Festsetzung nach\n§ 205                             Absatz 3 Satz 2 oder 4 den Gemeinden, für deren Gebiet\nder Bauleitplan aufgestellt werden soll, zur Stellung-\nPlanungsverbände                         nahme innerhalb angemessener Frist zuzuleiten. Auf die\n(1) Gemeinden und sonstige öffentliche Planungsträger     Behandlung der von den Gemeinden fristgemäß vor-\nkönnen sich zu einem Planungsverband zusammen-               gebrachten Anregungen ist § 3 Abs. 2 Satz 4 und 6 ent-\nschließen, um durch gemeinsame zusammengefasste              sprechend anzuwenden.\nBauleitplanung den Ausgleich der verschiedenen Belan-\nge zu erreichen. Der Planungsverband tritt nach Maß-\n§ 206\ngabe seiner Satzung für die Bauleitplanung und ihre\nDurchführung an die Stelle der Gemeinden.                               Örtliche und sachliche Zuständigkeit\n(2) Kommt ein Zusammenschluss nach Absatz 1 nicht            (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich\nzustande, können die Beteiligten auf Antrag eines Pla-       das betroffene Grundstück liegt. Werden Grundstücke\nnungsträgers zu einem Planungsverband zusammen-              betroffen, die örtlich oder wirtschaftlich zusammen-\ngeschlossen werden, wenn dies zum Wohl der Allge-            hängen und demselben Eigentümer gehören, und liegen\nmeinheit dringend geboten ist. Ist der Zusammenschluss       diese Grundstücke im Bereich mehrerer nach diesem\naus Gründen der Raumordnung geboten, kann den                Gesetzbuch sachlich zuständiger Behörden, so wird die\nAntrag auch die für die Landesplanung nach Landesrecht       örtlich zuständige Behörde durch die nächsthöhere\nzuständige Stelle stellen. Über den Antrag entscheidet       gemeinsame Behörde bestimmt.\ndie Landesregierung. Sind Planungsträger verschiedener\nLänder beteiligt, erfolgt der Zusammenschluss nach Ver-         (2) Ist eine höhere Verwaltungsbehörde nicht vorhan-\neinbarung zwischen den beteiligten Landesregierungen.        den, so ist die Oberste Landesbehörde zugleich höhere\nSollen der Bund oder eine bundesunmittelbare Körper-         Verwaltungsbehörde.\nschaft oder Anstalt an dem Planungsverband beteiligt\nwerden, erfolgt der Zusammenschluss nach Verein-\nbarung zwischen der Bundesregierung und der Landes-\nDritter Abschnitt\nregierung, sofern die beteiligte Behörde des Bundes oder\nder bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt dem                       Ve r w a l t u n g s v e r f a h r e n\nZusammenschluss durch die Landesregierung wider-\nspricht.\n§ 207\n(3) Kommt eine Einigung über die Satzung oder über\nden Plan unter den Mitgliedern nicht zustande, stellt die               Von Amts wegen bestellter Vertreter\nzuständige Landesbehörde eine Satzung oder einen Plan\nauf und legt sie dem Planungsverband zur Beschlussfas-          Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Vormund-\nsung vor. Einigen sich die Mitglieder über diese Satzung     schaftsgericht auf Ersuchen der zuständigen Behörde\noder diesen Plan nicht, setzt die Landesregierung die        einen rechts- und sachkundigen Vertreter zu bestellen\nSatzung oder den Plan fest. Absatz 2 Satz 4 ist entspre-     1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt, oder\nchend anzuwenden. Ist der Bund oder eine bundesun-               für eine Person, deren Beteiligung ungewiss ist,\nmittelbare Körperschaft oder Anstalt an dem Planungs-\nverband beteiligt, wird die Satzung oder der Plan nach       2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt\nVereinbarung zwischen der Bundesregierung und der                unbekannt oder dessen Aufenthalt zwar bekannt, der\nLandesregierung festgesetzt, sofern die beteiligte Behör-        aber an der Besorgung seiner Vermögensangelegen-\nde des Bundes oder der bundesunmittelbaren Körper-               heiten verhindert ist,\nschaft oder Anstalt der Festsetzung durch die Landes-\n3. für einen Beteiligten, dessen Aufenthalt sich nicht\nregierung widerspricht.\ninnerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\n(4) Dem Planungsverband können nach Maßgabe der               befindet, wenn er der Aufforderung der zuständigen\nSatzung die Aufgaben der Gemeinde, die ihr nach die-             Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der\nsem Gesetzbuch obliegen, übertragen werden.                      ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,\n(5) Der Planungsverband ist aufzulösen, wenn die          4. für Gesamthandseigentümer oder Eigentümer nach\nVoraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen                Bruchteilen sowie für mehrere Inhaber eines sonsti-\nsind oder der Zweck der gemeinsamen Planung erreicht             gen Rechts an einem Grundstück oder an einem das\nist. Kommt ein übereinstimmender Beschluss über die              Grundstück belastenden Recht, wenn sie der Auf-\nAuflösung nicht zustande, ist unter den in Satz 1 bezeich-       forderung der zuständigen Behörden, einen gemein-\nneten Voraussetzungen die Auflösung auf Antrag eines             samen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen\nMitglieds anzuordnen; im Übrigen ist Absatz 2 entspre-           gesetzten Fristen nicht nachgekommen sind,\nchend anzuwenden. Nach Auflösung des Planungs-\nverbands gelten die von ihm aufgestellten Pläne als Bau-     5. bei herrenlosen Grundstücken zur Wahrung der aus\nleitpläne der einzelnen Gemeinden.                               dem Eigentum sich ergebenden Rechte und Pflichten.\n(6) Ein Zusammenschluss nach dem Zweckverbands-           Für die Bestellung und für das Amt des Vertreters gelten\nrecht oder durch besondere Landesgesetze wird durch          die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die\ndiese Vorschriften nicht ausgeschlossen.                     Pflegschaft entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004               2483\n§ 208                                                        § 211\nAnordnungen zur Erforschung des Sachverhalts                             Belehrung über Rechtsbehelfe\nDie Behörden können zur Erforschung des Sach-                  Den nach diesem Gesetzbuch ergehenden Verwal-\nverhalts auch anordnen, dass                                  tungsakten ist eine Erklärung beizufügen, durch die der\nBeteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwal-\n1. Beteiligte persönlich erscheinen,                          tungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechts-\n2. Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden,         behelf einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.\nauf die sich ein Beteiligter bezogen hat,\n§ 212\n3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläu-\nbiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-,                                Vorverfahren\nGrundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.\n(1) Die Landesregierungen können durch Rechts-\nFür den Fall, dass ein Beteiligter der Anordnung nicht        verordnung bestimmen, dass ein nach dem Vierten oder\nnachkommt, kann ein Zwangsgeld bis zu fünfhundert             Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassener Verwaltungs-\nEuro angedroht und festgesetzt werden. Ist Beteiligter        akt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach\neine juristische Person oder eine nichtrechtsfähige           § 217 erst angefochten werden kann, nachdem seine\nPersonenvereinigung, so ist das Zwangsgeld dem nach           Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorver-\nGesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzu-             fahren nachgeprüft worden ist; das Vorverfahren ist in\ndrohen und gegen ihn festzusetzen. Androhung und              Anlehnung an die Vorschriften der Verwaltungsgerichts-\nFestsetzung können wiederholt werden.                         ordnung zu regeln.\n(2) Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Wider-\n§ 209                             spruch gegen\nVorarbeiten auf Grundstücken                     1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1,\n(1) Eigentümer und Besitzer haben zu dulden, dass           2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Um-\nBeauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung             legungsplans nach § 71 Abs. 1 sowie\nder von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden            3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116\nMaßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen,\nBoden- und Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche            keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 und 5 der Ver-\nArbeiten ausführen. Die Absicht, solche Arbeiten aus-         waltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.\nzuführen, ist den Eigentümern oder Besitzern vorher\nbekannt zu geben. Wohnungen dürfen nur mit Zustim-                                       § 212a\nmung der Wohnungsinhaber betreten werden.\nEntfall der aufschiebenden Wirkung\n(2) Entstehen durch eine nach Absatz 1 zulässige\nMaßnahme dem Eigentümer oder Besitzer unmittelbare               (1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten\nVermögensnachteile, so ist dafür von der Stelle, die den      gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens\nAuftrag erteilt hat, eine angemessene Entschädigung in        haben keine aufschiebende Wirkung.\nGeld zu leisten; kommt eine Einigung über die Geldent-           (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die\nschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere          Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach\nVerwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die             § 135a Abs. 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154\nBeteiligten zu hören. Hat eine Enteignungsbehörde den         Abs. 1 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende\nAuftrag erteilt, so hat der Antragsteller, in dessen Interes- Wirkung.\nse die Enteignungsbehörde tätig geworden ist, dem\nBetroffenen die Entschädigung zu leisten; kommt eine\nEinigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so                                   § 213\nsetzt die Enteignungsbehörde die Entschädigung fest;                             Ordnungswidrigkeiten\nvor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\n§ 210                             1. wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht\noder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um\nWiedereinsetzung                             einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken\noder einen belastenden Verwaltungsakt zu verhin-\n(1) Wenn ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert\ndern;\nwar, eine gesetzliche oder auf Grund dieses Gesetzbuchs\nbestimmte Frist für eine Verfahrenshandlung einzuhalten,      2. Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vor-\nso ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen             arbeiten dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich\nStand zu gewähren.                                                macht oder unrichtig setzt;\n(2) Die nach § 32 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrens-         3. einer in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 25\ngesetzes zuständige Behörde kann nach Wiedereinset-               Buchstabe b festgesetzten Bindung für Bepflanzun-\nzung in den vorigen Stand anstelle einer Entscheidung,            gen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern\ndie den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten             und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern\nneuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung              dadurch zuwiderhandelt, dass diese beseitigt,\nfestsetzen.                                                       wesentlich beeinträchtigt oder zerstört werden;","2484            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\n4. eine bauliche Anlage im Geltungsbereich einer Erhal-          nehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntma-\ntungssatzung (§ 172 Abs. 1 Satz 1) oder einer Satzung         chung des Flächennutzungsplans oder der Satzung\nüber die Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen                 verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.\n(§ 171d Abs. 1) ohne Genehmigung rückbaut oder\nändert.                                                   Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 die Begründung in\nwesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemein-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-      de auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berech-\nsatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert   tigtes Interesse dargelegt wird.\nEuro, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis\nzu zehntausend Euro und im Falle des Absatzes 1 Nr. 4           (2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist\nmit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro         auch unbeachtlich, wenn\ngeahndet werden.                                             1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selbstän-\ndigen Bebauungsplans (§ 8 Abs. 2 Satz 2) oder an die\nin § 8 Abs. 4 bezeichneten dringenden Gründe für die\nVierter Abschnitt                               Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht\nrichtig beurteilt worden sind;\nPlanerhaltung\n2. § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des\nBebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan ver-\n§ 214\nletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem\nBeachtlichkeit der Verletzung                      Flächennutzungsplan ergebende geordnete städte-\nvon Vorschriften über die Aufstellung                   bauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;\ndes Flächennutzungsplans und der Satzungen;\n3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan\nergänzendes Verfahren\nentwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich\n(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvor-               wegen Verletzung von Verfahrens- oder Form-\nschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksam-          vorschriften einschließlich des § 6 nach Bekannt-\nkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach             machung des Bebauungsplans herausstellt;\ndiesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn\n4. im Parallelverfahren gegen § 8 Abs. 3 verstoßen wor-\n1. entgegen § 2 Abs. 3 die von der Planung berührten             den ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Ent-\nBelange, die der Gemeinde bekannt waren oder hät-             wicklung beeinträchtigt worden ist.\nten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten\nnicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind         (3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im\nund wenn der Mangel offensichtlich und auf das            Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennut-\nErgebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;         zungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die\nGegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind,\n2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behör-     können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht\ndenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, §§ 4a         werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang\nund 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 22 Abs. 9 Satz 2, § 34       nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Ab-\nAbs. 6 Satz 1 sowie § 35 Abs. 6 Satz 5 verletzt worden    wägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.\nsind; dabei ist unbeachtlich, wenn bei Anwendung der\nVorschriften einzelne Personen, Behörden oder sons-          (4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können\ntige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden   durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Feh-\nsind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich       lern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.\nwaren oder in der Entscheidung berücksichtigt wor-\nden sind, oder einzelne Angaben dazu, welche Arten                                    § 215\numweltbezogener Informationen verfügbar sind,\ngefehlt haben, oder bei Anwendung des § 13 Abs. 3                       Frist für die Geltendmachung\nSatz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umwelt-                      der Verletzung von Vorschriften\nprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde, oder bei\nAnwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4 oder des § 13 die           (1) Unbeachtlich werden\nVoraussetzungen für die Durchführung der Beteili-         1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche\ngung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;           Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und\n3. die Vorschriften über die Begründung des Flächen-             Formvorschriften,\nnutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwür-       2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beacht-\nfe nach §§ 2a, 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2         liche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis\nund Abs. 5, § 9 Abs. 8 und § 22 Abs. 10 verletzt wor-         des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans\nden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begrün-            und\ndung des Flächennutzungsplans oder der Satzung\noder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von        3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des\nHalbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in            Abwägungsvorgangs,\nBezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die\nwenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekannt-\nBegründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten\nmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung\nunvollständig ist;\nschriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des\n4. ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennut-           die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend\nzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Ge-        gemacht worden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004              2485\n(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder                                  § 218\nder Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltend-               Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die\nRechtsfolgen hinzuweisen.                                        (1) War ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert,\ndie Frist nach § 217 Abs. 2 einzuhalten, so ist ihm auf\nAntrag vom Landgericht, Kammer für Baulandsachen,\n§ 215a\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,\n(weggefallen)                         wenn er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen\nzwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ein-\n§ 216                             reicht und die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung\nbegründen, glaubhaft macht. Gegen die Entscheidung\nAufgaben im Genehmigungsverfahren                    über den Antrag findet die sofortige Beschwerde an das\nDie Verpflichtung der für das Genehmigungsverfahren        Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, statt. Nach\nzuständigen Behörde, die Einhaltung der Vorschriften zu       Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an\nprüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 214 und 215         gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr bean-\nauf die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans          tragt werden.\noder einer Satzung nicht auswirkt, bleibt unberührt.             (2) Ist der angefochtene Verwaltungsakt ein Enteig-\nnungsbeschluss und ist der bisherige Rechtszustand\nbereits durch den neuen Rechtszustand ersetzt (§ 117\nDritter Teil                         Abs. 5), so kann das Gericht im Falle der Wiedereinset-\nzung den Enteignungsbeschluss nicht aufheben und hin-\nVerfahren vor den Kammern                      sichtlich des Gegenstands der Enteignung oder der Art\n(Senaten) für Baulandsachen                     der Entschädigung nicht ändern.\n§ 217                                                        § 219\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung                          Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte\n(1) Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fünften Teil         (1) Örtlich zuständig ist das Landgericht, in dessen\ndes Ersten Kapitels sowie nach den §§ 18, 28 Abs. 3, 4        Bezirk die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat,\nund 6, den §§ 39 bis 44, § 126 Abs. 2, § 150 Abs. 2, § 181,   ihren Sitz hat.\n§ 209 Abs. 2 oder § 210 Abs. 2 können nur durch Antrag           (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nauf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Satz 1      ordnung die Verhandlung und Entscheidung über Anträ-\nist auch anzuwenden auf andere Verwaltungsakte auf            ge auf gerichtliche Entscheidung einem Landgericht für\nGrund dieses Gesetzbuchs, für die die Anwendung des           die Bezirke mehrerer Landgerichte zuweisen, wenn die\nZweiten Abschnitts des Fünften Teils des Ersten Kapitels      Zusammenfassung für eine Förderung oder schnellere\nvorgeschrieben ist oder die in einem Verfahren nach dem       Erledigung der Verfahren sachdienlich ist. Die Landesre-\nVierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassen        gierungen können diese Ermächtigung auf die Landes-\nwerden, sowie auf Streitigkeiten über die Höhe der Geld-      justizverwaltungen übertragen.\nentschädigung nach § 190 in Verbindung mit § 88 Nr. 7\nund § 89 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes. Mit dem                                    § 220\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die\nVerurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts oder zu                           Zusammensetzung der\neiner sonstigen Leistung sowie eine Feststellung begehrt                     Kammern für Baulandsachen\nwerden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht,             (1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere\nKammer für Baulandsachen.                                     Kammern für Baulandsachen gebildet. Die Kammer für\n(2) Der Antrag ist binnen eines Monats seit der Zustel-    Baulandsachen entscheidet in der Besetzung mit zwei\nlung des Verwaltungsakts bei der Stelle einzureichen, die     Richtern des Landgerichts einschließlich des Vorsitzen-\nden Verwaltungsakt erlassen hat. Ist die ortsübliche          den sowie einem hauptamtlichen Richter eines Verwal-\nBekanntmachung des Verwaltungsakts vorgeschrieben,            tungsgerichts. Die Vorschriften über den Einzelrichter\nso ist der Antrag binnen sechs Wochen seit der Bekannt-       sind nicht anzuwenden.\nmachung einzureichen. Hat ein Vorverfahren (§ 212) statt-        (2) Die Richter der Verwaltungsgerichte und die für den\ngefunden, so beginnt die in Satz 1 bestimmte Frist mit der    Fall ihrer Verhinderung erforderlichen Vertreter werden\nZustellung des Bescheids, der das Vorverfahren beendet        von der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen\nhat.                                                          Obersten Landesbehörde auf die Dauer von drei Jahren\n(3) Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen,         bestellt.\ngegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit\nder Verwaltungsakt angefochten wird, und einen                                           § 221\nbestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie                    Allgemeine Verfahrensvorschriften\ndie Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Recht-\n(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf\nfertigung des Antrags dienen.\ngerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig\n(4) Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, hat   werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstrei-\nden Antrag mit ihren Akten unverzüglich dem zuständi-         tigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwen-\ngen Landgericht vorzulegen. Ist das Verfahren vor der         den, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes\nStelle noch nicht abgeschlossen, so sind statt der Akten      ergibt. § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist\nAbschriften der bedeutsamen Aktenstücke vorzulegen.           nicht anzuwenden.","2486             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\n(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Auf-          Ausführung des Enteignungsbeschlusses anzuordnen\nnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der             hat. In dem Beschluss kann bestimmt werden, dass der\nBeteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die        Enteignungsbegünstigte für den im Streit befindlichen\nvon ihnen nicht vorgebracht worden sind.                      Betrag Sicherheit zu leisten hat. Die Ausführungsanord-\n(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere            nung darf erst ergehen, wenn der Enteignungsbegünstig-\nAnträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird       te die festgesetzte Geldentschädigung gezahlt oder\nüber sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.             zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rück-\nnahme hinterlegt hat.\n(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung der\nGebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach § 12\nAbs. 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes sind                                       § 226\nnicht anzuwenden.\nUrteil\n§ 222\n(1) Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nBeteiligte                           wird durch Urteil entschieden.\n(1) Wer an dem Verfahren, in dem der Verwaltungsakt\nerlassen worden ist, Beteiligter war, ist auch in dem            (2) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der\ngerichtlichen Verfahren Beteiligter, wenn seine Rechte        einen Anspruch auf eine Geldleistung betrifft, für begrün-\noder Pflichten durch die Entscheidung des Gerichts            det erachtet, so hat das Gericht den Verwaltungsakt zu\nbetroffen werden können. In dem gerichtlichen Verfahren       ändern. Wird in anderen Fällen ein Antrag auf gerichtliche\nist auch die Stelle Beteiligte, die den Verwaltungsakt        Entscheidung für begründet erachtet, so hat das Gericht\nerlassen hat.                                                 den Verwaltungsakt aufzuheben und erforderlichenfalls\nauszusprechen, dass die Stelle, die den Verwaltungsakt\n(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist den       erlassen hat, verpflichtet ist, in der Sache unter Beach-\nübrigen in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Beteiligten,          tung der Rechtsauffassung des Gerichts anderweit zu\nsoweit sie bekannt sind, zuzustellen.                         entscheiden.\n(3) Auf die Beteiligten sind die für die Parteien gelten-\nden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend            (3) Einen Enteignungsbeschluss kann das Gericht\nanzuwenden. § 78 der Zivilprozessordnung gilt in dem          auch ändern, wenn der Antrag auf gerichtliche Entschei-\nVerfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesge-           dung nicht einen Anspruch auf Geldleistung betrifft. Es\nricht nur für Beteiligte, die Anträge in der Hauptsache       darf in diesem Falle über den Antrag des Beteiligten\nstellen.                                                      hinaus, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung\ngestellt hat, den Enteignungsbeschluss auch ändern,\n§ 223                              soweit ein anderer Beteiligter es beantragt hat; dabei ist\neine Änderung des Enteignungsbeschlusses zum Nach-\nAnfechtung von Ermessensentscheidungen                 teil dessen, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nSoweit die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat,    gestellt hat, nicht statthaft. Wird ein Enteignungsbe-\nermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, kann          schluss geändert, so ist § 113 Abs. 2 entsprechend anzu-\nder Antrag nur darauf gestützt werden, dass die Ent-          wenden. Wird ein Enteignungsbeschluss aufgehoben\nscheidung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen     oder hinsichtlich des Gegenstands der Enteignung geän-\ndes Ermessens überschritten sind oder von dem Ermes-          dert, so gibt das Gericht im Falle des § 113 Abs. 5 dem\nsen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entspre-        Vollstreckungsgericht von seinem Urteil Kenntnis.\nchenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dies gilt\nnicht, soweit in dem Verwaltungsakt über einen Anspruch          (4) Ist von mehreren Anträgen nur der eine oder ist nur\nauf eine Geldleistung entschieden worden ist.                 ein Teil eines Antrags zur Endentscheidung reif, so soll\ndas Gericht hierüber ein Teilurteil nur erlassen, wenn es\n§ 224                             zur Beschleunigung des Verfahrens notwendig erscheint.\nEntfall der aufschiebenden Wirkung\nim Umlegungsverfahren und                                                  § 227\nbei vorzeitiger Besitzeinweisung\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen                             Säumnis eines Beteiligten\n1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1,                      (1) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gericht-\n2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Um-            liche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur\nlegungsplans nach § 71 Abs. 1 sowie                       mündlichen Verhandlung, so kann auch dann mündlich\nverhandelt werden, wenn einer der anderen Beteiligten\n3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116       nicht erscheint. Über einen Antrag, den ein nicht erschie-\nhat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 5 der Verwal-      nener Beteiligter in einer früheren mündlichen Verhand-\ntungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.             lung gestellt hat, kann nach Lage der Akten entschieden\nwerden.\n§ 225\n(2) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gericht-\nVorzeitige Ausführungsanordnung                   liche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur\nIst nur noch die Höhe einer Geldentschädigung streitig,    mündlichen Verhandlung nicht, so kann jeder andere\nso kann das Gericht auf Antrag des Enteignungsbegüns-         Beteiligte eine Entscheidung nach Lage der Akten bean-\ntigten beschließen, dass die Enteignungsbehörde die           tragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004             2487\n(3) Die §§ 332 bis 335, 336 Abs. 2 und § 337 der Zivil-                        Viertes Kapitel\nprozessordnung gelten entsprechend. Im Übrigen sind\ndie Vorschriften über die Versäumnisurteile nicht anzu-\nÜberleitungs-\nwenden.                                                                     und Schlussvorschriften\n§ 228                                                       Erster Teil\nKosten des Verfahrens\nÜberleitungsvorschriften\n(1) Soweit der Beteiligte obsiegt, der den Antrag auf\ngerichtliche Entscheidung gestellt hat, gilt, wenn keiner                               § 233\nder Beteiligten dazu im Widerspruch stehende Anträge in\nAllgemeine Überleitungsvorschriften\nder Hauptsache gestellt hat, bei Anwendung der Kosten-\nbestimmungen der Zivilprozessordnung die Stelle, die            (1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkraft-\nden Verwaltungsakt erlassen hat, als unterliegende Par-      treten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet wor-\ntei.                                                         den sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvor-\nschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts\n(2) Über die Erstattung der Kosten eines Beteiligten,\nanderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschrie-\nder zur Hauptsache keinen Antrag gestellt hat, entschei-\nbenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht\ndet das Gericht auf Antrag des Beteiligten nach billigem\nbegonnen worden, können diese auch nach den Vor-\nErmessen.\nschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.\n(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil\n§ 229\nVierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flä-\nBerufung, Beschwerde                        chennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzu-\n(1) Über die Berufung und die Beschwerde entschei-        wenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen die-\ndet das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, in       ses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des\nder Besetzung mit zwei Richtern des Oberlandesgerichts       Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen\neinschließlich des Vorsitzenden und einem hauptamt-          dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf\nlichen Richter eines Oberverwaltungsgerichts. § 220          unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennut-\nAbs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.                  zungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die\nRechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-         Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für\nordnung die Verhandlung und Entscheidung über die            vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft\nBerufungen und Beschwerden gegen die Entscheidun-            getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor\ngen der Kammern für Baulandsachen einem Oberlandes-          dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vor-\ngericht oder dem obersten Landesgericht für die Bezirke      schriften über die Geltendmachung der Verletzung von\nmehrerer Oberlandesgerichte zuweisen, wenn die               Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der\nZusammenfassung für eine Förderung oder schnellere           Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich\nErledigung der Verfahren sachdienlich ist. Die Landesre-     ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.\ngierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsver-\n(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses\nordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.\nGesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen\nund Entscheidungen gelten fort.\n§ 230\nRevision                                                        § 234\nÜber die Revision entscheidet der Bundesgerichtshof.                             Überleitungs-\nvorschriften für das Vorkaufsrecht\n§ 231                                (1) Für das Vorkaufsrecht sind die jeweils zur Zeit des\nVerkaufsfalls geltenden städtebaurechtlichen Vorschrif-\nEinigung                             ten anzuwenden.\nEinigen sich die Beteiligten während eines gerichtli-        (2) Satzungen, die auf Grund von § 25 des Bundes-\nchen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, so gelten     baugesetzes erlassen worden sind, gelten als Satzungen\ndie §§ 110 und 111 entsprechend. Das Gericht tritt an die    nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weiter.\nStelle der Enteignungsbehörde.\n§ 235\n§ 232\nÜberleitungs-\nWeitere Zuständigkeit der                                 vorschriften für städtebauliche\nKammern (Senate) für Baulandsachen                         Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen\nDie Länder können durch Gesetz den Kammern und               (1) Auf städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungs-\nSenaten für Baulandsachen die Verhandlung und Ent-           maßnahmen, für die vor dem Inkrafttreten einer Geset-\nscheidung über Maßnahmen der Enteignung und enteig-          zesänderung nach den bisher geltenden Rechtsvor-\nnungsgleiche Eingriffe, die die in § 86 genannten Gegen-     schriften der Beginn der vorbereitenden Untersuchungen\nstände betreffen und auf Landesrecht beruhen oder nach       oder der Voruntersuchungen beschlossen worden ist,\nLandesrecht vorgenommen werden, und über Entschädi-          sind abweichend von § 233 Abs. 1 die Vorschriften dieses\ngungsansprüche übertragen sowie die Vorschriften die-        Gesetzes anzuwenden; abgeschlossene Verfahrens-\nses Teils für anwendbar erklären.                            schritte bleiben unberührt. Ist eine städtebauliche Ent-","2488            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\nwicklungsmaßnahme jedoch vor dem 1. Juli 1987 förm-          können, ohne dass die Aufhebung oder Änderung nach\nlich festgelegt worden, sind die §§ 165 bis 171 in der bis   § 44 des Bundesbaugesetzes in der bis zum 31. Dezem-\nzum 30. April 1993 geltenden Fassung weiter anzuwen-         ber 1976 geltenden Fassung zu entschädigen gewesen\nden; wird zur zweckmäßigen Durchführung entsprechend         wäre. Wird durch die Änderung des § 34 durch das Euro-\nden Zielen und Zwecken einer solchen Entwicklungs-           parechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004 die\nmaßnahme eine Änderung des Geltungsbereichs der              bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgeho-\nEntwicklungsmaßnahmeverordnung erforderlich, ist § 53        ben oder wesentlich geändert, ist Satz 1 entsprechend\nin Verbindung mit § 1 des Städtebauförderungsgesetzes        anzuwenden.\nweiter anzuwenden.\n(2) Ist eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme vor                                     § 239\ndem 1. Januar 1998 förmlich festgelegt worden und ist                                Überleitungs-\nnach der Sanierungssatzung nur die Genehmigungs-                          vorschrift für die Grenzregelung\npflicht nach § 144 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember\n1997 geltenden Fassung ausgeschlossen, bedarf eine              Hat die Gemeinde den Beschluss über die Grenzrege-\nTeilung auch weiterhin der schriftlichen Genehmigung         lung (§ 82 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fas-\nder Gemeinde. Die Gemeinde hat dem Grundbuchamt              sung) vor dem 20. Juli 2004 gefasst, sind die Vorschriften\nSanierungssatzungen im Sinne des Satzes 1 in entspre-        des Zweiten Abschnitts des Vierten Teils des Ersten Kapi-\nchender Anwendung des ab dem 1. Januar 1998 gelten-          tels in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wei-\nden § 143 Abs. 2 Satz 1 bis 3 unverzüglich nachträglich      terhin anzuwenden.\nmitzuteilen.\n§§ 240 und 241\n(3) In dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor\ndem 3. Oktober 1990 galt, ist § 141 Abs. 4 auf Beschlüs-                              (weggefallen)\nse über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen,\ndie vor dem 1. Mai 1993 bekannt gemacht worden sind,                                      § 242\nnicht anzuwenden.\nÜberleitungs-\nvorschriften für die Erschließung\n§ 236\n(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine\nÜberleitungs-                          Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 gel-\nvorschriften für das Baugebot                  tenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch\nund die Erhaltung baulicher Anlagen               nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.\n(1) § 176 Abs. 9 ist auf Enteignungsverfahren nach           (2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anlieger-\n§ 85 Abs. 1 Nr. 5 anzuwenden, wenn der Eigentümer die        beitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Ver-\nVerpflichtung aus einem Baugebot nicht erfüllt, das nach     einbarungen, insbesondere über das Ansammeln von\ndem 31. Mai 1990 angeordnet worden ist.                      Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf\n(2) § 172 Abs. 1 Satz 4 bis 6 gilt nicht für die Bildung  Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre\nvon Teil- und Wohnungseigentum, dessen Eintragung vor        Abwicklung durch Gesetz regeln.\ndem 26. Juni 1997 beantragt worden ist. Dies gilt auch,         (3) § 125 Abs. 3 ist auch auf Bebauungspläne anzu-\nwenn ein Anspruch auf Bildung oder Übertragung von           wenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.\nTeil- und Wohnungseigentum vor dem 26. Juni 1997\n(4) § 127 Abs. 2 Nr. 2 ist auch auf Verkehrsanlagen\ndurch eine Vormerkung gesichert wurde. § 172 in der ab\nanzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig herge-\ndem 1. Januar 1998 geltenden Fassung ist auch auf Sat-\nstellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitrags-\nzungen, die vor dem 1. Januar 1998 ortsüblich bekannt\npflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es\ngemacht worden sind, anzuwenden.\ndabei.\n§ 237                                (5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht\nbereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vor-\n(weggefallen)                         schriften (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Bundesbaugeset-\nzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll\n§ 238                             von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder\nteilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Ver-\nÜberleitungsvorschrift für Entschädigungen             hältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nut-\nWurde durch die Änderung des § 34 des Bundesbau-          zens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, gebo-\ngesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Bundes-           ten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstande-\nbaugesetzes vom 18. August 1976 die bis dahin zulässi-       ne Beiträge anzuwenden, wenn\nge Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesent-         1. der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder\nlich geändert, ist eine Entschädigung in entsprechender\n2. er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch\nAnwendung der §§ 42, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 und des § 44\nnicht unanfechtbar geworden ist.\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 zu gewähren; dies gilt nicht,\nsoweit in dem Zeitpunkt, in dem nach § 44 Abs. 3 bis 5          (6) § 128 Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umle-\nEntschädigung verlangt werden kann, eine entsprechen-        gungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vor-\nde Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung            wegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem\nauch nach § 34 des Bundesbaugesetzes in der bis zum          1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71\n31. Dezember 1976 geltenden Fassung hätte eintreten          des Bundesbaugesetzes).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004               2489\n(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Bei-       (4) § 5 Abs. 1 Satz 3 ist auf Flächennutzungspläne, die\ntrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135      vor dem 20. Juli 2004 aufgestellt worden sind, erstmals\nAbs. 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die         ab 1. Januar 2010 anzuwenden.\nEntscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist\n§ 135 Abs. 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.                      (5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der\nGrundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 gelten-\n(8) § 124 Abs. 2 Satz 2 ist auch auf Kostenvereinba-       den Fassung erlassen worden sind, durch Satzung auf-\nrungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor          heben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich be-\ndem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese            kannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in\nVerträge ist § 129 Abs. 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.        entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5\n(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschlie-      vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzun-\nßungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags        gen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli\ngenannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Bei-          2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die\ntritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem      Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzun-\nGesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden.         gen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche\nBereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von      Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das\nErschließungsanlagen sind die einem technischen Aus-          Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20\nbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenhei-            Abs. 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung\nten entsprechend fertig gestellten Erschließungsanlagen       veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.\noder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die\nBeitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungs-        (6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem\nanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht         20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Sat-\nhaben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen.         zung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf           Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf\nÜberleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu tref-        die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwen-\nfen.                                                          den, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni\n2005 eine den Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 3\nund 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde einge-\n§ 243                             gangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung\nÜberleitungsvorschriften für                  nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr\ndas Maßnahmengesetz zum Baugesetz-                    erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aus-\nbuch und das Bundesnaturschutzgesetz                  setzung der Zeugniserteilung nach § 22 Abs. 6 Satz 3 in\nder vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längs-\n(1) § 233 ist auf Verfahren, Pläne, Satzungen und Ent-\ntens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmi-\nscheidungen, die auf der Grundlage des Maßnahmenge-\ngungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung\nsetzes zum Baugesetzbuch eingeleitet, in Kraft getreten\neines von ihr nach § 20 Abs. 3 in der vor dem 20. Juli 2004\noder wirksam geworden sind, entsprechend anzuwen-\ngeltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4\nden.\nin Verbindung mit § 20 Abs. 3 in der vor dem 20. Juli 2004\n(2) Bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 1. Januar        geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im\n1998 förmlich eingeleitet worden sind, kann die Eingriffs-    Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr\nregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis          anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung\nzum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter ange-          unwirksam wird.\nwendet werden.\n(7) § 35 Abs. 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit\n§ 244                             eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer bau-\nlichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor\nÜberleitungsvorschriften für                  dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden\ndas Europarechtsanpassungsgesetz Bau                  ist.\n(1) Abweichend von § 233 Abs. 1 werden Verfahren für\nBauleitpläne und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 und\n§ 35 Abs. 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingelei-                                § 245\ntet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abge-                       Überleitungsvorschriften für\nschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Geset-                   den Stadtumbau und die Soziale Stadt\nzes zu Ende geführt.\n(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungs-             (1) Ein von einer Gemeinde bis zum 20. Juli 2004 im\nplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum      Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarungen über die\n20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor    Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder\ndem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschrif-        nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes zur Förde-\nten des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 gel-      rung städtebaulicher Maßnahmen beschlossenes Gebiet\ntenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich        für Stadtumbaumaßnahmen sowie ein hierfür aufgestell-\nvorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch           tes städtebauliches Entwicklungskonzept der Gemeinde\nnicht begonnen worden, können diese auch nach den             gilt als Stadtumbaugebiet und städtebauliches Entwick-\nVorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.             lungskonzept im Sinne des § 171b.\n(3) § 4 Abs. 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die      (2) Ein von der Gemeinde bis zum 20. Juli 2004 im Hin-\nnach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses             blick auf die Verwaltungsvereinbarungen über die\nGesetzes zu Ende geführt werden.                              Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder","2490            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004\nnach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes zur Förde-           (5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses\nrung städtebaulicher Maßnahmen beschlossenes Gebiet          Gesetzbuchs auch als Gemeinde.\nfür Maßnahmen der Sozialen Stadt sowie ein hierfür auf-\n(6) (weggefallen)\ngestelltes Konzept der Gemeinde gilt als Gebiet und Ent-\nwicklungskonzept im Sinne des § 171e.                           (7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Abs. 1\nSatz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszen-\n§ 245a                            tren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige\ngroßflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3\n(weggefallen)\nder Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch\neine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nut-\n§ 245b\nzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich\nÜberleitungsvorschriften                     geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.\nfür Vorhaben im Außenbereich\n(1) (weggefallen)                                                                    § 246a\n(2) Die Länder können bestimmen, dass die Frist nach                              (weggefallen)\n§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c bis zum 31. Dezem-\nber 2008 nicht anzuwenden ist.\n§ 247\n§ 245c                                           Sonderregelungen für Berlin\nals Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland\n(weggefallen)\n(1) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen und sonsti-\ngen Satzungen nach diesem Gesetzbuch soll in der\nZweiter Teil\nAbwägung den Belangen, die sich aus der Entwicklung\nSchlussvorschriften                        Berlins als Hauptstadt Deutschlands ergeben, und den\nErfordernissen der Verfassungsorgane des Bundes für\n§ 246                            die Wahrnehmung ihrer Aufgabe besonders Rechnung\nSonderregelungen für einzelne Länder                getragen werden.\n(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in        (2) Die Belange und Erfordernisse nach Absatz 1 wer-\n§ 6 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und § 190 Abs. 1 vorgesehenen        den zwischen Bund und Berlin in einem Gemeinsamen\nGenehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen             Ausschuss erörtert.\nkann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder                   (3) Kommt es in dem Ausschuss zu keiner Überein-\nZustimmungen entfallen.                                      stimmung, können die Verfassungsorgane des Bundes\n(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungs-          ihre Erfordernisse eigenständig feststellen; sie haben\npläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzun-       dabei eine geordnete städtebauliche Entwicklung Berlins\ngen nach § 34 Abs. 4 Satz 1, § 35 Abs. 6 und § 165 Abs. 6    zu berücksichtigen. Die Bauleitpläne und sonstigen Sat-\nvor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde       zungen nach diesem Gesetzbuch sind so anzupassen,\nanzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach     dass den festgestellten Erfordernissen in geeigneter\n§ 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung       Weise Rechnung getragen wird.\nvon Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Geneh-           (4) Haben die Verfassungsorgane des Bundes Erfor-\nmigung nach § 6 Abs. 2 rechtfertigen würde, innerhalb        dernisse nach Absatz 3 Satz 1 festgestellt und ist zu\neines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu             deren Verwirklichung die Aufstellung eines Bauleitplans\nmachen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen           oder einer sonstigen Satzung nach diesem Gesetzbuch\nnur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwal-         geboten, soll der Bauleitplan oder die Satzung aufgestellt\ntungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften           werden.\nnicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend\ngemacht hat.                                                    (5) (weggefallen)\n(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche           (6) (weggefallen)\nForm der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem               (7) Die Entwicklung der Parlaments- und Regierungs-\nGesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land            bereiche in Berlin entspricht den Zielen und Zwecken\nBremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder       einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach\nBerlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10              § 165 Abs. 2.\nAbs. 3, § 16 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 143 Abs. 1, § 162 Abs. 2\nSatz 2 bis 4 und § 165 Abs. 8 abweichende Regelung tref-        (8) Ist im Rahmen von Genehmigungs-, Zustimmungs-\nfen.                                                         oder sonstigen Verfahren für Vorhaben der Verfassungs-\norgane des Bundes Ermessen auszuüben oder sind\n(3) (weggefallen)                                          Abwägungen oder Beurteilungen vorzunehmen, sind die\n(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Ham-          von den Verfassungsorganen des Bundes entsprechend\nburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetz-      Absatz 3 festgestellten Erfordernisse mit dem ihnen nach\nbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem beson-         dem Grundgesetz zukommenden Gewicht zu berück-\nderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.             sichtigen. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004 2491\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 4 und § 2a)\nDer Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 besteht aus\n1. einer Einleitung mit folgenden Angaben:\na) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans,\neinschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Anga-\nben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden\nder geplanten Vorhaben, und\nb) Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festge-\nlegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung\nsind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstel-\nlung berücksichtigt wurden,\n2. einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der\nUmweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden, mit Angaben der\na) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umwelt-\nzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraus-\nsichtlich erheblich beeinflusst werden,\nb) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung\nder Planung und bei Nichtdurchführung der Planung,\nc) geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich\nder nachteiligen Auswirkungen und\nd) in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die\nZiele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksich-\ntigen sind,\n3. folgenden zusätzlichen Angaben:\na) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen\nVerfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die\nbei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel\ntechnische Lücken oder fehlende Kenntnisse,\nb) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erhebli-\nchen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt\nund\nc) allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben\nnach dieser Anlage."]}