{"id":"bgbl1-2004-51-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":51,"date":"2004-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/51#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-51-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_51.pdf#page=18","order":4,"title":"Achtunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2004-09-29T00:00:00Z","page":2374,"pdf_page":18,"num_pages":19,"content":["2374             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004\nAchtunddreißigste Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)\nVom 24. September 2004\nAuf Grund                                                             2. § 17 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n– des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c, d, f, k, t und des § 47                 „Der Fahrzeugschein ist der Zulassungsbehörde\nAbs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas-                     zum Eintrag des Vermerks über die Betriebsunter-\nsung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I                        sagung vorzulegen; bei zulassungsfreien Fahrzeu-\nS. 310, 919) in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes                    gen ist der nach § 18 Abs. 5 erforderliche Nachweis\nvom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2586) und Artikel 6 des                    über die Betriebserlaubnis abzuliefern.“\nGesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574)\nsowie                                                                 3. In § 19 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-\n– des § 6a Abs. 2 bis 5 des Straßenverkehrsgesetzes in                      gefügt:\nVerbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskos-                      „Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr,\ntengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)                           für die § 20 Abs. 3b oder § 21 Satz 5 angewendet\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und                       worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die\nWohnungswesen,                                                              Bundeswehr zugelassen sind.“\n– des § 6 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 des Straßenverkehrs-                   4. § 20 wird wie folgt geändert:\ngesetzes\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nverordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen und das Bundesministerium des                                     aa) (weggefallen)\nInnern:                                                                         bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\n„Der Brief ist von dem Inhaber der Allgemei-\nnen Betriebserlaubnis unter Angabe der Fir-\nArtikel 1                                             menbezeichnung und des Datums mit seiner\nÄnderung der                                              Unterschrift zu versehen; eine Nachbildung\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                                          der eigenhändigen Unterschrift durch Druck\noder Stempel ist zulässig.“\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988                                  cc) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.\n(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-                b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nordnung vom 7. Februar 2004 (BGBl. I S. 248, 544), wird                         fügt:\nwie folgt geändert:\n„(3a) Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebs-\nerlaubnis für Fahrzeuge ist verpflichtet, für jedes\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                              dem Typ entsprechende zulassungspflichtige\na) Die Angabe zu Muster 2a wird wie folgt gefasst:                        Fahrzeug eine Datenbestätigung nach Muster 2d\nauszufüllen. In die Datenbestätigung sind vom\n„Muster 2a Zulassungsbescheinigung Teil I                             Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis die\n(Fahrzeugschein)“.                                    Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs\nb) Die Angabe zu Muster 2b wird wie folgt gefasst:                        einzutragen oder, wenn mehrere Hersteller betei-\nligt sind, von jedem Beteiligten die Angaben für\n„Muster 2b Zulassungsbescheinigung Teil II                            die von ihm hergestellten Teile, sofern nicht ein\n(Fahrzeugbrief)“.                                     Beteiligter die Ausfüllung der Datenbestätigung\nübernimmt. Die Richtigkeit der Angaben über die\nc) Nach der Angabe zu Muster 2b wird folgende\nBeschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen\nAngabe eingefügt:\nÜbereinstimmung mit dem genehmigten Typ hat\n„Muster 2c Zulassungsbescheinigung Teil I                             der für die Ausfüllung der Datenbestätigung\n(Fahrzeugschein der Bundeswehr)“.                     jeweils Verantwortliche unter Angabe des Datums\nzu bescheinigen. Die Datenbestätigung ist für die\nd) Nach der Angabe zu Muster 2c wird folgende\nZulassung dem Fahrzeug mitzugeben. Hat der\nAngabe eingefügt:\nInhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis auch\n„Muster 2d Datenbestätigung“.                                         einen Fahrzeugbrief nach Absatz 3 Satz 1 ausge-\nfüllt, ist dieser der Datenbestätigung beizufügen.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/37/EG des           Die Datenbestätigung nach Satz 1 ist entbehrlich,\nRates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge\n(ABl. EG Nr. L 138 S. 57), geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG         wenn\nder Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie\n1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge                  1. das Kraftfahrt-Bundesamt für den Fahrzeug-\n(ABl. EU 2004 Nr. L 10 S. 29).                                                   typ Typdaten zur Verfügung gestellt hat und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004             2375\n2. der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaub-             bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nnis durch Eintragung der vom Kraftfahrt-Bun-                  „Mit dem Antrag ist für zulassungspflichtige\ndesamt für den Abruf der Typdaten zugeteilten                 Fahrzeuge zum Nachweis der Verfügungs-\nTyp- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnum-                   berechtigung sowie der Betriebserlaubnis\nmer im Fahrzeugbrief bestätigt hat, dass das                  der Fahrzeugbrief vorzulegen; wurde das\nim Fahrzeugbrief genannte Fahrzeug mit den                    Vorhandensein einer Betriebserlaubnis nicht\nTypdaten, die dieser Schlüsselnummer ent-                     durch die Eintragung der Typ- sowie Varian-\nsprechen, übereinstimmt.“                                     ten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20\nc) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b einge-                    Abs. 3a Satz 6 im Fahrzeugbrief, sondern in\nfügt:                                                             der nach § 20 Abs. 3a Satz 1 vorgeschriebe-\nnen Datenbestätigung bescheinigt, ist auch\n„(3b) Für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr                    diese der Zulassungsbehörde vorzulegen;\nzugelassen werden sollen, braucht die Daten-                      wenn noch kein Fahrzeugbrief vorhanden ist,\nbestätigung abweichend von Absatz 3a Satz 1                       ist gleichzeitig die Ausfertigung eines Briefs\nnur für eine Fahrzeugserie ausgestellt zu werden,                 zu beantragen.“\nwenn der Inhaber der Allgemeinen Betriebs-\nerlaubnis die Fahrzeug-Identifizierungsnummer                cc) In Satz 6 werden die Wörter „wasserzeichen-\njedes einzelnen Fahrzeugs der Fahrzeugserie der                   ähnlichen Sicherheitsmerkmal“ durch das\nZentralen Militärkraftfahrtstelle mitteilt.“                      Wort „Wasserzeichen“ ersetzt und am Satz-\nende die Angabe „(Muster 2b)“ eingefügt.\nb) In den Absätzen 7, 8 und 9 werden jeweils in\n5. § 21 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 die Wörter „und im Fahrzeugbrief“ gestri-\na)  Satz 3 wird wie folgt gefasst:                              chen.\n„Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebs-\n8. § 24 wird wie folgt geändert:\nerlaubnis ist der Zulassungsbehörde das Gut-\nachten eines amtlich anerkannten Sachverstän-            a) Der bisherige Text von § 24 wird Absatz 1 und wie\ndigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen.              folgt geändert:\nDas Gutachten muss die technische Beschrei-                 aa) In Satz 1 erster Halbsatz wird die Angabe\nbung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten,                      „(Muster 2a oder 2b)“ durch die Angabe\nder für die Ausfertigung des Fahrzeugscheins                     „(Muster 2a)“ ersetzt.\nerforderlich ist. In dem Gutachten bescheinigt\nder amtlich anerkannte Sachverständige für den              bb) Satz 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt\nKraftfahrzeugverkehr, dass er das Fahrzeug im                    gefasst:\nGutachten richtig beschrieben hat und dass das                   „ ; aus dem Verzeichnis müssen Name, Vor-\nFahrzeug vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus                   namen und genaue Anschrift des Halters\ndem Gutachten überträgt die Zulassungsbe-                        sowie Hersteller, Tag der ersten Zulassung,\nhörde in den Fahrzeugschein und, soweit vorge-                   Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus, Masse\nsehen, in den Fahrzeugbrief.“                                    des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs in kg\nb)  Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:                        (Leermasse), im Mitgliedstaat zulässige\nGesamtmasse in kg, bei Sattelanhängern\n„Abweichend von Satz 2 bedarf es für Fahr-                       auch die Stützlast in kg, Fahrzeug-Identifizie-\nzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen wer-                    rungsnummer und amtliches Kennzeichen\nden, nicht der Vorlage eines Fahrzeugbriefs,                     der Anhänger ersichtlich sein.“\nwenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger\nb) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:\nfür den Kraftfahrzeugverkehr eine Datenbestäti-\ngung entsprechend Muster 2d ausstellt.“                        „(2) Zur Ausfüllung der Fahrzeugscheine wer-\nden der Zulassungsbehörde, soweit es für die\nZulassung erforderlich und angemessen ist, vom\n6. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            Kraftfahrt-Bundesamt Typdaten zur Verfügung\na) In Satz 4 wird das Wort „Fahrzeugbrief“ durch das            gestellt, um die Eintragungen maschinell vorneh-\nWort „Fahrzeugschein“ ersetzt.                               men zu können. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat\ndiese Typdaten zu erstellen, soweit es über die\nb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:                               hierfür erforderlichen Angaben verfügt.\n„Der gleiche Vermerk ist unter kurzer Bezeich-                  (3) Für Fahrzeuge der Bundeswehr können\nnung des genehmigten Teils in dem nach § 18                  von der Zentralen Militärkraftfahrtstelle Fahrzeug-\nAbs. 5 oder 6 erforderlichen Nachweis und in dem             scheine nach Muster 2c ausgefertigt werden.“\nAnhängerverzeichnis, sofern ein solches ausge-\nstellt worden ist, einzutragen.“                       9. § 25 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n7. § 23 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Zur Ausfüllung des Fahrzeugbriefs kann die\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Verwaltungs-                     Zulassungsbehörde die vom Kraftfahrt-Bun-\nbehörde (Zulassungsbehörde)“ durch das                       desamt nach § 24 Abs. 2 zur Verfügung\nWort „Zulassungsbehörde“ ersetzt.                            gestellten Typdaten verwenden.“","2376          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004\nbb) Satz 4 wird aufgehoben.                                  2. für zulassungsfreie Fahrzeuge, denen ein eige-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                nes Kennzeichen zugeteilt ist, die durch Ablie-\nferung der amtlichen Bescheinigung über die\naa) In Satz 1 wird das Wort „Seiten“ durch das                   Zuteilung des Kennzeichens oder durch Ein-\nWort „Felder“ ersetzt.                                      tragung eines Vermerks über die Stilllegung in\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                                      den Fahrzeugschein und durch Entstempe-\nlung des amtlichen Kennzeichens vorüber-\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\ngehend stillgelegt worden sind.“\n„(5) Für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr\nf) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nzugelassen werden sollen, bedarf es für die\nZulassung keines Fahrzeugbriefs. Ein Fahrzeug-                  „(7) Soll ein endgültig aus dem Verkehr gezo-\nbrief kann durch die Zentrale Militärkraftfahrtstelle        genes zulassungspflichtiges Fahrzeug wieder\nausgefertigt werden.“                                        zum Verkehr zugelassen werden, sind der Zulas-\nsungsbehörde der Fahrzeugbrief oder, falls dieser\n10. § 27 wird wie folgt geändert:                                   noch unauffindbar ist, die in Absatz 5 letzter Satz\nvorgesehene Bescheinigung sowie der Fahrzeug-\na) Absatz 1a wird wie folgt geändert:                           schein vorzulegen. War für ein zulassungsfreies\naa) In Nummer 2 wird das Wort „Fahrzeugart“                  Fahrzeug ein Fahrzeugbrief nach § 18 Abs. 7 aus-\ndurch das Wort „Fahrzeugklasse“ ersetzt.                gefertigt, ist auch dieser oder, falls dieser noch\nunauffindbar ist, die in Absatz 5 letzter Satz vor-\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „Leistung“ durch\ngesehene Bescheinigung vorzulegen. Von der Zu-\ndas Wort „Nennleistung“ ersetzt.\nlassungsbehörde sind die vorgelegten Unterlagen\ncc) In Nummer 6 werden die Wörter „des                       einzuziehen und neue auszufertigen.“\nGesamtgewichts“ durch die Wörter „der\nGesamtmasse“ und die Wörter „Nutz-/Sat-          11. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ntel-/Aufliege- oder Anhängelast“ durch die\nAngabe „Stützlast oder Anhängelast“ ersetzt.         a) Nach der Übergangsvorschrift zu § 23 Abs. 6a\n(Verwendung der Bezeichnung „Personenkraft-\ndd) In Nummer 8 wird das Wort „/Liege-“ gestri-              wagen“) werden folgende Übergangsvorschriften\nchen.                                                   eingefügt:\nb) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                      „§ 27 Abs. 4 (Meldepflichten der Eigentümer und\n„Dem Antrag ist der bisherige Fahrzeugschein                     Halter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern)\nbeizufügen.“\nBei Anträgen nach den Absätzen 2 und 3 zu Fahr-\nc) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:                            zeugen, die vor dem 1. Oktober 2005 durch Ablie-\n„(4a) Die Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3                  ferung des Fahrzeugscheins vorübergehend still-\nSatz 2 bis 4 gelten nicht                                    gelegt wurden, ist außer dem Fahrzeugbrief eine\namtliche Bescheinigung über die vorübergehen-\n1. für zulassungspflichtige Fahrzeuge, die durch             de Stilllegung vorzulegen. Bei Anzeigen nach\nEintrag eines Vermerks über die Stilllegung in           Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 ist der Fahrzeugschein vor-\nden Fahrzeugschein und durch Entstempe-                  zulegen, wenn ein solcher ausgefertigt worden\nlung des amtlichen Kennzeichens vorüber-                 ist, sonst ist die Bescheinigung über die Zuteilung\ngehend stillgelegt worden sind,                          des amtlichen Kennzeichens vorzulegen und\n2. für zulassungsfreie Fahrzeuge, denen ein eige-            durch eine Zulassungsbescheinigung Teil I zu\nnes Kennzeichen zugeteilt ist und die durch              ersetzen.\nEintrag eines Vermerks über die Stilllegung in           § 27 Abs. 5 und 6 (Zurückziehung aus dem Ver-\nden Fahrzeugschein oder durch Ablieferung                  kehr)\nder amtlichen Bescheinigung über die Zutei-\nlung des Kennzeichens und durch Entstempe-               Werden Fahrzeuge nach dem 30. September\nlung des amtlichen Kennzeichens vorüber-                 2005 abgemeldet, für die der Fahrzeugschein vor\ngehend stillgelegt worden sind.“                         dem 1. Oktober 2005 ausgefertigt wurde, ist der\nFahrzeugschein bei der Abmeldung des Fahr-\nd) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                      zeugs bei der Zulassungsbehörde abzuliefern.\n„Die Zulassungsbehörde vermerkt die Zurückzie-               Der Fahrzeugbrief ist mit einem Vermerk über die\nhung des Fahrzeugs aus dem Verkehr unter                     Zurückziehung des Fahrzeugs aus dem Verkehr\nAngabe des Datums auf dem Fahrzeugschein                     zurückzugeben.\nund gegebenenfalls auf den Anhängerverzeich-                 § 27 Abs. 7 (Erneute Zulassung)\nnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen\nwieder aus.“                                                 Soll ein vor dem 1. Oktober 2005 endgültig aus\ndem Verkehr zurückgezogenes Fahrzeug oder ein\ne) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      Fahrzeug, das nach Ablauf der Frist nach § 27\n„Absatz 5 gilt nicht                                         Abs. 6 als endgültig aus dem Verkehr zurückge-\n1. für zulassungspflichtige Fahrzeuge, die durch             zogen gilt, erneut in den Verkehr gebracht wer-\nEintragung eines Vermerks über die Stilllegung           den, ist der Zulassungsbehörde\nin den Fahrzeugschein und durch Entstempe-               1. bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen der\nlung des amtlichen Kennzeichens vorüber-                     Fahrzeugbrief und eine amtliche Bescheini-\ngehend stillgelegt worden sind,                              gung über die Abmeldung und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004             2377\n2. bei zulassungsfreien Fahrzeugen, denen ein         14. Die Muster 3 und 4 erhalten die aus den Anlagen 5\nKennzeichen zugeteilt werden soll, eine amt-          und 6 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\nliche Bescheinigung über die Abmeldung\nvorzulegen.“\nArtikel 2\nb) Die Übergangsvorschrift „Muster 2a und Mus-\nter 2b (Fahrzeugscheine)“ wird durch folgende                              Aufhebung der\nÜbergangsvorschriften ersetzt:                                  26. Ausnahmeverordnung zur StVZO\n„Muster 2a (Fahrzeugschein)                             Die 26. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 20. März\n1978 (BGBl. I S. 413), geändert durch Artikel 2 Abs. 1 der\nFahrzeugscheine und Anhängerscheine, die\nVerordnung vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3127), wird\n1. den Mustern 2, 2a, 2b, 3 und 3a in der Fassung     aufgehoben.\nder Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960\n(BGBl. I S. 897) oder\n2. den Mustern 2a, 2b und 3 in der Fassung der                                  Artikel 3\nVerordnung vom 21. Juli 1969 (BGBl. I S. 845)\nÄnderung der Fahrzeugregisterverordnung\noder Fahrzeugscheine, die\n3. den Mustern 2a und 2b in der Fassung der             Die Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober\nBekanntmachung vom 15. Juni 1974 (BGBl. I         1987 (BGBl. I S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 66\nS. 3193) oder                                     des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022),\nwird wie folgt geändert:\n4. den Mustern 2a und 2b in der Fassung der\nBekanntmachung vom 28. September 1988\n1. In § 1 Abs. 1 werden der einleitende Satzteil und die\n(BGBl. I S. 1793)\nNummern 1 bis 7 wie folgt gefasst:\nentsprechen, bleiben gültig. Fahrzeugscheine\n„Bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens\nnach den in Nummer 4 genannten Mustern dürfen\n(§ 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind\nnur noch bis einschließlich 30. September 2005\nder Zulassungsbehörde vom Antragsteller in dem für\nausgefertigt werden. Ein Umtausch in eine Zulas-\ndas jeweilige Fahrzeug benötigten Umfang folgende\nsungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ist\nFahrzeugdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Straßen-\nerforderlich, wenn der Fahrzeugbrief durch eine\nverkehrsgesetzes) mitzuteilen und auf Verlangen\nZulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)\nnachzuweisen:\nersetzt wird.\n1. Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus,\nMuster 2b (Fahrzeugbrief)\n2. Marke, Typ sowie Variante und Version, Handels-\nFahrzeugbriefe, die durch eine Zulassungsbe-\nbezeichnungen des Fahrzeugs sowie, wenn für\nhörde vor dem 1. Oktober 2005 ausgefertigt wor-\ndas Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung oder eine\nden sind, bleiben gültig. Ein Umtausch in eine\nAllgemeine Betriebserlaubnis erteilt worden ist, die\nZulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)\nNummer und das Datum der Erteilung,\nist erforderlich, wenn der Fahrzeugschein nach\nbisher gültigen Mustern durch eine Zulassungs-           3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer,\nbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ersetzt\nwird.                                                    4. bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf\ndem Fahrzeug angebrachte Farbe,\nMuster 2c (Fahrzeugschein der Bundeswehr)\n5. Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetrieb-\nFahrzeugscheine, die durch die Bundeswehr vor                nahme des Fahrzeugs,\ndem 1. Oktober 2005 ausgefertigt worden sind,\nbleiben gültig.“                                         6. bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Ent-\nstempelung oder Abhandenkommen des bisheri-\nc) An die Übergangsvorschrift „Muster 3 (Fahrzeug-              gen: das bisherige Kennzeichen,\nscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen)\nund Muster 4 (Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit           7. folgende Daten über Beschaffenheit und Ausrüs-\nKurzzeitkennzeichen)“ wird folgender Satz ange-              tung des Fahrzeugs:\nfügt:                                                        a)  Kraftstoffart oder Energiequelle,\n„Vordrucke, die dem Muster 3 oder dem Muster 4               b)  Höchstgeschwindigkeit (km/h),\nin der vor dem 1. Oktober 2005 geltenden Fas-\nsung dieser Verordnung entsprechen, dürfen auf-              c)  Hubraum (cm3),\ngebraucht werden.“                                           d)  technisch zulässige Gesamtmasse (kg),\nMasse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs\n12. Die Muster 2a und 2b erhalten die aus den Anlagen 1                 (kg), Leistungsgewicht (in kW/kg) (nur bei\nund 2 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.                       Krafträdern), Stützlast (kg), technisch zulässi-\nge Anhängelast, gebremst und ungebremst\n(kg), technisch zulässige maximale Achs-\n13. Nach dem Muster 2b werden die Muster 2c und 2d in\nlast/Masse je Achsgruppe in kg,\nder aus den Anlagen 3 und 4 dieser Verordnung\nersichtlichen Fassung eingefügt.                                e)  Anzahl der Achsen und der Antriebsachsen,","2378          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004\nf)   Anzahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz,  3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nStehplätze,                                          a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\ng)   Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen (m3),           „1. die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchsta-\nh)   (weggefallen)                                                be a bis n erhobenen Daten sowie die errech-\nnete Nutzlast (Gesamtmasse abzüglich Leer-\ni)   Nennleistung (kW) und Nenndrehzahl bei\nmasse),“.\nmin-1,\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nk)   Abgaswert CO2 (in g/km),\n„2. die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 12 im ört-\nl)   Länge, Breite und Höhe (Maße über alles:                     lichen Fahrzeugregister zu speichernden Da-\nmm),                                                         ten sowie die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten\nm) die mit EG-Typgenehmigung, Allgemeiner Be-                     Daten, soweit diese in die Zulassungsbeschei-\ntriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis                 nigung Teil I einzutragen sind,“.\ngenehmigten oder in einem nach § 21 der              c) In Nummer 3 Buchstabe g wird das Komma durch\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstell-             einen Punkt ersetzt.\nten Gutachten als vorschriftsmäßig beschei-\nnigten Größenbezeichnungen der Bereifung je          d) Nummer 3 Buchstabe h wird aufgehoben.\nAchse, mindestens jedoch die Größenbe-\nzeichnung der Reifen, mit denen das Fahrzeug      4. § 6 wird wie folgt geändert:\ntatsächlich ausgerüstet ist,                         a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.\nm1) eine der mit EG-Typgenehmigung, Allgemei-             b) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter „Art und“\nner Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebs-              gestrichen.\nerlaubnis genehmigte bzw. in dem nach § 21\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung er-        5. In § 8 Abs. 1 wird Nummer 1 Buchstabe b wie folgt\nstellten Gutachten als vorschriftsmäßig be-          gefasst:\nzeichnete Anhängekupplung,\n„b) Fahrzeugklasse sowie Schlüsselnummer des\nn)   Standgeräusch [dB (A)] mit Drehzahl in min-1              Herstellers, Typ sowie Variante und Version des\nund Fahrgeräusch [dB (A)],                                Fahrzeugs,“.\no)   weitere Angaben, soweit deren Eintragung in\nden Fahrzeugpapieren vorgeschrieben oder          6. § 12 wird wie folgt geändert:\nzugelassen ist,“.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                    aa0) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem\nWort „Halters“ die Wörter „und frühere Halter“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   eingefügt.\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                         aa)    In Nummer 1 Buchstabe d wird das Wort\n„1. die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 7 Buch-                   „Art“ durch das Wort „Fahrzeugklasse“\nstabe a bis n und Nr. 8 erhobenen Daten,                  ersetzt und nach dem Wort „Hersteller,“ die\ndie vom Kraftfahrt-Bundesamt vergebene                    Angabe „Marke, Handelsbezeichnung,“ ein-\nKurzbezeichnung für den Hersteller, die                   gefügt.\nnach der Straßenverkehrs-Zulassungs-               bb) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe e\nOrdnung zulässige Gesamtmasse in kg                       angefügt:\nund die entsprechende Achslast in kg,“.\n„e) die für die Ausfertigung der Zulassungs-\nbb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:                                    bescheinigung (Teil I und II) und für die\n„8. Nummer des Fahrzeugscheins sowie bei                           Speicherung im örtlichen Fahrzeugregis-\nFahrzeugen, für die ein Fahrzeugbrief aus-                    ter benötigten, das Fahrzeug beschrei-\ngefertigt wurde, Nummer des Fahrzeug-                         benden und identifizierenden Daten, die\nbriefs,“.                                                     Anzahl der Halter,“.\ncc)    In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Art“ durch das Wort „Fahrzeugklasse“\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                ersetzt und nach dem Wort „Hersteller,“ die\n„1. die nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe o,                     Angabe „Marke, Handelsbezeichnung,“ ein-\nNr. 9 und 10 erhobenen Daten sowie – bis                  gefügt.\nzur Erstellung einer Zulassungsbescheini-          dd) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort\ngung Teil I – solche Daten, die auf Grund                 „Art“ durch das Wort „Fahrzeugklasse“\nfrüherer Muster des Fahrzeugscheins in                    ersetzt und nach dem Wort „Hersteller,“ die\nden örtlichen Fahrzeugregistern zu spei-                  Angabe „Marke, Handelsbezeichnung,“ ein-\nchern waren,“.                                            gefügt.\nbb) Nummer 22 Buchstabe b wird wie folgt                     ee)    Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\ngefasst:\n„Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e\n„b) die früheren Halter und die Anzahl der frü-                werden für die Stellen nach Satz 2 Nr. 2 zum\nheren Halter eines Fahrzeugs,“.                           Abruf bereitgehalten.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004                  2379\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     3. In der Gebührennummer 221.6 wird die Angabe\n„10,20“ durch die Angabe „10,90“ ersetzt.\naa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\n„b) Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus,“.               4. In der Gebührennummer 221.7 wird die Angabe\n„15,30“ durch die Angabe „16,00“ ersetzt.\nbb) In Nummer 1 Buchstabe c wird nach dem Wort\n„Hersteller,“ die Angabe „Marke, Handels-\n5. Der Gebührennummer 225 wird folgender Satz ange-\nbezeichnung,“ eingefügt.\nfügt:\n„Diese Gebühr erhöht sich bei der Ausstellung einer\n7. In § 17 Abs. 2 wird die Angabe „1 Jahr“ durch die\nZulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) um\nAngabe „7 Jahre“ ersetzt.\n0,70 Euro.“\n6. In der Gebührennummer 227.2 wird die Angabe\nArtikel 4                                    „25,60“ durch die Angabe „26,30“ ersetzt.\nÄnderung der Gebührenordnung\nfür Maßnahmen im Straßenverkehr                          7. In der Gebührennummer 227.3 wird die Angabe\n„20,50“ durch die Angabe „21,20“ ersetzt.\nDer 2. Abschnitt in der Anlage zu § 1 der Gebührenord-\nnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni                  8. In der Gebührennummer 227.4 wird die Angabe\n1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 5 der          „10,20“ durch die Angabe „10,90“ ersetzt.\nVerordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2092) geän-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                          9. In der Gebührennummer 227.5 wird die Angabe\n„15,30“ durch die Angabe „16,00“ ersetzt.\n1. In der Gebührennummer 221.1 wird die Angabe\n„25,60“ durch die Angabe „26,30“ ersetzt.\nArtikel 5\n2. In der Gebührennummer 221.2 wird die Angabe                                             Inkrafttreten\n„25,60“ durch die Angabe „26,30“ ersetzt.                         Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 27. September 2004\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe\nDer Bundesminister des Innern\nSchily","2380     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004\nAnlage 1\nMuster 2a (§ 24)\nVorbemerkungen\nI. Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)\n1. Trägermaterial: Neobond (150 g/m2), Farbe weiß\nFormat: Breite 210 mm, Höhe 105 mm, zweimal faltbar auf DIN A7, zwei-\nseitig bedruckt\nIn das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungser-\nschwerenden Sicherheitsmerkmale:\n– Wasserzeichen (Motiv: „Stilisierter Adler“ – gesetzlich geschützt für die\nBundesdruckerei),\n– Melierfasern, teilweise fluoreszierend,\n– Planchetten, fluoreszierend,\n– Sicherheitsreagenzien als Schutz gegen chemische Rasurmanipula-\ntionen.\n2. Druckmerkmale:\nDer Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschweren-\nde Sicherheitsmerkmale auf:\n– mehrfarbiger Guillochenschutzunterdruck (zweistufig verarbeitet) mit\nIrisverlauf und integrierten Mikroschriften auf beiden Seiten,\n– Fluoreszenzaufdruck vorderseitig (Motiv: Bundesadler mit zweigeteilter\nLinienstruktur), unsichtbar (unter UV-Licht fluoreszierend),\n– Textfarbe dunkelgrün (unter UV-Licht grün fluoreszierend),\n– optisch-variables Element in Form eines Kinegrams (Motiv: „Sonne 40“ –\ngesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei) auf der Rückseite des\nDokuments einschließlich eines maschinell prüfbaren Merkmals. Das\nKinegramm wird durch die Vordrucknummerierung teilweise über-\ndruckt. Die Vordrucknummerierung wird dunkelblau (unter UV-Licht\ngelb-grün fluoreszierend) aufgebracht,\n– die auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung Teil I vorgesehene\nNummer wird durch die Zulassungsbehörde bei Ausstellung des Vor-\ndrucks angebracht, wobei die Einmaligkeit der Nummer sichergestellt\nwird.\nII. Objektsicherung und Fertigungskontrolle\nDie Herstellung, Lagerung und der Versand von Rohmaterialien und Blanko-\nVordrucken muss so erfolgen, dass ein Verlust oder ein unberechtigter Zugriff\nausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck müssen Druckereien und Verlage Sys-\nteme der Objektsicherung und Fertigungskontrolle unterhalten, die folgenden\nAnforderungen genügen müssen:\n– Für die Räume, in denen die Formulare gelagert werden, ist ein erhöhter\nmechanischer Einbruchschutz vorzusehen. Die Widerstandszeitwerte für\nMauerwerk, Türen und Fenster sind so zu wählen, dass auch beim Einsatz\nüblicher maschinenbewegter Werkzeuge ausreichend Zeit für ein polizei-\nliches Einschreiten bleibt. Es ist eine Einbruchmeldeanlage nach neuester\nRichtlinie vorzusehen sowie ein Zugangskontrollsystem mit Dokumenta-\ntionseinrichtung. Die Entnahme und Einlagerung ist jeweils von zwei\nBeschäftigten zu quittieren. Durch organisatorische Maßnahmen ist sicher-\nzustellen, dass nicht nur die von der Bundesdruckerei angelieferten Blanko-\nformulare, sondern außerhalb der Arbeitszeit auch alle Halb- und Zwischen-\nerzeugnisse in diesem gesicherten Lager verwahrt werden.\n– Die Verarbeitung der Formulare in der Druckerei (Herstellung der Eindrucke,\nschneiden, zählen und verpacken) darf nur in Räumlichkeiten mit einge-\nschränkter Zugangsberechtigung erfolgen. Es ist ein Zugangskontrollsys-\ntem mit Dokumentationseinrichtung zu installieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 2381\n– Mit Lagerung und Verarbeitung dürfen nur zuverlässige Personen betraut\nwerden, die eine besondere Verpflichtungserklärung im sorgfältigen und\nkontrollierten Umgang mit den Vordrucken abgegeben haben.\n– Es ist ein Registrierungssystem einzurichten, das eine lückenlose Verfol-\ngung und Verbleibskontrolle jedes einzelnen Vordrucks anhand der von der\nBundesdruckerei angebrachten Nummerierung sicherstellt.\n– Der Versand der Formulare an die Zulassungsbehörden muss so erfolgen,\ndass jederzeit eine Verbleibsermittlung möglich ist und der Empfänger\ninnerhalb der Zulassungsbehörde registriert wird.\nDie Unternehmen geben eine Sicherheitserklärung ab, in der sie die Einhal-\ntung der vorgenannten Anforderungen gegenüber dem Kraftfahrt-Bundes-\namt bestätigen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ermächtigt nach Prüfung die Bun-\ndesdruckerei, diesen Unternehmen Vordrucke der Zulassungsbescheinigung\nTeil I (Fahrzeugschein) zu liefern. Ein Widerruf kann erfolgen, wenn die Unter-\nnehmen gegen einzelne Sicherheitsbestimmungen verstoßen.","2382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 2383","2384     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004\nAnlage 2\nMuster 2b (§ 23)\nVorbemerkungen\nAusgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)\n1. Trägermaterial: Neobond (150 g/m2), Farbe weiß\nFormat: Breite 210 mm, Höhe 12 Zoll (304,8 mm), einseitig bedruckt\nIn das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwe-\nrenden Sicherheitsmerkmale:\n– Wasserzeichen (Motiv: „Stilisierter Adler“ – gesetzlich geschützt für die\nBundesdruckerei),\n– Melierfasern, teilweise fluoreszierend,\n– Planchetten, fluoreszierend,\n– Sicherheitsreagenzien als Schutz gegen chemische Rasurmanipulatio-\nnen.\n2. Druckmerkmale:\nDer Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende\nSicherheitsmerkmale auf:\n– mehrfarbiger Guillochenschutzunterdruck (zweifarbig verarbeitet) mit Iris-\nverlauf und integrierten Mikroschriften auf der Vorderseite,\n– Rückseite einfarbig eingefärbt,\n– Fluoreszenzaufdruck vorderseitig (Motiv: Bundesadler mit zweigeteilter\nLinienstruktur), unsichtbar (unter UV-Licht fluoreszierend),\n– Textfarbe dunkelgrün (unter UV-Licht grün fluoreszierend),\n– Vordrucknummerierung dunkelblau (unter UV-Licht gelb-grün fluoreszie-\nrend).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 2385","2386         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004\nAnlage 3\nMuster 2c (§ 24 Abs. 2)\nVorbemerkungen\nAusgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein der Bundeswehr)\nFormat: Breite 210 mm, Höhe 8 1/3 Zoll (207 mm)\nEs gelten die Vorbemerkungen I zu Muster 2a.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 2387","2388     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004\nAnlage 4\nMuster 2d (§ 20)\nVorbemerkungen\nAusgestaltung der Datenbestätigung\n1. Trägermaterial\nDie Datenbestätigung muss fälschungserschwerend gestaltet sein. Zu die-\nsem Zweck muss für den Druck Papier verwendet werden, das entweder\ndurch farbige graphische Darstellung geschützt ist oder das Herstellerzei-\nchen als Wasserzeichen enthält.\nDie Datenbestätigung hat das Format DIN A4. Sie kann zweiseitig bedruckt\nsein oder aus zwei Seiten bestehen, die jeweils einseitig bedruckt sind. Die\nAnfügung weiterer Seiten ist zulässig, wenn der Schreibraum im Feld (22)\nund/oder im Feld (22a) nicht ausreicht. Auf jeder weiteren Seite sind die Anga-\nben entsprechend der Kopfzeile der Seite 2 des Musters anzugeben.\n2. Aufbau und Inhalt der Datenbestätigung\nAufbau und Inhalt der Datenbestätigung müssen dem Muster 2d entspre-\nchen. Abweichungen sind nur zulässig, wenn die Datenbestätigung den\nRegelungen betreffend die Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der\nRichtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraft-\nfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), der Richtlinie\n2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002\nüber die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge\nund zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124\nS. 1), der Richtlinie 2003/37/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaft-\nliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswech-\nselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische\nEinheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG\n(ABl. EU Nr. L 171 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht. Hierbei\nmüssen jedoch der Kopf der ersten Seite sowie der Folgeseiten und die\nBescheinigung der Angaben durch den Ausstellungsberechtigten im Wesent-\nlichen dem Muster der Datenbestätigung entsprechen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004                                 2389\n1) Ob ein Gutachten/Teilgutachten erforderlich ist, ergibt sich aus der Bescheinigung der Angaben durch die Ausstellungsberechtigten.\n2) Für die Ausfüllung ist der Leitfaden zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zu beachten.\n3) Soweit für das Fahrzeug eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt wurde, kann auf die Angabe der mit „X“ gekennzeichneten Felder in der\nDatenbestätigung verzichtet werden.","2390              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004\n4) Jede Fortsetzungsseite ist als solche zu kennzeichnen und mit den Angaben (2) Hersteller-Kurzbezeichnung und E Fahrzeug-\nIdentifizierungsnummer des Fahrzeugs zu versehen.\n5) Nicht Zutreffendes bitte streichen.\n. . .","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004    2391\nAnlage 5\nMuster 3\nFahrzeugscheinheft (§ 28)\nBreite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck).\nMehrseitig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2.\nMit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten.","2392        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004\nAnlage 6\nMuster 4\nFahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen (§ 28)\nBreite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck)."]}