{"id":"bgbl1-2004-51-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":51,"date":"2004-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/51#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_51.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites  Zivildienstgesetzänderungsgesetz - 2. ZDGÄndG)","law_date":"2004-09-27T00:00:00Z","page":2358,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["2358          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften\n(Zweites Zivildienstgesetzänderungsgesetz – 2. ZDGÄndG)\nVom 27. September 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                    g) ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a\nAbs. 1,\nArtikel 1                                     h) Wehrdienst von höchstens zwei Jahren\nDauer als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf\nÄnderung                                            Zeit\ndes Zivildienstgesetzes\ngeleistet haben oder\nDas Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zuletzt             3. die\ngeändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 27. Dezem-\nber 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:                    a) verheiratet sind,\nb) eingetragene Lebenspartner sind oder\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe\n„§ 36a                   Staatsbürgerlicher Unterricht“             c) die elterliche Sorge gemeinsam oder als\ndurch die Angabe                                                         Alleinerziehende ausüben.“\n„§ 36a                   (weggefallen)“\nersetzt.                                                  4. § 11 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n2. In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird nach der Angabe „70 vom            a) In Nummer 2 werden die Wörter „landwirtschaft-\nHundert“ die Angabe „ , vom 1. März 2003 bis zum                lichen“ und „oder Gewerbebetriebes“ gestrichen.\n31. Dezember 2003 in Höhe von 50 vom Hundert,“               b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\ngestrichen.\n„3. wenn die Einberufung des anerkannten\n3. § 10 wird wie folgt geändert:                                         Kriegsdienstverweigerers\na) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:                             a) eine zu einem schulischen Abschluss füh-\nrende Ausbildung,\n„4. schwerbehinderte Menschen.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                   b) ein Hochschul- oder Fachhochschulstu-\ndium, in dem zum vorgesehenen Dienst-\n„(2) Vom Zivildienst sind anerkannte Kriegs-                       eintritt das dritte Semester bereits erreicht\ndienstverweigerer auf Antrag zu befreien,                             ist, oder einen zu einem Drittel absolvier-\n1. deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an                      ten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder\nden Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbe-\nc) eine bereits begonnene Berufsausbildung\nschädigung verstorben ist,\n2. deren zwei Geschwister                                         unterbrechen oder die Aufnahme einer\nrechtsverbindlich zugesagten oder vertrag-\na) Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1a des                 lich gesicherten Berufsausbildung verhindern\nWehrpflichtgesetzes bestimmten Dauer,                      würde.“\nb) Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 bestimm-\nten Dauer,\n5. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) Dienst im Zivilschutz oder Katastrophen-\nschutz nach § 14 Abs. 1 dieses Gesetzes           „Anträge nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 2\noder nach § 13a Abs. 1 Satz 1 des Wehr-           und 4 dieses Gesetzes, die nicht gemäß § 11 Abs. 2\npflichtgesetzes,                                  Satz 2 und § 20 des Wehrpflichtgesetzes frühestens\nnach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungs-\nd) Entwicklungsdienst nach § 14a Abs. 1 die-         behörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtge-\nses Gesetzes oder nach § 13b Abs. 1 des           setzes) und spätestens bis zum Abschluss der Mus-\nWehrpflichtgesetzes,                              terung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift\ne) einen anderen Dienst im Ausland nach              beim Kreiswehrersatzamt zu stellen waren, sind\n§ 14b Abs. 1,                                     schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift des\nBundesamtes zu stellen.“\nf) ein freiwilliges Jahr entsprechend den\nGesetzen zur Förderung eines freiwilligen\nsozialen Jahres (FSJ) oder eines freiwilligen  6. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „aus-\nökologischen Jahres (FÖJ) von mindestens          genommen Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b“ die Angabe\nneun Monaten,                                     „und Nr. 3“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004             2359\n7. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                 ccc) In Nummer 2 wird die Angabe „27. Le-\nbensjahres“ durch die Angabe „24. Le-\na) In Satz 1 wird die Angabe „25. Lebensjahres“\nbensjahres“ ersetzt.\ndurch die Angabe „23. Lebensjahres“ ersetzt.\nb) In Satz 2 wird die Angabe „32. Lebensjahres“                      ddd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Angabe „30. Lebensjahres“ ersetzt.                            „3. wegen eines ungenehmigten Aus-\nlandsaufenthalts (§ 23 Abs. 4) nicht\n8. § 14b wird wie folgt geändert:                                                 bis zur Vollendung des 23. Lebens-\njahres zum Zivildienst herangezo-\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe\ngen werden konnten oder“.\n„25. Lebensjahres“ durch die Angabe „23. Le-\nbensjahres“ ersetzt.                                         cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „27. Lebens-                   „Abweichend von den Sätzen 1 und 2 leisten\njahres“ durch die Angabe „24. Lebensjahres“ er-                   Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem für\nsetzt.                                                            den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt\n1. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet\n9. § 14c wird wie folgt geändert:\nhaben, wenn sie wegen ihrer beruflichen\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe                                 Ausbildung während des Grundwehr-\n„25. Lebensjahres“ durch die Angabe „23. Le-                         dienstes vorwiegend militärfachlich ver-\nbensjahres“ und die Angabe „sowie 24 Tagen                           wendet worden wären oder verwendet\nUrlaub“ durch die Angabe „sowie 26 Tagen                             worden sind, oder\nUrlaub“ ersetzt.\n2. das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „27. Lebens-                      haben, wenn sie wegen einer Verpflich-\njahres“ durch die Angabe „24. Lebensjahres“ er-                      tung zur Leistung eines Dienstes als Hel-\nsetzt.                                                               fer im Zivilschutz oder Katastrophen-\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „die Kostenerstat-                     schutz (§ 14) oder wegen einer Verpflich-\ntung“ durch die Wörter „den Zuschuss“ ersetzt                        tung zur Leistung eines Entwicklungs-\nund wird folgender Satz angefügt:                                    dienstes (§ 14a) vor Vollendung des 23. Le-\nbensjahres nicht zum Zivildienst heran-\n„Die Rechtsverordnung kann die Verpflichtung                         gezogen worden sind.“\nder Träger zu Angaben über die Rentenversiche-\nrung, die Tätigkeit und den Einsatzort der Dienst-           dd) In Satz 4 wird die Angabe „25. Lebensjahres“\nleistenden vorsehen.“                                             durch die Angabe „23. Lebensjahres“ und die\nAngabe „28. Lebensjahres“ durch die Angabe\n„25. Lebensjahres“ ersetzt.\n10. § 15a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „24. Lebens-          b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\njahres“ durch die Angabe „22. Lebensjahres“                     „(2) Die Dauer des Zivildienstes entspricht der\nersetzt.                                                     Dauer des Grundwehrdienstes (§ 5 Abs. 1a des\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „27. Lebens-              Wehrpflichtgesetzes). § 79 Nr. 1 bleibt unberührt.\njahres“ durch die Angabe „24. Lebensjahres“                  Bei einem abschnittsweisen Zivildienst entspre-\nersetzt.                                                     chend § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Wehrpflicht-\ngesetzes dauert der erste Abschnitt sechs Mo-\nnate. Die weiteren Abschnitte werden im Einberu-\n11. § 23 wird wie folgt geändert:\nfungsbescheid festgelegt.“\na) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „sowie\nden §§ 14 bis 15“ durch die Angabe „ , §§ 14 bis\n13. § 36a wird aufgehoben.\n14b sowie § 15“ ersetzt.\nb) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 2\n14. In § 68 Abs. 4 Satz 2 werden das Wort „Bundesdis-\nbis 5“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 2\nziplinargerichts“ durch das Wort „Verwaltungsge-\nbis 4“ ersetzt.\nrichts“ und das Wort „Bundesdisziplinargericht“\ndurch das Wort „Verwaltungsgericht“ ersetzt.\n12. § 24 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                    15. In § 79 Nr. 4 wird die Angabe „und § 14b Abs. 1“\naa) In Satz 1 wird die Angabe „25. Lebensjahr“           durch die Angabe „ , § 14b Abs.1 und § 14c Abs. 1“\ndurch die Angabe „23. Lebensjahr“ ersetzt.          ersetzt.\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\n16. § 81 wird wie folgt geändert:\naaa) Die Angabe „28. Lebensjahr“ wird\ndurch die Angabe „25. Lebensjahr“              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nersetzt.\n„§ 81\nbbb) In Nummer 1 wird die Angabe „25. Le-                     Übergangsvorschriften aus Anlass des\nbensjahres“ durch die Angabe „23. Le-                Änderungsgesetzes vom 27. September 2004\nbensjahres“ ersetzt.                                                 (BGBl. I S. 2358)“.","2360          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-              2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\nber 2001“ durch die Angabe „30. September                     wenn sie wegen ihrer beruflichen Ausbildung\n2004“ und die Angabe „zehn Monate“ durch die                  während des Grundwehrdienstes vorwiegend\nAngabe „neun Monate“ ersetzt.                                 militärfachlich verwendet werden;\nc) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „zehn Mo-                3. das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\nnate“ durch die Angabe „neun Monate“ ersetzt.                 wenn sie wegen einer Verpflichtung zur Leis-\ntung eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz\nd) In Absatz 3 wird die Angabe „am 31. Dezember                   oder Katastrophenschutz (§ 13a) oder wegen\n2001 oder später die ab 1. Januar 2002“ durch die             einer Verpflichtung zur Leistung eines Entwick-\nAngabe „30. September 2004 oder später die ab                 lungsdienstes (§ 13b) nicht vor Vollendung des\n1. Oktober 2004“ ersetzt.                                     23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst heran-\ngezogen worden sind.“\nc) In Satz 3 werden die Angabe „25. Lebensjahres“\nArtikel 2                               durch die Angabe „23. Lebensjahres“ und die\nÄnderung                                 Angabe „28. Lebensjahres“ durch die Angabe\ndes Wehrpflichtgesetzes                           „25. Lebensjahres“ ersetzt.\nDas Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-\n3. § 8a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nmachung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 954), zuletzt\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August             „Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maßgabe\n2003 (BGBl. I S. 1593), wird wie folgt geändert:                des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig oder ver-\nwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte\nTätigkeiten.“\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe\n„§ 52                              Übergangsvorschrift“\ndurch die Angabe                                          4. § 11 wird wie folgt geändert:\n„§ 52                              (weggefallen)“            a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\nersetzt.\n„4. schwerbehinderte Menschen.“\n2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) In Satz 1 werden das Wort „Dienstbeginn“ durch               „Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag zu\ndas Wort „Diensteintritt“ und die Angabe „25. Le-           befreien,\nbensjahr“ durch die Angabe „23. Lebensjahr“ er-             1. deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an\nsetzt.                                                         den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschä-\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                  digung verstorben ist,\n2. deren zwei Geschwister\n„Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst\nWehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt              a) Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1a\nfestgesetzten Zeitpunkt                                             bestimmten Dauer,\n1. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,              b) Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 des Zivil-\nwenn sie                                                        dienstgesetzes bestimmten Dauer,\na) wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht               c) Dienst im Zivilschutz oder Katastrophen-\nvor Vollendung des 23. Lebensjahres zum                      schutz nach § 13a Abs. 1 Satz 1 dieses\nGrundwehrdienst herangezogen werden                          Gesetzes oder nach § 14 Abs. 1 des Zivil-\nkonnten und der Zurückstellungsgrund ent-                    dienstgesetzes,\nfallen ist,                                             d) Entwicklungsdienst nach § 13b Abs. 1 die-\nb) wegen eines ungenehmigten Auslandsauf-                        ses Gesetzes oder nach § 14a Abs. 1 des\nenthalts (§ 3 Abs. 2) nicht bis zur Vollendung               Zivildienstgesetzes,\ndes 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst                e) einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b\nherangezogen werden konnten,                                 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,\nc) nach § 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grund-               f) ein freiwilliges Jahr entsprechend den Ge-\nwehrdienst entlassen gelten und nach Ab-                     setzen zur Förderung eines freiwilligen\nsatz 3 Satz 1 eine Nachdienverpflichtung zu                  sozialen Jahres (FSJ) oder eines freiwilligen\nerfüllen haben oder                                          ökologischen Jahres (FÖJ) von mindestens\nneun Monaten,\nd) nach Vollendung des 22. Lebensjahres auf\nihre Anerkennung als Kriegsdienstverwei-                g) ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a\ngerer verzichten, es sei denn, dass sie im                   Abs. 1 des Zivildienstgesetzes oder\nZeitpunkt des Verzichts wegen Überschrei-\nh) Wehrdienst von höchstens zwei Jahren\ntens der bis zu diesem Zeitpunkt maßgeb-\nDauer als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf\nlichen Altersgrenze nicht mehr zum Zivil-\nZeit\ndienst einberufbar sind und sich nicht im\nZivildienst befinden;                                   geleistet haben oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004             2361\n3. die                                                     b) In Absatz 3 werden am Ende der Punkt durch das\na) verheiratet sind,                                       Wort „sowie“ ersetzt und die Angabe „7. Familien-\nstand.“ angefügt.\nb) eingetragene Lebenspartner sind oder\nc) die elterliche Sorge gemeinsam oder als          8. § 52 wird aufgehoben.\nAlleinerziehende ausüben.“\nArtikel 3\n5. § 12 wird wie folgt geändert:                                                       Änderung\na) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:                                der Zuschussverordnung\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „landwirt-              § 1 der Zuschussverordnung vom 1. August 2002\nschaftlichen“ und „oder Gewerbebetriebes“         (BGBl. I S. 2963) wird wie folgt geändert:\ngestrichen.\n1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „vorge-\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nsehene Tätigkeit“ die Wörter „und den vorgesehenen\n„3. wenn die Einberufung des Wehrpflich-              Einsatzort“ eingefügt.\ntigen\n2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\na) eine zu einem schulischen Abschluss\n„Zugleich übermittelt der Träger dem Bundesamt die\nführende Ausbildung,\nRentenversicherungsnummer sowie die Betriebs-\nb) ein Hochschul- oder Fachhochschul-             nummer für die Abführung der Sozialversicherungs-\nstudium, in dem zum vorgesehenen              beiträge.“\nDiensteintritt das dritte Semester\nbereits erreicht ist, oder einen zu einem\nDrittel absolvierten sonstigen Ausbil-                               Artikel 4\ndungsabschnitt oder                                                 Rückkehr\nc) eine bereits begonnene Berufsausbil-                 zum einheitlichen Verordnungsrang\ndung                                         Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Zuschussverord-\nunterbrechen oder die Aufnahme einer          nung können aufgrund der Ermächtigung des Zivildienst-\nrechtsverbindlich zugesagten oder ver-        gesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.\ntraglich gesicherten Berufsausbildung\nverhindern würde.“                                                       Artikel 5\nb) In Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „aus-                    Neufassung des Zivildienstgesetzes\ngenommen Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b“ die Angabe\n„und Nr. 3“ eingefügt.                                    Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend kann den Wortlaut des Zivildienstgesetzes in\nder vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-\n6. § 13a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nsung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\na) In Satz 1 wird die Angabe „25. Lebensjahres“\ndurch die Angabe „23. Lebensjahres“ ersetzt.\nArtikel 6\nb) In Satz 2 wird die Angabe „32. Lebensjahres“\ndurch die Angabe „30. Lebensjahres“ ersetzt.                                   Inkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-\n7. § 15 wird wie folgt geändert:                             kündung folgenden Monats in Kraft, soweit in Absatz 2\na) In Absatz 1 Satz 1 werden am Ende der Punkt            nichts Abweichendes bestimmt ist.\ndurch das Wort „sowie“ ersetzt und die Angabe             (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 16 am\n„12. Familienstand.“ angefügt.                         letzten Tag des Monats der Verkündung in Kraft.","2362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. September 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nRenate Schmidt\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nPeter Struck"]}