{"id":"bgbl1-2004-50-6","kind":"bgbl1","year":2004,"number":50,"date":"2004-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/50#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-50-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_50.pdf#page=19","order":6,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz einschließlich des Erlasses von Widerspruchsbescheiden und der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit","law_date":"2004-09-06T00:00:00Z","page":2351,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2004 2351\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nin Angelegenheiten der Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz\neinschließlich des Erlasses von Widerspruchsbescheiden und\nder Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im\nGeschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nVom 6. September 2004\nI.\nIm Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen übertrage ich\ndem Bundesamt für Finanzen die Zuständigkeiten für die Entscheidungen über\ndie Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen und des Heil-\nverfahrens der Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit, des Umweltbundesamtes, des Bundesam-\ntes für Strahlenschutz und des Bundesamtes für Naturschutz nach Abschnitt V\ndes Beamtenversorgungsgesetzes sowie das Geltendmachen von Schadener-\nsatzansprüchen nach § 87a des Bundesbeamtengesetzes.\nII.\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126\nAbs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes übertrage ich im Einver-\nnehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen dem Bundesamt für Finanzen\ndie Befugnis, über Widersprüche gegen Verwaltungsakte nach Nr. I dieser\nAnordnung zu entscheiden.\nIII.\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen dem Bundesamt für\nFinanzen die Vertretung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und\nReaktorsicherheit bei Klagen, soweit es nach dieser Anordnung zur Entschei-\ndung über Widersprüche zuständig ist.\nIV.\nDiese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 in Kraft. Sie findet\nkeine Anwendung auf Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten eingelegt, oder\nauf Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.\nBonn, den 6. September 2004\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIn Vertretung\nRainer Baake"]}