{"id":"bgbl1-2004-50-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":50,"date":"2004-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/50#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_50.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte  Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie","law_date":"2004-09-15T00:00:00Z","page":2337,"pdf_page":5,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2004           2337\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie\nVom 15. September 2004\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes          und Lagerung sicherstellen sowie Roh-, Hilfs- und\nvom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch         Betriebsstoffe disponieren; bei der Entwicklung von\nArtikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003           Vorschlägen für neue technische Konzepte mitarbei-\n(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bun-        ten und den kontinuierlichen Verbesserungsprozess\ndesministerium für Bildung und Forschung nach Anhören            mitgestalten;\ndes Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für\n2. die Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von\nBerufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nRoh-, Hilfs- und Betriebsstoffen planen und sich an\nrium für Wirtschaft und Arbeit:\nder Planung und Umsetzung neuer Produktionspro-\nzesse beteiligen; Kostenpläne aufstellen sowie die\n§1                                  Kostenentwicklung und den wirtschaftlichen Ablauf\nZiel der Prüfung                           steuern; bei der Auswahl und Beschaffung von Appa-\nund Bezeichnung des Abschlusses                       raten, Anlagen und Einrichtungen mitwirken; Quali-\ntäts- und Quantitätsvorgaben planen und für die Ein-\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und            haltung der Termine sorgen; die Instandhaltung in\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum            Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern sowie\nGeprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeis-          den beteiligten betrieblichen Bereichen koordinieren\nterin – Fachrichtung Chemie erworben worden sind, kann           und überwachen; die Einhaltung der Arbeitssicher-\ndie zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9              heits-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften gewähr-\ndurchführen.                                                     leisten;\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation    3. die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der\nzum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industrie-          Unternehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter\nmeisterin – Fachrichtung Chemie und damit die Befähi-            Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben, nach\ngung:                                                            betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter\n1. in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchen-            Abwägung ihrer individuellen Eignung, Kompetenz\nzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und           und Interessen zuordnen; sie zu selbständigem, ver-\nTätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisa-           antwortlichem Handeln anleiten, motivieren und an\ntions- und Führungsaufgaben wahrzunehmen;                    Entscheidungsprozessen beteiligen; bei der Planung\ndes Personalbedarfs und bei Stellenbesetzungen mit-\n2. sich auf verändernde Methoden und Systeme in der              wirken; Arbeitsgruppen betreuen und moderieren; die\nProduktion, auf sich verändernde Strukturen der              zielorientierte Kooperation und Kommunikation zwi-\nArbeitsorganisation und auf neue Methoden der Orga-          schen und mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,\nnisationsentwicklung, der Personalführung und -ent-          mit den Führungskräften sowie mit dem Betriebsrat\nwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-          fördern; die Beurteilung Einzelner und einer Gruppe\norganisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten.          durchführen und entsprechende Personalentwick-\n(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifi-      lungsmaßnahmen veranlassen; die Innovationsbereit-\nkation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang ste-              schaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern;\nhende Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer           neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihre Arbeits-\nGeprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie               bereiche einführen; die Ausbildung der zugeteilten\nwahrnehmen zu können:                                            Auszubildenden verantworten; die Qualitätsmanage-\nmentziele kontinuierlich umsetzen sowie Qualitäts-\n1. den Produktionsablauf überwachen; über den Einsatz            bewusstsein und Kundenorientierung der Mitarbeiter\nder Betriebs- und Produktionsmittel entscheiden und          und Mitarbeiterinnen fördern.\nderen Erhaltung und Betriebsbereitschaft gewährleis-\nten; für die Einhaltung der Qualitäts- und Quantitäts-      (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\nvorgaben sorgen; Maßnahmen zur Vermeidung und             kannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\nBehebung von Betriebsstörungen einleiten und die          Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie.\nnotwendige Energieversorgung im Betrieb sichern;\ndie Arbeitsplätze nach ergonomischen Gesichtspunk-                                   §2\nten gestalten und bei der Einrichtung von Arbeits-\nUmfang der Industriemeister-\nstätten unter Beachtung entsprechender Vorschriften\nqualifikation und Gliederung der Prüfung\nmitwirken; technologische Weiterentwicklungen im\nUnternehmen umsetzen, das An- und Abfahren von              (1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/\nAnlagen organisieren und überwachen; den Wert-            zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie\nerhalt von Materialien und Produkten bei Transport        umfasst:","2338           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2004\n1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,                                       §4\n2. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,                                 Fachrichtungs-\n3. Handlungsspezifische Qualifikationen.                                  übergreifende Basisqualifikationen\n(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen           (1) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basis-\nQualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverord-           qualifikationen“ ist in folgenden Prüfungsbereichen zu\nnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder aufgrund              prüfen:\neiner anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die\nnachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach              1. Rechtsbewusstes Handeln,\n§ 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwer-        2. Betriebswirtschaftliches Handeln,\ntig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn\nder letzten Prüfungsleistung vorzulegen.                      3. Anwenden von Methoden der Information, Kommuni-\nkation und Planung,\n(3) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur\nGeprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie            4. Zusammenarbeit im Betrieb.\ngliedert sich in die Prüfungsteile:\n(2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“\n1. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,           soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige\n2. Handlungsspezifische Qualifikationen.                      Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu\ngehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mit-\n(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in arbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu\nForm von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen               gestalten sowie die Arbeitssicherheit, den Gesundheits-\ngemäß § 4 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2      schutz und den Umweltschutz nach rechtlichen Grund-\nist in Form von zwei handlungsspezifischen, integrierten      lagen zu gewährleisten und die Zusammenarbeit mit den\nSituationsaufgaben I und II sowie einer anwendungs-           entsprechenden Institutionen sicherzustellen. In diesem\nbezogenen schriftlichen Ausarbeitung gemäß § 5 zu             Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft\nprüfen. Die Situationsaufgabe I wird schriftlich geprüft;     werden:\ndie Situationsaufgabe II besteht aus einer schriftlichen\nAufgabenstellung und einem Fachgespräch.                      1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und\nBestimmungen bei der Gestaltung individueller\n§3                                   Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mit-\narbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter\nZulassungsvoraussetzungen                          Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des\n(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsüber-            Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;\ngreifende Basisqualifikationen“ ist zuzulassen, wer Fol-\n2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfas-\ngendes nachweist:\nsungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem            betriebsverfassungsrechtlicher Organe;\nanerkannten Ausbildungsberuf, der den Chemieberu-\nfen zugeordnet werden kann, und danach eine min-          3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-\ndestens einjährige Berufspraxis oder                          lich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie\nder Arbeitsförderung;\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nsonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach         4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-\neine mindestens zweijährige Berufspraxis oder                 heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in\nAbstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen\n3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.                      Institutionen;\n(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische\n5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,\nQualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nach-\ninsbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Boden-\nweist:\nschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung\n1. das Ablegen des Prüfungsteils „Fachrichtungsüber-              und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des\ngreifende Basisqualifikationen“, das nicht länger als         Schutzes vor gefährlichen Stoffen;\nfünf Jahre zurückliegt, und\n6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher\n2. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den         Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hin-\ndort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres           sichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaf-\nJahr Berufspraxis.                                            tung sowie des Datenschutzes.\n(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll\n(3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Han-\nwesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften\ndeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebs-\nIndustriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin –\nwirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen praxisbezo-\nFachrichtung Chemie gemäß § 1 Abs. 3 haben.\ngener Handlungen berücksichtigen und volkswirtschaft-\n(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2       liche Zusammenhänge aufzeigen sowie Unternehmens-\ngenannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch               formen darstellen zu können. Weiterhin soll die Fähigkeit\nzugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen           nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirt-\noder auf andere Weise glaubhaft macht, berufspraktische       schaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und\nQualifikationen erworben zu haben, die die Zulassung zur      beeinflussen zu können. In diesem Rahmen können fol-\nPrüfung rechtfertigen.                                        gende Qualifikationsinhalte geprüft werden:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2004           2339\n1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzi-         5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken\npien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirt-           einschließlich Vereinbarungen entsprechender Hand-\nschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkun-              lungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zu-\ngen;                                                         sammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu\n2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-             fördern;\nbau- und Ablauforganisation;                             6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch\n3. Anwenden von Methoden der Organisationsentwick-               Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher\nlung;                                                        Probleme und sozialer Konflikte.\n4. Berücksichtigen von Methoden der Entgeltfindung              (6) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-\nund der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung;     gaben in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungs-\nbereichen soll insgesamt höchstens sieben Stunden\n5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und        betragen, für jeden Prüfungsbereich mindestens 90 Mi-\nKostenträgerrechnung sowie Durchführen von Kalku-        nuten.\nlationsverfahren.\n(7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prü-\n(4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der         fungsleistung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten\nInformation, Kommunikation und Planung“ soll die Fähig-      Prüfungsbereichen eine mangelhafte Leistung erbracht,\nkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analy-       ist in diesem Prüfungsbereich eine mündliche Ergän-\nsieren und transparent machen zu können. Dazu gehört,        zungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren\nDaten aufbereiten, technische Unterlagen lesen sowie         ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen ist eine\nentsprechende Planungstechniken unterscheiden zu             Ergänzungsprüfung nicht anzubieten. Die Ergänzungs-\nkönnen. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen wer-       prüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden\nden, angemessene Präsentationstechniken anwenden             und nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung\nzu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifi-         der schriftlichen Prüfungsleistung und die der münd-\nkationsinhalte geprüft werden:                               lichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung\n1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess-        der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die\nund Produktionsdaten mit EDV-Systemen und Bewer-         Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt\nten visualisierter Daten;                                gewichtet.\n2. Unterscheiden von Planungstechniken;\n§5\n3. Anwenden von Präsentationstechniken;\nHandlungsspezifische Qualifikationen\n4. Lesen von technischen Unterlagen und Erstellen von\nStatistiken, Tabellen und Diagrammen;                       (1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-\ntionen“ umfasst die Handlungsbereiche:\n5. Kennen von Projektmanagementmethoden;\n1. Chemische Produktion;\n6. Einsetzen von Informations- und Kommunikations-\nformen und Sicherstellen des Informationsflusses in      2. Organisation, Führung und Kommunikation;\nder Prozesskette.                                        3. Spezialisierungsgebiete.\n(5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“           (2) Der Handlungsbereich „Chemische Produktion“\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Zusammenhän-         gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:\nge des Sozialverhaltens erkennen, ihre Auswirkungen auf\ndie Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene          1. Verfahrens- und Anlagentechnik;\nMaßnahmen auf eine zielorientierte, effiziente und ver-      2. Chemische Prozesse und Verfahren;\ntrauensvolle Zusammenarbeit hinwirken zu können. Dazu\ngehört, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mit-   3. Prozessleittechnik.\narbeiterinnen fördern sowie betriebliche Probleme und           (3) Der Handlungsbereich „Organisation, Führung und\nsoziale Konflikte lösen zu können. Es soll ferner die        Kommunikation“ gliedert sich in folgende Qualifikations-\nFähigkeit nachgewiesen werden, Führungsgrundsätze            schwerpunkte:\nberücksichtigen und angemessene Führungstechniken\nanwenden zu können. In diesem Rahmen können folgen-          1. Personalführung und -entwicklung;\nde Qualifikationsinhalte geprüft werden:                     2. Betriebliches Kostenwesen;\n1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung        3. Verantwortliches Handeln im Betrieb (Responsible\ndes Einzelnen unter Beachtung des bisherigen                 Care);\nBerufsweges und unter Berücksichtigung persön-\n4. Qualitätsmanagement;\nlicher und sozialer Gegebenheiten;\n2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses der         5. Information und Kommunikation.\nArbeitsorganisation und des Arbeitsplatzes auf das          (4) Der Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“\nSozialverhalten des Einzelnen und das Betriebsklima      gliedert sich in folgende Wahlqualifikationsschwerpunk-\nsowie Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung;          te:\n3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf         1. Syntheseplanung;\ndas Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit\n2. Automatisierungs- und Prozessleittechnik;\nsowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;\n3. Technologie;\n4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-\nrungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen;        4. Betriebscontrolling.","2340          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2004\n(5) Im Handlungsbereich „Chemische Produktion“               d) Mitwirken bei der Auswahl von Maschinen, Appa-\nwird unter Berücksichtigung der fachrichtungsübergrei-              raten, technischen Hilfseinrichtungen, Energien\nfenden Basisqualifikationen die Situationsaufgabe I ge-             und Stoffen unter Beachtung von technischen und\nmäß Absatz 6 und im Handlungsbereich „Organisation,                 wirtschaftlichen Gegebenheiten,\nFührung und Kommunikation“ unter Berücksichtigung\ne) Organisieren und Veranlassen von Maßnahmen zur\nder fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen die\nBehebung von Störungen,\nSituationsaufgabe II gemäß Absatz 7 gestellt. Die Situa-\ntionsaufgabe I und die Situationsaufgabe II sind so zu          f) Veranlassen der vorbeugenden Instandhaltung\ngestalten, dass die Qualifikationsschwerpunkte der                  sowie Organisieren, Überwachen und Koordinie-\nHandlungsbereiche gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 mindes-                ren von Maßnahmen der Instandhaltung,\ntens einmal thematisiert werden. Im Handlungsbereich            g) Koordinieren und Optimieren des Anfahrens,\n„Spezialisierungsgebiete“ ist eine schriftliche Ausarbei-           Betreibens und Abfahrens von Anlagen.\ntung gemäß Absatz 8 anzufertigen. Die Prüfungsdauer für\ndie Bearbeitung der schriftlichen Situationsaufgabe I        2. Im Qualifikationsschwerpunkt „Chemische Prozesse\nbeträgt mindestens vier Stunden. Die Prüfungsdauer für          und Verfahren“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-\ndie Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellung in der       den, unter Berücksichtigung von naturwissenschaft-\nSituationsaufgabe II beträgt mindestens zwei Stunden            lich-technischen und mathematischen Gesetzmäßig-\nund für das Fachgespräch mindestens 30 Minuten,                 keiten, Arbeitssicherheit und Umweltschutz, Anlagen-\nhöchstens 45 Minuten; für das Fachgespräch sind                 sicherheit und Qualitätssicherung, chemische Reak-\n45 Minuten Vorbereitungszeit einzuräumen. Die Prü-              tionen führen sowie produktionstechnische Zusam-\nfungsdauer für die Situationsaufgaben I und II darf insge-      menhänge und Optimierungsmöglichkeiten der Pro-\nsamt nicht mehr als acht Stunden betragen. Die Prü-             zesse erkennen und zweckentsprechende Maßnah-\nfungsdauer für die schriftliche Ausarbeitung im Hand-           men einleiten zu können. Dazu gehört, die Auswirkun-\nlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ beträgt mindes-          gen bei Änderungen der Prozessparameter beurteilen\ntens 75 und höchstens 90 Minuten.                               zu können. In diesem Rahmen können folgende Quali-\nfikationsinhalte geprüft werden:\n(6) Kern der Situationsaufgabe I ist mit etwa zwei Drit-\nteln der Handlungsbereich „Chemische Produktion“,               a) Auswählen produktionstechnischer Einrichtungen\nwobei der Qualifikationsschwerpunkt „Verfahrens- und                und Verfahren unter Beachtung verschiedener\nAnlagentechnik“ den Kernpunkt bilden soll. Qualifikati-             Reaktionstypen,\nonsschwerpunkte des Handlungsbereiches „Organisati-             b) Bewerten und Beurteilen von Stoffen und Stoff-\non, Führung und Kommunikation“ sind mit bis zu einem                gemischen hinsichtlich ihrer Eigenschaften und\nDrittel integrativ einzubeziehen. Im Einzelnen kann die             ihres Gefährdungspotentials,\nSituationsaufgabe I folgende Qualifikationsinhalte aus\nc) Erfassen und Berechnen von Stoff- und Energie-\ndem Handlungsbereich „Chemische Produktion“ mit den\nbilanzen,\nSchwerpunkten gemäß den folgenden Nummern 1 bis 3\numfassen:                                                       d) Einleiten von Maßnahmen zur rationellen Nutzung\nvon Energie und Ressourcen sowie Führen von\n1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Verfahrens- und Anla-              Energie- und Stoffströmen,\ngentechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,\nverfahrenstechnische Prozesse bei der Herstellung           e) Führen von chemischen Reaktionen und Auswäh-\nvon Produkten unter Berücksichtigung von Arbeits-               len geeigneter Methoden zur Prozesskontrolle,\nsicherheit, Umweltschutz, Anlagensicherheit sowie           f) Beurteilen der Auswirkungen von Prozessen auf\nQualitätssicherung planen, organisieren und überwa-             die Umwelt und Sicherstellen von Umweltschutz-\nchen zu können. Dazu gehört, unter Berücksichtigung             maßnahmen; Auswählen und Einsetzen geeigneter\nnaturwissenschaftlich-technischer und mathematischer            Verfahren.\nGesetzmäßigkeiten, Zusammenhänge und Optimie-\nrungsmöglichkeiten des verfahrenstechnischen Pro-        3. Im Qualifikationsschwerpunkt „Prozessleittechnik“ soll\nzesses zu erkennen und zweckentsprechende Maß-              die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berück-\nnahmen einzuleiten. Weiterhin soll die Fähigkeit nach-      sichtigung naturwissenschaftlich-technischer und\ngewiesen werden, beim Einsatz neuer Maschinen und           mathematischer Gesetzmäßigkeiten mit Hilfe von\nAnlagenteile sowie bei Veränderung von Stoffen und          mess-, steuerungs- und regelungstechnischen Ein-\nStoffparametern die Auswirkungen auf den Verfah-            richtungen Prozesse bewerten und optimieren zu kön-\nrensprozess erkennen und berücksichtigen zu kön-            nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\nnen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-            tionsinhalte geprüft werden:\ntionsinhalte geprüft werden:                                a) Bewerten und Optimieren des Einsatzes von\nMesseinrichtungen,\na) Erstellen von Mengenströmen und Energiebilan-\nzen,                                                    b) Einsetzen von Steuerungs- und Regelungssyste-\nmen zur Prozessoptimierung,\nb) Beurteilen von Aufbau, Funktionsprinzip und Ein-\nsatzmöglichkeiten von Apparaten, Maschinen und          c) Veranlassen und Organisieren von Maßnahmen zur\ntechnischen Hilfseinrichtungen sowie deren sach-            Behebung von Störungen,\ngerechter Verwendung,                                   d) Sicherstellen der Einhaltung von Vorschriften des\nArbeits- und Umweltschutzes,\nc) Auswählen der Maschinen und Anlagebauteile\nunter Berücksichtigung von Wechselwirkungen             e) Darstellen von Steuerungs- und Regelungsprozes-\nzwischen Roh-, Hilfs-, Betriebs- und Werkstoffen,           sen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2004             2341\n(7) Kern der schriftlichen Aufgabenstellung in der             ökologischer und sozialer Faktoren berücksichtigen\nSituationsaufgabe II ist mit etwa zwei Dritteln der Hand-         zu können. Dazu gehört, in den Bereichen Arbeits-\nlungsbereich „Organisation, Führung und Kommunika-                und Anlagensicherheit sowie Gesundheits- und Um-\ntion“, wobei der Qualifikationsschwerpunkt „Personal-             weltschutz im Rahmen gesetzlicher Vorschriften und\nführung und -entwicklung“ besondere Berücksichtigung              betrieblicher Vorgaben verantwortlich handeln zu kön-\nfinden soll. Qualifikationsschwerpunkte des Handlungs-            nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\nbereiches „Chemische Produktion“ sind mit bis zu einem            tionsinhalte geprüft werden:\nDrittel einzubeziehen. Grundlage des Fachgespräches ist\na) Überprüfen und Gewährleisten der Arbeits- und\ndie schriftlich gelöste Aufgabenstellung in der Situations-\nAnlagensicherheit sowie des Gesundheits- und\naufgabe II. Dabei soll unter Einsatz von Präsentations-\nUmweltschutzes,\ntechniken die Fähigkeit nachgewiesen werden, Arbeits-\naufgaben zu analysieren, zu strukturieren und einer               b) Erkennen von Schwachstellen im Bereich Arbeits-\nbegründeten Lösung zuführen zu können. Im Einzelnen                   und Anlagensicherheit, Gesundheits- und Umwelt-\nkann die Situationsaufgabe II folgende Qualifikationsin-              schutz sowie Einleiten vorbeugender Maßnahmen,\nhalte aus dem Handlungsbereich „Organisation, Führung\nund Kommunikation“ mit den Schwerpunkten gemäß                    c) Fördern des verantwortlichen Handelns von Mit-\nden folgenden Nummern 1 bis 5 umfassen:                               arbeitern und Mitarbeiterinnen im Betrieb,\n1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung und              d) Planen und Durchführen von Unterweisungen zur\n-entwicklung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-                Arbeits- und Anlagensicherheit sowie zum\nden, Personal einsetzen, führen, beurteilen und unter             Gesundheits- und Umweltschutz,\nBeachtung der Qualifikationsanforderungen des Be-             e) Gewährleisten des Informationsaustausches über\ntriebes geeignete Maßnahmen zur weiteren beruf-                   sicherheits- und umweltrelevante Vorgänge.\nlichen Entwicklung vorschlagen zu können. In diesem\nRahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-          4. Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanagement“\nprüft werden:                                                 soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden\nund Techniken anwenden zu können, um qualitäts-\na) Ermitteln des qualitativen und quantitativen Perso-        bewusst handeln und das Qualitätsmanagement wei-\nnalbedarfs,                                               ter entwickeln zu können. In diesem Rahmen können\nb) Auswählen und Einsetzen von Mitarbeitern und               folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nMitarbeiterinnen,                                         a) Umsetzen von Kundenforderungen in Qualitäts-\nc) Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,                  ziele und Qualitätsvorgaben,\nd) Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen           b) Berücksichtigen rechtlicher und betrieblicher Vor-\nnach vorgegebenen Beurteilungssystemen,                       gaben und Qualitätsnormen sowie deren Einhal-\ntung im eigenen Verantwortungsbereich sicher-\ne) Durchführen von Mitarbeitergesprächen und Fest-\nstellen,\nlegen von Zielvereinbarungen,\nc) Beschreiben betrieblicher Prozesse und Vorberei-\nf) Anfertigen von Stellenbeschreibungen,\nten von Audits und Zertifizierungen,\ng) Ergreifen von Maßnahmen zur Qualifizierung der\nMitarbeiter und Mitarbeiterinnen.                         d) Nutzen von Instrumenten des Qualitätsmanage-\nments zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung\n2. Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kosten-                und Prozessoptimierung.\nwesen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kos-\ntenverantwortung übernehmen zu können. Dazu               5. Im Qualifikationsschwerpunkt „Information und Kom-\ngehört, kostenrelevante Einflussfaktoren hinsichtlich         munikation“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,\nder Entstehung von Kosten, der Entwicklung von Kos-           Methoden und Systeme der Information und Kommu-\ntenstrukturen, der Kalkulation von Kosten sowie der           nikation im Betrieb anwenden zu können. In diesem\nKostenplanung beurteilen zu können. In diesem Rah-            Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-\nmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft             prüft werden:\nwerden:                                                       a) Einsetzen von Planungs- und Steuerungssyste-\na) Erkennen und Beurteilen von Zusammenhängen                     men zur Produktions-, Mengen-, Kapazitäts- und\ndes betrieblichen Rechnungswesens, insbesonde-                Terminplanung,\nre Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträger- und        b) Vermitteln von Informationen und Anweisungen\nProzesskostenrechnung,                                        der Betriebsleitung,\nb) Anwenden von Kalkulationsverfahren,                        c) Durchführen von Unterweisungen und Qualifizie-\nc) Ermitteln von Zielgrößen, insbesondere Betriebs-               rungsmaßnahmen,\nergebnis, Deckungsbeitrag und Kennzahlen,                 d) Kommunizieren mit Kunden,\nd) Durchführen von Kostenkontrollen,\ne) Schaffen und Sicherstellen von Rahmenbedingun-\ne) Einleiten von Maßnahmen zur Kostenbeeinflus-                   gen für eine effiziente Kommunikation in der Grup-\nsung.                                                         pe.\n3. Im Qualifikationsschwerpunkt „Verantwortliches Han-           (8) Im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ ist\ndeln im Betrieb (Responsible Care)“ soll die Fähigkeit    in Form einer anwendungsbezogenen schriftlichen Aus-\nnachgewiesen werden, die Vernetzung ökonomischer,         arbeitung, die eine oder mehrere Aufgaben umfassen","2342            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2004\nsoll, zu prüfen. Dabei soll die Fähigkeit nachgewiesen             b) Nutzen betriebswirtschaftlicher Kennzahlen als\nwerden, diese analysieren, strukturieren und einer be-                 Informations- und Steuerungsinstrument, insbe-\ngründeten Lösung zuführen zu können. Der Prüfungsteil-                 sondere unter Beachtung von produktionswirt-\nnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin bestimmt einen                    schaftlichen, personalwirtschaftlichen und logisti-\nder nachfolgend genannten Wahlqualifikationsschwer-                    schen Aspekten,\npunkte, in dem geprüft werden soll. In der Ausarbeitung            c) Ergreifen von Maßnahmen zur Kosten- und Leis-\nsind alle Qualifikationsinhalte des ausgewählten Schwer-               tungsbeeinflussung.\npunktes zu berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Aus-\narbeitung folgende Qualifikationsinhalte des Handlungs-           (9) Ist in der schriftlichen Situationsaufgabe I gemäß\nbereiches „Spezialisierungsgebiete“ mit den Schwer-            Absatz 6 oder in der schriftlichen Ausarbeitung gemäß\npunkten gemäß den folgenden Nummern 1 bis 4 umfas-             Absatz 8 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht\nsen:                                                           worden, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubie-\nten. Bei einer oder mehrerer ungenügender schriftlicher\n1. Im Wahlqualifikationsschwerpunkt „Syntheseplanung“          Prüfungsleistungen ist eine Ergänzungsprüfung nicht\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, chemische          anzubieten. Die Ergänzungsprüfung soll handlungsspezi-\nReaktionen optimieren zu können. In diesem Rahmen          fisch und integriert durchgeführt werden und nicht länger\nwerden folgende Qualifikationsinhalte geprüft:             als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen\na) Planen von Synthesen,                                   Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungs-\nprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung\nb) Beurteilen der Abläufe von elektrochemischen\nzusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schrift-\nReaktionen und Mechanismen organischer Reak-\nlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.\ntionen,\nc) Beurteilen von Möglichkeiten zur Beeinflussung                                        §6\nvon chemischen Reaktionen,\nAnrechnung\nd) Beschreiben der Abläufe bei homogener und hete-                         anderer Prüfungsleistungen\nrogener Katalyse.\nAuf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteil-\n2. Im Wahlqualifikationsschwerpunkt „Automatisierungs-         nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung\nund Prozessleittechnik“ soll die Fähigkeit nachgewie-      im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisquali-\nsen werden, Prozessleitsysteme zur Produktion oder         fikationen“, in einzelnen Prüfungsbereichen dieses Prü-\nVerarbeitung von Stoffen und Stoffgemischen einset-        fungsteils, von der Situationsaufgabe I im Prüfungsteil\nzen und optimieren zu können. In diesem Rahmen             „Handlungsspezifische Qualifikationen“ und in dem\nwerden folgende Qualifikationsinhalte geprüft:             bestimmten Wahlqualifikationsschwerpunkt aus dem\na) Mitwirken bei der Auswahl von Steuerungs-, Rege-        Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ freistellen,\nlungs- und Prozessleitsystemen,                        wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine\nPrüfung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen\nb) Sicherstellen der Kommunikation an der Schnitt-         oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor\nstelle zwischen Verfahrenstechnik und Prozessleit-     einem staatlichen Prüfungsausschuss bestanden wurde,\ntechnik unter Beachtung der Hierarchieebenen           die den Anforderungen der entsprechenden Qualifikati-\ndes Systems,                                           onsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Frei-\nc) Optimieren von Steuerungs-, Regelungs- und Pro-         stellung von der Prüfung in der Situationsaufgabe II\nzessleitsystemen.                                      gemäß § 5 Abs. 7 ist nicht zulässig.\n3. Im Wahlqualifikationsschwerpunkt „Technologie“ soll\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, die Entwicklung                                       §7\neiner Produktionskette, ausgehend vom Rohstoff bis                                Bewerten der\nzum Produkt, darstellen zu können. In diesem Rah-                   Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung\nmen werden folgende Qualifikationsinhalte geprüft:            (1) Die Prüfungsteile „Fachrichtungsübergreifende\na) Umsetzen vom Labor- in den Produktionsmaßstab           Basisqualifikationen“ und „Handlungsspezifische Quali-\n(Scale up) und Entwickeln von Lösungsvorschlä-         fikationen“ sind gesondert nach Punkten zu bewerten.\ngen bei Problemen,                                        (2) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende\nb) Bewerten der Substitution von Roh-, Hilfs-, Be-         Basisqualifikationen“ ist eine Note aus dem arithme-\ntriebs- und Werkstoffen,                               tischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in\nden einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.\nc) Auswählen von geeigneten Verfahrensvorschlägen\nzum Führen von technologischen Prozessen sowie            (3) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen in der\nzur Produktaufarbeitung und -modifikation.             Situationsaufgabe I und in der schriftlichen Aufgaben-\nstellung in der Situationsaufgabe II sind die Gewichtun-\n4. Im Wahlqualifikationsschwerpunkt „Betriebscontrol-\ngen der Handlungsbereiche gemäß § 5 Abs. 6 und 7\nling“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, be-\nzugrunde zu legen. In der Situationsaufgabe II ist das\ntriebswirtschaftlich handeln zu können. In diesem\nFachgespräch gesondert zu bewerten. Die Prüfungsleis-\nRahmen werden folgende Qualifikationsinhalte ge-\ntungen in der schriftlichen Aufgabenstellung und im\nprüft:\nFachgespräch sind gleichgewichtig zu bewerten und zu\na) Darstellen betriebswirtschaftlicher Abläufe anhand      einer Punktebewertung zusammenzufassen. Die Prü-\nvon Geschäftsprozessen und Wertschöpfungs-             fungsleistung in der schriftlichen Ausarbeitung im Hand-\nketten sowie Entwickeln von Optimierungsvor-           lungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ ist gesondert zu\nschlägen,                                              bewerten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2004            2343\n(4) Für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Quali-        (2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und\nfikationen“ ist eine Note aus den Punktebewertungen der      sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der\nPrüfungsleistungen in den Situationsaufgaben I und II        Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur\nsowie in der schriftlichen Ausarbeitung zu bilden; dabei     Wiederholungsprüfung anmeldet, ist auf Antrag von der\nsind die Punktebewertungen im Verhältnis 45 zu 45 zu 10      Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, den einzeln zu\nzu gewichten.                                                prüfenden Situationsaufgaben I und II und der schriftli-\n(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-     chen Ausarbeitung zu befreien, wenn die darin in einer\nnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im Prüfungsteil         vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen aus-\n„Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ in         gereicht haben.\nallen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leis-\ntungen und im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Quali-\n§9\nfikationen“ in den Situationsaufgaben I und II sowie in der\nschriftlichen Ausarbeitung jeweils mindestens ausrei-                         Übergangsvorschriften\nchende Leistungen erbracht hat.\nBegonnene Prüfungsverfahren können bis zum 30. Sep-\n(6) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\ntember 2007 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende\ngemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2\ngeführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die\nauszustellen. In das Zeugnis gemäß der Anlage 2 sind\nWiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung\ndie in den Prüfungsteilen „Fachrichtungsübergreifende\ndurchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine An-\nBasisqualifikationen“ und „Handlungsspezifische Quali-\nwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prü-\nfikationen“ erzielten Noten und die Punktebewertungen\nfung bis zum Ablauf des 31. März 2005 die Anwendung\nin den einzelnen Prüfungsbereichen gemäß § 4 sowie die\nder bisherigen Vorschriften beantragt werden.\nPunktebewertungen in den Situationsaufgaben I und II\nsowie in der schriftlichen Ausarbeitung einzutragen. Im\nFall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie\n§ 10\nBezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig\nabgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nErwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifika-\ntionen gemäß § 2 Abs. 2 ist im Zeugnis einzutragen.             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nKraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung\n§8                               zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/\nGeprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie vom\nWiederholung der Prüfung                     3. Mai 1979 (BGBI. I S. 513), zuletzt geändert durch Arti-\n(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal      kel 1 Nr. 3 und Artikel 2 der Verordnung vom 15. April\nwiederholt werden.                                           1999 (BGBI. I S. 711), außer Kraft.\nBonn, den 15. September 2004\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. Bulmahn","2344                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2004\nAnlage 1\n(zu § 7 Abs. 6)\nMuster\n................................................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie\nHerr/Frau ........................................................................................................................................................................\ngeboren am .....................................................................                            in ....................................................................................\nhat am .............................................................................                        die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\nmeisterin – Fachrichtung Chemie vom 15. September 2004 (BGBl. I S. 2337)\nbestanden.\nDatum .............................................................................\nUnterschrift .....................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2004                                                                                          2345\nAnlage 2\n(zu § 7 Abs. 6)\nMuster\n................................................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie\nHerr/Frau ........................................................................................................................................................................\ngeboren am .....................................................................                            in ....................................................................................\nhat am .............................................................................                        die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\nmeisterin – Fachrichtung Chemie vom 15. September 2004 (BGBl. I S. 2337) mit folgenden Ergebnissen1) bestanden:\nNote\nI. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen                                                                                                       ..................................\nPrüfungsbereiche:                                                                                      Punkte\nRechtsbewusstes Handeln                                                                               ..................................\nBetriebswirtschaftliches Handeln                                                                      ..................................\nAnwenden von Methoden der Information,\nKommunikation und Planung                                                                             ..................................\nZusammenarbeit im Betrieb                                                                             ..................................\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am .............................\nin ................................. vor ................................. abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich ...................................\nfreigestellt.“)\n1)  Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: ........................................................................................................................................","2346                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2004\nNote2)\nII. Handlungsspezifische Qualifikationen                                                                                      ..................................\nPunkte\n1. Situationsaufgabe I im Handlungsbereich\nChemische Produktion                                                             ..................................\n2. Situationsaufgabe II im Handlungsbereich\nOrganisation, Führung und Kommunikation                                          ..................................\n3. Schriftliche Ausarbeitung im\nHandlungsbereich Spezialisierungsgebiete\nmit dem Wahlqualifikationsschwerpunkt\n...............................................................                  ..................................\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am ..........................\nin ......................... vor ................................... abgelegte Prüfung in der Situationsaufgabe I im Handlungsbereich „Chemische\nProduktion“/im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ freigestellt.“)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen\nDer Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs-\nund arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am ............................... in ..............................................\nvor ........................................... erbracht.\nDatum .............................................................................\nUnterschrift .....................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n2)  Bei der Ermittlung der Note sind die Punktebewertungen für die Situationsaufgaben I und II sowie die schriftliche Ausarbeitung im Verhältnis 45 zu 45\nzu 10 gewichtet worden."]}