{"id":"bgbl1-2004-5-8","kind":"bgbl1","year":2004,"number":5,"date":"2004-02-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/5#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-5-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_5.pdf#page=56","order":8,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie","law_date":"2004-02-09T00:00:00Z","page":180,"pdf_page":56,"num_pages":19,"content":["180                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie*)\nVom 9. Februar 2004\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                 10. Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik,\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                 11. Grundlagen der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der                Regelungstechnik,\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                  12. Gewinnen, Fördern und Transportieren von Rohstof-\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-                    fen,\ndesministerium für Bildung und Forschung:                             13. Verfahrensabläufe,\n14. Produktions- und Prozesssteuerung,\n§1\n15. Instandhalten von Maschinen und Anlagen,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n16. Lagern und Entsorgen.\nDer Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfah-\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\nrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie wird\ntungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\nstaatlich anerkannt.\nKenntnisse:\n§2                                  1. in der Fachrichtung Baustoffe:\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                             a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbe-\nseitigung,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbil-\ndungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen                               b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,\n1. Baustoffe,                                                            c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen\nzur Qualitätssicherung,\n2. Transportbeton,\nd) Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer\n3. Gipsplatten oder Faserzement,                                             Abläufe von Brenn- und Veredelungsprozessen,\n4. Kalksandsteine oder Porenbeton,                                       e) Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvorberei-\n5. vorgefertigte Betonerzeugnisse,                                           ten von Baustoffen;\n6. Asphalttechnik                                                     2. in der Fachrichtung Transportbeton:\ngewählt werden.                                                          a) Disponieren von Mischungen, Materialfluss und\nMaterialtransporten,\n§3                                     b) Herstellen von Transportbeton,\nAusbildungsberufsbild                               c) Herstellen von Werkfrischmörtel,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                      d) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen\ntens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                              zur Qualitätssicherung,\n1. Berufsbildung,                                                      e) Wiederaufbereiten von Restbeton und Restmörtel;\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                3. in der Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement:\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                             a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbe-\nseitigung,\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,                                                     b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,\n5. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterla-                  c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen\ngen,                                                                   zur Qualitätssicherung,\n6. Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung,                         d) Überwachen verfahrens- und fertigungstechni-\nscher Abläufe von Produktionsprozessen,\n7. Instandhalten von Werkzeugen,\ne) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von\n8. Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken                         Gipsplatten oder Faserzement;\nvon Rohstoffen,\n4. in der Fachrichtung Kalksandsteine oder Porenbeton:\n9. Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten,\na) Arbeitsplanung und systematische Störungsbe-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des           seitigung,\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister     b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum\nc) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                            zur Qualitätssicherung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004                181\nd) Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer                                   §7\nAbläufe von Produktionsprozessen,\nZwischenprüfung\ne) Versandvorbereiten und Verladen von Kalksand-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nsteinen oder Porenbeton;\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\n5. in der Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse:       des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\na) Arbeitsplanung und systematische Störungsbe-             (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in\nseitigung,                                            Abschnitt I der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und\nb) Qualitätssicherung,                                   unter den laufenden Nummern 10 bis 12 und 16 für das\nzweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und\nc) Probenahme und Probenanalyse,                         Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-\nd) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,              sprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\ne) Herstellen unterschiedlicher Betonsorten,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\nf) Herstellen und Prüfen von vorgefertigten Beton-       höchstens vier Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und\nerzeugnissen,                                         in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei Arbeitspro-\ng) Vorbereiten des Versandes und Verladen vorgefer-      ben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Be-\ntigter Betonerzeugnisse;                              tracht:\n6. in der Fachrichtung Asphalttechnik:                       1. als Prüfungsstück:\na) Disponieren von Mischungen, Materialfluss und             Anfertigen einer mechanischen Baugruppe durch\nMaterialtransporten,                                      manuelles und maschinelles Spanen, Kaltumformen\nund Fügen einschließlich Erstellen eines Arbeitspla-\nb) Herstellen von Walzasphalt und von Gussasphalt,           nes sowie eines Prüfprotokolls;\nc) Einbauen von Walzasphalt und von Gussasphalt,         2. als Arbeitsproben:\nd) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen                 a) Herstellen einer mechanischen Verbindung,\nzur Qualitätssicherung.\nb) Aufbau einer steuerungstechnischen Baugruppe\nund Funktionsprüfung.\n§4\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nAusbildungsrahmenplan                       insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen       praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden\nnach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachli-     Gebieten schriftlich lösen:\nchen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung          1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle\n(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von              Energieverwendung,\ndem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-    2. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterla-\nbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-             gen,\nderheiten die Abweichung erfordern.                          3. berufsbezogene Berechnungen,\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten       4. Vorkommen, Eigenschaften und Verwendung von\nund Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Aus-        Rohstoffen,\nzubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsge-      5. Verfahren der Gewinnung, Aufbereitung und Weiter-\nsetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges           verarbeitung von Rohstoffen,\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese     6. Maschinen und Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8         und Weiterverarbeitung von Rohstoffen,\nnachzuweisen.\n7. Grundlagen der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und\nRegelungstechnik.\n§5\nAusbildungsplan\n§8\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\nAbschlussprüfung\nAusbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.                                   (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\n§6\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nBerichtsheft\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung unter\nDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form         Beachtung fachrichtungsspezifischer Besonderheiten in\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-       insgesamt höchstens sechs Stunden ein Prüfungsstück\ngenheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-          anfertigen und in insgesamt höchstens vier Stunden vier\nbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das           Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbeson-\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.                        dere in Betracht:","182               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004\n1. als Prüfungsstück:                                                cc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Pro-\nHerstellen einer Baugruppe mit elektropneumatischen                    zessleittechnik für den Betrieb von Produkti-\noder elektrohydraulischen und elektrotechnischen                       onsanlagen für Gipsplatten und Faserzement,\nSteuerungselementen einschließlich Funktionsprü-                  dd) Verfahrenstechnik und Stoffumwandlungen\nfung oder Herstellen eines fachrichtungsspezifischen                   bei der Herstellung von Gipsplatten und\nProduktes nach Vorgabe;                                                Faserzement,\n2. als Arbeitsproben:                                                ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen\na) Einstellen oder Inbetriebnehmen einer automati-                     und Anlagen für die Gipsplatten- und Faser-\nsierten oder teilautomatischen Fertigungsanlage                    zementproduktion,\noder eines Anlagenteils,                                      ff)  Prüftechniken und Analyseverfahren von Gips-\nb) Instandsetzen einer mechanischen Baugruppe,                         platten und Faserzementprodukten,\nc) Probenehmen, Prüfen und Analysieren einschließ-                gg) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;\nlich Dokumentieren,                                        d) in der Fachrichtung Kalksandsteine oder Poren-\nd) Fehlersuche.                                                   beton:\nDabei sollen das Prüfungsstück mit 40 vom Hundert und                aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-\ndie Arbeitsproben zusammen mit 60 vom Hundert ge-                         nelle Energieverwendung,\nwichtet werden.                                                      bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung\n(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den               von Kalksandsteinen und Porenbeton,\nPrüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-                 cc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Pro-\nsche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde                        zessleittechnik für den Betrieb von Produkti-\nschriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Auf-                     onsanlagen für Kalksandsteine und Porenbe-\ngaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen,                 ton,\ninsbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\ndd) Verfahrenstechnik und Stoffumwandlungen\n1. im Prüfungsfach Technologie:                                           bei der Herstellung von Kalksandsteinen und\na) in der Fachrichtung Baustoffe:                                      Porenbeton,\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-              ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen\nnelle Energieverwendung,                                      und Anlagen für die Kalksandstein- und Po-\nrenbetonproduktion,\nbb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung\nvon Zement, Kalk/Dolomit und Gips,                       ff)  Prüftechniken und Analyseverfahren von Kalk-\nsandsteinen und Porenbeton,\ncc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Pro-\nzessleittechnik für den Betrieb von Produkti-            gg) Verladen und Versandvorbereiten;\nonsanlagen für Baustoffe,\ne) in der Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse:\ndd) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-\nund Anlagen der Baustoffproduktion,\nnelle Energieverwendung,\nee) Prüftechniken und Analyseverfahren von Ze-\nbb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung\nment, Kalk/Dolomit und Gips,\nvon vorgefertigten Betonerzeugnissen,\nff)  Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvor-\ncc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Pro-\nbereiten;\nzessleittechnik für den Betrieb von Produkti-\nb) in der Fachrichtung Transportbeton:                                 onsanlagen zur Herstellung von vorgefertigten\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-                   Betonerzeugnissen,\nnelle Energieverwendung,                                 dd) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen\nbb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung                       und Anlagen zur Produktion von vorgefertigten\nvon Transportbeton und Werkfrischmörtel,                      Betonerzeugnissen,\ncc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozess-               ee) Prüftechniken und Analyseverfahren bei der\nleittechnik für den Betrieb von Mischanlagen,                 Herstellung vorgefertigter Betonerzeugnisse,\ndd) Aufbau und Wirkungsweise von Mischanlagen,                ff)  Lagern, Versandvorbereiten und Verladen;\nee) Prüftechniken und Analyseverfahren           von       f) in der Fachrichtung Asphalttechnik:\nFrischbeton und Werkfrischmörtel,                        aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-\nff)  Disponieren von Ausgangsstoffen und Liefe-                    nelle Energieverwendung,\nrungen;                                                  bb) Einteilung und Eigenschaften von Guss- und\nc) in der Fachrichtung Gipsplatten oder Faserze-                       Walzasphalt,\nment:                                                         cc) Disponieren von Mischungen, Materialfluss\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-                   und Materialtransporten,\nnelle Energieverwendung,                                 dd) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Pro-\nbb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung                       zessleittechnik für den Betrieb von Produk-\nvon Gipsplatten und Faserzement,                              tionsanlagen zur Herstellung von Asphalt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004                   183\nee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen              4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nund Anlagen zur Produktion von Guss- und               und Sozialkunde                             60 Minuten.\nWalzasphalt,                                          (5) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nff)  Prüftechniken und Analyseverfahren bei der         oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nHerstellung von Guss- und Walzasphalt,             nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngg) Qualitätssicherung bei der Herstellung von\ngeben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die\nAsphalt;\nmündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:                             Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungs-\na) Handhaben von Skizzen und technischen Zeich-             prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nnungen, Tabellen, Statistiken, Diagrammen, Mon-            (6) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\ntage-, Schalt- und Arbeitsplänen, Materialfluss-        fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\nund Funktionsablaufplänen sowie von Betriebs-           fungsfächer das doppelte Gewicht.\nablaufplänen,                                              (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\nb) Interpretation technischer Daten,                        tigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-\nnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-\nc) anwendungsbezogene Datenverarbeitung;\nreichende Leistungen erbracht sind.\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\na) Ermitteln von Mischungen und Dosierungen,                                             §9\nb) Rechnen mit pysikalischen und technischen Grö-                                Übergangsregelung\nßen,                                                       Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\nc) Ermitteln und Auswerten von Produktionsdaten;            ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nschriften anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:               vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Ver-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-        ordnung.\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n§ 10\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n1. im Prüfungsfach Technologie               120 Minuten,         Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung              90 Minuten,\ndung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmecha-\n3. im Prüfungsfach Technische                                  nikerin in der Steine- und Erdenindustrie vom 31. Januar\nMathematik                                  90 Minuten,     1997 (BGBl. I S. 199) außer Kraft.\nBerlin, den 9. Februar 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","184              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie\nI. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1\nZeitliche Richtwerte\nTeil des            Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\nLfd. Nr.                                                                                          im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes                  des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1        2      3\n1                     2                                            3                                      4\n1       Berufsausbildung            a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)             Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2       Aufbau und Organisation     a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes       erläutern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)          b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nMineralgewinnung, -förderung, -aufbereitung und -ab-\nsatz sowie Materialwirtschaft und Verwaltung, erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-\nden Betriebes beschreiben\n3       Arbeits- und Tarifrecht,    a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz               b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)             den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nBergaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4       Arbeitssicherheit, Umwelt-  a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-\nschutz und rationelle Ener-    lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver-\nwährend\ngieverwendung                  hütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter,\nder gesamten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)             beachten und anwenden\nAusbildung\nb) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei zu vermitteln\nden Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-\nbränden beschreiben und Maßnahmen der ersten\nHilfe einleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Brandverhütung nen-\nnen, Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbe-\nkämpfungsgeräte bedienen\ne) Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshygiene\nerläutern\nf) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht\nentzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom\nausgehen, beachten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004               185\nZeitliche Richtwerte\nTeil des            Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nLfd. Nr.                                                                                        im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes                 des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1       2      3\n1                    2                                           3                                      4\ng) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen\nsowie Möglichkeiten der rationellen und umwelt-\nschonenden Materialverwendung, insbesondere\ndurch Wiederverwendung und Entsorgung von\nWerk- und Hilfsstoffen, nutzen\nh) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energiever-\nwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich anführen\n5      Lesen, Anwenden und         a) technische Zeichnungen und Symbole sowie techni-\nErstellen technischer          sche Unterlagen, insbesondere Tabellen und Skizzen\nUnterlagen                     aus Bedienungshinweisen sowie Richtlinien lesen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)             und anwenden\nb) Skizzen anfertigen\nc) Verfahrensfließbilder anfertigen und lesen\nd) Produktionsvorgänge anhand einfacher Darstellun-\ngen, insbesondere von Arbeitsablauf-, Funktions-\nablauf- und Verlaufsplänen sowie Verfahrensfließ-\nbildern aufzeigen\ne) Betriebsdaten und Arbeitsergebnisse von Arbeits-\nabläufen dokumentieren\n6      Grundfertigkeiten der       a) manuelle Werkstoffbearbeitung\nWerkstoffbearbeitung           aa)   Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnit-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)                   ten unter Beachtung der Linienarten, Maß-\nstäbe, Maßeintragungen mit Toleranzangaben\nund der Symbole für Oberflächenbeschaffen-\nheit lesen sowie Skizzen anfertigen\nbb)   Zusammenstellungszeichnungen, Explosions-\nzeichnungen und Stücklisten lesen\ncc)   Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel\nbereitstellen und pflegen\ndd)   Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festle-\ngen und erforderliche Abwicklungszeiten ein-\nschätzen\nee)   Messzeuge zum Messen und Prüfen von Län-\ngen, Winkeln und Flächen nach geforderter\nMessgenauigkeit auswählen und handhaben\nff)   Längen mit Maßstab und Messschieber mes-\nsen\ngg)   Winkel mit Winkelmesser messen und mit Win-\nkellehren prüfen\nhh)   Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf\nEbenheit und Formgenauigkeit prüfen\nii)   Werkstücke unter Berücksichtigung der Werk-\nstoffeigenschaften anreißen, körnen und kenn-\nzeichnen\nkk)   Werkstücke und Halbzeuge unter Berücksichti-\n12\ngung des Oberflächenschutzes zur Bearbei-\ntung ein- und aufspannen\nll)   Bleche, Platten und Profile aus Metall und\nKunststoff sägen","186         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004\nZeitliche Richtwerte\nTeil des            Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nLfd. Nr.                                                                                     im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes                  des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1       2      3\n1                 2                                            3                                     4\nmm) Werkstücke aus Metall und Kunststoff bis zur\nMaßgenauigkeit von ± 0,5 mm und bis zur Ober-\nflächenbeschaffenheit Rz25 eben und winklig\nfeilen sowie entgraten\nnn)    Rundungen und Durchbrüche an Werkstücken\naus Metall und Kunststoff formgerecht feilen\nsowie entgraten\noo)    Innengewinde in Werkstücke aus Metall und\nKunststoff mit Gewindebohrer schneiden\npp)    Außengewinde auf Rohre und Stangen aus\nMetall mit Schneideisen schneiden\nqq)    Bleche und Kunststoffplatten mit Hand- und\nHandhebelschere scherschneiden sowie mit\nLochwerkzeugen lochen\nrr)    Bleche und Profilteile aus Metall kaltbiegen\nss)    Werkstücke, die durch den Schneid- oder Bie-\ngevorgang verformt sind, richten\nb) maschinelle Werkstoffbearbeitung\naa) Werkzeuge und Kühlschmiermittel unter Berück-\nsichtigung des zu bearbeitenden Werkstoffes\nsowie Maschinen und Hilfsmittel auswählen\nbb) Drehzahl, Vorschub und Schnitttiefe an Bohrma-\nschinen unter Berücksichtigung des Werkstoffes\nmit Hilfe von Tabellen ermitteln und einstellen\ncc) Bohrer und Senker mit Bohrfutter und Spann-\nkegel spannen\ndd) Bohrungen und Kegelsenkungen in Blechen,\nPlatten und Profilteilen mit handgeführten und\nortsfesten Bohrmaschinen herstellen\n4\nee) Flachsenkungen mit ortsfesten Bohrmaschinen\nherstellen\nff)  Werkzeuge an Schleifblöcken scharfschleifen\nc) Trennen von Werkstoffen\naa) Profile aus Metall und Kunststoff unter Berück-\nsichtigung des Werkstoffes mit Maschinensägen\ntrennen\nbb) Profile aus Metall mit Winkelschleifer trennen\ncc) Profile und Platten aus Stahl durch Brennschnei-\nden trennen\nd) Herstellen von mechanischen Verbindungen\naa) Verbindungen mittels Schrauben, Muttern und\nScheiben herstellen sowie mittels Sicherungs-\nelementen, insbesondere mit Federringen und\nZahnscheiben, sichern\nbb) Kleber nach Eigenschaften und Verwendungs-\nzweck auswählen sowie Klebeverbindungen\nzwischen gleichen und verschiedenen Werkstof-\nfen nach Anweisungen und Unterlagen herstellen      10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004               187\nZeitliche Richtwerte\nTeil des            Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nLfd. Nr.                                                                                        im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes                  des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1       2      3\n1                    2                                            3                                     4\ncc) Schweißeinrichtungen, insbesondere Hand-\nschweißtransformatoren und Schweißhilfsmate-\nrialien, für das Schmelzschweißen auswählen\nsowie Einstellwerte festlegen\ndd) Bleche, Profile und Rohre aus Stahl im Rahmen\nvon Instandsetzungsarbeiten durch Schmelz-\nschweißen verbinden\nee) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter\nBerücksichtigung der zu fördernden Medien,\ndes Druckes und der Temperatur herstellen\nff)  Transportbänder im Rahmen von Reparatur-\narbeiten durch Kaltvulkanisieren oder Klammern\ninstand setzen\n7      Instandhalten von           a) Werkzeuge für die Gewinnung, Aufbereitung und\nWerkzeugen                     Weiterverarbeitung zu Endprodukten nennen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)          b) Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen reinigen\nund pflegen\n4\nc) Verschleißteile von Werkzeugen auswechseln\nd) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und doku-\nmentieren\n8      Erschließungs-,             a) betriebliche Rohstoffvorkommen erläutern\nGewinnungs- und Förder-     b) Gewinnungstechniken von Rohstoffen anhand von\ntechniken von Rohstoffen       Beispielen erläutern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)\nc) Rekultivierung anhand von Beispielen erläutern\n8\nd) bei der Erschließung, Gewinnung und Förderung von\nRohstoffen mitarbeiten\ne) betriebsbedingte Reinigungsarbeiten durchführen\n9      Verarbeiten von Rohstoffen a) Verfahrenstechniken der Trocken- und Nassaufberei-\nzu Endprodukten                tung gegenüberstellen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)          b) in Aufbereitungs- oder Produktionsanlagen beim\nZerkleinern, Waschen, Klassieren, Trennen sowie bei\nthermischen Bearbeitungsverfahren mitarbeiten\nc) Funktion und Einsatz von Maschinen und Anlagen für       14\ndie Aufbereitung von Rohstoffen und Weiterverarbei-\ntung zu Endprodukten nennen sowie entsprechende\nMaschinen und Anlagen unter Aufsicht bedienen\nd) Verwendung der Endprodukte erläutern\n10       Grundlagen der Hydraulik    a) Pneumatik und Hydraulik\nund Pneumatik                  aa) Schalt- und Funktionspläne pneumatischer und\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)                 hydraulischer Systeme lesen und skizzieren\nbb) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren\nin hydraulischen und pneumatischen Anlagen\nbeachten und anwenden                                          8\ncc) Druck in pneumatischen und hydraulischen\nSystemen messen und einstellen\ndd) Pneumatik- und Hydraulikschaltungen nach An-\ngaben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und\nVorschriften aufbauen, anschließen und prüfen","188            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004\nZeitliche Richtwerte\nTeil des            Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nLfd. Nr.                                                                                        im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes                 des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1        2      3\n1                    2                                           3                                      4\nb) Elektropneumatik und Elektrohydraulik\naa) Schalt- und Funktionspläne von elektropneu-\nmatischen und elektrohydraulischen Systemen\nlesen und skizzieren\nbb) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren\ndurch elektrischen Strom anwenden\ncc) elektrische Bauteile und Baugruppen anhand\nvon Typen- und Leistungsschildern identifizie-\nren, Bauteile und Baugruppen mechanisch mon-\ntieren und demontieren\ndd) Funktionsfähigkeit von elektropneumatischen\nund elektrohydraulischen Systemen prüfen\n11       Grundlagen der Elektro-,    a) Elektrotechnik\nMess-, Steuerungs- und         aa) einfache elektrische Schaltungsunterlagen lesen\nRegelungstechnik                    und skizzieren\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)\nbb) elektrische Größen, insbesondere Strom und\nSpannung, mit einfachen Messgeräten messen;\nMessergebnisse bewerten\ncc) Vorschriften über das Arbeiten und Bedienen\nelektrischer Anlagen beachten\ndd) Funktionsfähigkeit elektrischer Baugruppen und\nelektrischer Sicherheitseinrichtungen feststellen\nb) Steuerungstechnik\naa) Symbole zur Beschreibung von Steuerungs- und\nVerfahrensabläufen erklären und einfache Steue-\nrungsaufgaben mit Funktionsplänen darstellen\nbb) Steuerungen auf Funktionsfähigkeit prüfen und\nnach Anweisung in Betrieb nehmen                             10\nc) Mess- und Regelungstechnik\naa) Unterscheidungsmerkmale einer Steuerung und\neiner Regelung erläutern sowie wesentliche\nBaugruppen einer Steuerung und einer Rege-\nlung zuordnen\nbb) Reglerarten unterscheiden\ncc) prinzipielle Arbeitsweise von Messwertaufneh-\nmern erläutern\ndd) Messwertaufnehmer den Hauptanwendungs-\ngebieten zuordnen\nee) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren\nbei radiometrischen Messeinrichtungen anwen-\nden\nff)  Einrichtungen zur Regelung von Prozessabläu-\nfen unter Anleitung bedienen\n12       Gewinnen, Fördern und       a) Gewinnung\nTransportieren von Roh-        Gewinnungsmaschinen und -einrichtungen nach\nstoffen                        Anweisung bedienen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)\nb) Förderung und Transport\naa) Transportsysteme innerhalb der Rohstoffförde-                   4\nrung unterscheiden\nbb) Förderanlagen und Transportsysteme nach An-\nweisung bedienen\ncc) Zusammenwirken von Gewinnung und Förderung\ninnerhalb eines Produktionsablaufes erläutern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004               189\nZeitliche Richtwerte\nTeil des            Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nLfd. Nr.                                                                                        im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes                 des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1        2      3\n1                    2                                           3                                      4\n13       Verfahrensabläufe           a) bei mechanischen Verfahrensabläufen, insbesonde-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)            re Zerkleinern und Klassieren, mitarbeiten\n8\nb) bei den thermischen Verfahrensabläufen, insbeson-\ndere Trocknen und Wärmebehandlung, mitarbeiten\n14       Produktions- und Prozess-   a) Produktionssteuerung\nsteuerung                      aa) Materialfluss bei der Erzeugung von Steine- und\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)                 Erdenprodukten erläutern\nbb) Zusammenhänge im Produktionsablauf darstel-\nlen\ncc) Methoden der Datenerfassung und -verarbei-\ntung für die Produktionssteuerung erläutern\n7\ndd) Mess-, Überwachungs- und Kommunikations-\neinrichtungen bedienen\nee) Störungen im Materialfluss erkennen und Maß-\nnahmen zu deren Beseitigung veranlassen\nff)  Produktionsdaten erfassen, abrufen und zur Ver-\narbeitung weiterleiten\ngg) Produktionsprotokolle handhaben\nb) Prozesssteuerung\naa) Aufgaben und Verfahren der Steuerung von Auf-\nbereitungs- und Produktionsprozessen von Stei-\nnen und Erden erläutern\nbb) Darstellungen zur Prozesssteuerung lesen\ncc) Prozessabläufe überwachen und steuern                           7\ndd) Prozessdaten zur Kontrolle und Steuerung von\nProzessabläufen beurteilen und bei Abweichun-\ngen von den Sollwerten korrigierende Maßnah-\nmen ergreifen\nee) Betriebsdaten verarbeiten\n15       Instandhalten von           a) Produktionseinrichtungen nach Inspektions-, War-\nMaschinen und Anlagen          tungs- und Betriebsanleitung unter Berücksichti-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 15)            gung der Sicherheitsvorschriften inspizieren und\nwarten\nb) Funktionsfähigkeit von Maschinenelementen beur-\nteilen und schadhafte Teile auswechseln                             4\nc) Auswirkungen von Verschleiß und anderen Einwir-\nkungen auf den Betriebszustand feststellen, Folgen\nbeurteilen\nd) Instandsetzungsmaßnahmen durchführen\n16       Lagern und Entsorgen        a) Lagerung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 16)            Einrichtungen zur Lagerung von Rohstoffen, Teil-\nund Fertigprodukten bedienen und überwachen\nb) Entsorgung\naa) Betriebsstoffe, Hilfsstoffe und Chemikalien un-                 4\nterscheiden und der Entsorgung zuführen\nbb) betriebsübliche Gefahrstoffe unter Beachtung\nder Sicherheitsbestimmungen zwischenlagern\nund deren Entsorgung veranlassen","190             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004\nII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 3 Abs. 2\nA. Fachrichtung Baustoffe\nZeitliche Richtwerte\nTeil des            Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung           in Wochen\nLfd. Nr.                                                                                            im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes                 des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1        2      3\n1                    2                                           3                                          4\n1      Arbeitsplanung und syste-   a) Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicher-\nmatische Störungsbesei-        heitstechnischen, organisatorischen und wirtschaft-\ntigung                         lichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und fest-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1              legen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche Pro-\nBuchstabe a)                   bleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen tref-\nfen\nb) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten                                 2\nc) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen\neinschätzen und melden\nd) Ursachen von technischen Störungen in Produk-\ntionsanlagen systematisch ermitteln und Störungen\nbeheben\n2      Instandsetzen von Maschi- a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-\nnen und Anlagen                tieren, instand setzen und betriebsfertig montieren\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1           b) instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf\nBuchstabe b)                                                                                                8\nFunktion prüfen\nc) Sicherheitseinrichtungen beurteilen,          festgestellte\nMängel durch Instandsetzen beheben\n3      Probenehmen und Durch- a) Probenahme\nführen von Maßnahmen zur       aa) geeignete Probenahmeverfahren unter Berück-\nQualitätssicherung                  sichtigung des zu beprobenden Gutes hinsicht-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                   lich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher\nBuchstabe c)                        Gegebenheiten auswählen\nbb) Proben unter Beachtung von Sicherheitsvor-                               4\nschriften nehmen\ncc) Funktion von automatischer Probenahmeein-\nrichtung überwachen\ndd) automatische Probenahmeeinrichtungen warten\nund instand halten\nb) Aufbereitungsanalytik\naa) Proben unter Berücksichtigung des jeweiligen\nAnalyseverfahrens vorbereiten\nbb) physikalische Analysen durchführen, insbeson-\ndere zur Bestimmung von:\n–  Feuchte\n–  Kornverteilung\n–  spezifischer Oberfläche\n–  Dichte\n–  Schüttgewicht\n12\ncc) chemisch-mineralogische Analysen zur Bestim-\nmung der Elementzusammensetzung durchfüh-\nren\ndd) anwendungstechnische Untersuchungen der\nBaustoffe hinsichtlich\n–  Verarbeitbarkeit\n–  Festigkeit\n–  Dauerhaftigkeit\n–  Maßtoleranzen\ndurchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004                         191\nZeitliche Richtwerte\nTeil des                    Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nLfd. Nr.                                                                                                      im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes                           des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1        2      3\n1                          2                                                   3                                      4\nee) Hilfsstoffe, insbesondere Gefahrstoffe bei der\nDurchführung von Analysen unter Berücksichti-\ngung der arbeitsrechtlichen Vorschriften hand-\nhaben\nc) Prozesssteuerung\naa) Analyseergebnisse protokollieren, vergleichen\nund bewerten\nbb) Steuerungseingriffe aufgrund der Analyseergeb-\nnisse veranlassen\n4        Überwachen verfahrens-                 a) verfahrenstechnische Teilschritte und die zugehöri-\nund fertigungstechnischer                  gen Anlagen nennen und ihr Zusammenwirken sowie\nAbläufe von Brenn- und                     ihre Auswirkungen anhand von betrieblichen Bei-\nVeredelungsprozessen                       spielen erläutern\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                      b) chemische, physikalische und mineralogische Vor-\nBuchstabe d)                               gänge in den einzelnen Teilschritten erläutern                           8\nc) Anlagen unter Anleitung im Normalzustand mit Hilfe\nder installierten Regelkreise und unter Umgehung\nder Regelkreise fahren und überwachen\nd) Anlagen aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung\nder Sicherheitsvorschriften an- und abfahren\ne) Betriebsstörungen in Anlagen erkennen und ge-\neignete Maßnahmen zur Überprüfung in ungestör-\ntem Betriebszustand einleiten                                           10\nf) Möglichkeiten des Abschaltens von Anlagen zum\nAnlagenschutz nennen\n5        Abfüllen, Verladen, Wiegen             a) Mischeinrichtungen für auftragsbezogene Mischpro-\nund Versandvorbereiten                     dukte bedienen\nvon Baustoffen                         b) Lagerarten der Fertigprodukte nennen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe e)                           c) Versandarten für Fertigprodukte nennen\nd) Abfüll- und Palettieranlagen für Sackware bedienen                        8\ne) Wäge- und Beladeeinrichtungen für Loseware bedie-\nnen\nf) Einsatzbereiche von Zement, Kalk/Dolomit und Gips\nin der Grundstoff- sowie Bauindustrie erläutern\nB . F a c h r i c h t u n g Tr a n s p o r t b e t o n\nZeitliche Richtwerte\nTeil des                    Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nLfd. Nr.                                                                                                      im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes                           des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1        2      3\n1                          2                                                   3                                      4\n1        Disponieren von Mischun-               a) Bindemittel, Zuschlagstoffe, Zusatzstoffe, Zusatz-\ngen, Materialfluss und                     mittel und Wasser mengen- und zeitabhängig abrufen\nMaterialtransporten                    b) Aufträge nach Liefertermin, Liefermenge, Lieferfolge,\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2                          Transportmittel, Fahrwege und Witterung sowie unter\nBuchstabe a)                               Berücksichtigung der Straßenverkehrsordnung dispo-                      12\nnieren\nc) Zusatzleistungen durch Bereitstellung von Beton-\npumpen und Güteüberwachung disponieren","192            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004\nZeitliche Richtwerte\nTeil des            Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung           in Wochen\nLfd. Nr.                                                                                            im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes                 des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1        2      3\n1                    2                                           3                                          4\nd) Verwendungsbereiche von Transportbeton und Werk-\nfrischmörtel erläutern\ne) Materialbewegungen erfassen\nf) Versandpapiere und Lieferscheine erstellen\n2      Herstellen von Transport-   a) Maschinen und Anlagen auf Funktionsfähigkeit über-\nbeton                          prüfen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2           b) Transportbeton nach vorgegebenen Rezepturen\nBuchstabe b)                   EDV-unterstützt herstellen\nc) Maschinen und Anlagen reinigen und warten                                   12\nd) Reparaturen unter Berücksichtigung der Sicherheits-\nbestimmungen durchführen\ne) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte\nMängel melden und durch Instandsetzen beheben\n3      Herstellen von Werkfrisch-  a) Maschinen und Anlagen auf Funktionsfähigkeit über-\nmörtel                         prüfen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2           b) Werkfrischmörtel nach vorgegebenen Rezepturen\nBuchstabe c)                   EDV-unterstützt herstellen\nc) Maschinen und Anlagen reinigen und warten                                   10\nd) Reparaturen unter Berücksichtigung der Sicherheits-\nbestimmungen durchführen\ne) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte\nMängel melden und durch Instandsetzen beheben\n4      Probenehmen und Durch- a) Grundlage der Betontechnologie unter Berücksichti-\nführen von Maßnahmen zur       gung der DIN-Normen „Beton und Stahlbeton“,\nQualitätssicherung             „Prüfverfahren für Beton“ und „Güteüberwachung“\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2              erläutern\nBuchstabe d)                b) Sieblinien unter Berücksichtigung der Ausgangs-\nstoffe zur Herstellung des Endproduktes erstellen\nc) Eignungsprüfungen         durchführen        einschließlich\nNachbehandlung des Endproduktes\n12\nd) Mischwerkzeuge in Transportbeton-Werken sowie\ndie Mischspiralen der Fahrzeuge überprüfen\ne) Dosiereinrichtungen auf Abweichungen überprüfen\nund nachjustieren\nf) Ursachen von technischen Störungen in Mischanla-\ngen und Fördergeräten systematisch ermitteln und\nStörungen beseitigen\n5      Wiederaufbereiten von       a) Wiederaufbereitungsanlage auf Funktionsfähigkeit\nRestbeton und Restmörtel       prüfen und in Betrieb nehmen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2           b) Wiederaufbereitungsanlage nach Inspektions-, War-\nBuchstabe e)                   tungs- und Betriebsanleitungen inspizieren und warten\n6\nc) Ursachen von technischen Störungen systematisch\nermitteln, beheben oder beheben lassen\nd) zurückgewonnene Stoffe auf Wiederverwendung\ndurch Sichtkontrolle überprüfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004               193\nC. Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement\nZeitliche Richtwerte\nTeil des            Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nLfd. Nr.                                                                                        im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes                 des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1        2      3\n1                    2                                           3                                      4\n1      Arbeitsplanung und syste-   a) Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicher-\nmatische Störungsbeseiti-      heitstechnischen, organisatorischen und wirtschaft-\ngung                           lichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und fest-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3              legen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche Pro-\nBuchstabe a)                   bleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen tref-\nfen\nb) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten                             2\nc) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen\neinschätzen und melden\nd) Ursachen von technischen Störungen in Produkti-\nonsanlagen systematisch ermitteln und Störungen\nbeheben\n2      Instandsetzen von Maschi- a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-\nnen und Anlagen                tieren, instand setzen und betriebsfertig montieren\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3           b) instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf\nBuchstabe b)                   Funktion prüfen                                                          8\nc) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte\nMängel melden und durch Instandsetzen beheben\n3      Probenehmen und Durch- a) Probenahme\nführen von Maßnahmen zur       aa) Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung\nQualitätssicherung                  des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsis-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3                   tenz und Körnung sowie örtlicher Gegeben-\nBuchstabe c)                        heiten auswählen                                                    4\nbb) Proben unter Beachtung von Sicherheitsvor-\nschriften nehmen\ncc) Funktion automatischer          Probenahmeeinrich-\ntung überwachen\nb) Aufbereitungsanalytik\naa) Proben unter Berücksichtigung des Analyse-\nverfahrens vorbereiten\nbb) Analysen durchführen, insbesondere zur Be-\nstimmung von:\n–  Feuchte\n–  Reinheitsgrad                                                   12\n–  Weißgehalt\n–  Abbindezeit\n–  Festigkeit\n–  Maßtoleranz\n–  Dichte\n–  Kornverteilung (Siebanalyse)\n4      Überwachen verfahrens-      a) verfahrenstechnische Teilschritte und die zugehöri-\nund fertigungstechnischer      gen Anlagen nennen, ihr Zusammenwirken sowie\nAbläufe von Produktions-       ihre Auswirkungen anhand von betrieblichen Bei-\nprozessen                      spielen erläutern\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3           b) chemische, physikalische und mineralogische Vor-\nBuchstabe d)                   gänge in den einzelnen Teilschritten erläutern                           8\nc) Prozesstechnik erläutern\nd) Zusammenwirken der einzelnen Teilschritte für Teil-\nanlagen und Gesamtanlagen im Gesamtprozess\nerläutern","194            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004\nZeitliche Richtwerte\nTeil des            Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nLfd. Nr.                                                                                        im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes                 des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1        2      3\n1                    2                                           3                                      4\ne) Anlagen unter Anleitung im Normalzustand mit Hilfe\nder installierten Regelkreise und unter Umgehung\nder Regelkreise fahren und überwachen\nf) fertigungstechnische Anlagen für die Teilprozesse\nerläutern\ng) Anlage aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung der\nSicherheitsvorschriften an- und abfahren\nh) Betriebsstörungen in den Anlagen erkennen und\nMaßnahmen zur Überführung in einen ungestörten\nBetriebszustand einleiten                                               10\ni) Möglichkeiten des Abschaltens der Anlagen zum\nAnlagenschutz nennen\n5      Verladen, Wiegen und Ver-   a) Lagerarten der Fertigprodukte nennen\nsandvorbereiten von Gips-   b) Versandarten für Fertigprodukte nennen\nplatten oder Faserzement\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3           c) Abfüll- und Palettieranlagen für Sackware und Plat-\nBuchstabe e)                   ten bedienen\nd) Mischeinrichtungen für Mischprodukte bedienen\n8\ne) Wäge- und Beladeeinrichtungen für Loseware bedie-\nnen\nf) Logistik des Versandes erklären\ng) Bestand von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie\nFertigprodukten führen\nD. Fachrichtung Kalksandsteine oder Porenbeton\nZeitliche Richtwerte\nTeil des            Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nLfd. Nr.                                                                                        im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes                 des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1        2      3\n1                    2                                           3                                      4\n1      Arbeitsplanung und syste-   a) Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicher-\nmatische Störungsbeseiti-      heitstechnischen, organisatorischen und wirtschaft-\ngung                           lichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und fest-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4              legen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche Pro-\nBuchstabe a)                   bleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen\nb) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten                             5\nc) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen\neinschätzen und melden\nd) Ursachen von technischen Störungen in Produkti-\nonsanlagen systematisch ermitteln und Störungen\nbeheben\n2      Instandsetzen von Maschi- a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-\nnen und Anlagen                tieren, instand setzen und betriebsfertig montieren\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4           b) instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf\nBuchstabe b)                   Funktion prüfen                                                          8\nc) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte\nMängel melden und durch Instandsetzen beheben\n3      Probenehmen und Durch- a) Probenahme\nführen von Maßnahmen zur       aa) Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung\nQualitätssicherung                  des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsis-                       4\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4                   tenz und Körnung sowie örtlicher Gegeben-\nBuchstabe c)                        heiten auswählen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004               195\nZeitliche Richtwerte\nTeil des            Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nLfd. Nr.                                                                                        im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes                 des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1        2      3\n1                    2                                           3                                      4\nbb) Proben unter Beachtung von Sicherheitsvor-\nschriften nehmen\ncc) Funktion automatischer Probenahmeeinrichtun-\ngen überwachen\nb) Aufbereitungsanalytik\naa) Proben unter Berücksichtigung des Analysever-\nfahrens vorbereiten\nbb) Analysen durchführen, insbesondere zur Be-\nstimmung von:\n– Feuchte\n– Sandreinheit                                                     12\n– Abbindezeit\n– Festigkeit\n– Maßtoleranz\n– Dichte\n– Litergewicht\n– Kornverteilung (Siebanalyse)\n4      Überwachen verfahrens-      a) verfahrenstechnische Teilschritte nennen und ihre\nund fertigungstechnischer      Auswirkungen erläutern\nAbläufe von Produktions-    b) chemische, physikalische und mineralogische Vor-\nprozessen                      gänge in den einzelnen Teilschritten erläutern\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4           c) Aufbereitung und Formgebung\nBuchstabe d)                   aa) Rohstoffe kontrollieren\nbb) Anlagen zur Aufbereitung bedienen und warten\n10\ncc) Mischvorgänge überwachen und steuern\ndd) Schneidemaschinen für Porenbeton oder Pres-\nsen für Kalksandsteine einrichten, bedienen und\nwarten\nd) Autoklavieren\naa) Reaktionsvorgänge in Autoklaven erläutern\nbb) Dampfhärteanlage bedienen, steuern und warten\ne) Bewehrungsfertigung\naa) Bewehrungskörbe auftragsgemäß herstellen\nbb) Korrosionsschutz aufbringen\nf) Nachbehandlung\naa) Bauelemente durch Sägen, Bohren und Fräsen\nnachbearbeiten\nbb) Bauelemente beschriften und imprägnieren\ncc) Bauelemente zu komplexen Bauteilen verbinden                         5\ng) Anlagen aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung\nder Sicherheitsvorschriften an- und abfahren\nh) Betriebsstörungen in den Anlagen erkennen und\ngeeignete Maßnahmen zur Überprüfung in einen\nungestörten Betriebszustand einleiten\ni) Möglichkeiten des Abschaltens der Anlagen zum\nAnlagenschutz nennen\n5      Versandvorbereiten und      a) Endprodukte zulassungsgerecht kennzeichnen\nVerladen von Kalksand-      b) Lagerarten der Fertigprodukte nennen\nsteinen oder Porenbeton     c) Logistik des Versandes erklären\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4\nd) Bestand von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie\nBuchstabe e)\nFertigprodukten führen                                                   8\ne) Artikel nach Verladeprogramm verladen\nf) Einsatzbereiche von Kalksandsteinen und Porenbe-\nton im Bauwesen unter Berücksichtigung der Monta-\ngeverfahren erläutern","196            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004\nE. Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse\nZeitliche Richtwerte\nTeil des            Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nLfd. Nr.                                                                                        im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes                 des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1        2      3\n1                    2                                           3                                      4\n1      Arbeitsplanung und syste-   a) Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicher-\nmatische Störungsbeseiti-      heitstechnischen, organisatorischen und wirtschaft-\ngung                           lichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und fest-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5              legen sowie Arbeitsschritte absichern, Probleme\nBuchstabe a)                   erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen\nb) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten                             2\nc) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen\neinschätzen und melden\nd) Ursachen von technischen Störungen in Produkti-\nonsanlagen systematisch ermitteln und Störungen\nbeheben\n2      Qualitätssicherung          a) Ziele, Aufgaben, Bedeutung und betrieblichen Auf-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5              bau der Qualitätssicherung beschreiben\nBuchstabe b)                b) Steuereinrichtungen einstellen und bedienen, Be-\ntriebsdaten erfassen\nc) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen,                          6\nFehler melden, beseitigen oder deren Beseitigung\nveranlassen\nd) Prüfvorschriften und Dokumentationen anwenden,\nAnweisungen der Qualitätssicherung einhalten\n3      Probenahme und Proben-      a) Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des\nanalyse                        zu beprobenden Gutes bestimmen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5           b) Proben unter Beachtung der Sicherheitsbestimmun-\nBuchstabe c)                   gen nehmen\nc) Funktion automatischer Probenahmeeinrichtungen\nüberwachen und instand halten\nd) Proben unter Berücksichtigung des jeweiligen Analy-\nseverfahrens vorbereiten\ne) Analysen durchführen, insbesondere zur Bestim-\nmung von:                                                               10\n– Feuchte\n– Kornverteilung\n– spezifischer Oberfläche\n– Dichte\n– Schüttgewicht\n– Festigkeit\n– Abbindezeit\nf) automatische Analysegeräte überwachen und\ninstand halten\n4      Instandsetzen von Maschi- a) Maschinen und Anlagenteile nach Vorgabe demon-\nnen und Anlagen                tieren, instand setzen und betriebsfertig montieren\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5           b) instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf\nBuchstabe d)                   Funktion prüfen                                                          8\nc) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte\nMängel melden und durch Instandsetzen beheben\noder beheben lassen\n5      Herstellen unterschiedli-   a) Mischanlage auf Funktionsfähigkeit überprüfen\ncher Betonsorten            b) Mischanlage mit Bindemittel, Zugschlagstoffen, Zu-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5              satzmittel und Wasser beschicken\nBuchstabe e)                                                                                            6\nc) Beton nach produktspezifischen Rezepturen mischen\nd) Mischanlage reinigen und instand halten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004                         197\nZeitliche Richtwerte\nTeil des                     Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nLfd. Nr.                                                                                                      im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes                           des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1        2      3\n1                         2                                                    3                                      4\n6        Herstellen und Prüfen                  a) Betonstahl für die produktspezifischen Bewehrungen\nvon vorgefertigten Beton-                  be- und verarbeiten\nerzeugnissen                           b) Maschinen und Anlagen auf Funktionstüchtigkeit\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5                          überprüfen\nBuchstabe f)\nc) Bewehrung und Einbauteile nach technischen Unter-\nlagen in die Formen einbringen                                          16\nd) Produktqualität nach Augenschein beurteilen\ne) vorgefertigte Betonerzeugnisse produktspezifisch,\ninsbesondere auf Maßhaltigkeit und Festigkeit, prü-\nfen\nf) Maschinen und Anlagen reinigen und instand halten\n7        Vorbereiten des Versandes a) Bestände, insbesondere von Rohstoffen, führen\nund Verladen vorgefertigter b) vorgefertigte Betonerzeugnisse ihren Verwendungs-\nBetonerzeugnisse                           bereichen zuordnen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5\nBuchstabe g)                           c) Produkte anforderungsgemäß kennzeichnen und                               4\nversandfertig machen\nd) Produkte produktspezifisch transportieren, lagern\nund verladen\nF. F a c h r i c h t u n g A s p h a l t t e c h n i k\nZeitliche Richtwerte\nTeil des                     Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nLfd. Nr.                                                                                                      im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes                           des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1        2      3\n1                         2                                                    3                                      4\n1        Disponieren von Mischun-               a) Verwendungsbereiche von Asphalt im Straßen- und\ngen, Materialfluss und                     Hochbau unterscheiden\nMaterialtransporten                    b) Bindemittel, Additive und Mineralstoffe mengen- und\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 6                          zeitabhängig abrufen\nBuchstabe a)\nc) Aufträge unter Beachtung von Lieferterminen, Liefer-                     10\nmengen, Lieferfolge, Transportmitteln, Fahrwegen\nund Witterung disponieren\nd) Materialbewegungen erfassen\ne) Versandpapiere und Lieferscheine erstellen\n2        Herstellen von Walzasphalt a) Maschinen und Anlagen auf Vollständigkeit und\nund von Gussasphalt                        Funktionsfähigkeit überprüfen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 6                      b) Ursachen von technischen Störungen systematisch\nBuchstabe b)                               ermitteln, beheben und beheben lassen\nc) Walzasphalt und Gussasphalt, insbesondere unter\nVerwendung von Ausbauasphalt, nach vorgegebe-\nnen Sollzusammensetzungen herstellen\n21\nd) Schaufellader bedienen\ne) Maschinen und Anlagen reinigen und warten\nf) Instandhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung\nder Sicherheitsbestimmungen durchführen\ng) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte\nMängel melden und durch Instandsetzen beheben","198            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004\nZeitliche Richtwerte\nTeil des            Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nLfd. Nr.                                                                                        im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes                 des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1        2      3\n1                    2                                           3                                      4\n3      Einbauen von Walzasphalt    a) Verfahren zum Einbau von Walzasphalt und von Guss-\nund von Gussasphalt            asphalt unterscheiden\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 6                                                                                       6\nb) Walz- und Gussasphalt einbauen\nBuchstabe c)\nc) eingebauten Walz- und Gussasphalt beurteilen\n4      Probenehmen und Durch- a) Anforderungen an zu verwendende Stoffe und Pro-\nführen von Maßnahmen zur       dukte unterscheiden\nQualitätssicherung          b) Eigenschaften von Mineralstoffen, Bitumen, Zusatz-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 6              stoffen, Straßenausbaustoffen und Asphalt, insbe-\nBuchstabe d)                   sondere nach Vorschriften, bewerten\nc) Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des\nzu beprobenden Gutes auswählen\nd) Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften\nentnehmen\n15\ne) Eigenüberwachungsprüfungen durchführen und be-\nurteilen\nf) Anlageneinstellung vor der Herstellung von Produk-\nten kontrollieren\ng) Prozessdaten bei der Herstellung von Produkten\nkontrollieren\nh) Korrekturen an Anlagen vornehmen\ni) Dosiereinrichtungen auf Abweichungen überprüfen,\nKalibrierung durchführen"]}