{"id":"bgbl1-2004-5-7","kind":"bgbl1","year":2004,"number":5,"date":"2004-02-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/5#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-5-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_5.pdf#page=36","order":7,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Aufbereitungsmechaniker/zur Aufbereitungsmechanikerin (Aufbereitungsmechaniker-Ausbildungsverordnung)","law_date":"2004-02-09T00:00:00Z","page":160,"pdf_page":36,"num_pages":20,"content":["160                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Aufbereitungsmechaniker/zur Aufbereitungsmechanikerin*)\n(Aufbereitungsmechaniker-Ausbildungsverordnung)**)\nVom 9. Februar 2004\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                    8. Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                        von Rohstoffen,\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der\n9. Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten,\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                     10. Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik,\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-\n11. Grundlagen der Elektrotechnik, Mess-, Steuerungs-\ndesministerium für Bildung und Forschung:\nund Regelungstechnik,\n12. Gewinnen, Fördern und Transportieren von Rohstof-\n§1\nfen,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                        13. Zerkleinern und Klassieren von Rohstoffen,\nDer Ausbildungsberuf Aufbereitungsmechaniker/Auf-                    14. Sortieren, Mischen und Dosieren von Rohstoffen und\nbereitungsmechanikerin wird staatlich anerkannt.                             Teilprodukten,\n15. Instandhalten von Maschinen und Anlagen,\n§2\n16. Lagern und Entsorgen.\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbil-             tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\ndungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen                               Kenntnisse:\n1. Naturstein,                                                           1. in der Fachrichtung Naturstein:\n2. feuerfeste und keramische Rohstoffe,                                     a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbe-\nseitigung,\n3. Sand und Kies,\nb) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,\n4. Steinkohle,\nc) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen\n5. Braunkohle                                                                   zur Qualitätssicherung,\ngewählt werden.                                                             d) Überwachen, Steuern und Regeln von automati-\nsierten und teilautomatisierten Aufbereitungsab-\n§3                                          läufen,\nAusbildungsberufsbild                                 e) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von\nNatursteinen;\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\ntens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                          2. in der Fachrichtung feuerfeste und keramische Roh-\nstoffe:\n1. Berufsbildung,\na) Arbeitsplanung und systematische Störungsbe-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                         seitigung,\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                               b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-                  c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen\ngieverwendung,                                                           zur Qualitätssicherung,\n5. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterla-                    d) Überwachen, Steuern und Regeln verfahrens- und\ngen,                                                                     fertigungstechnischer Abläufe der Nass- oder\nTrockenaufbereitung keramischer Rohstoffe,\n6. Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung,\ne) Füllen, Wiegen und Versandvorbereiten kerami-\n7. Instandhalten von Werkzeugen,                                             scher Rohstoffe;\n*)   Beschäftigungsverbote für Frauen in der Fachrichtung Steinkohle     3. in der Fachrichtung Sand und Kies:\nbleiben aus Gründen des Arbeitsschutzes bei der Beschäftigung unter\nTage unberührt.                                                        a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbe-\n**) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des             seitigung,\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister      b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum      c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                             zur Qualitätssicherung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004               161\nd) Überwachen, Steuern und Regeln von automati-           genheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil-\nsierten und teilautomatisierten Aufbereitungsab-      dungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das\nläufen,                                               Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.\ne) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von\nSand und Kies;                                                                    §7\n4. in der Fachrichtung Steinkohle:                                               Zwischenprüfung\na) Arbeitsplanung und systematische Störungsbe-              (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nseitigung,                                            Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nb) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,               des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nc) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen                 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die für das\nzur Qualitätssicherung,                               erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den\nd) Überwachen, Steuern und Regeln von automati-           im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmen-\nsierten und teilautomatisierten Aufbereitungsab-      lehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die\nläufen,                                               Berufsausbildung wesentlich ist.\ne) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von               (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\nSteinkohle;                                           höchstens vier Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und\n5. in der Fachrichtung Braunkohle:                           in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei Arbeitspro-\nben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Be-\na) Arbeitsplanung und systematische Störungsbe-           tracht:\nseitigung,\n1. als Prüfungsstück:\nb) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,\nAnfertigen einer mechanischen Baugruppe durch\nc) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen\nmanuelles und maschinelles Spanen, Kaltumformen\nzur Qualitätssicherung,\nund Fügen einschließlich Erstellen eines Arbeitspla-\nd) Überwachen, Steuern und Regeln von automati-               nes sowie eines Prüfprotokolls;\nsierten und teilautomatisierten Gewinnungs- und\n2. als Arbeitsproben:\nAufbereitungsabläufen,\na) Herstellen einer mechanischen Verbindung,\ne) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von\nBraunkohle.                                               b) Aufbau einer steuerungstechnischen Baugruppe\nund Funktionsprüfung.\n§4                                  (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nAusbildungsrahmenplan                        insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen        Gebieten schriftlich lösen:\nnach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachli-\nchen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung          1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle\n(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von              Energieverwendung,\ndem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche              2. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterla-\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-        gen,\nbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-\nderheiten die Abweichung erfordern.                          3. berufsbezogene Berechnungen,\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten        4. Vorkommen, Eigenschaften und Verwendung von\nund Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die             Rohstoffen,\nAuszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten berufli-\n5. Verfahren der Gewinnung, Aufbereitung und Weiter-\nchen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil-\nverarbeitung von Rohstoffen,\ndungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selb-\nständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein-         6. Maschinen und Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung\nschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen             und Weiterverarbeitung von Rohstoffen,\nnach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.\n7. Grundlagen der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und\nRegelungstechnik.\n§5\nAusbildungsplan                                                      §8\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des                                Abschlussprüfung\nAusbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.                                   (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\n§6                               soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nBerichtsheft\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung\nDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form          unter Beachtung fachrichtungsspezifischer Besonder-\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-       heiten in höchstens sechs Stunden ein Prüfungsstück","162               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004\nanfertigen und in insgesamt höchstens vier Stunden vier              ff)  Prüftechniken und Analyseverfahren feuerfes-\nArbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbeson-                       ter und keramischer Rohstoffe,\ndere in Betracht:                                                    gg) Füllen, Wiegen und Versandvorbereiten;\n1. als Prüfungsstück:                                             c) in der Fachrichtung Sand und Kies:\nHerstellen einer Baugruppe mit elektropneumatischen              aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-\noder elektrohydraulischen und elektrotechnischen                      nelle Energieverwendung,\nSteuerungselementen einschließlich Funktionsprü-\nfung oder Herstellen eines fachrichtungsspezifischen             bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung\nProduktes nach Vorgabe;                                               von Sand und Kies,\n2. als Arbeitsproben:                                                cc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozess-\nleittechnik für den fertigungstechnischen Be-\na) Einstellen oder Inbetriebnehmen einer automati-                    trieb von Produktionsanlagen,\nsierten oder teilautomatisierten Aufbereitungsan-\ndd) Gewinnungs- und Aufbereitungstechnik,\nlage oder eines Anlagenteils,\nee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen\nb) Instandsetzen einer mechanischen Baugruppe,\nund Anlagen zur Gewinnung und Aufbereitung\nc) Probenehmen, Prüfen und Analysieren einschließ-                    von Sand und Kies,\nlich Dokumentieren,\nff)  Prüftechniken und Analyseverfahren,\nd) Fehlersuche.                                                  gg) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;\nDabei sollen das Prüfungsstück mit 40 und die Arbeits-            d) in der Fachrichtung Steinkohle:\nproben zusammen mit 60 vom Hundert gewichtet wer-\nden.                                                                 aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-\nnelle Energieverwendung,\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nden Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Tech-               bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung\nnische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde                      von Steinkohle,\ngeprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die                   cc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozess-\nsich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-                  leittechnik in der Steinkohleaufbereitung,\ndere aus folgenden Gebieten in Betracht:\ndd) Aufbereitungstechnik und Aufbereitungsver-\n1. im Prüfungsfach Technologie:                                           fahren von Steinkohle,\na) in der Fachrichtung Naturstein:                               ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen\nund Anlagen zur Steinkohleaufbereitung,\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-\nnelle Energieverwendung,                                 ff)  Prüftechniken     und    Analyseverfahren  von\nSteinkohle,\nbb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung\nvon Natursteinprodukten,                                 gg) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;\ncc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozess-            e) in der Fachrichtung Braunkohle:\nleittechnik für den Betrieb von Produktionsan-           aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-\nlagen,                                                        nelle Energieverwendung,\ndd) Gewinnungs- und Aufbereitungstechnik,                     bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung\nee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen                         von Braunkohle,\nund Anlagen zur Gewinnung und Verarbeitung               cc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozess-\nvon Natursteinen,                                             leittechnik in der Braunkohlegewinnung und\nff)  Prüftechniken     und    Analyseverfahren    von              -aufbereitung,\nNatursteinen,                                            dd) Gewinnungs- und Aufbereitungstechnik sowie\n-verfahren von Braunkohle,\ngg) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;\nee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen\nb) in der Fachrichtung feuerfeste und keramische\nund Anlagen zur Braunkohlegewinnung und\nRohstoffe:\n-aufbereitung,\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-\nff)  Prüftechniken und Analyseverfahren für Braun-\nnelle Energieverwendung,\nkohle,\nbb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung                  gg) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;\nfeuerfester und keramischer Rohstoffe,\ncc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozess-         2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\nleittechnik für den Betrieb von Produktionsan-        a) Handhaben von Skizzen und Technischen Zeich-\nlagen,                                                   nungen, Tabellen, Statistiken, Diagrammen, Mon-\ndd) Aufbereitungstechnik und Aufbereitungsver-                tage-, Schalt- und Arbeitsplänen, Materialfluss-\nfahren,                                                  und Funktionsablaufplänen sowie von Betriebsab-\nlaufplänen,\nee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen\nund Anlagen zur Gewinnung und Aufbereitung            b) Interpretation technischer Daten,\nfeuerfester und keramischer Rohstoffe,                c) anwendungsbezogene Datenverarbeitung;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004                  163\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                         (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung hat\na) Ermitteln von Mischungen und Dosierungen,                das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der\nübrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.\nb) Rechnen mit physikalischen und technischen Grö-\nßen,                                                      (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen\nund im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des\nc) Ermitteln und Auswerten von Produktionsdaten;\nschriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsfach Techno-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                logie mindestens ausreichende Leistungen erbracht wer-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche            den.\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-                                 §9\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nÜbergangsregelung\n1. im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten,\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung               90 Minuten,     ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,            schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\ndieser Verordnung.\nSozialkunde                                 60 Minuten.\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses                                        § 10\nin einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-            Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.\nses für die mündlich geprüften Prüfbereiche sind das bis-       Gleichzeitig tritt die Aufbereitungsmechaniker-Ausbil-\nherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän-          dungsverordnung vom 2. April 1992 (BGBl. I S. 826) außer\nzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.                  Kraft.\nBerlin, den 9. Februar 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","164              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Aufbereitungsmechaniker/zur Aufbereitungsmechanikerin\nI. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                            Fertigkeiten und Kenntnisse,                        in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes     die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind  im Ausbildungsjahr\n1         2       3\n1                    2                                             3                                         4\n1     Berufsbildung                a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)               Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2     Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)           b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nMineralgewinnung, -förderung, -aufbereitung und\n-absatz sowie Materialwirtschaft und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3     Arbeits- und Tarifrecht,     a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)                                                                          während\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen                     der gesamten\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie            Ausbildung\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der Berg-         zu vermitteln\naufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4     Arbeitssicherheit,           a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzli-\nUmweltschutz                     chen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhü-\nund rationelle                   tungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter,\nEnergieverwendung                beachten und anwenden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)           b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei\nden Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-\nbränden beschreiben und Maßnahmen der ersten\nHilfe einleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Brandverhütung nennen,\nBrandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungs-\ngeräte bedienen\ne) Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshygiene\nerläutern\nf) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht\nentzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom\nausgehen, beachten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004                   165\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                           Fertigkeiten und Kenntnisse,                       in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes    die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr\n1        2       3\n1                  2                                            3                                        4\ng) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche\nVorschriften über den Immissions- und Gewässer-\nschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen\nh) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen              nennen\nund zu ihrer Verringerung beitragen\ni) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energiever-\nwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich anführen\n5  Lesen, Anwenden             a) technische Zeichnungen und Symbole sowie techni-\nund Erstellen                   sche Unterlagen, insbesondere Tabellen und Skiz-\ntechnischer Unterlagen          zen aus Bedienungshinweisen sowie Richtlinien,\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)              lesen und anwenden\nb) Skizzen anfertigen\nc) Verfahrensfließbilder anfertigen und lesen\nd) Produktionsvorgänge anhand von Darstellungen,\ninsbesondere von Arbeitsablauf-, Funktionsablauf-\nund Verlaufsplänen sowie Verfahrensfließbildern,\naufzeigen\ne) Betriebsdaten und Arbeitsergebnisse von Arbeitsab-\nläufen dokumentieren\n6  Grundfertigkeiten           a) manuelle Werkstoffbearbeitung\nder Werkstoffbearbeitung        aa) Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnitten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)                   unter Beachtung der Linienarten, Maßstäbe,\nMaßeintragungen mit Toleranzangaben und der\nSymbole für Oberflächenbeschaffenheit lesen\nsowie Skizzen anfertigen\nbb) Zusammenstellungszeichnungen, Explosions-\nzeichnungen und Stücklisten lesen\ncc) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel\nbereitstellen und pflegen\ndd) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festle-\ngen und erforderliche Abwicklungszeiten ein-\nschätzen\nee) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Län-\ngen, Winkeln und Flächen nach geforderter\nMessgenauigkeit auswählen und handhaben\nff)   Längen mit Maßstab und Messschieber messen\ngg) Winkel mit Winkelmesser messen und mit Win-\nkellehren prüfen\nhh) Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf Eben-\nheit und Formgenauigkeit prüfen\nii)  Werkstücke unter Berücksichtigung der Werk-\nstoffeigenschaften anreißen, körnen und kenn-\nzeichnen                                             12\nkk) Werkstücke und Halbzeuge unter Berücksich-\ntigung des Oberflächenschutzes zur Bearbei-\ntung ein- und aufspannen\nll)   Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunst-\nstoff sägen","166         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                            Fertigkeiten und Kenntnisse,                       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes    die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind  im Ausbildungsjahr\n1         2       3\n1                 2                                             3                                        4\nmm) Werkstücke aus Metall und Kunststoff bis zur\nMaßgenauigkeit von ± 0,5 mm und bis zur Ober-\nflächenbeschaffenheit Rz 25 eben und winklig\nfeilen sowie entgraten\nnn) Rundungen und Durchbrüche an Werkstücken\naus Metall und Kunststoff formgerecht feilen\nsowie entgraten\noo) Innengewinde in Werkstücke aus Metall und\nKunststoff mit Gewindebohrer schneiden\npp) Außengewinde auf Rohre und Stangen aus\nMetall mit Schneideisen schneiden\nqq) Bleche und Kunststoffplatten mit Hand- und\nHandhebelschere scherschneiden sowie mit\nLochwerkzeugen lochen\nrr)    Bleche und Profilteile aus Metall kaltbiegen\nss)    Werkstücke, die durch den Schneid- oder Bie-\ngevorgang verformt sind, richten\n´                          b) maschinelle Werkstoffbearbeitung\naa) Werkzeuge          und     Kühlschmiermittel      unter\nBerücksichtigung des zu bearbeitenden Werk-\nstoffes sowie Maschinen und Hilfsmittel aus-\nwählen\nbb) Drehzahl, Vorschub und Schnitttiefe an Bohr-\nmaschinen unter Berücksichtigung des Werk-\nstoffes mit Hilfe von Tabellen ermitteln und ein-\nstellen\ncc) Bohrer und Senker mit Bohrfutter und Spannke-\ngel spannen\ndd) Bohrungen und Kegelsenkungen in Blechen,\nPlatten und Profilteilen mit handgeführten und        4\nortsfesten Bohrmaschinen herstellen\nee) Flachsenkungen mit ortsfesten Bohrmaschinen\nherstellen\nff)   Werkzeuge an Schleifböcken scharfschleifen\nc) Trennen von Werkstoffen\naa) Profile aus Metall und Kunststoff unter Berück-\nsichtigung des Werkstoffes mit Maschinensä-\ngen trennen\nbb) Profile aus Metall mit Winkelschleifer trennen\ncc) Profile und Platten aus Stahl durch Brenn-\nschneiden trennen\nd) Herstellen von mechanischen Verbindungen\naa) Verbindungen mittels Schrauben, Muttern und\nScheiben herstellen sowie mittels Sicherungs-\nelementen, insbesondere mit Federringen und\nZahnscheiben, sichern\nbb) Kleber nach Eigenschaften und Verwendungs-\nzweck auswählen sowie Klebeverbindungen\nzwischen gleichen und verschiedenen Werk-\nstoffen nach Anweisungen und Unterlagen her-\nstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004                  167\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                           Fertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes   die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr\n1        2       3\n1                  2                                            3                                       4\ncc) Schweißeinrichtungen, insbesondere Hand-\nschweißtransformatoren und Schweißhilfsmate-\nrialien, für das Schmelzschweißen auswählen\nsowie Einstellwerte festlegen\ndd) Bleche, Profile und Rohre aus Stahl im Rahmen\nvon Instandsetzungsarbeiten durch Schmelz-\nschweißen verbinden                                  10\nee) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter\nBerücksichtigung der zu fördernden Medien,\ndes Druckes und der Temperatur herstellen\nff)  Transportbänder im Rahmen von Reparaturar-\nbeiten durch Kaltvulkanisieren oder Klammern\ninstand setzen\n7   Instandhalten               a) Werkzeuge für die Gewinnung, Aufbereitung und\nvon Werkzeugen                 Weiterverarbeitung zu Endprodukten nennen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)          b) Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen reinigen\nund pflegen                                                 4\nc) Verschleißteile von Werkzeugen auswechseln\nd) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und doku-\nmentieren\n8   Erschließungs-,             a) betriebliche Rohstoffvorkommen erläutern\nGewinnungs- und             b) Gewinnungstechniken von Rohstoffen anhand von\nFördertechniken                Beispielen erläutern\nvon Rohstoffen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)          c) Rekultivierung anhand von Beispielen erläutern              8\nd) bei der Erschließung, Gewinnung und Förderung von\nRohstoffen mitarbeiten\ne) betriebsbedingte Reinigungsarbeiten durchführen\n9   Verarbeiten von             a) Verfahrenstechniken der Trocken- und Nassaufbe-\nRohstoffen                     reitung gegenüberstellen\nzu Endprodukten             b) in Aufbereitungs- oder Produktionsanlagen beim\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)             Zerkleinern, Waschen, Klassieren, Trennen sowie bei\nthermischen Bearbeitungsverfahren mitarbeiten\nc) Funktion und Einsatz von Maschinen und Anlagen             14\nfür die Aufbereitung von Rohstoffen und Weiterver-\narbeitung zu Endprodukten nennen sowie entspre-\nchende Maschinen und Anlagen unter Aufsicht\nbedienen\nd) Verwendung der Endprodukte erläutern\n10   Grundlagen der              a) Pneumatik und Hydraulik\nHydraulik und Pneumatik        aa) Schalt- und Funktionspläne pneumatischer und\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)                 hydraulischer Systeme lesen und skizzieren\nbb) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren\nin hydraulischen und pneumatischen Anlagen\nbeachten und anwenden\ncc) Druck in pneumatischen und hydraulischen\nSystemen messen und einstellen\ndd) Pneumatik- und Hydraulikschaltungen nach An-\ngaben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und                    8\nVorschriften aufbauen, anschließen und prüfen","168          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                           Fertigkeiten und Kenntnisse,                       in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes    die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr\n1         2       3\n1                  2                                            3                                         4\nb) Elektropneumatik und Elektrohydraulik\naa) Schalt- und Funktionspläne von elektropneuma-\ntischen und elektrohydraulischen Systemen\nlesen und skizzieren\nbb) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren\ndurch elektrischen Strom anwenden\ncc) elektrische Bauteile und Baugruppen anhand\nvon Typen- und Leistungsschildern identifizieren,\nBauteile und Baugruppen mechanisch montieren\nund demontieren\ndd) Funktionsfähigkeit von elektropneumatischen\nund elektrohydraulischen Systemen prüfen\n11   Grundlagen der Elektro-     a) Elektrotechnik\ntechnik, Mess-, Steue-          aa) einfache elektrische Schaltungsunterlagen lesen\nrungs- und Regelungs-                und skizzieren\ntechnik\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)             bb) elektrische Größen, insbesondere Strom und\nSpannung, mit einfachen Messgeräten messen,\nMessergebnisse bewerten\ncc) Vorschriften über das Arbeiten und Bedienen\nelektrischer Anlagen beachten\ndd) Funktionsfähigkeit elektrischer Baugruppen und\nelektrischer Sicherheitseinrichtungen feststellen\nb) Steuerungstechnik\naa) Symbole zur Beschreibung von Steuerungs- und\nVerfahrensabläufen erklären und einfache Steue-\nrungsaufgaben mit Funktionsplänen darstellen\nbb) Steuerungen auf Funktionsfähigkeit prüfen und\nnach Anweisung in Betrieb nehmen\n10\nc) Mess- und Regelungstechnik\naa) Unterscheidungsmerkmale einer Steuerung und\neiner Regelung erläutern sowie wesentliche Bau-\ngruppen einer Steuerung und einer Regelung\nzuordnen\nbb) Reglerarten unterscheiden\ncc) prinzipielle Arbeitsweise von Messwertaufneh-\nmern erläutern\ndd) Messwertaufnehmer Hauptanwendungsgebieten\nzuordnen\nee) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren\nbei radiometrischen Messeinrichtungen anwen-\nden\nff)   Einrichtungen zur Regelung von Prozessabläufen\nunter Anleitung bedienen\n12   Gewinnen, Fördern           a) Gewinnung\nund Transportieren              Gewinnungsmaschinen und -einrichtungen nach An-\nvon Rohstoffen                  weisung bedienen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004                  169\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                         Fertigkeiten und Kenntnisse,                        in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes   die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr\n1         2       3\n1                  2                                          3                                          4\nb) Förderung und Transport\naa) Transportsysteme innerhalb der Rohstoffförde-\nrung unterscheiden                                               4\nbb) Förderanlagen und Transportsysteme                nach\nAnweisung bedienen\ncc) Zusammenwirken von Gewinnung und Förde-\nrung innerhalb eines Produktionsablaufes er-\nläutern\n13   Zerkleinern und Klassieren  a) Betriebsbereitschaft von Zerkleinerungs- und Klas-\nvon Rohstoffen                 siereinrichtungen überprüfen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)         b) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren\nFunktion sicherstellen\n10\nc) Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Vor-\nschriften in und außer Betrieb nehmen\nd) Zerkleinerungs- und Klassiervorgänge            erläutern,\nüberwachen und bewerten\n14   Sortieren, Mischen          a) Betriebsbereitschaft von Sortier-, Entwässerungs-,\nund Dosieren                   Misch- und Dosiereinrichtungen überprüfen\nvon Rohstoffen              b) Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Vor-\nund Teilprodukten              schriften in und außer Betrieb nehmen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)\nc) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren\n12\nFunktion sicherstellen\nd) Sortier-, Entwässerungs-, Misch- und Dosiereinrich-\ntungen überwachen\ne) Sortier-, Entwässerungs-, Misch- und Dosiervor-\ngänge bewerten\n15   Instandhalten               a) Produktionseinrichtungen nach Inspektions-, War-\nvon Maschinen                  tungs- und Betriebsanleitung unter Berücksichtigung\nund Anlagen                    der Sicherheitsvorschriften inspizieren und warten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 15)         b) Funktionsfähigkeit von Maschinenelementen beurtei-\nlen und schadhafte Teile auswechseln                                  4\nc) Auswirkungen von Verschleiß und anderen Einwir-\nkungen auf den Betriebszustand feststellen, Folgen\nbeurteilen\nd) Instandsetzungsmaßnahmen durchführen\n16   Lagern und Entsorgen        a) Lagerung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 16)            Einrichtungen zur Lagerung von Rohstoffen, Teil-\nund Fertigprodukten bedienen und überwachen\nb) Entsorgung\naa) Betriebsstoffe, Hilfsstoffe und Chemikalien                       4\nunterscheiden und der Entsorgung zuführen\nbb) betriebsübliche Gefahrstoffe unter Beachtung\nder Sicherheitsbestimmungen zwischenlagern\nund deren Entsorgung veranlassen","170            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004\nII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 3 Abs. 2\nA. Fachrichtung Naturstein\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                           Fertigkeiten und Kenntnisse,                       in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes    die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr\n1         2       3\n1                   2                                            3                                        4\n1    Arbeitsplanung und          a) Arbeitsabläufe in Gewinnungs- und Aufbereitungs-\nsystematische Störungs-         anlagen nach sicherheitstechnischen, organisatori-\nbeseitigung                     schen, wirtschaftlichen und Umweltgesichtspunkten\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1               planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeits-\nBuchstabe a)                    schritte absichern, Probleme erfassen und vorbeu-\ngende Maßnahmen treffen\nb) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten                                   2\nc) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung\neinschätzen und melden\nd) Ursachen von technischen Störungen in Gewin-\nnungs- und Aufbereitungsanlagen systematisch\nermitteln und Störungen beheben\n2    Instandsetzen               a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-\nvon Maschinen                   tieren, instand setzen und betriebsfertig montieren\nund Anlagen                 b) instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                                                                                             8\nFunktion prüfen\nBuchstabe b)\nc) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte\nMängel melden und durch Instandsetzung beheben\n3    Probenehmen und             a) Probenahme\nDurchführen von                 aa) Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung\nMaßnahmen zur                         des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsis-\nQualitätssicherung                   tenz und Körnung sowie örtlicher Gegebenhei-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                     ten auswählen\nBuchstabe c)\nbb) Proben unter Beachtung von Sicherheitsvor-                                4\nschriften nehmen\ncc) Funktion automatischer Probenahmeeinrichtun-\ngen überwachen\ndd) automatische Probenahmeeinrichtungen warten\nund instand halten\nb) Aufbereitungsanalytik\naa) Proben unter Berücksichtigung des Analysever-\nfahrens vorbereiten\nbb) Analysen durchführen, insbesondere zur Be-\nstimmung von:\n–  Dichte\n– Schüttgewicht\n– Feuchte\n– Kornverteilung\n– Kornform                                                           12\ncc) Massenströme ermitteln und mit Vorgabewerten\nvergleichen\ndd) Dosier- und Wägeeinrichtungen überprüfen und\nkalibrieren\nee) Sieblinien nach Vorgabe erstellen\nc) Dokumentieren\nPrüfergebnisse dokumentieren, mit Vorgabewerten\nvergleichen und weiterleiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004                    171\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                           Fertigkeiten und Kenntnisse,                         in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes     die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind  im Ausbildungsjahr\n1         2       3\n1                  2                                            3                                          4\n4   Überwachen,                  a) Steuerungs-        und     Regelungseinrichtungen         an\nSteuern und                      Trocken- und Nassaufbereitungsanlagen und\nRegeln von                       Zusammenwirken der einzelnen Teilanlagen für den\nautomatisierten und              Gesamtprozess erläutern\nteilautomatisierten                                                                                             9\nb) Sollwerte anhand von Vorgaben einstellen, Fehlfunk-\nAufbereitungsabläufen            tionen erkennen, beurteilen und melden\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe d)                 c) Anlage unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften\nan- und abfahren\nd) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des kontinuierli-\nchen Aufbereitungsablaufs durchführen und veran-\nlassen\n9\ne) Messdaten und Störungen protokollieren\nf) Prozessablauf der gesamten Anlage überwachen\n5   Verladen, Wiegen und         a) Natursteine unter Berücksichtigung der Wägeein-\nVersandvorbereiten von           richtungen nach Verladeprogramm verladen\nNatursteinen                 b) Maßnahmen zur Verminderung von Staubabwehun-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                gen durchführen oder veranlassen\nBuchstabe e)\nc) Versandpapiere und Lieferscheine erstellen\nd) Bestand von Natursteinprodukten erfassen und fort-\nschreiben                                                                      8\ne) Einsatzbereiche von Natursteinen im\n–  allgemeinen Verkehrswegebau\n–  schienengebundenen Verkehrswegebau\n–  Wasserbau\n–  Hochbau und konstruktiven Ingenieurbau\nerläutern","172          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004\nB. Fachrichtung feuerfeste und keramische Rohstoffe\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                           Fertigkeiten und Kenntnisse,                       in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes    die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr\n1         2       3\n1                  2                                            3                                        4\n1   Arbeitsplanung und          a) Arbeitsabläufe in Aufbereitungsanlagen nach sicher-\nsystematische Störungs-         heitstechnischen, organisatorischen, wirtschaftlichen\nbeseitigung                     und Umweltgesichtspunkten planen, abstimmen und\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2               festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, Probleme\nBuchstabe a)                    erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen\nb) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\n2\nc) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung\neinschätzen und melden\nd) Ursachen von technischen Störungen in Aufberei-\ntungsanlagen systematisch ermitteln und Störungen\nbeheben\n2   Instandsetzen               a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-\nvon Maschinen                   tieren, instand setzen und betriebsfertig montieren\nund Anlagen                 b) instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2                                                                                             8\nFunktion prüfen\nBuchstabe b)\nc) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte\nMängel melden und durch Instandsetzung beheben\n3   Probenehmen und             a) Probenahme\nDurchführen von                 aa) geeignete Probenahmeverfahren unter Berück-\nMaßnahmen zur                         sichtigung des zu beprobenden Gutes hinsicht-\nQualitätssicherung                   lich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2                     Gegebenheiten auswählen\nBuchstabe c)\nbb) Probenahmen unter Beachtung von Sicherheits-                              4\nvorschriften durchführen\ncc) Funktion von automatischen Probenahmeein-\nrichtungen überwachen\ndd) automatische Probenahmeeinrichtungen warten\nund instand halten\nb) Aufbereitungsanalytik\naa) Proben unter Berücksichtigung des Analysever-\nfahrens vorbereiten\nbb) Analysen durchführen, insbesondere zur Be-\nstimmung von:\n–  Kornverteilung\n–  Mineralstoffanteilen                                               12\n–  Feststoffgehalten\n–  Dichte\n–  Brennverhalten\n–  Fließverhalten\nc) Dokumentieren\nAnalyseergebnisse dokumentieren, auf Anomalien\nprüfen und weiterleiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004                   173\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                           Fertigkeiten und Kenntnisse,                       in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes    die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr\n1         2       3\n1                  2                                            3                                        4\n4   Überwachen,                 a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an unter-\nSteuern und Regeln              schiedlichen Sortieranlagen erklären\nverfahrens- und             b) Sollwerte anhand von Vorgaben einstellen\nfertigungstechnischer\nAbläufe der Nass- oder      c) Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und melden\nTrockenaufbereitung         d) Folgen von unsachgemäßer Wärmebehandlung er-\nkeramischer Rohstoffe           kennen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe d)                e) Mischen\naa) Einflüsse der mineralogischen Zusammenset-\nzung, des Wassergehaltes, der chemischen                              12\nZusätze und der Korngröße auf die Plastizität\nder feuerfesten Masse sowie deren zentrale Be-\ndeutung für die nachfolgende Formgebung er-\nläutern\nbb) Mischungen nach vorgegebener mineralogischer\nund chemischer Zusammensetzung unter Be-\nrücksichtigung von Korngröße und Wasserge-\nhalten zur Erreichung der für die Formgebung\nnotwendigen Plastizitäten zusammenstellen\nf) Trocknen und Brennen\naa) Trocknungs- und Brennvorgänge unter Erhal-\ntung der vorgegebenen Wasserabgabe sowie\nSchwindungstoleranzen durchführen\nbb) Trocknungsanlagen bedienen und die unter-\nschiedlichen anlagenspezifischen Wirkungswei-                          12\nsen nutzen\ncc) Vorgänge während des Trocknens und Bren-\nnens steuern\ndd) mit Brennstoffen unter Beachtung der einschlä-\ngigen Unfallverhütungsvorschriften umgehen\n5   Füllen, Wiegen und          a) Eignung des Leergutes feststellen\nVersandvorbereiten          b) Verladung nach Verladeprogramm durchführen\nkeramischer Rohstoffe\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2           c) die ermittelten Gewichte aufzeichnen\nBuchstabe e)                d) Verladedaten zu den Versandabteilungen übermit-\nteln\ne) Produkte bei allen Transportmöglichkeiten verladen                             2\nund absichern\nf) Lieferscheine erstellen und Wägeeinrichtungen be-\ndienen\ng) Einsatzbereiche von feuerfesten und keramischen\nRohstoffen erläutern","174          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004\nC. Fachrichtung Sand und Kies\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                           Fertigkeiten und Kenntnisse,                       in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes    die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr\n1         2       3\n1                  2                                            3                                        4\n1   Arbeitsplanung und          a) Arbeitsabläufe in Aufbereitungsanlagen nach sicher-\nsystematische Störungs-         heitstechnischen, organisatorischen, wirtschaftlichen\nbeseitigung                     und Umweltgesichtspunkten planen, abstimmen und\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3               festlegen\nBuchstabe a)                b) Arbeitsschritte absichern, Probleme erfassen und\nvorbeugende Maßnahmen treffen\n2\nc) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\nd) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung\neinschätzen und melden\ne) Ursachen von technischen Störungen in Aufberei-\ntungsanlagen systematisch ermitteln und Störungen\nbeheben\n2   Instandsetzen               a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-\nvon Maschinen                   tieren, instand setzen und betriebsfertig montieren\nund Anlagen                 b) instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3                                                                                             8\nFunktion prüfen\nBuchstabe b)\nc) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte\nMängel melden und durch Instandsetzung beheben\n3   Probenehmen und             a) Probenahme\nDurchführen von                 aa) geeignete Probenahmeverfahren unter Berück-\nMaßnahmen zur                         sichtigung des zu beprobenden Gutes hinsicht-\nQualitätssicherung                   lich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3                     Gegebenheiten auswählen\nBuchstabe c)\nbb) Proben unter Beachtung von Sicherheitsvor-                                4\nschriften nehmen\ncc) Funktion von automatischen Probenahmeein-\nrichtungen überwachen\ndd) automatische Probenahmeeinrichtungen warten\nund instand halten\nb) Aufbereitungsanalytik\naa) Proben unter Berücksichtigung des Analysever-\nfahrens vorbereiten\nbb) Analysen durchführen, insbesondere zur Be-\nstimmung von:\n1. Stofflichen Eigenschaften\n– Kornzusammensetzung\n– Kornform\n– Widerstand gegen Frost\n– Kornrohdichte\n– Schüttgewicht\n2. Schädlichen Bestandteilen\n12\n– abschlämmbare Bestandteile\n– Stoffe organischen Ursprungs\n– Sulfatgehalt\n– Chloridgehalt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004                   175\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                            Fertigkeiten und Kenntnisse,                       in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes     die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr\n1         2       3\n1                  2                                             3                                        4\ncc) Massenströme ermitteln und mit Vorgabewerten\nvergleichen\ndd) Dosier- und Wägeeinrichtungen überprüfen und\nkalibrieren\nee) Sieblinien nach Vorgabe erstellen\nc) Dokumentieren\nPrüfergebnisse dokumentieren, mit Vorgabewerten\nvergleichen und weiterleiten\n4   Überwachen,                  a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Nass-\nSteuern und Regeln               und Trockenaufbereitungsanlagen und Zusammen-\nvon automatisierten und          wirken der einzelnen Teilanlagen für den Gesamtpro-\nteilautomatisierten              zess erläutern\nAufbereitungsabläufen        b) Sollwerte anhand von Vorgaben einstellen                                       9\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3\nBuchstabe d)                 c) Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und melden\nd) Anlage unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften\nan- und abfahren\ne) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des kontinuierli-\nchen Aufbereitungsablaufs durchführen und veran-\nlassen\n9\nf) Messdaten und Störungen protokollieren\ng) Prozessablauf der gesamten Anlage überwachen\n5   Verladen, Wiegen und         a) Verladeeinrichtungen bedienen\nVersandvorbereiten           b) Gewichtsermittlung über Wägeeinrichtungen durch-\nvon Sand und Kies                führen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3\nBuchstabe e)                 c) Lieferscheine erstellen                                                        8\nd) Materialbewegungen statistisch erfassen\ne) Einsatzbereiche von Sand und Kies als Bau- und\nZuschlagstoffe im Bauwesen erläutern","176          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004\nD. Fachrichtung Steinkohle\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                           Fertigkeiten und Kenntnisse,                       in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes    die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr\n1         2       3\n1                  2                                            3                                        4\n1   Arbeitsplanung und          a) Arbeitsabläufe in Aufbereitungsanlagen nach sicher-\nsystematische Störungs-         heitstechnischen, organisatorischen, wirtschaftlichen\nbeseitigung                     und Umweltgesichtspunkten planen, abstimmen und\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4               festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, Probleme\nBuchstabe a)                    erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen\nb) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\n2\nc) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung\neinschätzen und melden\nd) Ursachen von technischen Störungen systematisch\nermitteln und Störungen beheben\n2   Instandsetzen               a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-\nvon Maschinen                   tieren, instand setzen und betriebsfertig montieren\nund Anlagen                 b) instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4                                                                                             8\nFunktion prüfen\nBuchstabe b)\nc) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte\nMängel melden und durch Instandsetzung beheben\n3   Probenehmen und             a) Probenahme\nDurchführen von                 aa) geeignete Probenahmeverfahren unter Berück-\nMaßnahmen zur                         sichtigung des zu beprobenden Gutes hinsicht-\nQualitätssicherung                   lich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4                     Gegebenheiten auswählen\nBuchstabe c)\nbb) Proben unter Beachtung von Sicherheitsvor-                                4\nschriften nehmen\ncc) Funktion automatischer Probenahmeeinrichtun-\ngen überwachen\ndd) automatische Probenahmeeinrichtungen warten\nund instand halten\nb) Aufbereitungsanalytik\naa) Proben unter Berücksichtigung des Analysever-\nfahrens vorbereiten\nbb) Analysen durchführen, insbesondere zur Be-\nstimmung von:\n–  Feuchte\n–  Mineralstoffanteilen (Asche)\n–  Schwefel\n–  flüchtigen Bestandteilen\n–  Kokungsverhalten (Dilatation/Backvermögen)\n–  Feststoffkonzentration\n–  Dichte\n–  Kornverteilung (Siebanalyse)                                       12\n–  Dichteverteilung (SuS-Analyse)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004                   177\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                           Fertigkeiten und Kenntnisse,                        in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes     die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr\n1         2       3\n1                  2                                            3                                         4\ncc) Prozesswasseranalysen zur Bestimmung von\n– Chloriden und Sulfaten\n– pH-Werten\n– Wasserhärten\ndurchführen\ndd) Hilfsstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, bei der\nDurchführung von Analysen unter Berücksichti-\ngung der arbeitssicherheitlichen Vorschriften\nhandhaben\nc) Dokumentieren\nAnalyseergebnisse dokumentieren, auf Anomalien\nprüfen und weiterleiten\n4   Überwachen,                  a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an unter-\nSteuern und Regeln               schiedlichen Sortieranlagen erklären\nvon automatisierten und      b) Sollwerte anhand von Vorgaben einstellen bzw.\nteilautomatisierten              ändern\nAufbereitungsabläufen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4            c) Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und melden\nBuchstabe d)                 d) Einrichtungen des Waschwasserkreislaufes erläutern\nund bedienen\ne) Funktion von Kläreinrichtungen mittels vorgegebener\n12\nAnalyseverfahren überwachen\nf) Masse- und Volumenströme von Feststoffen und\nFluiden quantifizieren\ng) Sollwerteinstellung aufgrund von Analysedaten durch-\nführen\nh) Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und melden\ni) Wirkungsweise von Entwässerungseinrichtungen mit\nHilfe vorgegebener Analyseverfahren überwachen\nk) Prozessablauf der gesamte Anlage überwachen\nl) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des kontinuierli-\nchen Aufbereitungsablaufs durchführen oder veran-                             6\nlassen\nm) Messdaten und Störungen protokollieren\n5   Verladen, Wiegen und         a) Leergut mit automatisierten und teilautomatisierten\nVersandvorbereiten               Anlagen vorschriftsmäßig positionieren\nvon Steinkohle               b) Eignung des Leergutes feststellen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4\nBuchstabe e)                 c) Produkte unter Berücksichtigung der Wägeeinrich-\ntung nach Verladeprogramm verladen\n8\nd) ermittelte Gewichte aufzeichnen\ne) Verladedaten zu den Versandabteilungen übermit-\nteln\nf) Maßnahmen zur Verminderung von Staubabwehun-\ngen durchführen oder veranlassen","178          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004\nE. Fachrichtung Braunkohle\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                           Fertigkeiten und Kenntnisse,                       in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes    die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr\n1         2       3\n1                  2                                            3                                        4\n1   Arbeitsplanung und          a) Arbeitsabläufe in Gewinnungs- und Aufbereitungs-\nsystematische Störungs-         anlagen nach sicherheitstechnischen, organisatori-\nbeseitigung                     schen, wirtschaftlichen und Umweltgesichtspunkten\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5               planen, abstimmen und festlegen\nBuchstabe a)                b) Arbeitsschritte absichern, Probleme erfassen und\nvorbeugende Maßnahmen treffen\n2\nc) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\nd) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen\neinschätzen und melden\ne) Ursachen von technischen Störungen in Gewinnungs-\nund Aufbereitungsanlagen systematisch ermitteln\nund Störungen beheben\n2   Instandsetzen               a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-\nvon Maschinen                   tieren, instand setzen und betriebsfertig montieren\nund Anlagen                 b) instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5                                                                                             8\nFunktion prüfen\nBuchstabe b)\nc) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte\nMängel melden und durch Instandsetzung beheben\n3   Probenehmen und             a) Probenahme\nDurchführen von                 aa) Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung\nMaßnahmen zur                         des zu beprobenden Gutes und örtlicher Gege-\nQualitätssicherung                   benheiten auswählen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5\nBuchstabe c)                    bb) Proben unter Beachtung von Sicherheitsvor-\nschriften entnehmen                                                      2\ncc) Funktion automatischer Probeentnahmeeinrich-\ntungen überwachen\ndd) automatische           Probeentnahmeeinrichtungen\nwarten und instand halten\nb) Aufbereitungsanalytik und Dokumentation\naa) Proben unter Berücksichtigung des Analysever-\nfahrens aufbereiten\nbb) Analysen durchführen, insbesondere zur Be-\nstimmung von\n– Feuchte\n– Kornverteilung\n– Dichteverteilung                                                    4\ncc) Massenströme ermitteln und mit Vorgabewerten\nvergleichen\ndd) Dosier- und Wägeeinrichtungen überprüfen und\nkalibrieren\nc) Prüfergebnisse dokumentieren, mit Vorgabewerten\nvergleichen und weiterleiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004                   179\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                           Fertigkeiten und Kenntnisse,                        in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes     die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr\n1         2       3\n1                  2                                            3                                         4\n4   Überwachen,                  a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Gewin-\nSteuern und Regeln von           nungs- und Aufbereitungsanlagen überprüfen\nautomatisierten und          b) Zusammenwirken einzelner Teilanlagen für den Ge-\nteilautomatisierten              samtprozess beachten\nGewinnungs- und\nAufbereitungsabläufen        c) Sollwerte anhand von Vorgaben einstellen                                     22\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5            d) Fehlfunktionen erkennen und beurteilen, Maßnah-\nBuchstabe d)                     men einleiten\ne) Anlagen unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften\nan- und abfahren\nf) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des kontinuierli-\nchen Ablaufes durchführen und veranlassen\ng) Messdaten und Störungen protokollieren                                         8\nh) Prozessablauf von Anlagen überwachen\n5   Verladen, Wiegen und         a) Verladeeinrichtungen bedienen\nVersandvorbereiten           b) Gewichtsermittlung durch Wägeeinrichtungen durch-\nvon Braunkohle                   führen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5\nBuchstabe e)                 c) Materialbewegungen statistisch erfassen                                        6\nd) Dokumentationen erstellen\ne) Maßnahmen zur Verminderung von Staubabwehun-\ngen durchführen"]}