{"id":"bgbl1-2004-5-6","kind":"bgbl1","year":2004,"number":5,"date":"2004-02-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/5#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-5-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_5.pdf#page=29","order":6,"title":"Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten in Sondervermögen nach dem Investmentgesetz (Derivateverordnung  DerivateV)","law_date":"2004-02-06T00:00:00Z","page":153,"pdf_page":29,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004                153\nVerordnung\nüber Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz\nvon Derivaten in Sondervermögen nach dem Investmentgesetz\n(Derivateverordnung – DerivateV)\nVom 6. Februar 2004\nAuf Grund des § 51 Abs. 3 Satz 1 und des § 44 Abs. 7                                   §2\nSatz 1 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003\nEinsatz von Derivaten\n(BGBl. I S. 2676) in Verbindung mit § 1 Nr. 3 der Verord-\nnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von              (1) Der Einsatz von Derivaten darf nicht zu einer Verän-\nRechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanz-          derung des nach dem Investmentgesetz und den jeweili-\ndienstleistungsaufsicht, § 1 Nr. 3 neu gefasst durch Arti-    gen Vertragsbedingungen zulässigen sowie des im aus-\nkel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I            führlichen und vereinfachten Verkaufsprospekt beschrie-\nS. 2676), verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienst-       benen Anlagecharakters des Sondervermögens führen.\nleistungsaufsicht nach Anhörung der Deutschen Bundes-\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Sonder-\nbank:\nvermögen nur solche Derivate abschließen, deren Basis-\nwerte nach Maßgabe des Investmentgesetzes und der\njeweiligen Vertragsbedingungen für das Sondervermö-\nAbschnitt 1\ngen erworben werden dürfen oder wenn die Risiken, die\nAllgemeine Vorschriften                      diese Basiswerte repräsentieren, auch durch die nach\n§1                                dem Investmentgesetz und den jeweiligen Vertragsbe-\ndingungen zulässigen Vermögensgegenstände im Son-\nRisikomanagement                          dervermögen eingegangen werden dürfen.\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft muss für jedes ihrer\nSondervermögen, in denen Derivate enthalten sind, über                                    §3\nein Risikomanagement verfügen, das die Risiken des\nSondervermögens unter Verwendung von hinreichend                                 Leerverkaufsverbot\nfortgeschrittenen Risikomanagementtechniken fortlau-             Die Kapitalanlagegesellschaft darf durch den Ab-\nfend erfasst, misst und steuert. Dabei sind sowohl die        schluss von Derivate-Geschäften nicht gegen das Leer-\nRisikoprofile der einzelnen Vermögensgegenstände eines        verkaufsverbot des § 59 des Investmentgesetzes versto-\nSondervermögens als auch das vollständige Risikoprofil        ßen.\ndes gesamten Sondervermögens zu beachten. Die ange-\nwendeten Risikomanagementtechniken haben sich am\naktuellen Stand der Entwicklung zu orientieren.                                           §4\n(2) Ist für einzelne Risikoarten eine genaue Bemes-                  Liefer- und Zahlungsverpflichtungen\nsung nach dem aktuellen Stand der Entwicklung im Sinne           Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass\ndes Absatzes 1 Satz 3 nicht möglich, so darf die Kapital-     sie allen für Rechnung eines Sondervermögens einge-\nanlagegesellschaft an deren Stelle eine qualifizierte         gangenen, bedingten und unbedingten Liefer- und Zah-\nSchätzung vornehmen.                                          lungsverpflichtungen aus Derivaten in vollem Umfang\n(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes ihrer      nachkommen kann.\nSondervermögen, in denen Derivate enthalten sind, für\ndessen Risikoprofil ein Limitsystem zu erstellen und zu                                   §5\nbeachten. Das Limitsystem muss nachvollziehbar doku-\nmentiert sein. Überschreitungen der Limite und Reaktio-                          Interessenkonflikte\nnen darauf sind gleichfalls zu dokumentieren.                    Die Kapitalanlagegesellschaft hat insbesondere für\n(4) Die Erfassung und Messung der Risiken, die Ent-        Geschäfte, bei denen Interessenkonflikte nicht auszu-\nwicklung und Pflege der dazu erforderlichen Methoden          schließen sind, zum Beispiel Geschäfte mit dem Mutter-,\nund Verfahren sowie die Erstellung der zugehörigen            Schwester- oder Tochterunternehmen, durch ein ange-\nRichtlinien und Dokumentationen ist einer von der Portfo-     messenes Kontrollverfahren sicherzustellen, dass diese\nlioverwaltung organisatorisch unabhängigen Stelle inner-      zu marktgerechten Konditionen abgeschlossen wurden.\nhalb der Kapitalanlagegesellschaft zu übertragen. Die         Das festgelegte Verfahren ist von der Kapitalanlagege-\nUnabhängigkeit ist bis auf die Ebene der Geschäfts-           sellschaft zu dokumentieren. Der Prüfungsbericht gemäß\nleitung sicherzustellen. Die Auslagerung der in Satz 1        § 44 Abs. 5 des Investmentgesetzes hat Angaben dar-\ngenannten Funktionen bestimmt sich nach § 16 des              über zu enthalten, ob das festgelegte Verfahren ange-\nInvestmentgesetzes.                                           messen und zweckdienlich ist.","154             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004\nAbschnitt 2                           ein Sondervermögen der Bundesanstalt für Finanzdienst-\nleistungsaufsicht (Bundesanstalt) unverzüglich anzuzei-\nMarktrisiko                           gen. Der Wechsel vom qualifizierten Ansatz zum ein-\nUnterabschnitt 1                           fachen Ansatz ist für ein Sondervermögen nur mit vor-\nAnwendungsvorschriften                           heriger Zustimmung der Bundesanstalt zulässig.\nfür den qualifizierten und\nden einfachen Ansatz                                            Unterabschnitt 2\n§6                                             Qualifizierter Ansatz\nAbgrenzung                                                         §8\n(1) Standardmäßig hat die Kapitalanlagegesellschaft                           Risikobegrenzung\nzur Ermittlung der Auslastung der nach § 51 Abs. 2 des          Der einem Sondervermögen zuzuordnende potentielle\nInvestmentgesetzes festgesetzten Marktrisikogrenze für       Risikobetrag für das Marktrisiko darf zu keinem Zeitpunkt\nden Einsatz von Derivaten (Grenzauslastung) den qualifi-     das Zweifache des potentiellen Risikobetrags für das\nzierten Ansatz nach Unterabschnitt 2 anzuwenden. Die         Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens über-\nKapitalanlagegesellschaft darf den einfachen Ansatz          steigen.\nnach Unterabschnitt 3 anwenden, wenn dadurch alle im\nSondervermögen enthaltenen Marktrisiken hinreichend\n§9\ngenau erfasst und bemessen werden können.\nZugehöriges Vergleichsvermögen\n(2) Von einer hinreichend genauen Erfassung und\nBemessung der Marktrisiken im Sinne des Absatzes 1              (1) Das zugehörige Vergleichsvermögen ist ein deriva-\nSatz 2 darf die Kapitalanlagegesellschaft unbeschadet        tefreies Vermögen, dessen Marktwert dem aktuellen\ndes § 1 regelmäßig dann ausgehen, wenn sie sich darauf       Marktwert des Sondervermögens entspricht.\nbeschränkt, ausschließlich die folgenden Grundformen            (2) Die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens\nvon Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten        muss den Vertragsbedingungen und den Angaben des\noder Kombinationen aus Vermögensgegenständen nach            vollständigen und vereinfachten Verkaufsprospektes zu\nden §§ 47, 48, 50 und 52 des Investmentgesetzes mit          den Anlagezielen und der Anlagepolitik des Sonderver-\ndiesen Derivaten im Sondervermögen einzusetzen:              mögens entsprechen sowie die Anlagegrenzen des\n1. Terminkontrakte auf die Basiswerte nach § 51 Abs. 1       Investmentgesetzes mit Ausnahme der Ausstellergren-\ndes Investmentgesetzes mit Ausnahme von Invest-          zen nach den §§ 60 und 61 des Investmentgesetzes ein-\nmentanteilen nach § 50 des Investmentgesetzes;           halten.\n2. Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte              (3) Wenn für das Sondervermögen ein derivatefreier\nnach § 51 Abs. 1 des Investmentgesetzes mit Ausnah-      Vergleichsmaßstab definiert ist, so muss das zugehörige\nme von Investmentanteilen nach § 50 des Investment-      Vergleichsvermögen diesen Vergleichsmaßstab mög-\ngesetzes und auf Terminkontrakte nach Nummer 1,          lichst genau nachbilden. In begründeten Einzelfällen darf\nwenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:          von Absatz 2 abgewichen werden.\na) eine Ausübung ist entweder während der gesam-            (4) Im Zweifelsfall sind für das Vergleichsvermögen\nten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich       diejenigen Vermögensgegenstände zu wählen, die den\nund                                                   geringeren potentiellen Risikobetrag für das Marktrisiko\nb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt          ergeben.\nlinear von der positiven oder negativen Differenz        (5) Die Kapitalanlagegesellschaft muss für die Zusam-\nzwischen Basispreis und Marktpreis des Basis-         mensetzung des Vergleichsvermögens und die Änderun-\nwerts ab und wird null, wenn die Differenz das        gen dieser Zusammensetzung Richtlinien erstellen. Die\nandere Vorzeichen hat;                                aktuelle Zusammensetzung und jede Änderung der\n3. Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungs-              Zusammensetzung des Vergleichsvermögens sind nach-\nswaps;                                                   vollziehbar zu dokumentieren. Der Prüfungsbericht ge-\nmäß § 44 Abs. 5 des Investmentgesetzes hat Angaben\n4. Optionen auf Swaps nach Nummer 3, sofern sie die in       darüber zu enthalten, ob das Vergleichsvermögen gemäß\nNummer 2 Buchstabe a und b beschriebenen Eigen-          den Absätzen 2 bis 4 ordnungsgemäß ist. Die Zusam-\nschaften aufweisen (Swaptions);                          mensetzung des Vergleichsvermögens muss im Jahres-\n5. Credit Default Swaps, sofern sie ausschließlich und       bericht enthalten sein. Nimmt die Kapitalanlagegesell-\nnachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos        schaft eine wesentliche Änderung des Vergleichsmaß-\nvon genau zuordenbaren Vermögensgegenständen             stabs im Sinne des Absatzes 3 vor, ist dies der Bundes-\ndes Sondervermögens dienen.                              anstalt unverzüglich anzuzeigen.\n§7                                                           § 10\nAufzeichnungs- und Anzeigepflichten                      Potentieller Risikobetrag für das Marktrisiko\nDer Abschlussprüfer hat das in den einzelnen Sonder-         (1) Der potentielle Risikobetrag für das Marktrisiko ist\nvermögen zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 51        mit Hilfe eines geeigneten, eigenen Risikomodells im\nAbs. 2 des Investmentgesetzes verwendete Verfahren im        Sinne des § 1 Abs. 13 des Kreditwesengesetzes in der\nPrüfungsbericht gemäß § 44 Abs. 5 des Investment-            Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998\ngesetzes aufzuführen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat      (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 71 des Geset-\nden Wechsel vom einfachen zum qualifizierten Ansatz für      zes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004                155\nworden ist, zu ermitteln. Die für das Sondervermögen im                                    § 13\nGeschäftsjahr ermittelten potentiellen Risikobeträge für                      Qualitative Anforderungen\ndas Marktrisiko sind im Jahresbericht zu veröffentlichen.\nDabei sind mindestens der kleinste, der größte und der           (1) Die Arbeits- und Ablauforganisation der Kapital-\ndurchschnittliche potentielle Risikobetrag anzugeben.         anlagegesellschaft ist so zu gestalten, dass eine zeitnahe\nErmittlung des potentiellen Risikobetrags für das Markt-\n(2) Risikomodelle sind dann als geeignet anzusehen,        risiko, insbesondere durch eine vollständige Erfassung\nwenn bei der Ermittlung der risikobeschreibenden Kenn-        aller marktpreisrisikobehafteten Positionen des Sonder-\nzahlen die quantitativen Größen nach § 11 zugrunde            vermögens, gewährleistet ist; diese ist ausführlich zu\ngelegt, mindestens die Risikofaktoren nach § 12 erfasst       dokumentieren.\nund die qualitativen Anforderungen nach § 13 eingehal-\nten werden und das Modell eine befriedigende Prognose-           (2) Die mathematisch-statistischen Verfahren zur Er-\ngüte aufweist. In begründeten Einzelfällen kann die Bun-      mittlung des potentiellen Risikobetrags für das Marktrisiko\ndesanstalt auf Antrag auch bei Abweichungen von Satz 1        sind ausführlich zu dokumentieren. Sie müssen mit den\nein Risikomodell als geeignet bestätigen.                     für die aktuelle Risikosteuerung verwendeten Verfahren\nübereinstimmen; zulässig sind nur Abweichungen von\n(3) Der Prüfungsbericht gemäß § 44 Abs. 5 des Invest-      den in den §§ 11 und 12 Abs. 3 Satz 2 vorgeschriebenen\nmentgesetzes hat Angaben darüber zu enthalten, ob die         quantitativen Vorgaben.\nEignungserfordernisse nach Absatz 2 eingehalten sind.\nDas Recht der Bundesanstalt, die Einhaltung der Eig-             (3) In regelmäßigen zeitlichen Abständen ist die Ange-\nnungserfordernisse nach Absatz 2 zu überprüfen oder           messenheit der mathematisch-statistischen Verfahren\neine Eignungsprüfung zu wiederholen, bleibt unberührt.        zur Ermittlung des potentiellen Risikobetrags für das\nMarktrisiko und der ihnen zugrunde gelegten quantitati-\nven Größen zu prüfen; die Überprüfung ist ausführlich zu\n§ 11                             dokumentieren und das Risikomodell erforderlichenfalls\nQuantitative Vorgaben                      anzupassen.\nBei Ermittlung des potentiellen Risikobetrags für das         (4) Die für die Zeitreihenanalysen verwendeten empiri-\nMarktrisiko ist                                               schen Daten der Entwicklung von Preisen, Kursen und\nZinssätzen sowie deren Zusammenhänge sind regelmä-\n1. anzunehmen, dass die zum Geschäftsschluss im               ßig, mindestens aber dreimonatlich, bei Bedarf jedoch\nSondervermögen befindlichen Finanzinstrumente             unverzüglich, zu aktualisieren.\noder Finanzinstrumentsgruppen weitere zehn Arbeits-\n(5) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Absät-\ntage im Sondervermögen gehalten werden, und\nzen 1 bis 4 sowie des § 14 ist regelmäßig, mindestens\n2. ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahr-          aber einmal jährlich, von der Innenrevision zu überprüfen.\nscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99 Prozent sowie\nein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von                                   § 14\nmindestens einem Jahr zugrunde zu legen.\nPrognosegüte\n§ 12                                Die Prognosegüte eines Risikomodells ist mittels eines\ntäglichen Vergleichs des anhand des Risikomodells auf\nZu erfassende Risikofaktoren                    der Basis einer Haltedauer von einem Arbeitstag ermittel-\n(1) Bei der Bestimmung des potentiellen Risikobetrags      ten potentiellen Risikobetrags für das Marktrisiko mit der\nfür das Marktrisiko sind alle nicht nur unerheblichen         Wertveränderung der in die modellmäßige Berechnung\nMarktrisikofaktoren in einer dem Umfang und der Struk-        einbezogenen einzelnen Finanzinstrumente oder Finanz-\ntur des Sondervermögens angemessenen Weise zu                 instrumentsgruppen nachweislich zu ermitteln (Backtes-\nberücksichtigen.                                              ting). Dabei sind die zum Geschäftsschluss des Vortages\nim Sondervermögen befindlichen Finanzinstrumente oder\n(2) Die den einbezogenen Optionsgeschäften eigen-          Finanzinstrumentsgruppen mit den jeweiligen Marktprei-\ntümlichen, mit den Kurs-, Preis- oder Zinssatzschwan-         sen zum Geschäftsschluss neu zu bewerten und die ne-\nkungen nicht in linearem Zusammenhang stehenden               gative Differenz zum Bewertungsergebnis des Vortages\nRisiken sind in angemessener Weise zu berücksichtigen.        festzustellen. Übersteigt der Absolutbetrag der nach\n(3) Besondere Zinsänderungsrisiken für die nicht gleich-   Satz 2 ermittelten Wertveränderung den modellmäßig\nförmige Entwicklung kurzfristiger und langfristiger Zins-     ermittelten potentiellen Risikobetrag für das Marktrisiko,\nsätze (Zinsstrukturrisiken) und die nicht gleichförmige       so ist die Bundesanstalt über diese Ausnahme, ihre\nEntwicklung der Zinssätze verschiedener, auf die gleiche      Größe und den Grund ihres Entstehens regelmäßig zu\nWährung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit         unterrichten.\nvergleichbarer Restlaufzeit (Spreadrisiken) sind gesondert\nin angemessener Weise zu berücksichtigen. Bei der Be-                            Unterabschnitt 3\nstimmung der Zinsstrukturrisiken ist eine dem Umfang                             Einfacher Ansatz\nund der Struktur des Sondervermögens angemessene\nAnzahl und Verteilung von zeitmäßig bestimmten Zins-                                       § 15\nrisikozonen zu unterscheiden; die Anzahl der Zinsrisiko-                           Risikobegrenzung\nzonen muss mindestens sechs betragen.\n(1) Der Anrechnungsbetrag eines Sondervermögens\n(4) Bei der Ermittlung der Aktienkursrisiken sind Unter-   für das Zins- und Aktienkursrisiko oder das Währungsri-\nschiede in der Entwicklung von Kassa- und Terminprei-         siko darf zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des Werts\nsen in angemessener Weise zu berücksichtigen.                 des Sondervermögens übersteigen.","156               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004\n(2) Enthält das Sondervermögen unmittelbar oder mit-                                   § 17\ntelbar Vermögensgegenstände nach § 50 des Invest-\nZugehöriges Delta\nmentgesetzes, die Derivate enthalten, so ist in Absatz 1\nder Wert des Sondervermögens um den Wert dieser Ver-             (1) Das zugehörige Delta ist das Verhältnis der Verän-\nmögensgegenstände zu vermindern. Vermögensgegen-               derung des Werts des Derivates zu einer als geringfügig\nstände gemäß Satz 1 sind mittelbar im Sondervermögen           angenommenen Veränderung des Werts des Basiswerts.\nenthalten, wenn sie Komponenten von Kombinationen              Das zugehörige Delta ist positiv, es sei denn, die Voraus-\nvon Vermögensgegenständen sind.                                setzungen der Absätze 2 und 3 sind erfüllt.\n(2) Bei Derivaten, deren Wertentwicklung zu der Wert-\n§ 16                              entwicklung des Basiswerts entgegengesetzt verläuft,\nAnrechnungsbetrag für das Marktrisiko                 darf dem zugehörigen Delta ein negatives Vorzeichen\nzugeordnet werden, wenn\n(1) Der Anrechnungsbetrag eines Sondervermögens\nfür das Zins- und Aktienkursrisiko oder das Währungsri-        1. bei Derivaten auf Aktien das Sondervermögen einen\nsiko ist die Summe der Anrechnungsbeträge für das Zins-           Vermögensgegenstand nach den §§ 47, 48 und 52\nund Aktienkursrisiko oder das Währungsrisiko der einzel-          des Investmentgesetzes enthält, der dasselbe Aktien-\nnen Vermögensgegenstände des Sondervermögens.                     kursrisiko hat oder dessen Aktienkursrisiko zumindest\nVermögensgegenstände oder Komponenten von Kombi-                  nachweislich hochkorreliert ist und dessen Anrech-\nnationen von Vermögensgegenständen nach § 15 Abs. 2               nungsbetrag für das Marktrisiko mindestens gleich\nbleiben unberücksichtigt.                                         groß ist;\n(2) Stellt ein Vermögensgegenstand eine Kombination         2. bei Derivaten auf Zinsen das Sondervermögen einen\nvon nach dem einfachen Ansatz zulässigen Derivaten                Vermögensgegenstand nach den §§ 47, 48 und 52\noder eine Kombination von nach den §§ 47, 48, 50 und 52           des Investmentgesetzes enthält, der auf dieselbe\ndes Investmentgesetzes zulässigen Vermögensgegen-                 Währung lautet und der nach einer Gewichtung der\nständen oder eine Kombination von nach den §§ 47, 48,             Anrechnungbeträge für das Marktrisiko mit dem\n50 und 52 des Investmentgesetzes zulässigen Vermö-                jeweils zugehörigen Verhältnis der Veränderung des\ngensgegenständen mit nach dem einfachen Ansatz                    Werts einer festverzinslichen Anlage zu einer als\nzulässigen Derivaten dar, so ist sein Anrechnungsbetrag           geringfügig angenommenen Veränderung der Rendite\nfür das Zins- und Aktienkursrisiko oder das Währungs-             einen mindestens gleich großen gewichteten Anrech-\nrisiko die Summe der Anrechnungsbeträge für das Zins-             nungsbetrag hat;\nund Aktienkursrisiko oder Währungsrisiko der einzelnen         3. bei Derivaten auf Währungen das Sondervermögen\nKomponenten des Vermögensgegenstands.                             einen Vermögensgegenstand nach den §§ 47 bis 49\n(3) Ein Swap wird für die Zwecke des Absatzes 5 auf-           und 52 des Investmentgesetzes enthält, der auf die-\ngefasst als eine Kombination zweier synthetischer Anlei-          selbe Währung lautet und einen mindestens gleich\nhen. Das Leerverkaufsverbot gemäß § 3 bleibt insofern             großen Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko hat.\naußer Acht.                                                      (3) Entgegen Absatz 2 Nr. 1 bis 3 darf dem Delta kein\n(4) Eine Swaption wird für die Zwecke des Absatzes 5        negatives Vorzeichen zugeordnet werden, wenn durch\naufgefasst als eine Kombination von zwei Optionen nach         den daraus resultierenden Kompensationseffekt im kon-\n§ 6 Abs. 2 Nr. 2, deren Basiswert jeweils eine der beiden      kreten Fall ein nicht nur unwesentliches Risiko vernach-\nAnleihen nach Absatz 3 ist. Die Bedingung der gemeinsa-        lässigt wird.\nmen Ausübung darf vernachlässigt werden.                         (4) Credit Default Swaps nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 ist ein\n(5) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko eines         Delta von Null zuzuordnen.\nVermögensgegenstands oder einer seiner Komponenten               (5) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, die\nist bei                                                        zugehörigen Deltas auf geeignete und anerkannte Weise\n1. Vermögensgegenständen oder Komponenten nach                 börsentäglich zu ermitteln, zu dokumentieren und der\nden §§ 47, 48, 50 und 52 des Investmentgesetzes der        Depotbank mitzuteilen.\ngemäß § 36 des Investmentgesetzes maßgebende\nWert,\n2. Finanzterminkontrakten der Kontraktwert multipliziert                              Abschnitt 3\nmit dem börsentäglich ermittelten Terminpreis multi-\nKreditrisiko\npliziert mit dem zugehörigen Delta,\nUnterabschnitt 1\n3. Optionen oder Optionsscheinen, deren Basiswert ein\nWertpapier, ein Geldmarktinstrument oder ein Derivat                         Emittentenrisiko\nist, der gemäß § 36 des Investmentgesetzes maßge-\n§ 18\nbende Wert des Basiswerts multipliziert mit dem zu-\ngehörigen Delta,                                                                   Grundsatz\n4. Optionen oder Optionsscheinen, deren Basiswert ein            Derivate, die von Wertpapieren, Geldmarktinstrumen-\nanerkannter Index ist oder Zinsen, Wechselkurse oder       ten oder Investmentanteilen gemäß § 50 des Investment-\nWährungen sind, der aktuelle Stand des Basiswerts          gesetzes abgeleitet sind, sind bei der Berechnung der\nmultipliziert mit dem in den Optionsbedingungen fest-      Auslastung der Anlagegrenzen nach den §§ 60 und 61\ngelegten Multiplikator multipliziert mit dem zugehöri-     des Investmentgesetzes (Ausstellergrenzen) einzubezie-\ngen Delta.                                                 hen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004                   157\n§ 19                              darf der Anrechnungsbetrag stattdessen 10 Prozent des\nWerts des Sondervermögens nicht überschreiten. Über-\nVerwendung\nschreitet der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenri-\ndes qualifizierten Ansatzes\nsiko die Grenze nach Satz 1 oder Satz 2, darf die Kapital-\nFalls der qualifizierte Ansatz nach Abschnitt 2 Unter-      anlagegesellschaft weitere Geschäfte mit dem Vertrags-\nabschnitt 2 verwendet wird, ist dazu für jeden Aussteller      partner nur tätigen, wenn der Anrechnungsbetrag\neines Basiswerts die für die modellmäßige Bestimmung           dadurch nicht erhöht wird.\ndes potentiellen Risikobetrags für das Marktrisiko zu-\ngrunde gelegte Nettogesamtposition den Ausstellergren-            (2) Derivate, bei denen eine zentrale Clearingstelle\nzen gegenüberzustellen.                                        einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes\nVertragspartner ist, dürfen bei der Ermittlung des Anrech-\nnungsbetrags nach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben,\n§ 20                              wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Markt-\nVerwendung des einfachen Ansatzes                   kursen mit täglichem Marginausgleich unterliegen.\n(1) Falls der einfache Ansatz nach Abschnitt 2 Unter-          (3) Der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko\nabschnitt 3 verwendet wird, sind dazu für die Derivate im      ergibt sich aus der Summe der aktuellen, positiven Wie-\nSinne des § 18 die Anrechnungsbeträge für das Markt-           derbeschaffungswerte der Derivatpositionen, die bezüg-\nrisiko gemäß § 16 dem Aussteller des jeweiligen Basis-         lich eines Vertragspartners bestehen, zuzüglich eines\nwerts zuzurechnen. Derivate, deren Wertentwicklung zu          Sicherheitszuschlages.\nder Wertentwicklung des Basiswerts entgegengesetzt\nverläuft und deren Delta nach § 17 kein negatives Vorzei-         (4) Der Sicherheitszuschlag beträgt in Prozent des\nchen zugeordnet werden darf, dürfen dabei außer Acht           positiven Wiederbeschaffungswerts der jeweiligen Deri-\nbleiben. Stattdessen muss die Summe ihrer demselben            vatposition:\nAussteller zuzurechnenden Anrechnungsbeträge für das\nMarktrisiko den Ausstellergrenzen genügen.                       Restlaufzeit  Zinsbezogene  Währungskurs-   Aktienkurs-\nGeschäfte     bezogene        bezogene\n(2) Kreditderivate nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 und die Vermö-                                   Geschäfte       Geschäfte\ngensgegenstände, denen sie direkt zugeordnet sind, dür-\nBis 1 Jahr    0,0 %         1,0 %            6,0 %\nfen bei der Berechnung nach § 18 unberücksichtigt blei-\nben. Sichert ein Kreditderivat nur einen Teil des Kreditrisi-    Über 1 Jahr   0,5 %         5,0 %            8,0 %\nkos des zugeordneten Vermögensgegenstands ab, so ist             bis 5 Jahre\nder verbleibende Teil in die Berechnung der Auslastung           Über 5 Jahre  1,5 %         7,5 %           10,0 %\nder Ausstellergrenzen einzubeziehen.\n(5) Im Fall zweiseitiger Aufrechnungsvereinbarungen\nUnterabschnitt 2                           und Schuldumwandlungsverträge dürfen die positiven\nWiederbeschaffungswerte zuzüglich der Sicherheitszu-\nKontrahentenrisiko                           schläge und die negativen Wiederbeschaffungswerte der\n§ 21                              Derivatpositionen des Sondervermögens bezüglich eines\nVertragspartners saldiert werden.\nAbschluss eines OTC-Geschäftes\n(6) Bei der Berechnung des Anrechnungsbetrags für\n(1) Derivate, die nicht zum Handel an einer Börse\ndas Kontrahentenrisiko darf der Wert einer von dem Ver-\nzugelassen oder in einen anderen organisierten Markt\ntragspartner gestellten Sicherheit abgezogen werden,\neinbezogen sind (OTC-Geschäfte), darf die Kapitalanla-\nwenn die Sicherheit:\ngegesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder\nFinanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage stan-        1. in Wertpapieren einer Zentralregierung oder Zentral-\ndardisierter Rahmenverträge tätigen.                               notenbank der Zone A oder Wertpapieren der Euro-\n(2) Ist für ein OTC-Geschäft kein Marktpreis erhältlich,        päischen Gemeinschaften besteht,\nmuss der Preis an jedem Bewertungstag nachvollziehbar          2. liquide ist,\nbestimmt werden können.\n3. einer börsentäglichen Bewertung unterliegt,\n§ 22                              4. für das Sondervermögen unverzüglich verwertet wer-\nAnrechnungsbetrag                             den kann und\nfür das Kontrahentenrisiko                    5. rechtliche Vorkehrungen für den Fall der Insolvenz des\n(1) Derivate dürfen mit einem Vertragspartner nur inso-         Sicherungsgebers bestehen.\nweit abgeschlossen werden, als der Anrechnungsbetrag\nfür das Kontrahentenrisiko bezüglich dieses Vertrags-             (7) Die Sicherheit darf auch in Bankguthaben bei\npartners 5 Prozent des Werts des Sondervermögens               einem Kreditinstitut der Zone A bestehen.\nnicht überschreitet. Wenn der Vertragspartner ein Kredit-         (8) Der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko\ninstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen      ist bei der Berechnung der Auslastung der Anlagegren-\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-              zen nach den §§ 60 und 61 des Investmentgesetzes zu\nmens über den europäischen Wirtschaftsraum ist, oder           berücksichtigen.\nseinen Sitz in einem Drittstaat hat und Aufsichtsbestim-\nmungen unterliegt, die nach Ansicht der Bundesanstalt             (9) Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktien-\ndenjenigen des Gemeinschaftsrechtes gleichwertig sind,         gesetzes gelten als ein Vertragspartner.","158              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004\nAbschnitt 4                           Zusammensetzung des Sondervermögens oder durch\neine Änderung in den Marktgegebenheiten nicht ausge-\nStresstests                           schlossen werden kann.\n§ 23                                 (2) Die Gestaltung der Stresstests ist fortlaufend an die\nAllgemeine Vorschriften                     Zusammensetzung des Sondervermögens und die für\ndas Sondervermögen relevanten Marktgegebenheiten\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Sonder-    anzupassen. Bei jeder Änderung der Gestaltung der\nvermögen, in dem Derivate enthalten sind, risikoadäquat       Stresstests sind mindestens einmal der bisherige und der\ngeeignete Stresstests nach Maßgabe des § 25 durchzu-          geänderte Stresstest parallel durchzuführen.\nführen. Ein Stresstest ist nur dann geeignet, wenn er die\nAnforderungen des § 24 erfüllt.\n§ 26\n(2) In einem Stresstest sind mögliche außergewöhn-\nDokumentation, Überprüfung\nlich große Wertverluste des Sondervermögens zu ermit-\nteln, die aufgrund von ungewöhnlichen Änderungen der             (1) Die Kapitalanlagegesellschaft muss für die Gestal-\nwertbestimmenden Parameter und ihrer Zusammenhän-             tung und die fortlaufende Anpassung der Stresstests\nge entstehen können. Umgekehrt sind die Änderungen            nachvollziehbare Richtlinien erstellen. Auf Grundlage der\nder wertbestimmenden Parameter und ihrer Zusammen-            Richtlinie ist für jedes Sondervermögen ein Programm für\nhänge zu ermitteln, die einen außergewöhnlich großen          die Durchführung von Stresstests zu entwickeln. Die\noder vermögensbedrohenden Wertverlust des Sonder-             Geeignetheit des Programms für das Sondervermögen\nvermögens zur Folge hätten.                                   ist darin darzulegen. Die durchgeführten Stresstests sind\nfür jedes Sondervermögen mit den Ergebnissen nach-\n(3) Ist für einzelne Risikoarten eine genaue Bemes-\nvollziehbar zu dokumentieren. Abweichungen von dem\nsung der potentiellen Wertverluste des Sondervermö-\nProgramm gemäß Satz 2 sind zu begründen.\ngens oder der Änderungen der wertbestimmenden Para-\nmeter und ihrer Zusammenhänge nicht möglich, so darf             (2) Der Prüfungsbericht gemäß § 44 Abs. 5 des Invest-\ndie Kapitalanlagegesellschaft an deren Stelle eine qualifi-   mentgesetzes hat Angaben darüber zu enthalten, ob die\nzierte Schätzung setzen.                                      Stresstests gemäß § 24 ordnungsgemäß gestaltet und\ngemäß § 25 ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Die\n(4) Die Stresstests müssen risikoadäquat in das Risi-      Prüfungspflicht erstreckt sich auch auf § 23 Abs. 4.\nkomanagement für das Sondervermögen integriert sein\nund ihre Ergebnisse müssen bei den Anlageentscheidun-\ngen für das Sondervermögen angemessen berücksich-\ntigt werden. Die Auslagerung der Durchführung der                                      Abschnitt 5\nStresstests bestimmt sich nach § 16 des Investmentge-                             Strukturierte Produkte\nsetzes.                                                                       mit derivativer Komponente\n§ 27\n§ 24\nErwerb strukturierter Produkte\nQualitative Anforderungen\n(1) Ein strukturiertes Produkt darf für ein Sonderver-\n(1) Die Stresstests müssen sich auf alle Risiken erstre-   mögen nur erworben werden, wenn sichergestellt ist,\ncken, die den Wert oder die Schwankungen des Werts            dass keine Komponente, die nicht auch direkt für das\ndes Sondervermögens nicht nur unwesentlich beeinflus-         Sondervermögen erworben werden dürfte, Einfluss auf\nsen. Besonderes Gewicht muss auf denjenigen Risiken           das Risikoprofil und die Preisbildung des Produktes hat.\nliegen, denen das im jeweiligen Sondervermögen ange-\nwendete Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2              (2) Unter dem einfachen Ansatz ist ein strukturiertes\noder Unterabschnitt 3 nicht oder nur unvollständig Rech-      Produkt für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge für\nnung trägt.                                                   das Marktrisiko gemäß § 16 und für die Einbeziehung bei\nder Berechnung der Auslastung der Ausstellergrenzen\n(2) Die Stresstests müssen geeignet sein, mögliche         gemäß den §§ 18 und 20 in seine Komponenten zu zerle-\nSituationen zu analysieren, in denen der Wert des Son-        gen und als Kombination dieser Komponenten gemäß\ndervermögens infolge des Einsatzes von Derivaten oder         § 16 Abs. 2 auf die jeweiligen Anlagegrenzen anzurech-\ninfolge einer Kreditaufnahme zu Lasten des Sonderver-         nen. Die Zerlegung ist nachvollziehbar zu dokumentieren.\nmögens mit negativem Vorzeichen behaftet ist.\n(3) Die Stresstests müssen in Gestaltung und Durch-                                     § 28\nführung auch diejenigen Risiken angemessen berück-\nOrganisation\nsichtigen, die möglicherweise erst infolge einer Stress-\nsituation Bedeutung erlangen, beispielsweise das Risiko          (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Investition in\nungewöhnlicher Korrelationsveränderungen.                     strukturierte Produkte in einer Richtlinie, die eine detail-\nlierte Beschreibung der Arbeitsabläufe, Verantwortungs-\nbereiche und Kontrollen enthält und die regelmäßig zu\n§ 25\naktualisieren ist, zu regeln. In der Richtlinie müssen min-\nHäufigkeit, Anpassung                       destens die folgenden Punkte näher bestimmt sein:\n(1) Die Stresstests sind mindestens monatlich durch-       1. eine formalisierte Ordnungsmäßigkeitsprüfung vor\nzuführen. Darüber hinaus sind Stresstests dann durchzu-           Erwerb, in der die Struktur und das vollständige Risi-\nführen, wenn eine wesentliche Änderung der Ergebnisse             koprofil des Produktes analysiert und beurteilt wer-\nder Stresstests durch eine Änderung des Werts oder der            den;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004               159\n2. Maßnahmen für den Fall, dass der Vermögensgegen-                                     Abschnitt 6\nstand während seiner Laufzeit die nach Nummer 1\nfestgestellten Qualitätsanforderungen unterschreitet;\nSchlussbestimmungen\n§ 29\n3. die Abbildung der speziellen Risikostruktur der Pro-                              Anwendbarkeit\ndukte im Risikomanagementsystem und Risikomess-\nDie Vorschriften dieser Verordnung sind auf die Tätig-\nsystem, insbesondere die Zerlegung strukturierter\nkeit einer Investmentaktiengesellschaft unter Berück-\nProdukte nach § 27 Abs. 2;\nsichtigung des § 99 Abs. 3 des Investmentgesetzes ent-\nsprechend anzuwenden.\n4. eine ordnungsgemäße Preisfeststellung, insbesonde-\nre bei illiquiden Produkten.\n§ 30\n(2) Für Produkte, für welche die Kapitalanlagegesell-                         Übergangsbestimmung\nschaft bereits hinreichend Erfahrung hat, darf die Richt-          § 144 Abs. 4 des Investmentgesetzes ist mit der Maß-\nlinie, soweit dies im Einzelfall angemessen ist, ein verein-    gabe anzuwenden, dass sich die Grenzen, deren Über-\nfachtes Verfahren vorsehen. Die ordnungsgemäße Durch-           schreitungen bezüglich des Einsatzes von Derivaten\nführung des in der Richtlinie festgelegten Verfahrens ist       nach jedem Kalendervierteljahr unverzüglich anzuzeigen\nvon der Kapitalanlagegesellschaft für jedes Sonderver-          sind, nach den §§ 8, 15 und 22 dieser Verordnung be-\nmögen zu dokumentieren. Der Prüfungsbericht gemäß               stimmen.\n§ 44 Abs. 5 des Investmentgesetzes hat Angaben dar-\nüber zu enthalten, ob das in der Richtlinie festgelegte Ver-                               § 31\nfahren von der Kapitalanlagegesellschaft gemäß Absatz 1\nordnungsgemäß gestaltet und durchgeführt wurde.                                        Inkrafttreten\nUnzulänglichkeiten des Verfahrens sind aufzuzeigen.                Diese Verordnung tritt am 13. Februar 2004 in Kraft.\nBonn, den 6. Februar 2004\nDer Präsident\nder Bundesanstalt\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio"]}