{"id":"bgbl1-2004-5-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":5,"date":"2004-02-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/5#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-5-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_5.pdf#page=12","order":4,"title":"Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt  GGVBinSch)","law_date":"2004-01-31T00:00:00Z","page":136,"pdf_page":12,"num_pages":15,"content":["136              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004\nVerordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern\n(Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt – GGVBinSch)\nVom 31. Januar 2004\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5                                 §2\nsowie § 7a und des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3\ndes Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der                            Begriffsbestimmungen\nBekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I\nS. 3114), von denen § 3 Abs.1 und 2 durch Artikel 250            Im Sinne dieser Verordnung\nNr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I        1. ist IMDG-Code der Internationale Code für die Beför-\nS. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11          derung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Interna-\n§ 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082)              tional Maritime Dangerous Goods Code) in der Fas-\ngeändert worden sind, sowie § 36 Abs. 3 des Gesetzes               sung der deutschen Übersetzung vom 16. Juni 2003\nüber Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt-              (VkBl. 2003 S. 390) in der jeweils geltenden Fassung;\nmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der\nzuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes          2. ist ADR das Europäische Übereinkommen vom\nvom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden               30. September 1957 über die internationale Beförde-\nist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau-             rung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der\nund Wohnungswesen nach Anhörung der in § 7a des                    Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1998\nGefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Si-              (BGBl. 1998 II S. 2731, 1999 II S. 447, 2000 II S. 888),\ncherheitsbehörden und -organisationen:                             das zuletzt nach Maßgabe der 16. ADR-Änderungs-\nverordnung vom 14. Dezember 2002 (BGBl. 2002 II\nS. 2922) geändert worden ist, in der jeweils gelten-\n§1\nden Fassung;\nGeltungsbereich\n3. ist RID die Ordnung für die internationale Eisenbahn-\n(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefähr-             beförderung gefährlicher Güter (RID) – Anlage I zu\nlicher Güter auf allen schiffbaren Binnengewässern in              Anhang B des Übereinkommens über den internatio-\nDeutschland und die grenzüberschreitende Beförderung               nalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in\ngefährlicher Güter auf dem Rhein und der Mosel, soweit             der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Novem-\nnachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie regelt           ber 1993 (BGBl. 1993 II S. 2044), das zuletzt nach\nnicht die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen           Maßgabe der 11. RID-Änderungsverordnung vom\nauf Seeschifffahrtsstraßen.                                        15. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 1966) geändert\nworden ist, in der jeweils geltenden Fassung;\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung\ngefährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streitkräfte ein-         4. ist Absender gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unterneh-\nschließlich aller Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bun-           men, das selbst oder für einen Dritten gefährliche\ndesministeriums der Verteidigung, des Bundesgrenz-                 Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund\nschutzes, der Polizeien, der Feuerwehren, des Katastro-            eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der\nphenschutzes und der staatlichen Kampfmittelräumdiens-             Absender gemäß diesem Vertrag. Bei Tankschiffen\nte, soweit dies die Aufgaben der Bundeswehr, polizeiliche          mit leeren oder entladenen Ladetanks ist hinsichtlich\nAufgaben, Aufgaben der Feuerwehr, Aufgaben des Katas-              der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffs-\ntrophenschutzes oder die Aufgaben der Kampfmittel-                 führer der Absender;\nräumung erfordern.\n5. ist Beförderer gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unterneh-\n(3) Es gelten für die in Absatz 1 genannten                     men, das die Beförderung mit oder ohne Beförde-\n1. Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewäs-                rungsvertrag durchführt;\nsern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der von der Zen-\n6. ist Empfänger gemäß Abschnitt 1.2.1 der Empfänger\ntralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossenen\ngemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Emp-\nVerordnung über die Beförderung gefährlicher Güter\nfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag gel-\nauf dem Rhein (ADNR) vom 12. Juli 2003 (BGBl. 2003 II\ntenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser\nS. 648) sowie die Vorschriften der Anlage 1;\nals Empfänger im Sinne dieser Verordnung. Erfolgt\n2. grenzüberschreitenden Beförderungen auf dem Rhein               die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist\nund der Mosel die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der in        Empfänger das Unternehmen, welches die gefährli-\nNummer 1 genannten Verordnung.                                 chen Güter bei der Ankunft übernimmt;\n(4) Die in dieser Verordnung angegebenen Teile, Kapi-        7. ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unterneh-\ntel, Abschnitte, Unterabschnitte und Absätze beziehen              men, das die verpackten gefährlichen Güter in ein\nsich auf die Teile 1 bis 9 der in Absatz 3 Nr. 1 genannten         Schiff, ein Straßenfahrzeug oder einen Großcontai-\nVerordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.                    ner verlädt. Verlader im Sinne dieser Verordnung ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004               137\nauch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besit-        und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering\nzer das gefährliche Gut in Verpackungen einschließ-       wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie\nlich in Straßenfahrzeugen, Wagen, Großcontainern          jeweils geltenden Bestimmungen dieser Verordnung ein-\noder Kleincontainern dem Beförderer zur Beförde-          zuhalten.\nrung übergibt oder selbst befördert;\n(2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine be-\n8. ist Verpacker gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unterneh-         sondere Gefahr für andere, insbesondere wenn gefährli-\nmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen,          ches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austritt\neinschließlich Großverpackungen und Großpackmit-          oder austreten kann, und die Gefahr nicht rasch zu besei-\ntel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstü-     tigen ist, hat der Schiffsführer die dem Ort des Gefahren-\ncke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker im Sinne       eintritts nächstgelegenen zuständigen Behörden unver-\ndieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das           züglich zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu las-\ngefährliche Güter verpacken lässt oder das Versand-       sen und mit den notwendigen Informationen zu versehen\nstücke oder deren Kennzeichnung ändert oder               oder versehen zu lassen.\nändern lässt;\n9. ist Befüller gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen,\ndas die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahr-                                    §5\nzeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen mit ab-\nAusnahmen\nnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tank-\ncontainer), in ein Batterie-Fahrzeug, einen Batterie-        (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können\nwagen, in einen Gascontainer mit mehreren Elemen-         für Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind,\nten (MEGC), einen Ladetank oder in ein Schiff, Stra-      auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte\nßenfahrzeug, einen Wagen, einen Großcontainer oder        Antragsteller Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 – aus-\nKleincontainer für Güter in loser Schüttung einfüllt;     genommen Absatz 1.5.1.2.1 und Kapitel 1.8 – für Beför-\n10. ist Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweg-      derungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies\nlichen Tanks oder eines Kesselwagens gemäß Ab-            nach Kapitel 1.5 zulässig ist. Die Ausnahmeentscheidun-\nschnitt 1.2.1 das Unternehmen, auf dessen Namen           gen sind von der nach Landesrecht zuständigen Stelle\nder Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der       dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nKesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr            nungswesen mitzuteilen.\nzugelassen ist;\n(2) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/\n11. ist ein Unternehmen gemäß Abschnitt 1.2.1 jede            Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion\nnatürliche Person, jede juristische Person mit oder       Südwest kann im Binnenschiffsverkehr für den Bereich\nohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder            der Bundeswasserstraßen auf Antrag für Einzelfälle oder\nZusammenschluss von Personen ohne Rechtsper-              allgemein für bestimmte Antragsteller Abweichungen von\nsönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede         den Teilen 1 bis 9 – ausgenommen Absatz 1.5.1.2.1 und\nstaatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese        Kapitel 1.8 – für Beförderungen innerhalb Deutschlands\nüber eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder        zulassen, soweit dies nach Kapitel 1.5 zulässig ist. Die\nvon einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt;       vorgesehenen Ausnahmen und die Ausnahmeentschei-\n12. sind gefährliche Güter gemäß Abschnitt 1.2.1 die          dungen sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nStoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach            und Wohnungswesen mitzuteilen.\nder in § 1 Abs. 3 Nr. 1 genannten Verordnung verbo-\nten oder nur nach den dort vorgesehenen Bedingun-            (3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-\ngen gestattet ist;                                        fung kann im Binnenschiffsverkehr für den Bereich der\nBundeswasserstraßen auf Antrag für Einzelfälle oder all-\n13. sind Straßenfahrzeuge die in Abschnitt 1.2.1 be-          gemein für bestimmte Antragsteller Produkte, die noch\nschriebenen Fahrzeuge;                                    nicht für Beförderungen in Tankschiffen zugelassen sind,\n14. sind Wagen die in Abschnitt 1.2.1 beschriebenen           zulassen, soweit dies nach Kapitel 1.5 zulässig ist. Die\nEisenbahnfahrzeuge.                                       vorgesehenen Ausnahmen und die Ausnahmeentschei-\ndungen sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bau-\n§3                               und Wohnungswesen mitzuteilen.\nZulassung zur Beförderung                         (4) Ausnahmeentscheidungen sind ohne Diskriminie-\nGefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn         rung des Absenders, des Güterverkehrsunternehmens\nderen Beförderung nach Teil 3 Kapitel 3.2 Tabelle A und C     oder des Empfängers, insbesondere auf Grund einer\nzulässig und nicht nach Teil 3 Kapitel 3.2 Tabelle A oder     Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung,\nKapitel 3.3 ausgeschlossen ist oder entsprechend Unter-       zu erteilen.\nabschnitt 5.1.1.1 durch den IMDG-Code zur Beförderung\n(5) Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur\nzugelassen sind.\nzugelassen werden, wenn\n§4                               1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut\nAllgemeine Sicherheitspflichten                       sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder\ndie Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und\n(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteilig-\nten haben nach Unterabschnitt 1.4.1.1 die nach Art und        2. sichergestellt ist, dass Sicherheitsvorkehrungen, die\nAusmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen                 nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erfor-\nVorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern           derlich sind, dem Stand der Technik entsprechen.","138              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004\nEntsprechen die Sicherheitsvorkehrungen nicht dem            (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nStand der Technik, so muss die Zulassung der Aus-         Wohnungswesen ist für die Durchführung dieser Verord-\nnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als      nung zuständig für\nvertretbar angesehen werden können.\n1. Anordnungen vorübergehender Art nach Unterab-\n(6) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen            schnitt 1.5.1.1;\nbei Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ist vom Antrag-\nsteller ein Gutachten eines Sachverständigen für gefährli-    2. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach\nche Güter, für Schiff-, Straßenfahrzeug- und Behälterbau          Absatz 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 und\noder für andere mit der Beförderung gefährlicher Güter\nzusammenhängende Fragen vorzulegen. In den Fällen             3. die Entgegennahme der Berichte über die Meldungen\ndes Absatzes 5 Nr. 2 Satz 2 müssen in diesem Gutachten            von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unter-\nauch die verbleibenden Gefahren dargestellt werden.               abschnitt 1.8.5.1.\nAußerdem muss begründet werden, weshalb die Zulas-               (5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-\nsung der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden           fung ist für die Durchführung dieser Verordnung zustän-\nGefahren als vertretbar angesehen wird. Die zuständige        dig für\nStelle kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten\ndes Antragstellers verlangen oder diese im Benehmen             1. die Erteilung der Genehmigung für die Beförderung\nmit dem Antragsteller selbst erstellen lassen.                     von chemischen Proben nach Abschnitt 3.3.1 Son-\ndervorschrift 250;\n(7) Ausnahmeentscheidungen nach den Absätzen 1\nbis 3 sind schriftlich und unter dem Vorbehalt des Wider-       2. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände\nrufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten           mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung\nSicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschrän-            der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3\nkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren                  und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sonder-\nerweisen. Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen               vorschrift 16, 266, 271, 272, 278 und 288 sowie\nlängstens drei Jahre zugelassen werden; eine einmalige             die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervor-\nVerlängerung der Geltungsdauer um zwei Jahre ist zuläs-            schrift 645, soweit es sich nicht um den militärischen\nsig. Ausnahmen nach Absatz 3 dürfen längstens zwei                 Bereich handelt;\nJahre zugelassen werden; eine einmalige Verlängerung\nder Geltungsdauer um ein Jahr ist mit Zustimmung der            3. die Anerkennung der vergleichbaren Methoden nach\nZentralkommission für die Rheinschifffahrt zulässig. Die           Absatz 2.2.2.1.5 und die Zulassung des Typs der\nzuständige Behörde kann vom Antragsteller einen be-                porösen Masse nach Absatz 6.2.1.1.2 des ADR/RID;\ngründeten Vorschlag zur Überführung des Regelungsin-\nhalts der Ausnahme in die Verordnung über die Beförde-          4. die Genehmigung höherer Lithiummengen und die\nrung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) anfordern.            Genehmigung gleichwertiger Prüfungen nach Kapi-\ntel 3.3 Sondervorschrift 636 Buchstabe a;\n(8) Die für den Bereich der Bundeswasserstraßen nach\nden Absätzen 2 und 3 zugelassenen Ausnahmen gelten              5. die Klassifizierung und Zuordnung nach Ab-\nauch für den Bereich der übrigen schiffbaren Gewässer.             satz 2.2.41.1.13 und Abschnitt 3.3.1 Sondervor-\nDie von den Ländern nach Absatz 1 zugelassenen Aus-                schrift 271 und die Festsetzung der Bedingungen\nnahmen gelten im Einvernehmen mit der Zentralstelle                nach Absatz 4.1.7.2.2 des ADR/RID sowie die Ge-\nSchiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt auch                 nehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1\nfür den Bereich der Bundeswasserstraßen, sofern das die            Sondervorschrift 272;\nAusnahme erteilende Bundesland nicht etwas anderes\n6. die Festlegung von Bedingungen zur Beförderung von\nbestimmt.\nUN 3292 Batterien oder Zellen nach Absatz 2.2.43.1.4\nund Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 239;\n§6\n7. die Klassifizierung und Zuordnung organischer Per-\nZuständigkeiten                              oxide nach Absatz 2.2.52.1.8;\n(1) Die nach § 6 der Gefahrgutverordnung Straße und          8. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in be-\nEisenbahn bestehenden Zuständigkeiten zur Durchfüh-                sonderer Form nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung\nrung der Teile 4 und 6 ADR/RID gelten, soweit nichts               mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1 des ADR/RID, die\nanderes bestimmt ist, auch für die Durchführung dieser             Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchsta-\nVerordnung.                                                        be a des ADR/RID, die Zulassung der Bauart von Ver-\n(2) Die nach der Gefahrgutverordnung See bestehen-              packungen für nicht spaltbares oder spaltbares frei-\nden Zuständigkeiten zur Durchführung der Teile 4 und 6             gestelltes Uraniumhexafluorid nach Absatz 5.1.5.3.1\ndes IMDG-Codes gelten, soweit nichts anderes bestimmt              in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.1 des ADR/\nist, auch für die Durchführung dieser Verordnung.                  RID und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6\nBuchstabe a des ADR/RID;\n(3) Die Seeberufsgenossenschaft ist für die Durchfüh-\nrung dieser Verordnung zuständig für die Prüfung der            9. die Prüfung und Zulassung der Bauart gering dis-\nStabilitätsunterlagen nach Absatz 9.2.0.94.4 gemäß der             pergierbarer radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1\nIMO-Resolution A.749 (18) einschließlich deren Anlage              in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2\n„Code über Intaktstabilität aller Schiffstypen“ in der Fas-        des ADR/RID und die Bestätigung nach Unterab-\nsung der Bekanntmachung vom 18. März 1999 (VkBl. 1999              schnitt 6.4.22.6 Buchstabe a des ADR/RID im Einver-\nS. 164).                                                           nehmen mit dem Bundesamt für Strahlenschutz;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004                 139\n10. die Fälle, in denen nach Kapitel 2.2 und 3.3 – aus-         5. das Einziehen und Zurückbehalten eines Zulas-\ngenommen Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 283 –,              sungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.7;\nKapitel 4.1 des ADR/RID – ausgenommen Unterab-\n6. das Einziehen oder Berichtigen eines Zulassungs-\nschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200, P 201\nzeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.8;\nund P 203 –, Kapitel 4.2 des ADR/RID – ausgenom-\nmen Unterabschnitt 4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 –,         7. das Eintragen von Vermerken in das Zulassungs-\nKapitel 4.3 des ADR/RID – ausgenommen Ab-                     zeugnis nach Unterabschnitt 8.1.8.9;\nsatz 4.3.3.2.5 –, Kapitel 6.7 des ADR/RID – ausge-         8. das Ausstellen eines vorläufigen Zulassungszeugnis-\nnommen Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b und Ab-                  ses nach Unterabschnitt 8.1.9.1;\nsatz 6.7.4.14.6 Buchstabe b – und Kapitel 6.9 des\nADR/RID bestimmte Aufgaben einer zuständigen               9. die Anerkennung von Dokumenten nach Unterab-\nBehörde zugewiesen sind und in dieser Verordnung              schnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 und\neine Bestimmung der Zuständigkeit nicht erfolgt ist,     10. das Eintragen eines Sichtvermerks nach Ab-\nund                                                           satz 9.3.1.50.2, 9.3.2.50.2 und 9.3.3.50.2.\n11. die Zulassung von Gasspüranlagen nach Unterab-               (10) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist für\nschnitt 7.2.2.6.                                         die Durchführung dieser Verordnung zuständig für\n(6) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die           1. die Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen\nDurchführung dieser Verordnung zuständig für                      nach Absatz 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7 und\n1. die Genehmigung für die Bestimmung der nicht in der        2. die Zulassung von Probenentnahmeeinrichtungen\nTabelle 2.2.7.7.2.1 aufgeführten Radionuklidwerte nach        nach Absatz 9.3.1.21.9, 9.3.2.21.9, 9.3.2.21.10,\nAbsatz 2.2.7.7.2.2;                                           9.3.3.21.9 und 9.3.3.21.10.\n2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven              (11) Im Bereich der Bundeswasserstraßen ist die Was-\nStoffen nach Absatz 5.1.5.2.2;                            ser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und im Be-\n3. die Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein-            reich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen die jeweilige\nbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach         nach Landesrecht zuständige Stelle für die Durchführung\nAbsatz 5.1.5.2.3 und                                      dieser Verordnung zuständig für\n4. die Zulassung der Muster von Versandstücken für              1. das Genehmigen von Reparatur- und Wartungs-\nradioaktive Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung         arbeiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach\nmit Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 des ADR/RID           Unterabschnitt 7.1.3.8 und 7.2.3.8;\nund die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6            2. die Anerkennung von Sachverständigen für die Aus-\nBuchstabe a des ADR/RID.                                       stellung von Gasfreiheitsbescheinigungen nach Unter-\n(7) Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Ex-           abschnitt 7.1.3.8 und 7.2.3.8;\nplosiv- und Betriebsstoffe ist für die Durchführung dieser      3. das Zulassen von Umschlagstellen nach Ab-\nVerordnung zuständig für die Zuordnung explosiver Stof-            satz 7.1.4.7.1 und 7.2.4.7.1;\nfe und Gegenstände mit Explosivstoff und die schriftliche\nGenehmigung der Beförderungsbedingungen nach Ab-                4. das Genehmigen des Umladens nach Unterab-\nsatz 2.2.1.1.3 und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1              schnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9;\nSondervorschrift 16, 266, 271, 272, 278 und 288 sowie           5. das Genehmigen des Füllens und Entleerens von\ndie Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervor-                     Behältern, Tankfahrzeugen, Großpackmitteln und\nschrift 645, soweit es sich um den militärischen Bereich           Tankcontainern auf dem Schiff nach Unterab-\nhandelt.                                                           schnitt 7.1.4.16;\n(8) Das Bundesinstitut für Risikobewertung ist für die       6. das Befreien von der Pflicht, beim Stillliegen an zu-\nDurchführung dieser Verordnung zuständig für die Festle-           gelassenen Stellen einen Sachkundigen an Bord zu\ngung der Bedingungen für genetisch veränderte Organis-             haben, nach Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2;\nmen nach Absatz 2.2.9.1.12 und 2.2.62.1.7 Buchstabe b\nund c.                                                          7. das Ausweisen von Liegeplätzen und Abständen beim\nStillliegen nach Absatz 7.1.5.4.3, 7.1.5.4.4, 7.2.5.4.3\n(9) Die Zentralstelle der Schiffsuntersuchungskom-              und 7.2.5.4.4;\nmission/Schiffseichamt mit ihren Außenstellen ist für die\n8. die Zulassung und Genehmigung von Umschlagstel-\nDurchführung dieser Verordnung zuständig für\nlen sowie von Lade- und Löscharbeiten nach Ab-\n1. die Überwachung und Anerkennung der Schulung                   satz 7.1.4.7.2, 7.1.4.8.1 und 7.2.4.7.1 sowie nach\nnach Absatz 8.2.2.6.1;                                        Unterabschnitt 7.2.4.9 und die Zustimmung zum Um-\nschlag nach Absatz 7.2.4.10.1;\n2. die Zulassung von Personen zur Prüfung der elektri-\nschen Einrichtung nach Abschnitt 8.1.7;                    9. die Entgegennahme der Mitteilung über das An-\nhalten aus Sicherheitsgründen nach Unterab-\n3. die Zulassung von Personen für Nachprüfung und\nschnitt 7.1.5.5;\nUntersuchung der Feuerlöschgeräte, Feuerlösch-\nschläuche, Lade- und Löschschläuche und der be-          10. das Bezeichnen oder Zulassen von Stellen zum Ent-\nsonderen Ausrüstung nach Unterabschnitt 8.1.6.1               gasen nach Absatz 7.2.3.7.1;\nund 8.1.6.2;\n11. das Zulassen von Ausnahmen bei der Übernahme\n4. das Ausstellen eines Zulassungszeugnisses nach                 von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen nach\nUnterabschnitt 8.1.8.3;                                       Absatz 7.2.4.2.4;","140               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004\n12. das Zulassen von sachkundigen Personen oder Fir-                nung, Klasse und Verpackungsgruppe auch bei der\nmen zur Reinigung von Tankschiffen und Stellen zum            Beförderung begrenzter Mengen im Sinne des Kapi-\nEntgasen nach Absatz 7.2.4.15.3;                              tels 3.4 erforderlich;\n13. das Festlegen von Ausnahmen für das Löschen nach             2. sich vor Übergabe gefährlicher Güter an den Beför-\nUnterabschnitt 7.2.4.24;                                      derer oder Schiffsführer zu vergewissern, ob die\ngefährlichen Güter gemäß der Verordnung über die\n14. die Entgegennahme der Meldungen über erhöhte                    Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein\nKonzentrationen an Schwefelwasserstoff nach Teil 3            (ADNR) klassifiziert sind und gemäß § 3 dieser Ver-\nTabelle C Spalte 20 Nr. 28b;                                  ordnung befördert werden dürfen;\n15. die Entgegennahme der Mitteilung über unzustell-             3. dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulas-\nbare Sendungen sowie die Erteilung von Weisungen              sung nach § 5 Abs. 1 bis 8 dieser Verordnung oder\nnach Unterabschnitt 7.1.4.18;                                 bei innerstaatlichen Beförderungen die in einer Aus-\n16. Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.1 und                      nahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbeförde-\nrungsgesetzes vorgeschriebenen Angaben in das\n17. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-                  Beförderungspapier eingetragen werden, soweit die\nkeiten.                                                       Beförderung auf Grund dieser Vorschriften erfolgt;\nZuständige Behörde nach Satz 1 Nr. 9 und 16 ist auch die         4. dafür zu sorgen, dass\njeweils nach Landesrecht zuständige Stelle.\na) nur Verpackungen, Großverpackungen, Groß-\n(12) Die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle                packmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Auf-\nist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für                setztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehm-\nKontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.4.                                 baren Tanks, ortsbewegliche Tanks oder Tank-\n(13) Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-                 container), Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen,\ndes ist zuständig für                                                   Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC),\nSchiffe oder Tankschiffe verwendet werden, die\n1. das Ausstellen von Bescheinigungen für Sachkundige                   für die Beförderung der betreffenden Güter ge-\nnach Unterabschnitt 8.2.1.2;                                        mäß Kapitel 3.2 Tabelle A und C zugelassen und\n2. die Durchführung von Prüfungen nach Unterab-                         geeignet und\nschnitt 8.2.2.7;                                                b) diese, mit Ausnahme der Schiffe und Tankschiffe,\nmit den vorgeschriebenen Kennzeichnungen ver-\n3. das Ausstellen von Bescheinigungen nach Unterab-\nsehen sind;\nschnitt 8.2.2.8.\n5. dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach\n§7                                     Absatz 5.1.5.2.4 Buchstabe a Satz 1 und Buchstabe b\nund d benachrichtigt wird;\nPflichten\n6. im Besitz einer Kopie der erforderlichen Zeugnisse\n(1) Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuch-            und Anweisungen nach Absatz 5.1.5.3.2 zu sein;\nstabe cc, Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und h, Abs. 4 Nr. 1           7. auf Anfrage der zuständigen Behörde nach Ab-\nBuchstabe c und d, Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b Doppel-                 satz 5.1.5.3.3 Aufzeichnungen zur Verfügung zu stel-\nbuchstabe aa, Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Abs. 6                len;\nNr. 1 Buchstabe c bis n, Nr. 3 Buchstabe a und b, Abs. 7\nNr. 2, 3 und 4, Abs. 9, Abs. 10 Satz 1 und 2 Nr. 1, Abs. 11      8. dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten und\nNr. 6, 7 und 8 Buchstabe a, Abs. 12 Nr. 4 und 5, Abs. 15,           nicht entgasten leeren Tanks (Tankfahrzeugen, Auf-\n18 und 20 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisen-                 setztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren\nbahn bestehenden Pflichten zur Durchführung der Teile 4             Tanks, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern),\nund 6 ADR/RID gelten, soweit nichts anderes bestimmt                Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Gascontainern\nist, auch für die Durchführung dieser Verordnung.                   mit mehreren Elementen (MEGC) oder an ungerei-\nnigten leeren Straßenfahrzeugen, Wagen, Containern,\n(2) Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 4 Nr. 2 und            Großcontainern und Kleincontainern für Güter in lo-\nAbs. 5 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung See bestehenden                ser Schüttung\nPflichten zur Durchführung der Teile 4 und 6 IMDG-Code\ngelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die            a) Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.2.4 ange-\nDurchführung dieser Verordnung.                                         bracht werden und\n(3) Der Absender hat neben den bestehenden Pflich-               b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1\nten nach den Absätzen 1 und 2                                           angebracht wird;\n1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter             9. dafür zu sorgen, dass, sofern dies gefordert wird, für\nüber deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen einge-             jede Sendung ein Beförderungspapier nach Ab-\nführt worden sind, den Verlader, der als erster die           schnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das, sofern dies ge-\ngefährlichen Güter zur Beförderung mit Binnenschif-           fordert wird, die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 bis\nfen übergibt oder im Binnenschiff selbst befördert,           5.4.1.1.3, 5.4.1.1.6 bis 5.4.1.1.8 und 5.4.1.1.11 sowie\nauf das gefährliche Gut sowie dessen UN-Nummer,               Unterabschnitt 5.4.1.2 und 5.5.2.1 enthält,\noffizielle Benennung für die Beförderung, Klasse und     10. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer oder Schiffs-\nsoweit vorhanden, auf die Verpackungsgruppe hin-              führer die Zeugnisse vor dem Be- und Entladen nach\nzuweisen; der allgemeine Hinweis auf das gefährli-            Absatz 5.4.1.2.5.3 Satz 2 zugänglich gemacht wer-\nche Gut ist ohne Angabe der UN-Nummer, Benen-                 den;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004              141\n11. dafür zu sorgen, dass, sofern dies gefordert wird,       8. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Nummer 1\ndem Beförderungspapier                                      dieses Absatzes genannten Vorschriften feststellt, die\nSendung so lange nicht befördern, bis die Vorschrif-\na) eine Kopie der Genehmigung              nach   Ab-\nten erfüllt sind und\nsatz 5.4.1.2.1 Buchstabe c,\nb) die Bescheinigung der Zulassung nach Ab-              9. hat nach Unterabschnitt 1.8.5.1 die Vorlage eines\nsatz 5.4.1.2.1 Buchstabe d,                             Berichts an das Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nund Wohnungswesen sicherzustellen.\nc) eine Kopie der Genehmigung              nach   Ab-\nsatz 5.4.1.2.3.3 Satz 2,                               (5) Der Empfänger hat\nd) die schriftlichen Hinweise nach Absatz 5.4.1.2.5.2    1. die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden\nund                                                     Grund zu verzögern und nach dem Entladen zu prü-\nfen, ob die ihn betreffenden Vorschriften eingehalten\ne) das Container-Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2        sind;\nSatz 1, sofern nicht die Erklärung nach Unterab-\nschnitt 5.4.2.1 des IMDG-Codes im Beförderungs-      2. dafür zu sorgen, dass an vollständig entladenen, ge-\npapier enthalten ist,                                   reinigten und entgasten oder entgifteten Containern,\nGascontainern mit mehreren Elementen (MEGC), Tank-\nbeigefügt wird;\ncontainern, ortsbeweglichen Tanks und Wagen die\n12. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer oder Schiffs-          Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.1.5 entfernt\nführer vor Beförderungsbeginn die Ausnahmegeneh-            oder abgedeckt sind und die orangefarbene Tafel\nmigung nach § 5 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung              nach Absatz 5.3.2.1.8 entfernt oder verdeckt ist und\nübergeben wird, soweit nicht der Beförderer Inhaber\nder Ausnahmegenehmigung ist und sofern die Beför-        3. soweit er zur Erfüllung seiner Pflichten nach Nummer 1\nderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt;                 die Dienste anderer Beteiligter in Anspruch nimmt, ge-\neignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet\n13. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer bei Erteilung          ist, dass den Vorschriften dieser Verordnung entspro-\ndes Beförderungsauftrages der Inhalt der schrift-           chen wird.\nlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 über-\nmittelt wird und                                           (6) Der Verlader\n14. wenn er zur Erfüllung seiner Pflichten nach Nummer 1     1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben,\nDienste anderer Beteiligter in Anspruch nimmt, ge-          wenn sie nach § 3 dieser Verordnung befördert wer-\neignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleis-           den dürfen;\ntet ist, dass die Sendung den Vorschriften dieser Ver-\nordnung entspricht. Er kann jedoch auf die ihm von       2. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter\nanderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Infor-         oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförde-\nmationen und Daten vertrauen.                               rung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist; er\ndarf ein Versandstück, dessen Verpackung beschä-\n(4) Der Beförderer                                            digt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches\n1. hat zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen           Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst\nGüter nach § 3 dieser Verordnung zur Beförderung             übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist;\nzugelassen sind;                                             Gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen und\nfür die Beförderung in begrenzten Mengen;\n2. hat sich zu vergewissern, dass das Schiff oder Tank-\nschiff zur Beförderung der gefährlichen Güter zuge-       3. hat dafür zu sorgen, dass\nlassen ist;\na) an Containern, Gascontainern mit mehreren Ele-\n3. hat dafür zu sorgen, dass die Schiffe oder Tankschiffe           menten (MEGC), Tankcontainern und ortsbeweg-\nnicht überladen werden;                                          lichen Tanks Großzettel (Placards) nach Ab-\nsatz 5.3.1.1.2,\n4. hat dafür zu sorgen, dass die Personen an Bord nach\nUnterabschnitt 5.4.3.6 fähig sind, die schriftlichen         b) an Trägerfahrzeugen, auf denen Container, Gas-\nWeisungen zu verstehen und richtig anzuwenden;                   container mit mehreren Elementen (MEGC), Tank-\n5. hat dafür zu sorgen, dass die Personen an Bord die               container oder ortsbewegliche Tanks befördert\nVorschriften über die Beförderung in                             werden, Großzettel (Placards) nach Ab-\nsatz 5.3.1.1.3 Satz 1,\na) loser Schüttung in Schiffen nach Kapitel 7.1 und\nc) an Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüt-\nb) Tankschiffen nach Kapitel 7.2                                 tung, Tankfahrzeugen, Batteriefahrzeugen und\nbeachten;                                                        Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks Großzettel\n(Placards) nach Absatz 5.3.1.1.4,\n6. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die\nBegrenzung der beförderten Mengen nach Unterab-              d) an Straßenfahrzeugen, in denen nur Versandstü-\nschnitt 7.1.4.1 eingehalten werden;                              cke befördert werden, Großzettel (Placards) nach\nAbsatz 5.3.1.1.5,\n7. hat dafür zu sorgen, dass nur Schiffe und Tankschiffe\neingesetzt werden, bei denen ein Besatzungsmitglied          e) an leeren Tankfahrzeugen, Batteriewagen, Gas-\nmit einer gültigen Bescheinigung nach Unterab-                   containern mit mehreren Elementen (MEGC),\nschnitt 8.2.1.2, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7 an Bord ist;               Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks sowie","142             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004\nan leeren Straßenfahrzeugen und Containern für            c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3, ausgenom-\ndie Beförderung in loser Schüttung Großzettel                men an Gascontainern mit mehreren Elementen\n(Placards) nach Absatz 5.3.1.1.6                             (MEGC),\nangebracht sind;                                              angebracht werden;\n4. hat den Schiffsführer auf das gefährliche Gut und des-    4. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut und dessen\nsen UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beför-            UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung,\nderung, Klasse und, soweit vorhanden, auf die Verpa-          Klasse und, soweit vorhanden, auf die Verpackungs-\nckungsgruppe hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis              gruppe hinzuweisen;\nauf das gefährliche Gut ohne Angabe der UN-Num-           5. dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterab-\nmer, Benennung, Klasse und Verpackungsgruppe ist              schnitt 5.4.3.2 Satz 1 die schriftlichen Weisungen nach\nauch bei der Beförderung begrenzter Mengen im                 Unterabschnitt 5.4.3.1 und Unterabschnitt 5.4.3.3\nSinne des Kapitels 3.4 erforderlich;                          Satz 2 dem Schiffsführer übergeben werden.\n5. hat dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterab-            (9) Der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbe-\nschnitt 5.4.3.2 Satz 1 die schriftlichen Weisungen nach   weglichen Tanks oder eines Gascontainers mit mehreren\nUnterabschnitt 5.4.3.1 und Unterabschnitt 5.4.3.3         Elementen (MEGC) hat dafür zu sorgen, dass diese mit\nSatz 2 dem Schiffsführer übergeben werden;                der orangefarbenen Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.1,\n5.3.2.1.2, 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.7 ausgerüstet sind.\n6. kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur\nVerfügung gestellten Informationen und Daten ver-            (10) Der Auftraggeber des Absenders hat\ntrauen, ausgenommen Nummer 2.\n1. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben\n(7) Der Verpacker hat                                          nach Unterabschnitt 5.4.1.1 und 5.4.1.2 schriftlich mit-\ngeteilt werden und\n1. die Vorschriften nach Abschnitt 3.4.1, 3.4.3 bis 3.4.5,\nsofern diese Regelungen in Anspruch genommen              2. dafür zu sorgen, dass auf das gefährliche Gut ohne\nwerden;                                                       Angabe der UN-Nummer, Benennung, Klasse und Ver-\npackungsgruppe bei Beförderung begrenzter Mengen\n2. die Vorschriften über das Zusammenpacken nach Un-             im Sinne des Kapitels 3.4 hingewiesen wird.\nterabschnitt 1.1.4.1 Buchstabe a und\n(11) Der Schiffsführer\n3. die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezette-\nlung                                                        1. darf kein Versandstück befördern, dessen Verpa-\nckung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass\na) von Versandstücken nach Unterabschnitt 1.1.4.1              gefährliches Gut austritt oder austreten kann;\nBuchstabe a,\n2. hat sich zu vergewissern, dass das Schiff oder Tank-\nb) von Versandstücken nach Abschnitt 5.1.4 Satz 1              schiff zur Beförderung der gefährlichen Güter zuge-\nund                                                        lassen ist;\nc) von Versandstücken nach Abschnitt 5.2.1 und              3. hat dafür zu sorgen, dass das Schiff oder Tankschiff\n5.2.2                                                      nicht überladen wird;\nzu beachten.                                                4. hat sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern,\ndass das Schiff oder Tankschiff und die Ladung keine\n(8) Der Befüller hat                                            offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder\nRisse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile\n1. sich vor dem Befüllen zu vergewissern, dass sich die\nfehlen;\nTankschiffe, Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwa-\ngen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahr-            5. hat sich zu vergewissern, dass am Schiff oder Tank-\nzeuge, Batteriewagen, Tankcontainer, ortsbeweglichen           schiff die Bezeichnung nach Absatz 7.1.5.0.1 und\nTanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)              7.2.5.0.1 angebracht ist;\nund Schiffe, Straßenfahrzeuge, Wagen, Großcontai-\n6. hat dafür zu sorgen, dass die Personen an Bord nach\nner und Kleincontainer für Güter in loser Schüttung\nUnterabschnitt 5.4.3.6 fähig sind, die schriftlichen\nund ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwand-\nWeisungen zu verstehen und richtig anzuwenden;\nfreien Zustand befinden;\n7. hat dafür zu sorgen, dass an Bord die Vorschriften\n2. dafür zu sorgen, dass Tankschiffe nur mit den für diese        über die Beförderung in\nTanks zugelassenen gefährlichen Gütern gemäß der\nBescheinigung nach Absatz 7.2.2.8.3 befüllt werden             a) loser Schüttung in Schiffen nach Kapitel 7.1 und\nund das Datum in der Zulassung nach Unterab-                   b) Tankschiffen nach Kapitel 7.2\nschnitt 8.1.8.4 Satz 2 für Tankschiffe nicht überschrit-\nten ist;                                                       eingehalten werden;\n3. dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweg-         8. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die\nlichen Tanks, Gascontainern mit mehreren Elementen             Begrenzung der beförderten Mengen nach Unterab-\n(MEGC) und Containern mit loser Schüttung                      schnitt 7.1.4.1 eingehalten werden;\na) die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.4,         9. hat dafür zu sorgen, dass ein Besatzungsmitglied\nmit einer gültigen Bescheinigung nach Unterab-\nb) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1,              schnitt 8.2.1.2, 8.2.1.5 Satz 3 oder Unterab-\n5.3.2.1.2, 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.7 und                     schnitt 8.2.1.7 Satz 3 an Bord ist;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004               143\n10. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in den Num-         24. hat die elektrischen Einrichtungen nach Ab-\nmern 2 bis 5 dieses Absatzes genannten Vorschriften            satz 7.1.3.51.1 und 7.2.3.51.1 in einwandfreiem\nfeststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis          Zustand zu halten und das Verbot der Verwendung\ndie Vorschriften erfüllt sind;                                 beweglicher elektrischer Leitungen nach Ab-\n11. hat die nächsten zuständigen Behörden nach § 4                 satz 7.1.3.51.2 Satz 1 und Absatz 7.2.3.51.2 Satz 1\nAbs. 2 dieser Verordnung zu benachrichtigen oder               zu beachten;\nbenachrichtigen zu lassen;                                25. hat im geschützten Bereich und in den Laderäumen\n12. hat bei Gefahr die in den schriftlichen Weisungen              nach Abschnitt 8.3.2 nur tragbare Lampen mit eige-\nnach Unterabschnitt 5.4.3.1 Buchstabe b bis f vorge-           ner Stromquelle zu verwenden, die dem Typ „be-\nschriebenen Maßnahmen zu treffen;                              scheinigte Sicherheit“ entsprechen;\n13. hat während der Beförderung                               26. hat dafür zu sorgen, dass das Rauchverbot nach Ab-\na) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1,             schnitt 8.3.4 Satz 1 beachtet wird;\n8.1.2.2 und 8.1.2.3,                                  27. hat die Vorschriften über das Zusammenladen nach\nb) die Ausrüstungsgegenstände nach Unterab-                    Unterabschnitt 7.1.4.2, 7.1.4.3 und 7.1.4.10 zu be-\nschnitt 8.1.5.1 und 8.1.5.2 und                            achten;\nc) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 Satz 1,          28. hat nach Unterabschnitt 7.1.4.7 und 7.2.4.7 nur an\nAbs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 dieser Verord-            den von den örtlich zuständigen Behörden bezeich-\nnung, soweit die Beförderung auf Grund dieser              neten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen\nVorschrift erfolgt,                                        Lade-, Lösch- und Entgasungsvorgänge vorzuneh-\nmitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan-               men;\ngen zur Prüfung auszuhändigen;\n29. hat das Umladeverbot nach Unterabschnitt 7.1.4.9\n14. hat dafür zu sorgen, dass sich nur die in Unterab-             und 7.2.4.9 zu beachten;\nschnitt 8.3.1.1 genannten Personen an Bord aufhal-\nten;                                                      30. hat die Vorschriften über die Lüftung nach Ab-\nsatz 7.1.4.12.1 zu beachten;\n15. hat dafür zu sorgen, dass das Schiff in einem Bauzu-\nstand einschließlich der technischen Ausrüstung er-       31. hat die Regelungen über das Handhaben und Stauen\nhalten wird, der dem Teil 9 entspricht; bei Schiffen,          der Ladung nach Unterabschnitt 7.1.4.14 und\ndie unter die Übergangsvorschriften nach Kapitel 1.6           7.2.4.14 einzuhalten;\nfallen, sind die darin genannten Übergangsvorschrif-\nten einzuhalten;                                          32. darf      ohne     Genehmigung       nach    Unterab-\nschnitt 7.1.4.16 Gefäße, Tankfahrzeuge, Großpack-\n16. hat dafür zu sorgen, dass bei der Beförderung von              mittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit\nFreimengen nach Absatz 1.1.3.6.1 die Vorschriften              mehreren Elementen (MEGC) und Tankcontainer auf\nvon Absatz 1.1.3.6.2 eingehalten werden;                       dem Schiff nicht füllen und entleeren;\n17. hat die in Unterabschnitt 7.1.2.5 und 7.2.2.5 und\n33. hat die nach Abschnitt 5.4.3 erforderlichen schriftli-\nAbschnitt 8.3.3 und 8.3.4 genannten Gebrauchsan-\nchen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder\nweisungen auszulegen und Hinweistafeln anzubrin-\nZwischenfällen mitzuführen und zu beachten, diese\ngen;\nallen Personen an Bord zur Kenntnis zu geben und\n18. hat dafür zu sorgen, dass bei einem Schubverband               während der Beförderung im Steuerhaus griffbereit\nnach Absatz 7.1.2.19.1 oder 7.2.2.19.1 alle Schiffe            und deutlich getrennt von nicht anwendbaren Wei-\ndieser Zusammenstellung mit einem auf sie ausge-               sungen bereitzuhalten;\nstellten Zulassungszeugnis versehen sind, wenn bei\nmindestens einem Schiff oder Tankschiff ein Zulas-        34. hat nach Unterabschnitt 7.1.4.76 Satz 1 und Unter-\nsungszeugnis nach Unterabschnitt 8.1.8.1 vorhan-               abschnitt 7.2.4.76 Satz 1 das Abtreiben des Schiffes\nden sein muss;                                                 während des Ladens und Löschens durch Drahtseile\nzu verhindern;\n19. hat dafür zu sorgen, dass die in Abschnitt 8.1.6 auf-\ngeführten Untersuchungen und Prüfungen durchge-           35. hat die Vorschriften über die Beförderungsart nach\nführt werden;                                                  Unterabschnitt 7.1.5.1 und 7.2.5.1 einzuhalten;\n20. hat die in Unterabschnitt 7.1.3.8 und 7.2.3.8 auf-        36. hat dafür zu sorgen, dass sich an Bord stillliegender\ngeführten Anforderungen bei Reparatur- und War-                Schiffe nach Absatz 7.1.5.4.2 Satz 1 und Ab-\ntungsarbeiten einzuhalten;                                     satz 7.2.5.4.2 Satz 1 ein Sachkundiger aufhält;\n21. hat nach Unterabschnitt 7.1.3.31 Satz 1 und Ab-\n37. hat die in Unterabschnitt 7.1.5.4 und 7.2.5.4 genann-\nsatz 7.2.3.31.1 Satz 1 nur Motoren zu verwenden, die\nten Abstände einzuhalten;\nmit Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als\n55 °C betrieben werden;                                   38. hat die Vorschriften über Feuer und offenes Licht\n22. hat die in Absatz 7.1.3.41.1 Satz 1, Ab-                       nach Unterabschnitt 7.1.4.41 und 7.2.4.41 Satz 1 zu\nsatz 7.1.3.41.2, 7.2.3.41.1 Satz 1 und Ab-                     beachten;\nsatz 7.2.3.41.2 genannten Verwendungs- und Be-            39. hat das Verbot über die Verwendung oder das\ntriebsverbote zu beachten;                                     Einschalten von elektrischen Einrichtungen nach\n23. hat das Verbot über das Beheizen von Laderäumen                Unterabschnitt 7.1.4.51 Satz 1 und Unterab-\nnach Unterabschnitt 7.1.3.42 zu beachten;                      schnitt 7.2.4.51 einzuhalten;","144             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004\n40. hat dafür zu sorgen, dass nur an den in Ab-              56. hat die Berieselungsanlage nach Unterab-\nsatz 7.2.3.7.1 durch die örtlich zuständige Behörde           schnitt 7.2.4.28 bereitzuhalten und in den dort ge-\nbezeichneten oder für den Zweck des Entgasens                 nannten Fällen in Betrieb zu nehmen;\nzugelassenen Stellen durch sachkundige Personen          57. hat die Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen nach\noder zugelassene Firmen entgast wird;                         Unterabschnitt 9.3.1.21, 9.3.2.21 und 9.3.3.21 funk-\n41. hat dafür zu sorgen, dass Ballastwasser nicht entge-          tionsfähig zu erhalten;\ngen den Vorschriften in Absatz 7.2.3.20.1 in Koffer-     58. hat dafür zu sorgen, dass die Ladetanköffnungen\ndämme und Aufstellungsräume gefüllt wird;                     nach Unterabschnitt 9.3.1.22, 9.3.2.22 und 9.3.3.22\n42. hat die Ladetanks, Restetanks und die Zugangs-                gasdicht bleiben;\nöffnungen von Pumpenräumen unter Deck, Koffer-           59. hat alle Landanschlüsse nach Absatz 9.3.1.25.2,\ndämmen und Aufstellungsräumen nach Unterab-                   9.3.2.25.2 und 9.3.3.25.2 zu betreiben;\nschnitt 7.2.3.22 geschlossen zu halten;                  60. hat die Bestimmungen über den Betrieb der elek-\n43. hat dafür zu sorgen, dass keine Verbindung zwischen           trischen Einrichtungen nach Absatz 9.3.1.52.1,\nden in Absatz 7.2.3.25.1 genannten Rohrleitungs-              9.3.1.52.3 Buchstabe a, Absatz 9.3.2.52.1, 9.3.2.52.3\ngruppen hergestellt wird;                                     Buchstabe a, Absatz 9.3.3.52.1 und 9.3.3.52.3 Buch-\nstabe a einzuhalten;\n44. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das\nUnterbringen von Beibooten in Absatz 7.2.3.29.1 ein-     61. hat dafür zu sorgen, dass die Kofferdämme nach\ngehalten werden;                                              Absatz 9.3.2.20.3, 9.3.2.20.4, 9.3.3.20.3 und\n9.3.3.20.4 nicht über feste Rohrleitungen verbunden\n45. hat dafür zu sorgen, dass im Bereich der Ladung               und Flammendurchschlagsicherungen vorhanden\nnach Abschnitt 8.3.5 Satz 1 keine Arbeiten ausge-             sind und\nführt werden, bei denen die Möglichkeit der Funken-\n62. hat die in Unterabschnitt 7.1.5.3, 7.1.5.5. und 7.2.5.3\nbildung besteht;\nenthaltenen Vorschriften über den Verkehr der Schif-\n46. hat dafür zu sorgen, dass die in Unterab-                     fe einzuhalten.\nschnitt 7.2.4.10 vorgeschriebenen Prüflisten vor dem        (12) Der Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhält-\nLaden und Löschen wahrheitsgemäß ausgefüllt wer-         nis besteht, der Ausrüster hat dafür zu sorgen, dass bei\nden;                                                     der Beförderung gefährlicher Güter\n47. hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 7.2.4.16.5         1. das Schiff in einem Bauzustand einschließlich der\nSatz 1 vorgeschriebenen Mittel angebracht sind;               technischen Ausrüstung erhalten wird, der dem Teil 9\nentspricht; bei Schiffen, die unter die Übergangsvor-\n48. hat dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen\nschriften des Kapitels 1.6 fallen, sind die darin aufge-\nSicherheits- und Kontrolleinrichtungen, Absperr-\nführten Übergangsvorschriften einzuhalten;\narmaturen der Lade- und Löschleitungen sowie\nRohrleitungen der Nachlenzsysteme nach Ab-                 2. sich die in Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe a, d, e\nsatz 7.2.4.16.2 und 7.2.4.16.3 bedient werden;                und f, Unterabschnitt 8.1.2.2 Buchstabe c und Unter-\nabschnitt 8.1.2.3 Buchstabe a, c bis j und l aufge-\n49. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den           führten Urkunden an Bord befinden;\nVerschluss von Fenstern und Türen in Ab-\nsatz 7.2.4.17.1 eingehalten werden;                        3. die in Unterabschnitt 7.1.2.5 und Abschnitt 8.3.3 und\n8.3.4 vorgeschriebenen Gebrauchsanweisungen mit-\n50. hat dafür zu sorgen, dass die in Kapitel 3.2 Tabelle C        geführt werden;\nSpalte 11 aufgeführten oder nach Absatz 7.2.4.21.1\n4. die in Abschnitt 8.1.6 aufgeführten Untersuchungen\numgerechneten Füllungsgrade nicht überschritten\nund Prüfungen durchgeführt und die entsprechen-\nwerden;\nden Bescheinigungen an Bord gegeben werden;\n51. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das        5. die in Abschnitt 8.1.5 vorgeschriebene besondere\nÖffnen von Öffnungen in Absatz 7.2.4.22.1, 7.2.4.22.2,        Ausrüstung an Bord mitgeführt wird;\n7.2.4.22.3 Satz 2 und Absatz 7.2.4.22.5 eingehalten\nwerden;                                                    6. ein Sachkundiger nach Unterabschnitt 8.2.1.2,\n8.2.1.5 und 8.2.1.7 unter Mitführung einer gültigen\n52. hat die Vorschriften über das gleichzeitige Laden und         Bescheinigung an Bord anwesend ist;\nLöschen nach Unterabschnitt 7.2.4.24 Satz 1 einzu-\n7. die Klasse nach Unterabschnitt 7.2.2.8 aufrechter-\nhalten;\nhalten wird;\n53. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über Aus-       8. die in Absatz 9.3.1.22.2, 9.3.2.22.2 und 9.3.3.22.2\nführung und Verwendung der Lade- und Löschleitun-             aufgeführten Ladetanköffnungen mit gasdichten Ver-\ngen nach Unterabschnitt 7.2.4.25 eingehalten wer-             schlüssen versehen sind;\nden;\n9. die in Absatz 9.3.1.25.2 Buchstabe a, Ab-\n54. hat die in den Bauvorschriften vorgeschriebene                satz 9.3.2.25.2 Buchstabe a und Absatz 9.3.3.25.2\nDusche und das Augen- und Gesichtsbad nach Un-                Buchstabe a aufgeführten Lade- und Löschleitungen\nterabschnitt 7.2.4.60 bereitzuhalten;                         von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes unab-\n55. hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 7.2.3.2.1 vor-        hängig sind;\ngeschriebenen täglichen Prüfungen durchgeführt           10. die in Absatz 9.3.1.25.8 aufgeführten Lade- und\nund dass die Bilge und die Auffangwannen in saube-            Löschleitungen nicht zu Ballastzwecken benutzt wer-\nrem und produktfreiem Zustand gehalten werden;                den können;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004               145\n11. die in Absatz 9.3.1.41.2, 9.3.2.41.2 und 9.3.3.41.2        6. § 9 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa\naufgeführten Heiz-, Koch- und Kühlgeräte nicht mit            der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn die\nden dort verbotenen Stoffen betrieben werden kön-             Vorschriften über die Verwendung nicht beachtet;\nnen;\n7. § 9 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb\n12. die in Absatz 9.3.1.52.4 Satz 1, Absatz 9.3.2.52.4            der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn die\nSatz 1 und Absatz 9.3.3.52.4 Satz 1 vorgeschriebene           Vorschriften über das Zusammenpacken nicht be-\nrote Kennzeichnung der elektrischen Einrichtungen             achtet;\nund ihrer Schaltgeräte, die während des Ladens,\nLöschens und Entgasens nicht betrieben werden              8. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe c der Gefahrgutverord-\ndürfen, vorgenommen wird;                                     nung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass\nTanks nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden\n13. die in Absatz 9.3.1.52.6, 9.3.2.52.6 und 9.3.3.52.6           und das Prüfdatum nicht überschritten ist;\naufgeführten Steckdosen in unmittelbarer Nähe des\nSignalmastes oder Landsteges fest montiert sind;           9. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe d der Gefahrgutverord-\nnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass\n14. die Kofferdämme nach Unterabschnitt 9.3.2.20                  nicht befördert wird;\nund 9.3.3.20 eingerichtet sind;\n10. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa,\n15. Flammendurchschlagsicherungen           nach      Ab-         bb oder dd der Gefahrgutverordnung Straße und\nsatz 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7 verwendet werden;              Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass Tanks nur mit\n16. die Lade- und Löschleitungen den Vorschriften in              zugelassenen Gütern befüllt werden und die Prüffrist\nAbsatz 9.3.1.25.5, 9.3.1.25.7, 9.3.2.25.5, 9.3.2.25.7,        oder das Datum der nächsten Prüfung nicht über-\n9.3.2.25.8, 9.3.3.25.5, 9.3.3.25.7 und 9.3.3.25.8 ent-        schritten ist;\nsprechen;\n11. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe f der Gefahrgutverord-\n17. die Restetanks den in Absatz 9.3.2.26.2, 9.3.2.26.3           nung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass\nund 9.3.2.26.4 oder in Absatz 9.3.3.26.2, 9.3.3.26.3          der Füllungsgrad, die Masse der Füllung oder die\nund 9.3.3.26.4 genannten Anforderungen entspre-               Bruttomasse eingehalten wird;\nchen;\n12. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe g der Gefahrgutverord-\n18. eine Dusche und ein Augen- und Gesichtsbad nach               nung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass\nUnterabschnitt 9.3.1.60, 9.3.2.60 und 9.3.3.60 Satz 1         die Dichtheit geprüft wird;\nvorhanden ist;\n13. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe h der Gefahrgutverord-\n19. Hinweistafeln mit dem Rauchverbot und dem Verbot              nung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass\nvon Feuer und offenem Licht nach Unterabschnitt               keine Füllreste anhaften;\n9.3.1.74, 9.3.2.74 und 9.3.3.74 angebracht sind und\n14. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe i der Gefahrgutverord-\n20. die    Hochgeschwindigkeitsventile       nach     Ab-\nnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass\nsatz 9.3.2.22.4 Buchstabe b Satz 3 und Ab-\nnebeneinander liegende Tankabteile nicht mit gefähr-\nsatz 9.3.3.22.4 Buchstabe b Satz 3 eingestellt wer-\nlich miteinander reagierenden Stoffen befüllt werden;\nden.\n15. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe j der Gefahrgutverord-\n§8                                    nung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass\ndie Maßnahmen beachtet werden;\nOrdnungswidrigkeiten\n16. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe k, l, m oder n der Gefahr-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\ngutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür\nGefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\nsorgt, dass eine dort genannte Bezeichnung oder\noder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 1 in Verbindung mit\nBenennung angegeben wird;\n1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc\nder Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht       17. § 9 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a der Gefahrgutverord-\ndafür sorgt, dass ungereinigte leere Tanks ebenso             nung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass\nverschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zu-              die Kontrollvorschriften beachtet werden;\nstand;                                                   18. § 9 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b der Gefahrgutverord-\n2. § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b der Gefahrgutverord-             nung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass\nnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass             nicht befördert wird;\neine dort genannte Vorschrift eingehalten wird;          19. § 9 Abs. 7 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung Straße und\n3. § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe h der Gefahrgutverord-             Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche\nnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass             Tanks, Tankcontainer, MEGC und FVK-Tanks den\nTanks nicht aufgegeben werden;                                Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrif-\nten entsprechen;\n4. § 9 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c der Gefahrgutverord-\nnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass        20. § 9 Abs. 7 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung Straße und\nein Versandstück nur verladen wird, wenn die Verpa-           Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung\nckung den dort genannten Vorschriften entspricht;             durchgeführt wird;\n5. § 9 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d der Gefahrgutverord-        21. § 9 Abs. 7 Nr. 4 der Gefahrgutverordnung Straße und\nnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass             Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte\ndie Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpa-         Tankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche Tanks\nckungen beachtet werden;                                      verwendet werden;","146             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004\n22. § 9 Abs. 9 Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 der Gefahrgutverord-     1. Nr. 1 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder\nnung Straße und Eisenbahn eine dort genannte                  nicht vollständig gibt;\nKennzeichnung anbringt;\n2. Nr. 2 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert;\n23. § 9 Abs. 10 Satz 2 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung           3. Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die in einer Ausnahme-\nStraße und Eisenbahn eine vollziehbare Auflage nicht          zulassung oder Ausnahmeverordnung vorgeschrie-\nbeachtet;                                                     benen Angaben in das Beförderungspapier eingetra-\n24. § 9 Abs. 11 Nr. 6 Satz 1 der Gefahrgutverordnung              gen werden;\nStraße und Eisenbahn den Füllungsgrad, die Masse           4. Nr. 4 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass nur zuge-\nder Füllung oder die Befülltemperatur nicht einhält;          lassene und geeignete Tanks verwendet werden;\n25. § 9 Abs. 11 Nr. 7 der Gefahrgutverordnung Straße           5. Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die zuständige Behörde\nund Eisenbahn die Dichtheit nicht oder nicht recht-           benachrichtigt wird;\nzeitig prüft;\n6. Nr. 6 nicht im Besitz einer Kopie der erforderlichen\n26. § 9 Abs. 11 Nr. 8 Buchstabe a der Gefahrgutverord-            Anweisungen und Zeugnisse ist;\nnung Straße und Eisenbahn eine Vorschrift über die\nVerwendung von Tanks nicht beachtet;                       7. Nr. 7 nicht auf Anfrage die Aufzeichnungen zur Verfü-\ngung stellt;\n27. § 9 Abs. 12 Nr. 4 der Gefahrgutverordnung Straße\nund Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass festverbun-          8. Nr. 8 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass Großzettel\ndene Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge und              angebracht werden;\nSaug-Druck-Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und                9. Nr. 8 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die orange-\nKennzeichnungsvorschriften und Tankfahrzeuge den              farbene Tafel angebracht wird;\nKennzeichnungsvorschriften entsprechen;\n10. Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Be-\n28. § 9 Abs. 12 Nr. 5 der Gefahrgutverordnung Straße              förderungspapier mitgegeben wird;\nund Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass eine außeror-\ndentliche Prüfung durchgeführt wird;                     11. Nr. 10 nicht dafür sorgt, dass ein Zeugnis zugänglich\ngemacht wird;\n29. § 9 Abs. 15 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung Straße\nund Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass nicht befördert    12. Nr. 11 nicht dafür sorgt, dass eine Kopie, eine Be-\nwird;                                                         scheinigung, ein Hinweis oder ein Zertifikat dem Be-\nförderungspapier beigefügt wird;\n30. § 9 Abs. 18 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung Straße\nund Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass nur dort           13. Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass eine Ausnahmezulas-\ngenannte Kesselwagen, abnehmbare Tanks oder                   sung übergeben wird oder\nBatteriewagen verwendet werden;                          14. Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass der Inhalt der schriftli-\n31. § 9 Abs. 18 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung Straße              chen Weisungen übermittelt wird.\nund Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass Kesselwagen,          (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\nabnehmbare Tanks und Batteriewagen den Bau-,             Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\nAusrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften ent-         oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 4\nsprechen;\n1. Nr. 2 sich nicht vergewissert, dass das Schiff oder\n32. § 9 Abs. 18 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung Straße             Tankschiff zur Beförderung der gefährlichen Güter zu-\nund Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung           gelassen ist;\ndurchgeführt wird oder\n2. Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass das Schiff oder Tankschiff\n33. § 9 Abs. 20 der Gefahrgutverordnung Straße und               nicht überladen wird;\nEisenbahn nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste\n3. Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die Personen an Bord\nanhaften und die Tanks verschlossen und dicht sind.\nfähig sind, die schriftlichen Weisungen zu verstehen\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des          und richtig anzuwenden;\nGefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\n4. Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die\noder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 2 in Verbindung mit\nBegrenzung der Mengen eingehalten wird;\n1. § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung See für\n5. Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass nur Schiffe oder Tank-\ngefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpa-\nschiffe eingesetzt werden, bei denen ein Besatzungs-\nckungen oder ortsbewegliche Tanks verwendet;\nmitglied mit einer gültigen Bescheinigung an Bord ist\n2. § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Gefahrgutverordnung See ortsbe-          oder\nwegliche Tanks befüllt;\n6. Nr. 8 eine Sendung befördert.\n3. § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung See\n(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\nVerpackungen, Umverpackungen, IBC, Bulkverpa-\nGefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\nckungen, ortsbewegliche Tanks oder Beförderungs-\noder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 5 Nr. 2 nicht dafür\neinheiten verlädt oder\nsorgt, dass Großzettel entfernt oder abgedeckt sind oder\n4. § 9 Abs. 5 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung See gefährli-    nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel entfernt\nche Güter zur Beförderung annimmt.                        oder verdeckt ist.\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des         (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\nGefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich       Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 3                          oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 6","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004                 147\n1. Nr. 1 Güter übergibt;                                        8. Nr. 13 ein Begleitpapier, einen Ausrüstungsgegen-\nstand oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt\n2. Nr. 2 bei der Übergabe nicht oder nicht rechtzeitig\noder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt;\nprüft, ob die Verpackung beschädigt ist oder ein\nbeschädigtes Versandstück oder eine beschädigte              9. Nr. 16 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften einge-\nungereinigte leere Verpackung zur Beförderung oder              halten werden;\nzur Beförderung in begrenzten Mengen übergibt;\n10. Nr. 17 eine Gebrauchsanweisung nicht auslegt oder\n3. Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass Großzettel angebracht             eine Hinweistafel nicht anbringt;\nsind;\n11. Nr. 18 nicht dafür sorgt, dass alle Schiffe mit einem\n4. Nr. 4 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder            auf sie ausgestellten Zulassungszeugnis versehen\nnicht vollständig gibt oder                                     sind;\n5. Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisun-    12. Nr. 19 nicht dafür sorgt, dass die Untersuchungen\ngen übergeben werden.                                           und Prüfungen durchgeführt werden;\n(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\n13. Nr. 20 eine dort genannte Anforderung bei Reparatur-\nGefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\nund Wartungsarbeiten nicht einhält;\noder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 7\n14. Nr. 21 einen Motor verwendet;\n1. Nr. 1 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet;\n2. Nr. 3 die Vorschriften über die Kennzeichnung und          15. Nr. 22 ein dort genanntes Verwendungs- oder Be-\nBezettelung nicht beachtet.                                     triebsverbot nicht beachtet;\n(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des       16. Nr. 23 das Verbot über das Beheizen von Laderäu-\nGefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich             men nicht beachtet;\noder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 8                           17. Nr. 24 die elektrischen Einrichtungen nicht im vorge-\n1. Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Tankschiffe nur mit zuge-         schriebenen Zustand hält oder das Verbot der Ver-\nlassenen Gütern befüllt werden und das Datum in der             wendung dort genannter Leitungen nicht beachtet;\nZulassung nicht überschritten ist;                         18. Nr. 25 eine Lampe verwendet;\n2. Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass Großzettel, die orangefar-   19. Nr. 26 nicht dafür sorgt, dass das Rauchverbot be-\nbene Tafel oder das Kennzeichen angebracht werden;              achtet wird;\n3. Nr. 4 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht voll-\n20. Nr. 27 eine Vorschrift über das Zusammenladen nicht\nständig gibt oder\nbeachtet;\n4. Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisun-\ngen übergeben werden.                                      21. Nr. 28 Lade-, Lösch- oder Entgasungsvorgänge vor-\nnimmt;\n(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\nGefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich        22. Nr. 29 das Umladeverbot nicht beachtet;\noder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 9 nicht dafür sorgt,        23. Nr. 30 eine Vorschrift über die Lüftung nicht beachtet;\ndass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC\nmit der orangefarbenen Kennzeichnung ausgerüstet sind.        24. Nr. 31 eine Regelung nicht einhält;\n(10) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1          25. Nr. 32 Gefäße, Tankfahrzeuge, Großpackmittel (IBC),\ndes Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vor-                Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Ele-\nsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 10 Nr. 1 nicht          menten (MEGC) oder Tankcontainer füllt oder ent-\ndafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich            leert;\nmitgeteilt wird.                                              26. Nr. 33 die dort genannten schriftlichen Weisungen\n(11) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1               nicht mitführt, nicht beachtet, nicht zur Kenntnis gibt\ndes Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vor-                oder nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 11                      bereithält;\n1. Nr. 1 ein Versandstück befördert;                         27. Nr. 34 das Abtreiben nicht oder nicht richtig verhin-\ndert;\n2. Nr. 2 sich nicht vergewissert, dass das Schiff oder\nTankschiff zur Beförderung der gefährlichen Güter        28. Nr. 35 eine Vorschrift über die Beförderungsart nicht\nzugelassen ist;                                               einhält;\n3. Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass das Schiff oder Tank-       29. Nr. 36 nicht dafür sorgt, dass sich ein Sachkundiger\nschiff nicht überladen wird;                                  an Bord aufhält;\n4. Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die    30. Nr. 38 eine Vorschrift über Feuer oder offenes Licht\nBegrenzung der Mengen eingehalten wird;                       nicht beachtet;\n5. Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass ein Besatzungsmitglied      31. Nr. 39 ein Verbot über die Verwendung oder Ein-\nmit einer gültigen Bescheinigung an Bord ist;                 schaltung von elektrischen Einrichtungen nicht ein-\n6. Nr. 10 eine Sendung befördert;                                 hält;\n7. Nr. 11 die zuständige Behörde nicht oder nicht recht-     32. Nr. 40 nicht dafür sorgt, dass nur an bezeichneten\nzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig       oder zugelassenen Stellen durch eine sachkundige\nbenachrichtigen lässt;                                        Person oder zugelassene Firma entgast wird;","148             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004\n33. Nr. 41 nicht dafür sorgt, dass Ballastwasser in Koffer-          3. Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die Ausrüstung an Bord\ndämme und Aufstellungsräume nicht eingefüllt wird;                  mitgeführt wird;\n34. Nr. 42 einen Ladetank, Restetank oder eine Zu-                   4. Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass ein Sachkundiger mit\ngangsöffnung nicht geschlossen hält;                                gültiger Bescheinigung an Bord anwesend ist;\n35. Nr. 43 nicht dafür sorgt, dass keine Verbindung her-             5. Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass die Klasse aufrechter-\ngestellt wird;                                                      halten wird;\n36. Nr. 45 nicht dafür sorgt, dass keine dort genannten              6. Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass die Ladetanköffnungen\nArbeiten ausgeführt werden;                                         mit gasdichten Verschlüssen versehen sind;\n37. Nr. 47 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Mit-           7. Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Lei-\ntel angebracht sind;                                                tung unabhängig ist;\n38. Nr. 48 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Ein-           8. Nr. 10 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Lei-\nrichtungen, Absperrarmaturen oder Rohrleitungen                     tung nicht zu Ballastzwecken benutzt werden kann;\nbedient werden;\n9. Nr. 11 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes\n39. Nr. 49 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über den             Gerät nicht mit einem verbotenen Stoff betrieben\nVerschluss von Fenstern und Türen eingehalten wird;                 werden kann;\n40. Nr. 50 nicht dafür sorgt, dass die Füllungsgrade nicht         10. Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass die Kennzeichnung vor-\nüberschritten werden;                                               genommen wird;\n41. Nr. 51 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über das        11. Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass die Steckdosen fest\nÖffnen von Öffnungen eingehalten wird;                              montiert sind;\n42. Nr. 52 eine Vorschrift über das Laden oder Löschen\n12. Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass Kofferdämme einge-\nnicht einhält;\nrichtet sind;\n43. Nr. 53 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die\n13. Nr. 15 nicht dafür sorgt, dass die Flammendurch-\nAusführung und Verwendung der genannten Leitun-\nschlagsicherungen verwendet werden;\ngen eingehalten wird;\n14. Nr. 16 nicht dafür sorgt, dass die Leitungen den Vor-\n44. Nr. 54 die Dusche oder das Augen- und Gesichtsbad\nschriften entsprechen;\nnicht bereithält;\n45. Nr. 55 nicht dafür sorgt, dass die Bilge und die Auf-          15. Nr. 17 nicht dafür sorgt, dass die Restetanks den Vor-\nfangwannen im dort genannten Zustand gehalten                       schriften entsprechen;\nwerden;                                                        16. Nr. 18 nicht dafür sorgt, dass eine Dusche und ein\n46. Nr. 56 die Berieselungsanlage nicht in Betrieb nimmt;               Augen- und Gesichtsbad vorhanden sind;\n47. Nr. 57 eine dort genannte Einrichtung nicht funkti-            17. Nr. 19 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Hin-\nonsfähig erhält;                                                    weistafeln angebracht sind oder\n48. Nr. 59 einen Landanschluss nicht oder nicht richtig            18. Nr. 20 nicht dafür sorgt, dass die Hochgeschwindig-\nbetreibt;                                                           keitsventile eingestellt werden.\n49. Nr. 60 eine dort genannte Bestimmung nicht einhält;               (13) Artikel 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte\nvom 17. Oktober 1868 (BGBl. 1969 II S. 597) in der Fas-\n50. Nr. 61 nicht dafür sorgt, dass die Kofferdämme nicht\nsung des Zusatzprotokolls Nr. 6 vom 21. Oktober 1999\nmit festen Rohrleitungen verbunden sind;\n(BGBl. 2002 II S. 1772, 1773) hinsichtlich der Geldbußen\n51. Nr. 62 eine Vorschrift über den Verkehr nicht einhält.         auf dem Rhein bis zu 25 000 Euro bleibt unberührt.\n(12) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1\ndes Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vor-                                              §9\nsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 12                                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n1. Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die Urkunden an                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nBord befinden;                                                 Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrgutverordnung Binnen-\n2. Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die Untersuchungen und           schifffahrt vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3971), zu-\nPrüfungen durchgeführt und die Bescheinigungen an              letzt geändert durch die Verordnung vom 27. März 2002\nBord gegeben werden;                                           (BGBl. I S. 1246), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 31. Januar 2004\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004             149\nAnlage 1\nAbweichungen von den Teilen 1 bis 9 des ADNR\nfür innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen\nFür innerstaatliche Beförderungen und grenzüberschreitende Beförderungen auf der Donau gelten die nachstehenden\nAbweichungen von den Vorschriften der Teile 1 bis 9:\n1. Nachfolgende Güter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 von der Beförderung ausgeschlossen:\nGüter, die\na) insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle\nin Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 2 Buchstabe a bzw. d oder\nb) insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle\nin Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 2 Buchstabe a und b oder d und e\noder\nc) insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle\nin Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 2 Buchstabe a bis c\nenthalten.\n2. Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Klasse 6.1 nach Kapitel 3.2 Tabelle A UN-Num-\nmern 2810 und 2811 Verpackungsgruppe I zählen auch:\na) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD),\n1,2,3,7,8-Penta-CDD,\n2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF),\n2,3,4,7,8-Penta-CDF,\nb) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,\n1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,\n1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD,\n1,2,3,7,8-Penta-CDF,\n1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF,\n1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,\n1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,\n2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,\nc) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD,\n1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD,\n1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,\n1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF,\n1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,\nd) 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD),\n1,2,3,7,8-Penta-BDD,\n2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),\n2,3,4,7,8-Penta-BDF,\ne) 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,\n1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD,\n1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD,\n1,2,3,7,8-Penta-BDF.\n3. Die in Unterabschnitt 1.5.1.3 vorgesehene Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist nur erfor-\nderlich, wenn eine Schiffsuntersuchungskommission als zuständige Behörde nach Absatz 1.5.1.3.1 oder 1.5.1.3.2\nfür ein Schiff, das ausweislich des Schiffsattests zum Verkehr auf dem Rhein zugelassen ist, eine Gleichwertigkeit\nnach Absatz 1.5.1.3.1 oder eine Neuerung nach Absatz 1.5.1.3.2 zulassen will.","150              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004\n4. Für Schiffe, die auf der Donau gefährliche Güter befördern und die nicht in der Bundesrepublik Deutschland behei-\nmatet sind, genügt\na) anstelle eines Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.3 auch eine amtliche Urkunde eines Donau-\nanliegerstaates, aus der hervorgeht, dass das Schiff nach dem Stand der Sicherheitstechnik des ADNR geeignet\nist, das jeweilige Gefahrgut sicher zu befördern und\nb) anstelle eines Sachkundenachweises nach Unterabschnitt 8.2.1.2 auch eine amtliche Urkunde eines Donau-\nanliegerstaates, aus der hervorgeht, dass der Sachkundige über ausreichende Kenntnisse über gefährliche\nGüter gemäß Kapitel 8.2 verfügt.\n5. Abweichend von Absatz 7.2.4.16.12 dürfen Tankschiffe, die den Vorschriften des Absatzes 9.3.2.22.5 Buchstabe a\nGliederungseinheit i bis v oder Buchstabe b oder den Vorschriften des Absatzes 9.3.3.22.5 Buchstabe a Gliede-\nrungseinheit i bis v oder Buchstabe b entsprechen, ihre Gassammelleitung oder Gasrückführleitung in der Zeit vom\n1. April 2002 bis zum 31. Dezember 2010 auch dann an eine Gaspendelleitung einer Landanlage anschließen, wenn\nin dieser keine in Richtung Tankschiff wirkende Flammendurchschlagsicherung eingebaut ist. In diesen Fällen ent-\nfällt die Frage 12.3 der Prüfliste gemäß Abschnitt 8.6.3.\n6. Die örtlich zuständige Stelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes kann\na) für Stoffe mit der UN-Nummer 1202 der Klasse 3 Klassifizierungscode F1, Verpackungsgruppe III und für Stoffe\nmit der Stoffnummer 9003 der Klasse 9 mit einem Flammpunkt von über 61 °C bis 100 °C die in Unter-\nabschnitt 7.2.4.9 vorgesehene besondere Genehmigung des vollständigen oder teilweisen Umladens auf den\nBinnengewässern allgemein mit der Einschränkung erteilen, dass das Umladen nur bei Tage stattfinden darf;\nin diesem Fall ist die Genehmigung öffentlich bekannt zu machen;\nb) für die Beförderung von Feuerwerkskörpern der Klasse 1 im Zusammenhang mit dem Abbrennen eines Feuer-\nwerks die Genehmigung erteilen, dass die Feuerwerkskörper abweichend von den Vorschriften der Verordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) befördert werden dürfen. Die Genehmigung\nmuss Auflagen enthalten, die eine diesen Vorschriften entsprechende Sicherheit gewährleisten.\n7. Auf den Seeschifffahrtsstraßen\na) dürfen Trägerschiffsleichter als Binnenschiffe zum Transport gefährlicher Güter eingestellt werden, wenn sie den\nVorschriften des Kapitels 7.6 des IMDG-Codes entsprechen,\nb) ist der Abschnitt 7.1.5 nicht anzuwenden.\n8. Das Bunkerboot „BP 47“ mit der amtlichen Schiffsnummer 4006520 darf abweichend von Abschnitt 1.2.1 eine\nTragfähigkeit von über 300 Tonnen aufweisen.\n9. Eine Zustimmung gemäß Unterabschnitt 7.1.6.11 Anforderung ST01 ist nicht erforderlich."]}