{"id":"bgbl1-2004-5-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":5,"date":"2004-02-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/5#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_5.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung  ZIV)","law_date":"2004-01-26T00:00:00Z","page":128,"pdf_page":4,"num_pages":7,"content":["128               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004\nVerordnung\nzur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates\nvom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen\n(Zinsinformationsverordnung – ZIV)\nVom 26. Januar 2004\nAuf Grund des § 45e des Einkommensteuergesetzes                                     Abschnitt 1\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober\n2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), der durch Artikel 1                  Allgemeine Bestimmungen\nNr. 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I\nS. 2645) eingefügt worden ist, verordnet die Bundes-                                          §1\nregierung:\nZielsetzung\nInhaltsübersicht                             Die inländischen Zahlstellen haben die für die Durch-\nführung dieser Verordnung notwendigen Aufgaben unab-\nAbschnitt 1                          hängig davon wahrzunehmen, wo der Schuldner der den\nZinsen zugrunde liegenden Forderung niedergelassen\nAllgemeine Bestimmungen\nist.\n§ 1 Zielsetzung\n§ 2 Definition des wirtschaftlichen Eigentümers                                               §2\n§ 3 Ermittlung von Identität und Wohnsitz des wirtschaftli-                               Definition\nchen Eigentümers                                                      des wirtschaftlichen Eigentümers\n§ 4 Definition der Zahlstelle                                     (1) Als „wirtschaftlicher Eigentümer“ im Sinne dieser\n§ 5 Definition der zuständigen Behörde                         Verordnung gilt jede natürliche Person, die eine Zins-\nzahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zins-\n§ 6 Definition der Zinszahlung\nzahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die\n§ 7 Räumlicher Geltungsbereich                                 Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder sie\nnicht zu ihren Gunsten erfolgt ist, das heißt, dass sie\nAbschnitt 2                          1. als Zahlstelle im Sinne von § 4 Abs. 1 handelt oder\nAuskunftserteilung                      2. im Auftrag\n§ 8 Aufgabenbeschreibung der Zahlstelle und von dieser zu           a) einer juristischen Person,\nerteilende Auskünfte\nb) einer Einrichtung, deren Gewinne den allgemeinen\n§ 9 Automatische Auskunftserteilung                                     Vorschriften der Unternehmensbesteuerung unter-\nliegen,\nAbschnitt 3\nc) eines nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates\nÜbergangsbestimmungen                                vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der\nRechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend\n§ 10 Übergangszeitraum                                                  bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen\n§ 11 Besteuerung nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften               in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt\ngeändert durch die Richtlinie 2001/108/EG des\n§ 12 Einnahmen\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\n§ 13 Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren                               21. Januar 2002 (ABl. EG Nr. L 41 S. 35), zugelasse-\nnen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wert-\n§ 14 Vermeidung der Doppelbesteuerung\npapieren (OGAW) oder\n§ 15 Umlauffähige Schuldtitel\nd) einer Einrichtung gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung\nAbschnitt 4                               handelt und in letzterem Fall Namen und Anschrift der\nbetreffenden Einrichtung dem Wirtschaftsbeteiligten\nAnwendungs- und Schlussbestimmungen\nmitteilt, der die Zinsen zahlt, welcher diese Angaben\n§ 16 Andere Quellensteuern\nwiederum der zuständigen Behörde des Mitglied-\nstaats, in dem er ansässig ist, übermittelt, oder\n§ 17 Inkrafttreten\n3. im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt,\nwelche der wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren\nAnhang\nIdentität und Wohnsitz gemäß § 3 Abs. 2 der Zahlstel-\nListe der verbundenen Einrichtungen nach § 15                       le mitteilt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004                  129\n(2) Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den                                   §4\nSchluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine\nZinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine                             Definition der Zahlstelle\nZinszahlung erfolgt, möglicherweise nicht der wirtschaft-\nliche Eigentümer ist, und fällt diese natürliche Person          (1) Als „Zahlstelle“ im Sinne dieser Verordnung gilt\nweder unter Absatz 1 Nr. 1 noch unter Absatz 1 Nr. 2, so      jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen\nunternimmt die Zahlstelle angemessene Schritte gemäß          Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen\n§ 3 Abs. 2 zur Feststellung der Identität des wirtschaft-     unmittelbaren Gunsten einzieht, und zwar unabhängig\nlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaft-       davon, ob dieser Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der\nlichen Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die     den Zinsen zugrunde liegenden Forderung ist oder vom\nbetreffende natürliche Person als den wirtschaftlichen        Schuldner oder dem wirtschaftlichen Eigentümer mit der\nEigentümer.                                                   Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragt ist. Ein\nWirtschaftsbeteiligter ist jegliche natürliche oder juris-\ntische Person, die in Ausübung ihres Berufs oder ihres\n§3                              Gewerbes Zinszahlungen tätigt.\nErmittlung von Identität und                      (2) Jegliche in einem Mitgliedstaat niedergelassene\nWohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers              Einrichtung, an die eine Zinszahlung zugunsten des wirt-\nschaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine\n(1) Bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Ja-      Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers\nnuar 2004 eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle        einzieht, gilt bei einer solchen Zahlung oder Einnahme\ndie Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich       ebenfalls als Zahlstelle. Dies gilt nicht, wenn der Wirt-\nseinen Namen und seine Anschrift sowie seinen Wohn-           schaftsbeteiligte auf Grund beweiskräftiger und von der\nsitz, anhand der Informationen, die ihr auf Grund der         Einrichtung vorgelegter offizieller Unterlagen Grund zu\ngeltenden Vorschriften, insbesondere des Geldwäsche-          der Annahme hat, dass\ngesetzes in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung\nstehen.                                                       1. sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Ab-\nsatz 5 genannten juristischen Personen ist oder\n(2) Bei vertraglichen Beziehungen oder, wenn vertrag-\nliche Beziehungen fehlen, bei Transaktionen, die ab dem       2. ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die\n1. Januar 2004 eingegangen oder getätigt wurden, ermit-           Unternehmensbesteuerung unterliegen oder\ntelt die Zahlstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigen-\ntümers, nämlich seinen Namen und seine Anschrift, sei-        3. sie ein nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassener\nnen Wohnsitz und, sofern vorhanden, die ihm vom Mit-              OGAW ist.\ngliedstaat seines steuerlichen Wohnsitzes zu Steuerzwe-\ncken erteilte Steuer-Identifikationsnummer. Die Angaben       Zahlt ein Wirtschaftsbeteiligter Zinsen zugunsten einer\nzur Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und seiner     solchen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelasse-\nSteuer-Identifikationsnummer werden auf der Grundlage         nen und gemäß Satz 1 als Zahlstelle geltenden Einrich-\ndes Passes oder des von ihm vorgelegten amtlichen Per-        tung oder zieht er für sie Zinsen ein, so teilt er Namen und\nsonalausweises festgestellt. Ist die Anschrift nicht in die-  Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der\nsem Pass oder diesem amtlichen Personalausweis ein-           zugunsten dieser Einrichtung gezahlten oder eingezoge-\ngetragen, so wird sie auf der Grundlage eines anderen         nen Zinsen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats\nvom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweis-           seiner Niederlassung mit, welche diese Informationen an\nkräftigen Dokuments festgestellt. Ist die Steuer-Identifi-    die zuständige Behörde des Mitgliedstaats weiterleitet, in\nkationsnummer nicht im Pass, im amtlichen Personal-           dem die betreffende Einrichtung niedergelassen ist.\nausweis oder einem anderen vom wirtschaftlichen Eigen-\n(3) Inländische Einrichtungen im Sinne von Absatz 2\ntümer vorgelegten beweiskräftigen Dokument, etwa\nSatz 1 können sich für die Zwecke dieser Verordnung\neinem Nachweis über den steuerlichen Wohnsitz, ein-\njedoch als OGAW im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nr. 3\ngetragen, so wird seine Identität anhand seines auf der\nbehandeln lassen, wenn sie steuerlich erfasst sind.\nGrundlage des Passes oder amtlichen Personalauswei-\nMacht eine inländische Einrichtung von dieser Wahlmög-\nses festgestellten Geburtsdatums und -ortes präzisiert.\nlichkeit Gebrauch, so wird ihr von der nach § 5 zuständi-\nDer Wohnsitz wird anhand der im Pass oder im amtlichen\ngen Behörde ein entsprechender Nachweis ausgestellt,\nPersonalausweis angegebenen Adresse oder erforder-\nden sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet.\nlichenfalls anhand eines anderen vom wirtschaftlichen\nEigentümer vorgelegten beweiskräftigen Dokuments in              (4) Sind der Wirtschaftsbeteiligte und die Einrichtung\nder Weise ermittelt, dass bei einer natürlichen Person, die   im Sinne von Absatz 2 im Inland niedergelassen, so gel-\neinen in einem Mitgliedstaat ausgestellten Pass oder          ten die Vorschriften dieser Verordnung für die Einrichtung,\namtlichen Personalausweis vorlegt und die ihren Anga-         wenn sie als Zahlstelle handelt.\nben zufolge in einem Staat ihren Wohnsitz haben soll, der\nnicht Mitgliedstaat ist (Drittstaat), der Wohnsitz anhand        (5) Die von Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 ausgenommenen ju-\neines Nachweises über den steuerlichen Wohnsitz fest-         ristischen Personen sind:\ngestellt wird, der von der zuständigen Behörde des Dritt-\nstaats ausgestellt ist, in dem die betreffende Person ihren   1. in Finnland: avoin yhtiö (Ay) und kommandiittiyhtiö (Ky)/\neigenen Angaben zufolge ihren Wohnsitz haben soll. Wird           öppet bolag und kommanditbolag,\ndieser Nachweis nicht vorgelegt, so gilt der Wohnsitz als\nin dem Mitgliedstaat belegen, in dem der Pass oder ein        2. in Schweden: handelsbolag (HB) und kommandit-\nanderer amtlicher Identitätsausweis ausgestellt wurde.            bolag (KB).","130              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004\n§5                                   c) außerhalb des Gebiets im Sinne von § 7 nieder-\ngelassene Organismen für gemeinsame Anlagen.\nDefinition der zuständigen Behörde\n(1) Als „zuständige Behörde“ im Sinne dieser Verord-       Die in Satz 1 Nr. 4 genannten Erträge sind nur insoweit in\nnung gilt:                                                    die Definition der Zinsen einzubeziehen, wie sie Erträgen\nentsprechen, die mittelbar oder unmittelbar aus Zins-\n1. in den Mitgliedstaaten jegliche Behörde, die die Mit-      zahlungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2 stammen.\ngliedstaaten der Kommission melden, und\n(2) In Bezug auf Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt für den\n2. in Drittländern die für Zwecke bilateraler oder multi-\nFall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den\nlateraler Steuerabkommen zuständige Behörde oder,\nAnteil der Zinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der\nin Ermangelung einer solchen, diejenige Behörde, die\nGesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung.\nfür die Ausstellung von Aufenthaltsbescheinigungen\nfür steuerliche Zwecke zuständig ist.\n(3) In Bezug auf Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 gilt für den Fall,\n(2) Zuständige Behörde im Inland ist das Bundesamt         dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Pro-\nfür Finanzen. Abweichend hiervon ist für die Ausstellung      zentanteil des in Forderungen oder in Anteilen gemäß der\ndes Nachweises nach § 4 Abs. 3 das Finanzamt, bei dem         Definition unter jener Nummer angelegten Vermögens\ndie Einrichtung steuerlich geführt wird, und für die Be-      vorliegen, dieser Prozentanteil als über 40 Prozent lie-\nscheinigung nach § 13 das Wohnsitzfinanzamt des An-           gend. Kann die Zahlstelle den vom wirtschaftlichen\ntragstellers zuständig.                                       Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt als\nErtrag der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder\nder Einlösung der Anteile.\n§6\nDefinition der Zinszahlung                      (4) Werden Zinsen im Sinne von Absatz 1 an eine Ein-\nrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 gezahlt, der die Wahl-\n(1) Als „Zinszahlung“ im Sinne dieser Verordnung gel-      möglichkeit in § 4 Abs. 3 nicht eingeräumt wurde, oder\nten:                                                          einem Konto einer solchen Einrichtung gutgeschrieben,\nso gelten sie als Zinszahlung durch diese Einrichtung.\n1. auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gut-\ngeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher\n(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sind\nArt zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese\nvon der Definition der Zinszahlung jegliche Erträge im\ngrundpfandrechtlich gesichert sind oder nicht und ob\nSinne der genannten Bestimmungen ausgeschlossen,\nsie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuld-\ndie von im Inland niedergelassenen Unternehmen oder\nners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus\nEinrichtungen stammen, sofern diese höchstens 15 Pro-\nStaatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen\nzent ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Ab-\neinschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prä-\nsatz 1 Satz 1 Nr. 1 angelegt haben. Ebenso sind abwei-\nmien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlun-\nchend von Absatz 4 von der Definition der Zinszahlung\ngen gelten nicht als Zinszahlung;\nnach Absatz 1 die Zinsen ausgeschlossen, die auf ein\n2. bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von For-         Konto einer im Inland niedergelassenen Einrichtung nach\nderungen im Sinne von Nummer 1 aufgelaufene oder          § 4 Abs. 2, der die Wahlmöglichkeit nach § 4 Abs. 3 nicht\nkapitalisierte Zinsen;                                    eingeräumt wurde, eingezahlt oder einem Konto dieser\nEinrichtung gutgeschrieben worden sind, sofern die ent-\n3. direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von § 4        sprechenden Einrichtungen höchstens 15 Prozent ihres\nAbs. 2 laufende Zinserträge, die ausgeschüttet wer-       Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1\nden von                                                   Nr. 1 angelegt haben.\na) nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen\nOGAW,                                                    (6) Der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und Absatz 3 genannte\nProzentanteil beträgt ab dem 1. Januar 2011 25 Prozent.\nb) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des\n§ 4 Abs. 3 Gebrauch gemacht haben,                       (7) Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1\nSatz 1 Nr. 4 und Absatz 5 ist die in den Vertragsbedingun-\nc) außerhalb des Gebiets im Sinne von § 7 nieder-\ngen oder in der Satzung der betreffenden Organismen\ngelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen;\noder Einrichtungen dargelegte Anlagepolitik oder, in Er-\n4. Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlö-        mangelung solcher Angaben, die tatsächliche Zusam-\nsung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten         mensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen\nOrganismen und Einrichtungen realisiert werden, wenn      oder Einrichtungen.\ndiese direkt oder indirekt über nachstehend aufge-\nführte andere Organismen für gemeinsame Anlagen\noder Einrichtungen mehr als 40 Prozent ihres Vermö-                                   §7\ngens in den unter Nummer 1 genannten Forderungen\nangelegt haben:                                                          Räumlicher Geltungsbereich\na) nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassene\nOGAW,                                                    Diese Verordnung gilt für Zinszahlungen durch eine\ninländische Zahlstelle an wirtschaftliche Eigentümer, die\nb) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des         ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\n§ 4 Abs. 3 Gebrauch gemacht haben,                    päischen Gemeinschaft haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004              131\nAbschnitt 2                                                         § 11\nAuskunftserteilung                                               Besteuerung nach\ninnerstaatlichen Rechtsvorschriften\n§8\nDie Erhebung einer Quellensteuer durch Belgien, Lu-\nAufgabenbeschreibung der Zahlstelle                  xemburg und Österreich als Zahlstellenstaat steht einer\nund von dieser zu erteilende Auskünfte               Besteuerung der Erträge durch Deutschland als Wohn-\nWenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in          sitzstaat des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß seinen\neinem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, erteilt die inlän-  innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen.\ndische Zahlstelle dem Bundesamt für Finanzen folgende\nAuskünfte:                                                                                § 12\n1. Identität und Wohnsitz des gemäß § 3 festgestellten                               Einnahmen\nwirtschaftlichen Eigentümers,\nDas Bundesamt für Finanzen nimmt den der Bundes-\n2. Name und Anschrift der Zahlstelle,\nrepublik Deutschland zustehenden Anteil aus der Er-\n3. Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder,         hebung von Quellensteuern durch die Staaten Belgien,\nin Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der For-        Luxemburg und Österreich entgegen.\nderung, aus der die Zinsen herrühren,\n4. den Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge und den                                       § 13\nGesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, Rück-\nzahlung oder Einlösung.                                           Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren\nZur Ermöglichung einer Abstandnahme von der Erhe-\n§9                               bung einer Quellensteuer in den Staaten Belgien, Luxem-\nAutomatische Auskunftserteilung                    burg und Österreich stellt das nach § 5 Abs. 2 Satz 2\nzuständige Finanzamt auf Antrag des wirtschaftlichen\n(1) Die Zahlstellen haben dem Bundesamt für Finan-         Eigentümers mit inländischem steuerlichen Wohnsitz eine\nzen bis zum 31. Mai des Jahres, das auf das Jahr folgt, in    Bescheinigung mit folgenden Angaben zur Vorlage bei\ndem die Zinsen oder Erträge oder der Gesamtbetrag des         seiner Zahlstelle aus:\nErlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung\nden Gläubigern zufließen, die gemäß § 8 erhobenen Daten       1. Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifi-\nzu übermitteln.                                                   kationsnummer oder, in Ermangelung einer solchen,\nGeburtsdatum und -ort des wirtschaftlichen Eigen-\n(2) Das Bundesamt für Finanzen erteilt die Auskünfte\ntümers;\nnach § 8 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in\ndem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. Es           2. Name und Anschrift der Zahlstelle;\nnimmt die entsprechenden Meldungen über Zinszahlun-\ngen von Zahlstellen, die im Gebiet der Mitgliedstaaten        3. Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder,\nder Europäischen Gemeinschaft niedergelassen sind,                in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen des Wert-\nentgegen und leitet sie an die Landesfinanzverwaltungen           papiers.\nweiter.                                                       Diese Bescheinigung gilt für die Dauer von höchstens\n(3) Die Auskünfte über sämtliche während eines Ka-         drei Jahren. Sie wird jedem wirtschaftlichen Eigentümer\nlenderjahres erfolgten Zinszahlungen werden einmal jähr-      auf Antrag binnen zwei Monaten ausgestellt.\nlich automatisch erteilt, und zwar binnen sechs Monaten\nnach dem Ende des Kalenderjahres.                                                         § 14\n(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die\nin dieser Verordnung vorgesehene Auskunftserteilung die                 Vermeidung der Doppelbesteuerung\nBestimmungen des EG-Amtshilfe-Gesetzes. § 3 des EG-              (1) Bei einem wirtschaftlichen Eigentümer mit inländi-\nAmtshilfe-Gesetzes gilt jedoch nicht für Auskünfte, die       schem steuerlichen Wohnsitz wird gemäß den Absätzen 2\nnach diesem Abschnitt zu erteilen sind.                       und 3 jegliche Doppelbesteuerung, die sich aus der Er-\nhebung von Quellensteuer durch Belgien, Luxemburg und\nAbschnitt 3                             Österreich nach § 11 ergeben könnte, ausgeschlossen.\nÜbergangsbestimmungen                                 (2) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer\nvereinnahmte Zinsen im Mitgliedstaat der Zahlstelle mit\n§ 10                              der Quellensteuer belastet, so wird dem wirtschaftlichen\nEigentümer eine Steuergutschrift in Höhe der einbehal-\nÜbergangszeitraum\ntenen Steuer gewährt. Zu diesem Zweck rechnet die\nBelgien, Luxemburg und Österreich erhalten durch das       Bundesrepublik Deutschland entsprechend § 36 des Ein-\nBundesamt für Finanzen Auskünfte nach Abschnitt 2 die-        kommensteuergesetzes unter Ausschluss von Anrech-\nser Verordnung von Deutschland, auch wenn diese Län-          nungsregeln in Abkommen zur Vermeidung der Doppel-\nder während des in Artikel 10 der Richtlinie des Rates        besteuerung oder entsprechend § 34c des Einkommen-\nvom 3. Juni 2003 benannten Übergangszeitraums ab              steuergesetzes die Quellensteuer auf die deutsche Ein-\ndem in § 17 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkt und vor-         kommensteuer an. Die Quellensteuer wird auch bei der\nbehaltlich des § 13 die Bestimmungen des Abschnitts 2         Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen be-\nder Richtlinie nicht anwenden müssen.                         rücksichtigt.","132             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004\n(3) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer              erhebt, und die Zahlstelle die Zinsen unmittelbar an\nvereinnahmte Zinsen über die Quellensteuer nach § 11             einen wirtschaftlichen Eigentümer mit Wohnsitz in\nhinaus noch mit anderen Arten von ausländischen Steu-            einem anderen Mitgliedstaat zahlt.\nern belastet und wird ihm dafür nach einem von der Bun-\nTätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Ein-\ndesrepublik Deutschland abgeschlossenen Abkommen\nrichtung gemäß der Anlage, die als Behörde handelt oder\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder nach § 34c\nderen Funktion durch einen internationalen Vertrag aner-\ndes Einkommensteuergesetzes eine Anrechnung dieser\nkannt ist, ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines\nausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteu-         der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so\ner gewährt, so hat diese Anrechnung vor Anwendung von        gilt die gesamte Emission, das heißt die erste und alle\nAbsatz 2 zu erfolgen.                                        Folgeemissionen, als Forderung im Sinne des § 6 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1. Tätigt eine von Satz 3 nicht erfasste Einrich-\n§ 15                              tung ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der\nvorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt\nUmlauffähige Schuldtitel                     diese Folgeemission als Forderung im Sinne von § 6 Abs. 1\n(1) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 10        Satz 1 Nr. 1.\nAbs. 2 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni          (2) Diese Vorschrift steht einer Besteuerung von Er-\n2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen             trägen aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen\n(ABl. EU Nr. L 157 S. 38), spätestens jedoch bis zum         Schuldtiteln nach inländischen Rechtsvorschriften nicht\n31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anlei-        entgegen.\nhen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals\nvor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen\nAbschnitt 4\ndie zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Zeit-\npunkt durch die zuständigen Behörden im Sinne der                             Anwendungs- und\nRichtlinie 80/390/EWG des Rates vom 17. März 1980 zur                      Schlussbestimmungen\nKoordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die\nKontrolle und die Vorbereitung des Prospekts, der für die                                § 16\nZulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an\neiner Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist (ABl. EG                         Andere Quellensteuern\nNr. L 100 S. 1), aufgehoben durch die Richtlinie 2001/          Diese Verordnung steht der Erhebung anderer Arten\n34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom          der Quellensteuer als die nach § 11 gemäß den inner-\n28. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 184 S. 1, Nr. L 217 S. 18), oder staatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen.\ndurch die zuständigen Behörden von Drittländern geneh-\nmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne des § 6                                      § 17\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn ab dem 1. März 2002 keine\nFolgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr                                Inkrafttreten\ngetätigt werden. Sofern der Übergangszeitraum nach § 10         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft, sofern\nüber den 31. Dezember 2010 hinausgeht, finden die Be-        der Rat der Europäischen Union die Festlegung gemäß\nstimmungen dieser Vorschrift jedoch nur dann weiterhin       Artikel 17 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2003/48/EG trifft.\nAnwendung auf die betreffenden umlauffähigen Schuld-         Anderenfalls tritt die Verordnung zu dem Zeitpunkt in\ntitel, wenn                                                  Kraft, ab dem die Vorschriften der Richtlinie 2003/48/EG\nvon den Mitgliedstaaten auf Grund eines Beschlusses\n1. diese Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzei-\ndes Rates der Europäischen Union gemäß Artikel 17\ntige Ablösung enthalten,\nAbs. 3 Satz 2 der Richtlinie anzuwenden sind. Das\n2. die Zahlstelle des Emittenten in einem Mitgliedstaat      Bundesministerium der Finanzen gibt den Zeitpunkt des\nniedergelassen ist, der die Quellensteuer nach § 11      Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. Januar 2004\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004            133\nAnlage\n(zu § 15)\nListe der verbundenen Einrichtungen\nFolgende Einrichtungen sind als „mit der Regierung verbundene Einrichtungen, die als Behörde handeln oder deren\nFunktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist,“ im Sinne des § 15 zu betrachten:\n– Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union:\nBelgien          Région flamande (Vlaams Gewest) (Flämische Region)\nRégion wallonne (Wallonische Region)\nRégion bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt)\nCommunauté française (Französische Gemeinschaft)\nCommunauté flamande (Vlaamse Gemeenschap) (Flämische Gemeinschaft)\nCommunauté germanophone (Deutschsprachige Gemeinschaft)\nSpanien          Xunta de Calicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien)\nJunta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien)\nJunta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura)\nJunta de Castilla-La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha)\nJunta de Castilla-León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León)\nGobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra)\nGovern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen)\nGeneralitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien)\nGeneralitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia)\nDiputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón)\nGobierno de la Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln)\nGobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia)\nGobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid)\nGobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen Gemein-\nschaft Baskenland)\nDiputación Foral de Cuipúzcoa (Provinzrat von Cuipúzcoa)\nDiputación Foral de Vizcaya/Biskaia (Provinzrat von Biskaya)\nDiputación Foral de Alava (Provinzrat von Àlava)\nAyuntamiento de Madrid (Stadt Madrid)\nAyuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona)\nCabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria)\nCabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa)\nInstituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut)\nInstituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut)\nInstituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)\nGriechenland     Griechische Telekommunikationsanstalt\nGriechisches Eisenbahnnetz\nStaatliche Elektrizitätswerke\nFrankreich       La Caisse d’amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse der Sozial-\nversicherung)\nL’Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung)\nRéseau Ferré de France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des französischen Eisen-\nbahnnetzes)\nCaisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen)\nAssistance publique Hôpitaux des Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser des\nGroßraums Paris)","134              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004\nCharbonnages des France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Steinkohle-\nförderunternehmen)\nEntreprise minière et chimique (EMC.) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft)\nItalien            Regionen\nProvinzen\nStädte und Gemeinden\nCassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)\nPortugal           Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira)\nRegião autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren)\nStädte und Gemeinden\n– internationale Einrichtungen:\nEuropäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung\nEuropäische Investitionsbank\nAsiatische Entwicklungsbank\nAfrikanische Entwicklungsbank\nWeltbank/IBRD/IWF\nInternationale Finanzkorporation\nInteramerikanische Entwicklungsbank\nSozialentwicklungsfonds des Europarats\nEURATOM\nEuropäische Gemeinschaft\nCorporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)\nEurofima\nEuropäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nNordische Investitionsbank\nKaribische Entwicklungsbank\nDie Bestimmungen des § 15 gelten unbeschadet internationaler Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten in Bezug\nauf die oben aufgeführten internationalen Einrichtungen eingegangen sind.\n– Einrichtungen in Drittländern:\nEinrichtungen, die folgende Kriterien erfüllen:\n1. Die Einrichtung gilt nach im Geltungsbereich der Verordnung anzuwendenen Kriterien eindeutig als öffentliche\nKörperschaft.\n2. Sie ist eine von der Regierung kontrollierte Einrichtung, die gemeinwirtschaftliche Aktivitäten verwaltet und finan-\nziert, wozu in erster Linie die Bereitstellung von gemeinwirtschaftlichen (nicht marktbestimmten) Gütern und\nDienstleistungen zum Nutzen der Allgemeinheit gehört.\n3. Sie legt regelmäßig in großem Umfang Anleihen auf.\n4. Der betreffende Staat kann gewährleisten, dass die betreffende Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln keine\nvorzeitige Tilgung vornehmen wird."]}