{"id":"bgbl1-2004-5-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":5,"date":"2004-02-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_5.pdf#page=2","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes","law_date":"2004-01-30T00:00:00Z","page":126,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["126                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes*)\nVom 30. Januar 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                      bei der die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 Buch-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                         stabe a noch nicht vorliegen und die Sortenzulassung\noder die Erteilung des Sortenschutzes beantragt ist,\nauch einen Feldbestand, aus dem das Vermehrungs-\nArtikel 1                                  material gewonnen werden soll, sowie die Beschaf-\nÄnderung des Saatgutverkehrsgesetzes                           fenheit des Vermehrungsmaterials prüfen. Ergibt die\nPrüfung nach Satz 2, dass die auf Grund des § 14a\nDas Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985                         Nr. 3 für Standardmaterial festgesetzten Anforderun-\n(BGBl. I S. 1633), zuletzt geändert durch Artikel 147 der                gen an den Bestand der Anbau- und Vermehrungsflä-\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),                      che, die Erzeugung oder die Beschaffenheit nicht\nwird wie folgt geändert:                                                 erfüllt sind, so kann die Anerkennungsstelle die Ver-\nwendung des Vermehrungsmaterials zur Vermehrung\n1. In § 2 Abs. 1 wird nach Nummer 11 folgende Nummer                     untersagen.“\neingefügt:\n„11a. Klon: eine vegetative Nachkommenschaft einer               5. In § 22 Abs. 1 Nr. 5 wird der Punkt durch ein Komma\nSorte, die einer auf Grund der Sortenidentität,            ersetzt und folgende Nummer wird angefügt:\nder phänotypischen Merkmale und des Gesund-\nheitszustands ausgewählten Rebe entspricht;“.              „6. vorzuschreiben, dass der Empfänger von Saatgut\nbestimmter Arten das amtliche Etikett für einen\nbestimmten Zeitraum zu Kontrollzwecken aufzu-\n2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „wenn die Ver-\nbewahren hat.“\nsorgung mit Pflanzgut von Rebe in einem Vertrags-\nstaat nicht gesichert ist,“ durch die Wörter\n6. In § 42 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a einge-\n„soweit                                                             fügt:\n1. die Versorgung mit Pflanzgut von Rebe in einem\n„(4a) Der Antragsteller hat bei Sorten von Rebe,\nVertragsstaat nicht gesichert oder\nderen Pflanzgut mit dem Ziel der Anerkennung nach\n2. dies zur Verbesserung der Wettbewerbsbedingun-                   Klonen getrennt erzeugt werden soll, die Bezeichnung\ngen für die beteiligten Wirtschaftskreise erforder-             der Klone anzugeben.“\nlich und mit dem Schutz des Verbrauchers verein-\nbar\n7. Nach § 50 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nist,“\n„§ 50a\nersetzt.\nSortenerhaltung bei Rebsorten\n3. In § 5 Abs. 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer                         Bei Sorten von Rebe hat jeder eingetragene Züch-\neingefügt:                                                          ter jeden für ihn eingetragenen Klon der Sorte, der in\n„1a. das Inverkehrbringen des auf Grund der nach                    der Beschreibenden Sortenliste aufgeführt ist, nach\nNummer 1 herabgesetzten Anforderungen aner-                  den Bestimmungen des § 50 zu erhalten.“\nkannten Saatgutes befristen,“.\n8. § 55 wird wie folgt geändert:\n4. In § 14b Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze                     a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach\neingefügt:                                                              dem Wort „Sortenkataloge“ die Wörter „oder im\n„Die Anerkennungsstelle kann mit Wirkung für die                        Falle von Rebsorten auch in einem der Sortenliste\nAnerkennung von Vermehrungsmaterial einer Sorte,                        entsprechenden Verzeichnis eines anderen Ver-\ntragsstaates“ eingefügt.\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinie:\nRichtlinie 2002/11/EG des Rates vom 14. Februar 2002 zur Änderung     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nder Richtlinie 68/193/EWG über den Verkehr mit vegetativem Vermeh-\nrungsgut von Reben und zur Aufhebung der Richtlinie 74/649/EWG            aa) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3“ durch\n(ABl. EG Nr. L 53 S. 20).                                                      die Angabe „Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004                      127\nbb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:                                              Artikel 2\n„Im Falle von Rebsorten kann sich die An-                                      Neubekanntmachung\nerkennung nach Satz 1 auf Pflanzgut jedes                      Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\nKlons einer Sorte nach Satz 1 Nr. 1 beziehen,               rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Saatgut-\nder in dem betreffenden Vertragsstaat zur An-               verkehrsgesetzes in der vom 13. Februar 2004 an gelten-\nerkennung zugelassen ist.“                                  den Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.\n9. In § 56 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-\nfügt:\nArtikel 3\n„(1a) Bei Sorten von Rebe werden in der Beschrei-\nbenden Sortenliste alle Klone der zugelassenen Sorte                                        Inkrafttreten\naufgeführt, deren Pflanzgut mit dem Ziel der Anerken-                  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nnung erzeugt werden soll.“                                          Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 30. Januar 2004\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}