{"id":"bgbl1-2004-49-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":49,"date":"2004-09-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/49#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-49-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_49.pdf#page=9","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Ausschussmitglieder-Verordnung","law_date":"2004-09-02T00:00:00Z","page":2325,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2004             2325\nErste Verordnung\nzur Änderung der Ausschussmitglieder-Verordnung\nVom 2. September 2004\nAuf Grund des § 91 Abs. 2 Satz 7 in Verbindung mit         3. In § 4 Satz 1 wird das Wort „Körperschaften“ durch\n§ 90 Abs. 3 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch           das Wort „Trägerorganisationen“ ersetzt.\n– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des\n4. § 6 wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),\nvon denen § 91 Abs. 2 Satz 7 durch Artikel 1 Nr. 70 des          a) In Satz 1 werden das Wort „Körperschaften“ durch\nGesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) neu                 das Wort „Trägerorganisationen“ und das Wort\ngefasst und § 90 Abs. 3 Satz 4 zuletzt durch Artikel 204             „Körperschaft“ durch das Wort „Trägerorganisa-\nder Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I                        tion“ ersetzt.\nS. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundes-\nministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung nach            b) In Satz 2 wird das Wort „Körperschaft“ durch das\nAnhörung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen,                   Wort „Trägerorganisation“ ersetzt.\nder Bundesverbände der Krankenkassen, der Bundes-            5. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „beteiligten Körper-\nknappschaft, der Verbände der Ersatzkassen und der               schaften“ durch das Wort „Trägerorganisationen“ er-\nDeutschen Krankenhausgesellschaft:                               setzt.\nArtikel 1                          6. § 10 wird wie folgt geändert:\nDie Ausschussmitglieder-Verordnung in der im Bun-              a) In Satz 1 werden die Wörter „beteiligten Körper-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-9, veröf-             schaften“ durch das Wort „Trägerorganisationen“,\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch              das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der\nArtikel 18 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I               darauf folgende Halbsatz gestrichen.\nS. 2190), wird wie folgt geändert:\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n„Die Stellvertreter des oder der Vorsitzenden und\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Mitglieder“ das               der weiteren unparteiischen Mitglieder des Ge-\nWort „des“ eingefügt und das Wort „Bundesaus-                 meinsamen Bundesausschusses können eine\nschuss“ durch das Wort „Bundesausschusses“                    pauschale Entschädigung für Zeitaufwand außer-\nersetzt.                                                      halb von Sitzungen erhalten, deren Höhe die Trä-\nb) Satz 2 wird gestrichen.                                       gerorganisationen festsetzen.“\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                              7. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „beteiligten Kör-           „(1) Die Trägerorganisationen tragen die Kosten für\nperschaften“ durch das Wort „Trägerorganisatio-           die von ihnen bestellten Vertreter selbst.“\nnen“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Körper-\nArtikel 2\nschaften“ durch die Wörter „der Trägerorganisatio-\nnen“ und die Wörter „den Körperschaften“ durch           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004\ndie Wörter „den Trägerorganisationen“ ersetzt.        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 2. September 2004\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}