{"id":"bgbl1-2004-49-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":49,"date":"2004-09-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/49#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_49.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden durch Seeschiffe","law_date":"2004-09-15T00:00:00Z","page":2320,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["2320           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2004\nGesetz\nzur Änderung von Vorschriften über die\nEntschädigung für Ölverschmutzungsschäden durch Seeschiffe\nVom 15. September 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                     „(1) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche\n1. auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fonds-\nübereinkommens von 1992;\nArtikel 1\n2. auf Entschädigung nach Artikel 4 des Zusatz-\nÄnderung des Ölschadengesetzes                                fondsübereinkommens von 2003;\nDas Ölschadengesetz vom 30. September 1988 (BGBl. I                 3. auf die dem Fonds nach dem Fondsüberein-\nS. 1770, 1995 I S. 2084), zuletzt geändert durch Artikel 44               kommen von 1992 zustehenden Beiträge;\nder Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),\nwird wie folgt geändert:                                              4. auf die dem Fonds nach dem Zusatzfondsüber-\neinkommen von 2003 zustehenden Beiträge\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                 ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten\ngegeben, soweit sich nicht aus Artikel 7 Abs. 3\n„(1) Die Haftung und Entschädigung für Ölver-                  Satz 1 des Fondsübereinkommens von 1992 oder\nschmutzungsschäden richten sich nach dem Haf-                     aus Artikel 7 des Zusatzfondsübereinkommens\ntungsübereinkommen von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1152),              von 2003 etwas anderes ergibt.“\ndem Fondsübereinkommen von 1992 (BGBl. 1994 II\nS. 1169) und dem Zusatzfondsübereinkommen von                 b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern\n2003 (BGBl. 2004 II S. 1290) in ihrer jeweils für die             „Fondsübereinkommens von 1992“ die Wörter\nBundesrepublik Deutschland geltenden Fassung.“                    „oder nach Artikel 4 des Zusatzfondsübereinkom-\nmens von 2003“ eingefügt.\n2. In § 2 Abs. 4 Nr. 3 werden die Wörter „fünfzig Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „25 Euro“ und die Wör-        6. In § 8 Abs. 2 werden das Wort „fünfzigtausend“ durch\nter „viertausend Deutsche Mark“ durch die Angabe              das Wort „fünfundzwanzigtausend“ und die Wörter\n„2 000 Euro“ ersetzt.                                         „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Wörter\n„fünftausend Euro“ ersetzt.\n3. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „21. Januar 1987 (BGBl. I\n7. Die §§ 11,12, 13 und 14 werden aufgehoben.\nS. 541)“ durch die Angabe „26. Juli 2002 (BGBl. I\nS. 2876)“ ersetzt.\nArtikel 2\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Gesetzes zu\na) In Absatz 1 werden nach der Angabe „1992“ die                den Protokollen vom 27. November 1992 zur\nWörter „und dem Direktor des Zusatzfondsüber-            Änderung des Internationalen Übereinkommens\neinkommens von 2003 die in Artikel 13 des Zusatz-           von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für\nfondsübereinkommens von 2003“ eingefügt.                Ölverschmutzungsschäden und zur Änderung des\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Beiträgen            Internationalen Übereinkommens von 1971 über\nan den Fonds“ die Wörter „und an den Zusatz-               die Errichtung eines Internationalen Fonds zur\nfonds von 2003“ eingefügt und die Wörter „an den          Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden\nDirektor des Fonds“ gestrichen.                         In Artikel 2 des Gesetzes zu den Protokollen vom\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „an den Direktor des     27. November 1992 zur Änderung des Internationalen\nFonds“ gestrichen.                                    Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haf-\ntung für Ölverschmutzungsschäden und zur Änderung\ndes Internationalen Übereinkommens von 1971 über die\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\nErrichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädi-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                       gung für Ölverschmutzungsschäden vom 25. Juli 1994","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2004                 2321\n(BGBl. 1994 II S. 1150), das durch Artikel 16 der Verord-                              Artikel 3\nnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert\nInkrafttreten\nworden ist, werden die Wörter „den Bundesministerien\nfür Wirtschaft und Technologie und für Verkehr, Bau- und         Artikel 1 dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem\nWohnungswesen“ durch die Wörter „den Bundesministe-            das Zusatzfondsübereinkommen von 2003 für die Bun-\nrien für Wirtschaft und Arbeit, für Verkehr, Bau- und Woh-     desrepublik Deutschland in Kraft tritt; dieser Tag ist im\nnungswesen und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-            Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Artikel 2 tritt am\nsicherheit“ ersetzt.                                           Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. September 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}