{"id":"bgbl1-2004-49-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":49,"date":"2004-09-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/49#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_49.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften","law_date":"2004-09-10T00:00:00Z","page":2318,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2318          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2004\nGesetz\nzur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften\nVom 10. September 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 „3. die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbe-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                         sondere die Tatzeiten, die Tatorte und die\nHöhe etwaiger Schäden,“.\nb) In Nummer 4 werden die Wörter „und die nähere\nArtikel 1\nBezeichnung der Straftaten“ gestrichen.\nÄnderung des\nBundeskriminalamtgesetzes\n2. § 488 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n§ 11 Abs. 4 des Bundeskriminalamtgesetzes vom\n7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Arti-            „(1) Die Einrichtung eines automatisierten Abruf-\nkel 12g Abs. 6 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl.          verfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und\nI S. 2198) geändert worden ist, wird wie folgt ge-ändert:       Auskunftsverfahrens ist für Übermittlungen nach\n§ 487 Abs. 1 zwischen den in § 483 Abs. 1 genannten\nStellen zulässig, soweit diese Form der Datenüber-\n1. Nach dem Wort „Abruf“ werden die Wörter „im auto-\nmittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen\nmatisierten Verfahren“ eingefügt.\nInteressen der Betroffenen wegen der Vielzahl der\nÜbermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbe-\n2. Folgende Sätze werden angefügt:                              dürftigkeit angemessen ist. Die beteiligten Stellen\n„Die Staatsanwaltschaften sind befugt, für Zwecke           haben zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand\nder Strafrechtspflege im automatisierten Verfahren          der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicher-\nabzurufen:                                                  stellung von Datenschutz und Datensicherheit getrof-\nfen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und\n1. Fahndungsausschreibungen zur Festnahme und               Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der\nAufenthaltsermittlung und, nach Maßgabe der             Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem\nRegelungen des Schengener Durchführungsüber-            jeweiligen Stand der Technik entsprechende Ver-\neinkommens, auch die Ausschreibungen, die im            schlüsselungsverfahren anzuwenden.“\nSchengener Informationssystem gespeichert sind,\n2. Daten über Freiheitsentziehungen und\n3. § 491 wird wie folgt geändert:\n3. Daten aus der DNA-Analyse-Datei.\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\nDas Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der                   „Auskunft über Verfahren, bei denen die Einleitung\nJustiz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung               des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft im Zeit-\ndes Bundesrates bedarf, weitere im polizeilichen                punkt der Beantragung der Auskunft noch nicht\nInformationssystem gespeicherte Daten, die von den              mehr als sechs Monate zurückliegt, wird nicht\nStaatsanwaltschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben               erteilt. Die Staatsanwaltschaft kann die Frist des\nbenötigt werden, zum automatisierten Abruf freizuge-            Satzes 2 auf bis zu 24 Monate verlängern, wenn\nben, soweit diese Form der Datenübermittlung unter              wegen der Schwierigkeit oder des Umfangs der\nBerücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der              Ermittlungen im Einzelfall ein Geheimhaltungsbe-\nBetroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen               dürfnis fortbesteht. Über eine darüber hinausge-\noder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit ange-              hende Verlängerung der Frist entscheidet der\nmessen ist.“                                                    Generalstaatsanwalt, in Verfahren der Generalbun-\ndesanwaltschaft der Generalbundesanwalt. Die\nEntscheidungen nach den Sätzen 3 und 4 und die\nArtikel 2                                 Gründe hierfür sind zu dokumentieren. Der Antrag-\nsteller ist unabhängig davon, ob Verfahren gegen\nÄnderung                                    ihn geführt werden oder nicht, auf die Regelung in\nder Strafprozessordnung                             den Sätzen 2 bis 5 hinzuweisen.“\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-          b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom               c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\n24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geän-\ndert:\n4. § 492 wird wie folgt geändert:\n1. § 484 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                             aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2004             2319\n„3. die nähere Bezeichnung der Straftaten,          b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\ninsbesondere die Tatzeiten, die Tatorte               „(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für das automa-\nund die Höhe etwaiger Schäden,“.                   tisierte Anfrage- und Auskunftsverfahren entspre-\nbb) In Nummer 4 werden die Wörter „und die                   chend.“\nnähere Bezeichnung der Straftaten“ gestri-\nchen.                                            6. In § 494 Abs. 4 werden nach dem Wort „bestimmt“ die\nWörter „durch Rechtsverordnung“ eingefügt und die\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:\nWörter „in einer Errichtungsanordnung“ gestrichen.\n„(4a) Kann die Registerbehörde eine Mitteilung\noder ein Ersuchen einem Datensatz nicht eindeutig     7. § 495 wird wie folgt gefasst:\nzuordnen, übermittelt sie an die ersuchende Stelle\nzur Identitätsfeststellung Datensätze zu Personen                                 „§ 495\nmit ähnlichen Personalien. Nach erfolgter Identifi-         Dem Betroffenen ist entsprechend § 19 des Bun-\nzierung hat die ersuchende Stelle alle Daten, die        desdatenschutzgesetzes Auskunft aus dem Verfah-\nsich nicht auf den Betroffenen beziehen, unverzüg-       rensregister zu erteilen; § 491 Abs. 1 Satz 2 bis 6 gilt\nlich zu löschen. Ist eine Identifizierung nicht mög-     entsprechend. Über die Erteilung einer Auskunft ent-\nlich, sind alle übermittelten Daten zu löschen. In       scheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit\nder Rechtsverordnung nach § 494 Abs. 4 ist die           der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen\nAnzahl der Datensätze, die auf Grund eines Abrufs        Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitge-\nübermittelt werden dürfen, auf das für eine Identifi-    teilt hat. Soweit eine Auskunft aus dem Verfahrensre-\nzierung notwendige Maß zu begrenzen.“                    gister an eine öffentliche Stelle erteilt wurde und der\nBetroffene von dieser Stelle Auskunft über die so\n5. § 493 wird wie folgt geändert:                              erhobenen Daten begehrt, entscheidet hierüber diese\nStelle im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in\n„(1) Die Übermittlung der Daten erfolgt im Wege       das Verfahrensregister mitgeteilt hat.“\neines automatisierten Abrufverfahrens oder eines\nautomatisierten Anfrage- und Auskunftsverfah-\nrens, im Falle einer Störung der Datenfernübertra-                             Artikel 3\ngung oder bei außergewöhnlicher Dringlichkeit                       Änderung des Waffengesetzes\ntelefonisch oder durch Telefax. Die beteiligten Stel-   § 5 Abs. 5 Satz 3 des Waffengesetzes vom 11. Oktober\nlen haben zu gewährleisten, dass dem jeweiligen       2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957) wird aufge-\nStand der Technik entsprechende Maßnahmen zur         hoben.\nSicherstellung von Datenschutz und Datensicher-\nheit getroffen werden, die insbesondere die Ver-\ntraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewähr-                               Artikel 4\nleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugängli-\ncher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik                             Inkrafttreten\nentsprechende Verschlüsselungsverfahren anzu-           Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten auf die\nwenden.“                                              Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. September 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}