{"id":"bgbl1-2004-48-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":48,"date":"2004-09-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/48#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-48-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_48.pdf#page=11","order":3,"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Stuckateur-Handwerk (Stuckateurmeisterverordnung  StuckMstrV)","law_date":"2004-08-30T00:00:00Z","page":2311,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2004               2311\nVerordnung\nüber das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung im Stuckateur-Handwerk\n(Stuckateurmeisterverordnung – StuckMstrV)*)\nVom 30. August 2004\nAuf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in                 sonalplanung und des Personaleinsatzes wahrneh-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. September                     men, insbesondere unter Berücksichtigung der\n1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 39 des               betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitäts-\nGesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934)                     managements, der Haftung, des Arbeitsschutzes,\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                 der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes,\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-               des Datenschutzes sowie des Umweltschutzes;\ndesministerium für Bildung und Forschung:                            Informationssysteme nutzen,\n4. Aufträge vertragsgemäß durchführen unter Berück-\n§1                                    sichtigung von Arbeits- und Fertigungstechniken so-\nGliederung                                wie der Gerätetechnik, von berufsbezogenen Nor-\nund Inhalt der Meisterprüfung                       men und Vorschriften, der allgemein anerkannten\nRegeln der Technik, bauphysikalischer und chemi-\nDie Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Stu-                  scher Bedingungen, insbesondere Wärme-, Feuch-\nckateur-Handwerk umfasst folgende selbständige Prü-                  te-, Schall-, Brand- und Strahlenschutz, ökologi-\nfungsteile:                                                          scher, gestalterischer und stilistischer Aspekte sowie\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der                     des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftrags-\nwesentlichen Tätigkeiten (Teil I),                               bearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren,\nplanen und überwachen; Berichtswesen durchfüh-\n2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen\nren,\nKenntnisse (Teil II),\n3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftli-           5. Leistungen anderer Gewerke auftragsbezogen aus-\nchen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse                  schreiben, Angebote beurteilen und bewerten,\n(Teil III) und                                                   Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstim-\nmen,\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspä-\ndagogischen Kenntnisse (Teil IV).                             6. Putze, Wärmedämm-Verbundsysteme, Konstruktio-\nnen des Wärme-, Schall- und Brandschutzes sowie\nder Raumakustik, Trockenputz und Vorsatzschalen,\n§2                                    Wände aus Gips- und Wandbauplatten, Calciumsul-\nMeisterprüfungsberufsbild                          fatfließ- und Trockenestriche, Drahtputz mit Unter-\nkonstruktionen, vorgehängte Fassaden aus vorge-\n(1) Durch die Meisterprüfung im Stuckateur-Handwerk\nfertigten Bauteilen, insbesondere aus Faserzement-\nwird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen\nund Kunststoffplatten planen, entwerfen, gestalten,\nHandwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufga-\nvorbereiten, herstellen, instand halten, rückbauen\nben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Perso-\nund demontieren,\nnalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbil-\ndung durchzuführen und seine berufliche Handlungs-                7. Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen, auch unter\nkompetenz selbständig umzusetzen und an neue Be-                     Anwendung von rechnergestützten Systemen erstel-\ndarfslagen und Entwicklungen in diesen Bereichen anzu-               len,\npassen.                                                           8. Sanierungskonzepte erstellen und Sanierungsmaß-\n(2) Im Stuckateur-Handwerk sind zum Zwecke der                    nahmen planen, vorbereiten und ausführen,\nMeisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als\n9. Betoninstandsetzung und -sanierung im statisch\nganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:\nnicht wirksamen Bereich planen, gestalten, vorberei-\n1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auf-                   ten und ausführen,\ntragsverhandlungen führen und Auftragsziele festle-\n10. Oberflächen, insbesondere mit Stuck, Putz, Sgrafit-\ngen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,\nto, Stuckmarmor und Stuccolustro planen, entwer-\n2. Ausschreibungen recherchieren, Vertragsgrundlagen               fen, gestalten, vorbereiten, herstellen, instand halten\nbeurteilen und Kalkulationen aufgrund von Leis-                und rückbauen; Spachtel- und Oberflächentechni-\ntungsbeschreibungen unter Beachtung von Ver-                   ken sowie Farbgestaltung beherrschen,\ntragsbedingungen durchführen,\n11. Auf- und Abbau von Arbeits- und Schutzgerüsten\n3. Aufgaben der technischen und kaufmännischen                     planen, organisieren und überwachen,\nBetriebsführung, der Betriebsorganisation, der Per-\n12. Werk- und Hilfsstoffe, Befestigungs-, Verbindungs-\n*) Erläuterungen zu der Meisterprüfungsverordnung im Stuckateur-     und Verankerungsmittel auswählen und einsetzen;\nHandwerk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.                 Verbindungstechniken beherrschen,","2312           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2004\n13. Bauelemente wärmeschutztechnisch beurteilen,                  d) Oberflächenbeschichtungen und -techniken, ins-\n14. Formen, Abgüsse und Modelle entwerfen und her-                   besondere Spachtelungen, Sgrafitto und Farbbe-\nstellen,                                                        handlungen.\n15. Qualität von ausgeführten Bauleistungen kontrollie-       2. Gestaltung einer Fassade unter Berücksichtigung\nren, bewerten und dokumentieren, Maßnahmen zur               kreativer, stilistischer und farblicher Aspekte. Dafür\nBeseitigung von Fehlern und Mängeln beherrschen,             kommen insbesondere in Betracht:\n16. erbrachte Leistungen aufmessen, ermitteln, dem                a) eine Putzfassade,\nKunden übergeben, abrechnen und Nachkalkulation              b) eine gedämmte Fassade,\ndurchführen, Auftragsabwicklung auswerten.\nc) eine vorgehängte Fassade.\n§3                                 (3) Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 besteht\naus:\nGliederung,\nPrüfungsdauer und Bestehen des Teils I               1. Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen,\n(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü-    2. Ausführung der Arbeiten,\nfungsbereiche:                                                3. Abnahmeprotokoll.\n1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes        Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen\nFachgespräch,                                             werden mit 30 vom Hundert, die ausgeführten Arbeiten\n2. eine Situationsaufgabe.                                    und das Abnahmeprotokoll mit 70 vom Hundert gewich-\ntet.\n(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll\ninsgesamt nicht länger als fünf Arbeitstage, das Fachge-\nspräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausfüh-                                      §5\nrung der Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht über-                              Fachgespräch\nschreiten.\nAuf der Grundlage der Prüfungsleistungen im Meister-\n(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situa-        prüfungsprojekt wird ein Fachgespräch geführt. Dabei\ntionsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungs-         soll der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusam-\nleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachge-           menhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungspro-\nspräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird     jekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprüfungs-\neine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewer-             projekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt\ntung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe          verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren\nim Verhältnis 2 : 1 gewichtet.                                Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue\n(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I      Entwicklungen zu berücksichtigen.\nder Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-\nfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprü-                                       §6\nfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situati-                              Situationsaufgabe\nonsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden\nsein darf.                                                       (1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifi-\nkationsnachweis für das Stuckateur-Handwerk.\n§4                                 (2) Als Situationsaufgabe sind die nachstehend aufge-\nMeisterprüfungsprojekt                     führten Arbeiten auszuführen:\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durch-     1. eine Stuckateurarbeit anfertigen oder fertig stellen,\nzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die kon-        2. Bauteile auf Mängel überprüfen, vorhandene Mängel\nkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprü-              feststellen und dokumentieren sowie Vorschläge für\nfungsausschuss. Die Vorschläge des Prüflings sollen               deren Behebung erarbeiten.\ndabei berücksichtigt werden. Vor der Durchführung des\nDie konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meister-\nMeisterprüfungsprojekts hat der Prüfling sein Konzept,\nprüfungsausschuss.\neinschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung,\ndem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vor-                (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird\nzulegen.                                                      aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen\nder Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.\n(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist die Aufgabe nach\nNummer 1 oder Nummer 2 oder eine Kombination aus\nbeiden durchzuführen:                                                                       §7\n1. Ausbau eines Raumes unter Berücksichtigung kreati-                                   Gliederung,\nver Gestaltungsaspekte. Dafür kommen insbesondere                 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II\nin Betracht:                                                 (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch\na) Stuck und Putz,                                        Verknüpfung technologischer, ablauf- und verfahrens-\ntechnischer, werkstofftechnischer, mathematischer und\nb) Konstruktionen des Wärme-, Schall- und Brand-          wirtschaftlicher Kenntnisse sowie unter Berücksich-\nschutzes sowie raumakustische Bauelemente,            tigung der anerkannten Regeln der Technik nachweisen,\nc) Stuck und Drahtputz einschließlich einer Unter-        dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeig-\nkonstruktion,                                         nete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2004            2313\n(2) Prüfungsfächer sind:                                       q) Oberflächenbehandlung und Oberflächengestal-\ntung beschreiben und bewerten,\n1. Technik und Gestaltung,\n2. Auftragsabwicklung,                                           r) die Bedeutung der Stilkunde sowie der histori-\nschen und zeitgemäßen Formensprache für die\n3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.                         Rekonstruktion von Bauten und Bauteilen auch\n(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine                unter Beachtung des Denkmalschutzes beschrei-\nAufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:                 ben.\n1. Technik und Gestaltung                                     2. Auftragsabwicklung\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,        Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nbautechnische und gestalterische Aufgaben und Pro-            bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen\nbleme unter Beachtung stilistischer, ästhetischer,            Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftli-\nwirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem            chen Erfolg eines Stuckateurbetriebs notwendig sind,\nStuckateurbetrieb zu bearbeiten. Er soll fachliche            kunden- und qualitätsorientiert einzuleiten und abzu-\nSachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Auf-         schließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils\ngabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgen-          mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikatio-\nden Qualifikationen verknüpft werden:                         nen verknüpft werden:\na) Putze objektbezogen auswählen und begründen,               a) Angebotsunterlagen erstellen und auswerten,\nAngebotskalkulation durchführen und Auftragsab-\nb) Systeme für Ausbau und Fassade, insbesondere\nwicklungsprozesse planen,\nfür raumakustische, schall- und wärmedämmende\nMaßnahmen beschreiben, darstellen und beurtei-            b) berufsbezogene Gesetze, Vorschriften und Nor-\nlen,                                                          men sowie anerkannte Regeln der Technik anwen-\nc) vorgehängte Fassaden in unterschiedlichen Syste-               den,\nmen auswählen und bewerten,                               c) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,\nd) Probleme der Baustoffverbindungs- und -befesti-            d) Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen, auch\ngungsmittel, insbesondere Verankerungsalternati-              unter Anwendung von rechnergestützten Syste-\nven beschreiben, Lösungen erarbeiten, bewerten                men erarbeiten, bewerten und korrigieren,\nund korrigieren,\ne) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und\ne) Stuckverarbeitungstechniken beschreiben,                       -organisation unter Berücksichtigung der Ausfüh-\nf) Estrichkonstruktionen auswählen und begründen,                 rungstechnik sowie des Einsatzes von Material,\nGeräten und Personal und der Koordination mit\ng) Betoninstandsetzungmaßnahmen beschreiben,                      anderen Gewerken planen und bewerten, dabei\nh) Arten und Eigenschaften von Baustoffen beurtei-                qualitätssichernde Aspekte darstellen,\nlen, Verwendungszwecken zuordnen, auch unter\nf) Gerüstkonstruktionen     beschreiben,   auswählen\nBerücksichtigung gestalterischer Aspekte; Proble-\nund begründen,\nme der Materialbe- und -verarbeitung beschrei-\nben, Lösungen erarbeiten, bewerten und korrigie-          g) Vorleistungen und Toleranzen von Vorgewerken\nren,                                                          bewerten,\ni) Arten von Abdichtungsmaßnahmen beschreiben,                h) Schadensaufnahme vornehmen und Sanierungs-\nVerwendungszwecken zuordnen und begründen,                    alternativen beschreiben, Sanierungsmaßnahmen\nk) Bauteile unter Berücksichtigung rechtlicher Vorga-             bestimmen und Sanierungskonzepte erstellen,\nben und Normen des Wärmeschutzes berechnen                i) Berichtswesen anwenden,\nund bewerten,\nk) auftragsbezogene Nachweise erbringen,\nl) Probleme der Tauwasserbildung beschreiben so-\nwie Lösungen für deren Vermeidung erarbeiten,             l) Aufmaß und Rechnungslegung unter Beachtung\nbewerten und korrigieren,                                     von Vertragsgrundlagen sowie Nachkalkulation\ndurchführen.\nm) Konstruktionen des Schallschutzes mit verein-\nfachten Methoden bewerten, Lösungen unter Be-          3. Betriebsführung und Betriebsorganisation\nrücksichtigung von Regelkonstruktionen erarbei-           Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nten,                                                      Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisa-\nn) Baustoffe und Baukonstruktionen unter Beach-               tion in einem Stuckateurbetrieb wahrzunehmen. Bei\ntung der Brandschutzbestimmungen und der                  der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der\nStrahlenbelastung auswählen und ihre Verwen-              nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft\ndung begründen,                                           werden:\no) Luftdichtheit von Bauteilen oder Bauwerken beur-           a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,\nteilen,\nb) auf der Grundlage der technischen Entwicklung\np) Wirkungsweisen von Konstruktions- und Gestal-                  und des Marktes und unter Berücksichtigung\ntungselementen darlegen und bewerten, Gestal-                 neuer Geschäftsfelder Marketingmaßnahmen zur\ntungselemente darstellen, auch unter Berücksich-              Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden\ntigung von rechnergestützen Systemen,                         entwerfen,","2314           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2004\nc) Informations- und Kommunikationssysteme in                 (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nBezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten        der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-\nbeurteilen,                                              fungsleistung. Ist die Prüfung in einem Prüfungsfach\nauch nach einer Ergänzungsprüfung mit weniger als\nd) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-       30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des\nschaftliche Zusammenhänge und tarifvertragliche          Teils II nicht bestanden.\nRegelungen der Bauwirtschaft berücksichtigen;\nbetriebliche Kennzahlen anhand vorgegebener                                            §8\nSchemata ermitteln und anwenden,\nWeitere Anforderungen\ne) betriebliches Qualitätsmanagement planen und               Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV\ndarstellen,                                              sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-\nf) Personalentwicklungs- und -führungskonzepte ent-         prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über\nwerfen und umsetzen,                                     gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im\nHandwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der\ng) Betriebs- und Lagerausstattung sowie Logistik            jeweils geltenden Fassung.\nplanen und darstellen,\n§9\nh) betriebliche Gefährdungsanalyse unter Berück-\nsichtigung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes,                            Übergangsvorschrift\nder Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und Um-            (1) Die bis zum 31. Dezember 2004 begonnenen Prü-\nweltschutzes erstellen, Gefahrenpotentiale beur-         fungsverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den\nteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung              bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmel-\nund -beseitigung festlegen,                              dung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 sind\nauf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzu-\ni) Haftung bei der Herstellung und Instandhaltung           wenden.\nvon Bauteilen und Bauwerken sowie bei Dienst-\nleistungen beurteilen.                                     (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. De-\nzember 2004 geltenden Vorschriften nicht bestanden\n(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen.     haben und sich bis zum 31. Dezember 2006 zu einer Wie-\nSie soll insgesamt nicht länger als 14 Stunden dauern.          derholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die\nEine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht         Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember\nüberschritten werden.                                           2004 geltenden Vorschriften ablegen.\n(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2                                 § 10\ngenannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine                               Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nmündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung),                Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.\nwenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung          Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und\nermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht        über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und\nlänger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach            im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das\nsind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der           Stuckateur-Handwerk vom 24. Februar 1976 (BGBl. I\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.             S. 390) außer Kraft.\nBerlin, den 30. August 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch"]}