{"id":"bgbl1-2004-48-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":48,"date":"2004-09-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/48#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_48.pdf#page=7","order":2,"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Maurer- und Betonbauer-Handwerk (Maurer- und Betonbauermeisterverordnung   MaurerBetonbMstrV)","law_date":"2004-08-30T00:00:00Z","page":2307,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2004                   2307\nVerordnung\nüber das Meisterprüfungsberufsbild\nund über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II\nder Meisterprüfung im Maurer- und Betonbauer-Handwerk\n(Maurer- und Betonbauermeisterverordnung – MaurerBetonbMstrV)*)\nVom 30. August 2004\nAuf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in                    lichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmana-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. September                        gements, der Haftung, des Arbeitsschutzes, der\n1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 39 des                  Arbeitsicherheit und des Gesundheitsschutzes, des\nGesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geän-                  Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie der\ndert worden ist, verordnet das Bundesministerium für                    Grundsätze ökologischen Bauens; Informationssys-\nWirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundes-                   teme nutzen,\nministerium für Bildung und Forschung:                               4. Aufträge für Bauteile und Bauwerke, insbesondere\naus künstlichen und natürlichen Steinen, Beton- und\n§1                                       Stahlbeton und Fertigelementen, vertragsgemäß\nGliederung                                    durchführen unter Berücksichtigung von Arbeits-\nund Inhalt der Meisterprüfung                          und Fertigungstechniken sowie Baumaschinen- und\nGerätetechnik, von berufsbezogenen Normen und\nDie Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Maurer-                  Vorschriften, der allgemein anerkannten Regeln der\nund Betonbauer-Handwerk umfasst folgende selbständi-                    Technik sowie des Personalbedarfs und der Ausbil-\nge Prüfungsteile:                                                       dung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der                        einschließlich der Baustelleneinrichtungen planen,\nwesentlichen Tätigkeiten (Teil I),                                  organisieren und überwachen,\n2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen                  5. Pläne, Skizzen und technische Zeichnungen für Bau-\nKenntnisse (Teil II),                                               teile und Bauwerke, auch unter Einsatz von rechner-\ngestützten Systemen, unter Berücksichtigung bau-\n3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftli-\nrechtlicher Vorschriften erstellen, die für einen Antrag\nchen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse\nim baubehördlichen Genehmigungsverfahren und\n(Teil III) und\ndie Ausführung geeignet sind; Standsicherheits- und\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspä-                bauphysikalische Nachweise erstellen, statische\ndagogischen Kenntnisse (Teil IV).                                   Systeme erkennen und Plausibilitätsprüfungen\ndurchführen,\n§2                                    6. Leistungen anderer Gewerke auftragsbezogen aus-\nMeisterprüfungsberufsbild                             schreiben, Angebote beurteilen und bewerten,\nArbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstim-\n(1) Durch die Meisterprüfung im Maurer- und Beton-                   men,\nbauer-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befä-\nhigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen,              7. Absteckungen und Vermessungsarbeiten durchfüh-\nLeitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebs-                    ren; Auf- und Abbau von Arbeits- und Schutzgerüs-\nwirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzu-                    ten, Herstellung von Schalungen, Bewehrungen und\nnehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine beruf-                   Lehrgerüsten sowie von Beton planen, organisieren\nliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und                     und überwachen; künstliche und natürliche Steine,\nan neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.                    Beton und Bauhilfsstoffe auswählen, verarbeiten,\nnachbehandeln und prüfen,\n(2) Im Maurer- und Betonbauer-Handwerk sind zum\nZwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und                  8. Baugrund nach Bodenarten und Bodenklassen\nKenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berück-                 unterscheiden sowie auf Tragfähigkeit, Bearbeitbar-\nsichtigen:                                                              keit und Schadstoffe nach Augenschein beurteilen,\n1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auf-                   9. Baugruben herstellen, sichern und verfüllen; Grün-\ntragsverhandlungen führen und Auftragsziele festle-               dungen ausführen, Gebäude sichern,\ngen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,           10. Bauwerks- und Grundstücksentwässerungen aus-\n2. Ausschreibungen recherchieren, Vertragsgrundlagen                  führen, Kanäle und zugehörige Bauwerke herstellen,\nbeurteilen und Kalkulationen aufgrund von Leis-               11. Bauwerksabdichtungen durchführen, Wärme-, Schall-\ntungsbeschreibungen unter Beachtung von Ver-                      und Brandschutzmaßnahmen veranlassen und über-\ntragsbedingungen durchführen,                                     wachen; Luftdichtheit beurteilen,\n3. Aufgaben der technischen und kaufmännischen Be-                12. Stoffe zum Säure-, Korrosions- und Feuchteschutz\ntriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personal-            auswählen und verarbeiten,\nplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen,\n13. baustoffgerechten Transport und baustoffgerechte\ninsbesondere unter Berücksichtigung der betrieb-\nLagerung von Bauteilen und -elementen veranlassen\n*) Erläuterungen zu der Meisterprüfungsverordnung im Maurer- und        und überwachen; Verbindungs-, Befestigungs- und\nBetonbauer-Handwerk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.         Einbautechniken beherrschen,","2308           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2004\n14. Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender         fungsausschuss. Die Aufgabe ist so zu gestalten, dass\nBaustoffe, einschließlich der Verfahren zur Behand-      sie alle zu ihrer Bearbeitung erforderlichen Elemente, ins-\nlung von Untergründen, bei der Planung, Konstruk-        besondere die Vertragsgrundlagen, vorgibt.\ntion und Fertigung berücksichtigen,\n(2) Die Meisterprüfungsarbeit bezieht sich auf ein Bau-\n15. Abgasanlagen aus Fertigteilen herstellen und instand      projekt mit nicht mehr als 1 500 Kubikmeter umbautem\nsetzen, insbesondere ein- und angebaute Schorn-          Raum. Dabei sind mindestens vier der nachstehend auf-\nsteine,                                                  geführten Arbeiten auszuführen, davon in jedem Fall die\n16. Feuerungsanlagen, Industrieöfen und Schornsteine          Arbeiten nach den Nummern 1 und 2:\nvon Industrieanlagen planen und herstellen,              1. Planung eines Teilbereichs des Bauprojekts für ein\n17. Innen- und Außenputze, an deren Oberflächenbe-                baubehördliches Genehmigungsverfahren erstellen,\nschaffenheit keine besonderen Anforderungen ge-          2. Ausführungsplanung für einen Teilbereich des Bau-\nstellt werden, herstellen sowie Putzträger anbringen,        projekts erstellen,\n18. Estriche herstellen, insbesondere Zementestriche,         3. Vertragsbedingungen auswerten, Preise kalkulieren\n19. Beläge aus künstlichen und natürlichen Steinen und            und aus einer vorgegebenen Leistungsbeschreibung\nPlatten einschließlich Unterbau herstellen,                  ein Angebot erstellen,\n20. Instandhaltung von Bauteilen und Bauwerken, insbe-        4. Vergabe von Fremdleistungen vorbereiten, insbeson-\nsondere Instandsetzung von Stahlbetonbauteilen,              dere Leistungsbeschreibungen erstellen,\nbeherrschen,                                             5. Angebot mit Mengenermittlung und Leistungsbe-\n21. Durchbrüche und Bohrungen herstellen und schlie-              schreibung nach Kundenanfrage erarbeiten,\nßen, Bauteile und Bauwerke rückbauen und umwelt-         6. Arbeit unter Berücksichtigung anderer Gewerke vor-\ngerechte Entsorgung veranlassen,                             bereiten, insbesondere den Baustoff-, Arbeitszeit-,\n22. Qualität von ausgeführten Bauleistungen kontrollie-           Personal- und Gerätebedarf planen; Bauzeiten-, Bau-\nren, bewerten und dokumentieren, Maßnahmen zur               stelleneinrichtungs-, Schalungs- und Verkehrssiche-\nBeseitigung von Fehlern und Mängeln beherrschen,             rungsplan erstellen,\n23. erbrachte Leistungen aufmessen, ermitteln, abrech-        7. Nachkalkulation durchführen.\nnen und Nachkalkulation durchführen, Auftragsab-\nwicklung auswerten.                                                                   §5\nFachgespräch\n§3\nGliederung,                             Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen in der Meis-\nPrüfungsdauer und Bestehen des Teils I                terprüfungsarbeit wird ein Fachgespräch geführt. Dabei\nsoll der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusam-\n(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü-    menhänge aufzeigen kann, die der Meisterprüfungsarbeit\nfungsbereiche:                                                zugrunde liegen, dass er den Ablauf der Meisterprü-\n1. eine Meisterprüfungsarbeit und ein darauf bezogenes        fungsarbeit begründen und mit der Meisterprüfungsar-\nFachgespräch,                                             beit verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren\nLösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue\n2. eine Situationsaufgabe.                                    Entwicklungen zu berücksichtigen.\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll\nnicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht                                  §6\nlänger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situati-\nonsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten.                                  Situationsaufgabe\n(3) Meisterprüfungsarbeit, Fachgespräch und Situati-          (1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifi-\nonsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungs-           kationsnachweis für das Maurer- und Betonbauer-Hand-\nleistungen in der Meisterprüfungsarbeit und im Fachge-        werk.\nspräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird        (2) Als Situationsaufgabe sind die nachstehend aufge-\neine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewer-             führten Arbeiten auszuführen:\ntung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe\nim Verhältnis 2 : 1 gewichtet.                                1. eine vorgegebene Bau- oder Bauhilfskonstruktion\nherstellen oder vervollständigen,\n(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I\nder Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-       2. vorgegebene Baustoffe, Bau- oder Bauhilfskonstruk-\nfungsleistung, wobei die Prüfung weder in der Meister-            tionen überprüfen und beurteilen; Fehler und Mängel\nprüfungsarbeit noch im Fachgespräch noch in der Situa-            an einer Konstruktion bestimmen und Ergebnis doku-\ntionsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet wor-             mentieren, Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.\nden sein darf.                                                   (3) Als Baustoffe, Bau- oder Bauhilfskonstruktionen\nkommen insbesondere in Betracht:\n§4\n1. Frischbeton und Frischmörtel,\nMeisterprüfungsarbeit\n2. Zuschlag für Mörtel und Beton,\n(1) Der Prüfling hat eine Meisterprüfungsarbeit anzu-\n3. Bewehrungen,\nfertigen, die einem Kundenauftrag entspricht. Die kon-\nkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprü-           4. Gründungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2004             2309\n5. Entwässerungskanäle,        Entwässerungsleitungen,          e) Bauwerks- und Grundstücksentwässerungen pla-\nDränung,                                                         nen.\n6. Baukörper aus Steinen, Beton und Stahlbeton,              2. Baustoffe und Bauphysik\n7. Bauwerksabdichtungen, Wärme-, Schall- und Brand-             Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nschutz,                                                      Baustoffe entsprechend ihren Verwendungszwecken\nzuzuordnen. Er soll Bauteile und Bauwerke unter\n8. Schornsteine,\nBeachtung bauphysikalischer Zusammenhänge beur-\n9. feuerfestes Mauerwerk,                                       teilen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehre-\n10. Baugrubensicherungen,                                         re der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen ver-\nknüpft werden:\n11. Schalungen und Lehrgerüste,\na) Arten und Eigenschaften von Baustoffen beurtei-\n12. Baustellensicherungen,                                            len und Verwendungszwecken zuordnen; Proble-\n13. Arbeits- und Schutzgerüste.                                       me der Lagerung, des Transports und der Material-\nbe- und -verarbeitung beschreiben, Lösungen erar-\n(4) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird                 beiten, bewerten und korrigieren,\naus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen\nder Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.                              b) Bodenarten unterscheiden und bodenmechani-\nsche Zusammenhänge beurteilen,\n§7                                    c) Arten von Bauwerksabdichtungen beschreiben,\nVerwendungszwecken zuordnen und die Zuord-\nGliederung,\nnung begründen,\nPrüfungsdauer und Bestehen des Teils II\nd) Bauteile unter Berücksichtigung rechtlicher Vorga-\n(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch\nben und Normen des Wärmeschutzes berechnen\nVerknüpfung technologischer, ablauf- und verfahrens-\nund bewerten,\ntechnischer, werkstofftechnischer, mathematischer und\nwirtschaftlicher Kenntnisse sowie unter Berücksich-               e) Probleme der Tauwasserbildung beschreiben so-\ntigung der anerkannten Regeln der Technik nachweisen,                 wie Lösungen für deren Vermeidung erarbeiten,\ndass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeig-                bewerten und korrigieren,\nnete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.                f) Konstruktionen des Schallschutzes mit verein-\n(2) Prüfungsfächer sind:                                           fachten Methoden bewerten, Lösungen unter Be-\nrücksichtigung von Regelkonstruktionen erarbei-\n1. Baukonstruktion,\nten,\n2. Baustoffe und Bauphysik,\ng) Baustoffe und Baukonstruktionen unter Beach-\n3. Auftragsabwicklung,                                                tung der Brandschutzbestimmungen auswählen\n4. Betriebsführung und Betriebsorganisation.                          und ihre Verwendung begründen,\n(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine            h) Luftdichtheit von Bauteilen und Bauwerken beur-\nAufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:                  teilen.\n1. Baukonstruktion                                             3. Auftragsabwicklung\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,        Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nkonstruktionstechnische Aufgaben und Probleme                 bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen\nunter Beachtung wirtschaftlicher und ökologischer             Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaft-\nAspekte in einem Maurer- und Betonbauerbetrieb zu             lichen Erfolg in einem Maurer- und Betonbauerbetrieb\nbearbeiten. Er soll fachliche Sachverhalte beurteilen         notwendig sind, kunden- und qualitätsorientiert ein-\nund beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen              zuleiten und abzuschließen. Bei der Aufgabenstellung\njeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifi-         sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten\nkationen verknüpft werden:                                    Qualifikationen verknüpft werden:\na) Baugruben und Gräben, Baugruben- und Gebäu-                a) Auftragsabwicklungsprozesse planen, Arbeitsab-\ndesicherung , insbesondere Grabenverbau, Unter-               läufe mit den am Bau Beteiligten abstimmen und\nfangungen sowie Gründungen planen,                            mit anderen Gewerken koordinieren,\nb) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und\nb) Konstruktionen für Bauteile und Bauwerke aus\n-organisation unter Berücksichtigung der Ferti-\nnatürlichen und künstlichen Steinen, aus Beton-\ngungs- und Instandsetzungsmethoden sowie des\nund Stahlbeton, aus Holz und Holzwerkstoffen\nEinsatzes von Material, Geräten und Personal\nsowie aus Baustahl unter Einbeziehung von Ab-\nbewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte dar-\ndichtungs- und Dämmstoffen sowie Bauhilfskon-\nstellen,\nstruktionen entwerfen, berechnen und bemessen,\nc) auftragsbezogenen Einsatz von Baumaschinen\nc) Konstruktionen für Bauteile und Bauwerke von\nund -geräten bestimmen und begründen,\nFeuerungsanlagen und Industrieöfen sowie\nSchornsteine von Industrieanlagen entwerfen und           d) Arbeitspläne und Montageanweisungen erarbei-\nberechnen,                                                    ten, bewerten und korrigieren,\nd) Konstruktionen für den Ausbau auswählen und                e) Genehmigungsvorgaben auswerten und bei der\nbewerten,                                                     Auftragsabwicklung berücksichtigen,","2310           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2004\nf) berufsbezogene Gesetze, Vorschriften und Normen             (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2\nsowie anerkannte Regeln der Technik anwenden,           genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder\ng) Baustellenberichte     erstellen,    überprüfen  und     nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine\nbewerten,                                               mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung),\nwenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung\nh) Methoden von Lage- und Höhenmessungen be-                ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht\nschreiben und Messprotokolle auswerten,                 länger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach\ni) Aufmaß und Rechnungslegung unter Beachtung               sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der\nvon Vertragsgrundlagen sowie Nachkalkulation            Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\ndurchführen.                                               (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\n4. Betriebsführung und Betriebsorganisation                    der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-\nfungsleistung. Über das Ergebnis der Prüfung im Prü-\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nfungsfach nach Absatz 2 Nr. 1 stellt der Meisterprüfungs-\nAufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisa-\nausschuss auf Antrag dem Prüfling nach Bestehen des\ntion in einem Maurer- und Betonbauerbetrieb wahrzu-\nTeils II der Meisterprüfung eine Bescheinigung aus. Ist die\nnehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils meh-\nPrüfung in einem Prüfungsfach auch nach einer Ergän-\nrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen\nzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet wor-\nverknüpft werden:\nden, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.\na) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,\ngeeignete Ausschreibungen auswählen,\n§8\nb) auf der Grundlage der technischen Entwicklung\nund des Marktes und unter Berücksichtigung                                Weitere Anforderungen\nneuer Geschäftsfelder Marketingmaßnahmen zur\nDie Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV\nKundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden\nsowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-\nentwerfen,\nprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über\nc) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-       gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im\nschaftliche Zusammenhänge und tarifvertragliche         Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der\nRegelungen der Bauwirtschaft berücksichtigen;           jeweils geltenden Fassung.\nbetriebliche Kennzahlen anhand vorgegebener\nSchemata ermitteln und anwenden,\n§9\nd) Stundenverrechnungssätze anhand einer vorgege-\nbenen Kostenstruktur berechnen,                                             Übergangsvorschrift\ne) Informations- und Kommunikationssysteme in                  (1) Die bis zum 31. Dezember 2004 begonnenen Prü-\nBezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten       fungsverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den\nbeurteilen,                                             bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmel-\nf) betriebliches Qualitätsmanagement planen und             dung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 sind\ndarstellen,                                             auf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzu-\nwenden.\ng) Personalentwicklungs- und -führungskonzepte\nentwerfen und umsetzen,                                    (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum\n31. Dezember 2004 geltenden Vorschriften nicht bestan-\nh) Betriebsausstattung und Logistik planen und dar-\nden haben und sich bis zum 31. Dezember 2006 zu einer\nstellen,\nWiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die\ni) betriebliche Gefährdungsanalyse unter Berück-            Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember\nsichtigung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes,       2004 geltenden Vorschriften ablegen.\nder Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und des\nUmweltschutzes erstellen, Gefahrenpotentiale be-\nurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung                                        § 10\nund -beseitigung festlegen,                                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nk) Haftung bei der Erstellung und Instandhaltung von           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.\nBauteilen und Bauwerken sowie bei Dienstleistun-        Gleichzeitig treten die Maurermeisterverordnung vom\ngen beurteilen.                                         21. Januar 1993 (BGBl. I S. 90), die Beton- und Stahlbe-\n(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen.    tonbauermeisterverordnung vom 28. Juli 1988 (BGBl. I\nSie soll insgesamt nicht länger als 16 Stunden dauern.         S. 1205) und die Feuerungs- und Schornsteinbauermeis-\nEine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht        terverordnung vom 3. Februar 1986 (BGBl. I S. 252) außer\nüberschritten werden.                                          Kraft.\nBerlin, den 30. August 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch"]}