{"id":"bgbl1-2004-48-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":48,"date":"2004-09-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/48#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_48.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes","law_date":"2004-09-02T00:00:00Z","page":2302,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["2302           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2004\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes\nVom 2. September 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      Satz 1 während der Beförderung mitführen und\nKontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung\naushändigen oder in anderer Weise zugänglich\nArtikel 1                                    machen.“\nÄnderung des Güterkraftverkehrsgesetzes\n3. In § 3 Abs. 1 wird der Punkt am Satzende durch ein\nDas Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998                  Komma ersetzt und werden die Wörter „soweit sich\n(BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 121 des         nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen\nGesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird            Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.“ ange-\nwie folgt geändert:                                               fügt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:              4. § 5 wird wie folgt gefasst:\na) Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst:                                          „§ 5\n„§ 7a Haftpflichtversicherung“.                                  Erlaubnispflicht und Gemeinschaftslizenz\nb) Nach § 7a werden folgende Angaben eingefügt:                 Die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 der Ver-\naa) „§ 7b Einsatz von ordnungsgemäß beschäf-              ordnung (EWG) Nr. 881/92 gilt für Unternehmer,\ntigtem Fahrpersonal“,                           deren Unternehmenssitz im Inland liegt, als Erlaubnis\nnach § 3, es sei denn, es handelt sich um eine Beför-\nbb) „§ 7c Verantwortung des Auftraggebers“,\nderung zwischen dem Inland und einem Staat, der\ncc) „§ 7d (weggefallen)“.                                 weder Mitglied der Europäischen Union noch ande-\nrer Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                  päischen Wirtschaftsraum, noch die Schweiz ist.\nSatz 1 gilt nicht für Inhaber von Gemeinschaftslizen-\na) In Absatz 1 Nr. 7 Buchstabe b Doppelbuch-\nzen aus der Republik Lettland, der Republik Litauen,\nstabe bb wird die Angabe „§ 3 Nr. 7 des Kraftfahr-\nder Republik Polen, der Slowakischen Republik, der\nzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-\nTschechischen Republik, der Republik Estland und\nmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102),\nder Republik Ungarn.“\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 18. April 1997 (BGBl. I S. 805)“ durch die\nAngabe „§ 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergeset-        5. § 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                 a) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „CEMT-\n26. September 2002 (BGBl. I S. 3818)“ ersetzt.                Umzugsgenehmigung“ das Wort „oder“ durch ein\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                 Komma ersetzt.\nfügt:                                                     b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a\n„(1a) Werden bei Beförderungen nach Absatz 1               eingefügt:\nNr. 7 nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreite              „3a. Schweizerische Lizenz für den gewerblichen\nFahrzeuge eingesetzt, hat der Beförderer dafür zu                   Güterkraftverkehr auf Grund des Abkom-\nsorgen, dass während der Beförderung ein                            mens zwischen der Europäischen Gemein-\nBegleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitge-                    schaft und der Schweizerischen Eidgenos-\nführt wird, in dem das beförderte Gut, Be- und                      senschaft über den Güter- und Personenver-\nEntladeort sowie der land- und forstwirtschaft-                     kehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni\nliche Betrieb, für den die Beförderung erfolgt,                     1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 91) in der\nangegeben werden. Das Fahrpersonal muss das                         jeweils geltenden Fassung oder“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2004               2303\n6. § 7 wird wie folgt geändert:                                    (5) Der Versicherer teilt dem Bundesamt für\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          Güterverkehr den Abschluss und das Erlöschen der\nVersicherung mit.\n„(1) Soweit für eine Fahrt im gewerblichen\nGüterkraftverkehr eine Berechtigung (Erlaubnis,                                    § 7b\nGemeinschaftslizenz, CEMT-Genehmigung, CEMT-\nEinsatz von\nUmzugsgenehmigung, Schweizerische Lizenz\nordnungsgemäß beschäftigtem Fahrpersonal\noder Drittstaatengenehmigung) und der Nach-\nweis der Erfüllung bestimmter Technik-, Sicher-             (1) Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen\nheits- und Umweltanforderungen für das einge-            Sitz im Inland hat, darf bei Fahrten im Inland im\nsetzte Fahrzeug vorgeschrieben sind und die              gewerblichen Güterkraftverkehr einen Angehörigen\nFahrt im Inland durchgeführt wird, hat der Unter-        eines Staates, der weder Mitglied der Europäischen\nnehmer dafür zu sorgen, dass während der                 Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom-\ngesamten Fahrt die jeweils erforderliche Berechti-       mens über den Europäischen Wirtschaftsraum noch\ngung und die fahrzeugbezogenen Nachweise                 Schweizer Staatsangehöriger ist, nur als Fahrperso-\nmitgeführt werden, die nicht in Folie einge-             nal einsetzen, wenn dieser im Besitz einer gültigen\nschweißt oder in ähnlicher Weise mit einer               Arbeitsgenehmigung (§ 284 des Dritten Buches So-\nSchutzschicht überzogen sein dürfen.“                    zialgesetzbuch) ist oder einer solchen nach § 284\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 des Dritten Buches Sozial-\ngesetzbuch nicht bedarf oder im Besitz einer von\n„Ausländisches Fahrpersonal muss auch den                einer inländischen Behörde ausgestellten gültigen\nPass oder ein sonstiges zum Grenzübertritt be-           Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 der Ver-\nrechtigendes Dokument mitführen.“                        ordnung (EWG) Nr. 881/92 ist. Der Unternehmer hat\ndafür zu sorgen, dass ausländisches Fahrpersonal\n7. Die §§ 7a bis 7c werden wie folgt gefasst:\n1. den Pass, Passersatz oder Ausweisersatz und\n„§ 7a\n2. die Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung und\nHaftpflichtversicherung                          die Arbeitsgenehmigung, soweit diese erteilt wor-\n(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Haft-              den ist,\npflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzu-            mitführt; die in Nummer 2 genannten Unterlagen\nerhalten, die die gesetzliche Haftung wegen Güter-           können durch eine von einer inländischen Behörde\nund Verspätungsschäden nach dem Vierten Ab-                  ausgestellte gültige Fahrerbescheinigung nach Arti-\nschnitt des Vierten Buches des Handelsgesetz-                kel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ersetzt\nbuches während Beförderungen, bei denen der Be-              werden.\nund Entladeort im Inland liegt, versichert.\n(2) Das Fahrpersonal muss die Unterlagen nach\n(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt                 Absatz 1 Satz 2 während der gesamten Fahrt mitfüh-\n600 000 Euro je Schadensereignis. Die Vereinbarung           ren und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prü-\neiner Jahreshöchstersatzleistung, die nicht weniger          fung aushändigen.\nals das Zweifache der Mindestversicherungssumme\nbetragen darf, und eines Selbstbehalts sind zulässig.           (3) Die Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1\nder Verordnung (EWG) Nr. 881/92 wird von der\n(3) Von der Versicherung können folgende An-              Erlaubnisbehörde erteilt. Die Landesregierung oder\nsprüche ausgenommen werden:                                  die von ihr ermächtigte Stelle kann eine andere\n1. Ansprüche wegen Schäden, die vom Unterneh-                zuständige Behörde bestimmen.\nmer oder seinem Repräsentanten vorsätzlich\nbegangen wurden,                                                                    § 7c\n2. Ansprüche wegen Schäden, die durch Naturkatas-                        Verantwortung des Auftraggebers\ntrophen, Kernenergie, Krieg, kriegähnliche Ereig-           Wer zu einem Zwecke, der seiner gewerblichen\nnisse, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aus-         oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurech-\nsperrung, terroristische Gewaltakte, Verfügungen         nen ist, einen Frachtvertrag oder einen Speditions-\nvon hoher Hand, Wegnahme oder Beschlagnah-               vertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen hat,\nme seitens einer staatlich anerkannten Macht ver-        darf Leistungen aus diesem Vertrag nicht ausführen\nursacht werden,                                          lassen, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass\n3. Ansprüche aus Frachtverträgen, die die Beförde-           der Unternehmer\nrung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen,             1. nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 oder einer\nZahlungsmitteln, Valoren, Wertpapieren, Brief-               Berechtigung nach § 6 ist,\nmarken, Dokumenten und Urkunden zum Gegen-\nstand haben.                                             2. bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das\ndie Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 nicht\n(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass\nerfüllt, oder für das er nicht über eine Fahrerbe-\nwährend der Beförderung ein Nachweis über eine\nscheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung\ngültige Haftpflichtversicherung, die den Ansprüchen\n(EWG) Nr. 881/92 verfügt,\ndes Absatzes 1 entspricht, mitgeführt wird. Das\nFahrpersonal muss diesen Versicherungsnachweis               3. einen Frachtführer oder Spediteur einsetzt oder\nwährend der Beförderung mitführen und Kontrollbe-                zulässt, dass ein solcher tätig wird, der die Beför-\nrechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.                derungen unter der Voraussetzung von","2304           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2004\na) Nummer 1                                                   6.   § 61 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 10 des Kreis-\nlaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,\nb) Nummer 2\nbei denen das Bundesamt nicht Verwaltungsbe-\ndurchführt.\nhörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\nDie Wirksamkeit eines zu diesem Zwecke geschlos-                  über Ordnungswidrigkeiten ist, begangen wurden,\nsenen Vertrages wird durch einen Verstoß gegen                    übermittelt es derartige Feststellungen den\nSatz 1 nicht berührt.“                                            zuständigen Behörden. Bei Durchführung der\nÜberwachung nach den Absätzen 4 und 5 gilt\n8. § 7d wird aufgehoben.                                             Gleiches für schwerwiegende Zuwiderhandlungen\ngegen die in § 11 Abs. 2 Nr. 3 genannten Rechts-\nvorschriften. Das Recht, Straftaten oder Ord-\n9. In § 11 Abs. 2 Nr. 3 wird in Buchstabe j das Wort\nnungswidrigkeiten anzuzeigen, bleibt unberührt.“\n„und“ durch ein Komma ersetzt, in Buchstabe k ein\nKomma angefügt und werden die folgenden Buch-\nstaben l und m eingefügt:                                 11. § 13 wird wie folgt gefasst:\n„l) die Ladung und                                                                      „§ 13\nm) die nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit                              Untersagung der Weiterfahrt\nAnhang I Nr. 10 der Richtlinie 2000/30/EG des                (1) Das Bundesamt kann die Fortsetzung der\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                 Fahrt untersagen, soweit dies zur Wahrnehmung der\n6. Juni 2000 über die technische Unterwegskon-            ihm nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 übertragenen Auf-\ntrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemein-             gaben erforderlich ist.\nschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. EG\nNr. L 203 S. 1) zu prüfenden technischen Anforde-            (2) Werden die in § 7b Abs. 1 Satz 2 genannten\nrungen an Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung“.           Unterlagen oder die nach Artikel 3 Abs. 1 der Verord-\nnung (EWG) Nr. 881/92 vorgeschriebene Fahrerbe-\nscheinigung nicht im Original mitgeführt oder auf\n10. § 12 wird wie folgt geändert:                                 Verlangen nicht zur Prüfung ausgehändigt, so kön-\na) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Satzende              nen das Bundesamt sowie sonstige Kontrollberech-\ndurch ein Komma ersetzt und werden folgende               tigte dem betroffenen Fahrpersonal die Fortsetzung\nWörter angefügt:                                          der Fahrt so lange untersagen, bis diese Unterlagen\nvorgelegt werden. Das Bundesamt sowie sonstige\n„die Identität des Fahrpersonals durch Überprü-           Kontrollberechtigte können die Fortsetzung der Fahrt\nfung der mitgeführten Ausweispapiere feststellen          ferner untersagen, wenn\nsowie verlangen, dass die Zulassungsdokumente\ndes Fahrzeugs, der Führerschein des Fahrperso-            1. eine Erlaubnis nach § 3 oder eine Berechtigung\nnals und die nach diesem Gesetz oder sonstigen                nach § 6 nicht mitgeführt wird oder nicht zur Prü-\nRechtsvorschriften bei Fahrten im gewerblichen                fung ausgehändigt wird oder\nGüterkraftverkehr mitzuführenden Nachweise,               2. eine nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ord-\nBerechtigungen oder Bescheinigungen zur Prü-                  nungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Abs. 1\nfung ausgehändigt werden.“                                    Nr. 1 der Strafprozessordnung angeordnete Sicher-\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                               heitsleistung nicht oder nicht vollständig erbracht\nwird.“\n„(6) Stellt das Bundesamt in Ausübung der in\nden Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse Tat-\nsachen fest, die die Annahme rechtfertigen, dass      12. § 19 wird wie folgt geändert:\nZuwiderhandlungen gegen                                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1.   §§ 142, 263, 266a, 267, 268, 315c oder § 316             aa)   Folgende neue Nummern 1 und 1a werden\ndes Strafgesetzbuches,                                         eingefügt:\n2.   § 21 oder § 22 des Straßenverkehrsgesetzes,                    „1. entgegen § 2 Abs. 1a Satz 1 nicht dafür\nsorgt, dass ein Begleitpapier oder ein\n2a. § 406 oder § 407 des Dritten Buches Sozial-\nsonstiger Nachweis mitgeführt wird,\ngesetzbuch,\n1a. entgegen § 2 Abs. 1a Satz 2 das\n2b. § 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Dritten Buches\nBegleitpapier oder den sonstigen\nSozialgesetzbuch,\nNachweis nicht mitführt, nicht oder\n2c. § 111 Abs. 1 Nr. 6 des Vierten Buches Sozial-                         nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht\ngesetzbuch,                                                          oder nicht rechtzeitig zugänglich\n3.   § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die nach                           macht,“.\ndem auf Grund des § 26a des Straßenver-                  bb) Die bisherigen Nummern 1 und 1a werden\nkehrsgesetzes erlassenen Bußgeldkatalog in                     die neuen Nummern 1b und 1c.\nder Regel mit Geldbußen von mindestens\ncc)   Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nfünfzig Euro geahndet werden,\n„3. entgegen § 7 Abs. 1 nicht dafür sorgt,\n4.   § 24a des Straßenverkehrsgesetzes,\ndass eine dort genannte Berechtigung\n5.   § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutz-                        und ein dort genannter Nachweis mit-\ngesetzes oder                                                        geführt werden,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2004               2305\ndd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                              (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\n„4. entgegen § 7 Abs. 2 die Berechtigung,               oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 2 Satz 2\neinen Nachweis, den Pass oder ein                  der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates\nDokument nicht mitführt oder die                   vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedin-\nBerechtigung oder einen Nachweis                   gungen für die Zulassung von Verkehrsunterneh-\nnicht oder nicht rechtzeitig aushän-               men zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mit-\ndigt,“.                                            gliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (ABl.\nEG Nr. L 297 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2\nee)    Die Nummern 6a bis 6f werden durch fol-                 der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 (ABl. EG Nr.\ngende Nummern 6a bis 6e ersetzt:                        L 76 S. 1), die Fahrerbescheinigung nicht mitführt.\n„6a. entgegen § 7a Abs. 4 Satz 1 nicht dafür               (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\nsorgt, dass ein dort genannter Nach-               oder fahrlässig\nweis mitgeführt wird,\n1. im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr\n6b. entgegen § 7a Abs. 4 Satz 2 ein Versi-                  einen Fahrer einsetzt, für den eine Fahrer-\ncherungsnachweis nicht mitführt oder                   bescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 in Ver-\nnicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,               bindung mit Abs. 3 der Verordnung (EWG)\n6c. entgegen § 7b Abs. 1 Satz 1 einen                       Nr. 881/92 nicht ausgestellt worden ist,\nAngehörigen eines dort genannten\n2. Kabotage nach Artikel 1 Abs. 1 der Verord-\nStaates als Fahrpersonal einsetzt,\nnung (EWG) Nr. 3118/93 betreibt, ohne Inha-\n6d. entgegen § 7b Abs. 1 Satz 2 nicht dafür                 ber einer Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3\nsorgt, dass das ausländische Fahrper-                  Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 zu\nsonal eine dort genannte Unterlage                     sein, oder\nmitführt,\n3. im Kabotageverkehr nach Artikel 1 Abs. 1 der\n6e. entgegen § 7b Abs. 2 eine dort genann-                  Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 einen Fahrer\nte Unterlage nicht mitführt oder nicht                 einsetzt, für den eine Fahrerbescheinigung\noder nicht rechtzeitig aushändigt,“.                   nach Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3\nff)    In Nummer 12d wird das Komma am Ende                        der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 nicht ausge-\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.                              stellt worden ist.“\ngg) In Nummer 12e wird das Wort „oder“ durch               d) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 5 und\neinen Punkt ersetzt.                                    dessen Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nhh) Nummer 13 wird aufgehoben.                                 „Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 6c, Absatzes 1a Nr. 2 und des\nb) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:\nAbsatzes 4 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu\n„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer                          zweihunderttausend Euro, in den Fällen des\n1. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 1 oder 3 Buchstabe a               Absatzes 1 Nr. 1b, 12, des Absatzes 1a Nr. 1, des\noder                                                      Absatzes 2 Nr. 1 und des Absatzes 4 Nr. 2 mit\neiner Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in\n2. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 2 oder 3 Buchstabe b               den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünf-\neine Leistung ausführen lässt.“                                tausend Euro geahndet werden.“\nc) Nach Absatz 1a werden folgende Absätze 2 bis 4\neingefügt:                                             13. In § 21 Abs. 3 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 6d, 6e\nund 6f sowie Abs. 1a“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 1\n„(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die\nNr. 6c, 6d, 6e, Abs. 1a, 2 Nr. 2, 3, Abs. 3 und 4\nVerordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom\nNr. 1, 3“ ersetzt.\n26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraft-\nverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförde-\nrungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder          14. § 23 wird wie folgt geändert:\ndurch einen oder mehreren Mitgliedstaaten (ABl.\nEG Nr. L 95 S. 1), geändert durch Artikel 1 der Ver-       a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Bundesmi-\nordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen                     nisterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“\nParlaments und des Rates vom 1. März 2002                      durch die Wörter „Die Bundesregierung“ ersetzt.\n(ABl. EG Nr. L 76 S. 1), verstößt, indem er vorsätz-       b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nlich oder fahrlässig\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a\n1. ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3                          eingefügt:\nAbs. 1 grenzüberschreitenden Güterkraftver-\nkehr betreibt,                                                 „1a. die Voraussetzungen für die Erteilung,\ndie Rücknahme und den Widerruf von\n2. entgegen Artikel 6 Abs. 4 Satz 1 als Unterneh-                          Fahrerbescheinigungen, den Erlass von\nmer dem Fahrer die Fahrerbescheinigung                                Nebenbestimmungen, das zugehörige\nnicht zur Verfügung stellt oder                                       Verfahren einschließlich der Durchfüh-\n3. entgegen Artikel 6 Abs. 4 Satz 3 die Fahrerbe-                          rung von Anhörungen und der Behand-\nscheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vor-                         lung wesentlicher Änderungen nach\nzeigt.                                                                Erteilung der Fahrerbescheinigungen,","2306       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2004\ndie Bedingungen für den Einsatz des                                          Artikel 2\nFahrpersonals sowie die Überwachung\nNeufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes\nder Erteilungsvoraussetzungen geregelt\nwerden,“.                                           Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nnungswesen kann das Güterkraftverkehrsgesetz in der\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nvom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung\n„3.  Bestimmungen zur Gewährleistung zwi-              im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nschenstaatlicher Gegenseitigkeit oder\ngleicher     Wettbewerbsbedingungen,\ninsbesondere über die Erteilung von                                          Artikel 3\nGenehmigungen, die Voraussetzungen\nInkrafttreten\nfür die Erteilung und die Aufhebung\neiner Genehmigung, die Überwachung                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nsowie das Verfahren, eingeführt und“.             Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. September 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}